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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 20.
Oktober 2021
Mitwirkende
lic.
iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin MLaw L.
Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst,
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.60
Verfügung vom 2. März 2021
Beweistauglichkeit eines
Gutachtens; gemischte Methode, Aufteilung von Haushalt und Erwerb
Tatsachen
I.
a)
Die 1966 in der […] geborene Beschwerdeführerin ist Mutter von drei
Kindern (geb. 1992, 1995 und 1997). Im August 2002 kam sie zusammen mit ihren
Kindern in die Schweiz um mit ihrem Ehemann zusammen zu leben (vgl. Anmeldung
für Erwachsene vom 2. März 2016, Akte 2 der Eidgenössischen
Invalidenversicherung [IV]). Ab Dezember 2007 arbeitete die Beschwerdeführerin
während zehn Stunden pro Woche als Büroreinigerin für die C____ (Fragebogen für
Arbeitgebende vom 8. Juli 2016, IV-Akte 21). Ab März 2014 wurde die
Beschwerdeführerin von den behandelnden Ärzten wiederholt wegen Krankheit
arbeitsunfähig geschrieben (vgl. div. Arbeitsunfähigkeitszeugnisse,
IV-Akte 5, S. 20 ff. bzw. besser IV-Akte 19 und IV-Akte 30,
S. 5ff., sowie Bericht von Dr. med. D____, FMH Innere Medizin,
PSY/FMH Delegierte Psychotherapie, IV-Akte 5, S. 16).
b)
Am 2. März 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der
Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin
führte daraufhin verschiedene Abklärungen durch. Insbesondere fand am
10. April 2017 eine Haushaltsabklärung statt (vgl. Bericht vom
11. April 2017, IV-Akte 32). Ausserdem veranlasste die
Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Begutachtung unter Beteiligung von
Kardiologie, Psychiatrie, Innere Medizin und Rheumatologie. Der Auftrag wurde
über SuisseMED@P an die E____ (nachfolgend: MEDAS E____) vergeben (vgl. E-Mail
vom 4. April 2019, IV-Akte 69). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum
Schluss, dass die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Begutachtung in der
bisherigen wie auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig
sei. Retrospektiv verwiesen sie auf die Beurteilungen der behandelnden Ärzte
(polydisziplinäres Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78,
S. 14 f.). Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 13 %
erachteten die Gutachter aus medizinischer Sicht als nicht nachvollziehbar
(IV-Akte 78, S. 16). Am 5. Dezember 2019 nahm die MEDAS E____
ergänzend zum Gutachten Stellung (IV-Akte 85). In der Folge legte pract.
med. F____ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) den Verlauf der
Arbeitsfähigkeit bis zum Begutachtungszeitpunkt fest (Bericht vom
13. Dezember 2019, IV-Akte 86).
c)
Basierend auf ihren Abklärungen teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
mit Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 87) mit, dass sie ihr keine
Invalidenrente auszurichten gedenke. Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
5. März 2020 Einwand erheben (Schreiben der Rechtsschutzversicherung, IV-Akte 88).
Auf Verlangen der Beschwerdegegnerin hin, nahm die MEDAS E____ am
4. Januar 2021 erneut ergänzend Stellung zum Gutachten (IV-Akte 108). Mit
Schreiben vom 23. Februar 2021 stellte die Beschwerdegegnerin dem
zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin das
Gutachten zu (IV-Akte 114). Am 2. März 2021 erliess sie eine Verfügung,
mit welcher sie bestätigte, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf
eine Invalidenrente hat (IV-Akte 115).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 19. April 2021 beantragt die Beschwerdeführerin
beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, die Verfügung vom 2. März
2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September 2016 eine ganze und ab
dem 1. August 2018 eine halbe Invalidenrente auszurichten. Die Leistungen
seien ab 1. September 2018 mit 5 % Zins p.a. zu verzinsen.
Eventualiter sei ein polydisziplinäres gerichtliches Gutachten unter
Berücksichtigung der Fachbereiche Psychiatrie, Rheumatologie und Kardiologie
einzuholen, wobei zur Objektivierung der entzündlichen Problematik
gegebenenfalls eine Ganzkörperknochenszintigraphie durchzuführen sei. Danach
sei erneut über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin zu befinden. Alles
unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, es seien die Akten der
Krankenversicherung beizuziehen.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 17. August 2021 und Duplik vom 10. September
2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten
Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 20. Oktober 2021 die Urteilsberatung
durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom
3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des
kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG;
SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom
19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und
auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt.
Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin im Wesentlichen gestützt auf die Beurteilung der Gutachter
der MEDAS E____ sowie zwei Berichte der Haushaltabklärung vom 11. April
2018 und vom 27. Mai 2020 (IV-Akten 32 und 98). Ausgehend von der
Annahme, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall zu 24 % erwerbs-
und zu 76 % im Haushalt tätig, schliesst sie auf einen nicht
rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 24 %.
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Gutachten der MEDAS E____
sei nicht schlüssig, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Unrecht darauf
abgestellt habe. Es sei daher ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten
notwendig. Auch der Bericht der Haushaltsabklärung vom 11. April 2018
(IV-Akte 32) erfülle die Anforderungen an die Beweistauglichkeit nicht.
Die Einschränkung im Haushalt sei höher als von der Abklärungsperson
angenommen. Auch diesbezüglich sei eine weitere, gerichtliche Abklärung
erforderlich. Überdies sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im
Gesundheitsfall zu 75 % erwerbstätig gewesen wäre und sich zu 25 % im
Haushalt betätigt hätte.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September
2016 einen Anspruch auf eine Invalidenrente der IV hat. Insbesondere ist
strittig, ob auf das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E____ vom
11. August 2019 abgestellt werden kann und ob die Beschwerdegegnerin die
Aufteilung von Haushalt und Erwerb korrekt vorgenommen hat.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente,
wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu
mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 %
und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist
(Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch
erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG
war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf
von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Artikel 29
Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).
3.2.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
4.
4.1.
Die Gutachter der MEDAS E____ stellten in ihrem polydisziplinären
Gutachten vom 11. August 2019 keine Diagnose mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten
sie die Folgenden (vgl. IV-Akte 78, S. 11):
-
Aktenkundige
nicht-alkoholische Fettleberhepatitis (ICD-10 K75.8)
-
Adipositas (BMI
32.5 kg/m2; ICD-10 E66.9)
-
Nikotinkonsum
(ICD-10 F17.1)
-
Hypertensive
Herzerkrankung (ICD-10 I11.9) bei arterieller Hypertonie (ICD.10 I10)
-
Aktenkundige
"Glukoseintoleranz" (ICD-10 E11.9)
-
Aktenkundige
latente Tuberkulose (positiver TB-Quantiferontest)
-
Aktenkundige
chronische asthmoide Bronchitis (ICD-10 J44.9)
-
Leichte
degenerative Veränderungen in verschiedenen Gelenken ohne funktionelle
Einschränkung
-
Chronische
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kamen alle Gutachter zum
Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in der angestammten Tätigkeit, als
auch in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie erklärten, retrospektiv
sei ihnen eine abschliessende Überprüfung der echtzeitlich erhobenen Befunde
und gestützt darauf gestellte Diagnosen und vorgenommene
Arbeitsfähigkeitseinschätzungen nicht möglich. Auf Grundlage der von ihnen im
Begutachtungszeitpunkt erhobenen Befunde und daraus abgeleiteten Diagnosen
erschienen ihnen die echtzeitlich vorgenommenen, in der Aktenzusammenfassung
erwähnten Arbeitsunfähigkeiten als nachvollziehbar (IV-Akte 78,
S. 14 f.). Die ermittelte Einschränkung im Haushalt von 13 %
erachteten die Gutachter aus medizinischer Sicht ebenfalls als nicht
nachvollziehbar (IV-Akte 78, S. 16).
Auf eine entsprechende Rückfrage hin erklärte der
kardiologische Gutachter Dr. med. G____, Facharzt FMH für
Kardiologie, Facharzt FMH für allgemeine Innere Medizin, zertifizierter
medizinischer Gutachter SIM, in einer Stellungnahme vom 5. Dezember 2019
(IV-Akte 85), dass bei fehlenden Zeichen einer Herzinsuffizienz auf eine
Spiroergometrie verzichtet worden sei. Im Rahmen der Befragung der
Beschwerdeführerin hätten sich keine Hinweise ergeben, dass eine eventuell
vorhandene Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf die kardiale Problematik
zurückzuführen wäre. Die Beschwerdeführerin habe klar und deutlich gesagt, dass
sie mit dem Herzen keine Schwierigkeiten habe. Echokardiographisch hätten sich
wohl Hinweise auf eine Bluthochdruckproblematik ergeben, jedoch keine Zeichen
einer möglichen koronaren Herzerkrankung oder eines stattgehabten myokardialen
Geschehens. Im Wesentlichen dieselbe Erklärung wiederholte Prof. Dr. med.
H____, ärztlicher Leiter der MEDAS E____ in einer weiteren ergänzenden
Stellungnahme vom 4. Januar 2021 (IV-Akte 108). Im Weiteren nahm er dazu
Stellung, dass Dr. med. I____, J____ Klinik [...], in seinem Bericht vom
13. Februar 2018 festgehalten hatte, die Beschwerdeführerin leide an einer
laborchemisch und radiologisch bestätigten rheumatoiden Arthritis
(IV-Akte 63, S. 11). Er erklärte, er gehe davon aus, dass Dr. I____
in seinem Bericht vom 13. Februar 2018 habe "NICHT" schreiben
wollen. Klinisch könnten die Gutachter überhaupt keine Auffälligkeiten
feststellen, lediglich eine fragliche Schwellung an zwei Fingergrundgelenken.
Sämtliche radiologischen Berichte gäben keinen fundierten Hinweis auf ein
rheumatisches Geschehen. Schliesslich erklärte der psychiatrische Gutachter Dr.
med. Dipl.-Psych. K____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, auf eine
entsprechende Rückfrage hin, die Verständigung anlässlich der psychiatrischen
Begutachtung sei weitestgehend unter Einbezug der anwesenden Übersetzerin
erfolgt, dies ohne Probleme. Das psychiatrische Gutachten enthalte einen
redaktionellen Fehler. Der unter Ziff. 4.2. des psychiatrischen
Teilgutachtens enthaltene Satz sollte lauten: "Die sprachliche
Verständigung fand unter Mithilfe einer Übersetzungshilfe statt, dies ohne
Probleme" (Stellungnahme vom 4. Februar 2021, IV-Akte 112).
4.2.
Nachdem die Gutachter die Arbeitsfähigkeit lediglich ab dem
Begutachtungszeitpunkt beurteilt hatten, nahm die RAD-Ärztin pract. med. F____
in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 eine rückwirkende Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit vor. Sie erklärte, in der angestammten Tätigkeit als
Reinigungsangestellte habe seit Mai 2017 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
bestanden, ab Juli 2019 (Gutachtenszeitpunkt) betrage die Arbeitsunfähigkeit
0 %. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin von
Mai 2017 bis Januar 2018 0 % arbeitsfähig (also 100 % arbeitsunfähig)
und von Februar 2018 bis Juni 2019 50 % arbeitsfähig gewesen. Ab Juli 2019
(Gutachtenszeitpunkt) bestehe in einer Verweistätigkeit eine Arbeitsfähigkeit
von 100 % (IV-Akte 86, S. 4).
4.3.
Das Gutachten der MEDAS E____ vom 11. August 2019
(IV-Akte 78) sowie die unter E. 4.1. erwähnten ergänzenden
Stellungnahmen sind für die streitigen Belange umfassend und beruhen auf
allseitigen Untersuchungen (zu einer kleinen Ausnahme vgl. E. 4.6.). Sie
wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden
werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und
nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen
psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141
V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde
durchgeführt (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78,
S. 122 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den
Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb).
4.4.
Bevor sie auf ihre konkrete Kritik am Gutachten der MEDAS E____
eingeht, bringt die Beschwerdeführerin vor, dass infolge des Urteils des
Bundesgerichts 1C_506/2019 vom 28. Februar 2020 schon geringe Zweifel an
der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit des Gutachtens genügten, um ergänzende
Abklärungen notwendig zu machen. Gemäss dem erwähnten Bundesgerichtsurteil gälten
Gutachter nämlich als Beamte. Als Quasi-Beamte müssten sie behandelt werden wie
versicherungsinterne Fachpersonen, deren Berichte nicht dieselbe Beweiskraft
hätten, wie ein gerichtliches Gutachten.
Das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil wurde von der
ersten öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts gefällt. Thema des
Urteils ist die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung. Es trifft
zu, dass das Bundesgericht zum Schluss kam, dass insgesamt überzeugende
Argumente dafürsprächen, dass der Beschwerdeführer als Gutachter einer
Begutachtungsstelle, welche über SuisseMED@P Begutachtungen zugeteilt bekommt,
eine beamtenähnliche Funktion des Bundes innegehabt habe (vgl. E. 4.2. des
Urteils). Das Urteil ist bereits mehr als eineinhalb Jahre alt. Ein Urteil
einer sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, welches
aufgrund des aufgeführten Urteils zum Schluss käme, dass per Zufallsprinzip
vergebene polydisziplinäre Gutachten nicht mehr die bislang anerkannte
Beweiskraft hätten (sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen,
vgl. dazu E. 3.2.), findet sich nicht. Es ist schon daher nicht davon
auszugehen, dass das Bundesgericht mit seinem Urteil 1C_506/2019 vom
28. Februar 2020 die Beweiskraft von versicherungsexternen Gutachten
schmälern wollte. Der Fokus des Urteils lag – wie dargelegt – nicht auf einer
sozialversicherungsrechtlichen Fragestellung. Es gibt keine Hinweise in diesem
Urteil, dass das Bundesgericht von seiner mittlerweile langjährigen Praxis im
Hinblick auf die Beweiskraft von Gutachten und insbesondere die Unabhängigkeit
von MEDAS bzw. deren Gutachter (vgl. dazu BGE 137 V 210, 226 f.
E. 1.3. mit diversen Hinweisen) abweichen wollte. Insbesondere wäre es
erstaunlich, wenn eine Dreierkammer einer öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts in einem kurzen Urteil eine langjährige Rechtsprechung der
beiden sozialversicherungsrechtlichen Kammern des Bundesgerichts ändern wollte.
Zumal namentlich der erwähnte BGE 137 V 210 ein sehr umfassendes Urteil zur
ganzen Thematik der Begutachtung in IV-Verfahren darstellt, von einer
Fünferkammer gefasst und publiziert wurde. Insgesamt vermag die Argumentation
der Beschwerdeführerin daher nicht zu überzeugen. Es ist weiterhin auf die
bisherige Rechtsprechung zur Beweiskraft von (versicherungsexternen) Gutachten
(vgl. E. 3.2.) abzustellen.
4.5.
Im Weiteren übt die Beschwerdeführerin Kritik an den einzelnen
Teilgutachten. Sie weist darauf hin, dass die behandelnden Rheumatologen
Dr. L____, Facharzt FMH für Rheumatologie und für Allgemeine Innere
Medizin, Interventionelle Schmerztherapie (SSIPM), und Dr. I____ gemäss
den Berichten ein unklares entzündliches Syndrom DD seronegative rheumatoide
Arthritis, DD Polymyalgia rheumatica, DD Lupus sowie eine beidseitige
Gonarthrose und ein Facettengelenksyndrom mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
festgestellt hätten. Der rheumatologische Gutachter habe fortbestehende
Beschwerden, jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt. Mit
den Beurteilungen der behandelnden Rheumatologen habe er sich nicht
auseinandergesetzt und habe seine Schlussfolgerungen nicht einlässlich
begründet. Dabei habe er selbst erwähnt, dass zur Klärung der angegebenen
entzündlichen Probleme eine Ganzkörperszintigraphie veranlasst werden könnte, habe
diese Möglichkeit aber gleich mit dem unsachgemässen Hinweis verworfen, es
werde dabei ohnehin nichts herauskommen. Er sei offensichtlich nicht gewillt
gewesen, die Sachlage vollumfänglich abzuklären. Der rheumatologische Gutachter
sei ferner zum Schluss gekommen, dass aufgrund der ständigen
Schmerzdemonstration eine Aggravation nicht ausgeschlossen werden könne. Falls
eine psychiatrische Diagnose zu finden sei, sei diese wegweisend. Im
psychiatrischen Teilgutachten finde sich sodann die Diagnose einer chronischen
Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)
aufgrund der somatischen Problematik. Hinweise auf Aggravation oder Simulation
bzw. Dissimulation hätten gefehlt. Auch habe der Rheumatologe über eine
Explorandin berichtet, mit welcher die Unterhaltung in deutscher Sprache
unmöglich gewesen sei, der psychiatrische Gutachter habe dies jedoch absolut
konträr beurteilt.
Im Hinblick auf das psychiatrische Teilgutachten bringt die
Beschwerdeführerin vor, der Gutachter habe eine somatische Ursache der
Schmerzen vermutet, welche gemäss dem rheumatologischen Gutachter nicht habe
nachgewiesen werden können. Dem sei das Konsilium jedoch nicht nachgegangen.
Entweder aus psychiatrischer oder aus rheumatologischer Sicht sei das Gutachten
somit nicht schlüssig.
Soweit Prof. Dr. H____ in der ergänzenden Stellungnahme
vom 4. Januar 2021 (IV-Akte 108) erklärt habe, der Rheumatologe
Dr. I____ habe wohl schreiben wollen, es könne keine rheumatoide Arthritis
bestätigt werden, sei seine Annahme falsch. Obwohl es einfach gewesen wäre, die
Annahme zu überprüfen, habe er es unterlassen, eine fremdanamnestische Auskunft
einzuholen.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin in Bezug auf das
kardiologische Teilgutachten geltend, dass dem Bericht des Kardiologen PD
Dr. M____, FMH Herzkrankheiten, eine Beeinträchtigung der
Arbeitsunfähigkeit aus kardiologischer Sicht bei der hier vorliegenden
Belastungsdispnoe bei chronischer Dysfunktion erst beurteilt werden könne, wenn
die Ergebnisse einer Spiroergometrie vorlägen. Gemäss den Dokumenten im
IV-Dossier habe eine solche Abklärung jedoch bisher nicht stattgefunden. Die
Argumentation in der Stellungnahme vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 112)
sei unvollständig, da die erwähnte Untersuchungsmethode auch bei weiteren als
den genannten medizinischen Problemen nützlich sei. Das kardiologische
Teilgutachten könne daher ebenfalls nicht als beweistauglich angesehen werden.
4.6.
Was zunächst das rheumatologische Teilgutachten betrifft, so trifft
es zu, dass die behandelnden Rheumatologen insbesondere zunächst ein unklares
entzündliches Syndrom, DD seronegative rheumatoide Arthritis, DD Lupus
erythmatodes (vgl. Berichte von Dr. L____ vom 20. Juli 2015 und vom
15. September 2015, IV-Akte 13, S. 15 und S. 19) bzw. eine
seronegative Arthritis diagnostiziert haben (vgl. z.B. Berichte von Dr. I____
vom 13. Februar 2018 und vom 14. Dezember 2018, IV-Akte 63,
S. 9 ff.). Tatsächlich hielt Dr. I____ im Bericht vom
13. Februar 2018 fest, die Beschwerdeführerin "scheint unter einer
symmetrischen Polyarthritis in Form einer seronegativen rheumatoiden Arthritis
zu leiden". Dies werde "klinisch, laborchemisch sowie radiologisch
bestätigt". Aufgrund der Formulierung erscheint entgegen der Darstellung
von Prof. Dr. med. H____ (vgl. Stellungnahme vom 4. Januar 2021,
IV-Akte 108), nicht wahrscheinlich, dass Dr. I____ eigentlich
schreiben wollte, dass keine seronegative rheumatoide Arthritis vorliege.
Jedoch war es nicht Prof. Dr. H____, der das rheumatologische Gutachten
verfasst hat, sondern Dr. med. N____, Facharzt für Orthopädie und
Rheumatologie (vgl. Gutachten vom 11. August 2019, IV-Akte 78,
S. 5). Dieser legte in seinem Teilgutachten ausführlich dar, welche
Befunde er erhoben hat und weshalb er weder auf rheumatologischem, noch auf orthopädischem
Gebiet Einschränkungen feststellen konnte (vgl. rheumatologisches
Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 89 ff.). Dabei ging er auch
explizit auf die von den behandelnden Ärzten gestellte Diagnose einer
rheumatoiden Arthritis ein und erklärte, das Labor sei unauffällig und die
multiplen Röntgenaufnahmen zeigten nur leichte degenerative Veränderungen,
welche nicht für die allgemeinen diffusen Beschwerden verantwortlich gemacht
werden könnten. Zudem wies er darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin
geklagten Ganzkörperschmerzen nicht zu einem rheumatischen Geschehen passten.
Seine Ausführungen sind detailliert und nachvollziehbar, sodass ebenfalls
nachvollziehbar ist, dass er im Zeitpunkt der Begutachtung keine genügenden
Hinweise für eine rheumatoide Arthritis feststellen konnte. Die RAD-Ärztin
pract. med. F____ legte zudem in ihrer Stellungnahme vom 22. Februar 2021
dar, weshalb die Feststellungen des rheumatologischen Gutachters
nachvollziehbar seien und darauf abgestellt werden könne (IV-Akte 113).
Ihre Ausführungen sind ebenfalls schlüssig. Im Übrigen sei festgehalten, dass
die rheumatologische Begutachtung am 10. Juli 2019 stattfand (vgl.
rheumatologisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 76). Der letzte, sich
in den Akten befindliche Bericht von Dr. I____ stammt vom
14. Dezember 2018 (IV-Akte 63, S. 9 f.) und datiert mehr
als ein halbes Jahr vor der Begutachtung. Für die Zeit vor der Begutachtung
haben sich die Gutachter nicht zur Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit
geäussert (vgl. Gutachten, IV-Akte 78, S. 15, sowie E. 4.1.).
Für diese Zeit ging die Beschwerdegegnerin, basierend auf der Einschätzung der
RAD-Ärztin pract. med. F____ in ihrem Bericht vom 13. Dezember 2019 (vgl.
E. 4.2.) von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Unter diesem
Aspekt, verbunden mit der Nachvollziehbarkeit der Schlussfolgerungen des
rheumatologischen Gutachters kann aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte
nicht geschlossen werden, dass die Beurteilung des rheumatologischen Gutachters
zum Zeitpunkt der Begutachtung falsch gewesen wäre.
Was im Weiteren die Frage betrifft, ob eine
Ganzkörperknochenszintigraphie hätte durchgeführt werden müssen, so liegt es gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Ermessen der begutachtenden Ärzte
bzw. Ärztinnen, zu entscheiden, ob neue Abklärungen erforderlich sind, um den
Gesundheitszustand einer versicherten Person beurteilen zu können (Urteil
9C_68/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3.3 mit Hinweis auf Urteil 9C_830/2009
vom 27. Januar 2010 E. 3.3). Vorliegend erachtete es der Gutachter nicht
für notwendig. Angesichts seiner davor erfolgten umfangreichen Ausführungen
lässt sich aus der blossen Erwähnung der Möglichkeit dieser Untersuchung nicht
darauf schliessen, dass sie auch hätte durchgeführt werden müssen.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Angaben des
rheumatologischen und des psychiatrischen Gutachters bezüglich der
Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin widersprächen sich, sei auf die
ergänzende Stellungnahme des psychiatrischen Gutachters Dr. med.
Dipl.-Psych. K____ vom 4. Februar 2021 (IV-Akte 112) hingewiesen.
Darin erklärte der Gutachter, dass die Verständigung mit der Beschwerdeführerin
weitestgehend unter Einbezug der anwesenden Übersetzerin erfolgt sei. Dies sei
problemlos gewesen. Er gestand einen redaktionellen Fehler im Gutachten ein, wo
dies nicht so vermerkt worden war (vgl. E. 4.1.).
Insgesamt vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht
zu Zweifeln am rheumatologischen Teilgutachten zu führen.
4.7.
Hinsichtlich der Kritik am psychiatrischen Teilgutachten hat der
psychiatrische Gutachter festgehalten, die Schmerzstörung habe ihren
Ausgangspunkt "von einer somatischen Problematik" genommen.
Psychosoziale Faktoren hätten dabei nicht die ursächliche Rolle für den Beginn
der Schmerzproblematik gespielt, sondern seien verantwortlich für die
Aufrechterhaltung der Störung. Solche Faktoren seien in diesem Fall z.B. die
Überforderung durch Mehrfachbelastung von Arbeit und Haushaltsführung. Das
Zeitkriterium sei längstens erreicht. Aus den vorliegenden Arztberichten sei
durchgehend eine zur Chronifizierung tendierende Schmerzstörung zu entnehmen
(psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 120). Zudem erklärte
er, es zeigten sich keine relevanten Diskrepanzen hinsichtlich der
Symptombeschreibung der Beschwerdeführerin und den aktuell vorliegenden
Arztberichten (psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 78, S. 123).
Aus den Ausführungen des Gutachters ergibt sich nicht, dass sich die von der
Beschwerdeführerin beklagten Schmerzen auf eine aktuell bestehende – und nicht
diagnostizierte – somatische Diagnose zurückführen liessen. Vielmehr sind seine
Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sie wohl eine somatische Grundlage
hatten, sich dann aber chronifiziert haben, was zu einer psychiatrischen
Problematik geführt hat. Seine Diagnose "chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41)" ist eine
psychiatrische Diagnose (dies ergibt sich aus der Einordnung in der ICD-10
unter dem Buchstaben "F", unter welchem die psychischen und
Verhaltensstörungen aufgeführt werden; vgl. dazu H. Dilling/W. Mombour/M.H. Schmidt [Hrsg.], Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F)
Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Auflage, Bern 2015,
S. 233 f.). Seine Ausführungen sind nachvollziehbar und lassen auch
keine somatische Diagnose vermissen. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass
die Gutachter hier keine Diskussion darüber geführt haben, ob eine
psychiatrische oder eine rheumatologische Diagnose gestellt werden müsste.
Sodann ergibt sich aus den Akten kein Hinweis, dass sich die
Beschwerdeführerin in psychiatrischer oder psychologischer Betreuung befände.
Dementsprechend liegen auch keine entsprechenden Berichte eines behandelnden
Psychiaters bzw. einer behandelnden Psychiaterin oder eines behandelnden
Psychologen oder einer behandelnden Psychologin vor. Insgesamt kann auf das
nachvollziehbare psychiatrische Teilgutachten der MEDAS E____ abgestellt
werden.
4.8.
Bezüglich der Kritik am kardiologischen Teilgutachten, es sei keine
Spiroergometrie durchgeführt worden, hat der kardiologische Gutachter in seiner
ergänzenden Stellungnahme vom 5. Dezember 2019 (IV-Akte 85)
nachvollziehbar erklärt, weshalb er eine Spiroergometrie nicht für notwendig
befunden hat (vgl. E. 4.1.). Wie bereits unter E. 4.6. ausgeführt,
liegt es im Ermessen der begutachtenden Ärzte bzw. Ärztinnen, zu entscheiden,
welche Untersuchungen für die konkrete Begutachtung notwendig sind, um den
Gesundheitszustand der betreffenden versicherten Person beurteilen zu können.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit einer Spiroergometrie hätten noch
weitere Problematiken abgeklärt werden können, vermag das Urteil des
Gutachters, dass eine solche vorliegend zur aktuellen Begutachtung nicht
notwendig gewesen sei, nicht als falsch darzustellen – zumal der kardiologische
Begutachter begründet hat, weshalb er auf diese Abklärung verzichtete. Auch auf
das kardiologische Teilgutachten kann somit abgestellt werden.
4.9.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht zu ausreichenden Zweifeln am Gutachten der MEDAS E____
vom 11. August 2019 zu führen vermögen. Die Beschwerdegegnerin hat
folglich zu Recht darauf abgestellt. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass
sie für die Zeit vor der Begutachtung auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
durch die RAD-Ärztin pract. med. F____ (vgl. E. 4.2. sowie Bericht vom
13. Dezember 2019, IV-Akte 86) abgestellt hat.
4.10.
Auf das genannte Gutachten kann abgestellt werden. Damit ist der
medizinische Sachverhalt genügend geklärt. Es ist nicht ersichtlich, welche
weiteren Erkenntnisse der Beizug der Akten der Krankenversicherung bringen
könnte. Der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin (vgl.
Beschwerde, N 2.2.) ist daher abzuweisen.
5.
5.1.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, entgegen der Annahme
der Beschwerdegegnerin wäre sie bei guter Gesundheit nicht nur zu 25 %
erwerbstätig. Sie habe bereits anlässlich der Haushaltsabklärung angegeben,
dass sie im Gesundheitsfall ab dem Jahr 2014 in einem Pensum von 50 % bis
100 % gearbeitet hätte (vgl. dazu die Bestätigung vom 10. April 2017,
IV-Akte 33). Es sei somit "von einer mutmasslichen Erwerbstätigkeit
von gemittelt 75 %" auszugehen.
Im Weiteren könne für die Beurteilung der Einschränkung im
Haushalt nicht auf die am 10. April 2017 durchgeführte Haushaltsabklärung
(vgl. Bericht vom 11. April 2017, IV-Akte 32) abgestellt werden. Der
Bericht sei mangels Erfüllung der entsprechenden Kriterien nicht beweiswertig.
Die Abklärungsperson habe "ausschliesslich die Situation im Jahr
2008" beurteilt, der Auszug der beiden Töchter sei damit nicht
berücksichtigt worden. Auch habe sich die Abklärungsperson die Wohnung und die
Zusatzräume sowie den Familiengarten nicht angesehen und habe sich über deren
Einrichtung und die zu verrichtenden Tätigkeiten keinen Überblick verschaffen
können. Zudem erfülle der Ehemann die ihm von der Abklärungsperson zugemuteten
Arbeiten nur teilweise. Da er ebenfalls an erheblichen psychischen Beschwerden
leide, hätte seine Unterstützungsleistung spezialärztlich abgeklärt werden
müssen. Hinsichtlich der einzelnen im Rahmen der Abklärung zu betrachtenden
Aufgaben macht sie geltend, es sei verschiedentlich zu Unrecht keine
Einschränkung bzw. eine zu geringe Einschränkung angenommen worden. Da sodann
nicht auf das Gutachten der MEDAS E____ abgestellt werden könne, sei auch deren
Einschätzung, dass die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt nicht haltbar
sei, nicht beweistauglich.
5.2.
Für den Beweiswert eines Berichtes über eine Haushaltsabklärung
(welche als Abklärung an Ort und Stelle im Sinne von Art. 69 Abs. 2
der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV;
SR 831.201] zu verstehen ist) gelten, gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, die genannten Voraussetzungen für ein medizinisches Gutachten
analog (BGE 128 V 93, 93 E. 4). So ist wesentlich, dass der Bericht von
einer qualifizierten Person verfasst wird, „welche Kenntnis der örtlichen und
räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten
Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen“ der
betreffenden Person hat. Der Bericht muss plausibel, begründet und hinsichtlich
der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein sowie in
Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (BGE 130 V
61, 61 ff. E. 6, BGE 128 V 93, 93 f. E. 4 und Urteil des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002
E. 2.3.2, nicht veröffentlicht in BGE 129 V 67, sowie Urteile des Bundesgerichts
8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 4
mit Hinweisen und 9C_671/2017 vom 12.07.2018 E. 4.2.).
Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im
Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im
Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines
Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von
teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im
Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
5.3.
Der Haushaltsabklärungsbericht vom 11. April 2017
(IV-Akte 32) wurde von einer qualifizierten Person vor Ort im Haushalt der
Beschwerdeführerin durchgeführt. Es ist davon auszugehen, dass sie dabei eine
ausreichende Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse gewinnen
konnte, sofern diese für die Einschätzung der Einschränkungen der Beschwerdeführerin
notwendig war. Es ergeben sich aus dem Bericht und den übrigen Akten keine
Anhaltspunkte, aus welchen sich schliessen lassen würde, die Abklärungsperson
hätte sich Wohnung und/oder Familiengarten genauer (oder im Falle des
Familiengartens überhaupt) anschauen müssen, um die Einschränkungen
abzuschätzen. Insbesondere ergeben sich auch aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin nicht, welche Begebenheiten, welche sich aus der Wohnung
selbst oder der Anlage des Familiengartens ergäben, nicht berücksichtigt worden
seien. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin vermag die Beweistauglichkeit
des Berichts daher nicht in Frage zu stellen. Ferner hatte die Abklärungsperson
Kenntnis der medizinischen Akten (vgl. IV-Akte 32, S. 1) und der Bericht
ist plausibel, begründet und hinreichend detailliert. Er ist somit
grundsätzlich beweistauglich.
Auch der von derselben Abklärungsperson am 27. Mai 2020
verfasste Bericht (IV-Akte 98) ist nachvollziehbar.
5.4.
Es trifft zunächst zu, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der
Haushaltsabklärung am 10. April 2017 angab, sie wäre im Gesundheitsfall
seit 2014 zwischen 50 % und 100 % erwerbstätig (Bestätigung,
IV-Akte 33). Zu beachten ist jedoch auch, dass die Beschwerdeführerin und
ihr Ehemann anlässlich der Haushaltsabklärung selbst angaben, dass Ehemann und
Töchter der Beschwerdeführerin kein Pensum zwischen 50 % und 100 %
zugemutet hätten. Sie habe ihr ganzes Leben für den Haushalt und die Kinder
gesorgt, sodass sie sich nun etwas ausruhen dürfe (Abklärungsbericht vom 11. April
2017, IV-Akte 32, S. 2). Das stellt grundsätzlich ein Argument dar,
welches gegen die Annahme einer Erwerbstätigkeit von 75 % im
Gesundheitsfall spricht. Selbst wenn man dieses aber – im Sinne der Vorbringen
der Beschwerdeführerin – ausser Acht lässt, finden sich weitere Gründe, welche
gegen diese Annahme sprechen. So gaben die Ehegatten an, ab 2008 habe die
Beschwerdeführerin den Wunsch nach einer regelmässigen Erwerbstätigkeit gehabt.
Sie habe sich jedoch nicht schriftlich und systematisch beworben, sondern sich
im Umfeld nach Stellen erkundigt, vorwiegend bei Frauen, die ebenfalls im
Reinigungsdienst gearbeitet hätten. Schliesslich habe sie die Stelle mit fünf
mal zwei Stunden pro Woche erhalten. Trotz Nachfragen sei ihr vom Vorgesetzten
nie eine Pensenerhöhung gewährt worden. Ansonsten seien weiterhin die Augen und
Ohren offengehalten und im Umfeld herumgefragt worden (a.a.O.). Gemäss diesen
Angaben waren die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Anstellung in einem
höheren Pensum zu finden begrenzt, auf jeden Fall aber nicht ausreichend
bewiesen. Wenn sie wirklich mehr hätte erwerbstätig sein wollen (oder müssen),
wäre zu erwarten gewesen, dass sie mehr Anstrengungen dazu unternimmt und sich
beispielsweise auf Stelleninserate (allenfalls mit Hilfe eines
Familienmitglieds) oder direkt bei Firmen bewirbt. Dies hat sie ihren eigenen
Angaben nach nicht getan. Im Jahr 2008, in welchem dieser Wunsch nach einer
regelmässigen Erwerbstätigkeit aufgekommen war, war ihr jüngstes Kind mit
Jahrgang 1997 bereits elf Jahre alt und ging demzufolge zur Schule. Im Jahr
2013, als sie gemäss eigenen Angaben noch guter Gesundheit war (a.a.O.), war
dieses Kind bereits 16 Jahre alt. Eine Pensenerhöhung dürfte von den
Betreuungsaufgaben her in den dazwischenliegenden Jahren möglich gewesen sein –
zumal die Abklärungsperson darauf hinwies, dass der Ehemann der
Beschwerdeführerin seit 1993 SUVA- und IV-Rentner sei und sich um die Kinder
hätte kümmern können (a.a.O., S. 3). Es ist mit der Abklärungsperson einig
zu gehen, dass es der Beschwerdeführerin, sollte die finanzielle Lage stark
angespannt gewesen sein (und die Erhöhung des Pensums deshalb wichtig), möglich
gewesen wäre, in einem höheren Pensum zu arbeiten (vgl. dazu Abklärungsbericht
vom 27. Mai 2020, IV-Akte 98). D.h. es ist anzunehmen, dass sie dann
auch entsprechende Anstrengungen unternommen hätte. Da sie dies bis zu ihrer
Krankschreibung im Jahr 2014 nicht getan hat, fehlen Hinweise darauf, dass sich
an der beruflichen Situation der Beschwerdeführerin tatsächlich etwas geändert
hätte, wäre sie nicht krank geworden. Allein der im Rahmen der IV-Abklärungen
angegebene Wunsch, im Gesundheitsfall – zum Zeitpunkt der Abklärung und ab dem
Eintritt der attestierten Arbeitsunfähigkeit – in einem höheren Pensum zu
arbeiten, als dies davor der Fall war, genügt nicht um davon auszugehen, dieser
Fall wäre tatsächlich eingetreten. Es ist anzunehmen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Pensum bereits vor der Arbeitsunfähigkeit hätte erhöhen
können, wenn sie dies damals tatsächlich gewollt hätte, wie sie angibt. Deshalb
ist davon auszugehen, dass sie auch weiterhin keine besonderen Anstrengungen
unternommen hätte um eine Anstellung in einem höheren Pensum zu finden.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin davon ausgegangen
ist, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall weiterhin während zehn
Stunden pro Woche und damit in einem Pensum von 24 % erwerbstätig gewesen
wäre.
Daran ändert auch das Vorbringen nichts, der Sohn sei
arbeitslos und werde von den Eltern unterstützt. Der 1997 geborene Sohn wurde
im Jahr 2015 volljährig. Es ist nicht überzeugender, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall mehr Anstrengungen unternommen hätte, um
in einem höheren Pensum arbeiten zu können, als dass der Sohn selbst eine
Anstellung gesucht und gefunden bzw. entsprechende Anstrengungen unternommen
hätte.
5.5.
Was die Einschränkung im Haushalt betrifft, so schloss die
Abklärungsperson auf eine Einschränkung von 13 % (vgl. Abklärungsbericht
vom 11. April 2017, IV-Akte 32, S. 7). Die Gutachter der MEDAS E____
kamen demgegenüber zum Schluss, dass eine Einschränkung im Haushalt von
13 % nicht nachvollziehbar sei (Gutachten vom 11. August 2019,
IV-Akte 78, S. 16). Darauf stellte die Beschwerdegegnerin in ihrem
Vorbescheid vom 6. Februar 2020 (IV-Akte 87) und der angefochtenen
Verfügung vom 2. März 2021 (IV-Akte 115) ab. Da die Gutachter davon
ausgingen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt, in welchem
sie von ihnen Begutachtet wurde (die Begutachtung erfolgte zwischen
21. Mai 2019 und 10. Juli 2019, vgl. IV-Akte 78, S. 5)
sowohl in der angestammten, als auch in einer Verweistätigkeit zu 100 %
arbeitsfähig sei (vgl. E. 4.1.), ist nachvollziehbar, dass die Gutachter
auch keine Einschränkung im Haushalt erkannten. Wie ausgeführt, durfte die
Beschwerdegegnerin auf das Gutachten abstellen (vgl. dazu E. 4.9.). Dies
gilt auch für die Einschätzung der Einschränkung im Haushalt.
Wie ebenfalls oben erwähnt, gaben die Gutachter keine
retrospektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab (vgl. E. 4.1.) und die
Beschwerdegegnerin stellte für die Zeit vor der Begutachtung auf die
Einschätzung der RAD-Ärztin pract. med. F____ in ihrem Bericht vom
13. Dezember 2019 ab (vgl. E. 4.2.). Selbst wenn man basierend darauf
davon ausgehen würde, dass die Beschwerdeführerin vor der Begutachtung, solange
sie ganz und teilweise arbeitsunfähig war, im Haushalt eingeschränkt war, so
vermögen ihre Argumente nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern.
5.6.
Im Aufgabenbereich "Haushaltsführung" anerkannte die
Abklärungsperson keine Einschränkung (Abklärungsbericht vom 11. April
2017, IV-Akte 32, S. 5). Dies wird von der Beschwerdeführerin
kritisiert. Sie macht geltend, es wäre immerhin zu erörtern gewesen, inwiefern
sich hier die anhaltende Schmerzsituation und die schlechte Schlafqualität der
Beschwerdeführerin auswirkten. Wie aus dem Formular des Abklärungsberichtes
hervorgeht, ging es bei diesem Aufgabenbereich um Planung, Organisation,
Arbeitseinteilung und Kontrolle, also nicht primär um körperliche Tätigkeiten (seit
2018 wird dieser Bereich nicht mehr unter den zu prüfenden Bereichen
aufgeführt, vgl. Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH],
Stand 1. Januar 2021, N 3087). Aufgrund der übrigen Angaben im
Abklärungsbericht sowie der weitern Akten ergibt sich kein Grund um anzunehmen,
dass die Beschwerdeführerin dabei eingeschränkt wäre oder zumindest gewesen
wäre. Die Beschwerdeführerin macht sodann selbst nicht geltend, weshalb sie
diese Aufgabe nicht selbst ausführen können soll (oder eine Einschränkung darin
bestanden haben soll). Daher ist nicht zu beanstanden, dass die
Beschwerdegegnerin in diesem Punkt keine Einschränkung anerkannte.
Im Aufgabenbereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen,
Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorrat) anerkannte die
Abklärungsperson eine Einschränkung von 9 %. Die Beschwerdeführerin
erachtet diese Einschränkung als zu gering. Sie führt an, der Ehemann habe
nicht schon seit jeher das umfangreiche Frühstück zubereitet. Sie sei kaum in
der Lage, die notwendigen Arbeiten auszuführen und erhalte seit dem Auszug der
Töchter kaum mehr Unterstützung. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass das
einfache Frühstückmachen auch der Beschwerdeführerin zugemutet wurde. Dass sie
schwere Dinge nicht mehr heben könne und Backen nur noch mit Hilfe möglich sei,
hat die Abklärungsperson berücksichtigt (IV-Akte 32, S. 5). Die
Angabe der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung, sie habe seit dem
Auszug der Töchter kaum mehr Unterstützung (Gutachten vom 11. August 2019,
IV-Akte 78, S. 9), vermag die Einschätzung der Abklärungsperson nicht
in Zweifel zu ziehen. Die Angabe wird im Gutachten sehr generell wiedergegeben.
Zudem erfolgte sie zu einem Zeitpunkt, in welchem die Gutachter eine
Einschränkung von 13 % im Haushalt medizinisch nicht nachvollziehen
konnten. Darüber hinaus erklärt die Beschwerdeführerin nicht, weshalb gewisse
Tätigkeiten nicht nunmehr vom noch zuhause wohnenden Sohn übernommen werden
können sollten. Die Abklärungsperson hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
dieser sich ebenfalls am Haushalt beteiligen könnte (IV-Akte 32,
S. 7). Im Wesentlichen dasselbe gilt für ihr Vorbringen, die von der
Abklärungsperson festgestellte Einschränkung von 4 % bei der
"Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster
putzen, Betten) sei zu tief. Auch hier verweist die Beschwerdeführerin auf die
fehlende Mithilfe der ausgezogenen Töchter.
Beim Aufgabenbereich "Einkauf und weitere
Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen) ging die Abklärungsperson
davon aus, dass keine Einschränkung bestehe (IV-Akte 32, S. 6). Die
Beschwerdeführerin kritisiert, die Abklärungsperson missachte bei der Annahme,
die Beschwerdeführerin könnte selbst mit dem Auto einkaufen gehen und dabei
alle Waren mit dem Einkaufswagen zum Auto schieben, dass alle Waren auf das
Kassenband gelegt werden müssten. Zudem müsse auch der Wagen mit zunehmendem
Gewicht geschoben werden. Die Abklärungsperson hat diesbezüglich festgehalten,
dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie unterlasse es, mit dem Auto
einkaufen zu gehen, weil sie es vermeiden möchte, grössere Gewichte zu tragen.
Aus den Akten lässt sich nicht schliessen, dass es der Beschwerdeführerin nicht
möglich ist, einen Wagen zu schieben. Gewiss erfordert auch das Schieben und
Lenken eines Einkaufswagens einen gewissen Kraftaufwand, jedoch ist dieser in
der Regel tiefer als wenn dasselbe Gewicht getragen werden muss. Insofern ist
hier entsprechend der Auffassung der Abklärungsperson keine Einschränkung
anzunehmen.
Auch in Bezug auf den Aufgabenbereich "Wäsche und
Kleiderpflege" (Waschen, Aufhängen, Abnehmen, Bügeln, Zusammenlegen der
Wäsche) macht die Beschwerdeführerin geltend, die Wäsche sei von den Töchtern
gemacht worden, was nun nicht mehr der Fall sei. Die Einschätzung der
Abklärungsperson, dass die Beschwerdeführerin in diesem Aufgabenbereich nicht
eingeschränkt sei, sei willkürlich. Die Abklärungsperson hat jedoch klar
aufgeführt, welche Aufgaben von welchem Familienmitglied übernommen werden. Sie
hat auch erklärt, die Beschwerdeführerin selbst habe gesagt, sie könnte auch –
in kurzen Etappen – anstelle der Tochter bügeln. Die Darstellung, bei welcher
der Ehemann die Wäsche in den Keller bringt und die Ehefrau selbst die Wäsche
in Etappen (Maschine für Maschine) mit dem Lift in den Keller befördert, ist
nachvollziehbar. Dies gilt auch für den Hinweis, dass die Wäsche entweder im
Trockner getrocknet werden, oder ohne Bücken aufgehängt werden könne. Auch bei
diesem Punkt ist somit nicht vom Abklärungsbericht abzuweichen.
Was schliesslich den Aufgabenbereich "Betreuung von
Kindern oder anderen Familienangehörigen" betrifft (die Abklärungsperson
hat diesen nicht beurteilt; vgl. IV-Akte 32, S. 6), so gibt es keine
minderjährigen Kinder mehr im Haushalt, die Betreuung benötigen würden. Sofern
die Beschwerdeführerin nun vorbringt, bei der schweren Arbeit im Familiengarten
hätten nicht schon seit jeher – wie im Abklärungsbericht angegeben (vgl.
IV-Akte 32, S. 4) – Verwandte und Bekannte Hilfe geleistet, genügt es
nicht, das die Beschwerdeführerin die damalige Angabe nun widerruft um den
Abklärungsbericht in Zweifel zu ziehen.
5.7.
Insgesamt gibt es keinen Anlass, um von einer höheren Einschränkung
im Haushalt auszugehen, als von der Abklärungsperson festgestellt wurde – so
überhaupt von einer Einschränkung ausgegangen werden kann (siehe E. 5.5.).
6.
6.1.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin hinsichtlich des
Einkommensvergleichs geltend, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht auf den
zuletzt erzielten Verdienst abgestellt, da das Arbeitsverhältnis aufgrund des
Wegfalls eines Kunden aufgelöst worden sei. Es sei daher auf den Tabellenlohn
gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2016, Tabelle TA1,
privater Sektor, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 (Fr. 4'363.00)
abzustellen. Dies ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 45'484.00. Beim
Invalideneinkommen sei vom selben Tabellenlohn auszugehen.
6.2.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in
Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
Bei Personen, die im Gesundheitsfall neben einer teilweisen
Erwerbstätigkeit den Haushalt besorgen oder in einem anderen Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt, vgl. Art. 27 IVV) tätig sein würden, erfolgt die
Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode, bei welcher beide Tätigkeiten
berücksichtigt werden (Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis
IVV; siehe dazu BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15,
20 f. E. 3.2 sowie KSIH N 3097 ff.).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 2. März
2021 auf die LSE 2016, Tabelle T17, Reinigungspersonal und Hilfskräfte, Alter
>= 50 ab. Basierend darauf (unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.87 %) ging
sie von einem hypothetischen Einkommen von Fr. 55'472.00 aus. Darauf
abstellend, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr
2018 zu 100 % arbeitsunfähig war, schloss sie auf eine Einschränkung im
Erwerb von 100 %. Bei einer Einschränkung von 0 % im Haushalt und
einer Gewichtung von 76 % Haushalt und 24 % Erwerb, schloss sie
insgesamt auf einen Invaliditätsgrad von 24 %.
6.4.
Es trifft zu, dass die letzte Arbeitgeberin, die C____, angab, die
Kündigung sei ihrerseits aufgrund eines Kundenverlusts erfolgt (Fragebogen für
Arbeitgebende vom 8. Juli 2016, IV-Akte 21, S. 2). Die
Beschwerdegegnerin hat demzufolge richtigerweise auf einen Tabellenlohn
abgestellt. Da sie ohnehin von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 %
ausgegangen ist, ist letztlich unerheblich, auf welche Tabellenlöhne sie für
die beiden Vergleichsabkommen abgestellt hat, da die Einschränkung folglich in
jedem Fall 100 % beträgt. Die Berechnung der Beschwerdegegnerin und damit
auch der von ihr berechnete, nicht rentenbegründende Invaliditätsgrad von
24 % sind somit nicht zu beanstanden. Das gleiche gilt erst recht für die
Zeit ab Juli 2019, als eine Arbeitsfähigkeit von 100% angenommen wird. Die
Beschwerdegegnerin hat einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht
verneint.
7.
7.1.
Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.
7.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die
ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen
(Art. 69 Abs.1bis IVG).
7.3. Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG steht dem
Versicherungsträger kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu. Ihm kann
jedoch bei leichtsinniger oder mutwilliger Prozessführung der Gegenpartei eine
Parteientschädigung zugesprochen werden. Die ausserordentlichen Kosten sind daher
wettzuschlagen.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
(i.V. lic. iur. R.
Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: