Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli , Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Advokat  [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.48

Verfügung vom 19. Februar 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Rheumatologisches Gutachten ist beweistauglich und Restarbeitsfähigkeit ist verwertbar.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1985 geborene Beschwerdeführerin und gelernte Detailhandelsangestellte (vgl. Fähigkeitszeugnis vom 26. Juni 2007, IV-Akte 4) meldete sich am 10. April 2017 (IV-Akte 2, S. 1 ff.) unter Hinweis auf Rückenschmerzen zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. August 2015 bis zum 28. Februar 2017 bei C____ als stellvertretende Filialleiterin in einem 100% Pensum (vgl. Zeugnis vom 31. März 2017, IV-Akte 17, S. 2; Lebenslauf, IV-Akte 17, S. 1). Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin durch die Arbeitgeberin aufgelöst.

b)           Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge erwerbliche und medizinische Erkundigungen ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 23. Februar 2018, IV-Akte 35) lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 13. Dezember 2018 (IV-Akte 60) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Mit Urteil der Präsidentin vom 29. März 2019 (Verfahren IV.2019.15, IV-Akte 68) wurde die Verfügung vom 13. Dezember 2018 aufgehoben und die Angelegenheit zur weiteren, insbesondere medizinischen Abklärung, an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

c)            Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine Haushaltsabklärung (vgl. Abklärungsbericht Haushalt vom 30. Juli 2019, IV-Akte 77) und liess die Beschwerdeführerin durch Dr. med. D____ Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, FMH, rheumatologisch begutachten (vgl. Gutachten vom 14. Mai 2020, IV-Akte 89). Der Gutachter attestierte der Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit.

d)           Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterliche Einschätzung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (IV-Akte 105) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 34% ab.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 26. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 19. Februar 2021 und die Zusprache einer ganzen unbefristeten Invalidenrente ab dem 1. Oktober 2017. Eventualiter sei der medizinische Sachverhalt weiter abzuklären und dafür ein Gerichtsgutachten einzuholen oder die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 19. April 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 25. Juni 2021 und Duplik vom 27. August 2021 halten die Parteien an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 23. April 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand bewilligt.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte erfolgt am 29. September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).    

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

 

 

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 19. Februar 2021 (IV-Akte 105) verneint die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 34%. In medizinischer Hinsicht stützt sie sich hierbei auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 89), welchem nach Ansicht der Beschwerdegegnerin voller Beweiswert zukomme. Der medizinische Sachverhalt sei umfassend abgeklärt worden und es könne demnach auf die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit abgestellt werden. Der Einkommensvergleich in der angefochtenen Verfügung sei ferner korrekt erfolgt. Die Voraussetzungen für einen leidensbedingten Abzug seien nicht gegeben. Ein Rentenanspruch bestehe somit nicht.

2.2.          Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zu Hauptsache ein, mit Blick auf die Berichte des behandelnden Arztes, Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, Facharzt für Rheumatologie, FMH, sei die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht plausibel. Auf das rheumatologische Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Sofern für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht allein auf die Darstellung von Dr. med. E____ abgestellt werden könne, seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, unter Berücksichtigung des gutachterlich gezeichneten Belastungsprofils sei die Restarbeitsfähigkeit nicht umsetzbar. Schliesslich sei ein aufgrund des Merkmals «Beschäftigungsgrad» ein leidensbedingter Abzug von 20% zu gewähren.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneinte.

3.                

3.1.          3.1.1. Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 f. E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).  

3.1.2.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen)  

3.2.          3.2.1. Die Beschwerdegegnerin stellte für die Beurteilung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin auf das rheumatologische Gutachten vom 14. Mai 2020 (IV-Akte 89) von Dr. med. D____ ab. Der Gutachter stellte folgende rheumatologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: ein chronisches lumbovertebrales bis lumbospondylogenes linkebetontes Schmerzsyndrom, ED 2012 (ICD-10 M54.5) mit/bei aktivierter, erosiver, insgesamt im Verlauf regredienter Osteochondrose Modic Typ I L4/5 mit breitbasiger bis recessal und bis zur Nervenwurzel L5 bds., linksbetont reichender Diskusprotrusion ohne Zeichen der Neurokompression (MRT LWS vom 5. Februar 2020/5. Februar 2018; Neoarthrose LWK 5/Sacrum links ohne Hinweis auf Aktivität; aktuell klinisch keine Hinweise auf lumboradikuläre Reizsymptomatik und/oder sensomotorische Ausfallerscheinungen; Chroniofizierungsproblematik mit Schmerzfehlverarbeitung und Selbstlimitierung.

3.2.2.    Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte der Gutachter aus, dass die die angestammte Tätigkeit, ausschliesslich stehend und gehend ausgeübt als langfristig ungünstig zu bezeichnen sei und eine allfällige Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit (Kündigung per 28. Februar 2017) der Beschwerdeführerin nicht mehr in einem höheren Pensum zugemutet werden könne. Die Restarbeitsfähigkeit von 20%, ausgewiesen durch Dr. med. E____ ab 1. März 2017, habe der Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenunterstützung gedient. Für die angestammte Tätigkeit als Verkäuferin bestehe aus rheumatologischer Sicht keine verwertbare Arbeitsfähigkeit mehr. In einer leidensangepassten leichten und nicht die Wirbelsäule belastenden Tätigkeit mit Heben und Ziehen von Gewichten mit einer Limite bis selten maximal 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung mit der Möglichkeit abwechslungsweise zu sitzen, zu stehen und zu gehen und unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Hebelarmfunktionen, sowie repetitivem Bücken bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70% und somit sechs Stunden täglich, mit Vorteil aufgeteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags.

3.3.          Auf das rheumatologische Gutachten von Dr. med. D____ vom 14. Mai 2020 ist abzustellen. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.1.1. hiervor).  Das Gutachten wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt. Wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 89, S. 4 ff.) Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen (vgl. IV-Akte 89, S. 11 f.). Die geklagten Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits Grundlage für die sorgfältige Anamnese. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

3.4.          3.4.1. Insoweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass angesichts der Berichte des behandelnden Rheumatologen Dr. med. E____, Facharzt für Rheumatologie, FMH, insbesondere die gutachterlichen Ausführungen hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit nicht zu überzeugen vermögen, kann ihr nicht gefolgt werden.

3.4.2.     Mit Bericht vom 6. Juni 2017 (IV-Akte 20) stellte Dr. med. E____ bei der Beschwerdeführerin die Diagnose eines chronisch rezidivierenden lumbovertebralen Syndroms bei progredient zunehmender Ostechondrose LWK4/5 sowie angeborener Lumbalisierung des S1 Wirbelkörpers. Er attestierte der Beschwerdeführerin eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit vom 1. November 2015 bis zum 28. Februar 2017 und ab dem 1. März 2017 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Verkäuferin. In einer geeigneten den Rücken nicht belastenden Tätigkeit sei eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit möglich, weshalb eine Umschulung angezeigt sei. Mit ärztlichem Attest vom 9. Mai 2018 (IV-Akte 43, S. 2) ging der behandelnde Rheumatologe von einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus, welche auf eine neu aufgetretene Lumbalgie bei progredient zunehmender Osteochondrose mit Ödem auf Niveau L4/5 im MRI LWS vom 5. Februar 2018 zurückzuführen sei. Dr. med. Keller erachtete die Beschwerdeführerin fortan für 100% arbeitsunfähig.

3.4.3.     Zwischen dem behandelnden Rheumatologen und dem Gutachter besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Einzig die Folgen der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Osteochondrose präsentierten sich nach Ansicht des Gutachters regeredienter und nicht wie vom Behandler dargestellt progredienter Natur. Hier ist auf die gutachterlich ausgewerteten radiologischen Untersuchungen zu verweisen (IV-Akte 89, S: 13 f.) wonach der Gutachter darstellt, dass sich im MRT der BWS, LWS und ISG vom 5. Februar 2020 im Vergleich zur MRT-Untersuchung der LWS am 5. Februar 2018 zwar weiterhin ein deutliches Knochenmarksödem der Endplatten zeige, nun aber regredient. Weshalb anstelle einer regredienten eine progrediente Osteochondrose vorliegen sollte ergibt sich aus den Berichten von Dr. med. E____ vom 6. Juni 2018 und vom 9. Mai 2018 nicht. Mit Stellungnahme vom 9. November 2020 (IV-Akte 101, S. 3) teilt dann auch Dr. med. E____ die Ansicht von Dr. med. Gut und beschreibt die reaktiventzündlichen Befunde im L4/5-Segment als leicht rückläufig. Angesichts der soeben beschrieben Einigkeit in diagnostischer Hinsicht zwischen Gutachter und Behandler erscheint weder die initial von Dr. med. E____ gezeichnete höherliegende Arbeitsunfähigkeit von 80% noch die im Mai 2018 auf 100% ausgeweitete Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass der behandelnde Arzt seinerseits seine Einschätzung zur Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht weiter begründet. Die Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E____ vermögen vorliegend daher das nach Art. 44 ATSG erstellte Gutachten von Dr. med. Gut insbesondere betreffend den Umfang der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Vielmehr scheint vorliegend der behandelnde Arzt im Rahmen des ärztlichen Ermessens bei gleicher medizinischer Ausgangslage zu einer anderen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu gelangen. In diesem Zusammenhang ist allerdings einerseits darauf hinzuweisen, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts Aussagen von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 4654, 470, E. 4.5 mit Hinweisen). Andererseits kann eine medizinische Administrativexpertise nicht stets dann in Frage gestellt und zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu einer unterschiedlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gelangen oder an vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5 mit Hinweisen). Daran vermag vorliegend auch der Verweis auf die Berichte der Orthopädie des F____spitals [...] vom 29. Mai 2018 (IV-Akte 56, S. 11) und vom 5. Juli 2018 (IV-Akte 47, S. 3) nichts zu ändern. Zwar führen die vorgenannten Berichte eine invalidisierende Lumbalgie in der Diagnoseliste auf. Ausführungen hinsichtlich des Umfangs der Invalidisierung oder der damit einhergehenden funktionellen Beeinträchtigung fehlen jedoch gänzlich, weshalb die Berichte des Universitätsspitals ebenfalls nicht geeignet sind hinreichende Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu begründen.

3.4.4.    Ebenfalls nicht stichhaltig ist die unter Hinweis auf den Bericht von Dr. med. E____ vom 9. November 2020 (IV-Akte 101) erfolgte Rüge der Beschwerdeführerin, dass die gutachterliche Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit auf einer falschen Interpretation des Verhaltens der Beschwerdeführerin fusse und im Wesentlichen darauf zurück zu führen sei, dass der Gutachter durch das Verhalten der Beschwerdeführerin (Positionswechsel während der Anamnese, Schmerzschilderung) genervt gewesen sei. Zunächst ist zu bemerken, dass einem zertifizierten Gutachter SIM zuzutrauen ist, seiner auf objektiven Befunden basierenden medizinischen Einschätzung gegenüber einer allfälligen Sympathie oder Antipathie zu einem Exploranden oder einer Explorandin den Vorzug zu gewähren. Vorliegend ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gutachter eine angebliche Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin in die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hat miteinfliessen lassen. So setzt sich der Gutachter sorgfältig mit den einzelnen radiologischen Untersuchungen auseinander und erläutert, die darauf zu erkennenden Befunde. Sodann untersuchte er die Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung sorgsam und hielt die erhobenen Befunde sorgsam und objektivierbar fest (IV-Akte 89, S. 12). Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Rahmen der medizinischen und versicherungsmedizinischen Beurteilung (Ziff. 7 des Gutachtens, IV-Akte 89, S. 15 f.) das Verhalten der Beschwerdeführerin dahingehend beschrieb, dass diese ein teils schmerzgeplagtes und demonstratives Verhalten gezeigt habe und zudem eine Selbstlimitierung mit deutlich erhöhtem Schmerzgebaren zu beobachten gewesen sei. Die klinische Untersuchung und die von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen gehören jedoch neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden, was vorliegend auch nicht der Fall war. Der Gutachter bettete die Verhaltensbeobachtungen zusätzlich in die klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein. Im Gegensatz dazu scheint der behandelnde Arzt im Rahmen seiner Berichterstattung die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit heranzuziehen ohne diese anhand der objektiven Befunde zu validieren. Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nachvollziehbar und ist nicht zu beanstanden.

3.5.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer angepassten Verweistätigkeit auszugehen ist.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die gutachterlich festgestellte 70%ige Arbeitsfähigkeit sei auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar.  

4.2.          Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein ausgeschlossen erscheint.  

4.3.          Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).  

4.4.          4.4.1. Zunächst steht das Alter der Beschwerdeführerin von 36 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_145/2011 vom 30. Mai 2011 E. 3.4). Dr. med. D____ erachtet die Beschwerdeführerin für leichte körperliche, wenig Wirbelsäulen belastende Verweistätigkeiten mit Heben und Ziehen von Gewichten bis maximal 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung mit der Möglichkeit abwechselnd zu sitzen, zu stehen und zu gehen, unter Vermeidung von Zwangshaltungen, Hebelarmfunktionen sowie repetitivem Bücken zu 70% arbeitsfähig. Die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70% sei zudem mit Vorteil aufgeteilt auf drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags auszuüben. In qualitativer Hinsicht erscheint die gutachterlich gezeichnete Verweistätigkeit nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt oder sei nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5).  Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebot, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen).  Die Beschwerdegegnerin nannte in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2021 für die Beschwerdeführerin in Frage kommende Verweistätigkeiten explizit (Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Montagearbeiten). Für eine Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit sprechen schliesslich die vorhandenen Ressourcen und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin, welche immerhin eine Berufsausbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen hatte. Hinzu kommt die relativ kurze Abwesenheit der Beschwerdeführerin vom Arbeitsmarkt (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_118/2015 E. 4.1 ff.).

4.4.2.   Aber auch in quantitativer Hinsicht ist die Verweistätigkeit nicht derart restriktiv skizziert, dass sie in der freien Wirtschaft nicht realisierbar wäre. So trifft es zwar zu, dass für gewöhnlich Arbeitsblöcke von vier Stunden üblich sind. Diese «gewöhnlichen» 4-Stundenarbeitsblöcke beziehen sich jedoch auf Vollzeit- und nicht auf Teilzeitpensen. Bei Teilzeitpensen liegt es gerade in der Natur der Sache, dass keine für ein 100% Pensum üblichen Arbeitsblöcke geleistet werden müssen. Die Argumentation der Beschwerdeführerin verfängt somit bereits aus diesem Grund nicht. Hinzu kommt, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern ein Arbeitsblock von drei statt vier Stunden für einen Arbeitgeber nachteilig sein und damit von vorneherein kein entsprechendes Angebot bestehen sollte. So weist die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdeführerin bei einer Aufteilung auf Dreistundenblöcke bei gleichem Pensum an mehr Arbeitstagen präsent sein könnte, was für einen Arbeitgeber vorteilig sein könnte. Auf dem Arbeitsmarkt ist schliesslich insgesamt in neuerer Zeit hinsichtlich der Arbeitszeiteinteilung eine vermehrte Flexibilität zu beobachten, so dass künftig wohl zunehmend von den aktuell teils starren Arbeitszeitmodellen abgewichen werden wird. Schliesslich erachtet der Gutachter eine Aufteilung der Restarbeitsfähigkeit von insgesamt sechs Stunden in Blöcke à jeweils drei Stunden vormittags und drei Stunden nachmittags nicht als zwingend, sondern lediglich als von Vorteil. Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die vom Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher verwertbar.

5.                

5.1.          Zwischen den Parteien ist schliesslich zu Recht weder die Berechnung des Validen- noch des Invalideneinkommens umstritten. Strittig ist jedoch, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.

5.2.          5.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt sinngemäss vor, es sei ihr bereits allein aufgrund ihres Beschäftigungsgrades ein leidensbedingter Abzug von 10% und insgesamt von 20% zu gewähren.

5.2.2.     Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die –einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25 %. Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).  

5.2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen BGE 126 V 75; BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Bei teilzeitlich Erwerbstätigen ist ein Abzug vom Tabellenlohn nur dann angezeigt, wenn Teilzeitarbeit nach der im konkreten Fall anwendbaren Tabelle vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Vollzeittätigkeit (Urteil 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.2 mit Hinweisen). Dagegen rechtfertigt der Umstand, dass die versicherte Person zwar ganztags arbeitsfähig, hierbei aber nur reduziert leistungsfähig ist, grundsätzlich keinen Abzug vom Tabellenlohn (Urteil des Bundesgerichts 9C_421/2017 vom 19. September 2017 E. 2.1.1 unter Hinweis auf Urteil 9C_581/2016 vom 24. Januar 2017 E. 3). Die Statistiken weisen für im Bereich des Kompetenzniveaus 1 (bis LSE 2010 Anforderungsniveau 4) tätige Frauen in Teilzeitarbeit zwischen 50 % und 89 % höhere Löhne als für Vollbeschäftigungen aus. Eine Rechtfertigung für einen Tabellenlohnabzug wegen Teilzeitarbeit rechtfertigt sich somit vorliegend unter dem Titel «Beschäftigungsgrad» nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_712/2012 vom 30. November 2012 E. 4.2.2 unter Bezugnahme auf LSE 2008 und 2010 und 9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 unter Bezugnahme auf LSE 2012 und 2014). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Das Alter hat daher vorliegend keinen Einfluss auf das mögliche Spektrum der erwerblichen Tätigkeiten, ebenso wenig die Herkunft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016 E. 3.5.).  Zu verneinen ist ferner die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ohnehin ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.).

5.3.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. Februar 2019 ermittelte Invaliditätsgrad von 34% zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu Recht verneint.   

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrem Vertreter, B____, Advokat, ein angemessenes Anwaltshonorar zuzusprechen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht.  Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von CHF 3‘000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 als angemessen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: