Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 3. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.51

Zwischenverfügung vom 25. März 2021

 

Beschwerde gutgeheissen. Einholung einer erneuten (stationären) Begutachtung stellt eine unzulässige «second opinion» dar.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1989 geborene und ungelernte Beschwerdeführer reiste im 2012 in die Schweiz ein. Ab Oktober 2012 war er zunächst bei einem Bauunternehmen tätig (vgl. IK-Auszug vom 27. Juni 2018, IV-Akte 7) und ab 2015 als Lüftungsmonteuer bei der C____ GmbH in einem Vollzeitpensum beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde per 31. Mai 2018 seitens der Arbeitgeberin aufgekündigt.

b)           Am 12. Juni 2018 (IV-Akte 2) meldete sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen Mittelohr-Tumor und Mittelohrentzündungen erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin, welche erwerbliche und medizinische Abklärungen veranlasste. Namentlich gab sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachrichtungen Psychiatrie und Neurootologie (vgl. Gutachten vom 18. Dezember 2019, IV-Akte 50) bei der D____ (nachfolgend [...]) in Auftrag, wonach sowohl in der angestammten, als auch in jeglicher Verweistätigkeit keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe.

c)            Nach Beantwortung der seitens der Beschwerdegegnerin gestellten Rückfragen durch die Gutachtenstelle mit Schreiben vom 31. März 2020 (IV-Akte 55) und erneuter Konsultation von Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Praktische Ärztin, FMH, Zertifizierte Gutachterin SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD, vgl. Bericht vom 22. April 2020, IV-Akte 57), erliess die Beschwerdegegnerin den Vorbescheid vom 8. Mai 2020 (IV-Akte 64) und stellte dem Beschwerdeführer eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV) ab Dezember 2018 in Aussicht. 

d)           Nachdem Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter Gutachter SIM, des RAD mit Bericht vom 18. und 19. Mai 2020 (IV-Akten 69 und 70) diverse Inkonsistenzen im psychiatrischen Teilgutachten feststellte, sah sich die Beschwerdegegnerin zunächst veranlasst eine BEFAS-Abklärung durchzuführen (vgl. Mitteilung vom 26. Juni 2020, IV-Akte 76). Da sich der Beschwerdeführer hierzu nicht bereit erklärte, bot die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu einer erneuten, diesmal stationären Begutachtung in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie in der G____ auf (vgl. Mitteilung vom 1. März 2021, IV-Akte 105).

e)           Der Beschwerdeführer erklärte sich mit Schreiben vom 4. März 2021 (IV-Akte 106) mit einer nochmaligen Begutachtung nicht einverstanden, woraufhin die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Begutachtung mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 anordnete (IV-Akte 110).

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 13. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer, es sei die Zwischenverfügung vom 25. März 2021 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf der Basis der bestehenden IV-Aktenlage einen Entscheid über die IV-Rentenansprüche des Beschwerdeführers zu treffen. In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2021 schliesst die Beschwerdeführerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 3. November 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 ATSG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 SVGG) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten

1.2.          Anfechtungsgegenstand ist vorliegend die Verfügung vom 25. März 2021, mit welcher die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre stationäre Begutachtung des Beschwerdeführers in der G____ anordnet. Da diese Verfügung das Administrativverfahren nicht abschliesst, handelt es sich um eine Zwischenverfügung im Sinne von Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche bei Bejahung eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils rechtlicher oder tatsächlicher Natur angefochten werden kann. Im Kontext der Gutachtenanordnung ist gemäss der Rechtsprechung (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7) die Eintretensvoraussetzung des nicht wiedergutzumachenden Nachteils für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren zu bejahen, zumal eine nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird.    

1.3.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

 

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer lehnt die von der Beschwerdegegnerin angeordnete stationäre psychiatrisch-neuropsychologische Begutachtung in der G____ ab. Dem bidisziplinären D____-Gutachten vom 18. Dezember 2019 komme volle Beweiskraft zu. Eine erneute Begutachtung würde neben Verzögerungen lediglich zu einer Neubeurteilung desselben Sachverhaltes führen, was definitionsgemäss einer unzulässigen «second opinion» entspreche. Auf eine erneute Begutachtung des Beschwerdeführers sei daher zu verzichten und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers auf der Grundlage des D____-Gutachtens zu entscheiden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen zur Hauptsache ein, das D____-Gutachten erfülle die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht. Mangels Schlüssigkeit der psychiatrischen Begutachtung müsse zur vollständigen Sachverhaltsabklärung eine ergänzende Begutachtung in der G____ erfolgen. Eine unzulässige «second opinion» liege vor diesem Hintergrund nicht vor.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer einer bidisziplinären stationären Begutachtung durch die G____ zu unterziehen hat. In diesem Zusammenhang summarisch zu prüfen ist, ob es sich bei der angeordneten psychiatrischen Begutachtung um das Einholen einer unzulässigen «second opinion» handelt, beziehungsweise ob eine genügende Beweislage vorliegt. Um diese Frage abschliessend beantworten zu können, müsste die vorliegende Aktenlage auf ihre Vollständigkeit und Schlüssigkeit hin überprüft werden. Eine eingehende Überprüfung der medizinischen Aktenlage würde aber dazu führen, dass der Endentscheid im Hinblick auf die Beurteilung der medizinischen Sachlage weitgehend präjudiziert würde. Da die Verfahrenshoheit bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens bei der Beschwerdegegnerin liegt und ihr deshalb im Rahmen der Verfahrensleitung ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zukommt, muss im vorliegenden Verfahren die gerichtliche Prüfung bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage im Sinne einer Plausibilitäts- respektive Missbrauchskontrolle ihr Bewenden haben. Entscheidend ist, ob die Gründe, die die Beschwerdegegnerin für die Notwendigkeit einer weiteren psychiatrischen Abklärung anführt, plausibel erscheinen (Urteil des Bundesgericht 9C_57/2019 vom 7. März 2019, E. 4.1). Nicht zu überprüfen, da nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage nach der grundsätzlichen Beweistauglichkeit des neurootologischen Teilgutachtens (vgl. hierzu BGE 125 V 413, 414 E. 1a). Es erübrigen sich daher entsprechende Erwägungen.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2.          Die für die Beurteilung des Leistungsanspruchs von Amtes wegen durchzuführenden notwendigen Abklärungen im Sinne von Art. 43 ATSG beinhalten indessen nicht das Recht des Versicherungsträgers, eine "second opinion" zum bereits in einem Gutachten festgestellten Sachverhalt einzuholen, wenn ihm dieser nicht passt (BGE 138 V 271, 274 f. E. 1.1). So sind die Untersuchungen einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h., wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt (Kieser Ueli, in:  Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 43 Abklärung N 29). Dabei ergibt sich die Notwendigkeit der Anordnung eines weiteren Gutachtens aus der Beantwortung der Frage, ob bereits bei den Akten liegende Gutachten die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen an eine zu erstattende ärztliche Expertise erfüllen. Dies hängt entscheidend davon ab, ob sie für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend sind und in diesem Rahmen auf den erforderlichen allseitigen Abklärungen beruhen; die geklagten Beschwerden wiedergeben und sich damit auseinandersetzen, was vor allem bei psychogenen Fehlentwicklungen nötig ist; in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden sind; in der Darlegung der medizinischen Zustände, Entwicklungen und Zusammenhänge einleuchten; und die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die Rechtsanwender sie kritisch nachvollziehen können (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.                

4.1.          Die Beschwerdegegnerin beauftragte zunächst die Dres. med. H____ Fachärztin für Otorhinolaryngologie, spez. Hals- und Gesichtschirurgie, FMH, und I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, mit einem bidisziplinären Gutachten (vgl. Expertise vom 18. Dezember 2019, IV-Akte 50). Die begutachtenden Fachpersonen diagnostizierten dem Beschwerdeführer mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (agitierte Depression, ICD-10 F32.1); eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); sehr schweren, dekompensierten Tinnitus (ICD-10 H93.1); hochgradige kombinierte Schwerhörigkeit links bei St. nach Radikalhöhlen-Operation 2016 und Revisionsoperation bei Cholesteatom-Rezidiv 2017 und Tympanosklerose; V.a. zentral-vestibuläre Funktionsstörung. In der bisherigen Tätigkeit als Lüftungsmonteur bestehe seit der Radikaloperation am 25. Mai 2016 eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der ausgeprägten psychiatrischen Symptomatik bestehe auch in jeder angepassten Tätigkeit (vorwiegend sitzend ohne Sturzgefährdung, ohne hohe Anforderungen an das Gehör, ohne Notwendigkeit eines intakten Richtungshörens) eine volle Arbeitsunfähigkeit, dies spätestens seit der Revisionsoperation vom 1. März 2017. Die volle Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei bereits aus rein psychiatrischer Sicht begründet (IV-Akte 50, S. 5 f.). Die begutachtenden Fachpersonen führten schliesslich aus, das die Arbeitsfähigkeit beeinflussende psychiatrische Krankheitsbild sei unbehandelt. Insofern sei nicht von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit auszugehen, da die Kriterien einer Therapieresistenz nicht erfüllt seien. Viele Ansätze seien noch nicht versucht worden. So bestehe keine psychopharmakologische Therapie und auch keine integrierte psychiatrische stützende Behandlung. Dringend sollte der Beschwerdeführer von seinen behandelnden Ärzten nochmals zu einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Begleitung motiviert werden.

4.2.          Auf Rückfrage des RAD (vgl. Aktennotiz vom 30. Januar 2020, IV-Akte 52) führte der psychiatrische Gutachter mit Stellungnahme vom 31. März 2020 (IV-Akte 55) aus, aus der Tatsache, dass einerseits Schwindel beklagt werde und andererseits kein Schwindel habe festgestellt werden können, könne keine Aggravation abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer spüre seine Depression eher körperlich. Es sei daher auch kein psychogener Schwindel diagnostiziert worden. Zutreffend wäre wohl die Diagnose einer larvierten Depression (Depression, welche mit körperlichen Beschwerden einhergeht), welche aber im ICD-10 Katalog nicht vorhanden sei. Hinzuweisen sei auf die Ausführungen von Dr. med. H____, welche das Verhalten des Beschwerdeführers im Hinblick auf die geklagten Beschwerden als authentisch betrachtete. In Bezug auf die Frage nach demonstrativem Verhalten, gab der psychiatrische Gutachter an, es konnte anlässlich der psychiatrischen Begutachtung kein demonstratives Verhalten festgestellt werden, welches über das allgemeine im Rahmen einer Begutachtungssituation übliche Mass hinausgegangen sei. So spreche auch der durchgeführte Rey-Test gegen eine (willentliche) Simulation oder Aggravation.

4.3.          Zu den gutachterlichen Rückfragen nahmen der RAD-Arzt Dr. med. J____, Facharzt für Allgemeinmedizin (D) und Arbeitsmedizin und RAD-Ärztin Dr. med. E____, Fachärztin für Psychiatrie/Psychotherapie FMH, Praktische Ärztin FMH, zertifizierte Gutachterin SIM, am 22. April 2020 (IV-Akte 56 bis 58) Stellung. Den Stellungnahmen ist zu entnehmen, dass die Prüfung der Ausschlusskriterien und Standardindikatoren mit nachvollziehbarem Ergebnis erfolgt sei. Die festgestellte vollständige Arbeitsunfähigkeit sei aus medizinischer Hinsicht nachvollziehbar. Empfohlen wurde im Sinne einer Schadensminderungsauflage die Etablierung einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung mit einer Sitzungsfrequenz von ein bis zweimal pro Woche inklusive Einnahme der ärztlich verordneten Medikation. Vor diesem Hintergrund empfehle sich aus medizinischer Sicht ein Revisionsintervall von einem Jahr. Aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden bestehe zudem Zweifel an dessen Fahrtauglichkeit, weshalb eine diesbezügliche Meldung an das Strassenverkehrsamt Basel-Stadt zu erfolgen habe (vgl. auch Meldung vom 23. April 2020, IV-Akte 60).

4.4.          Der RAD-Arzt Dr. med. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, äusserte sich mit Aktennotiz vom 18. und 19.  Mai 2020 (IV-Akten 69 und 70) nochmals zum psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. I____. Dr. med. F____ vertrat die Ansicht, das Gutachten weise diverse Inkonsistenzen auf, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne. Die mittelgradige Depression liege nur formal vor und die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft worden, wobei eine fach-psychiatrische Behandlung jederzeit zumutbar gewesen wäre. Die Standardindikatorenprüfung sei im Hinblick auf die vorhandenen Ressourcen nicht hinreichend ausgefallen und die fehlende Behandlungsresistenz nicht ausreichend gewichtet worden.

4.5.          Gemäss Beurteilung vom 4. Juni 2020 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (IV-Akte 86) könne in der Gesamtschau aus verkehrsmedizinischer Sicht aufgrund der beobachteten Defizite und der mittelschweren (agitierten) Depression mit Impulskontrollstörung (Wut. Aggression, Reizbarkeit, fehlende Stresstoleranz) des dekompensierten Tinnitus und der intensiven Schmerzproblematik die Fahreignung nicht befürwortet werden. Inwieweit die Schwindel-Problematik verkehrsrelevant sei, könne aktuell nicht beurteilt werden.

4.6.          Per 29. Oktober 2020 begab sich der Beschwerdeführer in Behandlung bei Dr. med. K____ Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH. Dr. med. K____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer mit Bericht vom 14. Dezember 2020 (IV-Akte 95) eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F.32.10) bestehend seit Oktober 2020 und Status nach Mittelohrtumorentfernung im Jahr 2015. Im Rahmen der Befunderhebung stellte der Behandler eine gedrückte Stimmung, fehlender Antrieb, zunehmende soziale Isolation, Ängste erneut zu erkranken und zu sterben und Zukunftsängste fest. Zudem seien latente Suizidgedanken vorahnden. Der Beschwerdeführer sei vollumfänglich arbeitsunfähig.

4.7.          RAD-Arzt F____ hielt mit Bericht vom 15. Februar 2021 (IV-Akte 103) an seiner Auffassung fest, dass die seiner Ansicht nach bestehenden Inkonsistenzen des psychiatrischen Teilgutachtens dessen Beweistauglichkeit verhindern würden. Es werde daher empfohlen eine neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung durchzuführen, deren Ergebnisse in einem fach-psychiatrischen Gutachten berücksichtigt werden sollten. Die Beschwerdegegnerin verfügte daher nach erfolgloser Einigung mit Zwischenverfügung vom 25. März 2021 (IV-Akte 110) eine stationäre Begutachtung in der G____ in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Neuropsychologie.

4.8.          Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. K____ vom 8. März 2021 ein (Beschwerdebeilage [BB] 2). Darin stellte Dr. med. K____ nach wie vor eine mittelgradige depressive Symptomatik fest. Trotz fachpsychiatrischer Behandlung und etablierter medikamentöser antidepressiver Therapie (Duloxetin 30mg, Kps., Dosierung 0-0-1) sei es zu keiner Verbesserung der depressiven Symptomatik gekommen. Es zeige sich der gleiche psychopathologische Befund, wie ihn Dr. med. I____ im Gutachten schilderte. Es liege weiterhin ein organisches Erklärungsmodell der Beschwerden vor. Psychische Folgen zu realisieren und zu akzeptieren sei wegen fehlender Ressourcen und kognitiver Einschränkungen trotz der bisher in der Muttersprache geführten Therapiesitzungen nicht möglich. Aus psychiatrischer Sicht bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

5.                

5.1.          Gestützt auf die Aktenbeurteilungen des RAD-Arztes Dr. med. F____ vom 18. und 19. Mai 2020 und vom 15. Februar 2021 gelangte die IV-Stelle zum Ergebnis, dass auf das D____ Gutachten, respektive das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ nicht abgestellt werden könne und eine Neubegutachtung in den Disziplinen Neuropsychologie und Psychiatrie unabdingbar sei. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dem psychiatrischen Teilgutachten komme voller Beweiswert zu. Bei der vorgesehenen Neubegutachtung handle es sich daher um die unzulässige Einholung einer «second opinion». 

5.2.          Wie bereits dargelegt (E. 2.3. hiervor) beschränkt sich die vorliegende Beurteilung im Rahmen einer summarischen Würdigung der Aktenlage auf die Frage, ob die von der Beschwerdegegnerin genannten Aspekte die Notwendigkeit einer erneuten Begutachtung plausibel erscheinen lassen. Eine vollständige und vertiefte Würdigung des Beweiswertes der medizinischen Akten wäre hingegen zum jetzigen Verfahrensstand als verfrüht zu betrachten. Die summarische Prüfung ergibt, dass das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. I____ vom 18. Dezember 2018 den bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise genügt (vgl. E. 3.2. hiervor). So beantwortet das Gutachten die Frage nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Würdigung seiner Fähigkeiten und Ressourcen. Der Gutachter berücksichtigt hierbei die vom Beschwerdeführer beklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen auseinander. Ferner hatte Dr. med. I____ umfassende Kenntnis der Vorakten und setzte sich auch mit allfälligen Abweichungen auseinander. Schliesslich bettete er seine Befunde in eine sorgfältige Anamnese und klinische Untersuchung ein, was zu einer schlüssigen und begründeten Schlussfolgerung aus den medizinischen Zusammenhängen führte.

5.3.          5.3.1. Die vom RAD vorgebrachten Gründe für eine weitere (stationäre) Begutachtung des Beschwerdeführers überzeugen nicht. In Bezug auf die vom RAD-Arzt Dr. med. F____ geltend gemachten Inkonsistenzen des psychiatrischen Teilgutachtens ist zunächst in formeller Hinsicht zu bemerken, dass im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von der Beschwerdegegnerin durchaus zu verlangen gewesen wäre, vor Anordnung einer erneuten Begutachtung zuerst Rückfragen an den Gutachter zu stellen. Dies muss umso mehr gelten, wenn sich der erneute Bedarf einer Befragung aus einer Meinungsverschiedenheit der RAD-Ärzte ergibt. Das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen erscheint sodann auch im Lichte einer allfälligen Verfahrensverzögerung fragwürdig (vgl. hierzu BGE 136 V 156, 157 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 8C__622/2009 vom 3. Dezember 2009 und Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 671/00 vom 21. August 2001), ist es doch notorisch, dass in zeitlicher Hinsicht eine klärende Rückantwort des Gutachters schneller zu erwarten ist als ein neues Gutachten.

5.3.2.      Doch auch in materieller Hinsicht sind die von Dr. med. F____ genannten Widersprüche insgesamt nicht geeignet (geringe) Zweifel an der Schlüssigkeit der Beurteilung hervorzurufen (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).  Einerseits liegt die gutachterliche Einschätzung im Einklang mit der Beurteilung des behandelnden Psychiaters K____, der RAD-Ärztin E____, dem RAD-Arzt J____ und in der Tendenz auch mit derjenigen des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel (vgl. E. 4 hiervor) und fügt sich somit harmonisch in das sich aus der Aktenlage ergebende (medizinische) Gesamtbild ein. Andererseits vermögen die dargestellten Inkonsistenzen nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen Feststellungen insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. So ist im Umstand, dass der Beschwerdeführer einerseits eine Lärmempfindlichkeit beklagt und andererseits Spielhallen aufsucht nur oberflächlich betrachtet ein Widerspruch zu erkennen. Angesichts der prekären finanziellen Situation des Beschwerdeführers und dessen Angaben im Gutachten, nur in Spielhallen zu gehen, wenn er Geld habe, (IV-Akte 50, S. 28) erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer überhaupt Spielhallen aufsucht. Jedenfalls reicht diese Unstimmigkeit in den Angaben des Beschwerdeführers nicht aus, die gutachterlichen Schlussfolgerungen insgesamt als zweifelhaft erscheinen zu lassen. Gleiches gilt auch für die übrigen geltend gemachten Unstimmigkeiten, welche die ansonsten als nachvollziehbar zu bezeichnenden gutachterlichen Ausführungen im Ergebnis nicht in Zweifel zu ziehen mögen. Von einer mangelnden Prüfung der Standardindikatoren ist daher vor diesem Hintergrund nicht auszugehen. Hinsichtlich der im Raum stehenden Aggravation führen die Gutachter sowohl im Rahmen der Begutachtung, als auch mit Stellungnahme vom 31. März 2020 schlüssig aus, weshalb nicht von einer Aggravation auszugehen sei. Der in diesem Zusammenhang seitens der Beschwerdegegnerin angeführten Kritik des Rey-Memory-Tests ist entgegenzuhalten, dass dem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Expertise nach der Rechtsprechung ohnehin bloss ergänzende Funktion zukommt. Ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_344/2013 vom 16. Oktober 2013 E. 3.1.5), welche vorliegend einer summarischen Prüfung standhält. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zudem, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei ist. Wenn wie hier lege artis vorgegangen wurde, eröffnet sich der begutachtenden Fachperson praktisch immer ein gewisser Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich sind. Dies ist zulässig und zu respektieren (Urteil des Bundesgerichts 9C_363/2018 vom 10. Oktober 2018, E. 4.2.3.). Schliesslich trifft es zwar zu, dass der Gutachter die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als vorübergehend und durch eine Therapie als beeinflussbar bezeichnet hatte. Da aber zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der Aktenlage trotz der (noch nicht etablierten) Therapie eine Verbesserung des Gesundheitszustandes, respektive der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführernicht überwiegend wahrscheinlich erscheint, rechtfertig sich auch unter diesem Gesichtspunkt eine Neubegutachtung des Beschwerdeführers nicht. Festzuhalten ist schliesslich, dass sich in Anbetracht des beim Beschwerdeführers festgestellten Krankheitsbildes eine stationäre Begutachtung ohnehin nicht aufdrängt und von Dr. med. F____, soweit dies aus den Akten ersichtlich ist, auch nie vorgeschlagen wurde. Allenfalls ist eine ambulante neuropsychologische Testung mit Symptomvalidierung in Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens in Betracht zu ziehen (vgl. IV-Akte 103).

5.4.          Insgesamt liegt gemäss vorstehenden Erwägungen bei summarischer Betrachtung keine klar erkennbare Fehleinschätzung des Gutachters vor, welche eine psychiatrische Neubegutachtung und erst noch in stationärem Rahmen rechtfertigen würde. Abschliessend ist daher festzuhalten, dass hinsichtlich der angeordneten stationären psychiatrisch/neuropsychologischen Begutachtung von einer unzulässigen «second opinion» auszugehen ist.

6.                

6.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Zwischenverfügung vom 25. März 2021 ist aufzuheben.

6.2.          Vorliegend handelt es sich nicht um eine Streitigkeit betreffend die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung. Das Beschwerdeverfahren ist daher in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

6.3.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben und nach unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizieren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht, bei einfachen Verfahren entsprechend herabgesetzt werden.

Anfechtungsobjekt ist vorliegend lediglich eine Zwischenverfügung und nicht eine Endverfügung. Die sich in diesem Zusammenhang zu beantwortenden Sach- und Rechtsfragen beschränkten sich auf die Zulässigkeit einer erneuten Begutachtung des Beschwerdeführers nach bereits erfolgter biziplinärer Begutachtung. Hinsichtlich der Komplexität der vorliegenden Angelegenheit ist daher eher im Bereich eines einfachen Falls anzusiedeln. Ferner erfolgte kein doppelter, sondern lediglich ein einfacher Schriftenwechsel, was sich auf den für die Bearbeitung des Falles erforderlichen Aufwand auswirkt. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt es sich, die durchschnittliche Pauschale um einen Drittel zu reduzieren und eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7%) von CHF 192.50 zu sprechen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 25. März 2021 wird aufgehoben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: