Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 29. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, Dr. med. W. Rühl     

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.54

Verfügung vom 5. März 2021

Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten ist beweistauglich.

 


Tatsachen

I.        

Die 1987 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete Verkäuferin. Im Alter von elf Jahren hatte sie einen schweren Unfall mit Polytrauma erlitten (IV-Akte 6 S. 13). Unter Hinweis auf Schmerzen im Becken- und unteren Rückenbereich, bestehend seit dem Unfall im Kindesalter, meldete sie sich im April 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin Kostengutsprache für eine Umschulung zur Textilverkäuferin. Nachdem die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden war, verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2009 einen Rentenanspruch (IV-Akte 31).

Im Mai 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 44). Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin berufliche Massnahmen. Nach deren Abschluss leitete sie die Prüfung des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 99). In der Folge wurden Dr. med. C____ und Dr. med. D____ mit der psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. die Gutachten vom 10. April 2015 und 19. Mai 2015 [IV-Akte 122]). Gestützt darauf verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 136) einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Juni 2016 ab (Verfahren IV.2015.207).

Mit Mitteilung vom 14. März 2017 (IV-Akte 168) gewährte die Beschwerdegegnerin eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Job Coachings mit aktiver Stellensuche (siehe den Schlussbericht vom 15. Dezember 2017 [IV-Akte 188]) und am 19. März 2018 (IV-Akte 201) gewährte sie als weitere Massnahme einen Ausbildungskurs (vgl. den Schlussbericht vom 23. Oktober 2018 [IV-Akte 224]). Nach Eingang der Berichte der behandelnden Ärzte (Bericht Dr. med. E____ vom 14. März 2018 [IV-Akte 202]; Bericht Dr. med. F____ vom 26. April 2018 [IV-Ak­te 210]; Austrittsbericht der Klinik G____ vom 25. Juni 2018 [IV-Akte 218 S. 9 ff.]) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen mit Mitteilung vom 1. No­­vember 2018 ab (IV-Ak­te 225). Auf Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab sie ein polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie bei der H____ AG in Auftrag (Gutachten vom 14. Oktober 2019 [IV-Akte 251]). Mit Vorbescheid vom 26. Novem­ber 2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 256). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 12. November 2019 und am 24. Dezember 2019. Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtenstelle die Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) ein. Am 18. März 2020 nahm der RAD Stellung (IV-Akte 264). Mit Verfügung vom 5. März 2021 (IV-Ak­te 265) lehnte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21% ab.

II.       

Mit Beschwerde vom 15. April 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2021 und die Einholung eines Obergutachtens. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, mit dem Erlass einer abschliessenden Verfügung zuzuwarten, bis die ärztliche Behandlung und die notwendigen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung durch Dr. B____, Advokat.

Mit Replik vom 21. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der Klinik I____, längstens bis zum 30. November 2021, zu sistieren. Der Eingabe sind zwei ärztliche Berichte beigelegt.

Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 18. August 2021 an ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie zwei Stellungnahmen des RAD vom 4. August 2021 beigelegt.

III.     

Mit Eingabe vom 30. August 2021 zeigt die Beschwerdeführerin ihren Eintritt in die Klinik I____ an.

Am 31. August 2021 verfügt die Instruktionsrichterin, dass die Kammer über die Notwendigkeit einer Sistierung entscheiden werde.

IV.     

Am 29. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevor­aussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in E. 1.2. auf die Beschwerde einzutreten

1.2.          Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt (Beschwerde­antwort Ziff. III Rz. 22 ff.), ist es zulässig, dass über den Rentenanspruch befunden wird, bevor über berufliche Massnahmen entschieden worden ist, wenn er - wie hier - unabhängig von einer allfälligen Eingliederungsberechtigung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.4; 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 12). Auf das Eventualbegehren um die Gewährung von beruflichen Massnahmen ist daher nicht einzutreten. Wie die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. März 2021 festgehalten hat, ist sie bereit, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen auf Antrag hin erneut zu prüfen. Darauf ist sie zu behaften.

1.3.          Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des Berichts der Klinik I____, längstens bis zum 30. November 2021 (vgl. Verfahrensantrag in der Replik). Gemäss Verfügung der Instruktionsrichterin vom 31. August 2021 entscheidet die Kammer über die Notwendigkeit einer Sistierung. Hierauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen (siehe insb. E. 5.4.).

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der H____ AG vom 14. Oktober 2019 sowie der ergänzenden Stellungnahme vom 10. März 2020, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit verfüge. Aus diesem Grund habe man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin kritisiert das polydisziplinäre Gutachten der H____ AG, dieses genüge den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht. Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Es sei ein Obergutachten anzuordnen.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124, 126 E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit Hinweisen).

3.4.          Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V 465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93, 110 E. 7.2.2 mit Hinweisen).

4.                

4.1.          4.1.1.    Die Verfügung vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 136), mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgelehnt worden war, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der bidisziplinären (psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin durch Dr. med. C____ und Dr. med. D____ (vgl. die Gutachten vom 10. April 2015 und 19. Mai 2015 [IV-Akte 122]). Darin kamen die Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit, wobei die angestammte Tätigkeit als Textilverkäuferin von den Gutachtern auch als solche gewertet wurde, in einem Vollzeitpensum arbeitsfähig sei. Dabei sei die Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20% eingeschränkt. Nicht mehr zumutbar seien körperlich durchgehend mittelschwere oder schwere Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 122 S. 15 f.).

4.1.2.     Im Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Januar 2016 (IV-Akte 218 S.9 ff.) über den stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin wurden als Diagnosen chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), eine mittelgradige Depression sowie der Verdacht auf eine Anpassungsstörung DD: mittelgradig depressive Episode nach langem Krankheitsgeschehen aufgeführt. Die stationäre Aufnahme der Beschwerdeführerin sei aufgrund einer exazerbierten Schmerzsymptomatik in Becken, Rücken und Rumpf sowie einem depressiven Zustandsbild erfolgt. In der Zusammenschau der Befunde werde die Symptomatik als chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen und einer mittelgradigen Depression interpretiert. Insgesamt sei es während des stationären Verlaufs zur affektiven Stabilisierung sowie Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen.

4.1.3.     Im Arztbericht vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte 160) führte Frau Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelschwere bis schwere Depression (ICD-10 F32.1) auf. Die Beschwerdeführerin sei zu 60% bis 80% arbeitsunfähig. Aufgrund der vorhandenen Symptome bestünden keine Aussichten, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sie benötige berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen um eine Tagesstruktur aufbauen zu können.

4.1.4.     Dr. med E____, FMH für Rheumatologie, diagnostiziert im Bericht vom 14. März 2018 (IV-Akte 202) ein persistierendes Schmerzsyndrom im Bereich der rechtsseitigen Becken- und Hüftgelenkregion mit spondylogener Schmerzausstrahlung in das rechte Bein und eine mittelgradige Depression. Der bisherige berufliche Wiedereingliederungsverlauf sei gescheitert. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch, die Beschwerdeführerin sei nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig.

4.1.5.     Im Arztbericht von Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. April 2018 (IV-Akte 210) werden keine Diagnosen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen im Hüftbereich. Sie sei bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die Schmerzen seien v.a. psychosomatischer Natur und sehr belastend. Er empfehle eine befristete Berentung mit dem Ziel einer Rehabilitation. Danach sei eine Tätigkeit als Verkäuferin wieder zumutbar.

4.2.          4.2.1.    In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 5. März 2021 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre, die Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie umfassende Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263).

4.2.2.     Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 23 ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 50). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Auch im Verlauf könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 53).

4.2.3.     Dr. med. K____, FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, stellte im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 54 ff.) als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Becken-Beinschmerzen rechts (ICD-10 M79.65, M79.60) sowie ein chronisch intermittierendes lumbovertebrales Schmerz­syndrom (ICD-10 M54.5) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein chronisches unspezifisches Schmerzsyndrom unter Betonung der rechten Körperhälfte (ICD-10 R52.9) vor (S. 69 f.). Das anamnestisch und klinisch diffus präsentierte, hauptsächlich die rechte Körperhälfte umfassende Geschehen lasse sich auf rein orthopädischer Ebene nicht klar begründen. Auffallend seien sehr ausgedehnt angegebene, anatomisch keinesfalls klar zuordenbare Druckdolenzen am Stamm sowie im rechten Hüft- und Schulterbereich. Auf radiologischer Ebene seien in wiederholten Untersuchungen keine relevanten Veränderungen an der Hals­wirbelsäule, Lendenwirbelsäule sowie an Hüft- und Ilosakralgelenken dokumentiert. Nachvollziehbar sei ein gewisser Leidensdruck bei deutlicher Fehlhaltung und muskulärer Verkürzung, doch würden die Inkonsistenzen sowie die Angabe einer weitgehend fehlenden Beeinflussbarkeit der sich stetig verschlechternden Symptomatik an eine erhebliche nicht-organische Schmerzkomponente denken lassen.

Für überwiegend stehende und gehende Verrichtungen einschliesslich der angestammten Tätigkeit im Textilverkauf bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Von der aufgeführten Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit dem 10. April 2015 ausgegangen werden (Verweis auf das rheumatologische Gutachten vom 10. April 2015 [IV-Akte 122]). Für körperlich leichte bis selten mittelschwere, immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis selten 15 kg sollte dabei ebenso wie die wiederholte Einnahme kniender und kauernder Positionen vermieden werden. Auch in der Vergangenheit habe für diese Tätigkeiten keine längerdauernde Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden (S. 77).

4.2.4.     Im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 79 ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (S. 92). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass aus rein neurologischer Sicht und gemäss den Akten sowie basierend auf dem aktuellen Untersuchungsbefund keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehen würden (S. 95).

4.2.5.     Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 96 ff.) stellte Dr. med. L____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden keine gestellt (S. 118). In der Herleitung der Diagnosen (S.119 ff.) führte der Gutachter aus, dass sich die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit 2013 aus den Akten ergebe. Der gegenwärtig behandelnde Psychiater erwähne als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich somatische Beschwerden. Zwar sehe auch er die somatischen Beschwerden im Vordergrund, es sei aber anzuerkennen, dass psychische Faktoren eine Rolle für den Schweregrad, Exazerbation und Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen würden. Sodann würden sich keine Hinweise auf ein aktuelles Depressionsgeschehen ergeben. Bei der Hamilton Depression Scale Testung habe die Beschwerdeführerin einen Punktwert von 8 erreicht, was dem klinischen Eindruck des Nicht-Vorliegens eines depressiven Syndroms entspreche. Auch in der Aktenlage bleibe die Diagnose fraglich. Zwar werde von den behandelnden Ärzten die Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression gestellt, es sei aber kein entsprechendes Behandlungsregime erfolgt. Zusammenfassend könne das Vorliegen einer depressiven Störung weder aktuell noch für die Vergangenheit bestätigt werden. Es sei stattdessen eher von Anpassungsstörungen oder von Krisen, welche im Zusammenhang mit äusseren Ereignissen stehen würden (zuletzt der Tod der Mutter, aber auch der Schlaganfall der Schwester oder der Tod des Vaters), auszugehen. Auf psychiatrischem Gebiet würden keine Therapien im Sinne der Leitlinien bestehen, die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. Bei konsequenter und motivierter Nutzung der therapeutischen Optionen könne mittel- bis langfristig eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.

In der angestammten Tätigkeit als Textilverkäuferin bestehe ausgehend von einer möglichen Anwesenheit von 8.4 Stunden bei einem 100% Pensum eine Präsenzzeit von 6.5 Stunden am Arbeitsplatz entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 80%. Aufgrund der erhobenen Einschränkungen bezüglich der Stresstoleranz, Problemen mit der Lebensqualität (bei mangelnder Erholung und Partizipation bei Erschöpfung) sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um weitere 20% reduziert. Somit resultiere eine effektive Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 64% (S. 128).

Eine optimal angepasste Verweistätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen: Arbeiten mit hoher Konzentrationsanforderung seien nicht geeignet, es würden zudem Einschränkungen der Teamfähigkeit und der der Stresstoleranz bestehen. Keine anhaltende Lärmbelästigung, keine störenden Lichtverhältnisse und auch kein ständiger Publikumsverkehr mit der Möglichkeit vermehrten Pausenbedarfs. Es sollte eine strukturierte Tätigkeit mit begrenzter Verantwortung, keine Führungsaufgaben und keine Schichtarbeit sein. Ausgehend von einem Arbeitstag von 8.4 Stunden bei einem 100% Pensum bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% in der beschriebenen leidensangepassten Tätigkeit (S. 129).

Betreffend den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gelte zu beachten, dass es grundsätzlich und namentlich bei psychischen Störungen schwierig sei, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Die Einschätzung gelte seit Antragstellung (S. 130).

4.2.6.     In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (IV-Akte 251 S. 8 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit chronische Becken-Bein­schmerzen rechts (ICD-10 M79.65, M79.60); ein chronisch intermittierendes lumbo­vertebrales Schmerzsyndrom (ICD-19 M54.5) sowie eine chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) genannt (S. 8).

In der angestammten Tätigkeit im Textilverkauf bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes, was eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 64% ergebe (S. 12 ff.). In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil bestehe aufgrund der psychiatrischen Einschätzung eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird ausgeführt, dass von der aufgeführten Arbeitsfähigkeit spätestens seit April 2015 ausgegangen werden könne (S.14).

4.3.          Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin auf Empfehlung des RAD beim psychiatrischen und orthopädischen Gutachter die Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) zu den vorgebrachten Einwänden ein. Die beiden Gutachter hielten darin vollumfänglich an ihren Beurteilungen im Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Ak­te 251) fest.

4.4.          Zunächst kann festgehalten werden, dass das polydisziplinäre Gutachten der H____ AG vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) die formalen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (vgl. E. 3.3. hiervor) erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf das Gutachten abgestellt werden kann.

5.                

5.1.          5.1.1.    Die Beschwerdeführerin bringt vor, der orthopädische Gutachter habe die von ihr geklagten Schmerzen nicht geglaubt, sondern sich einfach darauf abgestützt, dass aufgrund der bildgebenden Befunde die Schmerzen nicht erklärbar seien. Es sei unverständlich, dass die lange Anamnese mit dem am Anfang stehenden schweren Unfall nicht als Erklärung für die offensichtlichen und auch von allen anderen Ärzten bestätigten Schmerzen akzeptiert werde. In diesem Fall stelle sich die Frage, ob eine Beurteilung nur gestützt auf die klinischen Befunde abgegeben werden könne oder ob klinische Aspekte in Verbindung mit der Anamnese zählen würden (Beschwerde Ziff. 3 S. 7 f.; Replik S. 3).

5.1.2.     Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der orthopädische Gutachter eine ausführliche Anamnese bezüglich des Beginns, der Ursache und des Verlaufs der geklagten Beschwerde erhoben sowie nach den resultierenden Einschränkungen im Alltag gefragt (IV-Akte 251 S. 61 ff.). Ebenso hat er sich umfassend mit den vorliegenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und nicht nur die radiologischen Unterlagen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Wie er in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) zu früheren ärztlichen Einschätzungen ausführt, finden sich in den Akten auch Hinweise, welche seine Beurteilung eines nicht-organischen Geschehens stützen. Seine vom behandelnden Arzt abweichende Beurteilung (vgl. dessen Bericht vom 14. März 2018 [IV-Akte 202]; siehe E. 4.1.4. hiervor) begründete er damit, dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Befunde, welche im Bericht beschrieben worden seien, nicht begründen lasse. Die Einschätzung scheine auf klinisch und radiologisch nicht objektivierbaren Faktoren zu beruhen (IV-Akte 251 S. 76 f.). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin vermögen damit das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. K____ nicht in Zweifel zu ziehen.

5.2.          5.2.1.    Aus psychiatrischer Sicht macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, dass sie durch die lange Vorgeschichte und ihre gescheiterten Arbeitsintegrationsversuche depressiv geworden sei (Replik S. 4). Dies werde durch die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt. Der psychiatrische Gutachter habe unzureichend begründet, weshalb die Diagnosen einer Depression oder einer Persönlichkeitsstörung nicht zutreffen sollen (Beschwerde Ziff. 3 S. 6 f.).

5.2.2.     Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Denn der psychiatrische Gutachter führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei in keinem Bericht der Aktenanamnese postuliert und begründet worden. Anlässlich der aktuellen Untersuchung habe ein solches Störungsbild nicht nachgewiesen werden können. Sodann seien zwar depressive Störungen in der Vergangenheit diagnostiziert worden. Es sei aber darauf zu verweisen, dass die Behandlung die Kriterien einer Therapie gemäss Fachgesellschaft nicht erfüllt habe. Aktuell würden keine Hinweise auf ein depressives Geschehen vorliegen.

5.3.          5.3.1.    Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht der Tagesklinik M____ vom 10. Mai 2021 (Replikbeilage 1) vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Bericht werden folgende Diagnosen aufgeführt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer Schmerzen vorzeitig aus der tagesklinischen Behandlung ausgetreten. Es sei ihr eine stationäre psychosomatische, schmerzspezifische Behandlung empfohlen worden. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liegt im Bericht nicht vor.

5.3.2.     Soweit im Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin während des teilstationären Aufenthaltes vom 6. bis zum 13. April 2021 Stellung genommen wird, beschlägt dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 5. März 2021. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1 mit Hinweis).

5.3.3.     RAD-Arzt N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der Stellungnahme vom 4. August 2021 (Duplikbeilage) fest, im Bericht der Tagesklinik M____ vom 10. Mai 2021 werde neben der bekannten Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode diagnostiziert, wobei die diagnostische Einschätzung im Rahmen einer oberärztlichen Visite erfolgt sei. Depressive Störungen seien in der Vergangenheit bereits diagnostiziert worden, was im Gutachten auch erwähnt worden sei. Das Vorliegen einer depressiven Störung für die Vergangenheit sei vom Gutachter aber verneint worden, was angesichts der knappen Berichte mit wenig ausführlichen psychopathologischen Befunden nachvollziehbar sei. Offenbar sei es nach dem Verfügungszeitpunkt zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustands im Sinne einer depressiven Störung gekommen.

5.4.          Damit kann im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungs­erlasses auf das polydisziplinäre Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Ak­te 251) sowie auf die ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass in einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit April 2015 eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Da von weiteren Abklärungen, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, keine entscheidwesentlichen Ergebnisse zu erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361, 368 f. E. 6.5). Neue Erkenntnisse für den Zeitraum vor der angefochtenen Verfügung sind daraus nicht zu erwarten. Eine eventuelle Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin nach Erlass der Verfügung vom 5. März 2021 ist vorliegend nicht zu beurteilen. Darin ist die Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung zu verweisen (BGE 142 V 337, 341 E.  3.2.2 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen besteht auch kein Anlass, den Austrittsbericht der Klinik I____, in welche die Beschwerdeführerin am 1. September 2021 eingetreten ist, abzuwarten und deswegen das vorliegende Verfahren zu sistieren.

5.5.          Zusammenfassend lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Verfügung kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdegegnerin hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.

6.                

6.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: