Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, MLaw T. Conti     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

verbeiständet durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.5

Verfügung vom 11. Januar 2021

Keine Sonderregel bei Demenzerkrankungen für die Berechnung des Höchstbedarfes an Assistenzleistungen

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1961 geborene Beschwerdeführerin arbeitete als [...] an der [...] bis sie unter einer Alzheimer-Erkrankung zu leiden begann und ein dementielles Syndrom entwickelte (vgl. Bericht [...]-Spital vom 21.05.2015, IV-Akte 15, S. 9). Sie meldete sich deswegen bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an, welche ihr ab 1. April 2017 eine ganze Rente zusprach (vgl. Verfügung, IV-Akte 31, S. 3 ff.).

b) B____ wurde am 27. Juni 2019 zum Beistand der Beschwerdeführerin ernannt (sog. Vertretungsbeistandschaft) und stellte für die Beschwerdeführerin am 2. September 2019 bei der IV-Stelle Basel-Stadt ein Gesuch um Hilflosenentschädigung und die Gewährung eines Assistenzbeitrags (vgl. IV-Akten 40, 42).

c) Aufgrund einer gesundheitlichen Verschlechterung der Beschwerdeführerin engagierte der Beistand während des Monats September 2020 die bereits zuvor zuständige [...] und ab dem 1. Oktober 2020 eine Pflegehilfe über die C____ im Rahmen einer 24-Stunden-Betreuung (vgl. Schreiben des Beistands vom 05.05.2020, IV-Akte 79; Rechnungen C____, IV-Akte 52, S. 15 ff.).

d) Am 13. Januar 2020 fand eine Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 58). Anlässlich dieser Abklärung wurde dem Beistand mitgeteilt, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen von Organisationen abdecke. Die Beschwerdeführerin müsse ihre Pflegehilfe vielmehr direkt selbst anstellen (vgl. Schreiben des Beistands vom 05.05.2020, IV-Akte 79). Am 1. Februar 2020 unterzeichnete die Beschwerdeführerin einen Arbeitsvertrag mit ihrer Pflegehilfe D____ (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 53, S. 3).

e) Mit Verfügung vom IV-Stelle 10. März 2020 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für leichte Hilflosigkeit zu (vgl. IV-Akte 67).

f) Mit Vorbescheid vom 17. März 2020 informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin über ihre Absicht, ihr einen Assistenzbeitrag von maximal CHF 6‘478.20 pro Kalenderjahr resp. von durchschnittlich CHF 539.85 pro Monat rückwirkend per 1. September 2019 zu gewähren (vgl. IV-Akte 68). Mit Mitteilung vom gleichen Tag erteilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Kostengutsprache für Beratung (Unterstützung der Suche einer Assistenzperson, Arbeitsrecht, Lohnabrechnungen etc.) im Rahmen des Assistenzbeitrags (vgl. IV-Akte 70).

g) Am 18. März 2020 und 8. April 2020 fanden zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beistand Gespräche statt, in welchen dieser erneut darauf hingewiesen wurde, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen von Organisationen abdecke (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2020, IV-Akte 78).

h) Mit Schreiben vom 8. April 2020 teilte der Beistand der Beschwerdegegnerin mit, dass der Vorbescheid vom 17. März vorbehaltlos akzeptiert werde (vgl. IV-Akte 75). Entsprechend erliess die Beschwerdegegnerin am 22. April 2020 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 76).

i) Mit Schreiben vom 8. Mai 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Rechnung der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2020 betreffend den Assistenzbeitrag für den September 2019 zurück, weil die Leistungen durch eine Organisation erbracht worden waren. Am 4. Mai 2020 schloss der Beistand mit der betreffenden Pflegerin D____ im Namen der Beschwerdeführerin rückwirkend per 1. März 2020 einen neuen ausführlicheren Arbeitsvertrag ab, welcher den Vertrag vom 1. Februar 2020 ersetzte (vgl. IV-Akte 81).

j) Am 12. Mai 2020 beantragte der Beistand eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung und des Assistenzbeitrags (vgl. Schreiben, IV-Akte 88), woraufhin die Beschwerdegegnerin ein Revisionsverfahren einleitete. Erneut fand am 16. Oktober 2019 eine Abklärung der Hilflosigkeit und des Assistenzbedarfs statt (Abklärungsbericht, IV-Akte 104). Der zuständige Mitarbeiter stellte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung und einen Hilfsbedarf bei zwei alltäglichen Lebensverrichtungen fest (vgl. a.a.O.).

k) Gestützt auf diese Abklärungen wurde der Beschwerdeführerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zugesprochen (vgl. IV-Akte 112) und mit Verfügung vom 11. Januar 2021 der Assistenzbeitrag für tatsächlich erbrachte Assistenzstunden auf maximal monatlich CHF 622.15. bzw. pro CHF 7‘465.80 pro Kalenderjahr erhöht (vgl. FAKT2 Abklärungsbericht, IV-Akte 117, Verfügung, IV-Akte 122).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 16. Januar 2021 wird beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt sinngemäss beantragt, es sei im Falle der demenzkranken Beschwerdeführerin analog der geltenden Bestimmungen für den Sonderfall taubblinder Menschen von einer schweren Hilflosigkeit auszugehen und bei der Beschwerdeführerin die maximale Anzahl von Stunden pro Lebensverrichtung einzusetzen. Gleichzeitig wird sinngemäss beantragt, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, der Beschwerdeführerin den Assistenzbeitrag für die Pflegerin bereits ab dem Beginn des Verleihvertrags, dem 1. Oktober 2019, auszubezahlen.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 9. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c) Mit Replik vom 20. März 2021 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten.

III.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 26. Juli 2021 wird die Sache von der Kammer des Sozialversicherungsgerichts beraten.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die In-validenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 11. Januar 2021 den Assistenzbeitrag für tatsächlich erbrachte Assistenzstunden auf maximal monatlich CHF 622.15 bzw. pro CHF 7‘465.80 pro Kalenderjahr erhöht (vgl. FAKT2 Abklärungsbericht, IV-Akte 117, Verfügung, IV-Akte 122).

2.2.          Der Beistand bringt gegen diese Verfügung einerseits vor, dass bei der demenzkranken Beschwerdeführerin eine Sonderregel für die Berechnung des Höchstbedarfes an Assistenzleistungen angewendet werden solle analog den Bestimmungen von Art. 39e IVV. Zudem macht er geltend, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, die Assistenzbeiträge ab 1. Oktober 2019 gestützt auf den Verleihvertrag zu leisten.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist damit einerseits, ob bei Demenzerkrankungen eine Sonderregel für die Berechnung des Höchstbedarfes an Assistenzleistungen gilt und andererseits, ob die Beschwerdegegnerin die Kostenübernahme für Assistenzbeiträge für die Monate Oktober 2019 bis und mit Februar 2020 zu Recht verweigert hat.

3.                

3.1.          Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte, denen eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung nach Artikel 42 Absätze 1–4 IVG ausgerichtet wird, die zu Hause leben und volljährig sind (Art. 42quater Abs. 1 IVG). Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden (Art. 42quinquies IVG).

3.2.          Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Der Bundesrat legt unter anderem die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird, sowie die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags fest (Art. 42sexies Abs. 4 lit. a und b IVG). Nach Art. 39c der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) kann u.a. in den folgenden Bereichen Hilfebedarf anerkannt werden: (a) alltägliche Lebensverrichtungen; (b) Haushaltsführung; (c) gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; (h) Überwachung während des Tages; (i) Nachtdienst. Von der benötigten Zeit in Abzug gebracht wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: (a) der Hilflosenentschädigung nach den Art. 42–42ter IVG; (b) den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2 IVG; (c) dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Art. 42sexies Abs. 1 IVG).

3.3.          Der Hilfebedarf wird mit Hilfe eines standardisierten Abklärungsinstruments (FAKT2) sowohl für direkte als auch für indirekte Hilfeleistungen ermittelt (vgl. Kreisschreiben über den Assistenzbeitrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, Version 11, Stand 1. Januar 2019 [KSAB] Rz. 4005 mit Hinweis auf BGE 140 V 543). Im FAKT2 wird der Hilfebedarf jedes (Teil-)Bereichs in fünf Stufen eingeteilt (von Stufe 0 = kein Bedarf, volle Selbständigkeit bis Stufe 4 = umfassender Bedarf, keinerlei Selbständigkeit; KSAB Rz. 4005 und 4009). Massgebend ist der Bedarf an Hilfe, der aufgrund der behinderungsbedingten Situation notwendig ist, unabhängig davon, ob die Hilfe tatsächlich in Anspruch genommen wird. Individuelle Gegebenheiten sind dabei ausser Acht zu lassen (z.B. wie oft die versicherte Person effektiv duscht, vgl. KSAB Rz. 4008). Zu den einzelnen Stufen kann dem Kreisschreiben folgendes entnommen werden: Stufe 0 ist anwendbar, wenn die versicherte Person (allenfalls mit Hilfe von Hilfsmitteln) selbstständig ist und keine Hilfe braucht (vgl. KSAB Rz. 4010). Stufe 1 ist gegeben, wenn es sich nur um eine geringe oder sporadische – aber im Sinne des Assistenzbeitrags regelmässige – Hilfe handelt (vgl. KSAB Rz. 4011). Stufe 2 liegt vor, wenn bei mehreren (= einige, ein paar, verschiedene) Teilhandlungen Hilfe geleistet werden muss, aber noch eine wesentliche Eigenleistung möglich ist (vgl. KSAB Rz. 4012). Stufe 3 ist anwendbar, wenn der versicherten Person nur eine kleine Mithilfe bei der Teilhandlung oder eine bescheidene Eigenleistung, die die Ausführung erleichtert, möglich ist. In der Stufe 3 braucht die versicherte Person demnach Hilfe bei den meisten Verrichtungen, sie kann nur geringe Eigenleistung vollbringen, benötigt in grossem Umfang direkte Hilfe oder häufig Überwachung (Assistenzperson muss anleiten und meistens die Teilhandlungen unmittelbar begleiten, vgl. KSAB Rz. 4013). Stufe 4 dagegen liegt vor, wenn keine (auch nur) bescheidene Mithilfe der versicherten Person bei einer Teilhandlung oder Erleichterung bei der Ausführung der Tätigkeit möglich ist. In der Stufe 4 ist die versicherte Person auf umfassende und ständige Hilfe bei allem angewiesen und kann gar nichts selbstständig tun. Sie braucht umfassende direkte Hilfe oder ständige Anleitung und Überwachung bei allen Verrichtungen (vgl. KSAB Rz. 4014).

3.4.          Es gilt zu beachten, dass das Gericht, sofern der Abklärungsbericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur eingreift, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_161/2016 vom 26. August 2016 E. 3.1.2).

3.5.          Nach Art. 39 e Abs. 2 IVV gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: a. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a–c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: 1. bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, 2. bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, 3. bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; b. für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d–g: insgesamt 60 Stunden; c. für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. Gemäss Art. 39e Abs. 3 IVV wird für folgende Personengruppen die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: a. bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; b. bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; c. bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen.

3.6.          Randziffer 4087 KSAB führt zu Art. 39e IVV aus, dass bei einigen Behinderungen die (normale) Berechnung nicht möglich ist, weil der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung in der Regel nicht aufgrund einer massgebenden Einschränkung in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen entsteht. Deshalb wird in diesen Sonderfällen von schwerer und leichter Hilflosigkeit eine Sonderregelung für die Berechnung verwendet: Bei taubblindenversicherten Personen werden maximal 240 Stunden pro Monat (6 ATL x 40 Stunden, da HE schwer) berücksichtigt (vgl. Randziffer 4088 des Kreisschreibens) und bei stark sehschwachen oder blinden versicherten Personen werden maximal 60 Stunden pro Monat (3 ATL x 20 Stunden, da HE leicht) berücksichtigt (vgl. Randziffern 4088 und 4089 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag, Version 11, Stand 1. Januar 2021).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Beistand der Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass gemäss Randziffer 4087 des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag bei gewissen Behinderungen wie z.B. taubblinden Personen eine Sonderregelung für den Höchstbetrag des Assistenzbeitrags gelte. Dabei gehe es um Fälle, in denen die übliche Berechnung des Höchstbetrags nicht möglich sei, weil der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung nicht aufgrund einer massgebenden Einschränkung in den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen entstehe. Analog zu dieser Regelung soll nach Ansicht des Beistands bei demenzkranken Personen wie der Beschwerdeführerin, die einer ganztägigen persönlichen Überwachung bedürfen, ein Maximalbetrag von 120 Stunden angerechnet werden.

4.1.2. Zur Begründung verweist der Beistand auf die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetztes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010 und zitiert daraus folgende Passage: "Assistenzbeitrag ... Zur Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung soll eine neue Leistung - der Assistenzbeitrag - eingeführt werden. Menschen mit einer Behinderung, welche für die Hilfe zur Alltagsbewältigung Drittpersonen anstellen, erhalten dazu einen Assistenzbeitrag von 30 Franken pro Stunde. Mit dieser Massnahme werden die Voraussetzungen verbessert, trotz einer Behinderung zu Hause wohnen zu können." (vgl. Beschwerde, S. 2).

4.1.3. Darauf aufbauend macht der Beistand geltend, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren in ihrem Einfamilienhaus lebe, in dem sie ihre [...] grossgezogen habe. Da es das Bestreben der Beschwerdeführerin sei, so lange wie möglich zu Hause bleiben zu können, liege genau die in der Botschaft des Bundesrates zitierte Ausgangssituation vor (Beschwerde, S. 3). Ferner liege der Sinn der Einführung des Assistenzbeitrags darin, einer behinderten Person den Verbleib in ihrer Wohnung zu ermöglichen. Die Behinderung durch eine Demenzerkrankung werde im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt, weshalb diese Erkrankung aus den Vorgaben abgeleitet werden müsse (Beschwerde, S. 3). Sie sei sehr schwer zu erfassen, aber es sei klar, dass ein demenzkranker Mensch rund um die Uhr betreut werden müsse. Dies könne nicht punktemässig genau erfasst werden, sondern müsse analog anderer Beispiele festgelegt werden (Beschwerde, S. 3).

4.2.          Zunächst ist darauf einzugehen, ob der Fall der demenzkranken Beschwerdeführerin mit der Sonderregelung einer taubblinden Person im Sinne Art. 39 IVV gleichzustellen ist. Dies ist vorliegend zu verneinen. Zwar ist es zutreffend, dass das Gesetz für besondere Sonderfälle eigene Regelungen bei der Bemessung der Hilflosenentschädigung vorsieht. Diesbezüglich führt das Kreisschreiben aus, dass die vom Beistand genannten Taubblinden und Tauben mit hochgradiger Sehschwäche automatisch als hochgradig, sowie blinde und hochgradig sehschwache Personen und jene Personen, welche die Voraussetzungen von Art. 27 Abs. 3 lit. b–e IVV erfüllen, automatisch als leichtgradig hilflos eingestuft werden (vgl. Erwägung 3.6 vorstehend). Vor dem Hintergrund, dass das Kreisschreiben vorliegend weitergeht als das Gesetz, rechtfertigt es sich jedoch nicht, den im Kreisschreiben umschriebenen Personenkreis mit einer zusätzlichen, im Gesetz nicht erwähnten, Sonderregelung noch weiter auszudehnen. Vielmehr muss es dem Gesetzgeber überlassen werden, eine generell-abstrakte Regelung zu schaffen, um Personen mit einer dementiellen Erkrankung, bei der Berechnung gesondert zu erfassen.

4.3.          In einem weiteren Schritt macht der Beistand der Beschwerdeführerin geltend, dass die im Mai 2020 erfolgte Rückweisung des in Rechnung gestellten Assistenzbeitrags aufzuheben sei. Seiner Ansicht nach sei ein Personalverleihvertrag als Arbeitsvertrag im Sinne des Kreisschreibens über den Assistenzbeitrag zu qualifizieren. Zur Begründung verweist der Beistand auf den bisherigen Geschehensablauf im Fall der Beschwerdeführerin und führt insbesondere folgendes aus: Bei Errichtung der Beistandschaft im Juni 2019 sei die Beschwerdeführerin von einer auf Demenz spezialisierter Fachkraft der Institution [...] eng betreut gewesen. Mit Hilfe von [...]-Organisationen habe ihr Alltag organisiert werden können. Jedoch habe sich mit der fortschreitenden Demenz immer stärker gezeigt, dass der Alltag nicht mehr derart gestaltet werden könne. Mit der Errichtung der Beistandschaft habe man daher die Voraussetzung schaffen wollen, damit eine umfassendere Betreuung organisiert und finanziert werden könne (Beschwerde, S. 3). Aus Fachkreisen sei dem Beistand die C____ empfohlen worden, welche ausländische Fachpersonen engagiere um als Pflegekräfte eine Betreuung rund um die Uhr zu garantieren. Dabei handle es sich um eine Voraussetzung, damit eine demente Person zu Hause (wohnen) bleiben könne. Da solche Personen in der Schweiz praktisch nicht gefunden werden können, sei man als Betreuer auf eine Organisation wie die C____ angewiesen. Diese habe einen seriösen Ruf und entlohne die ausländischen Angestellten fair. Weiter führt der Beistand aus, dass ihm versichert worden sei, dass in anderen Kantonen der von der betroffenen Person unterzeichnete Verleihvertrag einem Arbeitsvertrag gleichwertig sei. Dies sei jedoch später von der IV-Stelle Basel-Stadt bestritten worden und er als Beistand habe dann die Anstellung selber organisieren müssen, was bekanntlich sehr aufwändig ohne erkennbaren Mehrwert für die betreute Person sei (Beschwerde, S. 3). Der Sinn der Regelung nach Gesetz und Verordnung, wonach eine behinderte Person entsprechende Arbeitsverträge für eine Betreuungsperson unterzeichnen müsse, liege darin, dass keine stationäre Institution Assistenzbeiträge beanspruchen können solle. Vor diesem Hintergrund sei es jedoch spitzfindig, einen unterzeichneten Leihvertrag nicht zu akzeptieren (Beschwerde, S. 4).

4.4.          Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Ausrichtung des Assistenzbeitrags von September 2019 bis und mit Februar 2020 nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 11. Januar 2021 ist, sondern Gegenstand der Verfügung vom 22. April 2020 war (vgl. IV-Akte 76). Zwar spricht sich die Verfügung vom 22. April 2020 nicht explizit zu den Voraussetzungen der Auszahlung des Assistenzbetrags aus. Im vorliegenden Fall ergibt sich jedoch aus den Akten eindeutig, dass die Beschwerdeführerin resp. ihr Beistand bereits bei Erlass der Verfügung um die Voraussetzungen der Auszahlung des Assistenzbetrags wussten. So hat der Beistand nach eigenen Angaben bereits am 13. Januar 2020 anlässlich der Abklärung der Hilflosigkeit vor Ort erfahren, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen abdecke, welche durch eine Organisation erbracht würden und die Beschwerdeführerin ihre Pflegehilfe vielmehr direkt selbst anstellen müsse (vgl. Schreiben des Beistands vom 05.05.2020, IV-Akte 79). Anders ist auch nicht zu erklären, dass die Beschwerdeführerin bereits am 1. Februar 2020 einen Arbeitsvertrag mit ihrer Pflegehilfe D____ unterzeichnete (vgl. Arbeitsvertrag, IV-Akte 53, S. 3). Zusätzlich fanden am 18. März 2020 und 8. April 2020 zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beistand Gespräche statt, in welchen dieser erneut auf den Umstand hingewiesen wurde, dass der Assistenzbeitrag keine Leistungen von Organisationen abdecke (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 08.05.2020, IV-Akte 78).

4.5.          Vor diesem Hintergrund wäre es für die Beschwerdeführerin angezeigt gewesen, bereits anlässlich der Verfügung vom 22. April 2020 zu intervenieren und diese nicht vorbehaltlos zu akzeptieren, wie dies mit Schreiben vom 8. April 2020 geschehen ist (vgl. IV-Akte 75), und spätestens aktiv zu werden, als die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 8. Mai 2020 den Antrag auf Kostenübernahme schriftlich ablehnte. Stattdessen monierte der Beistand die fehlende Kostenübernahme für die Monate September 2019 bis und mit Februar 2020 erst mit der Beschwerde vom 16. Januar 2021 gegen die Verfügung vom 11. Januar 2021, und damit fast ein Jahr nach dem ersten Hinweis, dass eine Direktanstellung erforderlich ist, anlässlich der ersten Abklärung vor Ort am 13. Januar 2020 (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 58). Auch wenn das Schreiben vom 8. Mai 2020 nicht als Verfügung bezeichnet wird und keine Rechtsmittelbelehrung enthält, kann bei einem derart langen Zuwarten kein Rechtsschutz mehr gewährt werden.

4.6.          Davon abgesehen bestehen vorliegend keine sachlichen Gründe, einen Personalleihvertrag als Arbeitsvertrag anzuerkennen. Art. 42quinquies lit. a IVG sieht vor, dass die Assistenzperson von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrags angestellt wird. Die Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 24. Februar 2010, führte hierzu aus, dass Hilfeleistungen, die durch Organisationen oder andere juristische Personen erbracht werden, nicht zu Assistenzbeiträgen berechtigen sollen, da mit dem Assistenzbeitrag nicht eine neue Finanzierungsform bereits bestehender Dienstleister geschaffen werden sollte (vgl. 6. IV- Revision, erstes Massnahmepaket, BBl 2010 1902f.). Bei dieser Ausgangslage erscheint einer Gleichstellung von Personalleihverträgen mit Arbeitsverträgen als ausgeschlossen. Anders zu entscheiden, würde Personalleihunternehmen gegenüber anderen juristischen Personen, die ebenfalls Assistenzdienstleistungen anbieten, bevorzugen. Hierfür sind jedoch keine sachlichen Gründe ersichtlich. Der Zweck der gesetzlichen Regelung ist es zu verhindern, dass Assistenzbeiträge dazu verwendet werden, juristische Personen mitzufinanzieren. Inwiefern für ein Personalverleihunternehmen diesbezüglich eine Ausnahme gelten sollte, ist nicht zu ersehen.

4.7.          Auch wenn im vorliegenden Fall vollumfänglich nachvollziehbar und verständlich ist, dass der Beistand die Pflege der Beschwerdeführerin zuerst über eine Organisation arrangierte, kann vorliegend nicht ausser Acht gelassen werden, dass nur bei einer Direktstellung der Pflegehilfe durch die versicherte Person selbst letzterer eine Arbeitgeberstellung zukommt und dass nur auf diese Weise der gesetzliche Zweck sichergestellt werden kann.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht ist grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles und des Verfahrensausgangs wird jedoch umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: