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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 3. Februar 2022
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), P. Kaderli, S. Schenker
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.50
Verfügung vom 22. März 2021
Geburtsgebrechen; medizinische Massnahmen
Tatsachen
I.
a) A____, geboren am 17. Mai 2011, leidet an Morbus Duchenne (Geburtsgebrechen Ziff. 184 gemäss Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen [GgV; SR 831.232.21]) mit fortschreitender Muskeldystrophie (vgl. u.a. den Bericht des C____spitals [...] (C____) vom 18. Juli 2016; IV-Akte 30, S. 2 f.) und wird deswegen seit frühester Kindheit von der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) unterstützt. Namentlich leistete die IV-Stelle Basel-Stadt Kostengutsprache für zahlreiche orthopädische Hilfsmittel und Behandlungsgeräte (u.a. für Unterschenkelorthesen [vgl. IV-Akten 34 und 202], für Kniestreckschienen [vgl. IV-Akte 203], für einen Rollstuhl mit speziell angepasstem Zubehör [vgl. IV-Akten 108, 109, 126, 137, 169], für orthopädische Spezialschuhe [vgl. IV-Akten 159 und 160], für einen Atemtrainer [vgl. IV-Akte 164]). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 wurde A____ überdies rückwirkend ab Februar 2017 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 119). Seit Februar 2021 erhält er eine Hilflosenentschädigung schweren Grades ausgerichtet (vgl. die Verfügung vom 26. Februar 2021; IV-Akte 307).
b) Darüber hinaus kommt die IV auch für die Kosten diverser Therapien auf. Namentlich übernimmt sie seit dem 1. März 2016 Physiotherapie-Kosten. Zunächst leistete sie diesbezüglich Kostengutsprache für einmal pro Woche Einzel- und Gruppentherapie (vgl. IV-Akten 36 und 59) und später dann für zweimal pro Woche Einzeltherapie und einmal pro Woche Wassertherapie in der Gruppe (vgl. IV-Akten 73, 122 und 283). Ab dem 17. Mai 2018 übernimmt die IV ausserdem die Kosten für Ergotherapie (zunächst einmal pro Woche Einzel- und einmal Gruppentherapie [IV-Akte 96] später dann zweimal pro Woche Einzel- und zweimal Gruppentherapie [IV-Akte 250]). Durchgeführt werden diese von der IV-Stelle bewilligten Therapien seit dem 16. April 2018 im D____ in [...] (D____), wo sich A____ unter der Woche tagsüber aufhält (vgl. IV-Akte 63). Letztmals beantragte das C____ die Verlängerung der Kostengutsprache für physiotherapeutische Massnahmen (zweimal pro Woche Einzeltherapie und einmal pro Woche Wassertherapie im D____) mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 (IV-Akte 280). Diesem Gesuch wurde von der IV-Stelle mit Schreiben vom 6. November 2020 (für den Zeitraum vom 1. Dezember 2020 bis zum 30. November 2022) entsprochen (vgl. IV-Akte 283).
c) Aus den Akten ergibt sich ausserdem, dass A____ seit einiger Zeit zu Hause von der Spitex mitbetreut wird (vgl. u.a. den Bericht des C____ vom 26. September 2018; IV-Akte 215, S. 2). Im Februar 2020 ging bei der IV-Stelle ein Kostengutsprachegesuch für Leistungen der Kinderspitex [...] ein, dem die Bedarfsermittlung vom 12. August 2019 (IV-Akte 224) sowie eine damit korrespondierende ärztliche Anordnung von Kinderspitex (IV-Akte 225) beilag. Beantragt wurden 17 Stunden für "Massnahmen der Abklärung und Beratung" (pro Verfügungsdauer) und 1:10 Stunden "Untersuchung und Behandlung 1" pro Woche (vgl. IV-Akte 224, S. 3 f. und IV-Akte 225). Dazu äusserte sich der Regionale ärztliche Dienst (RAD) am 10. März 2020 (vgl. IV-Akte 227). In der Folge liess die Kinderspitex der IV-Stelle am 1. Mai 2020 eine korrigierte Bedarfsermittlung zukommen. Diese beinhaltete noch einen Aufwand von 8:30 Stunden (pro Verfügungsdauer) für "Massnahmen der Abklärung und Beratung" (vgl. IV-Akte 234). Daraufhin leistete die IV-Stelle für diesen Zeitraum Kostengutsprache für Kinderspitex. Die Kostengutsprache umfasste die beantragten 1:10 Stunden pro Woche für "Untersuchung/Behandlung" sowie den geltend gemachten Aufwand von 8:30 Stunden für die Massnahmen der "Abklärung und Beratung" (vgl. das Schreiben der IV-Stelle vom 8. Mai 2020; IV-Akte 235).
d) Im weiteren Verlauf liess die Kinderspitex der IV-Stelle eine weitere Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 sowie eine ärztliche Verordnung von Spitex (betreffend den Zeitraum vom 28. September 2020 bis 28. Februar 2021) zukommen (vgl. IV-Akte 277). Die IV-Stelle traf in der Folge wiederum zusätzliche Abklärungen. Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 3. November 2020 (vgl. IV-Akte 281) forderte sie das C____ zur Berichterstattung auf (vgl. das Schreiben des C____ vom 25. November 2020; IV-Akte 292, S. 2). Nach erneuter Stellungnahme des RAD vom 1. Februar 2021 (vgl. IV-Akte 302) teilte die IV-Stelle dem von seiner Mutter vertretenen Versicherten mit Vorbescheid vom 3. Februar 2021 mit, man gedenke, keine Kostengutsprache für die beantragten Leistungen der Kinderspitex zu erteilen (vgl. IV-Akte 303). Daran hielt sie mit Verfügung vom 22. März 2021 (IV-Akte 311) fest.
II.
a) Hiergegen setzt sich die Kinderspitex mit Schreiben vom 31. März 2021 im Namen von A____ (Beschwerdeführer) bei der IV-Stelle zur Wehr (vgl. IV-Akte 314). Das Schreiben wird in der Folge an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt weitergeleitet. Am 27. Mai 2021 lässt die Kinderspitex dem Gericht nochmals das Schreiben vom 31. März 2021 zukommen, welches jetzt auch von der Mutter des Beschwerdeführers mitunterzeichnet ist.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Oktober 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Der Beschwerdeführer reicht innert Frist keine Replik ein.
d) Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 bestätigt die Sozialhilfe Basel-Stadt, dass die Mutter des Beschwerdeführers vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt wird.
e) In der Folge wird dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 6. Januar 2022 der Kostenerlass bewilligt.
III.
Am 3. Februar 2022 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.2. Medizinische Massnahmen im Sinne von Art. 13 f. IVG setzen voraus, dass deren Durchführung eine medizinische Berufsqualifikation erfordert (BGE 136 V 209; Urteil des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5). Auch muss es sich um Behandlungspflege und nicht um Grundpflege handeln (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_140/2021 vom 25. Mai 2021 E. 4.5 und 9C_88/2020 vom 8. Juli 2020 E. 6.1).
3.3.3. Im Nachgang zu BGE 136 V 209 erstellte das Bundesamt für Sozialversicherungen mit IV-Rundschreiben Nr. 297 vom 1. Februar 2011 eine abschliessende Liste derjenigen Leistungen im Bereich der Kinderspitex, welche nach Art. 13 bzw. 14 IVG als medizinische Massnahmen von der Invalidenversicherung übernommen werden, und gab bei jeder einzelnen Leistung den maximal anrechenbaren (zu vergütenden) Zeitaufwand an. Im IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 wurden Präzisierungen (am maximalen Zeitaufwand) vorgenommen. Das Bundesgericht erkannte allerdings, dass für die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung allein entscheidend ist, ob bzw. dass in Bezug auf die (einzelnen) Leistungen der Kinderspitex die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 lit. a IVG gegeben sind. Die Begrenzung nach Zeitaufwand im damals geltenden IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 bezeichnete es als nicht massgebend (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 E. 4.4; siehe auch das Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1). Daraufhin wurde das IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012 zwecks Umsetzung des Urteils 9C_299/2016 vom 13. Februar 2017 durch das IV-Rundschreiben Nr. 362 vom 23. März 2017 ("Kinderspitex-Leistungen nach Art. 13 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVG") ersetzt. Dieses Rundschreiben war ab dem 1. April 2017 (bis zum 31. Dezember 2019) gültig. Es wurden darin die einzelnen "Massnahmen der Abklärung und Beratung" sowie die "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung" aufgeführt (vgl. insb. S. 1-3 des Rundschreibens). Seit Januar 2020 ist das IV-Rundschreiben Nr. 394 vom 12. Dezember 2019 in Kraft. Es handelt sich bei diesem Rundschreiben um eine Aktualisierung des IV-Rundschreibens Nr. 362 und es werden darin auch Änderungen im Leistungskatalog berücksichtigt, die bereits mit dem IV-Rundschreiben Nr. 384 vom 9. Januar 2019 (neuer Spitex-Tarif) kommuniziert wurden. Im IV-Rundschreiben Nr. 394 werden die medizinischen Massnahmen in vier Kategorien unterteilt, nämlich Massnahmen der Abklärung und Beratung, Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1, Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 2 (Kurzzeitüberwachung) und Massnahmen der Langzeitüberwachung.
3.5.2. Diese Bedarfsabklärung der Kinderspitex vom 30. September 2020 korreliert mit der ärztlichen Verordnung, welche von Prof. Dr. E____ am 16. Oktober 2020 unterzeichnet wurde (vgl. IV-Akte 277, S. 8).
3.7.3. Nicht korrekt ist zwar, dass die Kinderspitex die Leistungen in der Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 (teilweise) als medizinische Kurzzeitüberwachung deklariert (vgl. IV-Akte 277, S. 5), dies im Unterschied zur früheren Bedarfsabklärung (vgl. IV-Akte 224, S. 4 und IV-Akte 234 S. 4). Wie sich namentlich auch aus den obigen Ausführungen ergibt, geht es um eine stete Beurteilung und Förderung der Atmungssituation, mithin um "Massnahmen der Untersuchung und Behandlung 1" (vgl. IV-Akte 277, S. 4). Dies ändert aber nichts am Anspruch des Beschwerdeführers auf diese Massnahmen. Denn in dem für die Bedarfsabklärung zu verwendenden Formular werden als Massnahmen zur Atemtherapie exemplarisch erwähnt: "O2-Verabreichung, Inhalation, einfache Atemübungen, Absaugen" (vgl. IV-Akte 277, S. 4). Die Liste der Massnahmen zur Atemtherapie ist mit anderen Worten nicht abschliessend und zeigt eine grosse Bandbreite von infrage kommenden Massnahmen an. Auch einfache Atemübungen fallen beispielsweise darunter. Damit lassen sich auch die vorliegend infrage stehenden – medizinisch indizierten und ärztlich verordneten – Massnahmen darunter subsumieren.
3.7.4. Entgegen der Einschätzung der Beschwerdegegnerin erscheint es im Übrigen auch indiziert, dass die Therapiemassnahmen im geltend gemachten – verhältnismässig geringfügigen – Umfang (insg. 65 Minuten pro Woche [vgl. IV-Akte 277, S. 4 f.]; siehe auch Erwägung 3.5.1. hiervor) von einer Person mit medizinischer Fachausbildung durchgeführt werden. Dies erscheint im vorliegenden Fall gerade auch in Anbetracht des Schweregrades der Erkrankung und dem damit einhergehenden Erfordernis einer konsequenten, sachkundigen Behandlung als unabdingbar.
3.7.5. Nochmals darauf hinzuweisen ist, dass kein Anlass besteht, am geltend gemachten, ärztlich verordneten Pflegebedarf (vgl. die Spitex-Anordnung von Prof. Dr. E____; IV-Akte 277, S. 8) zu zweifeln. Ein Aufwand von zehn Minuten pro Woche für die Beurteilung des Allgemeinzustandes (Beurteilung der Atmungssituation; vgl. IV-Akte 227, S. 4) und ein 55-minütiger Einsatz pro Woche für Atemtherapie scheinen in Anbetracht der konkreten Umstände absolut gerechtfertigt. Dies ergibt sich namentlich auch aus der Einschätzung des C____ vom 25. November 2020 (IV-Akte 292, S. 2). Ergänzend kann an dieser Stelle noch auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beweiswert der ärztlichen Anordnung von Spitex (im KVG-Bereich) verwiesen werden. So hat das Bundesgericht unter anderem im Urteil 9C_912/2017 vom 6. Dezember 2018 klargestellt, der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin der Krankenkasse könne die ärztlichen Aufträge oder Anordnungen zwar überprüfen, wenn eine gewisse Anzahl Pflegestunden überschritten werde. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der vertrauensärztlichen Einschätzung generell Vorrang zukomme. Die Beurteilung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin sei in der Regel nicht geeignet, die Anordnung des oder der mit den gesundheitlichen Verhältnissen der versicherten Person vertrauten (Haus-)Arztes oder (Haus-)Ärztin infrage zu stellen, wenn sie ohne vorgängige persönliche Begutachtung erfolgt sei und lediglich auf Erfahrungswerten beruhe (vgl. E. 4.3. des Urteils). Diese Überlegungen lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen. In Anbetracht der Tatsache, dass das C____ und Prof. Dr. E____ mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers sehr gut vertraut sind, lässt sich deren Einschätzung der Sachlage nicht gestützt auf die reinen Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin infrage stellen.
3.7.6. Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Unrecht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf die in der Bedarfsabklärung vom 30. September 2020 (IV-Akte 277) beschriebenen Spitexleistungen von insgesamt 65 Minuten pro Woche (10 Minuten Beurteilung des Allgemeinzustandes [Atmung] und 55 Minuten Atemtherapie) verneint.
3.7.7. Schliesslich kann der Beschwerdegegnerin auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie geltend macht, der in der Bedarfserhebung (IV-Akte 277) angeführte zeitliche Aufwand für "Massnahmen der Abklärung und Beratung" von zwölf Stunden pro Verfügungsdauer (28. September 2020 bis 28. Februar 2021) könne nicht erstattet werden, da die von der Spitex vorgenommene Terminkoordination keine Leistung darstelle, welche von der IV im Rahmen der Kinderspitex vergütet werde (vgl. S. 3 der Beschwerdeantwort). Zunächst ergibt sich aus der Bedarfserhebung, dass von den zwölf geltend gemachten Stunden deren vier Stunden auf die Abklärung und Dokumentation des Pflegebedarfes und deren drei Stunden für die Beratung und Instruktion der nichtberuflich an der Krankenpflege Mitwirkenden entfallen. Lediglich fünf Stunden – pro Verfügungsperiode – sind auf die koordinativen Massnahmen zurückzuführen (vgl. IV-Akte 277, S. 3). Im Übrigen gilt es zu konstatieren, dass die in der Bedarfsermittlung beschriebenen Massnahmen in Anbetracht der konkreten Situation, in der sich der Beschwerdeführer befindet, als gerechtfertigt erscheinen. Ein Aufwand von vier Stunden (pro Verfügungsdauer) für die Bedarfsabklärung als solche erscheint als vertretbar. Ebenso kann der Koordinationsaufwand von insgesamt fünf Stunden pro Verfügungsdauer nachvollzogen werden. In Anbetracht der medizinisch komplexen Situation erscheint gerade die Koordination durch eine kompetente Institution als unabdingbar, damit die erforderlichen Behandlungen konsequent und lückenlos durchgeführt werden können. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Kinderspitex vom 31. März 2021 (IV-Akte 314) erscheinen schlüssig und lassen sich auch mit Blick auf die Aktenlage ohne weiteres nachvollziehen. Schliesslich hält sich auch der erhobene Beratungsaufwand von drei Stunden pro Verfügungsdauer in einem vertretbaren Bereich. Auch hier ergibt sich aus den Akten, dass es insbesondere gilt, die nicht beruflich bei der Betreuung mitwirkende Mutter des Beschwerdeführers immer wieder aufs Neue von der Wichtigkeit und dem Nutzen der Bewegungs- resp. Atemübungen zu überzeugen und entsprechend zu instruieren. Im Übrigen ist auch in Bezug auf die in der Bedarfsabklärung ausgewiesenen Massnahmen der Abklärung und Beratung darauf hinzuweisen, dass sie ärztlich verordnet wurden (vgl. die Spitex-Anordnung von Prof. Dr. E____; IV-Akte 277, S. 8).
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 22. März 2021 aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird dazu verpflichtet, dem Beschwerdeführer die in der Bedarfsabklärung vom September 2020 ausgewiesenen und ärztlich verordneten Leistungen der Kinderspitex zukommen zu lassen.
Die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen