Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.55

Zwischenverfügung vom 3. März 2021

Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...] und war bis ins Jahr 2004 als solche tätig. Wegen einer depressiven Störung meldete sie sich 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1), welche ihr eine Umschulung gewährte (vgl. IV-Akten 25 ff.). In deren Rahmen erlangte sie ein [...]diplom [...] (vgl. IV-Akte 42, S. 5). Nach einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. IV-Akte 54) lehnte die IV-Stelle im Jahr 2007 weitere berufliche Massnahmen ab (Verfügung, IV-Akte 59).

b) Ab dem Jahr 2014 war die Beschwerdeführerin selbständig erwerbend und seit dem Jahr 2015 Inhaberin eines Betriebes für [...]. Am 30. Juli 2018 fuhr ein Personenwagen an einer Kreuzung auf den Personenwagen der Beschwerdeführerin auf, wobei sie sich ein cranio-cervikales Beschleunigungstrauma sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog. Die Beschwerdeführerin meldete sich daher am 21. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 60). In der Folge diagnostizierten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, ein komplexes posttraumatisches Schmerzsyndrom sowie eine Migräne.

c) Gestützt auf eine Empfehlung des RAD informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2020 darüber, dass sie Dr. C____ und Dr. D____ mit einem bidisziplinären Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie beauftragen wolle (vgl. IV-Akte 129). Daraufhin setzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 9. September 2020 davon in Kenntnis, dass beim Zivilgericht [...] wegen des Unfalls eine Teilklage anhängig gemacht und eine umfassende Begutachtung beantragt worden sei (vgl. IV-Akte 132). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Akten der Observation durch den Haftpflichtversicherer erhielt, passte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2020 den Auftrag an die Gutachter an, hielt jedoch an der Begutachtung durch Dres. C____/D____ fest (vgl. IV-Akte 137).

d) Am 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilkreisgericht [...] ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) ein (Verfahren 170 20 2920 111). Dabei beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen (vgl. IV-Akte 139, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeführerin, es sei vorläufig von einer Begutachtung abzusehen, beziehungsweise das entsprechende Verfahren zu sistieren, bis das beantragte Gerichtsgutachten im Verfahren [...] vorliege (vgl. IV-Akte 139, S. 1). Die Beschwerdeführerin wies dabei insbesondere darauf hin, dass sie sich beim Fragenkatalog für das Gerichtsgutachten an denjenigen der Beschwerdegegnerin angelehnt habe (a.a.O.).

e) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Antrag auf Sistierung nicht entsprechen werde. Sie begründete dies damit, dass ein Gutachten der Invalidenversicherung andere rechtliche Anforderungen erfüllen müsse, als ein Gutachten im privatrechtlichen Haftpflichtprozess und stellte zudem in Frage, ob die Aktenbasis des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] dieselbe wäre, wie für das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (vgl. IV-Akte 140). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Januar 2021 um eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Zwischenverfügung (IV-Akte 141).

f) Nach einer erneuten Durchsicht des Dossiers gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt wäre. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin daher mit, dass sie am Entscheid, ihr Verfahren nicht zu sistieren, festhalten werde. Zudem informierte sie die Beschwerdeführerin, dass eine Erweiterung der Begutachtung um die Fachdisziplinen Neurologie und Neuropsychologie erforderlich sei und dass sie neu ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie vorsehe. Zu dieser Änderung und ihrer Absicht, weiterhin auf die Sistierung verzichten zu wollen, gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör (vgl. IV-Akte 145).

g) Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 äusserte die Beschwerdeführerin die Absicht, das Gerichtsgutachten im Verfahren 170 20 2920 111 um die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Neuropsychologie zu erweitern und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern (IV-Akte 148). Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut darum, das Invalidenversicherungsverfahren bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] zu sistieren (a.a.O.).

h) Da sich die Parteien nicht einigen konnten, verfügte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021, die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie nach dem Zufallsprinzip, den Verzicht auf eine Sistierung des Verfahrens und den Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. IV-Akte 149).

 

II.       

a) Mit Beschwerde vom 15. April 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.

Es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 aufzuheben.

2a.

Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zu sistieren.

2b.

Eventualiter sei das vorliegende Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht [...] zu sistieren.

3.

Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen.

 

Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.

c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Juni 2021 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. Juli 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Im vorliegenden Verfahren wird die Zwischenverfügung vom 3. März 2021 angefochten. Darin wird von Seiten der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip angeordnet und das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 abgewiesen.

1.2.          Zwischenverfügungen sind nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, was die Beschwerdegegnerin vorliegend bestreitet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 und 5 f.). Hierzu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Dies wird damit begründet, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität der versicherten Person bedeuten und dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung eines Gutachtens als solches angefochten werden kann, muss es auch im vorliegenden Fall möglich sein, die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung statt des Abwartens eines Gerichtsgutachtens in einem anderen Verfahren anzufechten. Dementsprechend liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.

1.3.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021 ordnete die Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie an. Zudem verzichtete sie auf eine Sistierung des Verfahrens und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.2.          Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, die Anordnung eines polydisziplinären Gutachtens sei weder notwendig noch zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Das vorliegende Verfahren sei bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens zu sistieren und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (vgl. Beschwerde, S. 10 f.).

2.3.          Unbestritten ist die Notwendigkeit einer polydisziplinären Abklärung, zumal die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht [...] selber eine solche beantragt hat. Streitig und nachfolgend zu prüfen ist lediglich, ob die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip rechtens ist.

3.                

3.1.          Nach den allgemeinen Regeln des Sozialversicherungsrechts hat der Versicherungsträger den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären. Er ist nach dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG statuierten Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erforderlichen Auskünfte einzuholen. Die Verfahrensleitung liegt dabei beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_481/2013 vom 7. November 2013 E. 3.4). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann.

3.2.          Art. 44 ATSG sieht vor, dass der Versicherungsträger, wenn er zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen muss, der Partei deren oder dessen Namen bekannt gibt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen. Zum einen werden von den triftigen Gründen die eigentlichen gesetzlichen Ausstandsgründe (Art. 36 Abs. 1 ATSG) erfasst; zum andern zählen auch weitere Aspekte – etwa die fehlende Sachkenntnis – zu den triftigen Gründen (Kieser Ueli, in: Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, Art. 44 Gutachten N 51). Können sich die Parteien nicht über die Begutachtungsstelle einigen hat die IV-Stelle eine selbständig anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen.

4.                

4.1.          Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei ein Gutachten mit den erwähnten fünf Fachdisziplinen nicht notwendig und viel zu umfassend, da die Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie bereits im Rahmen des Gerichtsgutachtens beim Zivilkreisgericht [...] im Verfahren [...] mit Eingabe vom 27. November 2020 beantragt worden seien. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das angeordnete polydisziplinäre Gutachten sei nicht zumutbar (vgl. Beschwerde, S. 10 f.), weil es sich um einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität handle (BGE 137 V 271 E. 3.4.2.7 S. 257) und der Eingriff vorliegend besonders schwer wiege, da ein polydisziplinäres Gutachten mit fünf Fachdisziplinen sehr umfassend und entsprechend äusserst belastend für die Beschwerdeführerin sei. Im Ergebnis erachtet die Beschwerdeführerin diese Anordnung des Gutachtens durch die Beschwerdegegnerin als unverhältnismässig.

4.2.          Der Ansicht der Beschwerdeführerin kann vorliegend aus mehreren Gründen nicht gefolgt werden.

4.3.          Zunächst ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin einer gesetzlichen Abklärungspflicht unterliegt. Sie hat einen gesetzlichen Auftrag. Diesen muss die Beschwerdegegnerin wahrnehmen und zugleich wahrnehmen können. Die Beantragung eines medizinischen Gutachtens in einem anderen, von der vorliegenden Streitsache losgelösten Verfahren, kann keinen Untergang der gesetzlichen Abklärungspflicht bewirken. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt widerspricht das vorgeschlagene Vorgehen Art. 43 ATSG, wonach die IV-Stelle die Leitung des invalidenversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahrens innehat.

4.4.          Zudem ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um zwei völlig unterschiedliche Verfahren handelt (Sozialversicherungsprozess, Haftpflichtprozess). Die Vergleichbarkeit eines Gutachtens in der Invalidenversicherung und eines solchen im Haftpflichtprozess ist eingeschränkt, da den einzelnen Gutachten nicht nur eine abweichende Fragestellung, sondern auch ein unterschiedlicher Fokus zugrunde liegt. Als Beispiel kann hier die Standardindikatorenprüfung genannt werden. Ihr kommt in invalidenversicherungsrechtlichen Belangen eine grosse Bedeutung zu, sie ist in haftlichtrechtlichen Verfahren jedoch deutlich weniger relevant. Aufgrund der abweichenden Fragestellungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren spielt es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch keine Rolle, dass die Beschwerdeführerin Gutachter vorgeschlagen hat, welche auch mit sozialversicherungsrechtlichen Belangen vertraut sind.

4.5.          Weiter kommt hinzu, dass im vorliegenden Fall Ablauf und Entwicklung des von der Beschwerdeführerin vor dem Zivilkreisgericht [...] initiierte Verfahrens völlig unklar sind. Insbesondere ist vorliegend nicht sichergestellt, dass das beantragte Gutachten tatsächlich eingeholt und einer gerichtlichen Prüfung unterzogen wird, zumal auch eine Verfahrensbeendigung ohne Urteil denkbar ist (Klagerückzug, Abschluss eines Vergleichs etc.). Schliesslich ist zu bemerken, dass selbst wenn das Zivilkreisgericht [...] seinem Urteil das beantragte gerichtliche Gutachten zugrunde legen würde, dieses Urteil immer noch an die nächst höheren Instanzen weitergezogen werden könnte, sodass sich unter Umständen für die Beschwerdegegnerin eine jahrelange Verzögerung ergeben könnte. Eine solche würde aber nicht nur der gesetzlichen Abklärungspflicht, sondern auch der beförderlichen Behandlung der Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin entgegenstehen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein überlanges Verfahren die inhaltlich richtige Beurteilung des Falles beträchtlich erschweren kann. Darüber hinaus ist zu bemerken, dass im Sozialversicherungsrecht kein rechtlicher Grundsatz besteht, wonach (zivilrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche) Gerichtsgutachten generell ein höherer Beweiswert zukomme, als den im IV-Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten. Ein solcher wäre mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung, wie er in der bundesgerichtlichen sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung verstanden wird, ohnehin unvereinbar. Das Gericht ist auch ein Sozialversicherungsgericht an ein beweiskräftiges Administrativgutachten gebunden und dürfte nicht ohne weiteres an dessen Stelle ein Gerichtsgutachten einholen. Vor diesem Hintergrund können auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein Gerichtsgutachten eine höhere Beweiskraft aufweise, als ein Administrativgutachten und die Einholung zweier Gutachten nicht kosteneffizient sei (vgl. Beschwerde, S. 8), nichts am Umstand ändern, dass sich das von der Beschwerdegegnerin vorliegend angeordnete Gutachten als notwendig erweist.

4.6.          Im Übrigen liegt auch kein Fall einer unzumutbaren Begutachtung vor. Die üblichen Abklärungen im Rahmen einer MEDAS-Begutachtung sind für versicherte Personen jedenfalls zumutbar und von der Beschwerdeführerin werden keine konkreten medizinischen oder anderen Gründe für die generelle Unzumutbarkeit einer medizinischen Untersuchung geltend gemacht. Sollte es im vorliegenden Fall zu terminlichen Überschneidungen kommen oder sollten die Termine für beide Gutachten zeitlich nahe beieinander zu liegen kommen, ist davon auszugehen, dass darauf in zeitlicher Hinsicht Rücksicht genommen werden kann, sodass die entsprechenden Abklärungen mit einem Abstand von ein bis zwei Monaten erfolgen können. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass beide Begutachtungen für die Beschwerdeführerin auch vom Zeitaufwand her zumutbar sind.

4.7.          Auch der Einwand der Beschwerdeführerin, das von der Beschwerdegegnerin angeordnete Gutachten sei zu umfassend, geht fehl. Die von der Beschwerdegegnerin ins Auge gefassten Disziplinen entsprechen mit Ausnahme der Allgemeinen Inneren Medizin und der Neuropsychologie jenen Disziplinen, welche die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Zivilkreisgericht [...] selber vorschlug und die Beschwerdeführerin hat sich mit Schreiben vom 24. Februar 2021 einverstanden gezeigt, das Gerichtsgutachten um die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Neuropsychologie zu erweitern (IV-Akte 145). Weitere Bemerkungen hierzu erübrigen sich.

4.8.          Schliesslich kann entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin mit der angeordneten Begutachtung nicht von einer "second opinion" ausgegangen werden. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch gar kein Gutachten erstellt wurde, kann schon sachlogisch keine second opinion vorliegen. Ferner regelt die Rechtsprechung zur "second opinion" die Frage nicht, ob die IV-Stelle ein eigenes Gutachten in Auftrag geben kann, wenn in einem anderen parallel dazu verlaufenden Verfahren ein Gutachten beantragt wird. Besagte Rechtsprechung steht daher dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht entgegen.

4.9.          Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Zwischenverfügung als korrekt. Weil die Beschwerde abzuweisen ist, ist der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass allfällige Vorbringen gegen die Qualität eines entsprechenden Begutachtungsresultats von der Beschwerdeführerin im Verfahren zur Beweiswürdigung, d.h. im Entscheid in der Sache, vorgebracht werden können.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis IVG - gemäss Art. 61 lit. a ATSG und § 16 SVGG kostenlos.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: