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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 17.
November 2021
Parteien
A____
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.47
Verfügung vom 9. März 2021
Medizinische Massnahmen und
Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahmen
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 1998
erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) an, worauf ihr mit Verfügungen vom 16. und 17. November 2000 ab 1.
Dezember 1997 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente
zugesprochen wurde (IV-Akte 25). In der Folge sprach ihr die Beschwerdegegnerin
am 12. Januar 2012 zwei Paar orthopädische Serienschuhe pro Jahr (IV-Akte 50 S.
462) und am 8. Februar 2019 (IV-Akte 107) sowie am 12. März 2021 (IV-Akte 135) einen
Rollator als Hilfsmittel zu (IV-Akten 107 und 135).
1.2.
Mit Gesuch vom 12. Januar 2021 beantragte die zwischenzeitlich
verbeiständete Beschwerdeführerin Zuschüsse für Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika,
regelmässige Podologiebehandlungen, Spezial-Brillengläser, halbjährliche Darmspülungen
sowie für die Kosten der Anschaffung und Haltung eines Hundes (IV-Akte 125). Mit
Vorbescheid vom 19. Januar 2021 kündigte die Beschwerdegegnerin an, dass das
Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 126). Am 9. März 2021 erliess die
Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 134).
2.
2.1.
Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16.
März 2021 (IV-Akte 138), welche die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin bringt die Beschwerdeführerin zum
Ausdruck, dass sie mit der Abweisung ihrer Begehren nicht einverstanden sei und
beantragt damit sinngemäss, dass die Kosten für die mit Verfügung vom 9. März
2021 abgewiesenen Leistungen von der IV-Stelle zu übernehmen seien. Als
zusätzliches Begehren bringt sie vor, dass die beantragten Podologie-Behandlungen
mit Massagen des Fusses und Rückens zu kombinieren seien.
2.2.
Die Instruktionsrichterin ersucht die Beschwerdeführerin zu
erklären, ob sie eine Beschwerde einreichen möchte, und in diesem Fall eine
solche zu unterzeichnen. Mit Beschwerdeverbesserung vom 31. März 2021 reicht
die Beschwerdeführerin die fehlende Unterschrift nach und beantragt zusätzlich
die Kostenübernahme für die Fusspflege und den monatlichen Besuch des Bades in
Rheinfelden (IV-Akte 140). Mit einer weiteren Beschwerdeergänzung, welche am
18. Juni 2021 eingegangen ist, beantragt sie anstelle der Kostenübernahme für
Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika die Bezahlung von zwei Badbesuchen in
Rheinfelden pro Monat sowie den Erlass der Gerichtskosten aufgrund
Bedürftigkeit (IV-Akte 142).
2.3.
Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§
82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG
154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
3.2.
Nach § 56h Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu
entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.
3.3.
Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen
sind erfüllt, sodass auf diese einzutreten ist.
4.
4.1.
Mit Verfügung vom 9. März 2021 hat die IV-Stelle die
Kostengutsprache für Zuschüsse für Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika,
Podologie, Spezial-Brillengläser, Darmspülungen sowie für die Anschaffung und
Haltung eines Hundes abgelehnt. Zur Begründung führt sie an, dass Körperpflege
und Kosmetika sowie die Kosten eines Hundes im Sinne eines «Gesellschafters» nicht
auf der Liste der Hilfsmittel der Invalidenversicherung aufgeführt seien. Bei
der Podologie und den Darmspülungen handle es sich um Leistungen, welche die
Invalidenversicherung nicht finanziere. Kosten für Brillengläser würden nur im
Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen übernommen, die nur bis zum 20.
Altersjahr zugesprochen werden könnten. Die erst nach Erlass der angefochtenen
Verfügung beantragten Leistungen seien ebenfalls abzuweisen bzw. seien nicht
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.
4.2.
Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass «chronische»
Beschwerden zumindest teilweise durch die IV-Stelle zu begleichen seien. Hierzu
zählten auch Allergien und Unverträglichkeiten, an denen die Beschwerdeführerin
leide. Sie könne nur bestimmte Reinigungsprodukte, Kosmetika und Körpercremen
verwenden, ohne dass sie Rötungen oder Juckreiz erleide.
Regelmässige Podologie-Behandlungen und Massagen hätten bei ihr einen
positiven Effekt auf das Wohlbefinden, insbesondere ihren Rücken und die
Verdauung. Die Beschwerden mit letzterer – sie habe einen Verschluss im oberen
Darmbereich erlitten – würden auch begründen, weshalb Zuschüsse für
Darmspülungen berechtigt seien. Das zweimalige Spülen des Darms pro Jahr sei
als notwendige Prävention vor einem weiteren Darmverschluss zu betrachten.
Der Hund könne ihr als Hilfs- und Sicherheitshund in vielen Bereichen
dienen. So könne er bei medizinischen Notfällen Hilfe alarmieren oder Angriffe
von Fremden, die in der Vergangenheit häufig vorgekommen seien, abwenden und so
ihr Sicherheitsempfinden verbessern. Die Begleitung durch einen Hund sei aber
auch förderlich für ihre Psyche, insbesondere gegen ihre Depressionen.
Die Spezial-Brillengläser seien aufgrund des Astigmatismus und eines
Schädelhirntraumas notwendig. Ihre Augen neigten beim Fernsehen zum Tränen und
seien allgemein sehr schmerz- und lichtempfindlich. Bei Stress komme es bei den
Augen zudem zu Verkrampfungen und zu pulsierenden Bewegungen. Sie wisse jedoch
nicht, welche Behandlungen durch die IV oder die Krankenkasse zu übernehmen seien
und welche sie selber zu tragen habe.
Die zusätzlich beantragten Zuschüsse für die Fusspflege seien deshalb
notwendig, weil die Beschwerdeführerin ihre Füsse aufgrund von Rückenproblemen
und der eingeschränkten Beweglichkeit nicht selber angemessen pflegen könne. Zur
Förderung der Bewegung und aufgrund ihrer Herzinsuffizienz seien ihr die
Besuche des Bads in Rheinfelden ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu
bezahlen.
4.3.
Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle mit
Verfügung vom 9. März 2021 die Kostengutsprache für die von der
Beschwerdeführerin geforderten Leistungen zu Recht abgelehnt hat.
Die von der Beschwerdeführerin nach Erlass der vorliegend
strittigen Verfügung geforderten Kostengutsprachen – namentlich für Fuss- und Rückenmassagen,
die (kosmetische) Fusspflege sowie den Besuch des Bades in Rheinfelden zum
Zweck der Ausübung von gesundheitsfördernden Aktivitäten – sind grundsätzlich
nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ähnlichkeit mit
den Leistungen, die Gegenstand der Verfügung vom 9. März 2021 waren, wird auf
die nachträglich von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren nachfolgend
ebenfalls kurz eingegangen.
5.
5.1.
Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide Anspruch auf
Eingliederungsmassnahmen, soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die
einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter
anderem in den medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) und in der
Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).
5.2.
Versicherte haben gemäss Art. 12 ff. IVG bis zum vollendeten 20.
Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen. Es handelt sich dabei
einerseits um medizinische Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und
anderseits um medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 12 bzw. Art.
13 IVG).
5.3.
Der Anspruch auf Hilfsmittel richtet sich nach Art. 21 IVG. Danach hat
die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste
Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit
oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der
Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke
der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und
Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche
Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte,
die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des
Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte
bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne
Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel (Abs. 2).
5.4.
In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen
Departement des Innern (EDI) die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21
IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gestützt darauf hat das EDI die
Hilfsmittelliste im Anhang der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe
von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen.
Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in
Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1
HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2).
5.5.
Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste
Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung
des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1).
Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur,
soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung
oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).
5.6.
Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und
zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 Satz
1). Des Weiteren unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit,
Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3c in fine; vgl. BGE 122
V 214 E. 2c).
6.
6.1.
Für die verschiedenen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche
gilt es zunächst zu unterscheiden, unter welcher Leistungskategorie sie jeweils
zu prüfen sind. Der beantragte Kostenersatz für Darmspülungen, Fuss- und
Rückenmassagen, Podologiebehandlungen, Fusspflege und Badbesuche sind den Heilbehandlungen
und damit den medizinischen Massnahmen zuzuordnen, während in Bezug auf die Kosten
eines Hundes, der Spezial-Brillengläser und der Körperpflegeprodukte bzw.
Kosmetika die Kategorie der Hilfsmittel in Frage kommt.
6.2.
Heilbehandlungen sind grundsätzlich vom Unfallversicherer oder von
der Krankenpflegeversicherung zu bezahlen und werden nur durch die
Invalidenversicherung finanziert, wenn die versicherte Person das 20.
Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG). Der
Beschwerdeführerin kann daher altersbedingt keine Kostengutsprache für medizinischen
Massnahmen gestützt auf Art. 12 ff. IVG erteilt werden. Hinzu kommt, dass die
beantragten Behandlungen nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins
Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Die Beschwerdegegnerin
hat die Zuschüsse für Darmspülungen, Fuss- und Rückenmassagen, Podologiebehandlungen,
Fusspflege sowie Badbesuche somit zu Recht abgelehnt.
6.3.
Für die Kosten von Spezial-Brillengläser kann sich grundsätzlich eine
Leistungspflicht der IV-Stelle im Sinne eines Hilfsmittels ergeben, da Brillen
in der Hilfsmittelliste im Anhang der HVI unter Ziffer 7.01 aufgeführt sind. Eine
Vergütung erfolgt danach jedoch nur, wenn die Brille eine wesentliche Ergänzung
medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt und sie – da in der
Hilfsmittelliste mit (*) bezeichnet – für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit,
die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die
funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Wie zuvor bereits
festgestellt, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 IVG aufgrund
ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Darüber
hinaus benötigt sie die Brille nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 HVI
angeführten Zwecken.
6.4.
Ebenfalls unter dem Anspruch auf Hilfsmittel ist zu prüfen, ob die IV-Stelle
die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes zu vergüten hat. Die
Kosten für Hunde sind im Rahmen der Hilfsmittelliste der HVI im Sinne von Art.
2 Abs. 1 HVI und 21 Abs. 1 IVG zu vergüten, sofern es sich dabei gemäss Ziffer
10.02 um einen Blindenhund oder gemäss Ziffer 14.06 um einen Assistenzhund
handelt. Die Beschwerdeführerin ist weder blind oder hochgradig sehbehindert
noch schwer körperbehindert. Eine leichte Sehschwäche oder körperliche
Beschwerden, die keine Hilflosigkeit im Sinne des IVG nach sich ziehen, reichen
hierfür nicht aus. Dass sich die Beschwerdeführerin aus der Haltung eines
«Hilfshundes» eine Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit, ihres
Wohlbefindens und ihrer Sicherheit verspricht, vermag ihr keinen Anspruch auf
einen Kostenersatz durch die Beschwerdegegnerin zu verschaffen, da die
Hilfsmittelliste hierfür keine Beiträge vorsieht.
6.5.
Schliesslich sind Körperpflegeprodukte und Kosmetika ebenfalls nicht
in der Hilfsmittelliste im Anhang des HVI aufgeführt. Da diese Liste die durch
die IV zu vergütenden Hilfsmittelkategorien abschliessend festlegt, besteht
gegen die Beschwerdegegnerin für die Kosten von Körperpflegeprodukte bzw.
Kosmetika kein Vergütungsanspruch.
6.6.
Zusammenfassend mangelt es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage
für Zuschüsse der IV-Stelle an die Kosten für Spezial-Brillengläser, die
Anschaffung und Haltung eines Hundes, Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika, halbjährliche
Darmspülungen, Fuss- und Rückenmassagen, Podologiebehandlungen, Fusspflege
sowie die regelmässigen Badbesuche in Rheinfelden. Die Beschwerdeführerin hat
die beantragten Kostengutsprachen mit Verfügung vom 9. März 2021 zu Recht
abgewiesen.
6.7.
Abschliessend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer
Begründung verschiedene körperliche und psychische Beschwerden angibt. Sie wird
darauf hingewiesen, dass sie sich mit ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt
bespricht, welche therapeutischen Massnahmen für ihre Leiden zielführend sind
und von der Krankenkasse übernommen werden. Insbesondere ist es auch in Bezug
auf mögliche psychische Beschwerden wie Depressionen ratsam, eine
psychologische Fachperson zu konsultieren.
7.
7.1.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen
Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten zu tragen.
7.3.
Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wird auf die Erhebung
von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden umständehalber keine Gerichtskosten
erhoben.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: