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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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Urteil des Präsidenten
Vom 8. September 2021
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.53
Verfügung vom 9. März 2021
Weitere medizinische Abklärungen notwendig
Erwägungen
1.
1.1. Der 1972 geborene Beschwerdeführer arbeitete gemäss seinen Angaben im Lebenslauf von 1985 bis 2012 als Elektromonteur in […], […] und […]. Seit Herbst 2012 arbeitete er in der Schweiz als Schaler (Lebenslauf, Akte 11 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], und Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 4, S. 2). Ab dem 3. Februar 2014 bezog er eine Arbeitslosenentschädigung (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 1. September 2015, IV-Akte 12.45). Nachdem er ab dem 21. Juli 2015 bereits krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig war (vgl. Arztzeugnis vom 24. August 2015, IV-Akte 3, S. 8), zog sich der Beschwerdeführer am 30. Juni 2015 bei einem Treppensturz eine Hüftprellung zu (vgl. Schadenmeldung UVG für arbeitslose Personen vom 1. September 2015, IV-Akte 12.45). Dies führte zu einer weiteren Krankschreibung (vgl. z.B. das ärztliche Zeugnis vom 1. November 2015, IV-Akte 3, S. 5, sowie Unfallschein UVG, IV-Akte 12.14). In einer Operation vom 27. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer auf der rechten Seite eine Hüft-Totalendoprothese eingesetzt (Operationsbericht des C____spitals [...] vom 27. Oktober 2015, IV-Akte 6, S. 7).
1.2. Am 10. März 2016 meldete sich der Beschwerdeführer unter Angabe einer Osteoporose an beiden Beinen zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin Abklärungen ein.
1.3. Bei einer Operation am 27. April 2017 erhielt der Beschwerdeführer auch linksseitig eine Hüftprothese (vgl. Operationsbericht des C____spitals [...] vom 27. April 2017 (IV-Akte 46, S. 39).
1.4. Mit Vorbescheid vom 13. Juni 2017 (IV-Akte 33) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 30. November 2016 eine befristete ganze Rente in Aussicht. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 Einwand erheben (IV-Akte 35; vgl. auch Einwandbegründung vom 29. August 2017, IV-Akte 40), woraufhin die Beschwerdegegnerin weitere Abklärungen unternahm.
1.5. In einem weiteren Vorbescheid vom 22. November 2018 teilte sie dem Beschwerdeführer mit, sie gedenke, ihm vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2018 eine befristete ganze Invalidenrente auszurichten (IV-Akte 71). Auch gegen diesen Vorbescheid liess der Beschwerdeführer Einwand erheben (Schreiben vom 27. Dezember 2018, IV-Akte 74; vgl. die Einwandbegründung vom 1. Februar 2019, IV-Akte 76). Daraufhin veranlasste die Beschwerdegegnerin eine rheumatologische Begutachtung durch Dr. D____, FMH Innere Medizin und Rheumatologie, Manuelle Medizin SAM, (vgl. z.B. Mitteilung vom 28. Juni 2019, IV-Akte 83). Gestützt auf sein Gutachten vom 9. Dezember 2019 (IV-Akte 97, S. 8 ff.) und den Bericht von pract. med. E____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 102) bestätigte die Beschwerdegegnerin in einem Vorbescheid vom 19. Juni 2020, dass sie dem Beschwerdeführer vom 1. September 2016 bis zum 28. Februar 2018 eine befristete ganze Invalidenrente auszurichten gedenke (IV-Akte 104). Der Beschwerdeführer liess am 13. August 2020 dagegen Einwand erheben (IV-Akte 106). Dennoch hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 9. März 2021 an ihrem Vorbescheid fest. Damit verneinte sie insbesondere, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2018 weiterhin Anspruch auf eine Invalidenrente habe (IV-Akte 129).
Dieser Argumentation der Beschwerdegegnerin ist nichts entgegen zu halten. Unter den geschilderten Gegebenheiten ist eine psychiatrische Begutachtung angezeigt. Diese ist von der Beschwerdegegnerin zu veranlassen. Infolge der psychiatrischen Begutachtung hat eine Konsensbeurteilung mit dem rheumatologischen Gutachter stattzufinden.
6.2.2 Im Konsultations-Bericht von Dr. H____, FMH Innere Medizin, Kardiologie, und Dr. I____, FMH Innere Medizin, Kardiologie, von J____ (Kardiologie – Pneumologie) vom 10. August 2020 (IV-Akte 118, S. 9 ff.) finden sich folgende Diagnosen:
1. Hyperalimentäres Syndrom (BMI 29)
2. Arterieller Hypertonus, schwer einstellbar, Zeichen der hypertensiven Herzerkrankung
· 24h-Blutdruckmessung: Leichte Erhöhung des Mittelwertes mit Empfehlung zum Ausbau der Therapie
· Echokardiographie: Grenzwertige Wanddicken, gute systolische LV-Funktion ohne regionale Wandbewegungsstörungen, diastolische Dysfunktion Grad I. Kaliberschwankungen der Gefässintima im Carotisbereich
3. Mittelschweres Schlafapnoe-/Hypopnoesyndrom vom obstruktiven Typ, AHI Index 28.1, Empfehlung zur CPAP Maskentherapie
4. Polyarthritis bei Psoriasis
5. Status nach prothetischem Hüftgelenksersatz 2016 bei Femurkopfnekrose
Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit finden sich in diesem Bericht keine. Dasselbe gilt für den Konsultationsbericht von J____ vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 118, S. 7 f.), in welchem sich namentlich Angaben zur CPAP-Nachkontrolle finden.
Die RAD-Ärztin pract. med. E____ führte dazu aus, die bei Dr. H____ abgeklärten Schlafstörungen, einschliesslich des Schlaf-Apnoe-/Hypopnoe-Syndroms, würden erfolgreich und adäquat behandelt, so dass diese behandelbaren gesundheitlichen Störungen die Arbeitsfähigkeit nicht relevant beeinflussten. Dies liege auch an der guten Compliance des Beschwerdeführers bei der CPAP-Behandlung. Kardiologisch bestehe zwar ein Risikoprofil, das noch nicht genügend unter Kontrolle sei. Es lägen jedoch keine relevanten Funktionseinschränkungen vor: Die reduzierte Leistung bei der Fahrradergometrie sei auf mangelndes körperliches Training zurückzuführen. In der Echokardiographie sei eine gute Herzleistung (eine gute systolische LV-Funktion [60 %] ohne regionale Wandbewegungsstörungen, diastolische Dysfunktion Grad 1) festgestellt worden. Bei adäquater Behandlung der "OSAS", des erhöhten Blutdrucks, gewisser Laborwerte und gesundem Lebensstil (Ernährung, Bewegung) bestehe lediglich jährlicher Kontrollbedarf (vgl. RAD-Bericht vom 10. Februar 2021, IV-Akte 121, S. 3).
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches Schmerzsyndrom
· Chronisches linksbetontes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits
· St. n. Hüfttotalprothesenimplantation beidseits wegen Femurkopfnekrose rechts 27.10.2015, links 27.04.2017
· Chronifizierungsproblematik mit Schmerzausweitung, Selbstlimitierung
2. Arthralgien: Fingergelenke mit Beugekrontrakturen Hände beidseits
· DD: Fingerpolyarthrose vom gemischten Typ / im Rahmen entzündlicher Veränderungen bei möglicher Psoriasisarthropathie bei schwerer Psoriasis vulgaris mit Plaque-Psoriasis (ED anamnestisch 2015)
Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
1. Beginnende Adipositas (BMI 30.1 kg/m2), allgemeine muskuläre Dekonditionierung
2. Metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ II (NIDDM)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam der rheumatologische Gutachter Dr. D____ zum Schluss, bezüglich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter, Schaler und/oder einer Tätigkeit im Reinigungsdienst bestehe ab dem 30. Juni 2015 anhaltend und auch für die Zukunft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Dies gelte auch generell für sämtliche mittelschweren und schweren körperlich belastenden Tätigkeiten. Eine angepasste, leidensadaptierte Tätigkeit beinhalte das Heben und Ziehen von Lasten bis maximal 10 kg, durchgeführt in Wechselbelastung, abwechslungsweise sitzend, stehend wie auch gehend sowie ohne schwere und mittelschwere repetitive manuell belastende Tätigkeit. Das Arbeiten auf Leitern, Gerüsten oder auch das repetitive Bergab- und Bergaufgehen müsse als insgesamt ungünstig bezeichnet werden und sollte in Zukunft gemieden werden. Eine Tätigkeit mit dem beschriebenen Belastungsprofil sei dem Beschwerdeführer in einem 70%igen Arbeitspensum möglich. Die 30%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit erkläre sich durch die Notwendigkeit der Durchführung von Pausen und Erholungsphasen bei insgesamt auch vorliegender Verlangsamung unter Berücksichtigung der chronifizierten Schmerzstörung.
In Bezug auf eine leidensadaptierte Tätigkeit nannte Dr. D____ folgenden Arbeitsfähigkeitsverlauf: 0 % arbeitsfähig ab dem 30. Juni 2015, 80 % arbeitsfähig ab dem 19. Juni 2016 sowie 70 % arbeitsfähig ab dem Zeitpunkt der aktuellen rheumatologischen Begutachtung, entsprechend ab dem 23. September 2019.
Hinsichtlich der Haushaltstätigkeit sei diese einer leidensadaptierten Tätigkeit gleichzusetzen, insbesondere auch unter der Berücksichtigung der gegebenen Hilfeleistungen durch die Familienangehörigen, sodass insgesamt die Beurteilung sowie der Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit der potenziellen Arbeitsfähigkeit im Haushalt entspreche (IV-Akte 97, S. 28 f.).
6.4.2 In ihrer RAD-Stellungnahme vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 102) ging pract. med. E____ von folgendem – von der Beurteilung des Gutachters Dr. D____ abweichenden – Verlauf der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus: Ab dem 30. Juni 2015 habe eine 0%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden; ab dem 19. September 2016 habe maximal eine 30%ige Arbeitsfähigkeit bestanden (die RAD-Ärztin verweist auf rezidivierende Schmerzexazerbationen im Bereich der linken Hüfte); ab dem 17. März 2017 sie der Beschwerdeführer zu 0 % arbeitsfähig gewesen (das C____spital [...] habe massive Einschränkungen im Alltag dokumentiert); ab dem 17. November 2017 sei der Beschwerdeführer wieder zu 80 % arbeitsfähig gewesen und ab dem 23. September 2019 zu 70 % (IV-Akte 102, S. 3).
Pract. med. E____ erklärte dazu, der Gutachter Dr. D____ habe die zweite Hüft-Operation des Beschwerdeführers im April 2017 nicht berücksichtigt, sodass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit nochmals habe angepasst werden müssen (IV-Akte 102, S. 4).
6.4.3 Hinsichtlich der gutachterlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers kritisiert der Beschwerdeführer, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ab dem 30. Juni 2015 eine 0%ige und – entsprechend der Beurteilung des RAD – ab dem 19. September 2016 eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestanden haben solle. Dass diese Beurteilung von Dr. D____ nicht nachvollziehbar sei, zeige sich schon daran, dass die RAD-Ärztin pract. med. E____ erst ab dem 17. November 2017 von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausgehe. Auch ab diesem Zeitpunkt sei jedoch eine volle Arbeitsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Auch die ab dem Gutachtenszeitpunkt festgestellte 70%ige Arbeitsunfähigkeit könne nicht nachvollzogen werden. Der Gutachter begründe die Verschlechterung damit, dass der Beschwerdeführer die Arthralgie der beiden Hände erstmals im Rahmen der rheumatologischen Begründung beschrieben habe. Dass diese Probleme seit längerem bestünden, gehe aus dem Protokoll "Erstgespräch Frühintervention" vom 16. Dezember 2016 (vgl. IV-Akte 25) und aus dem Arztbericht von med. pract. G____, FMH Allgemeine Innere Medizin, vom 4. April 2016 (in welchem die Diagnose "Gicht" gestellt worden sei; vgl. IV-Akte 7) hervor. Weshalb die bereits im April 2016 dokumentierten Beschwerden an den Händen erst seit der Begutachtung zu einer Verminderung der Arbeitsfähigkeit führen sollten, könne nicht nachvollzogen werden.
6.4.4 Die Beschwerdegegnerin stellte für die Prüfung und Berechnung einer Invalidenrente auf die Beurteilung der RAD-Ärztin ab. Dies wird daraus deutlich, dass sie die erste Berechnung per September 2016 (Rentenbeginn nach Ablauf des Wartejahres bzw. sechs Monate nach Einreichung des Gesuchs; vgl. dazu Art. 29 Abs. 1 IVG) tätigte, die zweite per November 2017 und dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausging. Eine dritte Rechnung führte sie per September 2019 durch und ging dabei von einer Arbeitsfähigkeit von 70 % aus (vgl. Verfügung vom 9. März 2021, IV-Akte 129, S. 5 ff.). D.h. auch die Beschwerdegegnerin ging nicht von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 17. November 2017 aus.
Dies bedeutet nicht, dass der Verlauf der Arbeitsfähigkeit, wie ihn die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 9. März 2021 zugrunde legte, nachvollziehbar ist. Unumstritten ist die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 30. Juni 2015 bis zum 17. November 2017. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer mehrheitlich zu 100 % arbeitsfähig und – gemäss der zuständigen RAD-Ärztin – zwischenzeitlich maximal zu 30 % arbeitsfähig (vgl. E. 6.4.2). Diese Beurteilung ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beanstanden.
Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ berücksichtigte in seiner Beurteilung die 2. Hüftoperation (die Implantation einer Hüft-Totalprothese links) nicht (vgl. Operationsbericht des C____spitals [...] vom 27. April 2017, IV-Akte 36, S. 39, und Austrittsbericht des C____spitals [...] vom 2. Mai 2017, IV-Akte 40, S. 4 f.). Deshalb korrigierte die RAD-Ärztin pract. med. E____ den Verlauf wie oben dargelegt (vgl. E. 6.4.2). Insbesondere ging sie, entsprechend den Berichten des C____spitals [...] (vgl. namentlich den Bericht vom 22. September 2017, IV-Akte 42) davon aus, dass der Beschwerdeführer bis zum 17. November 2017 zu 100 % arbeitsunfähig war (dies ist, wie dargelegt unumstritten). Ab diesem Zeitpunkt attestierte sie dem Beschwerdeführer eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Weshalb sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 80 % schloss, begründete sie jedoch im RAD-Bericht vom 29. Mai 2020 (IV-Akte 102) nicht. Im RAD-Bericht vom 23. November 2020 äusserte sie sich lediglich zur attestierten 30%igen Einschränkung, welche der Gutachter ab dem Begutachtungszeitraum festgelegt hatte (IV-Akte 113, S. 2 f.), worauf sie im Folgenden im Bericht vom 10. Februar 2021 verwies (IV-Akte 121, S. 3). Aus den Akten ergibt sich nicht, weshalb die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers Mitte November von 0 % – nach einer längeren Zeit von 0%iger bis maximal 30%iger Arbeitsfähigkeit – auf 80 % angestiegen sein soll. Der rheumatologische Gutachter Dr. D____ ging bereits ab dem 19. Juni 2016 von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus (IV-Akte 97, S. 28) – er stellte dabei auf den RAD-Bericht von pract. med. E____ vom 4. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 31) ab; jedoch berücksichtigte er – wie erwähnt – nicht, dass der Beschwerdeführer Ende April 2017 auch an der linken Hüfte operiert worden war und entsprechend zu 100 % arbeitsunfähig war. Daher kann auch nicht ohne Weiteres darauf geschlossen werden, dass nach dem Ende dieser 100%igen Arbeitsunfähigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorlag, wie sie der Gutachter ab dem 19. Juni 2016 bis zum Gutachtenszeitpunkt festgestellt hatte.
Da die Hüft-Operation im April 2017 nicht berücksichtigt wurde und diese insbesondere im Abschnitt zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit – anders als die frühere Operation der rechten Hüfte – nicht erwähnt wird, fragt sich auch, ob die vom Gutachter und von der RAD-Ärztin ab dem Gutachtenszeitpunkt (dem 23. September 2020, vgl. IV-Akte 97, S. 8) angenommene Arbeitsfähigkeit von 70 % zutreffend ist. Pract. med. E____ führte dazu im RAD-Bericht vom 23. November 2020 (IV-Akte 113, S. 2 f.) aus, das Ausmass der beklagten Beschwerden und der präsentierte stark beeinträchtigte allgemeine Funktionsstatus, der in gewissem Widerspruch zu den fehlenden (Befunde im Bereich der Wirbelsäule) oder nicht sehr ausgeprägten Funktionseinschränkungen (Befunde der Hüftgelenke) bei der klinischen Untersuchung gestanden habe, seien nur zum Teil organisch begründbar gewesen. Nach 50 Minuten in sitzender Position habe der Beschwerdeführer vermehrte Rückenschmerzen angegeben. Er habe berichtet, den Haushalt für die Familie weitgehend selbst zu erledigen und habe eine leichte Tätigkeit zu ca. 50 % als möglich angesehen. In der Beurteilung habe Dr. D____ die beklagten chronifizierten Schmerzen, bestehende Funktionseinschränkungen, eine gewisse Dekonditionierung und Schonhaltung der versicherten Person, die Alltagsaktivitäten und eine Verlangsamung der Bewegungsabläufe berücksichtigt (sie verwies dazu auf IV-Akte 97, S. 18 f.). Eine 70%ige Arbeitsfähigkeit könne in einem Tagespensum von ca. sieben Stunden (einer ca. 80% Anwesenheit entsprechend), mit kurzen Pausen (ca. fünf bis zehn Minuten) für Entspannung und Bewegung alle 60 bis 90 Minuten und unter Einbezug einer gewissen allgemeinen Verlangsamung (insgesamt ca. 10 % Leistungseinschränkung) umgesetzt werden.
Pract. med. E____ begründet letztlich nicht, weshalb sie genau von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht. Sie übernimmt die vom Gutachter angegeben Arbeitsunfähigkeit, bei welcher jedoch unklar ist, ob Dr. D____ bei deren Festlegung berücksichtigt hat, dass eine zweite Hüftoperation stattgefunden hat. Daher kann schon aus diesem Grund auch nicht ohne Weiteres auf Dr. D____s bzw. pract. med. E____s Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ab dem 23. September 2020 abgestellt werden.
6.4.5 Was das Vorbringen bezüglich der Berücksichtigung der Arthalgien in den Händen des Beschwerdeführers betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass der Gutachter Dr. D____ in den Diagnosen nicht nur die Diagnose der Arthralgien nannte, sondern auch eine Differentialdiagnose festhielt und erwähnte, dass diese Erstdiagnose anamnestisch ca. 2015 gestellt worden sei (vgl. E. 6.3.). Insofern kann aus der Aussage von Dr. D____, die Arthralgien seien erstmals in der aktuellen Begutachtung beschrieben und dokumentiert worden (vgl. IV-Akte 97, S. 28), nicht darauf geschlossen werden, dass er diese auch erst ab dem Zeitpunkt der Begutachtung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigte. Schon aufgrund der nicht berücksichtigten zweiten Hüft-Operation (vgl. E. 6.4.4) sind hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit weitere Abklärungen notwendig. Bei einer neuen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht sind selbstredend sämtliche rheumatologischen Diagnosen zu berücksichtigen. Somit werden auch die Arthralgien in den Händen zu berücksichtigen sein und aus der Begründung der Arbeitsfähigkeit muss hervorgehen, welche Diagnosen ab wann einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit haben.
6.4.6 Der Beschwerdeführer kritisiert – zu Recht – nur die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den rheumatologischen Gutachter Dr. D____. Die Unklarheit betrifft somit nur einen verhältnismässig kleinen, wenngleich sehr wichtigen Teil des Gutachtens. Es erscheint daher verhältnismässig, wenn die Beschwerdegegnerin eine entsprechende Rückfrage an den rheumatologischen Gutachter tätigt, damit dieser den Verlauf der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in einer angepassten Tätigkeit, unter Berücksichtigung der erfolgten zweiten Hüft-Operation (und sämtlichen gestellten Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) neu festlegt.
Da seit der Begutachtung durch Dr. D____ mittlerweile mehr als eineinhalb Jahre vergangen sind, in welchen unklar ist, wie sich namentlich die Psoriasis-Arthritis entwickelt hat, und ohnehin eine Konsensbesprechung mit einem Psychiater stattfinden muss (vgl. dazu E. 6.1.), erscheint es angemessen, wenn ergänzend eine Verlaufsbegutachtung durch Dr. D____ erfolgt.
Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. März 2021 teilweise aufgehoben, soweit sie den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. März 2018 betrifft.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 500.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw L. Marti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen