|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 29.
September 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P.
Waegeli, Dr. med. W. Rühl
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw I. Mostert Meier
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.54
Verfügung vom 5. März 2021
Beschwerde abgewiesen.
Polydisziplinäres Gutachten ist beweistauglich.
Tatsachen
I.
Die 1987 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete
Verkäuferin. Im Alter von elf Jahren hatte sie einen schweren Unfall mit
Polytrauma erlitten (IV-Akte 6 S. 13). Unter Hinweis auf Schmerzen im
Becken- und unteren Rückenbereich, bestehend seit dem Unfall im Kindesalter,
meldete sie sich im April 2007 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Daraufhin erteilte die Beschwerdegegnerin
Kostengutsprache für eine Umschulung zur Textilverkäuferin. Nachdem die
Ausbildung erfolgreich abgeschlossen worden war, verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. Mai 2009 einen Rentenanspruch
(IV-Akte 31).
Im Mai 2011 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 44). Die Beschwerdegegnerin veranlasste
daraufhin berufliche Massnahmen. Nach deren Abschluss leitete sie die Prüfung
des Rentenanspruchs ein (IV-Akte 99). In der Folge wurden Dr. med. C____ und
Dr. med. D____ mit der psychiatrischen und rheumatologischen Begutachtung der
Beschwerdeführerin beauftragt (vgl. die Gutachten vom 10. April 2015 und
19. Mai 2015 [IV-Akte 122]). Gestützt darauf verneinte die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 136)
einen Rentenanspruch. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 6. Juni 2016 ab
(Verfahren IV.2015.207).
Mit Mitteilung vom 14. März 2017 (IV-Akte 168) gewährte
die Beschwerdegegnerin eine Frühinterventionsmassnahme in Form eines Job
Coachings mit aktiver Stellensuche (siehe den Schlussbericht vom
15. Dezember 2017 [IV-Akte 188]) und am 19. März 2018
(IV-Akte 201) gewährte sie als weitere Massnahme einen Ausbildungskurs (vgl.
den Schlussbericht vom 23. Oktober 2018 [IV-Akte 224]). Nach Eingang
der Berichte der behandelnden Ärzte (Bericht Dr. med. E____ vom 14. März
2018 [IV-Akte 202]; Bericht Dr. med. F____ vom 26. April 2018 [IV-Akte 210];
Austrittsbericht der Klinik G____ vom 25. Juni 2018 [IV-Akte 218
S. 9 ff.]) schloss die Beschwerdegegnerin die Frühinterventionsmassnahmen
mit Mitteilung vom 1. November 2018 ab (IV-Akte 225). Auf
Empfehlung des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) gab sie ein
polydisziplinäres Gutachten in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin,
Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie bei der H____ AG in Auftrag (Gutachten
vom 14. Oktober 2019 [IV-Akte 251]). Mit Vorbescheid vom 26. November
2019 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, sie gedenke
einen Rentenanspruch abzulehnen (IV-Akte 256). Dazu äusserte sich die
Beschwerdeführerin am 12. November 2019 und am 24. Dezember 2019.
Daraufhin holte die Beschwerdegegnerin bei der Gutachtenstelle die
Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) ein. Am 18. März
2020 nahm der RAD Stellung (IV-Akte 264). Mit Verfügung vom 5. März
2021 (IV-Akte 265) lehnte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin bei einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 21%
ab.
II.
Mit Beschwerde vom 15. April 2021 beantragt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2021 und die
Einholung eines Obergutachtens. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin
anzuweisen, mit dem Erlass einer abschliessenden Verfügung zuzuwarten, bis die
ärztliche Behandlung und die notwendigen Eingliederungsmassnahmen abgeschlossen
seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung beantragt.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. April
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 bewilligt die
Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung
und Vertretung durch Dr. B____, Advokat.
Mit Replik vom 21. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Begehren fest. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, das
Verfahren bis zum Vorliegen des Austrittsberichts der Klinik I____, längstens
bis zum 30. November 2021, zu sistieren. Der Eingabe sind zwei ärztliche
Berichte beigelegt.
Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 18. August 2021
an ihren Anträgen fest. Der Eingabe hat sie zwei Stellungnahmen des RAD vom
4. August 2021 beigelegt.
III.
Mit Eingabe vom 30. August 2021 zeigt die
Beschwerdeführerin ihren Eintritt in die Klinik I____ an.
Am 31. August 2021 verfügt die Instruktionsrichterin, dass
die Kammer über die Notwendigkeit einer Sistierung entscheiden werde.
IV.
Am 29. September 2021 findet die Beratung der Sache durch
die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz,
GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die
Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und auch die übrigen Beschwerdevoraussetzungen
sind erfüllt. Infolgedessen ist vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen in
E. 1.2. auf die Beschwerde einzutreten
1.2.
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der
Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht anführt
(Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 22 ff.), ist es zulässig, dass über
den Rentenanspruch befunden wird, bevor über berufliche Massnahmen entschieden
worden ist, wenn er - wie hier - unabhängig von einer allfälligen
Eingliederungsberechtigung mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades
abzulehnen ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012
E. 5.4; 8C_696/2008 vom 3. Juni 2009 E. 12). Auf das Eventualbegehren
um die Gewährung von beruflichen Massnahmen ist daher nicht einzutreten. Wie
die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 5. März 2021 festgehalten hat,
ist sie bereit, den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen auf Antrag hin erneut
zu prüfen. Darauf ist sie zu behaften.
1.3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens bis
zum Vorliegen des Berichts der Klinik I____, längstens bis zum 30. November
2021 (vgl. Verfahrensantrag in der Replik). Gemäss Verfügung der
Instruktionsrichterin vom 31. August 2021 entscheidet die Kammer über die
Notwendigkeit einer Sistierung. Hierauf ist im Rahmen der Beweiswürdigung
einzugehen (siehe insb. E. 5.4.).
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf
die vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere das beweiskräftige polydisziplinäre
Gutachten der H____ AG vom 14. Oktober 2019 sowie der ergänzenden
Stellungnahme vom 10. März 2020, sei davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin über eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Verweistätigkeit verfüge. Aus diesem Grund habe man zu Recht einen
Rentenanspruch abgelehnt.
2.2.
Die Beschwerdeführerin kritisiert das polydisziplinäre Gutachten der
H____ AG, dieses genüge den bundesgerichtlichen Beweisanforderungen nicht. Es
könne daher nicht darauf abgestellt werden. Es sei ein Obergutachten
anzuordnen.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens
60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf ein
Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2
IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG;
SR 830.1) war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens
jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs
gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und
im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und
gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe
des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten
die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den
Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193, 195 E. 3.2; 132
V 93, 99 f. E. 4).
3.3.
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für
den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme
als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124, 126
E. 2.2.2; 134 V 231, 232 E. 5.1; 125 V 351, 352 E. 3a mit
Hinweisen).
3.4.
Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen
Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle
Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210, 227 E. 1.3.4; 135 V
465, 470 E. 4.4; 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Eine von anderen mit der
versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die
Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den
Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial
auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche
Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und
allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V
93, 110 E. 7.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1.
4.1.1. Die Verfügung vom 26. Oktober 2015 (IV-Akte 136),
mit der ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine IV-Rente abgelehnt worden
war, basierte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf der bidisziplinären
(psychiatrischen und rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin
durch Dr. med. C____ und Dr. med. D____ (vgl. die Gutachten vom 10. April
2015 und 19. Mai 2015 [IV-Akte 122]). Darin kamen die Gutachter zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Tätigkeit,
wobei die angestammte Tätigkeit als Textilverkäuferin von den Gutachtern auch
als solche gewertet wurde, in einem Vollzeitpensum arbeitsfähig sei. Dabei sei
die Leistungsfähigkeit aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs um 20%
eingeschränkt. Nicht mehr zumutbar seien körperlich durchgehend mittelschwere
oder schwere Tätigkeiten (vgl. IV-Akte 122 S. 15 f.).
4.1.2. Im Austrittsbericht der Klinik G____ vom 13. Januar 2016
(IV-Akte 218 S.9 ff.) über den stationären Aufenthalt der
Beschwerdeführerin wurden als Diagnosen chronische Schmerzen mit somatischen und
psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41), eine mittelgradige Depression sowie der
Verdacht auf eine Anpassungsstörung DD: mittelgradig depressive Episode nach
langem Krankheitsgeschehen aufgeführt. Die stationäre Aufnahme der
Beschwerdeführerin sei aufgrund einer exazerbierten Schmerzsymptomatik in
Becken, Rücken und Rumpf sowie einem depressiven Zustandsbild erfolgt. In der
Zusammenschau der Befunde werde die Symptomatik als chronisches Schmerzsyndrom
mit somatischen und psychischen Anteilen und einer mittelgradigen Depression
interpretiert. Insgesamt sei es während des stationären Verlaufs zur affektiven
Stabilisierung sowie Verbesserung der Schmerzsymptomatik gekommen.
4.1.3. Im Arztbericht vom 14. Dezember 2016 (IV-Akte 160)
führte Frau Dr. med. J____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Schmerzen mit
somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10 F45.41) sowie eine mittelschwere
bis schwere Depression (ICD-10 F32.1) auf. Die Beschwerdeführerin sei zu 60%
bis 80% arbeitsunfähig. Aufgrund der vorhandenen Symptome bestünden keine
Aussichten, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Sie benötige
berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen um eine Tagesstruktur aufbauen zu
können.
4.1.4. Dr. med E____, FMH für Rheumatologie, diagnostiziert im Bericht
vom 14. März 2018 (IV-Akte 202) ein persistierendes Schmerzsyndrom im
Bereich der rechtsseitigen Becken- und Hüftgelenkregion mit spondylogener
Schmerzausstrahlung in das rechte Bein und eine mittelgradige Depression. Der
bisherige berufliche Wiedereingliederungsverlauf sei gescheitert. Eine
behinderungsangepasste Tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt sei nicht mehr realistisch,
die Beschwerdeführerin sei nur noch im geschützten Rahmen arbeitsfähig.
4.1.5. Im Arztbericht von Dr. med. F____, FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 26. April 2018 (IV-Akte 210) werden keine
Diagnosen aufgeführt. Die Beschwerdeführerin leide an Schmerzen im Hüftbereich.
Sie sei bis auf weiteres zu 100% arbeitsunfähig. Die Schmerzen seien v.a.
psychosomatischer Natur und sehr belastend. Er empfehle eine befristete
Berentung mit dem Ziel einer Rehabilitation. Danach sei eine Tätigkeit als
Verkäuferin wieder zumutbar.
4.2.
4.2.1. In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin
die Verfügung vom 5. März 2021 im Wesentlichen auf das polydisziplinäre,
die Fachrichtungen Innere Medizin, Psychiatrie, Orthopädie und Neurologie
umfassende Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) sowie auf die
ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263).
4.2.2. Im allgemeininternistischen Teilgutachten (IV-Akte 251
S. 23 ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
gestellt (S. 50). Die Beschwerdeführerin sei in der bisherigen Tätigkeit
als Verkäuferin und in jeder angepassten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig. Auch
im Verlauf könne keine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 53).
4.2.3. Dr. med. K____, FMH für Orthopädie und Orthopädische Chirurgie,
stellte im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 54 ff.) als
Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische
Becken-Beinschmerzen rechts (ICD-10 M79.65, M79.60) sowie ein chronisch
intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) fest. Ohne
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit liege ein chronisches unspezifisches
Schmerzsyndrom unter Betonung der rechten Körperhälfte (ICD-10 R52.9) vor
(S. 69 f.). Das anamnestisch und klinisch diffus präsentierte,
hauptsächlich die rechte Körperhälfte umfassende Geschehen lasse sich auf rein
orthopädischer Ebene nicht klar begründen. Auffallend seien sehr ausgedehnt
angegebene, anatomisch keinesfalls klar zuordenbare Druckdolenzen am Stamm
sowie im rechten Hüft- und Schulterbereich. Auf radiologischer Ebene seien in
wiederholten Untersuchungen keine relevanten Veränderungen an der Halswirbelsäule,
Lendenwirbelsäule sowie an Hüft- und Ilosakralgelenken dokumentiert. Nachvollziehbar
sei ein gewisser Leidensdruck bei deutlicher Fehlhaltung und muskulärer
Verkürzung, doch würden die Inkonsistenzen sowie die Angabe einer weitgehend
fehlenden Beeinflussbarkeit der sich stetig verschlechternden Symptomatik an
eine erhebliche nicht-organische Schmerzkomponente denken lassen.
Für überwiegend stehende und gehende Verrichtungen einschliesslich der
angestammten Tätigkeit im Textilverkauf bestehe aufgrund der heutigen
Untersuchung eine Arbeitsfähigkeit von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20%
reduzierter Leistung aufgrund eines vermehrten Pausenbedarfes. Von der
aufgeführten Arbeitsfähigkeit könne spätestens seit dem 10. April 2015
ausgegangen werden (Verweis auf das rheumatologische Gutachten vom 10. April
2015 [IV-Akte 122]). Für körperlich leichte bis selten mittelschwere,
immer wieder auch sitzende Verrichtungen unter Wechselbelastung bestehe
aufgrund der heutigen Untersuchung eine zeitlich und leistungsmässig
uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Das wiederholte Heben und Tragen von Lasten
über 10 kg bis selten 15 kg sollte dabei ebenso wie die wiederholte
Einnahme kniender und kauernder Positionen vermieden werden. Auch in der
Vergangenheit habe für diese Tätigkeiten keine längerdauernde
Arbeitsunfähigkeit im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung bestanden
(S. 77).
4.2.4. Im neurologischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 79
ff.) werden keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt
(S. 92). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, dass aus
rein neurologischer Sicht und gemäss den Akten sowie basierend auf dem
aktuellen Untersuchungsbefund keine Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit bestehen würden (S. 95).
4.2.5. Im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 251 S. 96
ff.) stellte Dr. med. L____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnose
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Schmerzstörung mit psychischen
und sozialen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung
(ICD-10 F54) fest. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden
keine gestellt (S. 118). In der Herleitung der Diagnosen (S.119 ff.)
führte der Gutachter aus, dass sich die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren seit 2013 aus den Akten
ergebe. Der gegenwärtig behandelnde Psychiater erwähne als Diagnosen mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit lediglich somatische Beschwerden. Zwar sehe
auch er die somatischen Beschwerden im Vordergrund, es sei aber anzuerkennen,
dass psychische Faktoren eine Rolle für den Schweregrad, Exazerbation und
Aufrechterhaltung der Schmerzen spielen würden. Sodann würden sich keine Hinweise
auf ein aktuelles Depressionsgeschehen ergeben. Bei der Hamilton Depression
Scale Testung habe die Beschwerdeführerin einen Punktwert von 8 erreicht, was
dem klinischen Eindruck des Nicht-Vorliegens eines depressiven Syndroms
entspreche. Auch in der Aktenlage bleibe die Diagnose fraglich. Zwar werde von
den behandelnden Ärzten die Diagnose einer mittelschweren bis schweren
Depression gestellt, es sei aber kein entsprechendes Behandlungsregime erfolgt.
Zusammenfassend könne das Vorliegen einer depressiven Störung weder aktuell
noch für die Vergangenheit bestätigt werden. Es sei stattdessen eher von
Anpassungsstörungen oder von Krisen, welche im Zusammenhang mit äusseren
Ereignissen stehen würden (zuletzt der Tod der Mutter, aber auch der
Schlaganfall der Schwester oder der Tod des Vaters), auszugehen. Auf
psychiatrischem Gebiet würden keine Therapien im Sinne der Leitlinien bestehen,
die therapeutischen Optionen seien nicht ausgeschöpft. Bei konsequenter und
motivierter Nutzung der therapeutischen Optionen könne mittel- bis langfristig
eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit formuliert werden.
In der angestammten Tätigkeit als Textilverkäuferin bestehe ausgehend von
einer möglichen Anwesenheit von 8.4 Stunden bei einem 100% Pensum eine
Präsenzzeit von 6.5 Stunden am Arbeitsplatz entsprechend einer Arbeitsfähigkeit
von 80%. Aufgrund der erhobenen Einschränkungen bezüglich der Stresstoleranz,
Problemen mit der Lebensqualität (bei mangelnder Erholung und Partizipation bei
Erschöpfung) sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit um weitere
20% reduziert. Somit resultiere eine effektive Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit von 64% (S. 128).
Eine optimal angepasste Verweistätigkeit müsse folgende Merkmale aufweisen:
Arbeiten mit hoher Konzentrationsanforderung seien nicht geeignet, es würden zudem
Einschränkungen der Teamfähigkeit und der der Stresstoleranz bestehen. Keine
anhaltende Lärmbelästigung, keine störenden Lichtverhältnisse und auch kein
ständiger Publikumsverkehr mit der Möglichkeit vermehrten Pausenbedarfs. Es
sollte eine strukturierte Tätigkeit mit begrenzter Verantwortung, keine
Führungsaufgaben und keine Schichtarbeit sein. Ausgehend von einem Arbeitstag
von 8.4 Stunden bei einem 100% Pensum bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% in
der beschriebenen leidensangepassten Tätigkeit (S. 129).
Betreffend den zeitlichen Verlauf der Entwicklung der Arbeitsfähigkeit gelte
zu beachten, dass es grundsätzlich und namentlich bei psychischen Störungen
schwierig sei, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum
die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen. Die Einschätzung gelte seit
Antragstellung (S. 130).
4.2.6. In der gutachterlichen Konsensbeurteilung (IV-Akte 251
S. 8 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
chronische Becken-Beinschmerzen rechts (ICD-10 M79.65, M79.60); ein chronisch
intermittierendes lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-19 M54.5) sowie eine
chronische Schmerzstörung mit psychischen und sozialen Faktoren (ICD-10
F45.41), DD: dysfunktionale Störungsverarbeitung (ICD-10 F54) genannt
(S. 8).
In der angestammten Tätigkeit im Textilverkauf bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 80% bei ganztägigem Pensum mit um 20% reduzierter Leistung aufgrund eines
vermehrten Pausenbedarfes, was eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 64% ergebe
(S. 12 ff.). In einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss
Belastungsprofil bestehe aufgrund der psychiatrischen Einschätzung eine 80%-ige
Arbeitsfähigkeit (S. 13 f.). Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit wird
ausgeführt, dass von der aufgeführten Arbeitsfähigkeit spätestens seit April
2015 ausgegangen werden könne (S.14).
4.3.
Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens holte die Beschwerdegegnerin auf
Empfehlung des RAD beim psychiatrischen und orthopädischen Gutachter die Stellungnahme
vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) zu den vorgebrachten Einwänden ein.
Die beiden Gutachter hielten darin vollumfänglich an ihren Beurteilungen im
Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) fest.
4.4.
Zunächst kann festgehalten werden, dass das polydisziplinäre
Gutachten der H____ AG vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) sowie die
ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) die formalen
Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Begutachtung (vgl. E. 3.3.
hiervor) erfüllt. Insbesondere haben sich die Gutachter mit den relevanten
medizinischen Vorakten umfassend auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen
in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb grundsätzlich auf das
Gutachten abgestellt werden kann.
5.
5.1.
5.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der orthopädische
Gutachter habe die von ihr geklagten Schmerzen nicht geglaubt, sondern sich
einfach darauf abgestützt, dass aufgrund der bildgebenden Befunde die Schmerzen
nicht erklärbar seien. Es sei unverständlich, dass die lange Anamnese mit dem am
Anfang stehenden schweren Unfall nicht als Erklärung für die offensichtlichen
und auch von allen anderen Ärzten bestätigten Schmerzen akzeptiert werde. In
diesem Fall stelle sich die Frage, ob eine Beurteilung nur gestützt auf die
klinischen Befunde abgegeben werden könne oder ob klinische Aspekte in
Verbindung mit der Anamnese zählen würden (Beschwerde Ziff. 3 S. 7
f.; Replik S. 3).
5.1.2. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der orthopädische
Gutachter eine ausführliche Anamnese bezüglich des Beginns, der Ursache und des
Verlaufs der geklagten Beschwerde erhoben sowie nach den resultierenden Einschränkungen
im Alltag gefragt (IV-Akte 251 S. 61 ff.). Ebenso hat er sich
umfassend mit den vorliegenden medizinischen Akten auseinandergesetzt und nicht
nur die radiologischen Unterlagen seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Wie er in
seiner Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263) zu früheren
ärztlichen Einschätzungen ausführt, finden sich in den Akten auch Hinweise,
welche seine Beurteilung eines nicht-organischen Geschehens stützen. Seine vom
behandelnden Arzt abweichende Beurteilung (vgl. dessen Bericht vom
14. März 2018 [IV-Akte 202]; siehe E. 4.1.4. hiervor) begründete
er damit, dass sich eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Befunde,
welche im Bericht beschrieben worden seien, nicht begründen lasse. Die
Einschätzung scheine auf klinisch und radiologisch nicht objektivierbaren
Faktoren zu beruhen (IV-Akte 251 S. 76 f.). Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin vermögen damit das orthopädische Teilgutachten von Dr. med. K____
nicht in Zweifel zu ziehen.
5.2.
5.2.1. Aus psychiatrischer Sicht macht die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen geltend, dass sie durch die lange Vorgeschichte und ihre
gescheiterten Arbeitsintegrationsversuche depressiv geworden sei (Replik
S. 4). Dies werde durch die Berichte der behandelnden Ärzte bestätigt. Der
psychiatrische Gutachter habe unzureichend begründet, weshalb die Diagnosen
einer Depression oder einer Persönlichkeitsstörung nicht zutreffen sollen
(Beschwerde Ziff. 3 S. 6 f.).
5.2.2. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Denn der
psychiatrische Gutachter führte in seiner Stellungnahme vom 10. März 2020
(IV-Akte 263) aus, die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung sei in keinem
Bericht der Aktenanamnese postuliert und begründet worden. Anlässlich der
aktuellen Untersuchung habe ein solches Störungsbild nicht nachgewiesen werden
können. Sodann seien zwar depressive Störungen in der Vergangenheit
diagnostiziert worden. Es sei aber darauf zu verweisen, dass die Behandlung die
Kriterien einer Therapie gemäss Fachgesellschaft nicht erfüllt habe. Aktuell
würden keine Hinweise auf ein depressives Geschehen vorliegen.
5.3.
5.3.1. Auch der im Beschwerdeverfahren eingereichte Austrittsbericht
der Tagesklinik M____ vom 10. Mai 2021 (Replikbeilage 1) vermag an
dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Bericht werden folgende Diagnosen
aufgeführt: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige
Episode (ICD-10 F33.1) und chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer
Schmerzen vorzeitig aus der tagesklinischen Behandlung ausgetreten. Es sei ihr
eine stationäre psychosomatische, schmerzspezifische Behandlung empfohlen
worden. Eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit liegt im Bericht nicht vor.
5.3.2. Soweit im Bericht zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
während des teilstationären Aufenthaltes vom 6. bis zum 13. April 2021 Stellung
genommen wird, beschlägt dies einen Zeitraum nach Erlass der angefochtenen
Verfügung vom 5. März 2021. Der gerichtliche Überprüfungszeitraum
beschränkt sich grundsätzlich auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass
der angefochtenen Verfügung verwirklicht hat (BGE 143 V 409, 411 E. 2.1
mit Hinweis).
5.3.3. RAD-Arzt N____, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in
der Stellungnahme vom 4. August 2021 (Duplikbeilage) fest, im Bericht der
Tagesklinik M____ vom 10. Mai 2021 werde neben der bekannten Diagnose
einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren eine
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode
diagnostiziert, wobei die diagnostische Einschätzung im Rahmen einer
oberärztlichen Visite erfolgt sei. Depressive Störungen seien in der
Vergangenheit bereits diagnostiziert worden, was im Gutachten auch erwähnt
worden sei. Das Vorliegen einer depressiven Störung für die Vergangenheit sei
vom Gutachter aber verneint worden, was angesichts der knappen Berichte mit
wenig ausführlichen psychopathologischen Befunden nachvollziehbar sei. Offenbar
sei es nach dem Verfügungszeitpunkt zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands im Sinne einer depressiven Störung gekommen.
5.4.
Damit kann im massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses auf das
polydisziplinäre Gutachten vom 14. Oktober 2019 (IV-Akte 251) sowie
auf die ergänzende Stellungnahme vom 10. März 2020 (IV-Akte 263)
abgestellt werden. Insgesamt resultiert in medizinischer Hinsicht, dass in
einer optimal angepassten Tätigkeit gemäss Belastungsprofil seit April 2015
eine 80%-ige Arbeitsfähigkeit besteht. Da von weiteren Abklärungen, wie von der
Beschwerdeführerin beantragt, keine entscheidwesentlichen Ergebnisse zu
erwarten sind, kann darauf verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
144 V 361, 368 f. E. 6.5). Neue Erkenntnisse für den Zeitraum vor der
angefochtenen Verfügung sind daraus nicht zu erwarten. Eine eventuelle
Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin
nach Erlass der Verfügung vom 5. März 2021 ist vorliegend nicht zu
beurteilen. Darin ist die Beschwerdeführerin auf den Weg einer Neuanmeldung zu
verweisen (BGE 142 V 337, 341 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen
besteht auch kein Anlass, den Austrittsbericht der Klinik I____, in welche die
Beschwerdeführerin am 1. September 2021 eingetreten ist, abzuwarten und
deswegen das vorliegende Verfahren zu sistieren.
5.5.
Zusammenfassend lag bei der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Verfügung kein rentenbegründeter Invaliditätsgrad vor. Die Beschwerdegegnerin
hat einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin daher zu Recht abgelehnt.
6.
6.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.2.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 800.00, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die
unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden ist, gehen diese zu Lasten des
Staates.
6.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der
Beschwerdeführerin die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt worden ist, ist
ihrem Rechtsvertreter ein angemessenes Honorar aus der Gerichtskasse
zuzusprechen. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines
Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem
Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von
CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer aus. Bei
einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend
erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher
Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3’000.00 zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der
unentgeltlichen Prozessführung gehen diese zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Dr.
B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: