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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 26.
Juli 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M.
Prack Hoenen, MLaw T. Conti
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
verbeiständet durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.5
Verfügung vom 11. Januar 2021
Keine Sonderregel bei Demenzerkrankungen
für die Berechnung des Höchstbedarfes an Assistenzleistungen
Tatsachen
I.
a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als [...] an
der [...] bis sie unter einer Alzheimer-Erkrankung zu leiden begann und ein
dementielles Syndrom entwickelte (vgl. Bericht [...]-Spital vom 21.05.2015,
IV-Akte 15, S. 9). Sie meldete sich deswegen bei der Beschwerdegegnerin zum
Leistungsbezug an, welche ihr ab 1. April 2017 eine ganze Rente zusprach (vgl.
Verfügung, IV-Akte 31, S. 3 ff.).
b) B____ wurde am 27. Juni 2019 zum Beistand der
Beschwerdeführerin ernannt (sog. Vertretungsbeistandschaft) und stellte für die
Beschwerdeführerin am 2. September 2019 bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein
Gesuch um Hilflosenentschädigung und die Gewährung eines Assistenzbeitrags (vgl.
IV-Akten 40, 42).
c) Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung der
Beschwerdeführerin engagierte der Beistand während des Monats September 2020 die
bereits zuvor zuständige [...] und ab dem 1. Oktober 2020 eine Pflegehilfe über
die C____ im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung (vgl. Schreiben des Beistands vom
05.05.2020, IV-Akte 79; Rechnungen C____, IV-Akte 52, S. 15 ff.).
d) Am 13. Januar 2020 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit vor
Ort statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 58). Anlässlich dieser Abklärung wurde
dem Beistand mitgeteilt, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen von
Organisationen abdecke. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Pflegehilfe vielmehr
direkt selbst anstellen (vgl. Schreiben des Beistands vom 05.05.2020, IV-Akte
79). Am 1. Februar 2020 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen
Arbeitsvertrag mit ihrer Pflegehilfe D____ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 53, S.
3).
e) Mit Verfügung vom IV-Stelle 10. März 2020 sprach die
Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für leichte
Hilflosigkeit zu (vgl. IV-Akte 67).
f) Mit Vorbescheid vom 17. März 2020 informierte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über ihre Absicht, ihr einen Assistenzbeitrag
von maximal CHF 6‘478.20 pro Kalenderjahr resp. von durchschnittlich CHF
539.85 pro Monat rückwirkend per 1. September 2019 zu gewähren (vgl. IV-Akte
68). Mit Mitteilung vom gleichen Tag erteilte die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für Beratung (Unterstützung der Suche
einer Assistenzperson, Arbeitsrecht, Lohnabrechnungen etc.) im Rahmen des
Assistenzbeitrags (vgl. IV-Akte 70).
g) Am 18. März 2020 und 8. April 2020 fanden zwischen der
Beschwerdegegnerin und dem Beistand Gespräche statt, in welchen dieser erneut
darauf hingewiesen wurde, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen von
Organisationen abdecke (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2020,
IV-Akte 78).
h) Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilte der Beistand der
Beschwerdegegnerin mit, dass der Vorbescheid vom 17. März vorbehaltlos
akzeptiert werde (vgl. IV-Akte 75). Entsprechend erliess die Beschwerdegegnerin
am 22. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte
76).
i) Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 wies die Beschwerdegegnerin
die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2020 betreffend den
Assistenzbeitrag für den September 2019 zurück, weil die Leistungen durch eine
Organisation erbracht worden waren. Am 4. Mai 2020 schloss der Beistand mit der
betreffenden Pflegerin D____ im Namen der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1.
März 2020 einen neuen ausführlicheren Arbeitsvertrag ab, welcher den Vertrag
vom 1. Februar 2020 ersetzte (vgl. IV-Akte 81).
j) Am 12. Mai 2020 beantragte der Beistand eine Erhöhung der
Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags (vgl. Schreiben, IV-Akte 88),
woraufhin die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren einleitete. Erneut fand
am 16. Oktober 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit und des Assistenzbedarfs statt
(Abklärungsbericht, IV-Akte 104). Der zuständige Mitarbeiter stellte einen
Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und einen Hilfsbedarf bei zwei
alltäglichen Lebensverrichtungen fest (vgl. a.a.O.).
k) Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 eine
Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 112) und mit
Verfügung vom 11. Januar 2021 der Assistenzbeitrag für tatsächlich erbrachte
Assistenzstunden auf maximal monatlich CHF 622.15. bzw. pro CHF 7‘465.80 pro
Kalenderjahr erhöht (vgl. FAKT2 Abklärungsbericht, IV-Akte 117, Verfügung,
IV-Akte 122).
II.
a) Mit Beschwerde vom 16. Januar 2021 wird beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei im Falle
der demenzkranken Beschwerdeführerin analog der geltenden Bestimmungen für den
Sonderfall taubblinder Menschen von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen und
bei der Beschwerdeführerin die maximale Anzahl von Stunden pro
Lebensverrichtung einzusetzen. Gleichzeitig wird sinngemäss beantragt, dass die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin den
Assistenzbeitrag für die Pflegerin bereits ab dem Beginn des Verleihvertrags, dem
1. Oktober 2019, auszubezahlen.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
9. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 20. März 2021 wird an den gestellten
Rechtsbegehren festgehalten.
III.
Innert Frist hat keine der Parteien die
Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird
die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
11. Januar 2021 den Assistenzbeitrag für tatsächlich erbrachte Assistenzstunden
auf maximal monatlich CHF 622.15 bzw. pro CHF 7‘465.80 pro Kalenderjahr erhöht
(vgl. FAKT2 Abklärungsbericht, IV-Akte 117, Verfügung, IV-Akte 122).
2.2.
Der Beistand bringt gegen diese Verfügung einerseits vor, dass bei
der demenzkranken Beschwerdeführerin eine Sonderregel für die Berechnung des
Höchstbedarfes an Assistenzleistungen angewendet werden solle analog den
Bestimmungen von Art. 39e IVV. Zudem macht er geltend, dass die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Assistenzbeiträge ab 1. Oktober 2019
gestützt auf den Verleihvertrag zu leisten.
2.3.
Streitig und zu prüfen ist damit einerseits, ob bei
Demenzerkrankungen eine Sonderregel für die Berechnung des Höchstbedarfes an
Assistenzleistungen gilt und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin die
Kostenübernahme für Assistenzbeiträge für die Monate Oktober 2019 bis und mit
Februar 2020 zu Recht verweigert hat.
3.
3.1.
Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine
Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1–4
IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater
Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der
versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person
(Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies
IVG).
3.2.
Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die
Hilfeleistungen benötigte Zeit. Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche
und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag
ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im
Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b
IVG). Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann
u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche
Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und
Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst. Von der
benötigten Zeit in Abzug gebracht wird die Zeit, die folgenden Leistungen
entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42–42ter IVG; (b) den
Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel
21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten
Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach
Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 42sexies
Abs. 1 IVG).
3.3.
Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten
Abklärungsinstruments (FAKT2) sowohl für direkte als auch für indirekte
Hilfeleistungen ermittelt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Version 11, Stand 1. Januar 2019
[KSAB] Rz. 4005 mit Hinweis auf BGE 140 V 543). Im FAKT2 wird der Hilfebedarf
jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (von Stufe 0 = kein Bedarf,
volle Selbständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei
Selbständigkeit; KSAB Rz. 4005 und 4009). Massgebend ist der Bedarf an Hilfe,
der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig
davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Individuelle
Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (z.B. wie oft die versicherte Person
effektiv duscht, vgl. KSAB Rz. 4008). Zu den einzelnen Stufen kann dem
Kreisschreiben folgendes entnommen werden: Stufe 0 ist anwendbar, wenn die
versicherte Person (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) selbstständig ist
und keine Hilfe braucht (vgl. KSAB Rz. 4010). Stufe 1 ist gegeben, wenn es sich
nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags
regelmässige – Hilfe handelt (vgl. KSAB Rz. 4011). Stufe 2 liegt vor, wenn bei
mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet
werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist (vgl. KSAB Rz.
4012). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine
Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die
Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte
Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe
Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig
Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen
unmittelbar begleiten, vgl. KSAB Rz. 4013). Stufe 4 dagegen liegt vor, wenn
keine (auch nur) bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer
Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist.
In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei
allem angewiesen und kann gar nichts selbstständig tun. Sie braucht umfassende
direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen
(vgl. KSAB Rz. 4014).
3.4.
Es gilt zu beachten, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht
eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die
Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare
Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die
fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als
das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2).
3.5.
Nach Art. 39 e Abs. 2 IVV gelten die folgenden monatlichen
Höchstansätze: a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c
Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der
Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20
Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer
Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel
39c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Artikel
39c Buchstabe h: 120 Stunden. Gemäss Art. 39e Abs. 3 IVV wird für folgende
Personengruppen die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl
alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: a. bei gehörlosen
Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche
Lebensverrichtungen; b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei
alltägliche Lebensverrichtungen; c. bei versicherten Personen mit leichter
Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei
alltägliche Lebensverrichtungen.
3.6.
Randziffer 4087 KSAB führt zu Art. 39e IVV aus, dass bei einigen
Behinderungen die (normale) Berechnung nicht möglich ist, weil der Anspruch auf
eine Hilflosenentschädigung in der Regel nicht aufgrund einer massgebenden
Einschränkung in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen entsteht. Deshalb
wird in diesen Sonderfällen von schwerer und leichter Hilflosigkeit eine
Sonderregelung für die Berechnung verwendet: Bei taubblindenversicherten
Personen werden maximal 240 Stunden pro Monat (6 ATL x 40 Stunden, da HE
schwer) berücksichtigt (vgl. Randziffer 4088 des Kreisschreibens) und bei stark
sehschwachen oder blinden versicherten Personen werden maximal 60 Stunden pro
Monat (3 ATL x 20 Stunden, da HE leicht) berücksichtigt (vgl. Randziffern 4088
und 4089 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag, Version 11, Stand 1.
Januar 2021).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beistand der Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass
gemäss Randziffer 4087 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag bei
gewissen Behinderungen wie z.B. taubblinden Personen eine Sonderregelung für
den Höchstbetrag des Assistenzbeitrags gelte. Dabei gehe es um Fälle, in denen
die übliche Berechnung des Höchstbetrags nicht möglich sei, weil der Anspruch
auf eine Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer massgebenden Einschränkung
in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen entstehe. Analog zu dieser
Regelung soll nach Ansicht des Beistands bei demenzkranken Personen wie der
Beschwerdeführerin, die einer ganztägigen persönlichen Überwachung bedürfen,
ein Maximalbetrag von 120 Stunden angerechnet werden.
4.1.2. Zur Begründung verweist der Beistand auf die Botschaft zur Änderung
des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 und
zitiert daraus folgende Passage: "Assistenzbeitrag
... Zur Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten
Lebensführung soll eine neue Leistung - der Assistenzbeitrag - eingeführt
werden. Menschen mit einer Behinderung, welche für die Hilfe zur Alltagsbewältigung
Drittpersonen anstellen, erhalten dazu einen Assistenzbeitrag von 30 Franken
pro Stunde. Mit dieser Massnahme werden die Voraussetzungen verbessert, trotz
einer Behinderung zu Hause wohnen zu können."
(vgl. Beschwerde, S. 2).
4.1.3. Darauf aufbauend macht der Beistand geltend, dass die
Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in ihrem Einfamilienhaus lebe, in dem sie
ihre [...] grossgezogen habe. Da es das Bestreben der Beschwerdeführerin sei,
so lange wie möglich zu Hause bleiben zu können, liege genau die in der
Botschaft des Bundesrates zitierte Ausgangssituation vor (Beschwerde, S. 3). Ferner
liege der Sinn der Einführung des Assistenzbeitrags darin, einer behinderten
Person den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen. Die Behinderung durch eine
Demenzerkrankung werde im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, weshalb diese
Erkrankung aus den Vorgaben abgeleitet werden müsse (Beschwerde, S. 3). Sie sei
sehr schwer zu erfassen, aber es sei klar, dass ein demenzkranker Mensch rund
um die Uhr betreut werden müsse. Dies könne nicht punktemässig genau erfasst
werden, sondern müsse analog anderer Beispiele festgelegt werden (Beschwerde,
S. 3).
4.2.
Zunächst ist darauf einzugehen, ob der Fall der demenzkranken
Beschwerdeführerin mit der Sonderregelung einer taubblinden Person im Sinne Art.
39 IVV gleichzustellen ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zwar ist es
zutreffend, dass das Gesetz für besondere Sonderfälle eigene Regelungen bei der
Bemessung der Hilflosenentschädigung vorsieht. Diesbezüglich führt das
Kreisschreiben aus, dass die vom Beistand genannten Taubblinden und Tauben mit
hochgradiger Sehschwäche automatisch als hochgradig, sowie blinde und
hochgradig sehschwache Personen und jene Personen, welche die Voraussetzungen
von Art. 27 Abs. 3 lit. b–e IVV erfüllen, automatisch als leichtgradig hilflos
eingestuft werden (vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Vor dem Hintergrund, dass das
Kreisschreiben vorliegend weitergeht als das Gesetz, rechtfertigt es sich
jedoch nicht, den im Kreisschreiben umschriebenen Personenkreis mit einer zusätzlichen,
im Gesetz nicht erwähnten, Sonderregelung noch weiter auszudehnen. Vielmehr
muss es dem Gesetzgeber überlassen werden, eine generell-abstrakte Regelung zu
schaffen, um Personen mit einer dementiellen Erkrankung, bei der Berechnung
gesondert zu erfassen.
4.3.
In einem weiteren Schritt macht der Beistand der Beschwerdeführerin
geltend, dass die im Mai 2020 erfolgte Rückweisung des in Rechnung gestellten
Assistenzbeitrags aufzuheben sei. Seiner Ansicht nach sei ein
Personalverleihvertrag als Arbeitsvertrag im Sinne des Kreisschreibens über den
Assistenzbeitrag zu qualifizieren. Zur Begründung verweist der Beistand auf den
bisherigen Geschehensablauf im Fall der Beschwerdeführerin und führt
insbesondere folgendes aus: Bei Errichtung der Beistandschaft im Juni 2019 sei
die Beschwerdeführerin von einer auf Demenz spezialisierter Fachkraft der
Institution [...] eng betreut gewesen. Mit Hilfe von [...]-Organisationen habe ihr
Alltag organisiert werden können. Jedoch habe sich mit der fortschreitenden
Demenz immer stärker gezeigt, dass der Alltag nicht mehr derart gestaltet
werden könne. Mit der Errichtung der Beistandschaft habe man daher die
Voraussetzung schaffen wollen, damit eine umfassendere Betreuung organisiert
und finanziert werden könne (Beschwerde, S. 3). Aus Fachkreisen sei dem Beistand
die C____ empfohlen worden, welche ausländische Fachpersonen engagiere um als
Pflegekräfte eine Betreuung rund um die Uhr zu garantieren. Dabei handle es
sich um eine Voraussetzung, damit eine demente Person zu Hause (wohnen) bleiben
könne. Da solche Personen in der Schweiz praktisch nicht gefunden werden
können, sei man als Betreuer auf eine Organisation wie die C____ angewiesen.
Diese habe einen seriösen Ruf und entlohne die ausländischen Angestellten fair.
Weiter führt der Beistand aus, dass ihm versichert worden sei, dass in anderen
Kantonen der von der betroffenen Person unterzeichnete Verleihvertrag einem
Arbeitsvertrag gleichwertig sei. Dies sei jedoch später von der IV-Stelle
Basel-Stadt bestritten worden und er als Beistand habe dann die Anstellung
selber organisieren müssen, was bekanntlich sehr aufwändig ohne erkennbaren
Mehrwert für die betreute Person sei (Beschwerde, S. 3). Der Sinn der Regelung
nach Gesetz und Verordnung, wonach eine behinderte Person entsprechende
Arbeitsverträge für eine Betreuungsperson unterzeichnen müsse, liege darin,
dass keine stationäre Institution Assistenzbeiträge beanspruchen können solle.
Vor diesem Hintergrund sei es jedoch spitzfindig, einen unterzeichneten Leihvertrag
nicht zu akzeptieren (Beschwerde, S. 4).
4.4.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung des
Assistenzbeitrags von September 2019 bis und mit Februar 2020 nicht Gegenstand
der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2021 ist, sondern Gegenstand der
Verfügung vom 22. April 2020 war (vgl. IV-Akte 76). Zwar spricht sich die
Verfügung vom 22. April 2020 nicht explizit zu den Voraussetzungen der Auszahlung
des Assistenzbetrags aus. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Akten
eindeutig, dass die Beschwerdeführerin resp. ihr Beistand bereits bei Erlass
der Verfügung um die Voraussetzungen der Auszahlung des Assistenzbetrags
wussten. So hat der Beistand nach eigenen Angaben bereits am 13. Januar 2020
anlässlich der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort erfahren, dass der
Assistenzbeitrag keine Leistungen abdecke, welche durch eine Organisation
erbracht würden und die Beschwerdeführerin ihre Pflegehilfe vielmehr direkt
selbst anstellen müsse (vgl. Schreiben des Beistands vom 05.05.2020, IV-Akte 79).
Anders ist auch nicht zu erklären, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1.
Februar 2020 einen Arbeitsvertrag mit ihrer Pflegehilfe D____ unterzeichnete
(vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 53, S. 3). Zusätzlich fanden am 18. März 2020 und
8. April 2020 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beistand Gespräche statt,
in welchen dieser erneut auf den Umstand hingewiesen wurde, dass der
Assistenzbeitrag keine Leistungen von Organisationen abdecke (vgl. Schreiben
der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2020, IV-Akte 78).
4.5.
Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beschwerdeführerin angezeigt
gewesen, bereits anlässlich der Verfügung vom 22. April 2020 zu intervenieren
und diese nicht vorbehaltlos zu akzeptieren, wie dies mit Schreiben vom 8.
April 2020 geschehen ist (vgl. IV-Akte 75), und spätestens aktiv zu werden, als
die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2020 den Antrag auf
Kostenübernahme schriftlich ablehnte. Stattdessen monierte der Beistand die
fehlende Kostenübernahme für die Monate September 2019 bis und mit Februar 2020
erst mit der Beschwerde vom 16. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 11. Januar
2021, und damit fast ein Jahr nach dem ersten Hinweis, dass eine
Direktanstellung erforderlich ist, anlässlich der ersten Abklärung vor Ort am 13.
Januar 2020 (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 58). Auch wenn das Schreiben vom
8. Mai 2020 nicht als Verfügung bezeichnet wird und keine Rechtsmittelbelehrung
enthält, kann bei einem derart langen Zuwarten kein Rechtsschutz mehr gewährt
werden.
4.6.
Davon abgesehen bestehen vorliegend keine sachlichen Gründe, einen
Personalleihvertrag als Arbeitsvertrag anzuerkennen. Art. 42quinquies
lit. a IVG sieht vor, dass die Assistenzperson von der versicherten Person oder
ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird. Die
Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom
24. Februar 2010, führte hierzu aus, dass Hilfeleistungen, die durch
Organisationen oder andere juristische Personen erbracht werden, nicht zu
Assistenzbeiträgen berechtigen sollen, da mit dem Assistenzbeitrag nicht eine
neue Finanzierungsform bereits bestehender Dienstleister geschaffen werden sollte
(vgl. 6. IV- Revision, erstes Massnahmepaket, BBl 2010 1902f.). Bei dieser
Ausgangslage erscheint einer Gleichstellung von Personalleihverträgen mit
Arbeitsverträgen als ausgeschlossen. Anders zu entscheiden, würde Personalleihunternehmen
gegenüber anderen juristischen Personen, die ebenfalls
Assistenzdienstleistungen anbieten, bevorzugen. Hierfür sind jedoch keine sachlichen
Gründe ersichtlich. Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es zu verhindern,
dass Assistenzbeiträge dazu verwendet werden, juristische Personen
mitzufinanzieren. Inwiefern für ein Personalverleihunternehmen diesbezüglich
eine Ausnahme gelten sollte, ist nicht zu ersehen.
4.7.
Auch wenn im vorliegenden Fall vollumfänglich nachvollziehbar und
verständlich ist, dass der Beistand die Pflege der Beschwerdeführerin zuerst über
eine Organisation arrangierte, kann vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden,
dass nur bei einer Direktstellung der Pflegehilfe durch die versicherte Person selbst
letzterer eine Arbeitgeberstellung zukommt und dass nur auf diese Weise der
gesetzliche Zweck sichergestellt werden kann.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder
Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht
ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund
der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Verfahrensausgangs wird
jedoch umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Umständehalber werden keine Gerichtskosten
erhoben.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: