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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 30. August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.58
Verfügung vom 2. März 2021
Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten voll beweistauglich. Rentenanspruch zu Recht verneint.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein. Seit seiner Einreise bis zum Jahr 2010 war er überwiegend sowohl angestellt wie auch selbständig im Verkauf tätig.
b) Am 20. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9). Nach Abschluss der Frühintervention (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 16) prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Hierzu veranlasste sie insbesondere eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine innere Medizin, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Orthopädie bei der C____ GmbH (nachfolgend: [...]).
c) Mit polydisziplinärem Gutachten vom 9. März 2020 (IV-Akte 62) kamen die Experten im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer 80 % und in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweistätigkeit 100 % betrage.
d) Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 9. März 2020 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Aufgrund des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwandes vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 75) und ergänzender Begründung vom 13. August 2020 (IV-Akte 78) holte die Beschwerdegegnerin beim C____
e) eine ergänzende Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96) ein.
f) In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Akte 99) an ihrer bisherigen Einschätzung fest und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
II.
a) Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2021 und die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2019. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten psychiatrischen Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 11. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.
III.
Mit Verfügung vom 26. April 2021 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. August 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
1.2. Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4.1.2. Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte in seinem Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte der Gutachter aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen feststellen.
4.1.3. Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 22 ff.) konnte Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. F____ chronische Beschwerden im Bereich der lateralen Halspartie rechts (ICD-10 M54.2). Der Gutachter führte im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei auf Ebene des Bewegungsapparates für jede körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtung uneingeschränkt arbeitsfähig.
4.1.4. Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 29 ff.) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie soziale Phobien (ICD-10 F40.1). Der Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien seit Dezember 2016 zu 80 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit ohne häufige soziale Kontakte (Lagerist, Überwachung) bestehe eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit.
4.1.5 Dr. med. G____, Facharzt für Infektiologie, FMH, attestierte dem Beschwerdeführer gemäss infektiologischem Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 38 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIN-Infektion CDC Stadium A2 (ICD10 U60.1) und eine anamnestische Depression mit Angststörung und insbesondere soziale Phobien (ICD40 F40.1). Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit sei durch Medikamentennebenwirkungen und Interaktion mit der psychiatrischen Diagnose im Rahmen von 10 bis maximal 20 % durch die HIV-Infektion plausibel. Diese Einschränkung bestehe seit mindestens 2017. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Kunden- und Kollegenkontakt und ohne ausgedehnte Reisetätigkeit im öffentlichen Verkehr bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt.
4.1.6. Im pneumologischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 44) diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie, FMH, mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit Asthma bronchiale, Dg. 2007. In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %.
4.1.7. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte 62, S. 4 ff.) schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien auf 80%. Diese Einschränkung bestehe seit Dezember 2016. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Exposition mit Kälte, Nässe, Staub und Pollen, ohne häufige soziale Kontakte und weitgehend selbstbestimmter Ausübung der Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestünden, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich additivem oder ergänzendem Effekt von Einschränkungen.
4.4.2. Mit Bericht vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 3). attestiert Dr. med. I____ dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Dezember 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gegenwärtig mittel- bis schwergradigen Depression (F32.1), einer Angststörung mit Panikattacken und sozialer Phobie (F41.0) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4). Der Beschwerdeführer habe Ängste, so insbesondere soziale Ängste, Schlafstörungen, Alpträume, Angst vor dem Verlassen werden und Schmerzen. Er schwitze und zittere oft am ganzen Körper und habe Herzklopfen (IV-Akte 3 und 19). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine HIV-Infektion (CDC A2), aufgrund welcher der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei (IV-Akte 3 und 19; vgl. auch Bericht des Infektiologe Dr. med. J____ vom 25. August 2019, IV-Akte 48). Die vorbestehende psychische Beeinträchtigung sei durch die Diagnose einer HIV-Infektion verschlimmert worden. Dem Beschwerdeführer falle es seither noch schwerer, auf andere Menschen zuzugehen. Diese Furcht führe zu Vermeidungssituationen im sozialen Umfeld und zu einem verminderten Selbstwertgefühl. Hinzu kämen zudem somatische Beschwerden bis hin zu Panikattacken (IV-Akte 3, 19 und 48).
4.4.3. Der behandelnde Psychiater begründet die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Berichte nicht weiter. Er führt lediglich die ihm vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome auf, ohne die daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen zu veranschaulichen. Die Ausführungen von Dr. med. I____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden Begründungsdichte keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung zu erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig. Ein Administrativgutachten ist denn auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
4.4.4. Hinzu kommt, dass sich der Gutachter eingehend mit den abweichenden, vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen auseinandersetzte und schlüssig darlegte, weshalb sich diese nicht bestätigen liessen. So fand Dr. med. D____ im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine Hinweise und objektivierbare Befunde für den Bestand einer (mittelgradigen oder schweren) depressiven Störung. Anlässlich der Untersuchung konnte weder ein Leidensdruck noch eine verminderte Antriebsfähigkeit festgestellt werden. So stehe der Beschwerdeführer morgens regelmässig auf, führe den Haushalt selbständig, gehe einigen Aktivitäten und Interessen nach und unternehme täglich stundenlange Spaziergänge. Trotz fehlenden Zukunftsperspektiven distanziere er sich von einem Lebensverleider oder von Suizidgedanken. Ebenfalls nicht bestätigen werden konnte eine Panikstörung. Nach Einschätzung des Gutachters könne bei den vom Beschwerdeführer geschilderten ein- bis zweimal jährlichen Attacken nicht von eigentlichen Panikattacken gesprochen werden, da der Beschwerdeführer sich in Situationen, in denen er sich unwohl fühle, innert weniger Minuten selbst beruhigen könne und hierzu auch keine Medikamente benötige. Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung lagen gemäss den gutachterlichen Ausführungen ebenfalls keine vor. So führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung kaum von somatischen Beschwerden berichtet und bloss auf Nachfrage hin gelegentliche Nackenbeschwerden vorgebracht. Bestätigt werden konnte grundsätzlich das Vorliegen einer sozialen Phobie. Hinsichtlich des Schweregrades führte der Gutachter allerdings nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Arbeit im Verkauf, Bewegung im öffentlichen Raum, eingeschränkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs) aus, weshalb diese nicht schwer wiege. Anzuführen ist, dass sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere aus der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 68) (vgl. insbesondere Bericht des Pneumologen Dr. med. K____ [IV-Akte 45], Bericht des Chiropraktikers Dr. med. L____ [IV-Akte 46], Bericht des Infektiologe Dr. med. J____ [IV-Akte 48] sowie Bericht des vormals behandelnden Psychiaters Dr. med. M____ [IV-Akte 91]) keine Hinweise entnehmen lassen, welche an der Beweiskraft der psychiatrischen Expertise Zweifel schüren würden.
4.5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, anhand eines Katalogs von Standardindikatoren, das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.1). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 26. September 2019 an das ABI, IV-Akte 58, S. 4 ff.).
4.5.3. Dr. med. D____ setzt sich in seinem Fachgutachten vom 19. November 2019 mit den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs (IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) auseinander. So äussert er sich zum Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 62, S. 34 f.), zum sozialen Kontext (IV-Akte 62, S. 32), stellt Diagnosen (IV-Akte 62, S. 34), befasst sich mit der Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 62, S. 32, 34 und 37), prüft die Konsistenz (IV-Akte 62, S. 35 f.) und schliesslich die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 34, 36 f.). Wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung klarstellt, muss die Handhabung des Katalogs stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine «abhakbare Checkliste» (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1.1). In Würdigung dieser Rechtsprechung ist den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend genüge getan.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen