Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 17. November 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.47

Verfügung vom 9. März 2021

Medizinische Massnahmen und Hilfsmittel als Eingliederungsmassnahmen

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1960 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Jahr 1998 erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an, worauf ihr mit Verfügungen vom 16. und 17. November 2000 ab 1. Dezember 1997 eine Viertelsrente und ab 1. Juni 1998 eine ganze Rente zugesprochen wurde (IV-Akte 25). In der Folge sprach ihr die Beschwerdegegnerin am 12. Januar 2012 zwei Paar orthopädische Serienschuhe pro Jahr (IV-Akte 50 S. 462) und am 8. Februar 2019 (IV-Akte 107) sowie am 12. März 2021 (IV-Akte 135) einen Rollator als Hilfsmittel zu (IV-Akten 107 und 135).

1.2.          Mit Gesuch vom 12. Januar 2021 beantragte die zwischenzeitlich verbeiständete Beschwerdeführerin Zuschüsse für Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika, regelmässige Podologiebehandlungen, Spezial-Brillengläser, halbjährliche Darmspülungen sowie für die Kosten der Anschaffung und Haltung eines Hundes (IV-Akte 125). Mit Vorbescheid vom 19. Januar 2021 kündigte die Beschwerdegegnerin an, dass das Leistungsbegehren abgewiesen werde (IV-Akte 126). Am 9. März 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 134).

2.                

2.1.          Dagegen wehrt sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 16. März 2021 (IV-Akte 138), welche die IV-Stelle an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet hat. Darin bringt die Beschwerdeführerin zum Ausdruck, dass sie mit der Abweisung ihrer Begehren nicht einverstanden sei und beantragt damit sinngemäss, dass die Kosten für die mit Verfügung vom 9. März 2021 abgewiesenen Leistungen von der IV-Stelle zu übernehmen seien. Als zusätzliches Begehren bringt sie vor, dass die beantragten Podologie-Behandlungen mit Massagen des Fusses und Rückens zu kombinieren seien.

2.2.          Die Instruktionsrichterin ersucht die Beschwerdeführerin zu erklären, ob sie eine Beschwerde einreichen möchte, und in diesem Fall eine solche zu unterzeichnen. Mit Beschwerdeverbesserung vom 31. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin die fehlende Unterschrift nach und beantragt zusätzlich die Kostenübernahme für die Fusspflege und den monatlichen Besuch des Bades in Rheinfelden (IV-Akte 140). Mit einer weiteren Beschwerdeergänzung, welche am 18. Juni 2021 eingegangen ist, beantragt sie anstelle der Kostenübernahme für Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika die Bezahlung von zwei Badbesuchen in Rheinfelden pro Monat sowie den Erlass der Gerichtskosten aufgrund Bedürftigkeit (IV-Akte 142).

2.3.          Mit Beschwerdeantwort vom 9. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz sachlich zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Nach § 56h Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

3.3.          Die Beschwerde erfolgte rechtzeitig. Auch die übrigen formellen Voraussetzungen sind erfüllt, sodass auf diese einzutreten ist.

4.                

4.1.          Mit Verfügung vom 9. März 2021 hat die IV-Stelle die Kostengutsprache für Zuschüsse für Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika, Podologie, Spezial-Brillengläser, Darmspülungen sowie für die Anschaffung und Haltung eines Hundes abgelehnt. Zur Begründung führt sie an, dass Körperpflege und Kosmetika sowie die Kosten eines Hundes im Sinne eines «Gesellschafters» nicht auf der Liste der Hilfsmittel der Invalidenversicherung aufgeführt seien. Bei der Podologie und den Darmspülungen handle es sich um Leistungen, welche die Invalidenversicherung nicht finanziere. Kosten für Brillengläser würden nur im Zusammenhang mit medizinischen Massnahmen übernommen, die nur bis zum 20. Altersjahr zugesprochen werden könnten. Die erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung beantragten Leistungen seien ebenfalls abzuweisen bzw. seien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

4.2.          Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass «chronische» Beschwerden zumindest teilweise durch die IV-Stelle zu begleichen seien. Hierzu zählten auch Allergien und Unverträglichkeiten, an denen die Beschwerdeführerin leide. Sie könne nur bestimmte Reinigungsprodukte, Kosmetika und Körpercremen verwenden, ohne dass sie Rötungen oder Juckreiz erleide.

Regelmässige Podologie-Behandlungen und Massagen hätten bei ihr einen positiven Effekt auf das Wohlbefinden, insbesondere ihren Rücken und die Verdauung. Die Beschwerden mit letzterer – sie habe einen Verschluss im oberen Darmbereich erlitten – würden auch begründen, weshalb Zuschüsse für Darmspülungen berechtigt seien. Das zweimalige Spülen des Darms pro Jahr sei als notwendige Prävention vor einem weiteren Darmverschluss zu betrachten.

Der Hund könne ihr als Hilfs- und Sicherheitshund in vielen Bereichen dienen. So könne er bei medizinischen Notfällen Hilfe alarmieren oder Angriffe von Fremden, die in der Vergangenheit häufig vorgekommen seien, abwenden und so ihr Sicherheitsempfinden verbessern. Die Begleitung durch einen Hund sei aber auch förderlich für ihre Psyche, insbesondere gegen ihre Depressionen.

Die Spezial-Brillengläser seien aufgrund des Astigmatismus und eines Schädelhirntraumas notwendig. Ihre Augen neigten beim Fernsehen zum Tränen und seien allgemein sehr schmerz- und lichtempfindlich. Bei Stress komme es bei den Augen zudem zu Verkrampfungen und zu pulsierenden Bewegungen. Sie wisse jedoch nicht, welche Behandlungen durch die IV oder die Krankenkasse zu übernehmen seien und welche sie selber zu tragen habe.

Die zusätzlich beantragten Zuschüsse für die Fusspflege seien deshalb notwendig, weil die Beschwerdeführerin ihre Füsse aufgrund von Rückenproblemen und der eingeschränkten Beweglichkeit nicht selber angemessen pflegen könne. Zur Förderung der Bewegung und aufgrund ihrer Herzinsuffizienz seien ihr die Besuche des Bads in Rheinfelden ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu bezahlen.

4.3.          Strittig und zu prüfen ist vorliegend, ob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2021 die Kostengutsprache für die von der Beschwerdeführerin geforderten Leistungen zu Recht abgelehnt hat.

Die von der Beschwerdeführerin nach Erlass der vorliegend strittigen Verfügung geforderten Kostengutsprachen – namentlich für Fuss- und Rückenmassagen, die (kosmetische) Fusspflege sowie den Besuch des Bades in Rheinfelden zum Zweck der Ausübung von gesundheitsfördernden Aktivitäten – sind grundsätzlich nicht Teil des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Aufgrund der Ähnlichkeit mit den Leistungen, die Gegenstand der Verfügung vom 9. März 2021 waren, wird auf die nachträglich von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren nachfolgend ebenfalls kurz eingegangen.

5.                

5.1.          Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) haben Invalide Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind. Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in den medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 3 lit. a IVG) und in der Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. d IVG).

5.2.          Versicherte haben gemäss Art. 12 ff. IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen. Es handelt sich dabei einerseits um medizinische Massnahmen zur beruflichen Eingliederung und anderseits um medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen (Art. 12 bzw. Art. 13 IVG).

5.3.          Der Anspruch auf Hilfsmittel richtet sich nach Art. 21 IVG. Danach hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Kosten für Zahnprothesen, Brillen und Schuheinlagen werden nur übernommen, wenn diese Hilfsmittel eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen bilden (Abs. 1). Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, haben im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf Hilfsmittel (Abs. 2).

5.4.          In Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) hat der Bundesrat dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) die Aufgabe übertragen, die Liste der in Art. 21 IVG vorgesehenen Hilfsmittel zu erstellen. Gestützt darauf hat das EDI die Hilfsmittelliste im Anhang der Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) erlassen. Die im HVI-Anhang enthaltene Liste ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt (Art. 21 IVG; vgl. Art. 2 Abs. 1 HVI; BGE 131 V 9 E. 3.4.2).

5.5.          Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

5.6.          Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Art. 21 Abs. 3 Satz 1). Des Weiteren unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 E. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 E. 2c).

6.                

6.1.          Für die verschiedenen von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ansprüche gilt es zunächst zu unterscheiden, unter welcher Leistungskategorie sie jeweils zu prüfen sind. Der beantragte Kostenersatz für Darmspülungen, Fuss- und Rückenmassagen, Podologiebehandlungen, Fusspflege und Badbesuche sind den Heilbehandlungen und damit den medizinischen Massnahmen zuzuordnen, während in Bezug auf die Kosten eines Hundes, der Spezial-Brillengläser und der Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika die Kategorie der Hilfsmittel in Frage kommt.

6.2.          Heilbehandlungen sind grundsätzlich vom Unfallversicherer oder von der Krankenpflegeversicherung zu bezahlen und werden nur durch die Invalidenversicherung finanziert, wenn die versicherte Person das 20. Altersjahr noch nicht vollendet hat (vgl. Art. 12 Abs. 1 IVG). Der Beschwerdeführerin kann daher altersbedingt keine Kostengutsprache für medizinischen Massnahmen gestützt auf Art. 12 ff. IVG erteilt werden. Hinzu kommt, dass die beantragten Behandlungen nicht unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Die Beschwerdegegnerin hat die Zuschüsse für Darmspülungen, Fuss- und Rückenmassagen, Podologiebehandlungen, Fusspflege sowie Badbesuche somit zu Recht abgelehnt.

6.3.          Für die Kosten von Spezial-Brillengläser kann sich grundsätzlich eine Leistungspflicht der IV-Stelle im Sinne eines Hilfsmittels ergeben, da Brillen in der Hilfsmittelliste im Anhang der HVI unter Ziffer 7.01 aufgeführt sind. Eine Vergütung erfolgt danach jedoch nur, wenn die Brille eine wesentliche Ergänzung medizinischer Eingliederungsmassnahmen darstellt und sie – da in der Hilfsmittelliste mit (*) bezeichnet – für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit, die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder die funktionelle Angewöhnung notwendig ist (Art. 2 Abs. 2 HVI). Wie zuvor bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 IVG aufgrund ihres Alters keinen Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen. Darüber hinaus benötigt sie die Brille nicht zu den in Art. 2 Abs. 2 HVI angeführten Zwecken.

6.4.          Ebenfalls unter dem Anspruch auf Hilfsmittel ist zu prüfen, ob die IV-Stelle die Kosten für die Anschaffung und Haltung eines Hundes zu vergüten hat. Die Kosten für Hunde sind im Rahmen der Hilfsmittelliste der HVI im Sinne von Art. 2 Abs. 1 HVI und 21 Abs. 1 IVG zu vergüten, sofern es sich dabei gemäss Ziffer 10.02 um einen Blindenhund oder gemäss Ziffer 14.06 um einen Assistenzhund handelt. Die Beschwerdeführerin ist weder blind oder hochgradig sehbehindert noch schwer körperbehindert. Eine leichte Sehschwäche oder körperliche Beschwerden, die keine Hilflosigkeit im Sinne des IVG nach sich ziehen, reichen hierfür nicht aus. Dass sich die Beschwerdeführerin aus der Haltung eines «Hilfshundes» eine Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit, ihres Wohlbefindens und ihrer Sicherheit verspricht, vermag ihr keinen Anspruch auf einen Kostenersatz durch die Beschwerdegegnerin zu verschaffen, da die Hilfsmittelliste hierfür keine Beiträge vorsieht.

6.5.          Schliesslich sind Körperpflegeprodukte und Kosmetika ebenfalls nicht in der Hilfsmittelliste im Anhang des HVI aufgeführt. Da diese Liste die durch die IV zu vergütenden Hilfsmittelkategorien abschliessend festlegt, besteht gegen die Beschwerdegegnerin für die Kosten von Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika kein Vergütungsanspruch.

6.6.          Zusammenfassend mangelt es vorliegend an einer gesetzlichen Grundlage für Zuschüsse der IV-Stelle an die Kosten für Spezial-Brillengläser, die Anschaffung und Haltung eines Hundes, Körperpflegeprodukte bzw. Kosmetika, halbjährliche Darmspülungen, Fuss- und Rückenmassagen, Podologiebehandlungen, Fusspflege sowie die regelmässigen Badbesuche in Rheinfelden. Die Beschwerdeführerin hat die beantragten Kostengutsprachen mit Verfügung vom 9. März 2021 zu Recht abgewiesen.

6.7.          Abschliessend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Begründung verschiedene körperliche und psychische Beschwerden angibt. Sie wird darauf hingewiesen, dass sie sich mit ihrer Hausärztin bzw. ihrem Hausarzt bespricht, welche therapeutischen Massnahmen für ihre Leiden zielführend sind und von der Krankenkasse übernommen werden. Insbesondere ist es auch in Bezug auf mögliche psychische Beschwerden wie Depressionen ratsam, eine psychologische Fachperson zu konsultieren.

7.                

7.1.          Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten zu tragen.

7.3.          Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Es werden umständehalber keine Gerichtskosten erhoben.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: