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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.61
Verfügung vom 26. März 2021
Rentenrevision: Verbesserung des Gesundheitszustandes nachgewiesen, Reduktion der halben Invalidenrente auf eine Viertelsrente
Tatsachen
I.
a) Die 1983 geborene Beschwerdeführerin schloss eine Ausbildung zur Kauffrau EFZ ab, absolvierte die Berufsmatur "Gesundheit und Soziales" und schloss eine Weiterbildung als medizinische Sekretärin ab. Beruflich war sie jeweils für die Dauer einiger Monate für verschiedene Arbeitgeber in verschiedenen Aufgabenbereichen tätig (vgl. Lebenslauf und Zeugnisse, IV-Akte 175). Es gelang ihr jedoch nicht, sich beruflich zu etablieren. Im September 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Erkrankung bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 3). Diese tätigte diverse Abklärungen erwerblicher und medizinischer Art, gewährte der Beschwerdeführerin berufliche Massnahmen und sprach ihr mit Verfügung vom 7. November 2012 eine bis zum 30. April 2012 befristete halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 91). Infolge einer Wiederanmeldung vom 4. März 2014 veranlasste die Beschwerdegegnerin erneut eine psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. B____ (vgl. Gutachten vom 13. Juni 2010 [IV-Akte 20] und vom 22. März 2015, [IV-Akte 129]) und sprach der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. Juni 2015 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50% ab September 2014 eine unbefristete halbe Invalidenrente zu (IV-Akte 135).
b) Am 23. Mai 2018 ersuchte die Beschwerdeführerin um Anhebung der Rente auf eine ganze Invalidenrente oder um Gewährung einer Umschulung infolge ADHS (IV-Akte 164). Die Beschwerdegegnerin gewährte Kostengutsprache für ein Jobcoaching (IV-Akte 184) und veranlasste die neurologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (neurologisches Gutachten Dr. med. C____ vom 11. April 2020 [IV-Akte 229] und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 2. Oktober 2020 mit Konsensbeurteilung [IV-Akte 228]). Mit Vorbescheid vom 29. Oktober 2020 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin infolge eines verbesserten Gesundheitszustandes die Herabsetzung der halben Rente auf eine Viertelsrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 40%, in Aussicht (IV-Akte 233). Die Beschwerdeführerin liess sich mit Schreiben vom 18. November 2020 (IV-Akte 238) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen und reichte im weiteren Verlauf einen Überweisungsbericht der E____ vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 243) ein. Am 26. März 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 249).
II.
Mit Schreiben vom 22. April 2021 (Postaufgabe am 24. April 2021) erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2021 und ersucht um deren Aufhebung.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
Innert Frist geht keine Replik ein.
III.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung verlangt. Am 18. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).
4.2.2. Im Dezember 2017 erstatteten die E____ einen "Befundbericht zur Überprüfung des Vorliegens einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung", in welchem sie die psychometrisch erfassten Testbefunde in Verbindung mit den anamnestisch erhobenen Daten als konsistent in Richtung ADHS weisend bezeichneten und nach ICD-10 die Diagnose F90.0 vergaben. Dominierende Symptome seien insbesondere die Unaufmerksamkeit und die Desorganisation (Bericht vom 14. Dezember 2017, IV-Akte 172). Im August 2018 gab die ADHS-Sprechstunde der E____ an, die Beschwerdeführerin sei durch eine mangelnde Prioritätensetzung, eine längere Bearbeitungsdauer von Aufgaben, Flüchtigkeitsfehler, Vergesslichkeit, mangelnde Merkfähigkeit, Unpünktlichkeit und Unzuverlässigkeit in ihrer Arbeitsleistung eingeschränkt. Dennoch sei ihr eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% bis 80% zumutbar, wobei sie einen ruhigen Arbeitsplatz mit wenig Druck benötige. Die Durchführung eine Berufsberatung/Jobcoachings wurde empfohlen (IV-Akte 176).
4.2.3. Von November 2018 bis März 2019 wurde ein entsprechendes Coaching durchgeführt. Dessen Ziel, Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche im 1. Arbeitsmarkt, jedoch nicht erreicht werden konnte. Der Abschlussbericht hielt fest, die Beschwerdeführerin traue sich derzeit nicht zu, eine Stelle im 1. Arbeitsmarkt zu finden. Die Stabilisierung der Gesundheit mit entsprechender Medikation wurde empfohlen und dargelegt, die behandelnden medizinischen Fachpersonen würden eine Rentenprüfung bis zur gesundheitlichen Stabilisierung anstreben (Bericht vom 6. März 2019, IV-Akte 193). Der behandelnde Psychiater, Prof. Dr. med. F____, attestierte in seinem Bericht vom 29. März 2019 seinerseits eine mehrmonatige vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten und empfahl eine Stabilisierungsphase von circa einem Jahr mit Rentenbezug und anschliessender Reevaluation. Nach seiner Erfahrung bewähre sich eine Stabilisierungsphase, sodass die Prognose zur Eingliederung danach als gut eingeschätzt werden könne (vgl. IV-Akte 197). Der RAD erkannte auf der Grundlage dieser Unterlagen in Längsschnitt eine Verschärfung der vielschichtigen psychiatrischen Gesundheitsproblematik und riet von weiteren Eingliederungsmassnahmen ab (vgl. Stellungnahme RAD vom 9. Mai 2019, IV-Akte 202). Im Rahmen der Rentenprüfung hielt derselbe RAD-Psychiater kurz darauf im August 2019 fest, es sei im Längsschnitt seit März 2015 eigentlich zu einer Verbesserung gekommen und empfahl die neurologisch-psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme RAD vom 15. August 2019, IV-Akte 214).
4.2.4. Dr. med. G____, Facharzt für Psychiatrie, der die Beschwerdeführerin seit Juli 2019 behandelt, gab in seinem Bericht vom 24. März 2020 (IV-Akte 223) zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit an, die Beschwerdeführerin sei seit Behandlungsbeginn bis "auf weiteres/Sommer 2020" zu 100% arbeitsunfähig, wobei von seiner Seite keine AUF-Zeugnisse attestiert würden. Er führte lediglich aus, die Beschwerdeführerin sei in ihrer bisherigen Arbeit nicht regulär arbeitsfähig, legte sich jedoch nicht auf eine Anzahl zumutbarer Arbeitsstunden fest, weder in der bisherigen noch in einer leidensangepassten Aufgabe. Er führte weiter aus, die Beschwerdeführerin wirke in der Konsultation nicht depressiv-verstimmt, sie leide hingegen an einer invalidisierenden Störung mit komplexen Verhaltensstörungen. Weder kurz- noch langfristig sei eine Stabilisierung zu erwarten. Aufgrund der fehlenden Strukturierungsfähigkeit, der Prokrastination und der Aufmerksamkeitsstörung sei eine geregelte und regelmässige Tätigkeit nur kurzfristig erzielbar (Bericht vom 24. März 2020, IV-Akte 223).
4.3.3. Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtet die Beschwerdeführerin zum Verlauf befragt, es sei zu keiner wesentlichen Veränderung gekommen. Die im Juli 2019 bei Dr. med. G____ begonnene Behandlung wolle sie wieder abschliessen, da sie eine verhaltenstherapeutische Behandlung mit wöchentlicher Sitzungsfrequenz wünsche, er jedoch auf eine medikamentöse Therapie setze. Sie könne sich vorstellen, mit einem Arbeitspensum von 40% bis 50% zu starten und dieses später zu steigern. Der Gutachter kommt seinerseits nach eingehender Untersuchung und Aktenstudium zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide unter einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional-instabilen und ängstlich-vermeidenden Anteilen (ICD-10: F61.0), die sich auf ihre Arbeitsfähigkeit auswirke. Das aktenanamnestisch vorhandene ADHS (ICD-10: F90.0) beurteilt er als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Im Vergleich mit den Befunden im Vorgutachten vom 22. März 2015 sei es insgesamt unter Berücksichtigung sämtlicher psychopathologischer Befunde und geklagter Beschwerden zu einer Verbesserung gekommen, da insbesondere keine Selbstverletzungen, keine Substanzabusus und kein Alkoholabusus mehr bestehe. Nach wie vor leide die Beschwerdeführerin aber unter Stimmungsschwankungen, Ängsten, einer Selbstwertproblematik sowie einer Stressanfälligkeit auf interpersonelle Konflikte sowie unter nächtlichen Alpträumen. Nach wie vor sei sodann von einer Identitätsstörung auszugehen. Seines Erachtens lasse sich eine Einschränkung von 50% bis 60%, wie von der Beschwerdeführerin selbst als gegeben angesehen, aus psychiatrischer Sicht dennoch nicht objektivieren. Er ist vielmehr der Meinung, dass sich der Gesundheitszustand im Vergleich zur Voruntersuchung leicht verbessert hat und die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage ist, 2 x 2.5 Stunden täglich zu arbeiten, was einem 60%-Pensum entspricht. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Zeitpunkt der Begutachtung (25. August 2020). Im Rahmen der Konsensbeurteilung wird dieses Belastbarkeitsprofil uneingeschränkt übernommen (vgl. IV-Akte 228).
4.3.4. Wenn die Beschwerdegegnerin nun gestützt auf dieses Gutachten in der angefochtenen Verfügung von einer 60%igen Arbeitsfähigkeit ausgeht, so kann dies nicht beanstandet werden. Das bidisziplinäre Gutachten ist lege artis erstellt. Es ist in Bezug auf die zum Begutachtungszeitpunkt vorhandenen Befunde schlüssig und nachvollziehbar, setzt sich mit den Vorberichten eingehend auseinander und legt insbesondere dar, inwiefern sich der Gesundheitszustand seit der letztmaligen Begutachtung verbessert hat. Sodann steht es insbesondere bezüglich des Zumutbarkeitsprofils in Einklang mit der im Jahr 2018 abgegebenen Beurteilung der E____, wonach der Beschwerdeführerin ein Einsatz von 60% bis 80% möglich wäre. Die Beurteilung des behandelnden Prof. Dr. med. F____, wonach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Sommer 2020 zu befürworten sei, steht ebensowenig im Widerspruch zur gutachterlichen Einschätzung, wonach ab August 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 60% gegeben ist. Zum einen handelte es sich dabei nur um den Versuch einer Stabilisierung mittels einer vorübergehenden vollständigen Arbeitsunfähigkeit und nicht um eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Zum anderen ist rechtsprechungsgemäss im Rahmen der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Stellung im Zweifel eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen. Dr. med. G____ wiederum nimmt zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit nicht Stellung und Berichte anderer Fachpersonen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit der gutachterlichen Einschätzung zu wecken vermöchten, liegen nicht vor. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass es im Vergleichszeitraum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer leichten Verbesserung der Leistungsfähigkeit gekommen ist und die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage ist, eine angepasste Tätigkeit im Umfang von 60% auszuüben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen