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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 26. Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.55
Zwischenverfügung vom 3. März 2021
Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung nach dem Zufallsprinzip
Tatsachen
I.
a) Die 1980 geborene Beschwerdeführerin ist ausgebildete [...] und war bis ins Jahr 2004 als solche tätig. Wegen einer depressiven Störung meldete sie sich 2005 bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1), welche ihr eine Umschulung gewährte (vgl. IV-Akten 25 ff.). In deren Rahmen erlangte sie ein [...]diplom [...] (vgl. IV-Akte 42, S. 5). Nach einem Mahn- und Bedenkzeitverfahren (vgl. IV-Akte 54) lehnte die IV-Stelle im Jahr 2007 weitere berufliche Massnahmen ab (Verfügung, IV-Akte 59).
b) Ab dem Jahr 2014 war die Beschwerdeführerin selbständig erwerbend und seit dem Jahr 2015 Inhaberin eines Betriebes für [...]. Am 30. Juli 2018 fuhr ein Personenwagen an einer Kreuzung auf den Personenwagen der Beschwerdeführerin auf, wobei sie sich ein cranio-cervikales Beschleunigungstrauma sowie eine Kontusion der Lendenwirbelsäule zuzog. Die Beschwerdeführerin meldete sich daher am 21. November 2018 bei der Beschwerdegegnerin erneut zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 60). In der Folge diagnostizierten die behandelnden Ärztinnen und Ärzte bei der Beschwerdeführerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung, ein komplexes posttraumatisches Schmerzsyndrom sowie eine Migräne.
c) Gestützt auf eine Empfehlung des RAD informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. August 2020 darüber, dass sie Dr. C____ und Dr. D____ mit einem bidisziplinären Gutachten in den Fachdisziplinen Psychiatrie und Rheumatologie beauftragen wolle (vgl. IV-Akte 129). Daraufhin setzte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin am 9. September 2020 davon in Kenntnis, dass beim Zivilgericht [...] wegen des Unfalls eine Teilklage anhängig gemacht und eine umfassende Begutachtung beantragt worden sei (vgl. IV-Akte 132). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Akten der Observation durch den Haftpflichtversicherer erhielt, passte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 11. November 2020 den Auftrag an die Gutachter an, hielt jedoch an der Begutachtung durch Dres. C____/D____ fest (vgl. IV-Akte 137).
d) Am 27. November 2020 reichte die Beschwerdeführerin beim Zivilkreisgericht [...] ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung (Art. 158 ZPO) ein (Verfahren 170 20 2920 111). Dabei beantragte die Beschwerdeführerin, es sei ein Gerichtsgutachten in den Fachdisziplinen Neurologie, Rheumatologie und Psychiatrie einzuholen (vgl. IV-Akte 139, S. 2 ff.). Mit Schreiben vom gleichen Tag an die Beschwerdegegnerin beantragte die Beschwerdeführerin, es sei vorläufig von einer Begutachtung abzusehen, beziehungsweise das entsprechende Verfahren zu sistieren, bis das beantragte Gerichtsgutachten im Verfahren [...] vorliege (vgl. IV-Akte 139, S. 1). Die Beschwerdeführerin wies dabei insbesondere darauf hin, dass sie sich beim Fragenkatalog für das Gerichtsgutachten an denjenigen der Beschwerdegegnerin angelehnt habe (a.a.O.).
e) Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, dass sie dem Antrag auf Sistierung nicht entsprechen werde. Sie begründete dies damit, dass ein Gutachten der Invalidenversicherung andere rechtliche Anforderungen erfüllen müsse, als ein Gutachten im privatrechtlichen Haftpflichtprozess und stellte zudem in Frage, ob die Aktenbasis des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] dieselbe wäre, wie für das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten (vgl. IV-Akte 140). In der Folge ersuchte die Beschwerdeführerin die IV-Stelle mit Schreiben vom 14. Januar 2021 um eine mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Zwischenverfügung (IV-Akte 141).
f) Nach einer erneuten Durchsicht des Dossiers gelangte die Beschwerdegegnerin zum Schluss, dass eine polydisziplinäre Begutachtung angezeigt wäre. Mit Schreiben vom 9. Februar 2021 teilte sie der Beschwerdeführerin daher mit, dass sie am Entscheid, ihr Verfahren nicht zu sistieren, festhalten werde. Zudem informierte sie die Beschwerdeführerin, dass eine Erweiterung der Begutachtung um die Fachdisziplinen Neurologie und Neuropsychologie erforderlich sei und dass sie neu ein polydisziplinäres Gutachten mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie vorsehe. Zu dieser Änderung und ihrer Absicht, weiterhin auf die Sistierung verzichten zu wollen, gewährte sie der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör (vgl. IV-Akte 145).
g) Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 äusserte die Beschwerdeführerin die Absicht, das Gerichtsgutachten im Verfahren 170 20 2920 111 um die Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin und Neuropsychologie zu erweitern und gab der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, sich dazu zu äussern (IV-Akte 148). Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut darum, das Invalidenversicherungsverfahren bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] zu sistieren (a.a.O.).
h) Da sich die Parteien nicht einigen konnten, verfügte die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 3. März 2021, die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens mit den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie nach dem Zufallsprinzip, den Verzicht auf eine Sistierung des Verfahrens und den Entzug der aufschiebenden Wirkung (vgl. IV-Akte 149).
II.
a) Mit Beschwerde vom 15. April 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
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1. |
Es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. März 2021 aufzuheben. |
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2a. |
Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West zu sistieren. |
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2b. |
Eventualiter sei das vorliegende Verfahren einstweilen bis zum Vorliegen des Gerichtsgutachtens im Verfahren [...] vor dem Zivilkreisgericht [...] zu sistieren. |
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3. |
Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. |
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. |
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2021, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
c) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 4. Juni 2021 an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 26. Juli 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Im vorliegenden Verfahren wird die Zwischenverfügung vom 3. März 2021 angefochten. Darin wird von Seiten der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten nach dem Zufallsprinzip angeordnet und das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 24. Februar 2021 abgewiesen.
1.2. Zwischenverfügungen sind nur anfechtbar, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil im Sinne der Rechtsprechung vorliegt, was die Beschwerdegegnerin vorliegend bestreitet (vgl. Beschwerdeantwort, S. 1 und 5 f.). Hierzu ist auszuführen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei einer Zwischenverfügung über die Anordnung einer Begutachtung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren bejaht wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Dies wird damit begründet, dass die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische und psychische Integrität der versicherten Person bedeuten und dass die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken wird (BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7). Vor dem Hintergrund, dass die Anordnung eines Gutachtens als solches angefochten werden kann, muss es auch im vorliegenden Fall möglich sein, die Anordnung einer polydisziplinären Begutachtung statt des Abwartens eines Gerichtsgutachtens in einem anderen Verfahren anzufechten. Dementsprechend liegt ein taugliches Anfechtungsobjekt vor.
1.3. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) und es sind auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr. K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen