Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.46

Verfügung vom 19. Februar 2021

 

Revision von Amtes wegen; Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen. Gutheissung


Tatsachen

I.        

a) Die 1984 geborene Beschwerdeführerin reiste im Alter von 7 Jahren in die Schweiz ein, wo sie die Schule abschliessen und eine Ausbildung zur Dentalassistentin absolvieren konnte, jedoch nie auf dem erlernten Beruf arbeitete. Zuletzt war die Beschwerdeführerin von 2009 bis Ende Juni 2011 als Telefonverkäuferin tätig. Ab Juni 2011 attestierte ihr der behandelnde Psychiater, Dr. med. C____ in wechselndem Ausmass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Im Dezember 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin bemühte sich zunächst mittels beruflicher Massnahmen um die Weiterbeschäftigung im bisherigen Betrieb und leitete Ende 2012 die Rentenprüfung ein (vgl. Verlaufsprotokoll). Zu diesem Zweck wurde die Beschwerdeführerin im April 2013 in den D____ begutachtet (Gutachten vom 18. April 2013, IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013 (IV-Akte 72) sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Juni 2012 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% eine halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 72).

b) Im März 2014 wandte sich Dr. med. C____ an die Beschwerdegegnerin und ersuchte um Anpassung der Invalidenrente an einen seit September 2013 erheblich verschlechterten Gesundheitszustand (IV-Akte 75). Im August 2014 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Ursprungsland verheiratet und im Sommer 2015 wurde ihr erstes Kind geboren. Nachdem die D____ eine Verlaufsbegutachtung durchgeführt hatten (Gutachten vom 27. Juli 2015) bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 die weitere Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente (IV-Akte 126). Das zweite Kind wurde 2017 geboren.

c) Anfangs 2019 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen eine Überprüfung des Rentenanspruches ein (IV-Akte 134), in deren Rahmen sie die Beschwerdeführerin von Dr. med. E____ psychiatrisch begutachten liess (Gutachten vom 6. November 2020, IV-Akte 164). Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, die Invalidenrente infolge uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit aufzuheben (IV-Akte 167). Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Februar 2021 Einwand gegen den vorgesehenen Entscheid und reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters ein (IV-Akte 171). Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD unterbreitet hatte (Stellungnahme vom 5. Februar 2021, IV-Akte 174), erliess die Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 176).

 

II.       

Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 23. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest. Gleichzeitig verzichtet sie auf die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung.

III.     

Der Instruktionsrichter entspricht dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. März 2021.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit Juni 2012 eine halbe Invalidenrente ausgerichtet hatte und diese nach einer materiellen Überprüfung im Februar 2017 bestätigte, hebt sie mit der angefochtenen Verfügung vom 19. Februar 2021 die Invalidenrente vollständig auf. Zur Begründung bringt sie vor, gestützt auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 6. November 2020 (IV-Akte 164) sei eine massgebliche Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es liege keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor und die Beschwerdeführerin sei nunmehr in der Lage, jegliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Abgesehen davon, habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen Begutachtung ein aggraviertes Verhalten gezeigt, was per se schon eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung sei.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe mit besagtem Gutachten die ihr gemäss Art. 43 ATSG obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Insbesondere setze sich das Gutachten Dr. med. E____ nicht mit den Vorgutachten auseinander und lege nicht dar, inwiefern demgegenüber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Sodann habe der Gutachter keine Drittauskünfte eingeholt und schenke dem schwierigen familiären Umfeld der Beschwerdeführerin keine Beachtung. Schliesslich gehe es nicht an, mit dem Hinweis auf Inkonsistenzen darauf zu schliessen, es seien keine funktionellen Defizite vorhanden und damit keine Aussagen über Diagnosen und Arbeitsfähigkeit machbar.

2.3.          Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen angenommen werden kann und ob die Rentenaufhebung dementsprechend zu Recht erfolgt ist.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.2.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81, 9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.                

4.1.          Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

4.2.          Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

5.                

5.1.          5.1.1. Die letztmalige materielle Rentenprüfung, welche in der Bestätigung eines unveränderten 50%igen Rentenanspruchs mündete, basierte auf einer Verlaufsbegutachtung durch die D____, deren medizinische Einschätzung bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte.

5.1.2. Anlässlich der erstmaligen Begutachtung war die Beschwerdeführerin in der Lage, klare Angaben zur Erhebung einer ausführlichen Anamnese zu machen. Sie berichtete von einem ausgeprägten sozialen Rückzug, dass sie viel schlafe und die Wohnung kaum verlasse. Ausdrücklich wird von Seiten der Gutachter erwähnt, es hätten keine Zeichen für Verdeutlichung oder Aggravation gefunden werden können, ebensowenig Bagatellisierungs- oder Dissimulationstendenzen. Bei Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradiger Ausprägung, auf dem Boden narzisstischer und anankastischer Persönlichkeitszüge, wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50% attestiert. Dabei müsse es sich um eine Tätigkeit ohne besondere Anforderungen an die Bewältigung sozialer Stresssituationen und an Schnelligkeit, Präzision oder Belastbarkeit. Als leistungsmindernde Faktoren werden eine eingeschränkte Stresstoleranz, reduziertes Selbstvertrauen, herabgesetzte Konzentration, vermindertes Durchhaltevermögen, erhöhter Zeitbedarf, gesteigerte Ermüdbarkeit und eine allgemein reduzierte psychische Belastbarkeit aufgeführt. Bereits zum damaligen Zeitpunkt zeigte sich eine gewisse Chronifzierung und die Prognose hinsichtlich der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wurde eher zurückhaltend beurteilt (Gutachten vom 18. April 2013, IV-Akte 57).

5.1.3. Zwei Jahre später berichtete die mittlerweile wieder verheiratete und schwangere Beschwerdeführerin von einer ständigen Müdigkeit und einem sehr passiven Tagesablauf und einem ausgeprägten Rückzugsverhalten. Sie schilderte Angst vor anderen Menschen und ihre sozialen Kontakte waren auf die Familie beschränkt. Von den Gutachtern wurde sie als sehr müde wahrgenommen und obwohl sie eher wenig reflektiert über ihre Befinden Auskunft geben konnte, verneinten die Gutachter wiederum Anzeichen für Symptomverdeutlichung, Aggravation, Simulation oder Dissimulation. Die Kriterien für eine depressive Episode betrachteten sie weiterhin als erfüllt, wenn auch der Schweregrad mittlerweile nur noch als leicht bis mittelgradig beurteilt wurde. Die Gutachter führten erläuternd aus, es gäbe deutliche Hinweise für eine überlagernde, hochdynamische neurotische psychoreaktive Problematik, welche die Einschätzung der Schwere der einzelnen depressiven Symptome erschwere. Die eigentliche depressive Symptomatik habe sich leicht zurückgebildet, es trete nun jedoch eine stark regressive neurotische Entwicklung in den Vordergrund, der ebenfalls Krankheitswert zukomme. Diese massive Regression sei aus psychiatrischer Sicht nicht als ein bewusst intendierter Prozess zu sehen. Die Gutachter beurteilten den Prozess nicht zum vornherein als irreversibel, waren jedoch, was die Veränderung des dysfunktionalen Umfeldes angeht, skeptisch. Eine Persönlichkeitsstörung, wie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert, verneinten sie. Vielmehr sei die Störung reversiblen Charakters, wobei von psychosozialen Umgebungsfaktoren abhängig. Bei Diagnosen einer rezidivierenden, leicht- bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung mit Verdacht auf ein somatisches Syndrom (chronifiziert), vor dem Hintergrund einer neurotischen Regression sowie akzentuierten narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszügen gingen sie weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei unverändertem Profil aus. Sie betonten, besonderes Gewicht bekomme die Auswirkung der affektiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit durch die skizzierten Persönlichkeitszüge bei nachvollziehbar schwierigen psychosozialen Umweltfaktoren, die sich aus fachpsychiatrischer Sicht nicht herausrechnen liessen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei mit Unsicherheiten behaftet und leite sich letztlich aus den noch erkennbaren Ressourcen der Beschwerdeführerin ab, die unter günstigen Umgebungsfaktoren arbeitsfähig wäre. Voraussetzung der vollständigen Realisierung dieser Ressourcen wäre jedoch eine zumindest teilweise Lösung der familiären Problematik (Gutachten der D____ vom 27. Juli 2015, IV-Akte 97).

5.1.4. Der RAD bezeichnete den Krankheitsverlauf in seiner Stellungnahme vom 15. August 2015 daraufhin als weitgehend unverändert und ging für den Fall des Erreichens einer guten Funktionalität im Umfeld der Beschwerdeführerin von einer nicht ungünstigen Prognose aus (IV-Akte 101).

5.1.5. Auf dieser Basis erging die Verfügung vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 126), welche einen unveränderten Anspruch auf eine halbe Invalidenrente zum Inhalt hatte und Referenzzeitpunkt für den vorliegend zu beurteilenden Vergleichszeitraum bildet.

5.2.          5.2.1. Dem damaligen Zustand ist im Rahmen des vorliegenden Revisionsverfahrens der heutige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen.

5.2.2. Zu diesem Zweck hat die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____ mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragt. Dieser kommt dabei zum Ergebnis, es seien erhebliche Inkonsistenzen vorhanden. So habe die Beschwerdeführerin gravierende Defizite bei der Prüfung verschiedener psychischer Funktionen wie etwa der Orientierung und der Mnestik gezeigt. Die sprachlichen Defizite seien sodann vor dem Hintergrund ihres schulischen und beruflichen Werdegangs nicht plausibel, sofern nicht eine demenzielle Erkrankung vorliege, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Dass die Beschwerdeführerin in ihren Alltagsfunktionen durchaus zuverlässig verschiedene Aufgaben übernehmen könne, stehe dem gegenüber. So habe in den vergangenen Jahren bei der Kinderbetreuung kaum eine Unterstützung durch Familienangehörige stattgefunden und der Ehemann erfülle wohl aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nicht sämtliche Aufgaben im Haushalt. Nebst solchen Inkonsistenzen habe seine Abklärung Anhaltspunkte für eine bedeutende Aggravation ergeben. Gesamthaft seien die Inkonsistenzen so gravierend, dass das Ausmass der tatsächlichen psychischen Krankheit und der sich daraus ergebenden funktionellen Defizite nicht zuverlässig abzuschätzen sei. Der Gutachter diagnostiziert lediglich eine krankheitswertige neurotische Symptomatik, fügt aber an, diese lasse sich nicht mit der nötigen Sicherheit einer Diagnose nach ICD-10 zuordnen. Ebenso lasse sich das Ausmass funktioneller Defizite, die auf eine psychische Krankheit zurückzuführen seien, nicht mit hinreichender Sicherheit festlegen, weshalb auch keine belastbaren Aussagen über die Arbeitsfähigkeit möglich seien. Aufgrund der deutlichen Übertreibungstendenz beziehungsweise Aggravation sei auch eine Beurteilung des Verlaufs nicht möglich. Gegebenenfalls könne eine stationäre Behandlung zur besseren Klärung der medizinischen Situation beitragen (Gutachten vom 6. November 2020, IV-Akte 164).

5.2.3. Aus diesem Gutachten folgert der RAD, eine massgebliche und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der hoch diskrepanten Angaben und Widersprüche medizinisch nicht begründbar und empfiehlt, den Entscheid auf die erfüllten Ausschlusskriterien abzustützen und von weiteren Abklärungen abzusehen (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 166). An diesem Standpunkt hält er auch nach Eingang des Schreibens des behandelnden Psychiaters vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 171) fest (vgl. Stellungnahme RAD vom 5. Februar 2021, IV-Akte 174).

5.3.          5.3.1. Dem Verlaufsgutachten aus dem Jahr 2015 lässt sich entnehmen, dass die eigentliche depressive Symptomatik inzwischen durch eine stark regressive neurotische Entwicklung überlagert wurde. Wie die Begutachtenden damals ausführten, handelte es sich dabei jedoch nicht um einen irreversiblen Prozess. Ihre Aussage kann vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin bei günstigen Umgebungsfaktoren in der Lage sein sollte, ihre Ressourcen wieder zu mobilisieren. Vor dem Hintergrund des vergleichenden Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas musste es demnach vorliegend hauptsächlich darum gehen, eine allfällige Veränderung dieses dysfunktionalen Umfeldes und dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zu beleuchten. Eine solche Gegenüberstellung des vergangenen und aktuellen Zustandes lässt das Gutachten Dr. med. E____ jedoch vermissen. Stattdessen bewertet der Gutachter das Funktionsniveau der Beschwerdeführerin als intakt ohne aufzuzeigen, inwiefern sich Umfeld und Aktivitätsniveau im Vergleichszeitraum verändert haben sollen und schlussfolgert daraus auf Inkonsistenzen und Aggravation. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt - es wird an dieser Stelle ausdrücklich auf ihre zutreffenden diesbezüglichen Ausführungen verwiesen (Ziff. 3.1. ff. der Beschwerdeschrift) - erfüllt das Gutachten aus rein formeller Sicht damit die oben in E. 3.3. dargelegten Anforderungen an ein im Revisionsverfahren beweiswertiges Gutachten nicht.

5.3.2. Die gutachterlichen Ausführungen und die insbesondere daraus vom RAD gezogenen Schlussfolgerungen vermögen sodann auch inhaltlich nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin schildert einen sehr eingeschränkten Alltag. Während ihr Ehemann morgens die Kinder bereit macht und auf den Weg bringt, schläft die Beschwerdeführerin fast den ganzen Tag über. Die Kinder sind in der Schule und im Anschluss daran in der Tagesstruktur (vgl. Aufnahmebestätigung der Gemeindeschule vom April 2021, Replikbeilage). Abends werden Fertigmahlzeiten aufgewärmt, die der Ehemann nach der Arbeit mit nach Hause bringt. Zwischendurch erledigt die Beschwerdeführerin kleinere Hausarbeiten, die ihr hauptsächlich vom Ehemann aufgetragen werden (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 17. Juni 2020, IV-Akte 157). Soziale Kontakte ausserhalb der Familie pflegt die Beschwerdeführerin keine mehr und verlässt nur ungerne das Haus. Die zuständige Sozialarbeiterin berichtet von umfassenden Hilfestellungen in verschiedenen administrativen Dingen, die der Sozialdienst für die Familie seit 2013 erbringt (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2021, Replikbeilage). Von einem intakten psychosozialen Umfeld und einem Funktionsniveau, das im Widerspruch zu dem im Rahmen der Begutachtung gezeigten Erscheinungsbild stehen würde, kann demnach nicht die Rede sei. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Adminstrativbegutachtung gewisse verdeutlichende oder aggravatorische Züge aufgewiesen haben mag, so kann daraus in Würdigung ihrer gesamten Lebensumstände nicht auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesene leistungsausschliessende Aggravation geschlossen werden. Damit kann auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es neu zu einer Aggravation und damit zu einer revisionsrelevanten Tatsachenänderung gekommen sei, nicht gefolgt werden. Für dieses Ergebnis spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2015 anlässlich der Verlaufsbegutachtung durch die D____ eine ähnlich eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Alltag schilderte, die von den Gutachtern damals als stark regressive neurotische Entwicklung mit Krankheitswert und ausdrücklich als ein nicht bewusst intendierter Prozess beurteilt worden war. Anzeichen für Symptomverdeutlichung und Aggravation wurden damals unter vergleichbaren Umständen explizit verneint. Dieses Verhalten nun als leistungsauschliessende Aggravation zu interpretieren, kommt einer unterschiedlichen Würdigung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts gleich und vermag keinen Revisionsgrund zu bilden.

5.3.3. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gutachterlich nachgewiesen, noch aufgrund einer Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts von einer massgeblichen und rentenrelevanten Veränderung auszugehen ist. Damit bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Rechtslast beim bisherigen Rechtszustand.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 19. Februar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und es beim bisherigen Rechtszustand bleibt.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 19. Februar 2021 aufgehoben.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: