Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

vertreten durch B____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.44

Verfügung vom 22. Februar 2021

Beweiswert eines polydisziplinären Gutachtens bejaht.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der Beschwerdeführer hatte sich am 6. Februar 2015 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (IV-Akte 2). Zur Behinderung hatte er immer wiederkehrende Schmerzen und Bewegungseinschränkungen infolge eines Bandscheibenvorfalles angegeben. Die Beschwerdegegnerin hatte erwerbliche (vgl. u.a. Arbeitgeberbescheidung der C____ vom 16. Februar 2015, IV-Akte 8; IK-Auszug, IV-Akte 10) sowie medizinische (vgl. u.a. Bericht des D____spitals [...], Spinale Chirurgie, vom 21. Januar 2016, IV-Akte 9 S. 2 f., Bericht des D____spitals [...], Interdisziplinäre Notfallstation/Ambulante Chirurgie, vom 10. September 2014, IV-Akte 9 S. 4 f., E____, FMH Innere Medizin vom 10. April 2019, IV-Akte 29) Unterlagen eingeholt. Ferner holte sie Unterlagen des involvierten Kranktaggeldversicherers ein (vgl. Begleitschreiben der F____ vom 11. September 2015 mit Beilagen, IV-Akte 38, u.a. auch Bericht der G____, [...], zur Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit vom 27. März 2015, IV-Akte 38 S. 12 ff.).

Am 11. Januar 2016 erfolgte operativ eine Dekompression L5/S1 links sowie eine dorsale Fusion L4/S1 mit USS [Universal Spine System] II (Operationsbericht des D____spitals [...], Spinale Chirurgie, vom 13. Januar 2016, IV-Akte 51 S. 13, vgl. Bericht der gleichen Abteilung vom 14. April 2016, IV-Akte 51 S. 10, sowie vom 2. Juni 2016, IV-Akte 56 S. 2).

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 26. September 2016 (IV-Akte 58) eine Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit vor (sig. H____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D], Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM).

Mit Verfügung vom 22. Mai 2017 (IV-Akte 70) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. April 2016 bis Juli 2016 eine befristete ganze Invalidenrente zu.

b)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 6. November 2017 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 71). Die Beschwerdegegnerin nahm wiederum medizinische Berichte zu den Akten (vgl. u.a. Arztbericht von I____, FMH Chirurgie, vom 19. Juni 2018, IV-Akte 96, Bericht des D____spitals [...], Neurologische Klinik, vom 24. Juli 2019, IV-Akte 114). Der RAD (sig. H____) empfahl nun mit Stellungnahme vom 17. Oktober 2019 (IV-Akte 118) die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens. Die J____ [...], [...]spital [...], nachfolgend: J____) erstattete dieses Gutachten am 31. Juli 2020 (IV-Akte 130) unter Einbezug von 5 Disziplinen (Innere Medizin, Fallführung [K____, Untersuchung am 17. Februar 2020], Psychiatrie [L____, Untersuchung am 17. Februar 2020], Orthopädie [M____, Untersuchung am 6. Februar 2020], Neurologie [N____, Untersuchung am 27. Februar 2020]) und Urologie [O____, Untersuchung am 19. Februar 2020]. Der RAD (sig. H____) nahm dazu am 11. August 2020 (IV-Akte 133) Stellung.

c)         Mit Vorbescheid vom 1. September 2020 (IV-Akte 136) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Mai 2018 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 25. September 2020 Einwand (IV-Akte 146, vgl. auch Schreiben vom 2. November 2020, IV-Akte 148). Am 22. Februar 2021 erging die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 157).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 23. März 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung vom 22. Februar 2021 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei ab 1. Mai 2018 eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter wird beantragt, es sei ein Obergutachten über die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen, oder die Sache sei zur weiteren Abklärung und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.

b)        Die Instruktionsrichterin hebt mit Verfügung vom 3. Mai 2021 die vom Beschwerdeführer beantragte Sistierung des Verfahrens (vgl. Verfügung vom 25. März 2021) auf, nachdem beide Parteien das Gericht davon in Kenntnis gesetzt hatten, dass die Beschwerdegegnerin auf ein Wiedererwägungsgesuch gegen die Verfügung vom 22. Februar 2021 nicht eingetreten war (vgl. Mitteilung vom 27. April 2021, Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. April 2021).

c)         Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

d)        Mit Replik vom 24. Juni 2021 und mit Duplik vom 23. August 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 25. August 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung durch B____.

 

IV.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 12. Oktober 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich zuständig (Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100] und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen [Sozialversicherungsgerichtsgesetz, SVGG; SG 154.200]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da die Beschwerde zudem auch form- und fristgerecht erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 22. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2018 eine halbe Invalidenrente zugesprochen. In medizinisch-theoretischer Hinsicht stützt sie sich dabei auf das polydisziplinäre Gutachten der J____ vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 130) ab. Dieses Gutachten erfolgte unter Einbezug der Disziplinen Innere Medizin (Fallführung K____), Psychiatrie (L____), Orthopädie (M____), Neurologie (N____) und Urologie (O____).

2.2.          Der Beschwerdeführer bemängelt im Wesentlichen, das Gutachten der J____ beruhe nicht auf umfassenden und allseitigen Untersuchungen (Beschwerde S. 2). Zu den im Gutachten der J____ erhobenen Diagnosen sei neu die Diagnose eines COPD («chronic obstructive pulmonary disease», zu Deutsch «chronisch obstruktive Lungenerkrankung») hinzugetreten. Ohne Berücksichtigung dieser neuen Diagnose lasse sich das Leistungsniveau des Versicherten nicht zuverlässig beurteilen.

2.3.          Nachfolgend ist mit Blick auf die Vorbringen des Versicherten zu prüfen, ob die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2021 zu schützen ist.

Im Vordergrund steht dabei die Frage, ob das Gutachten der J____ auch unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer angeführten Lungenleidens beweiswertig ist.

Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a). 

3.                

3.1.          Die J____ hat in der Konsensbeurteilung ihres Gutachtens vom 31. Juli 2020 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein Failed-back-Surgery-Syndrom (CD-10: M53.86), ein femoroacetabuläres Impingement an der linken Hüfte (ICD-10: M24.85), eine mittelgradig depressive Episode (in der Vergangenheit auch in schwergradiger Ausprägung mit psychotischen Symptomen, ICD-10: F32.1) sowie den Verdacht auf Panikstörung (ICD-10: F41.0) gestellt (IV-Akte 130 S. 6 f., vgl. auch die Liste der Diagnosen [13 Diagnosepunkte] ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in IV-Akte 130 S. S. 7 f.).

Die J____ umschreibt in der Konsensbeurteilung die funktionellen Auswirkungen der einzelnen Diagnosen. Mit Blick auf die LWS-Beschwerden besteht eine Einschränkung für Gewichtsbelastungen über 10 kg sowie für Tätigkeiten nach vorn übergeneigt und Zwangspositionen, mit häufigen Rotationen der Körperachse, welche die LWS zusätzlich belasten. Bezogen auf die Hüfte links besteht eine Belastungseinschränkung für schwere und mittelschwere Gewichte sowie für längere Gehstrecken (5-6 Kilometer, gesamthaft am Tag 1-1.5 Kilometer) und für das Gehen auf unebenem Gelände (IV-Akte 130 S. 8).

Sodann umschreibt die J____ die psychisch bedingten Einschränkungen. Die Funktionalität des Exploranden werde «derzeit» (die psychiatrische Untersuchung durch L____ erfolgte am 17. Februar 2020, IV-Akte 130 S. 2) durch eine mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik und die Panikanfälle eingeschränkt (IV-Akte 130 S. 8). Hierbei kommt es gemäss Gutachten durch die deprimierte Stimmungslage in Verbindung mit einer relevanten Antriebsstörung vor allem zu mittelgradigen Beeinträchtigungen im Bereich der Fähigkeit, anstehende Aufgaben zu planen, zu strukturieren und in einem angemessenen Zeitraum durchzuführen bzw. zu beenden. Die Stimmungslage und die deutlich reduzierte Schwingungsfähigkeit führen dazu, dass die Fähigkeit, sich im Verhalten, Denken und Erleben an wechselnde Situationen anzupassen, reduziert ist. Dies kann sowohl inhaltliche, zeitliche als auch personelle Veränderungen der Arbeitsanforderungen betreffen. Das Aufrechterhalten eines durchgehenden Leistungsniveaus ist reduziert.

In der bisherigen Tätigkeit verneinen die Gutachter der J____ (IV-Akte 130 S. 8) mindestens seit Mai 2017 eine Arbeitsfähigkeit. In angepasster Tätigkeit schätzen sie in einer körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit (Vorgaben: ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, nach vorn übergeneigt, ohne Tätigkeiten mit Rotation um die Körperachse, ohne Arbeiten auf Treppen, Leitern, mit nur selten Begehen von Treppen, ohne Tätigkeiten in der Hocke) eine Arbeitsfähigkeit von 50%, wobei zuvor postoperativ im Mai 2017 bis August 2017 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Die volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist gemäss den Darlegungen der J____ schon rein orthopädisch bedingt, die 50%-ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer dem körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit ist dagegen hauptsächlich psychiatrisch bedingt. Die orthopädischerseits attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 40% aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs wirkt sich hier nicht additiv aus (IV-Akte 130 S. 9).

3.2.          Mit seinem Einwandschreiben vom 25. September 2020 zum Vorbescheid (IV-Akte 146, vgl. auch Schreiben vom 2. November 2020, IV-Akte 148) hat der Beschwerdeführer das Gutachten der J____ beanstandet. Der RAD hat sich dazu geäussert (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 151).

3.2.1.  Der Beschwerdeführer verwies auf das vom orthopädischen Gutachter M____ diagnostizierte femoroacetabuläre Impingement an der linken Hüfte. M____ habe dabei u.a. festgestellt, dass der Versicherte im Hinblick auf dieses diagnostizierte Leiden einige Zeit sitzen könne (IV-Akte 130 S. 47). Der Beschwerdeführer bemängelt, dass der Gutachter dies jedoch bei seinen Schlussfolgerungen bezüglich der bestehenden Einschränkungen aus orthopädischer Sicht nicht berücksichtigt habe. Der RAD hält dazu fest (IV-Akte 151 S. 6), M____ habe bei seiner Beurteilung sehr wohl berücksichtigt, dass der Versicherte nicht sehr lange sitzen kann (aber auf alle Fälle einige Zeit lang), weshalb er wechselbelastende Tätigkeiten als möglich und zumutbar ausgewiesen habe, nicht aber Tätigkeiten nur oder in einem hohen Ausmass im Sitzen.

3.2.2.  Weiter verwies der Beschwerdeführer darauf, dass gemäss dem neurologischen Teilgutachten eine stufenweise Wiedereingliederung mit einem Beginn mit 10-20% empfohlen werde (IV-Akte 130 S. 37). Der Beschwerdeführer hat dies im Einwandschreiben als nicht durchführbar bezeichnet. Weiter hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, er werde auf dem ausgeglichenen/freien Arbeitsmarkt unter den bestehenden Bedingungen prinzipiell keine Arbeit mehr finden.

Der RAD hat dazu ausgeführt (IV-Akte 151 S. 6), gegen eine stufenweise, rasche Wiedereingliederung nach der langen Arbeitsabstinenz, mit einem Beginn mit 10-20% bestünden aus medizinischer Sicht keine wesentlichen Einwände. Dies ändere aber nichts an der von der J____ gesamthaft attestierten Arbeitsfähigkeit von 50% in angepassten Verweistätigkeiten.

Ergänzend hält der RAD zutreffend fest, die Frage, ob der Versicherte mit der ausgewiesenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit eine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt finden könne oder nicht, sei keine medizinische Frage (vgl. dazu Erw. 4.3.).

Mit diesen Darlegungen hat der RAD gut nachvollziehbar zu den Einwendungen des Versicherten Stellung bezogen. Festzustellen ist damit, dass der Versicherte im Einwandverfahren nichts vorgebracht hat, was Zweifel an der Beweiskraft des Gutachtens der J____ zu wecken vermöchte.

3.3.          In der Beschwerde wird auf das Gutachten der J____, soweit es sich unter Berücksichtigung der Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie, Neurologie und Urologie zu den Verhältnissen im Begutachtungszeitpunkt äussert (Februar 2002, IV-Akte 130 S. 2), nicht mehr näher bzw. substantiiert eingegangen. Mit Bezug auf den Begutachtungszeitpunkt besteht mit Blick auf die in Erw. 2.3. angeführte Praxis auch kein Anlass zu begründeten Zweifeln.

Der Beschwerdeführer hatte im Einwandschreiben vom 25. September 2020 (IV-Akte 146) gegen den Vorbescheid noch kein Lungenleiden angeführt. Zu würdigen bleibt, ob der vom Versicherten mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 15. März 2021 (Beschwerdebeilage 3), welcher sich zu der Diagnose eines COPD äussert, Anlass dazu geben könnte, weitere medizinische Abklärungen zu tätigen bzw. von der Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit durch die J____ abzurücken.

4.                

4.1.          In der Beschwerde macht der Versicherte geltend, die Schlussfolgerungen der J____ liessen sich nicht mit seiner subjektiv empfundenen Leistungsfähigkeit vereinbaren (Beschwerde S. 4 f. Ziff. 6). Trotz allen medizinischen und psychotherapeutischen Behandlungen und trotz grosser Motivation sei es bislang zu keinerlei Besserung bzw. Stabilisierung seiner somatischen und psychischen Beschwerden gekommen. Der Beschwerdeführer verweist darauf, im Jahr 2018 sei zunächst eine Arbeitsfähigkeit von 10%, mit langsamer Steigerung auf 50% in einer körperlich leichten, eher sitzenden Tätigkeit als möglich bezeichnet worden. Aus diesem Grund sei ein Job-Coaching bei P____ gestartet worden, welches bereits nach kurzer Zeit «bei unklarem Gesundheitszustand» habe abgebrochen werden müssen.

Da sich dieser Gesundheitszustand nicht durch die Hüft- oder Rückenproblematik habe erklären lassen, hätten die Ärzte eine Erschöpfungsdepression als gegeben erachtet. Für den Versicherten sei diese Diagnose nicht überzeugend, da sein Antrieb, arbeiten zu wollen, stets hoch gewesen sei, die Erschöpfung und schnelle Ermüdbarkeit sich aber stark limitierend ausgewirkt hätten. Der Versicherte habe nach der gescheiterten Arbeitsvermittlung erfolglos versucht, zumindest seine Aufgaben im Haushalt/Schrebergarten zu steigern. Die nun vorliegende somatische Erklärung der Atemnot - das COPD – erlaube es nun, eine allfällig mögliche und zumutbare Verweistätigkeit zu definieren und die vom Versicherten beschriebenen Einschränkungen auch plausibel nachvollziehen und an einer Diagnose «festmachen» zu können (Beschwerde S. 5 Ziff. 6).

Der Beschwerdeführer legt mit der Beschwerde (Beilage 3) ein Schreiben des D____spitals [...], Pneumologie (sig. Q____, Oberarzt) vom 15. März 2021 ins Recht. Diese Stelle bestätigt, dass der Versicherte sich wegen einer obstruktiven Schlafapnoe seit ca. 3 Jahren in regelmässiger ambulanten Betreuung befinde. Wegen einer zunehmenden Belastungsdyspnoe Grad II hätten in den letzten Monaten zusätzliche Abklärungen stattgefunden. Dabei habe die berichtende Stelle eine mittelschwere chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD GOLD II) mit ausgeprägtem Lungenemphysem diagnostiziert. Eine Therapie (Rauchstopp, inhalative Medikamente) sei eingeleitet worden. Gemäss Schreiben vom 15. März 2021 sei der Versicherte für den zuletzt ausgeübten Beruf als Deckenbau- und Brandschutzmonteur aufgrund dieser neu festgestellten Lungenerkrankung nicht mehr arbeitsfähig. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich die Arbeitsfähigkeit fundamental verbessere. Aus pneumologischer Sicht attestiert das Schreiben dem Versicherten, langfristig komme «nur eine körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeit in Frage».

4.2.          4.2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass die im Schreiben vom 15. März 2021 erwähnte Schlafapnoe im Gutachten der J____ ebenfalls diagnostiziert ist («Obstruktives Schlafapnoesyndrom unter CPAP-Therapie», vgl. Allgemeinmedizinische Begutachten, K____, IV-Akte 130 S. 28; CPAP = Continuous Positive Airway Pressure). Dieser Befund ist somit nicht «neu» im Sinne einer erst nach der Begutachtung aufgetretenen Erkrankung und hat folglich in die Gesamtwürdigung Eingang gefunden. Er wird aber im Abschnitt «Konsensbeurteilung» unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (IV-Akte 130 S. 7).

4.2.2.  Der RAD (sig. H____) hat zu diesem Schreiben vom 15. März 2021 am 20. Mai 2021 Stellung bezogen (IV-Akte 162).

Zunächst stellt der RAD fest, die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gemäss Schreiben vom 15. März 2021 decke sich sinngemäss mit der Beurteilung gemäss Gutachten der J____ vom 31. Juli 2020. Bereits die Gutachter der J____ hätten festgehalten, dass dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Decken- und Brandschutzmonteur nicht mehr zumutbar sei. Diese Beurteilung habe auch Gültigkeit für sämtliche körperlich schweren und mittelschweren Tätigkeiten.

In körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeit attestierten die Gutachter der J____ eine Arbeitsfähigkeit von gesamthaft 50%. Gemäss Bericht der Pneumologie vom 15. März 2020 seien dem Versicherten sogar bis zu mittelschwere Tätigkeiten zumutbar. Dies hatten die Gutachter aber in erster Linie wegen den Beschwerden des Achsenskeletts und des Bewegungsapparats verneint.

Als zumutbar erklärt hatten die Gutachter körperlich leichte, wechselbelastende Arbeit ohne Tätigkeiten in Zwangspositionen, wie nach vorn übergeneigt, ohne Tätigkeiten mit Rotationen um die Körperachse, ohne Arbeiten auf Treppen oder Leitern, und ohne Tätigkeiten in der Hocke. Der RAD hält mit Blick auf diese Einschätzung der J____ fest, wegen der aktuell diagnostizierten Lungenproblematik bestehe keine zusätzliche Einschränkung der zeitlichen Arbeitsfähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten. Dies entspreche der Beurteilung der Pneumologie.

Der RAD formuliert bezüglich des qualitativen Belastungsprofils zusätzliche Vorgaben. Dem Versicherten sollten keine Tätigkeiten in grosser Hitze oder Kälte mehr zugemutet werden. Nicht zumutbar seien zudem Arbeiten in einer Arbeitsumgebung mit Luftbelastungen, wie durch Stäube, Rauch oder Dämpfe.

Ansonsten hält der RAD an seiner Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 (IV-Akte 151, vgl. vorstehend Erw. 3.2.) fest.

Die Darlegungen des RAD sind gut nachvollziehbar. Der Bericht der Pneumologie des D____spitals [...] stimmt hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit mit dem Gutachten der J____ überein. Die Einschränkung in Verweisungstätigkeiten wird einzig dahingehend umschrieben, dass körperlich schwere bis mittelschwere Tätigkeiten zu vermeiden seien. Damit ist klar, dass die von der J____ beschriebene Restarbeitsfähigkeit, was das zumutbare Pensum und die Leistungsfähigkeit betrifft, durch das Lungenleiden nicht zusätzlich beeinträchtigt wird. Zusätzlich sind einzig die vom RAD in Bezug auf die Lungenerkrankung formulierten Vorgaben zu berücksichtigen.

Ergänzende Abklärungen zur Arbeitsfähigkeit erübrigen sich damit.

4.3.          Der Beschwerdeführer argumentiert (Beschwerde S. 6 Ziff. 8), der Gesundheitszustand schliesse aus, dass er noch eine Stelle finden könne.

Zunächst steht das weit vor dem Erreichen der Altersgrenze liegende Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1979) der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Weiter erscheint die von der J____ beschriebene zumutbare Verweisungstätigkeit mit den vom RAD formulierten lungenspezifischen Vorgaben nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 8C_12/2017 vom 28. Februar 2017 E. 5.4 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          Gemäss Verfügung vom 22. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf einen Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von 57% ermittelt. Sie verwies darauf, dass der Versicherte seit 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen sei, weshalb sie aufgrund fehlender Lohnzahlen zur Erhebung beider Vergleichseinkommen auf die Lohntabellen (Lohnstrukturerhebungen/LSE) des Bundesamtes für Statistik zurückgreife. Die vorliegend gewählte Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden.

5.2.          Das Valideneinkommen schätzte die Beschwerdegegnerin auf CHF 70'331.00. Sie zog die Tabelle TA 1 gemäss LSE 2018 (Pos. 41-43 Baugewerbe, Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) heran.

Das Invalideneinkommen schätzte die Beschwerdegegnerin auf CHF 30'496.00. Dabei gelangte die Tabelle TA1 gemäss LSE 2018 (Total, Männer, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden) zur Anwendung. Den Basiswert von CHF 65'767.00 reduzierte sie entsprechend dem noch möglichen Pensum von 50% auf CHF 33'884.--.

5.3.          Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25% (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 78 ff. E. 5a f.). Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb). 

Vom Invalideneinkommen von CHF 33'884.-- nahm die Beschwerdegegnerin gemäss ihrer Verfügung vom 22. Februar 2021 zusätzlich einen leidensbedingten Abzug von 10% vor und gelangte somit auf ein Invalideneinkommen von CHF 30'496.00.

Die Beschwerdegegnerin begründete diesen Abzug mit Hinweis auf die leidensbedingten Einschränkungen und den reduzierten Beschäftigungsgrad. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Auch mit Rücksicht auf die vom RAD mit Bezug auf die Lungenerkrankung formulierten Vorgaben ergibt sich kein Anlass zur Vornahme eines höheren Abzuges.

Zutreffend hat die Beschwerdegegnerin zudem in der Verfügung ausgeführt, die weiteren von der Praxis formulierten einkommensbeeinflussenden Merkmale seien vorliegend nicht gegeben. Der Versicherte ist 1979 geboren, somit fällt das Alter als einkommensbeeinflussender Faktor ausser Betracht. Er ist Schweizer Bürger. Somit fallen auch die Faktoren Nationalität und Aufenthaltskategorie nicht ins Gewicht. Die Betriebszugehörigkeit bleibt als Faktor ebenfalls ausser Anschlag, hat doch der Versicherte vorwiegend im Rahmen von Einsätzen über Personalverleihfirmen gearbeitet (vgl. IK-Auszug per 28. November 2016, IV-Akte 59).

5.4.          Diese angeführten Berechnungen werden vom Beschwerdeführer in arithmetischer Hinsicht nicht in Zweifel gezogen. Es bleibt somit bei dem von der Beschwerdegegnerin ermittelten Invaliditätsgrad von 57%.

Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

6.                

6.1.          Die ordentlichen Kosten (vgl.  Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Staates.   

6.2.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da dem Beschwerdeführer der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht spricht in durchschnittlichen IV-Fällen – bei einem vollständigen Unterliegen – ein Kostenerlasshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Daher ist ein Honorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zuzusprechen.

 

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Sie gehen infolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates. 

            Dem Vertreter des Beschwerdeführers, B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von CHF 3'000.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 231.00 (7.7%) Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet. 

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: