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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 10. Mai 2022
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, C. Müller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.49
Verfügung vom 23. Februar 2021
Hilfsmittelversorgung: Bauliche Massnahmen, keine Übernahme des Bauleitungshonorars
Tatsachen
I.
a) Die 1958 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Juni 1999 eine Teilinvalidenrente. Im Januar 2020 erlitt sie bei einem Unfall ein Polytrauma mit kompletter Paraplegie. Die medizinische Erstversorgung fand im C____ statt (vgl. Bericht vom 13. Februar 2020, IV-Akte 81). Daran anschliessend erfolgte bis Ende Juli 2020 die neurologische und paraplegiologische Rehabilitation in der D____ (vgl. Austrittsbericht vom 9. Oktober 2020, IV-Akte 191). Per 1. April 2020 wurde der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100% eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Verfügung vom 15. Dezember 2020, IV-Akte 202).
b) Aufgrund der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen musste die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in eine rollstuhlgängige Wohnung umziehen, in der mit Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin verschiedene bauliche Anpassungen – hauptsächlich im Eingangsbereich sowie in Küche und Bad – vorgenommen wurden (vgl. IV-Akten 186, 187, 192 - 197), nachdem die E____ diese geprüft und deren Übernahme empfohlen hatte. Von der Übernahme eines Bauleitungshonorars des F____ in der Höhe von Fr. 12'000.-- (vgl. die entsprechende Honorar-Offerte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170) riet die E____ ab (vgl. Bericht vom 4. November 2020, IV-Akte 171). Mit Vorbescheid vom 26. November 2020 (IV-Akte 188) stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, das Bauleitungshonorar nicht zu übernehmen. Vertreten durch den Advokaten B____ liess sich die Beschwerdeführerin zum vorgesehenen Entscheid vernehmen (Stellungnahme vom 8. Januar 2021, IV-Akte 209). Mit Verfügung vom 23. Februar 2021 (IV-Akte 223) lehnte die Beschwerdegegnerin eine Kostengutsprache für das Bauleitungshonorar ab.
II.
Mit Beschwerde vom 29. März 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei die Verfügung vom 23. Februar 2021 aufzuheben (IV-Akte 223) und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, das Bauleitungshonorar des F____ in Höhe von Fr. 12'000.-- zu bezahlen. Ausserdem ersucht die Beschwerdeführerin um Durchführung einer Parteiverhandlung.
III.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 12. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
IV.
Mit Replik vom 20. Oktober 2021 hält die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest. Auf eine Duplik wird von Seiten der Beschwerdegegnerin verzichtet.
V.
Am 10. Mai 2022 findet vor der Kammer des Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt eine mündliche Parteiverhandlung statt. Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Advokat B____, wird befragt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, Herr G____, wird als Auskunftsperson befragt. Für die Beschwerdegegnerin ist Herr lic. iur. H____ anwesend. Beide Parteien kommen zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll und die nachstehenden Entscheidungsgründe verwiesen. Weiter ist Herr I____, Medienvertreter der J____, anwesend.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die angefochtene Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.
3.1.2. Im IV-Rundschreiben Nr. 263 vom 21. August 2008 wird folgendes festgehalten: "Es kann vorkommen, dass bauliche Massnahmen, an welchen mehrere Firmen beteiligt sind, durch eine Bauführerschaft koordiniert werden müssen. In der Regel übernimmt diese Koordination die versicherte Person resp. ihr Vertreter. Ist dies für die versicherte Person oder ihren Vertreter indes nicht möglich oder unzumutbar, so kann diese Aufgabe einer Baufachperson übertragen werden. Dabei muss es sich nicht zwingend um einen Architekten handeln, der Auftrag kann auch einer der am Umbau beteiligten Firmen erteilt werden. Um in diesen Fällen die ordnungsgemässe Durchführung der von der Versicherung finanzierten Massnahmen zu gewährleisten und damit spätere Mängel auszuschliessen, kann die IV die dadurch entstehenden Mehrkosten (mit-)finanzieren. Bezüglich Notwendigkeit des Beizugs einer Baufachperson kann die E____ um eine Stellungnahme angefragt werden."
3.1.3. Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie aber bei seiner Entscheidung berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1).
3.2.2. Rechtsprechungsgemäss ist die Schadenminderungspflicht als allgemeiner Grundsatz des Sozialversicherungsrechts bei der Leistungsfestsetzung regelmässig und zwingend zu beachten (BGE 129 V 460 E. 4.2 und BGE 117 V 394 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2016 vom 4. April 2017 E. 2.2). Danach hat die versicherte Person nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2). Einer leistungsansprechenden versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht diejenigen Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2).
4.2. 4.2.1. Im vorliegenden Fall hat die E____ eine entsprechende Abklärung und Beurteilung vorgenommen. Zu diesem Zweck stand sie im Austausch mit der Beschwerdeführerin und deren Ehemann, sowie mit der zuständigen Fachperson der IV-Stelle und dem Architekten des F____. Gemeinsam wurde anlässlich einer Abklärung vor Ort genau definiert, auf welche Hilfsmittel und baulichen Anpassungen die Beschwerdeführerin angewiesen ist. Daraufhin wurden die benötigten Handwerker vom Architekten des F____ zu einer Begehung vor Ort eingeladen, damit sie die entsprechenden Offerten erstellen konnten. Eine derartige Unternehmerbegehung gehört nicht zum Aufgabengebiet der E____. Wie die E____ in ihrer Empfehlung ausführte, ist eine derartige Unternehmerbegehung wichtig, weil dabei sämtliche auszuführenden Arbeiten im Detail besprochen und definiert werden können.
4.2.2. Die E____ empfahl daraufhin in ihrer fachtechnischen Beurteilung die Übernahme der Kosten für die rollstuhlgängige Anpassung des Hauszugangs (auch via Einstellhalle); für den Türantrieb bei der Haustüre, die rollstuhlgängige Anpassung der Balkontürschwelle, die Automatisierung des Sonnenstorens, die Anpassung von Badezimmer und Küche, sowie das Versetzen der Gegensprechanlage. Das Architektenhonorar des F____ für die Bauleitung in der Höhe von Fr. 12'000.-- (vgl. die Honorarofferte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170 S. 57) empfahl die E____ nicht zur Übernahme. Dabei liess sie allerdings die Frage offen, ob die Voraussetzungen gemäss lit. e) Rz. 2161 KHMI für eine Übernahme des Bauleitungshonorars erfüllt seien. Übernehme die IV empfehlungsgemäss die Bauleitungskosten nicht, so bedeute dies, dass sämtliche offerierenden Firmen von der IV angeschrieben werden müssten. Bauleitung, Kostenkontrolle unter Berücksichtigung der Kostengutsprachen der IV sowie eine Abnahme des Werkes müsse die versicherte Person dann selber erledigen oder auf eigene Kosten an Dritte delegieren. Nach durchgeführter Arbeit würden die Firmen direkt mit der IV-Stelle abrechnen, bei Baumängeln müsse die versicherte Person als Bauherrschaft selber aktiv werden und mit den Handwerkern verhandeln (vgl. fachtechnische Beurteilung Nr. 108829/5 vom 6. November 2020, IV-Akte 170).
5.3. Es ist unbestritten, dass ein Unfall, wie der von der Beschwerdeführerin erlittene, für die Familie zu einer psychischen Belastung werden kann, denn die Paraplegie eines Familienmitglieds verändert auch das Leben der Angehörigen. Alle Familienmitglieder müssen sich an die neue Situation gewöhnen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat während der Hauptverhandlung nachvollziehbar geschildert, dass es für ihn sehr belastend war, sich mit der neuen Situation seiner Frau abzufinden und er mit der Bauleitung überfordert gewesen wäre (vgl. Verhandlungsprotokoll). Nichts desto trotz muss festgehalten werden, dass es sich aus objektiver Sicht im Vergleich um eine Standardsituation handelte, in der eingespielte Player zur Verfügung stehen, weshalb die Praxis zur ausnahmsweisen Übernahme von Bauleitungshonoraren streng ist (vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV 2021 150 vom 7. April 2022). So wird die F____ als private Organisation der Behindertenhilfe nach Art. 74 IVG von der Invalidenversicherung dafür finanziell unterstützt, Betroffenen kostenfrei Umbauberatung anzubieten. Diese umfasst - wie vorliegend auch - eine erste Besprechung, einen Wohnungsbesuch mit allen Beteiligten und das Erstellen des Protokolls inklusive Massnahmenvorschläge sowie das Erstellen einer Grobkostenschätzung (vgl. Honorarofferte vom 25. Juni 2020, IV-Akte 170 S. 57). Die daraufhin mandatierten Handwerksbetriebe (vgl. Offerten der involvierten Handwerker, IV-Akten 256, 180, 170) gehörten zu den in der Region bekannten Spezialisten, die Arbeiten in der Grössenordnung des vorliegenden Umbaus regelmässig durchführen, insbesondere offenbar schon mehrfach für die IV bauliche Anpassungen vorgenommen haben und welche weitgehend selbstständig tätig werden können. Eine eigentliche Koordination der Arbeiten im Sinne einer Bauleitung durch einen Architekten war daher nicht erforderlich, zumal die einzelnen Projekte nicht alle gleichzeitig umgesetzt wurden. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin während ihres Rehaaufenthaltes keine Bauleitungsaufgaben wahrnehmen konnte. Ihrem pensionierten Ehemann war es jedoch - gerade auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungs- und Mitwirkungspflicht durchaus zumutbar, während ihrer Abwesenheit die Koordination der anfallenden Arbeiten zu übernehmen und den Handwerkern den Zugang zu gewähren. Gewisse Arbeiten, so etwa der Küchenumbau, erfolgten erst nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin, sodass den Ehegatten gemeinsam die Bewältigung der anfallenden administrativen Aufgaben zugemutet werden durfte. Letztlich ist sodann nicht ersichtlich, weshalb die Söhne der Ehegatten nicht zumindest punktuell zur Unterstützung aufgerufen werden konnten. Denn die IV ist auch im Bereich der Hilfsmittel keine umfassende Versicherung, welche sämtliche durch die Invalidität entstandenen Kosten abdecken kann. Indem sie die Kosten der baulichen Anpassungsmassnahmen übernimmt und eine vorgängige Bauberatung durch die F____ via Art. 74 IVG finanziert, stellt sie sicher, dass die im Einzelfall notwendigen Massnahmen umgesetzt werden können und deren Kosten in einem vernünftigen Verhältnis bleiben. Die versicherte Person und ihre Angehörigen haben ihrerseits nach Eintritt des Schadenfalls alle ihnen möglichen und zumutbaren Massnahmen zu treffen, um den Schaden so weit als möglich zu mindern.
5.2.4. In Würdigung der gesamten Umstände muss demnach zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Übernahme eines Bauleitungshonorars zu Recht verneint hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen