Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.58

Verfügung vom 2. März 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten voll beweistauglich. Rentenanspruch zu Recht verneint.


Tatsachen

I.        

a)           Der im Jahr 1976 geborene Beschwerdeführer ohne Berufsausbildung reiste im Jahr 1997 in die Schweiz ein. Seit seiner Einreise bis zum Jahr 2010 war er überwiegend sowohl angestellt wie auch selbständig im Verkauf tätig.

b)           Am 20. September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer zum ersten Mal bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 9). Nach Abschluss der Frühintervention (vgl. Mitteilung vom 3. Oktober 2018, IV-Akte 16) prüfte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers und klärte den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Hierzu veranlasste sie insbesondere eine polydisziplinäre medizinische Untersuchung in den Disziplinen Allgemeine innere Medizin, Infektiologie, Pneumologie, Psychiatrie und Orthopädie bei der C____ GmbH (nachfolgend: [...]).

c)            Mit polydisziplinärem Gutachten vom 9. März 2020 (IV-Akte 62) kamen die Experten im Rahmen der Gesamtbeurteilung zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer 80 % und in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Verweistätigkeit 100 % betrage.

d)           Mit Vorbescheid vom 15. Mai 2020 (IV-Akte 69) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Wesentlich gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten vom 9. März 2020 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Aufgrund des gegen den Vorbescheid erhobenen Einwandes vom 12. Juni 2020 (IV-Akte 75) und ergänzender Begründung vom 13. August 2020 (IV-Akte 78) holte die Beschwerdegegnerin beim C____

e)            eine ergänzende Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96) ein.

f)             In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Akte 99) an ihrer bisherigen Einschätzung fest und verneinte einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.

 

 

 

 

 

 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 2. März 2021 und die Ausrichtung mindestens einer Dreiviertelsrente ab dem 1. März 2019. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer die Einholung eines gerichtlichen psychiatrischen Gutachtens, subeventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zur erneuten psychiatrischen Begutachtung. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung durch lic. iur. B____, Advokat.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 17. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 11. Juni 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 26. April 2021 bewilligt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. August 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.  

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, das psychiatrische Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 29 ff.) von Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, sei nicht beweistauglich, da die gutachterliche Einschätzung in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Angaben des behandelnden Psychiaters stehe und einer vollständigen Indikatorenprüfung entbehre. Auch in formeller Hinsicht vermöge das Gutachten nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer übt in diesem Zusammenhang Kritik an der Exploration und der Untersuchungsmethodik des Gutachters und vertritt ferner die Meinung, es fehle dem Gutachter selbst an der erforderlichen Unabhängigkeit. Gestützt auf die Einschätzungen der behandelnden Ärzte sei dem Beschwerdeführer mindestens eine Dreiviertelsrente auszurichten. Eventualiter sei ein Gerichtsgutachten anzuordnen, subeventualiter die Sache zur erneuten Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, das von ihr in Auftrag gegebene psychiatrische Teilgutachten sei beweisrechtlich weder aus formeller Sicht noch inhaltlich zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin verweist in diesem Zusammenhang ferner auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96). Die Ablehnung des Rentenanspruchs sei daher zu Recht erfolgt.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist. Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Um den medizinischen Sachverhalt beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256, 261 E. 4; BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.3.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.a, 125 V 351, 352 E. 3a, 122 V 157, 160 E. 1c) und ob der Arzt über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1).

4.                

4.1.          4.1.1. In medizinischer Hinsicht basiert die ablehnende Verfügung vom 2. März 2021 im Wesentlichen auf dem polydisziplinären C____-Gutachten vom 9. März 2021 (IV-Akte 62) mit den Fachdisziplinen Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie, Infektiologie und Pneumologie.

4.1.2. Dr. med. E____, Facharzt für Innere Medizin, FMH, stellte in seinem Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 18). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit konnte der Gutachter aus allgemeininternistischer Sicht keine Einschränkungen feststellen.

4.1.3. Im orthopädischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 22 ff.) konnte Dr. med. F____, Facharzt für orthopädische Chirurgie, keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erkennen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. F____ chronische Beschwerden im Bereich der lateralen Halspartie rechts (ICD-10 M54.2). Der Gutachter führte im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit aus, der Beschwerdeführer sei auf Ebene des Bewegungsapparates für jede körperlich leichte bis mittelschwere Verrichtung uneingeschränkt arbeitsfähig.

4.1.4. Dr. med. D____ diagnostizierte im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 29 ff.) eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen (ICD-10 F61.0) sowie soziale Phobien (ICD-10 F40.1). Der Gutachter erachtete den Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien seit Dezember 2016 zu 80 % arbeitsfähig. In einer Tätigkeit ohne häufige soziale Kontakte (Lagerist, Überwachung) bestehe eine 10%ige Arbeitsunfähigkeit.

4.1.5 Dr. med. G____, Facharzt für Infektiologie, FMH, attestierte dem Beschwerdeführer gemäss infektiologischem Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 38 ff.) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine HIN-Infektion CDC Stadium A2 (ICD10 U60.1) und eine anamnestische Depression mit Angststörung und insbesondere soziale Phobien (ICD40 F40.1). Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit sei durch Medikamentennebenwirkungen und Interaktion mit der psychiatrischen Diagnose im Rahmen von 10 bis maximal 20 % durch die HIV-Infektion plausibel. Diese Einschränkung bestehe seit mindestens 2017. In einer optimal angepassten Tätigkeit ohne Kunden- und Kollegenkontakt und ohne ausgedehnte Reisetätigkeit im öffentlichen Verkehr bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ab dem Untersuchungszeitpunkt.

4.1.6. Im pneumologischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 44) diagnostizierte Dr. med. H____, Facharzt für Pneumologie, FMH, mit Relevanz auf die Arbeitsfähigkeit Asthma bronchiale, Dg. 2007. In der bisherigen Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit 100 %.

4.1.7. Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte 62, S. 4 ff.) schätzten die Gutachter die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit als Verkäufer aufgrund der sozialen Phobien auf 80%. Diese Einschränkung bestehe seit Dezember 2016. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit ohne Exposition mit Kälte, Nässe, Staub und Pollen, ohne häufige soziale Kontakte und weitgehend selbstbestimmter Ausübung der Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Da keine quantitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit bestünden, ergebe sich keine Diskussion hinsichtlich additivem oder ergänzendem Effekt von Einschränkungen.

4.2.          4.2.1. Auf das polydisziplinäre Gutachten des C____ vom 9. März 2020 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.3. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden. Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden berücksichtigt und bilden die Grundlage der Anamnesen. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt. Die erhobenen Befunde werden im Kontext gewürdigt und die Gutachter setzen sich mit den Vorbefunden eingehend auseinander. Schliesslich sind die Ausführungen und Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der interdisziplinären Gesamtbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

4.3.          4.3.1. Der Beschwerdeführer übt zunächst in formeller Hinsicht Kritik am psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. D____.

4.3.2. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Dr. med. D____ sei angesichts seines Auftragsvolumens für die Beschwerdegegnerin und der damit verbundenen wirtschaftlichen Abhängigkeit die gutachterliche Unabhängigkeit abzusprechen, kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung führen der regelmässige Beizug eines Gutachters oder einer Begutachtungsinstitution durch den Versicherungsträger, die Anzahl der beim selben Arzt oder Ärztin in Auftrag gegebenen Gutachten und Berichte sowie das daraus resultierende Honorarvolumen für sich allein genommen nicht zum Ausstand (Urteil 8C_740/2015 vom 11. Februar 2016, E. 4.2; Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 E. 1.3.3; Urteil 9C_212/2020 vom 4. September 2020). Eine von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichende Beurteilung drängt sich auch hier nicht auf. Zusätzliche Ausstandsgründe ergeben sich aus den vorliegenden Akten jedenfalls nicht. Aus dem Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 9. Januar 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 6) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Während im vom Versicherungsgericht zu beurteilenden Fall der Gutachter den Auftrag zur Begutachtung direkt von der zuständigen IV-Stelle erhielt, hatte die Beschwerdegegnerin vorliegend keinerlei Einfluss auf die Wahl der Gutachterstelle, respektive die Wahl der Gutachter. Vielmehr erfolgte die Auftragserteilung zur polydisziplinären Begutachtung per Zufallsprinzip (vgl. E-Mail SuisseMED@P vom 25. September 2019) und nicht direkt durch die Beschwerdegegnerin an Dr. med. D____. Diese Art der Auftragsvergabe schliesst eine Bevorzugung des psychiatrischen Gutachters von vorneherein aus. Ebensowenig lässt die Art und Weise der gutachterlichen Befragung eine Voreingenommenheit von Dr. med. D____ erkennen. Dem Beschwerdeführer wurde eine Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und narzisstischen Anteilen diagnostiziert. Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung erfordert unter anderem eine sorgfältige Exploration des bestehenden Beziehungsgeflechts. Gemäss Stellungnahme des C____ vom 11. Januar 2021 (IV-Akte 96) wurde die Frage nach der Motivation der Heirat des Beschwerdeführers mit einer Frau im Kontext seiner Homosexualität gestellt, was mit Blick auf die im Raum stehende Diagnose kaum als sachfremd anzusehen ist. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer geäusserte Kritik hinsichtlich sachfremder und provokativer Fragen seitens des Gutachters erweisen sich mit Blick auf die Stellungnahme vom 11. Januar 2021 als unbegründet.

4.3.3. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Explorationsdauer von 45 Minuten als ungenügend. Dem kann nicht gefolgt werden. Der zu betreibende zeitliche Aufwand muss der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens kommt es aber in erster Linie darauf an, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer nicht entscheidend (Urteil des Bundesgerichts 9C_670/2018 vom 12. Juni 2019 E. 4.1).

4.3.4. Der Rüge des Beschwerdeführers, die psychiatrische Exploration hätte unter Beizug eines Dolmetschers erfolgen müssen geht ebenfalls ins Leere. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf ungenügende Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers. Vielmehr ist dem psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 62, S. 33) zu entnehmen, die Verständigung sei angesichts der ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers gut möglich gewesen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechendem Hinweis (vgl. Schreiben vom 17. Oktober 2019 betreffend polydisziplinäre Begutachtung, IV-Akte 57) auf den Beizug eines Dolmetschers für die Untersuchung verzichtet hatte. Schliesslich setzt die erfolgte Einbürgerung des Beschwerdeführers ein gewisses sprachliches Niveau voraus. Aufgrund der genannten Umstände ist daher auszuschliessen, dass sich die fehlende Übersetzung auf die gutachterliche Beurteilung negativ auswirkte. Der Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. med. D____ wird daher vorliegend durch die fehlende Übersetzung nicht geschmälert (Urteil 8C_578/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 4.2.6).

4.4.          4.4.1. Der Beschwerdeführer übt weiter materielle Kritik am psychiatrischen Teilgutachten. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die gutachterlichen Ausführungen sowohl in diagnostischer Hinsicht als auch bezüglich des Umfangs der Arbeitsfähigkeit mit Blick auf die Darstellung des behandelnden Psychiaters Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, nicht nachvollziehbar.

4.4.2.  Mit Bericht vom 18. Juli 2018 (IV-Akte 3). attestiert Dr. med. I____ dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Dezember 2016 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gegenwärtig mittel- bis schwergradigen Depression (F32.1), einer Angststörung mit Panikattacken und sozialer Phobie (F41.0) sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (F45.4). Der Beschwerdeführer habe Ängste, so insbesondere soziale Ängste, Schlafstörungen, Alpträume, Angst vor dem Verlassen werden und Schmerzen. Er schwitze und zittere oft am ganzen Körper und habe Herzklopfen (IV-Akte 3 und 19). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe eine HIV-Infektion (CDC A2), aufgrund welcher der Beschwerdeführer in ärztlicher Behandlung sei (IV-Akte 3 und 19; vgl. auch Bericht des Infektiologe Dr. med. J____ vom 25. August 2019, IV-Akte 48). Die vorbestehende psychische Beeinträchtigung sei durch die Diagnose einer HIV-Infektion verschlimmert worden. Dem Beschwerdeführer falle es seither noch schwerer, auf andere Menschen zuzugehen. Diese Furcht führe zu Vermeidungssituationen im sozialen Umfeld und zu einem verminderten Selbstwertgefühl. Hinzu kämen zudem somatische Beschwerden bis hin zu Panikattacken (IV-Akte 3, 19 und 48).

4.4.3.  Der behandelnde Psychiater begründet die von ihm attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit im Rahmen seiner Berichte nicht weiter. Er führt lediglich die ihm vom Beschwerdeführer geschilderten Symptome auf, ohne die daraus resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen zu veranschaulichen. Die Ausführungen von Dr. med. I____ vermögen daher bereits angesichts der mangelnden Begründungsdichte keine Zweifel an der gutachterlichen Darstellung zu erwecken und erscheinen insgesamt nicht schlüssig. Ein Administrativgutachten ist denn auch nicht stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn behandelnde Ärzte zu einem anderen Ergebnis gelangen; vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil sie wichtige Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. statt vieler SVR 2017 IV Nr. 49 S. 148; 9C_119/2020 vom 18. Mai 2010 E. 3.2.3), was vorliegend aber nicht der Fall ist. Da sich die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen deren Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über die Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen deshalb, wie vorliegend auch, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.4.4.  Hinzu kommt, dass sich der Gutachter eingehend mit den abweichenden, vom behandelnden Psychiater gestellten Diagnosen auseinandersetzte und schlüssig darlegte, weshalb sich diese nicht bestätigen liessen. So fand Dr. med. D____ im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung keine Hinweise und objektivierbare Befunde für den Bestand einer (mittelgradigen oder schweren) depressiven Störung. Anlässlich der Untersuchung konnte weder ein Leidensdruck noch eine verminderte Antriebsfähigkeit festgestellt werden. So stehe der Beschwerdeführer morgens regelmässig auf, führe den Haushalt selbständig, gehe einigen Aktivitäten und Interessen nach und unternehme täglich stundenlange Spaziergänge. Trotz fehlenden Zukunftsperspektiven distanziere er sich von einem Lebensverleider oder von Suizidgedanken. Ebenfalls nicht bestätigen werden konnte eine Panikstörung. Nach Einschätzung des Gutachters könne bei den vom Beschwerdeführer geschilderten ein- bis zweimal jährlichen Attacken nicht von eigentlichen Panikattacken gesprochen werden, da der Beschwerdeführer sich in Situationen, in denen er sich unwohl fühle, innert weniger Minuten selbst beruhigen könne und hierzu auch keine Medikamente benötige. Hinweise für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung lagen gemäss den gutachterlichen Ausführungen ebenfalls keine vor. So führte Dr. med. D____ aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der Untersuchung kaum von somatischen Beschwerden berichtet und bloss auf Nachfrage hin gelegentliche Nackenbeschwerden vorgebracht. Bestätigt werden konnte grundsätzlich das Vorliegen einer sozialen Phobie. Hinsichtlich des Schweregrades führte der Gutachter allerdings nachvollziehbar und unter Berücksichtigung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers (Arbeit im Verkauf, Bewegung im öffentlichen Raum, eingeschränkte Nutzung des öffentlichen Verkehrs) aus, weshalb diese nicht schwer wiege. Anzuführen ist, dass sich auch aus den übrigen Akten, insbesondere aus der Stellungnahme des RAD (IV-Akte 68) (vgl. insbesondere Bericht des Pneumologen Dr. med. K____ [IV-Akte 45], Bericht des Chiropraktikers Dr. med. L____ [IV-Akte 46], Bericht des Infektiologe Dr. med. J____ [IV-Akte 48] sowie Bericht des vormals behandelnden Psychiaters Dr. med. M____ [IV-Akte 91]) keine Hinweise entnehmen lassen, welche an der Beweiskraft der psychiatrischen Expertise Zweifel schüren würden.

4.5.          4.5.1.  Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine mangelhafte Prüfung der Standardindikatoren.

4.5.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Das Wesen des strukturierten Beweisverfahrens besteht darin, anhand eines Katalogs von Standard­indikatoren, das unter Berücksichtigung sowohl leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren als auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (Urteil 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 3.2.1). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist (vgl. den mit «Gliederung des Gutachtens» betitelten Anhang zum Gutachtensauftrag vom 26. September 2019 an das ABI, IV-Akte 58, S. 4 ff.).

4.5.3. Dr. med. D____ setzt sich in seinem Fachgutachten vom 19. November 2019 mit den Standardindikatoren in Beantwortung des hiervor genannten Fragenkatalogs (IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 des Bundesamtes für Sozialversicherungen) auseinander. So äussert er sich zum Gesundheitsschaden (= Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 62, S. 34 f.), zum sozialen Kontext (IV-Akte 62, S. 32), stellt Diagnosen (IV-Akte 62, S. 34), befasst sich mit der Behandlung und Eingliederung (IV-Akte 62, S. 32, 34 und 37), prüft die Konsistenz (IV-Akte 62, S. 35 f.) und schliesslich die Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 62, S. 34, 36 f.). Wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung klarstellt, muss die Handhabung des Katalogs stets den Umständen des Einzelfalls gerecht werden. Es handelt sich dabei nicht um eine «abhakbare Checkliste» (Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.1.1). In Würdigung dieser Rechtsprechung ist den Anforderungen an ein strukturiertes Beweisverfahren vorliegend genüge getan.

4.6.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss beweiskräftigen polydisziplinärem C____-Gutachten zu 100 % arbeitsfähig ist. Die Beschwerdegegnerin hat demnach mit Verfügung vom 2. März 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint. 

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 2. März 2021 zu schützen.

5.2.          Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen sie zu Lasten des Staates.

5.3.          Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung des Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (CHF 231.00) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in der Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Mehrwertsteuer angemessen erscheint.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: