Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 18. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.61

Verfügung vom 26. März 2021

 

Rentenrevision: Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, Reduktion der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente


Tatsachen

I.        

a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ ab, absolvierte die Berufsmatur "Gesundheit und Soziales" und schloss eine Weiterbildung als medizinische Sekretärin ab. Beruflich war sie jeweils für die Dauer einiger Monate für verschiedene Arbeitgeber in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig (vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, IV-Akte 175). Es gelang ihr jedoch nicht, sich beruflich zu etablieren. Im September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese tätigte diverse Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, gewährte der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 eine bis zum 30. April 2012 befristete halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 91). Infolge einer Wiederanmeldung vom 4. März 2014 veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 13. Juni 2010 [IV-Akte 20] und vom 22. März 2015, [IV-Akte 129]) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% ab September 2014 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 135).

b) Am 23. Mai 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anhebung der Rente auf eine ganze Invalidenrente oder um Gewährung einer Umschulung infolge ADHS (IV-Akte 164). Die Beschwerdegegnerin gewährte Kostengutsprache für ein Jobcoaching (IV-Akte 184) und veranlasste die neurologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (neurologisches Gutachten Dr. med. C____ vom 11. April 2020 [IV-Akte 229] und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 2. Oktober 2020 mit Konsensbeurteilung [IV-Akte 228]). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2020 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40%, in Aussicht (IV-Akte 233). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 18. November 2020 (IV-Akte 238) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte im weiteren Verlauf einen Überweisungsbericht der E____ vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 243) ein. Am 26. März 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 249).

 

 

 

II.       

Mit Schreiben vom 22. April 2021 (Postaufgabe am 24. April 2021) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021 und ersucht um deren Aufhebung.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Innert Frist geht keine Replik ein.

III.     

Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 18. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin ist, gestützt auf das psychiatrische Gutachten Dr. med. D____ der Ansicht, es sei im Vergleich zur Vorbegutachtung aus dem Jahr 2015 hinsichtlich der psychopathologischen Befunde, der subjektiv geklagten Beschwerden und der Ressourcen zu einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen. Der Beschwerdeführerin sei nunmehr in der Lage, ein 60%-Pensum auszuüben, womit sich ein Invaliditätsgrad von 40% ergebe.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Problematik habe sich in den letzten Jahren verschlimmert.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist.

3.2.          3.2.1. Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) wird eine Rente herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Rente kann deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes sondern auch dann revidiert werden, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5). Eine revisionsrechtlich relevante Tatsachenänderung stellt insbesondere eine - nicht notwendigerweise gesundheitlich bedingte - Reduktion oder Erhöhung des erwerblichen Arbeitspensums dar, was zu einem Wechsel der Invaliditätsbemessung führen kann. Unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerheblich ist demgegenüber die abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts.

3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          Um beurteilen zu können, ob sich der Gesundheitszustand der versicherten Person in massgeblicher Weise verändert hat, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4). Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der Expertise ist demnach nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden.

3.4.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die-ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolge-rungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.                

4.1.          Im Lichte der aufgeführten rechtlichen Grundlagen ist zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Juni 2015 in rentenrelevantem Ausmass geändert hat.

4.2.          4.2.1. Die Verfügung vom Juni 2015, mit welcher der Beschwerdeführerin ab September 2014 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% eine halbe Invalidenrente zugesprochen worden war, basierte in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Verlaufsgutachten von Dr. med. B____ vom 22. März 2015 (IV-Akte 129). Darin kam dieser zum Schluss, bei der Beschwerdeführerin hätten folgende Diagnose eine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetypus (ICD-10: F60.31) mit Status nach repetitiver Gewalterfahrung in der Beziehung 2010 - 2012; 2. eine rezidivierende depressive Störung, zum damaligen Zeitpunkt weitgehend remittiert (ICD-10: F33.4); 3. eine sonstige gemischte Angststörung (ICD-10: F41.3) und 4. eine spezifische Phobie (ICD-10: F40.2). Dadurch sei die Beschwerdeführerin vermindert belastbar, vermindert stressbelastungsfähig und habe ein vermindertes Durchhaltevermögen. Im sozialen Bereich sei sie erschwert teamfähig, gerate in emotionale Überlastungen und reagiere mit erschwerter Steuerungsfähigkeit. Bei Belastung bestehe die Gefahr eines Alkoholrückfalls. Für sie am besten geeignet wäre eine Tätigkeit, bei der sie in der freien Wirtschaft im rückwärtigen Raum ohne zu viele Ablenkungen arbeiten könne. Eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich erachtete der Gutachter als eher ungeeignet. Die Beschwerdeführerin könne in verschiedenen Tätigkeiten eingesetzt werden, wobei ihr Rendement gesamthaft 50% nicht übersteigen dürfe. Die anamnestische Aufmerksamkeitsdefizitstörung ohne Hyperaktivität (ICD-10: F90.0) und den Status nach Störung durch Alkohol, zum damaligen Zeitpunkt abstinent (ICD-10: F90.0) bezeichnete Dr. med. B____ damals als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend ging er von einer tieferen psychiatrischen Störung aus und bezeichnete die Prognose als eher ungünstig.

4.2.2. Im Dezember 2017 erstatteten die E____ einen "Befundbericht zur Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung", in welchem sie die psychometrisch erfassten Testbefunde in Verbindung mit den anamnestisch erhobenen Daten als konsistent in Richtung ADHS weisend bezeichneten und nach ICD-10 die Diagnose F90.0 vergaben. Dominierende Symptome seien insbesondere die Unaufmerksamkeit und die Desorganisation (Bericht vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 172). Im August 2018 gab die ADHS-Sprechstunde der E____ an, die Beschwerdeführerin sei durch eine mangelnde Prioritätensetzung, eine längere Bearbeitungsdauer von Aufgaben, Flüchtigkeitsfehler, Vergesslichkeit, mangelnde Merkfähigkeit, Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt. Dennoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% bis 80% zumutbar, wobei sie einen ruhigen Arbeitsplatz mit wenig Druck benötige. Die Durchführung eine Berufsberatung/Jobcoachings wurde empfohlen (IV-Akte 176).

4.2.3. Von November 2018 bis März 2019 wurde ein entsprechendes Coaching durchgeführt. Dessen Ziel, Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche im 1. Arbeitsmarkt, jedoch nicht erreicht werden konnte. Der Abschlussbericht hielt fest, die Beschwerdeführerin traue sich derzeit nicht zu, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Die Stabilisierung der Gesundheit mit entsprechender Medikation wurde empfohlen und dargelegt, die behandelnden medizinischen Fachpersonen würden eine Rentenprüfung bis zur gesundheitlichen Stabilisierung anstreben (Bericht vom 6. März 2019, IV-Akte 193). Der behandelnde Psychiater, Prof. Dr. med. F____, attestierte in seinem Bericht vom 29. März 2019 seinerseits eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und empfahl eine Stabilisierungsphase von circa einem Jahr mit Rentenbezug und anschliessender Reevaluation. Nach seiner Erfahrung bewähre sich eine Stabilisierungsphase, sodass die Prognose zur Eingliederung danach als gut eingeschätzt werden könne (vgl. IV-Akte 197). Der RAD erkannte auf der Grundlage dieser Unterlagen in Längsschnitt eine Verschärfung der vielschichtigen psychiatrischen Gesundheitsproblematik und riet von weiteren Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Stellungnahme RAD vom 9. Mai 2019, IV-Akte 202). Im Rahmen der Rentenprüfung hielt derselbe RAD-Psychiater kurz darauf im August 2019 fest, es sei im Längsschnitt seit März 2015 eigentlich zu einer Verbesserung gekommen und empfahl die neurologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme RAD vom 15. August 2019, IV-Akte 214).

4.2.4. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie, der die Beschwerdeführerin seit Juli 2019 behandelt, gab in seinem Bericht vom 24. März 2020 (IV-Akte 223) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn bis "auf weiteres/Sommer 2020" zu 100% arbeitsunfähig, wobei von seiner Seite keine AUF-Zeugnisse attestiert würden. Er führte lediglich aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Arbeit nicht regulär arbeitsfähig, legte sich jedoch nicht auf eine Anzahl zumutbarer Arbeitsstunden fest, weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Aufgabe. Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke in der Konsultation nicht depressiv-verstimmt, sie leide hingegen an einer invalidisierenden Störung mit komplexen Verhaltensstörungen. Weder kurz- noch langfristig sei eine Stabilisierung zu erwarten. Aufgrund der fehlenden Strukturierungsfähigkeit, der Prokrastination und der Aufmerksamkeitsstörung sei eine geregelte und regelmässige Tätigkeit nur kurzfristig erzielbar (Bericht vom 24. März 2020, IV-Akte 223).

4.3.          4.3.1. Im Oktober 2020 wird das bidisziplinäre neurologisch-psychiatrische Gutachten fertiggestellt (IV-Akte 228, 229).

4.3.2. Aus neurologischer Sicht wird darin die Diagnose eines leichten, linksbetonten Cervikalsyndroms ohne Funktionseinschränkung und ohne damit zusammenhängende neurologische Ausfälle bei leichter Haltungsstörung der Wirbelsäule mit Translationshaltung des Kopfes nach vorne und leicht vermehrter BWS-Kyphose diagnostiziert. Der neurologische Gutachter führt aus, die Beschwerdeführerin wirke unstrukturiert, es bestünden jedoch keine Hinweise auf neurologisch verursachte kognitive Defizite. Der klinisch-neurologische Befund sei vollständig unauffällig, sodass keine Auswirkung auf die quantitative Arbeitsfähigkeit bestehe, lediglich bezüglich körperlicher Schwerarbeit bestünde eine qualitative Einschränkung. Diese Einschränkung gelte seit jeher (vgl. IV-Akte 229).

4.3.3. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtet die Beschwerdeführerin zum Verlauf befragt, es sei zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Die im Juli 2019 bei Dr. med. G____ begonnene Behandlung wolle sie wieder abschliessen, da sie eine verhaltenstherapeutische Behandlung mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz wünsche, er jedoch auf eine medikamentöse Therapie setze. Sie könne sich vorstellen, mit einem Arbeitspensum von 40% bis 50% zu starten und dieses später zu steigern. Der Gutachter kommt seinerseits nach eingehender Untersuchung und Aktenstudium zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0), die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Das aktenanamnestisch vorhandene ADHS (ICD-10: F90.0) beurteilt er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich mit den Befunden im Vorgutachten vom 22. März 2015 sei es insgesamt unter Berücksichtigung sämtlicher psychopathologischer Befunde und geklagter Beschwerden zu einer Verbesserung gekommen, da insbesondere keine Selbstverletzungen, keine Substanzabusus und kein Alkoholabusus mehr bestehe. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin aber unter Stimmungsschwankungen, Ängsten, einer Selbstwertproblematik sowie einer Stressanfälligkeit auf interpersonelle Konflikte sowie unter nächtlichen Alpträumen. Nach wie vor sei sodann von einer Identitätsstörung auszugehen. Seines Erachtens lasse sich eine Einschränkung von 50% bis 60%, wie von der Beschwerdeführerin selbst als gegeben angesehen, aus psychiatrischer Sicht dennoch nicht objektivieren. Er ist vielmehr der Meinung, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Voruntersuchung leicht verbessert hat und die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage ist, 2 x 2.5 Stunden täglich zu arbeiten, was einem 60%-Pensum entspricht. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (25. August 2020). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird dieses Belastbarkeitsprofil uneingeschränkt übernommen (vgl. IV-Akte 228).

4.3.4. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf dieses Gutachten in der angefochtenen Verfügung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, so kann dies nicht beanstandet werden. Das bidisziplinäre Gutachten ist lege artis erstellt. Es ist in Bezug auf die zum Begutachtungszeitpunkt vorhandenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar, setzt sich mit den Vorberichten eingehend auseinander und legt insbesondere dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung verbessert hat. Sodann steht es insbesondere bezüglich des Zumutbarkeitsprofils in Einklang mit der im Jahr 2018 abgegebenen Beurteilung der E____, wonach der Beschwerdeführerin ein Einsatz von 60% bis 80% möglich wäre. Die Beurteilung des behandelnden Prof. Dr. med. F____, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Sommer 2020 zu befürworten sei, steht ebensowenig im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung, wonach ab August 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60% gegeben ist. Zum einen handelte es sich dabei nur um den Versuch einer Stabilisierung mittels einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und nicht um eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zum anderen ist rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dr. med. G____ wiederum nimmt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung und Berichte anderer Fachpersonen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermöchten, liegen nicht vor. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass es im Vergleichszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten Verbesserung der Leistungsfähigkeit gekommen ist und die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% auszuüben.

 

 

5.                

5.1.          In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, welche erwerblichen Auswirkungen sich aus den dargelegten medizinischen Grundlagen ergeben. Dies hat praxisgemäss anhand eines Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu erfolgen.

5.2.          Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung dargelegt, auf welchen zahlenmässigen Grundlagen sie den Einkommensvergleich vorgenommen hat. Auf diese unbestrittenen statistischen Durchschnittszahlen kann grundsätzlich abgestellt werden. Denn der Invaliditätsgrad ist namentlich dann durch Prozentvergleich zu ermitteln, wenn Validen- und Invalideneinkommen sich nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und in letzterem Fall zudem angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat. Der Invaliditätsgrad stimmt dann grundsätzlich mit der prozentualen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit überein. Diese Berechnungsweise ist vorliegend gerechtfertigt, da die Beschwerdeführerin ihre angestammte Tätigkeit weiterhin, wenn auch mit reduziertem Pensum ausüben könnte.

5.3.          Demzufolge kommt es aufgrund der gesundheitlichen Verbesserung zu einer rentenrelevanten Reduktion des Invaliditätsgrades von 50% auf 40%. Damit reduziert sich die Rentenberechtigung von einer halben auf eine Viertelsrente.

6.                

6.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2021 korrekt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: