|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 3.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl , lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.51
Zwischenverfügung vom 25. März
2021
Beschwerde gutgeheissen.
Einholung einer erneuten (stationären) Begutachtung stellt eine unzulässige
«second opinion» dar.
Tatsachen
I.
a)
Der im Jahr 1989 geborene und ungelernte Beschwerdeführer reiste im 2012
in die Schweiz ein. Ab Oktober 2012 war er zunächst bei einem Bauunternehmen
tätig (vgl. IK-Auszug vom 27. Juni 2018, IV-Akte 7) und ab 2015 als
Lüftungsmonteuer bei der C____ GmbH in einem Vollzeitpensum beschäftigt. Das
Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2018 seitens der Arbeitgeberin
aufgekündigt.
b)
Am 12. Juni 2018 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer unter
Hinweis auf einen Mittelohr-Tumor und Mittelohrentzündungen erstmals zum
Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin, welche erwerbliche und medizinische
Abklärungen veranlasste. Namentlich gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung in
den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurootologie (vgl. Gutachten vom 18.
Dezember 2019, IV-Akte 50) bei der D____ (nachfolgend [...]) in Auftrag, wonach
sowohl in der angestammten, als auch in jeglicher Verweistätigkeit keine
Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.
c)
Nach Beantwortung der seitens der Beschwerdegegnerin gestellten
Rückfragen durch die Gutachtenstelle mit Schreiben vom 31. März 2020 (IV-Akte
55) und erneuter Konsultation von Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, FMH, Praktische Ärztin, FMH, Zertifizierte Gutachterin SIM,
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD, vgl. Bericht vom 22.
April 2020, IV-Akte 57), erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 8.
Mai 2020 (IV-Akte 64) und stellte dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der
Invalidenversicherung (IV) ab Dezember 2018 in Aussicht.
d)
Nachdem Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, des RAD mit Bericht vom 18. und 19. Mai 2020
(IV-Akten 69 und 70) diverse Inkonsistenzen im psychiatrischen Teilgutachten
feststellte, sah sich die Beschwerdegegnerin zunächst veranlasst eine BEFAS-Abklärung
durchzuführen (vgl. Mitteilung vom 26. Juni 2020, IV-Akte 76). Da sich der
Beschwerdeführer hierzu nicht bereit erklärte, bot die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer zu einer erneuten, diesmal stationären Begutachtung in den
Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie in der G____ auf (vgl. Mitteilung
vom 1. März 2021, IV-Akte 105).
e)
Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Schreiben vom 4. März 2021
(IV-Akte 106) mit einer nochmaligen Begutachtung nicht einverstanden, woraufhin
die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Begutachtung mit Zwischenverfügung
vom 25. März 2021 anordnete (IV-Akte 110).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 13. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei
die Zwischenverfügung vom 25. März 2021 aufzuheben und es sei die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf der Basis der bestehenden IV-Aktenlage einen
Entscheid über die IV-Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu treffen. In
prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als
unentgeltlichen Rechtsbeistand.
b)
Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 schliesst die
Beschwerdeführerin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien
die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3.
November 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts
Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen
Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1
SVGG) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig
erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten
1.2.
Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 25. März
2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre stationäre Begutachtung
des Beschwerdeführers in der G____ anordnet. Da diese Verfügung das
Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine
Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und
Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), welche bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
rechtlicher oder tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der
Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die
Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in
der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken
wird.
1.3.
Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Der Beschwerdeführer lehnt die von der Beschwerdegegnerin
angeordnete stationäre psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung in der G____
ab. Dem bidisziplinären D____-Gutachten vom 18. Dezember 2019 komme volle
Beweiskraft zu. Eine erneute Begutachtung würde neben Verzögerungen lediglich
zu einer Neubeurteilung desselben Sachverhaltes führen, was definitionsgemäss
einer unzulässigen «second opinion» entspreche. Auf eine erneute Begutachtung
des Beschwerdeführers sei daher zu verzichten und über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers auf der Grundlage des D____-Gutachtens zu entscheiden.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen zur Hauptsache ein, das
D____-Gutachten erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise
nicht. Mangels Schlüssigkeit der psychiatrischen Begutachtung müsse zur
vollständigen Sachverhaltsabklärung eine ergänzende Begutachtung in der G____
erfolgen. Eine unzulässige «second opinion» liege vor diesem Hintergrund nicht
vor.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der
Beschwerdeführer einer bidisziplinären stationären Begutachtung durch die G____
zu unterziehen hat. In diesem Zusammenhang summarisch zu prüfen
ist, ob es sich bei der angeordneten psychiatrischen Begutachtung um
das Einholen einer unzulässigen «second opinion» handelt,
beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage abschliessend
beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre
Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende
Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der
Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage
weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des
Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im
Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich
Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt,
muss im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Prüfung bei einer knappen
Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive
Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die
die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung
anführt, plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7.
März 2019, E. 4.1). Nicht zu überprüfen, da nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet die Frage nach der grundsätzlichen
Beweistauglichkeit des neurootologischen Teilgutachtens (vgl. hierzu BGE 125 V
413, 414 E. 1a). Es erübrigen sich daher entsprechende Erwägungen.
3.
3.1.
Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat
der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist
nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz
verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die
erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim
Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit,
Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des
Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist,
ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den
Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den
Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.
3.2.
Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden
notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen nicht das
Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum
bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm
dieser nicht passt (BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). So sind die Untersuchungen
einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und
beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt
werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser
Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020,
Art. 43 Abklärung N 29). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines
weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den
Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an
eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon
ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in
diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die
geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor
allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und
gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben
worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und
Zusammenhänge einleuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen
Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch
nachvollziehen können (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.
4.1.
Die Beschwerdegegnerin beauftragte zunächst die Dres. med. H____
Fachärztin für Otorhinolaryngologie, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, FMH,
und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit einem
bidisziplinären Gutachten (vgl. Expertise vom 18. Dezember 2019, IV-Akte 50). Die
begutachtenden Fachpersonen diagnostizierten dem Beschwerdeführer mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (agitierte
Depression, ICD-10 F32.1); eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); sehr schweren, dekompensierten Tinnitus
(ICD-10 H93.1); hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links bei St. nach
Radikalhöhlen-Operation 2016 und Revisionsoperation bei Cholesteatom-Rezidiv
2017 und Tympanosklerose; V.a. zentral-vestibuläre Funktionsstörung. In der
bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur bestehe seit der Radikaloperation am
25. Mai 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der ausgeprägten
psychiatrischen Symptomatik bestehe auch in jeder angepassten Tätigkeit
(vorwiegend sitzend ohne Sturzgefährdung, ohne hohe Anforderungen an das Gehör,
ohne Notwendigkeit eines intakten Richtungshörens) eine volle
Arbeitsunfähigkeit, dies spätestens seit der Revisionsoperation vom 1. März
2017. Die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei bereits aus rein
psychiatrischer Sicht begründet (IV-Akte 50, S. 5 f.). Die begutachtenden
Fachpersonen führten schliesslich aus, das die Arbeitsfähigkeit beeinflussende
psychiatrische Krankheitsbild sei unbehandelt. Insofern sei nicht von einer
dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da die Kriterien einer
Therapieresistenz nicht erfüllt seien. Viele Ansätze seien noch nicht versucht
worden. So bestehe keine psychopharmakologische Therapie und auch keine
integrierte psychiatrische stützende Behandlung. Dringend sollte der
Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten nochmals zu einer
psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung motiviert werden.
4.2.
Auf Rückfrage des RAD (vgl. Aktennotiz vom 30. Januar 2020,
IV-Akte 52) führte der psychiatrische Gutachter mit Stellungnahme vom 31. März
2020 (IV-Akte 55) aus, aus der Tatsache, dass einerseits Schwindel beklagt
werde und andererseits kein Schwindel habe festgestellt werden können, könne
keine Aggravation abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer spüre seine
Depression eher körperlich. Es sei daher auch kein psychogener Schwindel
diagnostiziert worden. Zutreffend wäre wohl die Diagnose einer larvierten
Depression (Depression, welche mit körperlichen Beschwerden einhergeht), welche
aber im ICD-10 Katalog nicht vorhanden sei. Hinzuweisen sei auf die
Ausführungen von Dr. med. H____, welche das Verhalten des Beschwerdeführers im
Hinblick auf die geklagten Beschwerden als authentisch betrachtete. In Bezug
auf die Frage nach demonstrativem Verhalten, gab der psychiatrische Gutachter
an, es konnte anlässlich der psychiatrischen Begutachtung kein demonstratives
Verhalten festgestellt werden, welches über das allgemeine im Rahmen einer
Begutachtungssituation übliche Mass hinausgegangen sei. So spreche auch der durchgeführte
Rey-Test gegen eine (willentliche) Simulation oder Aggravation.
4.3.
Zu den gutachterlichen Rückfragen nahmen der RAD-Arzt Dr. med.
J____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin und RAD-Ärztin Dr.
med. E____, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, Praktische Ärztin FMH,
zertifizierte Gutachterin SIM, am 22. April 2020 (IV-Akte 56 bis 58) Stellung.
Den Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Prüfung der Ausschlusskriterien
und Standardindikatoren mit nachvollziehbarem Ergebnis erfolgt sei. Die
festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aus medizinischer Hinsicht
nachvollziehbar. Empfohlen wurde im Sinne einer Schadensminderungsauflage die
Etablierung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung
mit einer Sitzungsfrequenz von ein bis zweimal pro Woche inklusive Einnahme der
ärztlich verordneten Medikation. Vor diesem Hintergrund empfehle sich aus
medizinischer Sicht ein Revisionsintervall von einem Jahr. Aufgrund der vom
Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bestehe zudem Zweifel an dessen
Fahrtauglichkeit, weshalb eine diesbezügliche Meldung an das
Strassenverkehrsamt Basel-Stadt zu erfolgen habe (vgl. auch Meldung vom 23.
April 2020, IV-Akte 60).
4.4.
Der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, äusserte sich mit
Aktennotiz vom 18. und 19. Mai 2020 (IV-Akten 69 und 70) nochmals zum
psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. I____. Dr. med. F____ vertrat die
Ansicht, das Gutachten weise diverse Inkonsistenzen auf, weshalb nicht darauf
abgestellt werden könne. Die mittelgradige Depression liege nur formal vor und
die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft worden, wobei eine
fach-psychiatrische Behandlung jederzeit zumutbar gewesen wäre. Die
Standardindikatorenprüfung sei im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen nicht
hinreichend ausgefallen und die fehlende Behandlungsresistenz nicht ausreichend
gewichtet worden.
4.5.
Gemäss Beurteilung vom 4. Juni 2020 des Instituts für
Rechtsmedizin der Universität Basel (IV-Akte 86) könne in der Gesamtschau aus
verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund der beobachteten Defizite und der
mittelschweren (agitierten) Depression mit Impulskontrollstörung (Wut.
Aggression, Reizbarkeit, fehlende Stresstoleranz) des dekompensierten Tinnitus
und der intensiven Schmerzproblematik die Fahreignung nicht befürwortet werden.
Inwieweit die Schwindel-Problematik verkehrsrelevant sei, könne aktuell nicht
beurteilt werden.
4.6.
Per 29. Oktober 2020 begab sich der Beschwerdeführer in
Behandlung bei Dr. med. K____ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH.
Dr. med. K____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 14.
Dezember 2020 (IV-Akte 95) eine mittelgradige depressive Episode ohne
somatisches Syndrom (ICD-10 F.32.10) bestehend seit Oktober 2020 und Status
nach Mittelohrtumorentfernung im Jahr 2015. Im Rahmen der Befunderhebung
stellte der Behandler eine gedrückte Stimmung, fehlender Antrieb, zunehmende
soziale Isolation, Ängste erneut zu erkranken und zu sterben und Zukunftsängste
fest. Zudem seien latente Suizidgedanken vorahnden. Der Beschwerdeführer sei
vollumfänglich arbeitsunfähig.
4.7.
RAD-Arzt F____ hielt mit Bericht vom 15. Februar 2021 (IV-Akte
103) an seiner Auffassung fest, dass die seiner Ansicht nach bestehenden
Inkonsistenzen des psychiatrischen Teilgutachtens dessen Beweistauglichkeit verhindern
würden. Es werde daher empfohlen eine neuropsychologische Testung mit
Symptomvalidierung durchzuführen, deren Ergebnisse in einem
fach-psychiatrischen Gutachten berücksichtigt werden sollten. Die
Beschwerdegegnerin verfügte daher nach erfolgloser Einigung mit
Zwischenverfügung vom 25. März 2021 (IV-Akte 110) eine stationäre Begutachtung
in der G____ in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie.
4.8.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der
Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. K____ vom 8. März 2021 ein
(Beschwerdebeilage [BB] 2). Darin stellte Dr. med. K____ nach wie vor eine
mittelgradige depressive Symptomatik fest. Trotz fachpsychiatrischer Behandlung
und etablierter medikamentöser antidepressiver Therapie (Duloxetin 30mg, Kps.,
Dosierung 0-0-1) sei es zu keiner Verbesserung der depressiven Symptomatik
gekommen. Es zeige sich der gleiche psychopathologische Befund, wie ihn Dr.
med. I____ im Gutachten schilderte. Es liege weiterhin ein organisches
Erklärungsmodell der Beschwerden vor. Psychische Folgen zu realisieren und zu
akzeptieren sei wegen fehlender Ressourcen und kognitiver Einschränkungen trotz
der bisher in der Muttersprache geführten Therapiesitzungen nicht möglich. Aus
psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
5.
5.1.
Gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. F____
vom 18. und 19. Mai 2020 und vom 15. Februar 2021 gelangte die IV-Stelle zum
Ergebnis, dass auf das D____ Gutachten, respektive das psychiatrische
Teilgutachten von Dr. med. I____ nicht abgestellt werden könne und eine
Neubegutachtung in den Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie unabdingbar
sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dem psychiatrischen
Teilgutachten komme voller Beweiswert zu. Bei der vorgesehenen Neubegutachtung
handle es sich daher um die unzulässige Einholung einer «second opinion».
5.2.
Wie bereits dargelegt (E. 2.3. hiervor) beschränkt sich die
vorliegende Beurteilung im Rahmen einer summarischen Würdigung der Aktenlage
auf die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte die
Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung plausibel erscheinen lassen. Eine vollständige
und vertiefte Würdigung des Beweiswertes der medizinischen Akten wäre hingegen
zum jetzigen Verfahrensstand als verfrüht zu betrachten. Die summarische
Prüfung ergibt, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ vom
18. Dezember 2018 den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer
Expertise genügt (vgl. E. 3.2. hiervor). So beantwortet das Gutachten die Frage
nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Würdigung seiner
Fähigkeiten und Ressourcen. Der Gutachter berücksichtigt hierbei die vom
Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander.
Ferner hatte Dr. med. I____ umfassende Kenntnis der Vorakten und setzte sich
auch mit allfälligen Abweichungen auseinander. Schliesslich bettete er seine
Befunde in eine sorgfältige Anamnese und klinische Untersuchung ein, was zu
einer schlüssigen und begründeten Schlussfolgerung aus den medizinischen
Zusammenhängen führte.
5.3.
5.3.1. Die vom RAD vorgebrachten Gründe für eine weitere
(stationäre) Begutachtung des Beschwerdeführers überzeugen nicht. In Bezug auf
die vom RAD-Arzt Dr. med. F____ geltend gemachten Inkonsistenzen des
psychiatrischen Teilgutachtens ist zunächst in formeller Hinsicht zu bemerken,
dass im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von der Beschwerdegegnerin durchaus
zu verlangen gewesen wäre, vor Anordnung einer erneuten Begutachtung zuerst
Rückfragen an den Gutachter zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, wenn sich
der erneute Bedarf einer Befragung aus einer Meinungsverschiedenheit der
RAD-Ärzte ergibt. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen erscheint
sodann auch im Lichte einer allfälligen Verfahrensverzögerung fragwürdig (vgl.
hierzu BGE 136 V 156, 157 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts
8C__622/2009 vom 3. Dezember 2009 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I
671/00 vom 21. August 2001), ist es doch notorisch, dass in zeitlicher Hinsicht
eine klärende Rückantwort des Gutachters schneller zu erwarten ist als ein
neues Gutachten.
5.3.2.
Doch auch in materieller Hinsicht sind die von Dr. med. F____ genannten
Widersprüche insgesamt nicht geeignet (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit
der Beurteilung hervorzurufen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts
8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3). Einerseits liegt die gutachterliche
Einschätzung im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters K____,
der RAD-Ärztin E____, dem RAD-Arzt J____ und in der Tendenz auch mit derjenigen
des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (vgl. E. 4 hiervor) und
fügt sich somit harmonisch in das sich aus der Aktenlage ergebende
(medizinische) Gesamtbild ein. Andererseits vermögen die dargestellten
Inkonsistenzen nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen Feststellungen
insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. So ist im Umstand, dass der
Beschwerdeführer einerseits eine Lärmempfindlichkeit beklagt und andererseits
Spielhallen aufsucht nur oberflächlich betrachtet ein Widerspruch zu erkennen. Angesichts
der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dessen Angaben im
Gutachten, nur in Spielhallen zu gehen, wenn er Geld habe, (IV-Akte 50, S. 28)
erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Spielhallen aufsucht.
Jedenfalls reicht diese Unstimmigkeit in den Angaben des Beschwerdeführers
nicht aus, die gutachterlichen Schlussfolgerungen insgesamt als zweifelhaft
erscheinen zu lassen. Gleiches gilt auch für die übrigen geltend gemachten
Unstimmigkeiten, welche die ansonsten als nachvollziehbar zu bezeichnenden
gutachterlichen Ausführungen im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen mögen. Von
einer mangelnden Prüfung der Standardindikatoren ist daher vor diesem
Hintergrund nicht auszugehen. Hinsichtlich der im Raum stehenden Aggravation führen
die Gutachter sowohl im Rahmen der Begutachtung, als auch mit Stellungnahme vom
31. März 2020 schlüssig aus, weshalb nicht von einer Aggravation auszugehen
sei. Der in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdegegnerin angeführten
Kritik des Rey-Memory-Tests ist entgegenzuhalten, dass dem testmässigen
Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Expertise nach der
Rechtsprechung ohnehin bloss ergänzende Funktion zukommt. Ausschlaggebend
bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und
Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober
2013 E. 3.1.5), welche vorliegend einer summarischen Prüfung standhält. Zu
beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die psychiatrische Exploration
von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Wenn wie hier lege artis
vorgegangen wurde, eröffnet sich der begutachtenden Fachperson praktisch immer
ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische
Interpretationen möglich sind. Dies ist zulässig und zu respektieren (Urteil
des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 4.2.3.). Schliesslich
trifft es zwar zu, dass der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers als vorübergehend und durch eine Therapie als beeinflussbar
bezeichnet hatte. Da aber zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage trotz
der (noch nicht etablierten) Therapie eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes, respektive der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführernicht
überwiegend wahrscheinlich erscheint, rechtfertig sich auch unter diesem
Gesichtspunkt eine Neubegutachtung des Beschwerdeführers nicht. Festzuhalten
ist schliesslich, dass sich in Anbetracht des beim Beschwerdeführers
festgestellten Krankheitsbildes eine stationäre Begutachtung ohnehin nicht
aufdrängt und von Dr. med. F____, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist,
auch nie vorgeschlagen wurde. Allenfalls ist eine ambulante neuropsychologische
Testung mit Symptomvalidierung in Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens in
Betracht zu ziehen (vgl. IV-Akte 103).
5.4.
Insgesamt liegt gemäss vorstehenden Erwägungen bei
summarischer Betrachtung keine klar erkennbare Fehleinschätzung des Gutachters
vor, welche eine psychiatrische Neubegutachtung und erst noch in stationärem
Rahmen rechtfertigen würde. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass
hinsichtlich der angeordneten stationären psychiatrisch/neuropsychologischen
Begutachtung von einer unzulässigen «second opinion» auszugehen ist.
6.
6.1.
Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen.
Die Zwischenverfügung vom 25. März 2021 ist aufzuheben.
6.2.
Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit
betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung.
Das Beschwerdeverfahren ist daher in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG gemäss
Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.
6.3.
Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Es entspricht der
Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem
Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene
Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem
Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei
der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand
davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht.
Bei komplizieren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen
Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.
Anfechtungsobjekt ist vorliegend lediglich eine
Zwischenverfügung und nicht eine Endverfügung. Die sich in diesem Zusammenhang
zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen beschränkten sich auf die Zulässigkeit
einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers nach bereits erfolgter biziplinärer
Begutachtung. Hinsichtlich der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit ist
daher eher im Bereich eines einfachen Falls anzusiedeln. Ferner erfolgte kein
doppelter, sondern lediglich ein einfacher Schriftenwechsel, was sich auf den
für die Bearbeitung des Falles erforderlichen Aufwand auswirkt. Angesichts
dieser Umstände rechtfertigt es sich, die durchschnittliche Pauschale um einen
Drittel zu reduzieren und eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF 192.50 zu sprechen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die
Verfügung vom 25. März 2021 wird aufgehoben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw N.
Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: