Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 31. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat und Notar, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.4

Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020; Anordnung eines Gutachtens

 

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1969, arbeitete seit April 1991 als Wagenführer für die C____ (vgl. IV-Akte 41). Am 29. August 1999 erlitt er einen Autounfall (vgl. die Unfallmeldung [IV-Akte 3, S. 35]; siehe auch die Unterlagen der Polizei [...] [IV-Akte 156, S. 34 ff.]), bei dem er sich verletzte. Es wurde im Wesentlichen ein Cervikalsyndrom diagnostiziert (vgl. u.a. IV-Akte 3, S. 26 und S. 28). Der Heilungsverlauf gestaltete sich als schwierig. Der Beschwerdeführer klagte über persistierende Beschwerden. Im Juli 2000 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich liess sie den Beschwerdeführer bei Dr. D____ psychiatrisch begutachten (vgl. IV-Akte 37) und nahm das von der E____ (E____) bei Dr. F____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 8. September 2003 (IV-Akte 66, S. 2 ff.) zu den Akten. Mit Verfügungen vom 15. Juni 2004 und vom 26. Oktober 2004 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer ab August 2000 eine ganze Rente gestützt auf einen IV-Grad von 73 % zu (vgl. IV-Akten 73 und 74).

b)        Im Rahmen eines im Juni 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens erteilte die IV-Stelle der G____ einen Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 1. Juli 2013 und ergänzende Stellungnahme vom 26. November 2013; IV-Akte 115 und IV-Akte 121). Mit Vorbescheid vom 25. September 2014 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, die bislang gewährte Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 135). Dazu nahm der Beschwerdeführer am 27. Oktober 2014 Stellung. Insbesondere machte er geltend, das polydisziplinäre Gutachten der G____ sei mangelhaft (vgl. IV-Akte 137). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 25. März 2015 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 144). Die hiergegen erhobene Beschwerde (IV-Akte 152, S. 2 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 8. September 2015 in dem Sinne gut, als es die Sache zur Vornahme von medizinischen Abklärungen und anschliessendem erneuten Entscheid an die IV-Stelle zurückwies (vgl. IV-Akte 164, S. 2 ff.). In der Folge erteilte die IV-Stelle Dr. H____ und Dr. I____ einen Auftrag zur bidisziplinären (psychiatrisch-neurologischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 24. April 2016; IV-Akte 190). Daraufhin teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sein Rentenanspruch bestehe unverändert weiter (vgl. die Mitteilung vom 25. Oktober 2016; IV-Akte 194).

c)         Ab März bis August 2017 liess die J____ AG den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes auf Versicherungsmissbrauch observieren (vgl. u.a. IV-Akten 138-141). Anschliessend erteilte sie Dr. K____ einen Auftrag zur Erstattung eines Aktengutachtens (Gutachten vom 6. November 2017; IV-Akte 137). Anfangs April 2018 liess die J____ AG der E____ die Observationsunterlagen sowie das Aktengutachten von Dr. K____ zukommen. Darüber setzte die E____ den Beschwerdeführer in Kenntnis (vgl. IV-Akte 144). In der Folge ersuchte die IV-Stelle die E____ im Hinblick auf eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers um Akteneinsicht (vgl. IV-Akte 146, S. 2 und IV-Akte 204). Diese wurde ihr in der Folge durch Zusendung der Akten (inklusive Observationsvideos) gewährt (vgl. IV-Akte 205). Am 6. September 2018 äusserte sich der RAD zur medizinischen Sachlage. Insbesondere nahm er Stellung zu dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der Observation gezeigten Verhalten (vgl. IV-Akte 212).

d)        In der Folge leitete die IV-Stelle am 17. September 2018 ein Revisionsverfahren ein (vgl. IV-Akte 213). Im Oktober 2018 wurde dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die beabsichtige Rentensistierung das rechtliche Gehör gewährt (vgl. IV-Akte 219 und IV-Akte 223). Am 22. November 2018 äusserte sich der Beschwerdeführer. Er beantragte, es sei keine Sistierung der laufenden Renten vorzunehmen. Zur Begründung führte er – wie bereits im Rahmen seiner Stellungnahme gegenüber der E____ vom 25. Mai 2018 (vgl. IV-Akte 226, S. 9 ff.) – im Wesentlichen an, die Feststellungen von Dr. H____ und Dr. I____ hätten immer noch Gültigkeit. Der Aussagewert des Abschlussberichtes der L____ GmbH und der Aussagewert des Aktengutachtens von Dr. K____ seien äusserst bescheiden. Es liege ein psychisches Beschwerdebild vor. Aufgrund dieses psychischen Beschwerdebildes sei er sowohl von der IV als auch von der E____ berentet worden. Aus der Tatsache, dass er einmal im Jahr Fasnacht mache, dürfe nicht geschlossen werden, dass eine Arbeitsfähigkeit bestehe (vgl. IV-Akte 226, S. 1 ff.). Ungeachtet dieser Einwände verfügte die IV-Stelle am 27. November 2018 die Sistierung der Invalidenrente des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 228). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 244, S. 1 ff.) wurde vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. November 2019 abgewiesen (vgl. IV-Akte 282).

e)        Die IV-Stelle holte in Bezug auf das laufende Revisionsverfahren schliesslich die Stellungnahme von Dr. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, c/o RAD, vom 14. Januar 2020 ein. Dieser erachtete das von der E____ in der Zwischenzeit eingeholte polydisziplinäre Gutachten der N____ vom Juli 2019 (neurologisches Teilgutachten vom 19. Juni 2019 [IV-Akte 286, S. 1-13]; psychiatrisches Teilgutachten vom 8. Juli 2019 [IV-Akte 287, S. 1-55]; Gesamtbeurteilung vom 25. Juli 2019 [IV-Akte 285, S. 1-62]) – insbesondere aufgrund des seiner Ansicht nach mangelhaften psychiatrischen Teilgutachtens – als nicht beweiskräftig. Er empfahl daher die Einholung eines eigenen polydisziplinären Gutachtens, beinhaltend die Fachrichtungen Neurologie, Neuropsychologie (mit Symptomvalidierung), Psychiatrie und Rheumatologie (vgl. IV-Akte 284). In der Folge wurde der Beschwerdeführer von der IV-Stelle dahingehend informiert, dass man ein polydisziplinäres Gutachten einholen werde und gab ihm Frist, Ergänzungsfragen zu stellen (vgl. IV-Akte 286). Der Beschwerdeführer zeigte sich mit dem Fragenkatalog einverstanden, was er der IV-Stelle mit Schreiben vom 17. März 2020 (IV-Akte 294) mitteilte.

f)         Die O____ GmbH, welche in der Folge via SuisseMED@P ausgelost wurde (vgl. IV-Akten 297 und 298), erachtete sich als befangen und bat um anderweitige Auftragsvergabe (vgl. IV-Akten 300 und 301). Die im Rahmen der erneuten Auslosung bestimmte N____ (vgl. IV-Akte 302) wies den Auftrag wegen des Aktenumfanges resp. der fehlenden systematischen Aufbereitung der Akten ebenfalls zurück (vgl. IV-Akte 304).

g)        Daraufhin fragte die IV-Stelle die P____klinik [...] direkt an, welche sich zur Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens bereit erklärte (vgl. insb. E____-Akten 305 und 309). Mit Schreiben vom 8. September 2020 orientierte die IV-Stelle den Beschwerdeführer darüber, dass man der P____klinik [...] den Auftrag zur Erstattung eines polydisziplinären Gutachtens erteile und nannte die involvierten Gutachter resp. deren Fachrichtungen (Neurologie, Psychiatrie und Orthopädie). Des Weiteren wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es werde auch eine neuropsychologische Zusatzuntersuchung im Rahmen der neurologischen oder psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Zudem werde die Gutachterstelle die Fachrichtung Allgemeine Innere Medizin durch die Fachrichtung Neurologie und die Fachrichtung Rheumatologie durch die Fachrichtung Orthopädie umfassend abdecken können (vgl. IV-Akte 311).

h)        Mit Schreiben vom 14. September 2020 und vom 6. Oktober 2020 liess der Beschwerdeführer die IV-Stelle wissen, er sei mit der P____klinik [...] als Gutachtensinstitut nicht einverstanden; denn diese sei als befangen anzusehen. Er beantrage daher eine weitere Auslosung nach dem Zufallsprinzip (vgl. IV-Akten 314 und 316). Daraufhin teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man halte an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle fest; allerdings werde auf eine neurologische Begutachtung verzichtet, weil das entsprechende Teilgutachten der N____ vom 19. Juni 2019 als umfassend angesehen werden könne (vgl. IV-Akte 319). 

i)          Der Beschwerdeführer monierte daraufhin mit Schreiben vom 30. November 2020, er sei mit dem Verzicht auf die neurologische Begutachtung nicht einverstanden, da diesfalls keine Konsensbeurteilung stattfinde. Er stellte insbesondere folgende Anträge: Es sei von der Beauftragung der P____klinik [...] abzusehen und eine andere Gutachtensstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen. Es sei ihm resp. seinem Rechtsvertreter die Kostenschätzung der P____klinik [...] vom 17. August 2020 und die Antwort der IV-Stelle an die P____klinik [...] vom 7. September 2020 zuzustellen (vgl. IV-Akte 324). Die IV-Stelle holte in der Folge beim Rechtsdienst eine Stellungnahme ein (vgl. IV-Akte 325) und hielt mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle fest. Im Dispositiv wurde nunmehr festgehalten: (1.) Es wird bei der P____klinik [...] ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. (2.) Der Gutachtensauftrag wird auf die Disziplinen Psychiatrie (beinhaltend auch die neuropsychologische Untersuchung) und Orthopädie beschränkt (vgl. IV-Akte 326).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 12. Januar 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er stellt folgende Anträge (1.) Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 11. Dezember 2020 aufzuheben. (2.) Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ein polydisziplinäres medizinisches Gutachten in Auftrag zu geben. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, im Zusammenhang mit dem polydisziplinären medizinischen Gutachten eine Gutachterstelle nach dem Zufallsprinzip auszulosen. (3.) Es sei die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, dem Beschwerdeführer die Kostenschätzung der P____klinik [...] vom 17. August 2020 und die Antwort der IV- Stelle an die P____klinik [...] vom 7. September 2020 auszuhändigen. (4.) Es seien sämtliche Gerichts- und Anwaltskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie Folgendes: Sollte das Gericht nicht bereits gestützt auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort von der Unvoreingenommenheit der Sachverständigen der P____klinik [...] ausgehen, werde es darum ersucht, bei der P____linik [...] eine amtliche Erkundigung zur Frage einzuholen, mit welchen Vorkehrungen die Unabhängigkeit ihrer Sachverständigen gegenüber der restlichen E____ gewährleistet werde.

c)         Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 22. März 2021 an seiner Beschwerde und am Antrag auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Aushändigung der Kostenschätzung fest. Des Weiteren beantragt er die Abweisung des Verfahrensantrages der Beschwerdegegnerin.

d)        Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 20. April 2021 am Antrag auf Abweisung der Beschwerde und auf Abweisung des vom Beschwerdeführer gestellten Verfahrensantrages fest.

III.     

Am 31. August 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       1.1.1.  Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]), kann Beschwerde erhoben werden (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Dies gilt namentlich für prozess- und verfahrensleitende Verfügungen und somit auch für Zwischenverfügungen (Ueli KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Auflage 2020, N. 17 zu Art. 56 ATSG).

1.1.2.  Bei der angefochtenen Verfügung vom 11. Dezember 2020 betreffend die Anordnung einer Begutachtung handelt es sich um eine derartige Zwischenverfügung. Sie kann bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils selbstständig mit Beschwerde angefochten werden. Ein derartiger Nachteil wird regelmässig angenommen, wenn der Versicherungsträger – trotz der von der versicherten Person gegen die Begutachtung bzw. die Gutachter erhobenen (zulässigen) Einwände (sog. "triftige Gründe" gemäss Art. 44 ATSG) – an der vorgesehenen Begutachtung festhält. Denn die nicht sachgerechte Begutachtung bewirkt in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil (BGE 138 V 271, 276 E. 1.2.3 mit Hinweis). Geltend gemacht werden können zunächst die gesetzlichen Ausstandsgründe. Gerügt werden kann überdies die fehlende Sachkenntnis oder die persönliche Nichteignung des Sachverständigen. Auch können materielle Einwendungen gegen eine Begutachtung an sich erhoben werden (wie etwa, es handle sich um eine unnötige second opinion). Zudem können Beanstandungen gegen Art und Umfang der Begutachtung (beispielsweise betreffend die Auswahl der medizinischen Disziplinen) oder gegen bezeichnete Sachverständige (etwa betreffend deren Fachkompetenz) vorgebracht werden (vgl. BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1; vgl. zum Ganzen auch Rz 2076.4 des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Stand Januar 2018).

1.1.3.  Vorliegend wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Begutachtung durch die P____klinik [...]. Er erachtet diese nicht als unabhängig. Der nichtwiedergutzumachende Nachteil ist folglich zu bejahen. Gegen die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 kann daher direkt Beschwerde beim kantonalen Sozialversicherungsgericht erhoben werden.

1.2.       Verfügungen der kantonalen IV-Stellen sind direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle anfechtbar (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist somit für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Zwischenverfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 27. April 2020 örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (GOG; SG 154.100).

1.3.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist folglich auf die Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Vorab ist zu bemerken, dass der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit einer weiteren Begutachtung als solche nicht infrage stellt; dies ergibt sich aus dem ausführlichen Schriftenwechsel zwischen den Parteien. So informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Januar 2020 (IV-Akte 286) dahingehend, dass man die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens für erforderlich erachte. Es wurde ihm eine Kopie des Gutachtensauftrages zugestellt und die Möglichkeit geboten, Zusatzfragen zu stellen. Der Beschwerdeführer teilte der Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 17. März 2020 (IV-Akte 294) mit, er sei mit dem Fragenkatalog einverstanden und habe keine ergänzenden Fragen zu stellen. Ergänzend wies er noch darauf hin, er habe seinen Standpunkt in den Eingaben vom 25. Mai 2018 und 26. August 2019 an die E____ ausführlich dargestellt. Es sei der Beschwerdegegnerin verwehrt, die seinerzeitigen Diagnosen, welche zu einer Berentung geführt hätten, in Zweifel zu ziehen (vgl. u.a. IV-Akte 294). In den vom Beschwerdeführer erwähnten Eingaben vom 25. Mai 2018 (IV-Akte 156, S. 1-7) und vom 26. August 2019 (IV-Akte 274, S. 3-5) an die E____ hatte der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Weiterausrichtung der bisherigen Rente bei unverändert gebliebenem medizinischem Sachverhaltes beantragt. Auch in der vorliegenden Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 (IV-Akte 326) wehrt er sich gegen die Gutachtensstelle (P____klinik [...]) und die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin ein bidisziplinäres und kein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip in Auftrag geben möchte.

2.2.       Die richterliche Prüfung beschränkt sich folglich auf die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 (IV-Akte 326) angeordnete bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die P____klinik [...] als korrekt anzusehen ist.

3.             

3.1.       3.1.1.  Wie sich aus dem geschilderten Verfahrensablauf ergibt, wollte die Beschwerdegegnerin ursprünglich eine umfassende polydisziplinäre Begutachtung (mit Konsensbeurteilung) vornehmen lassen. So orientierte sie den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Stellungnahme von Dr. M____, c/o RAD, vom 14. Januar 2020 (IV-Akte 284) dahingehend, man werde ein polydisziplinäres Gutachten (Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie) einholen (vgl. IV-Akte 286). Den beiden via SuisseMED@P ausgelosten Gutachterstellen schlug sie diese Disziplinen vor (vgl. implizit IV-Akte 300). Auch die Anfrage an die P____klinik [...] lautete dahingehend, ob diese dazu in der Lage sei, ein umfassendes polydisziplinäres Gutachten (beinhaltend die Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Neuropsychologie, Psychiatrie, Rheumatologie) zu erstatten (vgl. implizit IV-Akte 305).

3.1.2.  Im weiteren Verlauf war zunächst ebenfalls nicht von einer bidisziplinären Begutachtung die Rede. So orientierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. September 2020 dahingehend, die bei der P____klinik [...] vorgesehene polydisziplinäre Begutachtung beinhalte eine neurologische, eine chirurgisch-orthopädische und eine psychiatrische Untersuchung. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung werde eine neuropsychologische Abklärung im Rahmen der neurologischen oder der psychiatrischen Begutachtung erfolgen. Die Fachrichtung Rheumatologie werde durch die Orthopädie umfassend abgedeckt werden. Die Allgemeine Medizin werde ihrerseits durch die Disziplin Neurologie abgedeckt sein (vgl. IV-Akte 311). Erst nachdem der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin hat wissen lassen, er sei mit der P____klinik [...] als Gutachtensinstitut nicht einverstanden (vgl. die Schreiben vom 14. September 2020 und vom 6. Oktober 2020; IV-Akten 314 und 316), teilte diese ihm mit, man halte an der P____klinik [...] als Gutachtensstelle fest; es werde jedoch auf eine neurologische Begutachtung verzichtet, weil das neurologische Teilgutachten der N____ vom 19. Juni 2019 als umfassend angesehen werden könne (vgl. IV-Akte 319). Damit einhergehend hielt die Beschwerdegegnerin schliesslich im Dispositiv der Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 fest, es werde bei der P____klinik [...] ein bidisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Der Gutachtensauftrag werde auf die Disziplinen Psychiatrie (beinhaltend auch die neuropsychologische Untersuchung) und Orthopädie beschränkt (vgl. IV-Akte 326).

3.2.       Dieser Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin ist jedoch nicht zu folgen. Die Beschwerdegegnerin ist auf ihren ursprünglichen Entscheid, den Beschwerdeführer polydisziplinär zu begutachten, aus Gründen der Transparenz und Fairness zu behaften. Es kommen daher spezielle Verfahrensregeln zur Anwendung. So hat die Begutachtung von einer Gutachterstelle vorgenommen zu werden, mit welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) eine Vereinbarung getroffen hat. Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip (Art. 72bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Diese Vorschrift ist grundsätzlich als zwingend anzusehen (BGE 140 V 507, 510 E. 3.1; vgl. zur Ausnahme bei Verlaufsbegutachtungen: BGE 147 V 79, 84 f. E. 7.4.5).

3.3.       Auch vorliegend gab es keinen triftigen Grund, die Auftragsvergabe unter Ausserachtlassung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens durchzuführen. Der Abbruch des Verfahrens ("Mandatsentzug"; vgl. IV-Akte 303) kann mit anderen Worten nicht als korrekt erachtet werden. Vielmehr wäre der Auftrag nach dem Zufallsprinzip an eine weitere Gutachterstelle zu vergeben gewesen. Es gibt nämlich eine Vielzahl von polydisziplinären Gutachtensstellen, welche über einen Vertrag mit dem BSV nach Art. 72bis IVV verfügen (vgl. dazu die vom BSV herausgegebene Liste; Stand 6. August 2021). Speziell gilt es auch zu beachten, dass es im Wesentlichen der fehlenden systematischen Aktenaufbereitung durch die Beschwerdegegnerin zuzuschreiben ist, dass der Auftrag von der N____ als undurchführbar zurückgewiesen wurde (vgl. das Schreiben vom 12. Mai 2020; IV-Akte 304). Mit anderen Worten hat es – entgegen der Darstellung der Beschwerdegegnerin (vgl. das Schreiben vom 8. September 2020; IV-Akte 311) – nicht an der Komplexität der medizinischen Fragestellungen gelegen, dass der Auftrag als undurchführbar qualifiziert wurde. Die korrekte Aktenaufbereitung stellt aber eine Aufgabe der Auftraggeberin dar. So ergibt sich namentlich auch aus dem für die Gutachter- und IV-Stellen massgebenden Handbuch (Anhang V des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), dass es Aufgabe der IV-Stelle ist, der Gutachterstelle die vollständigen und aufbereiteten Akten der versicherten Person zuzustellen (vgl. "Nummer 5."). Die Beschwerdegegnerin hat daher vorschnell auf das System der direkten Auftragsvergabe gewechselt.

3.4.       Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Unrecht mit Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 (IV-Akte 326) eine bidisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers durch die P____klinik [...] angeordnet hat. Stattdessen hätte sie ein polydisziplinäres Gutachten bei einer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Gutachtensstelle einholen müssen.

3.5.       Der Vollständigkeit halber ist noch klarzustellen, dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Einsicht in die Kostenschätzung der P____klinik [...] vom 17. August 2020 sowie die Antwort der Beschwerdegegnerin dazu (Schreiben vom 7. September 2020) hat; denn diese Aktenstücke dienten lediglich dem behördeninternen Meinungsbildungsprozess (vgl. dazu BGE 125 II 473, 474 E. 4a). Sie hatten objektiv keine Bedeutung für die Sachverhaltsfeststellung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. BGE 115 V 297, 303 E. 2g/bb; Urteil des Bundesgerichts 8C_576/2009 E. 2.2.1).

4.             

4.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit gutzuheissen und die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den Beschwerdeführer mittels zufallsbasierter Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt.

4.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

4.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Zwischenverfügung vom 11. Dezember 2020 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer mittels zufallsbasierter Auftragsvergabe polydisziplinär begutachten lässt.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: