Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel  

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

Gegenstand

 

IV.2021.60

Verfügung vom 2. März 2021

Beweistauglichkeit eines Gutachtens; gemischte Methode, Aufteilung von Haushalt und Erwerb

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1966 in der […] geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei Kindern (geb. 1992, 1995 und 1997). Im August 2002 kam sie zusammen mit ihren Kindern in die Schweiz um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 2. März 2016, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV]). Ab Dezember 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin während zehn Stunden pro Woche als Büroreinigerin für die C____ (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Juli 2016, IV-Akte 21). Ab März 2014 wurde die Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten wiederholt wegen Krankheit arbeitsunfähig geschrieben (vgl. div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse, IV-Akte 5, S. 20 ff. bzw. besser IV-Akte 19 und IV-Akte 30, S. 5ff., sowie Bericht von Dr. med. D____, FMH Innere Medizin, PSY/FMH Delegierte Psychotherapie, IV-Akte 5, S. 16).

b)           Am 2. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin führte daraufhin verschiedene Abklärungen durch. Insbesondere fand am 10. April 2017 eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom 11. April 2017, IV-Akte 32). Ausserdem veranlasste die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung von Kardiologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Rheumatologie. Der Auftrag wurde über SuisseMED@P an die E____ (nachfolgend: MEDAS E____) vergeben (vgl. E-Mail vom 4. April 2019, IV-Akte 69). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in der bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Retrospektiv verwiesen sie auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte (polydisziplinäres Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78, S. 14 f.). Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 13 % erachteten die Gutachter aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar (IV-Akte 78, S. 16). Am 5. Dezember 2019 nahm die MEDAS E____ ergänzend zum Gutachten Stellung (IV-Akte 85). In der Folge legte pract. med. F____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Verlauf der Arbeitsfähigkeit bis zum Begutachtungszeitpunkt fest (Bericht vom 13. Dezember 2019, IV-Akte 86).

c)            Basierend auf ihren Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 87) mit, dass sie ihr keine Invalidenrente auszurichten gedenke. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 5. März 2020 Einwand erheben (Schreiben der Rechtsschutzversicherung, IV-Akte 88). Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin, nahm die MEDAS E____ am 4. Januar 2021 erneut ergänzend Stellung zum Gutachten (IV-Akte 108). Mit Schreiben vom 23. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das Gutachten zu (IV-Akte 114). Am 2. März 2021 erliess sie eine Verfügung, mit welcher sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat (IV-Akte 115).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragt die Beschwerdeführerin beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, die Verfügung vom 2. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 2016 eine ganze und ab dem 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die Leistungen seien ab 1. September 2018 mit 5 % Zins p.a. zu verzinsen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten unter Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie, Rheumatologie und Kardiologie einzuholen, wobei zur Objektivierung der entzündlichen Problematik gegebenenfalls eine Ganzkörperknochenszintigraphie durchzuführen sei. Danach sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten der Krankenversicherung beizuziehen.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 17. August 2021 und Duplik vom 10. September 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der Gutachter der MEDAS E____ sowie zwei Berichte der Haushaltabklärung vom 11. April 2018 und vom 27. Mai 2020 (IV-Akten 32 und 98). Ausgehend von der Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 24 % erwerbs- und zu 76 % im Haushalt tätig, schliesst sie auf einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 %.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten der MEDAS E____ sei nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf abgestellt habe. Es sei daher ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten notwendig. Auch der Bericht der Haushaltsabklärung vom 11. April 2018 (IV-Akte 32) erfülle die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht. Die Einschränkung im Haushalt sei höher als von der Abklärungsperson angenommen. Auch diesbezüglich sei eine weitere, gerichtliche Abklärung erforderlich. Überdies sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 75 % erwerbstätig gewesen wäre und sich zu 25 % im Haushalt betätigt hätte.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Insbesondere ist strittig, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom 11. August 2019 abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin die Aufteilung von Haushalt und Erwerb korrekt vorgenommen hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

4.                

4.1.          Die Gutachter der MEDAS E____ stellten in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 11. August 2019 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie die Folgenden (vgl. IV-Akte 78, S. 11):

-    Aktenkundige nicht-alkoholische Fettleberhepatitis (ICD-10 K75.8)

-    Adipositas (BMI 32.5 kg/m2; ICD-10 E66.9)

-    Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)

-    Hypertensive Herzerkrankung (ICD-10 I11.9) bei arterieller Hypertonie (ICD.10 I10)

-    Aktenkundige "Glukoseintoleranz" (ICD-10 E11.9)

-    Aktenkundige latente Tuberkulose (positiver TB-Quantiferontest)

-    Aktenkundige chronische asthmoide Bronchitis (ICD-10 J44.9)

-    Leichte degenerative Veränderungen in verschiedenen Gelenken ohne funktionelle Einschränkung

-    Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen alle Gutachter zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit, als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie erklärten, retrospektiv sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde und gestützt darauf gestellte Diagnosen und vorgenommene Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Auf Grundlage der von ihnen im Begutachtungszeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen erschienen ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, in der Aktenzusammenfassung erwähnten Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar (IV-Akte 78, S. 14 f.). Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 13 % erachteten die Gutachter aus medizinischer Sicht ebenfalls als nicht nachvollziehbar (IV-Akte 78, S. 16).

Auf eine entsprechende Rückfrage hin erklärte der kardiologische Gutachter Dr. med. G____, Facharzt FMH für Kardiologie, Facharzt FMH für allgemeine Innere Medizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 85), dass bei fehlenden Zeichen einer Herzinsuffizienz auf eine Spiroergometrie verzichtet worden sei. Im Rahmen der Befragung der Beschwerdeführerin hätten sich keine Hinweise ergeben, dass eine eventuell vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die kardiale Problematik zurückzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin habe klar und deutlich gesagt, dass sie mit dem Herzen keine Schwierigkeiten habe. Echokardiographisch hätten sich wohl Hinweise auf eine Bluthochdruckproblematik ergeben, jedoch keine Zeichen einer möglichen koronaren Herzerkrankung oder eines stattgehabten myokardialen Geschehens. Im Wesentlichen dieselbe Erklärung wiederholte Prof. Dr. med. H____, ärztlicher Leiter der MEDAS E____ in einer weiteren ergänzenden Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-Akte 108). Im Weiteren nahm er dazu Stellung, dass Dr. med. I____, J____ Klinik [...], in seinem Bericht vom 13. Februar 2018 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin leide an einer laborchemisch und radiologisch bestätigten rheumatoiden Arthritis (IV-Akte 63, S. 11). Er erklärte, er gehe davon aus, dass Dr. I____ in seinem Bericht vom 13. Februar 2018 habe "NICHT" schreiben wollen. Klinisch könnten die Gutachter überhaupt keine Auffälligkeiten feststellen, lediglich eine fragliche Schwellung an zwei Fingergrundgelenken. Sämtliche radiologischen Berichte gäben keinen fundierten Hinweis auf ein rheumatisches Geschehen. Schliesslich erklärte der psychiatrische Gutachter Dr. med. Dipl.-Psych. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf eine entsprechende Rückfrage hin, die Verständigung anlässlich der psychiatrischen Begutachtung sei weitestgehend unter Einbezug der anwesenden Übersetzerin erfolgt, dies ohne Probleme. Das psychiatrische Gutachten enthalte einen redaktionellen Fehler. Der unter Ziff. 4.2. des psychiatrischen Teilgutachtens enthaltene Satz sollte lauten: "Die sprachliche Verständigung fand unter Mithilfe einer Übersetzungshilfe statt, dies ohne Probleme" (Stellungnahme vom 4. Februar 2021, IV-Akte 112).

4.2.          Nachdem die Gutachter die Arbeitsfähigkeit lediglich ab dem Begutachtungszeitpunkt beurteilt hatten, nahm die RAD-Ärztin pract. med. F____ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 eine rückwirkende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit vor. Sie erklärte, in der angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellte habe seit Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden, ab Juli 2019 (Gutachtenszeitpunkt) betrage die Arbeitsunfähigkeit 0 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von Mai 2017 bis Januar 2018 0 % arbeitsfähig (also 100 % arbeitsunfähig) und von Februar 2018 bis Juni 2019 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab Juli 2019 (Gutachtenszeitpunkt) bestehe in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (IV-Akte 86, S. 4).

4.3.          Das Gutachten der MEDAS E____ vom 11. August 2019 (IV-Akte 78) sowie die unter E. 4.1. erwähnten ergänzenden Stellungnahmen sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf allseitigen Untersuchungen (zu einer kleinen Ausnahme vgl. E. 4.6.). Sie wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 122 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.4.          Bevor sie auf ihre konkrete Kritik am Gutachten der MEDAS E____ eingeht, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass infolge des Urteils des Bundesgerichts 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 schon geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens genügten, um ergänzende Abklärungen notwendig zu machen. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil gälten Gutachter nämlich als Beamte. Als Quasi-Beamte müssten sie behandelt werden wie versicherungsinterne Fachpersonen, deren Berichte nicht dieselbe Beweiskraft hätten, wie ein gerichtliches Gutachten.

Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil wurde von der ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gefällt. Thema des Urteils ist die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es trifft zu, dass das Bundesgericht zum Schluss kam, dass insgesamt überzeugende Argumente dafürsprächen, dass der Beschwerdeführer als Gutachter einer Begutachtungsstelle, welche über SuisseMED@P Begutachtungen zugeteilt bekommt, eine beamtenähnliche Funktion des Bundes innegehabt habe (vgl. E. 4.2. des Urteils). Das Urteil ist bereits mehr als eineinhalb Jahre alt. Ein Urteil einer sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, welches aufgrund des aufgeführten Urteils zum Schluss käme, dass per Zufallsprinzip vergebene polydisziplinäre Gutachten nicht mehr die bislang anerkannte Beweiskraft hätten (sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen, vgl. dazu E. 3.2.), findet sich nicht. Es ist schon daher nicht davon auszugehen, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 die Beweiskraft von versicherungsexternen Gutachten schmälern wollte. Der Fokus des Urteils lag – wie dargelegt – nicht auf einer sozialversicherungsrechtlichen Fragestellung. Es gibt keine Hinweise in diesem Urteil, dass das Bundesgericht von seiner mittlerweile langjährigen Praxis im Hinblick auf die Beweiskraft von Gutachten und insbesondere die Unabhängigkeit von MEDAS bzw. deren Gutachter (vgl. dazu BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3. mit diversen Hinweisen) abweichen wollte. Insbesondere wäre es erstaunlich, wenn eine Dreierkammer einer öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts in einem kurzen Urteil eine langjährige Rechtsprechung der beiden sozialversicherungsrechtlichen Kammern des Bundesgerichts ändern wollte. Zumal namentlich der erwähnte BGE 137 V 210 ein sehr umfassendes Urteil zur ganzen Thematik der Begutachtung in IV-Verfahren darstellt, von einer Fünferkammer gefasst und publiziert wurde. Insgesamt vermag die Argumentation der Beschwerdeführerin daher nicht zu überzeugen. Es ist weiterhin auf die bisherige Rechtsprechung zur Beweiskraft von (versicherungsexternen) Gutachten (vgl. E. 3.2.) abzustellen.

4.5.          Im Weiteren übt die Beschwerdeführerin Kritik an den einzelnen Teilgutachten. Sie weist darauf hin, dass die behandelnden Rheumatologen Dr. L____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), und Dr. I____ gemäss den Berichten ein unklares entzündliches Syndrom DD seronegative rheumatoide Arthritis, DD Polymyalgia rheumatica, DD Lupus sowie eine beidseitige Gonarthrose und ein Facettengelenksyndrom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt hätten. Der rheumatologische Gutachter habe fortbestehende Beschwerden, jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Mit den Beurteilungen der behandelnden Rheumatologen habe er sich nicht auseinandergesetzt und habe seine Schlussfolgerungen nicht einlässlich begründet. Dabei habe er selbst erwähnt, dass zur Klärung der angegebenen entzündlichen Probleme eine Ganzkörperszintigraphie veranlasst werden könnte, habe diese Möglichkeit aber gleich mit dem unsachgemässen Hinweis verworfen, es werde dabei ohnehin nichts herauskommen. Er sei offensichtlich nicht gewillt gewesen, die Sachlage vollumfänglich abzuklären. Der rheumatologische Gutachter sei ferner zum Schluss gekommen, dass aufgrund der ständigen Schmerzdemonstration eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Falls eine psychiatrische Diagnose zu finden sei, sei diese wegweisend. Im psychiatrischen Teilgutachten finde sich sodann die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) aufgrund der somatischen Problematik. Hinweise auf Aggravation oder Simulation bzw. Dissimulation hätten gefehlt. Auch habe der Rheumatologe über eine Explorandin berichtet, mit welcher die Unterhaltung in deutscher Sprache unmöglich gewesen sei, der psychiatrische Gutachter habe dies jedoch absolut konträr beurteilt.

Im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten bringt die Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe eine somatische Ursache der Schmerzen vermutet, welche gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht habe nachgewiesen werden können. Dem sei das Konsilium jedoch nicht nachgegangen. Entweder aus psychiatrischer oder aus rheumatologischer Sicht sei das Gutachten somit nicht schlüssig.

Soweit Prof. Dr. H____ in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-Akte 108) erklärt habe, der Rheumatologe Dr. I____ habe wohl schreiben wollen, es könne keine rheumatoide Arthritis bestätigt werden, sei seine Annahme falsch. Obwohl es einfach gewesen wäre, die Annahme zu überprüfen, habe er es unterlassen, eine fremdanamnestische Auskunft einzuholen.

Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf das kardiologische Teilgutachten geltend, dass dem Bericht des Kardiologen PD Dr. M____, FMH Herzkrankheiten, eine Beeinträchtigung der Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer Sicht bei der hier vorliegenden Belastungsdispnoe bei chronischer Dysfunktion erst beurteilt werden könne, wenn die Ergebnisse einer Spiroergometrie vorlägen. Gemäss den Dokumenten im IV-Dossier habe eine solche Abklärung jedoch bisher nicht stattgefunden. Die Argumentation in der Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 112) sei unvollständig, da die erwähnte Untersuchungsmethode auch bei weiteren als den genannten medizinischen Problemen nützlich sei. Das kardiologische Teilgutachten könne daher ebenfalls nicht als beweistauglich angesehen werden.

4.6.          Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, so trifft es zu, dass die behandelnden Rheumatologen insbesondere zunächst ein unklares entzündliches Syndrom, DD seronegative rheumatoide Arthritis, DD Lupus erythmatodes (vgl. Berichte von Dr. L____ vom 20. Juli 2015 und vom 15. September 2015, IV-Akte 13, S. 15 und S. 19) bzw. eine seronegative Arthritis diagnostiziert haben (vgl. z.B. Berichte von Dr. I____ vom 13. Februar 2018 und vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 63, S. 9 ff.). Tatsächlich hielt Dr. I____ im Bericht vom 13. Februar 2018 fest, die Beschwerdeführerin "scheint unter einer symmetrischen Polyarthritis in Form einer seronegativen rheumatoiden Arthritis zu leiden". Dies werde "klinisch, laborchemisch sowie radiologisch bestätigt". Aufgrund der Formulierung erscheint entgegen der Darstellung von Prof. Dr. med. H____ (vgl. Stellungnahme vom 4. Januar 2021, IV-Akte 108), nicht wahrscheinlich, dass Dr. I____ eigentlich schreiben wollte, dass keine seronegative rheumatoide Arthritis vorliege. Jedoch war es nicht Prof. Dr. H____, der das rheumatologische Gutachten verfasst hat, sondern Dr. med. N____, Facharzt für Orthopädie und Rheumatologie (vgl. Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78, S. 5). Dieser legte in seinem Teilgutachten ausführlich dar, welche Befunde er erhoben hat und weshalb er weder auf rheumatologischem, noch auf orthopädischem Gebiet Einschränkungen feststellen konnte (vgl. rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 89 ff.). Dabei ging er auch explizit auf die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer rheumatoiden Arthritis ein und erklärte, das Labor sei unauffällig und die multiplen Röntgenaufnahmen zeigten nur leichte degenerative Veränderungen, welche nicht für die allgemeinen diffusen Beschwerden verantwortlich gemacht werden könnten. Zudem wies er darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin geklagten Ganzkörperschmerzen nicht zu einem rheumatischen Geschehen passten. Seine Ausführungen sind detailliert und nachvollziehbar, sodass ebenfalls nachvollziehbar ist, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung keine genügenden Hinweise für eine rheumatoide Arthritis feststellen konnte. Die RAD-Ärztin pract. med. F____ legte zudem in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021 dar, weshalb die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters nachvollziehbar seien und darauf abgestellt werden könne (IV-Akte 113). Ihre Ausführungen sind ebenfalls schlüssig. Im Übrigen sei festgehalten, dass die rheumatologische Begutachtung am 10. Juli 2019 stattfand (vgl. rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 76). Der letzte, sich in den Akten befindliche Bericht von Dr. I____ stammt vom 14. Dezember 2018 (IV-Akte 63, S. 9 f.) und datiert mehr als ein halbes Jahr vor der Begutachtung. Für die Zeit vor der Begutachtung haben sich die Gutachter nicht zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit geäussert (vgl. Gutachten, IV-Akte 78, S. 15, sowie E. 4.1.). Für diese Zeit ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf der Einschätzung der RAD-Ärztin pract. med. F____ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 (vgl. E. 4.2.) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Unter diesem Aspekt, verbunden mit der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des rheumatologischen Gutachters kann aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte nicht geschlossen werden, dass die Beurteilung des rheumatologischen Gutachters zum Zeitpunkt der Begutachtung falsch gewesen wäre.

Was im Weiteren die Frage betrifft, ob eine Ganzkörperknochenszintigraphie hätte durchgeführt werden müssen, so liegt es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte bzw. Ärztinnen, zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (Urteil 9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2009 vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Vorliegend erachtete es der Gutachter nicht für notwendig. Angesichts seiner davor erfolgten umfangreichen Ausführungen lässt sich aus der blossen Erwähnung der Möglichkeit dieser Untersuchung nicht darauf schliessen, dass sie auch hätte durchgeführt werden müssen.

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Angaben des rheumatologischen und des psychiatrischen Gutachters bezüglich der Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin widersprächen sich, sei auf die ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med. Dipl.-Psych. K____ vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 112) hingewiesen. Darin erklärte der Gutachter, dass die Verständigung mit der Beschwerdeführerin weitestgehend unter Einbezug der anwesenden Übersetzerin erfolgt sei. Dies sei problemlos gewesen. Er gestand einen redaktionellen Fehler im Gutachten ein, wo dies nicht so vermerkt worden war (vgl. E. 4.1.).

Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten zu führen.

4.7.          Hinsichtlich der Kritik am psychiatrischen Teilgutachten hat der psychiatrische Gutachter festgehalten, die Schmerzstörung habe ihren Ausgangspunkt "von einer somatischen Problematik" genommen. Psychosoziale Faktoren hätten dabei nicht die ursächliche Rolle für den Beginn der Schmerzproblematik gespielt, sondern seien verantwortlich für die Aufrechterhaltung der Störung. Solche Faktoren seien in diesem Fall z.B. die Überforderung durch Mehrfachbelastung von Arbeit und Haushaltsführung. Das Zeitkriterium sei längstens erreicht. Aus den vorliegenden Arztberichten sei durchgehend eine zur Chronifizierung tendierende Schmerzstörung zu entnehmen (psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 120). Zudem erklärte er, es zeigten sich keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der Symptombeschreibung der Beschwerdeführerin und den aktuell vorliegenden Arztberichten (psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 123). Aus den Ausführungen des Gutachters ergibt sich nicht, dass sich die von der Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen auf eine aktuell bestehende – und nicht diagnostizierte – somatische Diagnose zurückführen liessen. Vielmehr sind seine Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sie wohl eine somatische Grundlage hatten, sich dann aber chronifiziert haben, was zu einer psychiatrischen Problematik geführt hat. Seine Diagnose "chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)" ist eine psychiatrische Diagnose (dies ergibt sich aus der Einordnung in der ICD-10 unter dem Buchstaben "F", unter welchem die psychischen und Verhaltensstörungen aufgeführt werden; vgl. dazu H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F) Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015, S. 233 f.). Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen auch keine somatische Diagnose vermissen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Gutachter hier keine Diskussion darüber geführt haben, ob eine psychiatrische oder eine rheumatologische Diagnose gestellt werden müsste.

Sodann ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass sich die Beschwerdeführerin in psychiatrischer oder psychologischer Betreuung befände. Dementsprechend liegen auch keine entsprechenden Berichte eines behandelnden Psychiaters bzw. einer behandelnden Psychiaterin oder eines behandelnden Psychologen oder einer behandelnden Psychologin vor. Insgesamt kann auf das nachvollziehbare psychiatrische Teilgutachten der MEDAS E____ abgestellt werden.

4.8.          Bezüglich der Kritik am kardiologischen Teilgutachten, es sei keine Spiroergometrie durchgeführt worden, hat der kardiologische Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 85) nachvollziehbar erklärt, weshalb er eine Spiroergometrie nicht für notwendig befunden hat (vgl. E. 4.1.). Wie bereits unter E. 4.6. ausgeführt, liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte bzw. Ärztinnen, zu entscheiden, welche Untersuchungen für die konkrete Begutachtung notwendig sind, um den Gesundheitszustand der betreffenden versicherten Person beurteilen zu können. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit einer Spiroergometrie hätten noch weitere Problematiken abgeklärt werden können, vermag das Urteil des Gutachters, dass eine solche vorliegend zur aktuellen Begutachtung nicht notwendig gewesen sei, nicht als falsch darzustellen – zumal der kardiologische Begutachter begründet hat, weshalb er auf diese Abklärung verzichtete. Auch auf das kardiologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.

4.9.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu ausreichenden Zweifeln am Gutachten der MEDAS E____ vom 11. August 2019 zu führen vermögen. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht darauf abgestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass sie für die Zeit vor der Begutachtung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die RAD-Ärztin pract. med. F____ (vgl. E. 4.2. sowie Bericht vom 13. Dezember 2019, IV-Akte 86) abgestellt hat.

4.10.       Auf das genannte Gutachten kann abgestellt werden. Damit ist der medizinische Sachverhalt genügend geklärt. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse der Beizug der Akten der Krankenversicherung bringen könnte. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde, N 2.2.) ist daher abzuweisen.

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin wäre sie bei guter Gesundheit nicht nur zu 25 % erwerbstätig. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben, dass sie im Gesundheitsfall ab dem Jahr 2014 in einem Pensum von 50 % bis 100 % gearbeitet hätte (vgl. dazu die Bestätigung vom 10. April 2017, IV-Akte 33). Es sei somit "von einer mutmasslichen Erwerbstätigkeit von gemittelt 75 %" auszugehen.

Im Weiteren könne für die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht auf die am 10. April 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 11. April 2017, IV-Akte 32) abgestellt werden. Der Bericht sei mangels Erfüllung der entsprechenden Kriterien nicht beweiswertig. Die Abklärungsperson habe "ausschliesslich die Situation im Jahr 2008" beurteilt, der Auszug der beiden Töchter sei damit nicht berücksichtigt worden. Auch habe sich die Abklärungsperson die Wohnung und die Zusatzräume sowie den Familiengarten nicht angesehen und habe sich über deren Einrichtung und die zu verrichtenden Tätigkeiten keinen Überblick verschaffen können. Zudem erfülle der Ehemann die ihm von der Abklärungsperson zugemuteten Arbeiten nur teilweise. Da er ebenfalls an erheblichen psychischen Beschwerden leide, hätte seine Unterstützungsleistung spezialärztlich abgeklärt werden müssen. Hinsichtlich der einzelnen im Rahmen der Abklärung zu betrachtenden Aufgaben macht sie geltend, es sei verschiedentlich zu Unrecht keine Einschränkung bzw. eine zu geringe Einschränkung angenommen worden. Da sodann nicht auf das Gutachten der MEDAS E____ abgestellt werden könne, sei auch deren Einschätzung, dass die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht haltbar sei, nicht beweistauglich.

5.2.          Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung (welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V 61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4 mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).

Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

5.3.          Der Haushaltsabklärungsbericht vom 11. April 2017 (IV-Akte 32) wurde von einer qualifizierten Person vor Ort im Haushalt der Beschwerdeführerin durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sie dabei eine ausreichende Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse gewinnen konnte, sofern diese für die Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin notwendig war. Es ergeben sich aus dem Bericht und den übrigen Akten keine Anhaltspunkte, aus welchen sich schliessen lassen würde, die Abklärungsperson hätte sich Wohnung und/oder Familiengarten genauer (oder im Falle des Familiengartens überhaupt) anschauen müssen, um die Einschränkungen abzuschätzen. Insbesondere ergeben sich auch aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht, welche Begebenheiten, welche sich aus der Wohnung selbst oder der Anlage des Familiengartens ergäben, nicht berücksichtigt worden seien. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag die Beweistauglichkeit des Berichts daher nicht in Frage zu stellen. Ferner hatte die Abklärungsperson Kenntnis der medizinischen Akten (vgl. IV-Akte 32, S. 1) und der Bericht ist plausibel, begründet und hinreichend detailliert. Er ist somit grundsätzlich beweistauglich.

Auch der von derselben Abklärungsperson am 27. Mai 2020 verfasste Bericht (IV-Akte 98) ist nachvollziehbar.

5.4.          Es trifft zunächst zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung am 10. April 2017 angab, sie wäre im Gesundheitsfall seit 2014 zwischen 50 % und 100 % erwerbstätig (Bestätigung, IV-Akte 33). Zu beachten ist jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angaben, dass Ehemann und Töchter der Beschwerdeführerin kein Pensum zwischen 50 % und 100 % zugemutet hätten. Sie habe ihr ganzes Leben für den Haushalt und die Kinder gesorgt, sodass sie sich nun etwas ausruhen dürfe (Abklärungsbericht vom 11. April 2017, IV-Akte 32, S. 2). Das stellt grundsätzlich ein Argument dar, welches gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 75 % im Gesundheitsfall spricht. Selbst wenn man dieses aber – im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführerin – ausser Acht lässt, finden sich weitere Gründe, welche gegen diese Annahme sprechen. So gaben die Ehegatten an, ab 2008 habe die Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer regelmässigen Erwerbstätigkeit gehabt. Sie habe sich jedoch nicht schriftlich und systematisch beworben, sondern sich im Umfeld nach Stellen erkundigt, vorwiegend bei Frauen, die ebenfalls im Reinigungsdienst gearbeitet hätten. Schliesslich habe sie die Stelle mit fünf mal zwei Stunden pro Woche erhalten. Trotz Nachfragen sei ihr vom Vorgesetzten nie eine Pensenerhöhung gewährt worden. Ansonsten seien weiterhin die Augen und Ohren offengehalten und im Umfeld herumgefragt worden (a.a.O.). Gemäss diesen Angaben waren die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Anstellung in einem höheren Pensum zu finden begrenzt, auf jeden Fall aber nicht ausreichend bewiesen. Wenn sie wirklich mehr hätte erwerbstätig sein wollen (oder müssen), wäre zu erwarten gewesen, dass sie mehr Anstrengungen dazu unternimmt und sich beispielsweise auf Stelleninserate (allenfalls mit Hilfe eines Familienmitglieds) oder direkt bei Firmen bewirbt. Dies hat sie ihren eigenen Angaben nach nicht getan. Im Jahr 2008, in welchem dieser Wunsch nach einer regelmässigen Erwerbstätigkeit aufgekommen war, war ihr jüngstes Kind mit Jahrgang 1997 bereits elf Jahre alt und ging demzufolge zur Schule. Im Jahr 2013, als sie gemäss eigenen Angaben noch guter Gesundheit war (a.a.O.), war dieses Kind bereits 16 Jahre alt. Eine Pensenerhöhung dürfte von den Betreuungsaufgaben her in den dazwischenliegenden Jahren möglich gewesen sein – zumal die Abklärungsperson darauf hinwies, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit 1993 SUVA- und IV-Rentner sei und sich um die Kinder hätte kümmern können (a.a.O., S. 3). Es ist mit der Abklärungsperson einig zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin, sollte die finanzielle Lage stark angespannt gewesen sein (und die Erhöhung des Pensums deshalb wichtig), möglich gewesen wäre, in einem höheren Pensum zu arbeiten (vgl. dazu Abklärungsbericht vom 27. Mai 2020, IV-Akte 98). D.h. es ist anzunehmen, dass sie dann auch entsprechende Anstrengungen unternommen hätte. Da sie dies bis zu ihrer Krankschreibung im Jahr 2014 nicht getan hat, fehlen Hinweise darauf, dass sich an der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin tatsächlich etwas geändert hätte, wäre sie nicht krank geworden. Allein der im Rahmen der IV-Abklärungen angegebene Wunsch, im Gesundheitsfall – zum Zeitpunkt der Abklärung und ab dem Eintritt der attestierten Arbeitsunfähigkeit – in einem höheren Pensum zu arbeiten, als dies davor der Fall war, genügt nicht um davon auszugehen, dieser Fall wäre tatsächlich eingetreten. Es ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Pensum bereits vor der Arbeitsunfähigkeit hätte erhöhen können, wenn sie dies damals tatsächlich gewollt hätte, wie sie angibt. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin keine besonderen Anstrengungen unternommen hätte um eine Anstellung in einem höheren Pensum zu finden. Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin während zehn Stunden pro Woche und damit in einem Pensum von 24 % erwerbstätig gewesen wäre.

Daran ändert auch das Vorbringen nichts, der Sohn sei arbeitslos und werde von den Eltern unterstützt. Der 1997 geborene Sohn wurde im Jahr 2015 volljährig. Es ist nicht überzeugender, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr Anstrengungen unternommen hätte, um in einem höheren Pensum arbeiten zu können, als dass der Sohn selbst eine Anstellung gesucht und gefunden bzw. entsprechende Anstrengungen unternommen hätte.

5.5.          Was die Einschränkung im Haushalt betrifft, so schloss die Abklärungsperson auf eine Einschränkung von 13 % (vgl. Abklärungsbericht vom 11. April 2017, IV-Akte 32, S. 7). Die Gutachter der MEDAS E____ kamen demgegenüber zum Schluss, dass eine Einschränkung im Haushalt von 13 % nicht nachvollziehbar sei (Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78, S. 16). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 87) und der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Akte 115) ab. Da die Gutachter davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in welchem sie von ihnen Begutachtet wurde (die Begutachtung erfolgte zwischen 21. Mai 2019 und 10. Juli 2019, vgl. IV-Akte 78, S. 5) sowohl in der angestammten, als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.1.), ist nachvollziehbar, dass die Gutachter auch keine Einschränkung im Haushalt erkannten. Wie ausgeführt, durfte die Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abstellen (vgl. dazu E. 4.9.). Dies gilt auch für die Einschätzung der Einschränkung im Haushalt.

Wie ebenfalls oben erwähnt, gaben die Gutachter keine retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab (vgl. E. 4.1.) und die Beschwerdegegnerin stellte für die Zeit vor der Begutachtung auf die Einschätzung der RAD-Ärztin pract. med. F____ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 ab (vgl. E. 4.2.). Selbst wenn man basierend darauf davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung, solange sie ganz und teilweise arbeitsunfähig war, im Haushalt eingeschränkt war, so vermögen ihre Argumente nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern.

5.6.          Im Aufgabenbereich "Haushaltsführung" anerkannte die Abklärungsperson keine Einschränkung (Abklärungsbericht vom 11. April 2017, IV-Akte 32, S. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin kritisiert. Sie macht geltend, es wäre immerhin zu erörtern gewesen, inwiefern sich hier die anhaltende Schmerzsituation und die schlechte Schlafqualität der Beschwerdeführerin auswirkten. Wie aus dem Formular des Abklärungsberichtes hervorgeht, ging es bei diesem Aufgabenbereich um Planung, Organisation, Arbeitseinteilung und Kontrolle, also nicht primär um körperliche Tätigkeiten (seit 2018 wird dieser Bereich nicht mehr unter den zu prüfenden Bereichen aufgeführt, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH], Stand 1. Januar 2021, N 3087). Aufgrund der übrigen Angaben im Abklärungsbericht sowie der weitern Akten ergibt sich kein Grund um anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin dabei eingeschränkt wäre oder zumindest gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin macht sodann selbst nicht geltend, weshalb sie diese Aufgabe nicht selbst ausführen können soll (oder eine Einschränkung darin bestanden haben soll). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in diesem Punkt keine Einschränkung anerkannte.

Im Aufgabenbereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) anerkannte die Abklärungsperson eine Einschränkung von 9 %. Die Beschwerdeführerin erachtet diese Einschränkung als zu gering. Sie führt an, der Ehemann habe nicht schon seit jeher das umfangreiche Frühstück zubereitet. Sie sei kaum in der Lage, die notwendigen Arbeiten auszuführen und erhalte seit dem Auszug der Töchter kaum mehr Unterstützung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das einfache Frühstückmachen auch der Beschwerdeführerin zugemutet wurde. Dass sie schwere Dinge nicht mehr heben könne und Backen nur noch mit Hilfe möglich sei, hat die Abklärungsperson berücksichtigt (IV-Akte 32, S. 5). Die Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, sie habe seit dem Auszug der Töchter kaum mehr Unterstützung (Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78, S. 9), vermag die Einschätzung der Abklärungsperson nicht in Zweifel zu ziehen. Die Angabe wird im Gutachten sehr generell wiedergegeben. Zudem erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, in welchem die Gutachter eine Einschränkung von 13 % im Haushalt medizinisch nicht nachvollziehen konnten. Darüber hinaus erklärt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb gewisse Tätigkeiten nicht nunmehr vom noch zuhause wohnenden Sohn übernommen werden können sollten. Die Abklärungsperson hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser sich ebenfalls am Haushalt beteiligen könnte (IV-Akte 32, S. 7). Im Wesentlichen dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die von der Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 4 % bei der "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten) sei zu tief. Auch hier verweist die Beschwerdeführerin auf die fehlende Mithilfe der ausgezogenen Töchter.

Beim Aufgabenbereich "Einkauf und weitere Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen) ging die Abklärungsperson davon aus, dass keine Einschränkung bestehe (IV-Akte 32, S. 6). Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Abklärungsperson missachte bei der Annahme, die Beschwerdeführerin könnte selbst mit dem Auto einkaufen gehen und dabei alle Waren mit dem Einkaufswagen zum Auto schieben, dass alle Waren auf das Kassenband gelegt werden müssten. Zudem müsse auch der Wagen mit zunehmendem Gewicht geschoben werden. Die Abklärungsperson hat diesbezüglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie unterlasse es, mit dem Auto einkaufen zu gehen, weil sie es vermeiden möchte, grössere Gewichte zu tragen. Aus den Akten lässt sich nicht schliessen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, einen Wagen zu schieben. Gewiss erfordert auch das Schieben und Lenken eines Einkaufswagens einen gewissen Kraftaufwand, jedoch ist dieser in der Regel tiefer als wenn dasselbe Gewicht getragen werden muss. Insofern ist hier entsprechend der Auffassung der Abklärungsperson keine Einschränkung anzunehmen.

Auch in Bezug auf den Aufgabenbereich "Wäsche und Kleiderpflege" (Waschen, Aufhängen, Abnehmen, Bügeln, Zusammenlegen der Wäsche) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Wäsche sei von den Töchtern gemacht worden, was nun nicht mehr der Fall sei. Die Einschätzung der Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin in diesem Aufgabenbereich nicht eingeschränkt sei, sei willkürlich. Die Abklärungsperson hat jedoch klar aufgeführt, welche Aufgaben von welchem Familienmitglied übernommen werden. Sie hat auch erklärt, die Beschwerdeführerin selbst habe gesagt, sie könnte auch – in kurzen Etappen – anstelle der Tochter bügeln. Die Darstellung, bei welcher der Ehemann die Wäsche in den Keller bringt und die Ehefrau selbst die Wäsche in Etappen (Maschine für Maschine) mit dem Lift in den Keller befördert, ist nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Hinweis, dass die Wäsche entweder im Trockner getrocknet werden, oder ohne Bücken aufgehängt werden könne. Auch bei diesem Punkt ist somit nicht vom Abklärungsbericht abzuweichen.

Was schliesslich den Aufgabenbereich "Betreuung von Kindern oder anderen Familienangehörigen" betrifft (die Abklärungsperson hat diesen nicht beurteilt; vgl. IV-Akte 32, S. 6), so gibt es keine minderjährigen Kinder mehr im Haushalt, die Betreuung benötigen würden. Sofern die Beschwerdeführerin nun vorbringt, bei der schweren Arbeit im Familiengarten hätten nicht schon seit jeher – wie im Abklärungsbericht angegeben (vgl. IV-Akte 32, S. 4) – Verwandte und Bekannte Hilfe geleistet, genügt es nicht, das die Beschwerdeführerin die damalige Angabe nun widerruft um den Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen.

5.7.          Insgesamt gibt es keinen Anlass, um von einer höheren Einschränkung im Haushalt auszugehen, als von der Abklärungsperson festgestellt wurde – so überhaupt von einer Einschränkung ausgegangen werden kann (siehe E. 5.5.).

6.                

6.1.          Schliesslich macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Einkommensvergleichs geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den zuletzt erzielten Verdienst abgestellt, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des Wegfalls eines Kunden aufgelöst worden sei. Es sei daher auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1, privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'363.00) abzustellen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 45'484.00. Beim Invalideneinkommen sei vom selben Tabellenlohn auszugehen.

6.2.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).

Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2 sowie KSIH N 3097 ff.).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2. März 2021 auf die LSE 2016, Tabelle T17, Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Alter >= 50 ab. Basierend darauf (unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.87 %) ging sie von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 55'472.00 aus. Darauf abstellend, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2018 zu 100 % arbeitsunfähig war, schloss sie auf eine Einschränkung im Erwerb von 100 %. Bei einer Einschränkung von 0 % im Haushalt und einer Gewichtung von 76 % Haushalt und 24 % Erwerb, schloss sie insgesamt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %.

6.4.          Es trifft zu, dass die letzte Arbeitgeberin, die C____, angab, die Kündigung sei ihrerseits aufgrund eines Kundenverlusts erfolgt (Fragebogen für Arbeitgebende vom 8. Juli 2016, IV-Akte 21, S. 2). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge richtigerweise auf einen Tabellenlohn abgestellt. Da sie ohnehin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % ausgegangen ist, ist letztlich unerheblich, auf welche Tabellenlöhne sie für die beiden Vergleichsabkommen abgestellt hat, da die Einschränkung folglich in jedem Fall 100 % beträgt. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin und damit auch der von ihr berechnete, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad von 24 % sind somit nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt erst recht für die Zeit ab Juli 2019, als eine Arbeitsfähigkeit von 100% angenommen wird. Die Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint.

7.                

7.1.       Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).

7.3.       Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine Parteientschädigung zugesprochen werden. Die ausserordentlichen Kosten sind daher wettzuschlagen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

(i.V. lic. iur. R. Schnyder)

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: