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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Advokat [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.48
Verfügung vom 19. Februar 2021
Beschwerde abgewiesen. Rheumatologisches Gutachten ist beweistauglich und Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar.
Tatsachen
I.
a) Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin und gelernte Detailhandelsangestellte (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 4) meldete sich am 10. April 2017 (IV-Akte 2, S. 1 ff.) unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. August 2015 bis zum 28. Februar 2017 bei C____ als stellvertretende Filialleiterin in einem 100% Pensum (vgl. Zeugnis vom 31. März 2017, IV-Akte 17, S. 2; Lebenslauf, IV-Akte 17, S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch die Arbeitgeberin aufgelöst.
b) Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische Erkundigungen ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 23. Februar 2018, IV-Akte 35) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (IV-Akte 60) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Mit Urteil der Präsidentin vom 29. März 2019 (Verfahren IV.2019.15, IV-Akte 68) wurde die Verfügung vom 13. Dezember 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren, insbesondere medizinischen Abklärung, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
c) Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2019, IV-Akte 77) und liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D____ Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, rheumatologisch begutachten (vgl. Gutachten vom 14. Mai 2020, IV-Akte 89). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.
d) Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (IV-Akte 105) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 34% ab.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2021 und die Zusprache einer ganzen unbefristeten Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2017. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und dafür ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 25. Juni 2021 und Duplik vom 27. August 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte erfolgt am 29. September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die die angestammte Tätigkeit, ausschliesslich stehend und gehend ausgeübt als langfristig ungünstig zu bezeichnen sei und eine allfällige Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit (Kündigung per 28. Februar 2017) der Beschwerdeführerin nicht mehr in einem höheren Pensum zugemutet werden könne. Die Restarbeitsfähigkeit von 20%, ausgewiesen durch Dr. med. E____ ab 1. März 2017, habe der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung gedient. Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aus rheumatologischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten leichten und nicht die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Gewichten mit einer Limite bis selten maximal 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung mit der Möglichkeit abwechslungsweise zu sitzen, zu stehen und zu gehen und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Hebelarmfunktionen, sowie repetitivem Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% und somit sechs Stunden täglich, mit Vorteil aufgeteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags.
3.4.2. Mit Bericht vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 20) stellte Dr. med. E____ bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms bei progredient zunehmender Ostechondrose LWK4/5 sowie angeborener Lumbalisierung des S1 Wirbelkörpers. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 und ab dem 1. März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin. In einer geeigneten den Rücken nicht belastenden Tätigkeit sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich, weshalb eine Umschulung angezeigt sei. Mit ärztlichem Attest vom 9. Mai 2018 (IV-Akte 43, S. 2) ging der behandelnde Rheumatologe von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, welche auf eine neu aufgetretene Lumbalgie bei progredient zunehmender Osteochondrose mit Ödem auf Niveau L4/5 im MRI LWS vom 5. Februar 2018 zurückzuführen sei. Dr. med. Keller erachtete die Beschwerdeführerin fortan für 100% arbeitsunfähig.
3.4.3. Zwischen dem behandelnden Rheumatologen und dem Gutachter besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Einzig die Folgen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Osteochondrose präsentierten sich nach Ansicht des Gutachters regeredienter und nicht wie vom Behandler dargestellt progredienter Natur. Hier ist auf die gutachterlich ausgewerteten radiologischen Untersuchungen zu verweisen (IV-Akte 89, S: 13 f.) wonach der Gutachter darstellt, dass sich im MRT der BWS, LWS und ISG vom 5. Februar 2020 im Vergleich zur MRT-Untersuchung der LWS am 5. Februar 2018 zwar weiterhin ein deutliches Knochenmarksödem der Endplatten zeige, nun aber regredient. Weshalb anstelle einer regredienten eine progrediente Osteochondrose vorliegen sollte ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. E____ vom 6. Juni 2018 und vom 9. Mai 2018 nicht. Mit Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Akte 101, S. 3) teilt dann auch Dr. med. E____ die Ansicht von Dr. med. Gut und beschreibt die reaktiventzündlichen Befunde im L4/5-Segment als leicht rückläufig. Angesichts der soeben beschrieben Einigkeit in diagnostischer Hinsicht zwischen Gutachter und Behandler erscheint weder die initial von Dr. med. E____ gezeichnete höherliegende Arbeitsunfähigkeit von 80% noch die im Mai 2018 auf 100% ausgeweitete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass der behandelnde Arzt seinerseits seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E____ vermögen vorliegend daher das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. Gut insbesondere betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Vielmehr scheint vorliegend der behandelnde Arzt im Rahmen des ärztlichen Ermessens bei gleicher medizinischer Ausgangslage zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist allerdings einerseits darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts Aussagen von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 4654, 470, E. 4.5 mit Hinweisen). Andererseits kann eine medizinische Administrativexpertise nicht stets dann in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit Hinweisen). Daran vermag vorliegend auch der Verweis auf die Berichte der Orthopädie des F____spitals [...] vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 56, S. 11) und vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 47, S. 3) nichts zu ändern. Zwar führen die vorgenannten Berichte eine invalidisierende Lumbalgie in der Diagnoseliste auf. Ausführungen hinsichtlich des Umfangs der Invalidisierung oder der damit einhergehenden funktionellen Beeinträchtigung fehlen jedoch gänzlich, weshalb die Berichte des Universitätsspitals ebenfalls nicht geeignet sind hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu begründen.
3.4.4. Ebenfalls nicht stichhaltig ist die unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. November 2020 (IV-Akte 101) erfolgte Rüge der Beschwerdeführerin, dass die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf einer falschen Interpretation des Verhaltens der Beschwerdeführerin fusse und im Wesentlichen darauf zurück zu führen sei, dass der Gutachter durch das Verhalten der Beschwerdeführerin (Positionswechsel während der Anamnese, Schmerzschilderung) genervt gewesen sei. Zunächst ist zu bemerken, dass einem zertifizierten Gutachter SIM zuzutrauen ist, seiner auf objektiven Befunden basierenden medizinischen Einschätzung gegenüber einer allfälligen Sympathie oder Antipathie zu einem Exploranden oder einer Explorandin den Vorzug zu gewähren. Vorliegend ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gutachter eine angebliche Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat miteinfliessen lassen. So setzt sich der Gutachter sorgfältig mit den einzelnen radiologischen Untersuchungen auseinander und erläutert, die darauf zu erkennenden Befunde. Sodann untersuchte er die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung sorgsam und hielt die erhobenen Befunde sorgsam und objektivierbar fest (IV-Akte 89, S. 12). Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (Ziff. 7 des Gutachtens, IV-Akte 89, S. 15 f.) das Verhalten der Beschwerdeführerin dahingehend beschrieb, dass diese ein teils schmerzgeplagtes und demonstratives Verhalten gezeigt habe und zudem eine Selbstlimitierung mit deutlich erhöhtem Schmerzgebaren zu beobachten gewesen sei. Die klinische Untersuchung und die von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen gehören jedoch neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden, was vorliegend auch nicht der Fall war. Der Gutachter bettete die Verhaltensbeobachtungen zusätzlich in die klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein. Im Gegensatz dazu scheint der behandelnde Arzt im Rahmen seiner Berichterstattung die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit heranzuziehen ohne diese anhand der objektiven Befunde zu validieren. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.
5.2.2. Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %. Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).
5.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen BGE 126 V 75; BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Bei teilzeitlich Erwerbstätigen ist ein Abzug vom Tabellenlohn nur dann angezeigt, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). Die Statistiken weisen für im Bereich des Kompetenzniveaus 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) tätige Frauen in Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigungen aus. Eine Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt sich somit vorliegend unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Das Alter hat daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, ebenso wenig die Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.). Zu verneinen ist ferner die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ohnehin ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.).
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen