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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
September 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und
Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.46
Verfügung vom 19. Februar 2021
Revision von Amtes wegen;
Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht nachgewiesen. Gutheissung
Tatsachen
I.
a) Die 1984 geborene Beschwerdeführerin reiste im Alter von 7
Jahren in die Schweiz ein, wo sie die Schule abschliessen und eine Ausbildung
zur Dentalassistentin absolvieren konnte, jedoch nie auf dem erlernten Beruf
arbeitete. Zuletzt war die Beschwerdeführerin von 2009 bis Ende Juni 2011 als
Telefonverkäuferin tätig. Ab Juni 2011 attestierte ihr der behandelnde
Psychiater, Dr. med. C____ in wechselndem Ausmass Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.
Im Dezember 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin bemühte sich zunächst
mittels beruflicher Massnahmen um die Weiterbeschäftigung im bisherigen Betrieb
und leitete Ende 2012 die Rentenprüfung ein (vgl. Verlaufsprotokoll). Zu diesem
Zweck wurde die Beschwerdeführerin im April 2013 in den D____ begutachtet
(Gutachten vom 18. April 2013, IV-Akte 57). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2013
(IV-Akte 72) sprach ihr die Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab dem 1. Juni
2012 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% eine halbe Invalidenrente
zu (IV-Akte 72).
b) Im März 2014 wandte sich Dr. med. C____ an die
Beschwerdegegnerin und ersuchte um Anpassung der Invalidenrente an einen seit
September 2013 erheblich verschlechterten Gesundheitszustand (IV-Akte 75). Im
August 2014 wurde die Beschwerdeführerin in ihrem Ursprungsland verheiratet und
im Sommer 2015 wurde ihr erstes Kind geboren. Nachdem die D____ eine
Verlaufsbegutachtung durchgeführt hatten (Gutachten vom 27. Juli 2015)
bestätigte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Februar 2017 die weitere
Ausrichtung der bisherigen Invalidenrente (IV-Akte 126). Das zweite Kind wurde
2017 geboren.
c) Anfangs 2019 leitete die Beschwerdegegnerin von Amtes wegen
eine Überprüfung des Rentenanspruches ein (IV-Akte 134), in deren Rahmen sie
die Beschwerdeführerin von Dr. med. E____ psychiatrisch begutachten liess
(Gutachten vom 6. November 2020, IV-Akte 164). Mit Vorbescheid vom 4. Januar
2021 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin in Aussicht, die
Invalidenrente infolge uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit aufzuheben (IV-Akte
167). Die Beschwerdeführerin erhob am 2. Februar 2021 Einwand gegen den
vorgesehenen Entscheid und reichte einen Bericht ihres behandelnden Psychiaters
ein (IV-Akte 171). Nachdem sie das Dossier nochmals ihrem RAD unterbreitet
hatte (Stellungnahme vom 5. Februar 2021, IV-Akte 174), erliess die
Beschwerdegegnerin am 19. Februar 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 176).
II.
Vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die
Beschwerdeführerin am 25. März 2021 Beschwerde gegen die Verfügung vom 19.
Februar 2021 und ersucht um deren Aufhebung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragt sie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3.
Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 23. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin an
ihrer Beschwerde und den darin gestellten Anträgen vollumfänglich fest.
Gleichzeitig verzichtet sie auf die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung.
III.
Der Instruktionsrichter entspricht dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 26. März 2021.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. September 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100).
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69
Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Nachdem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin seit Juni 2012
eine halbe Invalidenrente ausgerichtet hatte und diese nach einer materiellen
Überprüfung im Februar 2017 bestätigte, hebt sie mit der angefochtenen
Verfügung vom 19. Februar 2021 die Invalidenrente vollständig auf. Zur
Begründung bringt sie vor, gestützt auf das Gutachten Dr. med. E____ vom 6.
November 2020 (IV-Akte 164) sei eine massgebliche Verbesserung des
Gesundheitszustandes ausgewiesen. Es liege keine psychiatrische Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit mehr vor und die Beschwerdeführerin sei
nunmehr in der Lage, jegliche Tätigkeiten vollschichtig auszuüben. Abgesehen
davon, habe die Beschwerdeführerin in der aktuellen Begutachtung ein
aggraviertes Verhalten gezeigt, was per se schon eine revisionsrechtlich
relevante Tatsachenänderung sei.
2.2.
Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, die
Beschwerdegegnerin habe mit besagtem Gutachten die ihr gemäss Art. 43 ATSG
obliegende Untersuchungspflicht verletzt. Insbesondere setze sich das Gutachten
Dr. med. E____ nicht mit den Vorgutachten auseinander und lege nicht dar,
inwiefern demgegenüber eine Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten
sei. Sodann habe der Gutachter keine Drittauskünfte eingeholt und schenke dem
schwierigen familiären Umfeld der Beschwerdeführerin keine Beachtung.
Schliesslich gehe es nicht an, mit dem Hinweis auf Inkonsistenzen darauf zu
schliessen, es seien keine funktionellen Defizite vorhanden und damit keine
Aussagen über Diagnosen und Arbeitsfähigkeit machbar.
2.3.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Frage, ob eine
wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes als mit dem erforderlichen
Beweisgrad nachgewiesen angenommen werden kann und ob die Rentenaufhebung
dementsprechend zu Recht erfolgt ist.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente,
wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.
3.2.
3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine
Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des
Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede
wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann
deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes
sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des
an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE
130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung
stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion
oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der
Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel
unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhalts.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen
Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person
eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des
Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und
Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung
in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V
108, 114 E. 5.4).
3.2.3. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der
materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81,
9C_418/2010 E. 3.1; vgl. SVR 2010 IV Nr. 30 S. 94, 9C_961/2008 E. 6.3).
3.3.
Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der
versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche
Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der
versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem
Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine
Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine
revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die
Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen.
Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung
des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen,
sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen
Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber
aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der
gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum
stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage
nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert
(Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).
4.
4.1.
Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter
Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder
einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine
erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen
und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen
angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine
medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ
vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn
schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld
jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses
verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).
4.2.
Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende
Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht
leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber
besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine
klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen
eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne
dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige
psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile
des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29.
Juni 2015 E. 4.2).
5.
5.1.
5.1.1. Die letztmalige materielle Rentenprüfung, welche in der
Bestätigung eines unveränderten 50%igen Rentenanspruchs mündete, basierte auf
einer Verlaufsbegutachtung durch die D____, deren medizinische Einschätzung
bereits der ursprünglichen Rentenzusprache zugrunde gelegen hatte.
5.1.2. Anlässlich der erstmaligen Begutachtung war die Beschwerdeführerin
in der Lage, klare Angaben zur Erhebung einer ausführlichen Anamnese zu machen.
Sie berichtete von einem ausgeprägten sozialen Rückzug, dass sie viel schlafe
und die Wohnung kaum verlasse. Ausdrücklich wird von Seiten der Gutachter erwähnt,
es hätten keine Zeichen für Verdeutlichung oder Aggravation gefunden werden können,
ebensowenig Bagatellisierungs- oder Dissimulationstendenzen. Bei Diagnose einer
rezidivierenden depressiven Störung, zum damaligen Zeitpunkt mittelgradiger
Ausprägung, auf dem Boden narzisstischer und anankastischer
Persönlichkeitszüge, wurde der Beschwerdeführerin eine Arbeitsfähigkeit von 50%
attestiert. Dabei müsse es sich um eine Tätigkeit ohne besondere Anforderungen
an die Bewältigung sozialer Stresssituationen und an Schnelligkeit, Präzision
oder Belastbarkeit. Als leistungsmindernde Faktoren werden eine eingeschränkte
Stresstoleranz, reduziertes Selbstvertrauen, herabgesetzte Konzentration,
vermindertes Durchhaltevermögen, erhöhter Zeitbedarf, gesteigerte Ermüdbarkeit
und eine allgemein reduzierte psychische Belastbarkeit aufgeführt. Bereits zum
damaligen Zeitpunkt zeigte sich eine gewisse Chronifzierung und die Prognose
hinsichtlich der Wiedererlangung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit wurde
eher zurückhaltend beurteilt (Gutachten vom 18. April 2013, IV-Akte 57).
5.1.3. Zwei Jahre später berichtete die mittlerweile wieder
verheiratete und schwangere Beschwerdeführerin von einer ständigen Müdigkeit
und einem sehr passiven Tagesablauf und einem ausgeprägten Rückzugsverhalten.
Sie schilderte Angst vor anderen Menschen und ihre sozialen Kontakte waren auf
die Familie beschränkt. Von den Gutachtern wurde sie als sehr müde wahrgenommen
und obwohl sie eher wenig reflektiert über ihre Befinden Auskunft geben konnte,
verneinten die Gutachter wiederum Anzeichen für Symptomverdeutlichung,
Aggravation, Simulation oder Dissimulation. Die Kriterien für eine depressive
Episode betrachteten sie weiterhin als erfüllt, wenn auch der Schweregrad
mittlerweile nur noch als leicht bis mittelgradig beurteilt wurde. Die
Gutachter führten erläuternd aus, es gäbe deutliche Hinweise für eine
überlagernde, hochdynamische neurotische psychoreaktive Problematik, welche die
Einschätzung der Schwere der einzelnen depressiven Symptome erschwere. Die
eigentliche depressive Symptomatik habe sich leicht zurückgebildet, es trete nun
jedoch eine stark regressive neurotische Entwicklung in den Vordergrund, der ebenfalls Krankheitswert zukomme. Diese massive
Regression sei aus psychiatrischer Sicht nicht als
ein bewusst intendierter Prozess zu sehen. Die Gutachter beurteilten den
Prozess nicht zum vornherein als irreversibel, waren jedoch, was die
Veränderung des dysfunktionalen Umfeldes angeht, skeptisch. Eine
Persönlichkeitsstörung, wie vom behandelnden Psychiater diagnostiziert, verneinten
sie. Vielmehr sei die Störung reversiblen Charakters, wobei von psychosozialen
Umgebungsfaktoren abhängig. Bei Diagnosen einer rezidivierenden, leicht- bis
mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung mit Verdacht auf ein somatisches
Syndrom (chronifiziert), vor dem Hintergrund einer neurotischen Regression
sowie akzentuierten narzisstischen und anankastischen Persönlichkeitszügen
gingen sie weiterhin von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei unverändertem
Profil aus. Sie betonten, besonderes Gewicht bekomme die Auswirkung der
affektiven Störung auf die Arbeitsfähigkeit durch die skizzierten
Persönlichkeitszüge bei nachvollziehbar schwierigen psychosozialen
Umweltfaktoren, die sich aus fachpsychiatrischer Sicht nicht herausrechnen
liessen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei
mit Unsicherheiten behaftet und leite sich letztlich aus den noch
erkennbaren Ressourcen der Beschwerdeführerin ab, die unter günstigen
Umgebungsfaktoren arbeitsfähig wäre. Voraussetzung der vollständigen
Realisierung dieser Ressourcen wäre jedoch eine zumindest teilweise Lösung der
familiären Problematik (Gutachten der D____ vom 27. Juli 2015, IV-Akte 97).
5.1.4. Der RAD bezeichnete den Krankheitsverlauf in seiner
Stellungnahme vom 15. August 2015 daraufhin als weitgehend unverändert und
ging für den Fall des Erreichens einer guten Funktionalität im Umfeld der
Beschwerdeführerin von einer nicht ungünstigen Prognose aus (IV-Akte 101).
5.1.5. Auf dieser Basis erging die Verfügung vom 7. Februar
2017 (IV-Akte 126), welche einen unveränderten Anspruch auf eine halbe
Invalidenrente zum Inhalt hatte und Referenzzeitpunkt für den vorliegend zu
beurteilenden Vergleichszeitraum bildet.
5.2.
5.2.1. Dem damaligen Zustand ist im Rahmen des vorliegenden
Revisionsverfahrens der heutige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
gegenüberzustellen.
5.2.2. Zu diesem Zweck hat die Beschwerdegegnerin Dr. med. E____
mit der Erstellung eines psychiatrischen Fachgutachtens beauftragt. Dieser kommt
dabei zum Ergebnis, es seien erhebliche Inkonsistenzen vorhanden. So habe die
Beschwerdeführerin gravierende Defizite bei der Prüfung verschiedener
psychischer Funktionen wie etwa der Orientierung und der Mnestik gezeigt. Die
sprachlichen Defizite seien sodann vor dem Hintergrund ihres schulischen und
beruflichen Werdegangs nicht plausibel, sofern nicht eine demenzielle
Erkrankung vorliege, wofür es keine Anhaltspunkte gebe. Dass die
Beschwerdeführerin in ihren Alltagsfunktionen durchaus zuverlässig verschiedene
Aufgaben übernehmen könne, stehe dem gegenüber. So habe in den vergangenen
Jahren bei der Kinderbetreuung kaum eine Unterstützung durch Familienangehörige
stattgefunden und der Ehemann erfülle wohl aufgrund seiner Erwerbstätigkeit
nicht sämtliche Aufgaben im Haushalt. Nebst solchen Inkonsistenzen habe seine
Abklärung Anhaltspunkte für eine bedeutende Aggravation ergeben. Gesamthaft
seien die Inkonsistenzen so gravierend, dass das Ausmass der tatsächlichen
psychischen Krankheit und der sich daraus ergebenden funktionellen Defizite
nicht zuverlässig abzuschätzen sei. Der Gutachter diagnostiziert lediglich eine
krankheitswertige neurotische Symptomatik, fügt aber an, diese lasse sich nicht
mit der nötigen Sicherheit einer Diagnose nach ICD-10 zuordnen. Ebenso lasse
sich das Ausmass funktioneller Defizite, die auf eine psychische Krankheit
zurückzuführen seien, nicht mit hinreichender Sicherheit festlegen, weshalb
auch keine belastbaren Aussagen über die Arbeitsfähigkeit möglich seien. Aufgrund
der deutlichen Übertreibungstendenz beziehungsweise Aggravation sei auch eine
Beurteilung des Verlaufs nicht möglich. Gegebenenfalls könne eine stationäre
Behandlung zur besseren Klärung der medizinischen Situation beitragen
(Gutachten vom 6. November 2020, IV-Akte 164).
5.2.3. Aus diesem Gutachten folgert der RAD, eine massgebliche
und dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sei aufgrund der hoch diskrepanten Angaben
und Widersprüche medizinisch nicht begründbar und empfiehlt, den Entscheid auf
die erfüllten Ausschlusskriterien abzustützen und von weiteren Abklärungen
abzusehen (Stellungnahme vom 3. Dezember 2020, IV-Akte 166). An diesem
Standpunkt hält er auch nach Eingang des Schreibens des behandelnden
Psychiaters vom 2. Februar 2021 (IV-Akte 171) fest (vgl. Stellungnahme RAD vom
5. Februar 2021, IV-Akte 174).
5.3.
5.3.1. Dem Verlaufsgutachten aus dem Jahr 2015 lässt sich entnehmen,
dass die eigentliche depressive Symptomatik inzwischen durch eine stark
regressive neurotische Entwicklung überlagert wurde. Wie die Begutachtenden damals
ausführten, handelte es sich dabei jedoch nicht um einen irreversiblen Prozess.
Ihre Aussage kann vielmehr dahingehend verstanden werden, dass die
Beschwerdeführerin bei günstigen Umgebungsfaktoren in der Lage sein sollte,
ihre Ressourcen wieder zu mobilisieren. Vor dem Hintergrund des vergleichenden
Charakters des revisionsrechtlichen Beweisthemas musste es demnach vorliegend
hauptsächlich darum gehen, eine allfällige Veränderung dieses dysfunktionalen
Umfeldes und dessen Auswirkungen auf den Gesundheitszustand der
Beschwerdeführerin zu beleuchten. Eine solche Gegenüberstellung des vergangenen
und aktuellen Zustandes lässt das Gutachten Dr. med. E____ jedoch
vermissen. Stattdessen bewertet der Gutachter das Funktionsniveau der
Beschwerdeführerin als intakt ohne aufzuzeigen, inwiefern sich Umfeld und Aktivitätsniveau
im Vergleichszeitraum verändert haben sollen und schlussfolgert daraus auf
Inkonsistenzen und Aggravation. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt -
es wird an dieser Stelle ausdrücklich auf ihre zutreffenden diesbezüglichen
Ausführungen verwiesen (Ziff. 3.1. ff. der Beschwerdeschrift) - erfüllt das
Gutachten aus rein formeller Sicht damit die oben in E. 3.3. dargelegten
Anforderungen an ein im Revisionsverfahren beweiswertiges Gutachten nicht.
5.3.2. Die gutachterlichen Ausführungen und die insbesondere daraus vom RAD
gezogenen Schlussfolgerungen vermögen sodann auch inhaltlich nicht zu
überzeugen. Die Beschwerdeführerin schildert einen sehr eingeschränkten Alltag.
Während ihr Ehemann morgens die Kinder bereit macht und auf den Weg bringt,
schläft die Beschwerdeführerin fast den ganzen Tag über. Die Kinder sind in der
Schule und im Anschluss daran in der Tagesstruktur (vgl. Aufnahmebestätigung
der Gemeindeschule vom April 2021, Replikbeilage). Abends werden
Fertigmahlzeiten aufgewärmt, die der Ehemann nach der Arbeit mit nach Hause
bringt. Zwischendurch erledigt die Beschwerdeführerin kleinere Hausarbeiten,
die ihr hauptsächlich vom Ehemann aufgetragen werden (vgl. Abklärungsbericht
Haushalt vom 17. Juni 2020, IV-Akte 157). Soziale Kontakte ausserhalb der
Familie pflegt die Beschwerdeführerin keine mehr und verlässt nur ungerne das
Haus. Die zuständige Sozialarbeiterin berichtet von umfassenden Hilfestellungen
in verschiedenen administrativen Dingen, die der Sozialdienst für die Familie seit
2013 erbringt (vgl. Schreiben vom 8. Juli 2021, Replikbeilage). Von einem
intakten psychosozialen Umfeld und einem Funktionsniveau, das im Widerspruch zu
dem im Rahmen der Begutachtung gezeigten Erscheinungsbild stehen würde, kann
demnach nicht die Rede sei. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin im
Rahmen der Adminstrativbegutachtung gewisse verdeutlichende oder
aggravatorische Züge aufgewiesen haben mag, so kann daraus in Würdigung ihrer
gesamten Lebensumstände nicht auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad
nachgewiesene leistungsausschliessende Aggravation geschlossen werden. Damit
kann auch der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach es neu zu einer
Aggravation und damit zu einer revisionsrelevanten Tatsachenänderung gekommen
sei, nicht gefolgt werden. Für dieses Ergebnis spricht ferner, dass die Beschwerdeführerin
bereits im Jahr 2015 anlässlich der Verlaufsbegutachtung durch die D____ eine
ähnlich eingeschränkte Funktionsfähigkeit im Alltag schilderte, die von den
Gutachtern damals als stark regressive neurotische Entwicklung mit Krankheitswert
und ausdrücklich als ein nicht bewusst intendierter Prozess beurteilt worden
war. Anzeichen für Symptomverdeutlichung und Aggravation wurden damals unter
vergleichbaren Umständen explizit verneint. Dieses Verhalten nun als
leistungsauschliessende Aggravation zu interpretieren, kommt einer
unterschiedlichen Würdigung eines im wesentlichen unveränderten Sachverhalts
gleich und vermag keinen Revisionsgrund zu bilden.
5.3.3. Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass
weder eine Verbesserung des Gesundheitszustandes gutachterlich nachgewiesen,
noch aufgrund einer Würdigung des tatsächlichen Sachverhalts von einer
massgeblichen und rentenrelevanten Veränderung auszugehen ist. Damit bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Rechtslast beim bisherigen Rechtszustand.
6.
6.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom
19. Februar 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben ist und es beim
bisherigen Rechtszustand bleibt.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--
(Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltschaftlich vertretenen
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit
durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine
Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich MWSt. zu. Bei
der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.
Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 19. Februar 2021 aufgehoben.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen)
zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G.
Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann
innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: