Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 14. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____,

Frau lic. iur. C____,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.62

Verfügung vom 12. März 2021

Rente

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1960, ist Mutter einer 1993 geborenen Tochter und stammt ursprünglich aus Tunesien. Sie reiste 1991 in die Schweiz ein. Hier arbeitete sie jeweils im Rahmen kürzerer Arbeitsverhältnisse Teilzeit als Reinigungsfrau (vgl. u.a. IV-Akte 116). Seit 2001 wird sie von der Sozialhilfe der Stadt Basel unterstützt (vgl. IV-Akte 7, S. 1).

b)        Die Beschwerdeführerin leidet seit längerer Zeit an einer Hypoplasie der linken Lunge und einem COPD (vgl. IV-Akte 27, S. 10). Von Mai 2010 bis Juli 2010 wurde sie überdies wegen einer depressiven Symptomatik von Dr. D____ psychiatrisch behandelt (vgl. IV-Akte 10, S. 2). Im August 2011 wurde sie am rechten Knie operiert (vgl. IV-Akte 11, S. 22). Weitere Eingriffe erfolgten im Mai 2012 (vgl. IV-Akte 11, S. 14) und im April 2013 (vgl. IV-Akte 11, S. 9). Allerdings klagte die Beschwerdeführerin über persistierende Schmerzen (vgl. u.a. IV-Akte 11, S. 7). Im Mai 2013 begab sie sich erneut in psychiatrische Behandlung zu Dr. D____ (vgl. IV-Akte 10, S. 3).

c)         Im September 2013 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Namentlich wurde die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 2. Oktober 2013 [IV-Akte 10], den Bericht von Dr. E____ vom 9. Oktober 2013 [IV-Akte 11, S. 1 ff.], die Berichte des Universitätsspitals vom 26. Dezember 2013 [IV-Akte 25] und vom 3. Januar 2014 [IV-Akte 30] sowie den Bericht von Dr. F____ vom 9. Januar 2014 [IV-Akte 27, S. 1 ff.]). Überdies wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen (vgl. den Abklärungsbericht vom 3. November 2014 [IV-Akte 36] sowie die Bestätigung [IV-Akte 37]). Daraufhin holte die IV-Stelle bei den behandelnden Ärzten Verlaufsberichte ein (vgl. den Bericht von Dr. E____ vom 23. November 2014 [IV-Akte 41] und den Bericht von Dr. F____ vom 23. Dezember 2014 [IV-Akte 44]).

d)        Mit Vorbescheid vom 24. März 2015 stellte die IV-Stelle die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 47). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 20. April 2015 (vgl. IV-Akte 53). Ende April 2015 wurde sie im G____spital [...], Abteilung Psychosomatik, abgeklärt (vgl. IV-Akte 58, S. 3 ff.). Am 8. Mai 2015 nahm sie die psychiatrische Behandlung bei Dr. D____ wieder auf (vgl. IV-Akte 57). Am 25. August 2015 fand ein weiterer operativer Eingriff am Knie statt (vgl. IV-Akte 81, S. 10). Daraufhin traf die IV-Stelle zahlreiche weitere Abklärungen. Namentlich forderte sie die behandelnden Ärzte mehrfach zur Berichterstattung auf (vgl. die Berichte von Dr. F____ vom 1. Oktober 2015 [IV-Akte 65], vom 30. Mai 2016 [IV-Akte 76] und vom 8. Januar 2017 [IV-Akte 90], die Berichte von Dr. E____ vom 2. Oktober 2015 [IV-Akte 66], vom 30. April 2016 [IV-Akte 74, S. 1 ff.] und vom 29. Dezember 2016 [IV-Akte 89, S. 1 f.], die Berichte von Dr. D____ vom 3. November 2015 [IV-Akte 67], vom 18. Mai 2016 [IV-Akte 75] und vom 28. Dezember 2016 [IV-Akte 88, S. 3 f.]). Schliesslich erteilte sie der H____ AG den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 14. Juni 2017; IV-Akte 104, S. 2 ff.).

e)        Mit neuem Vorbescheid vom 11. August 2017 stellte die IV-Stelle wiederum die Ablehnung eines Rentenanspruches in Aussicht (vgl. IV-Akte 107). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 8. September 2017 (vgl. IV-Akte 108) und reichte in der Folge ärztliche Unterlagen ein (vgl. den Bericht von Dr. D____ vom 28. September 2017 [IV-Akte 112, S. 5] und den Bericht von Dr. E____ vom 23. September 2017 [IV-Akte 112, S. 2]). Dies veranlasste die IV-Stelle wiederum zu längeren Abklärungen. Insbesondere wurden die behandelnden Ärzte abermals zur Einreichung von Berichten ersucht (vgl. insb. den Bericht von Dr. E____ vom 8. Februar 2018 [IV-Akte 117, S. 1 ff.], inklusive den beigelegten Abklärungsbericht der Klinik I____ vom 12. Januar 2018 [IV-Akte 117, S. 18 f.] sowie den Bericht von Dr. E____ vom 23. August 2018 [IV-Akte 137]; siehe auch die Berichte von Dr. D____ vom 7. März 2018 [IV-Akte 119] und vom 6. September 2018 [IV-Akte 140]) sowie den Bericht des G____spitals [...], Abteilung Orthopädie und Traumatologie, vom 10. August 2018 [IV-Akte 134]).

f)         Mit Vorbescheid vom 4. Dezember 2018 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, das Rentengesuch abzulehnen (vgl. IV-Akte 143). Dazu äussert sich die Beschwerdeführerin insbesondere am 3. April 2019 (vgl. IV-Akte 157). Am 14. Mai 2019 nahm Dr. D____ Stellung (vgl. IV-Akte 162). Die Beschwerdeführerin reichte ihrerseits weitere Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 167). In der Folge empfahl der RAD die Einholung eines polydisziplinären Verlaufsgutachtens (vgl. IV-Akte 169). Daraufhin wurde die J____ AG Bern via SuisseMED@P als Gutachtensstelle ausgelost (vgl. IV-Akte 178). Die Gutachtensstelle stufte die Beschwerdeführerin aufgrund der Corona-Situation als Risikopatientin ein und sagte zunächst alle angesetzten Termine ab (vgl. IV-Akte 188). In der Folge bat die Beschwerdeführerin um Durchführung einer Gutachtensstelle in Basel (vgl. IV-Akte 189). Nach Einholung der Stellungnahme des RAD vom 27. Mai 2020 (IV-Akte 193) erteilte die IV-Stelle dem K____ (K____) direkt den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 195). Am 26. Oktober 2020 wurde das Gutachten erstattet (vgl. IV-Akte 209, S. 2 ff.; Gesamtbeurteilung: IV-Akte 209, S. 2-16; internistisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 44-52; orthopädisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 54-66; pneumologisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 68-71; psychiatrisches Gutachten: IV-Akte 209, S. 72-86).

g)        In der Folge verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 215) mit Verfügung vom 12. März 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin (vgl. IV-Akte 218).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 25. April 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie stellt folgende Anträge: Die Verfügung vom 12. März 2021 sei aufzuheben. Der Invaliditätsgrad sei basierend auf einer nicht mehr verwertbaren Restarbeitsfähigkeit zu berechnen. Es sei dabei ein aktueller Bericht der behandelnden Psychiaterin (Dr. D____) abzuwarten und in die Entscheidung mit einzubeziehen. Bei der Berechnung des Invaliditätsgrades sei von einer vollen hypothetischen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin bei Gesundheit auszugehen oder aber die erheblichen gesundheitsbedingten Einschränkungen im Haushalt seien in der Berechnung zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführerin sei spätestens ab dem Zeitpunkt Begutachtung durch das K____ mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen.

b)        Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 5. Mai 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständiung durch lic. iur. C____ bewilligt.

c)         Am 21. Mai 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. D____ vom 3. Mai 2021 ein.

d)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie verweist dabei unter anderem auf eine Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2021.

e)        Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 6. Juli 2021 an ihrer Beschwerde fest.

III.     

Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin wäre als Gesunde zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung. Unter Berücksichtigung der relevanten medizinischen Erhebungen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit (bis März 2015) über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit verfügt habe. In Anbetracht dieser medizinischen Ausgangslage ergebe sich – bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 0 %. Im Haushalt betrage die Einschränkung 0 %. Daraus resultiere ein IV-Grad von 0 %. Im April 2015 habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ein erstes Mal verschlechtert. Es habe nunmehr eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden. Daraus ergebe sich (bis Ende 2017) – bei einem zutreffend gestützt auf die Tabellenlöhne vorgenommenen Einkommensvergleich – im erwerblichen Bereich eine Einschränkung von 3.91 %. Im Haushalt sei weiterhin von keiner Beeinträchtigung auszugehen. Folglich resultiere insgesamt ein IV-Grad von (gerundet) 2 % ([3.91 x 0.50] + [0 x 0.50]). Ab Januar 2018 (Gesetzesänderung) habe die Beeinträchtigung im erwerblichen Bereich 32.74 % und der IV-Grad 16.37 % (32.74 x 0.50) betragen. Bei einem IV-Grad von 0 % im Haushalt ergebe sich somit auch ab Januar 2018 kein Rentenanspruch. Schliesslich habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im September 2020 nochmals verschlechtert. Es sei seither noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gegeben. Damit ergebe sich im erwerblichen Bereich eine Beeinträchtigung von 50.54 % resp. ein IV-Grad von 25 % (50.54 x 0.50). Eine Einschränkung im Haushalt liege weiterhin nicht vor. Folglich lasse sich auch für diese letzte Phase kein rentenrelevanter IV-Grad ermitteln (vgl. insb. die Verfügung vom 12. März 2021; IV-Akte 218).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei guter Gesundheit 100 % erwerbstätig. Damit habe die Invaliditätsbemessung korrekterweise nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleiches zu erfolgen. Ausserdem sei davon auszugehen, dass sie erheblicher als von der Beschwerdegegnerin angenommen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Auch im Haushalt sei sie als behindert anzusehen. Insgesamt könne die Verneinung eines Rentenanspruches nicht als richtig erachtet werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 218) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.2.       Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.       Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

4.             

4.1.       Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.       4.2.1.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3).

4.2.2.  Am 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung Teilerwerbstätiger mit einem Aufgabenbereich ein neues Berechnungsmodell in Kraft getreten (neue Abs. 2-4 von Art. 27bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Seither sind Validen- wie auch Invalideneinkommen in Bezug auf eine hypothetische Vollzeittätigkeit zu bestimmen (vgl. BGE 147 V 124, 130 E. 5.2 und BGE 145 V 370, 373 ff. E. 4). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird weiterhin anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (vgl. Art. 27 Abs. 3 lit. b IVV).

4.3.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.4.       4.4.1.  Anlässlich der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 gab die Beschwerdeführerin an, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträchtigung seit vielen Jahren 100 % erwerbstätig. Zur Begründung führte sie einerseits finanzielle Gründe (ein besseres Leben) an. Als weiteren Grund gab sie an, es sei alleine zu Hause langweilig (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes vom 3. November 2014 [IV-Akte 36]); siehe auch die Bestätigung vom 27. Oktober 2014 [IV-Akte 37]). Die Aussendienstmitarbeiterin erachtete diese Aussage jedoch als nicht nachvollziehbar. Sie hielt im Abklärungsbericht vom 3. November 2014 fest, die Versicherte habe stets nur kurze Arbeitseinsätze beim jeweiligen Arbeitgeber geleistet. Das Arbeitspensum sei eher tief gewesen. Aus diesem Grunde sei sie als 50 % Erwerbstätige und als 50 % mit dem Haushalt Beschäftigte einzustufen (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes).

4.4.2.  Bezug nehmend auf den Einwand der Beschwerdeführerin vom 8. September 2017 (IV-Akte 108) führte die Aussendienstmitarbeiterin mit Stellungnahme vom 12. Oktober 2017 (IV-Akte 111) an, eine gesundheitsbedingte Reduktion des Arbeitspensums vor 2012 sei nicht nachvollziehbar. Denn aus dem IK-Auszug ergebe sich, dass die Versicherte nie ein Einkommen generiert habe, welches auf ein Pensum von mehr als 50 % schliessen lasse. Sie habe seit jeher – auch vor der Geburt ihrer Tochter 1993 – ausschliesslich Kurzeinsätze bei kleinem Pensum geleistet. Sie habe angegeben, dass sie immer nur befristete Einsätze mit zwei bis drei Stunden Arbeit pro Tag zugesagt bekommen habe. Um eine zusätzliche Tätigkeit bei einem zweiten Arbeitgeber habe sie sich nicht bemüht. Dies hätte sie aber bereits viele Jahre vor Eintritt des Gesundheitsschadens tun können, da die Tochter mit zunehmenden Alter immer weniger Betreuung benötigt habe.

4.4.3.  Auch in den darauffolgenden Stellungnahmen vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 160) und vom 4. November 2020 (IV-Akte 212) hielt die Aussendienstmitarbeiterin an ihrer Auffassung fest. In der Stellungnahme vom 6. Mai 2019 wies sie darauf hin, die Wohn- und Lebenssituation sei seit der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 unverändert geblieben. Der Auszug des Ehemannes (2014) sei wirtschaftlich nicht relevant, da auch dieser zum damaligen Zeitpunkt Sozialhilfebezüger gewesen sei. Die erwachsene Tochter, welche ebenfalls Sozialhilfebezügerin sei, lebe immer noch in gemeinsamen Haushalt mit der Versicherten. In der Stellungnahme vom 4. November 2020 wies die Aussendienstmitarbeiterin schliesslich darauf hin, gemäss Einwohnerkontrolle lebe die erwachsene Tochter der Versicherten nach wie vor im selben Haushalt. Somit sei die Wohn- und Lebenssituation seit der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 unverändert geblieben.

4.5.       Dieser plausiblen und schlüssig begründeten Einschätzung der Aussendienstmitarbeiterin resp. der darauf basierenden Beurteilung der Beschwerdegegnerin (vgl. die Verfügung vom 12. März 2021; IV-Akte 218) kann gefolgt werden. Es ist nicht als überwiegend wahrscheinlich zu erachten, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung einer 100%igen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr spricht namentlich die Erwerbsbiografie dagegen. So war die Beschwerdeführerin – wie von der Aussendienstmitarbeiterin der Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten wurde – immer nur Teilzeit im Rahmen kürzerer Arbeitsverhältnisse tätig. Sie hat nie ein Einkommen generiert, welches für ein Arbeitspensum von mehr als 50 % sprechen könnte (vgl. u.a. den IK-Auszug; IV-Akte 116). Dafür können jedoch keine gesundheitlichen Gründe ausgemacht werden. Wie von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt wird, findet die Vermutung, die Beschwerdeführerin habe immer schon leichte bis mittelschwere Einschränkungen empfunden, in den zeitnahen medizinischen Akten keine Stütze. Auch die sonstigen Umstände, mithin die familiäre Situation, hätte nicht gegen ein höheres Arbeitspensum gesprochen (vgl. insb. S. 4 der Beschwerdeantwort).

4.6.       Aus all dem ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit überwiegend wahrscheinlich zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % mit dem Haushalt beschäftigt wäre.

5.             

5.1.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung im erwerblichen Bereich ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

5.2.       5.2.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

5.2.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung genügen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

5.3.       5.3.1.  Im Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 104, S. 2 ff.) wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) rezidivierende depressive Störung, gegenwertig leichte Episode (ICD-10 F33.0); (2.) Kniebeschwerden rechts im Sinne von Schmerzen (ICD-10 M25.56), Bewegungseinschränkung (ICD-10 M25.66), Neigung zu Schwellungszuständen (ICD-10 M25.46) und Instabilitätserscheinungen (ICD-10 M25.26); (3.) Varusgonarthrose links (ICD-10 M17.0); (4.) chronisches lumbovertebrales Syndrom (ICD-10 M54.5); (5.) diffuses myofasziales Schmerzsyndrom zervikal und an den oberen Extremitäten (ICD-10 M79.80); (6.) kongenitale Lungenhypoplasie links bei fehlender Pulmonalarterie links (vgl. S. 65 des Gutachtens).

5.3.2.  Was die Arbeitsfähigkeit angehe, so werde diese in Bezug auf Tätigkeiten wie Raumpflege, Zimmermädchen, Gouvernante aus pneumologischer Sicht auf 50 % und im Haushalt auf etwa 30 % geschätzt. Schwere Haushaltsarbeiten wie Tiefenreinigung und Fenster putzen seien der Explorandin aus pneumologischer Sicht kaum noch zumutbar. Der Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit könne aus pneumologischer Sicht nicht genau festgelegt werden. Aus psychiatrischer Sicht liege in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % vor. Aus orthopädischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Es erscheine gerechtfertigt, ab dem letzten Eingriff, also ab Ende August 2015, von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Aus allgemein-internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 68 f. des Gutachtens).

5.3.3.  In einer leidensangepassten Tätigkeit könne aus orthopädischer Sicht von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit der Explorandin ausgegangen werden. Es müsse sich um eine wechselbelastende, körperlich leichte Tätigkeit handeln, ohne Notwendigkeit des Hebens und Tragens von Lasten über 10 kg, ohne Zwangspositionen der Wirbelsäule (Inklination und Rotation) und der Kniegelenke (kein Abhocken, kein Kauern, kein Knien), ohne Notwendigkeit des Absolvierens längerer Gehstrecken sowie des Überwindens von Höhendifferenzen wie Treppen, Leitern oder Gerüsten. Aus pneumologischer Sicht bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit. Es würden körperlich nur noch sehr leichte Tätigkeiten unter lufthygienisch akzeptablen Bedingungen empfohlen. Relativierend sei anzuführen, dass das grösste Gift für Bronchien und Lungen das anhaltende Zigarettenrauchen darstelle. Aus psychiatrischer Sicht sei die Explorandin in jeder körperlich zumutbaren Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig. Die Reduktion der Arbeitsfähigkeit sei quantitativer Natur infolge der reduzierten Belastbarkeit. Eine derartige angepasste Tätigkeit sei der Explorandin ab sofort zumutbar (vgl. S. 69 f. des Gutachtens).

5.3.4.  Der RAD führte in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit mit Stellungnahme vom 11. Juli 2017 (IV-Akte 106) ergänzend aus, von September 2012 bis zum 24. August 2015 habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit der Versicherten als Raumpflegerin bestanden. Seit dem 25. August 2015 sei sie aus somatischen Gründen 100 % arbeitsunfähig als Raumpflegerin. In einer angepassten Tätigkeit habe bis zum 28. April 2015 noch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestanden. Seit dem 29. April 2015 (Untersuchung im G____spital [...], Abteilung Psychosomatik; vgl. IV-Akte 58, S. 3) könne vorwiegend aus psychischen Gründen von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit der Versicherten ausgegangen werden. (vgl. S. 4 der Stellungnahme).

5.4.       5.4.1.  Im Verlaufsgutachten des K____ vom 26. Oktober 2020 (IV-Akte 209) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) Varusgonarthrose beidseits, rechts bei Zustand nach femoropatellärer Prothese und HemiCAP-Einsatz am medialen Femurcondylus im Mai 2012; (2.) chronische Zervikobrachialgie rechts bei Spondylarthrosen und Spondylosen C3 bis C7; (3.) chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Osteochondrose L4/5 und L5/S1 sowie bilateralen Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1; (4.) Hypoplasie der linken Lunge; (5.) COPD Stadium II, respiratorische Partialinsuffizienz bei Anstrengung; (6.) Verdacht auf coronare Herzkrankheit, Ischämiereaktion inferior (Ergometrie/Echo im April 2019); (7.) chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren; (8.) rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden namentlich akzentuierte Persönlichkeitszüge erwähnt (vgl. S. 8 des Gutachtens).

5.4.2.  Erläuternd wurde ausgeführt, im Vordergrund stünden rezidivierende depressive Episoden, die gegenwärtig als leicht- bis mittelgradig einzustufen seien. Daneben bestehe eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die von der Explorandin berichteten Ängste würden im Rahmen dieser zwei Diagnosen verstanden. Zudem bestehe eine Persönlichkeitsakzentuierung mit hoher Kränkbarkeit und passiven Anteilen. Die Explorandin zeige sich verbittert und habe eine Anspruchshaltung. Sie gebe an, von anderen Personen abhängig zu sein, binde diese Personen jedoch durch ihr eigenes Verhalten. Sie lehne jegliche Konfrontationen mit schmerzlich erlebten Erfahrungen oder mit Konflikten aus der Vergangenheit ab. Dies drücke sich am ehesten auf der Schmerzebene aus. Insgesamt zeige sich eine passive, selbstlimitierende Haltung, die die Explorandin mit ihren somatischen Befunden begründe (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.4.3.  Des Weiteren wurde im Gutachten klargestellt, bei der allgemeinmedizinisch-internistischen Untersuchung sei die Explorandin in Ruhe kardiopulmonal kompensiert gewesen, bei situativ systolisch erhöht gemessenem Blutdruck. Weder in Ruhe, noch beim Sprechen, noch beim Auskleiden und Besteigen der Liege, habe sie sich dyspnoisch gezeigt. Anlässlich der kardiologischen Untersuchung vom April 2019 habe sich eine stark eingeschränkte körperliche Leistungsfähigkeit gefunden. Die empfohlene weitere Abklärung mittels Herzkatheter habe die Explorandin bisher nicht durchführen lassen. Somit könne eine coronare Mitbeteiligung an der Leistungsinsuffizienz nicht ausgeschlossen werden. Pneumologisch seien die von der Explorandin geschilderten Symptome, wie die Anstrengungsdyspnoe, ausreichend durch einerseits die mittelschwere restriktive Ventilationsstörung infolge einer angeborenen Hypoplasie der linken Lunge und andererseits durch die austherapierte COPD Gold Stadium Il erklärbar. Das Resultat der spirometrischen Untersuchung spreche für eine mittelschwere restriktive Ventilationsstörung mit einer mittelschweren obstruktiven Ventilationsstörung (vgl. S. 6 des Gutachtens).

5.4.4.  Pathologische orthopädische Befunde seien die Varusgonarthrosen beidseits, rechts mit Zustand nach femoropatellärer Teilarthroplastik (August 2011) und zwei folgenden Arthroskopien (April 2013 und August 2015). Des Weiteren bestünden – bei einer chronischen Cervicobrachialgie rechts – erhebliche degenerative Veränderungen der HWS, mit deutlich osteochondrotischen Segmenten HWK3 bis HWK7. Auch liege eine chronische Lumbago vor, mit ileolumbalen Beschwerden bei pathologisch verändertem Gangbild und radiologisch ebenfalls gut dokumentierten deutlichen degenerativen Veränderungen im Sinne von Osteochondrosen LWK4/5 und LWK5/S1 sowie deutlichen bilateralen Spondylarthrosen (vgl. S. 7 des Gutachtens).

5.4.5.  Schliesslich wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Gutachten des K____ festgehalten, in der bisherigen Tätigkeit sei die Explorandin nicht mehr arbeitsfähig (vgl. S. 11 des Gutachtens). In einer angepassten Tätigkeit bestehe noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es müsse sich dabei um eine leichte Arbeit handeln, die mehrheitlich im Sitzen ausgeführt werden könne, teils stehend, teils gehend. Ausgeschlossen seien Gehstrecken über 200 Meter und das repetitive Heben von Lasten über 5 Kilogramm. Tätigkeiten in Zwangspositionen gelte es ebenfalls zu vermeiden. Nicht mehr möglich seien der Explorandin auch kauernde Tätigkeiten und Überkopftätigkeiten. Ebenfalls vermieden werden sollten Arbeiten in einer staubbelasteten und feuchten Umgebung oder in grosser Kälte. Diese Einschätzung gelte sicher seit dem Gutachtensdatum vom Juli 2017 (vgl. S. 11 des Gutachtens).

5.4.6.  Überdies wurde in Bezug auf den Verlauf dargetan, von Seiten der Gonarthrose sei im Juli 2018 erstmals eine Totalprothesenversorgung des rechten Knies erwogen und im Februar 2019 klar vorgeschlagen worden, sodass hier von einer langsamen Zunahme der degenerativen Veränderungen ausgegangen werden könne. Unter weiter fortgeführtem Nikotinabusus habe sich seit dem letzten Gutachten – ebenfalls dokumentiert – die pulmonale Situation (COPD) der Explorandin verschlechtert. Die genannten somatischen Faktoren hätten zu einer kontinuierlichen leichten Verschlechterung geführt. Präzisere Angaben zum Verlauf der Arbeitsunfähigkeit könne man aufgrund der Aktenlage nicht machen (vgl. S. 12 des Gutachtens). Der psychiatrische Verlauf sei laut Aktenlage schwankend, mit einer dokumentierten mittelgradigen depressiven Episode im Jahre 2018. Zum Gutachtenszeitpunkt habe lediglich eine leicht- bis mittelgradige depressive Symptomatik vorgelegen (vgl. S. 11 f. des Gutachtens).

5.4.7.  Der RAD machte daraufhin mit Stellungnahme vom 11. November 2020 (IV-Akte 213) in Bezug auf den Verlauf der Arbeitsfähigkeit geltend, gemäss Gutachten des K____ hätten die somatischen Faktoren seit dem letzten Gutachten zu einer kontinuierlichen leichten Verschlechterung geführt. Präzisere Angaben zur Arbeitsfähigkeit im Verlauf hätten die Gutachter des K____ aufgrund der Aktenlage nicht machen können. Daher gelte die neue Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit seit der Verlaufsbegutachtung (vgl. S. 5 der Stellungnahme). Es könne daher von folgendem Verlauf der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden: Bis 28. April 2015 100 %; 29. April 2015 bis 31. August 2020 70 %; seit 1. September 2020 50 % (vgl. S. 4 der Stellungnahme). 

5.5.       5.5.1.  Auf das Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017, das Verlaufsgutachten des K____ vom 26. Oktober 2020 sowie die präzisierenden Ausführungen des RAD (Stellungnahmen vom 11. Juli 2017 und vom 11. November 2020) kann abgestellt werden. Namentlich erfüllen beide Gutachten die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. Erwägung 5.2.1. hiervor). Die medizinischen Experten haben sich umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. Namentlich vermögen die Stellungnahmen von Dr. L____ die Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung nicht infrage zu stellen (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

5.5.2.  Was zunächst die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angeführte Stellungnahme von DrD____ vom 14. Mai 2019 (IV-Akte 162) anbelangt, so erging die gutachterliche Beurteilung in Kenntnis derselben (vgl. S. 41 des Aktenauszuges in Verbindung mit S. 71 des psychiatrischen Gutachtens; IV-Akte 209, S. 42 und S. 72). Die psychiatrische Gutachterin hat in nachvollziehbarer Art und Weise begründet, weshalb sie zu einer anderen Beurteilung als die behandelnde Psychiaterin gelangt ist (vgl. insb. IV-Akte 209, S. 78 ff., insb. S. 82).

5.5.3.  Darüber hinaus ist auch die Stellungnahme von Dr. D____ vom 3. Mai 2021 (Beilage zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 21. Mai 2021) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Einschätzung hervorzurufen. Was im Speziellen die von Dr. D____ neu diagnostizierte Persönlichkeitsstörung angeht, so legte Dr. M____, c/o RAD, mit Stellungnahme vom 3. Juni 2021 (IV-Akte 225) in nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass die konkreten Gegebenheiten gegen das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung sprechen. Ebenfalls korrekt ist der Hinweis des RAD-Arztes, Dr. D____ habe die Diagnose Persönlichkeitsstörung erstmals in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 2021 angeführt, was in Anbetracht der langen Behandlungsdauer nicht nachvollziehbar erscheine (vgl. S. 3 der Stellungnahme). Auch die übrigen Ausführungen von Dr. M____ zu den Einwänden von Dr. D____ erscheinen plausibel, so dass ihnen gefolgt werden kann. Es ist daher insbesondere auch eine nach der Begutachtung im K____ (bis zum Verfügungserlass am 12. März 2021) eingetretene Verschlechterung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin als nicht überwiegend wahrscheinlich zu erachten.

5.5.4.  Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich – unter Verweis auf die Stellungnahmen von Dr. D____ – einwendet, es müsse von der Nichtverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 6 der Beschwerde, S. 1 der Eingabe vom 21. Mai 2021 und S. 1 f. der Replik), kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Wie dargetan wurde, ist namentlich das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung zu verneinen (vgl. die obigen Ausführungen). Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin mit den gutachterlich festgestellten Beeinträchtigungen nicht in der Lage sein sollte, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. So umfasst dieser gerade auch Nischenarbeitsplätze (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_332/2020 vom 28. September 2020 E. 5.3). Auf die Notwendigkeit eines sozial unüblich hohen, überdurchschnittlichen Entgegenkommens des Arbeitgebers ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – nicht zu schliessen. Angesichts der relativ hohen Hürden, die das Bundesgericht für die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit älterer Menschen errichtet hat (vgl. dazu u.a. das Urteil 8C_803/2018 vom 6. Juni 2019 E. 5.3 mit Hinweisen), fällt der Schluss auf eine vollständige Erwerbsunfähigkeit auch unter diesem Gesichtswinkel ausser Betracht. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin (vgl. S. 3 f. der Beschwerdeantwort) verwiesen werden.

5.6.       Wird somit auf das Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017, das Verlaufsgutachten des K____ vom 26. Oktober 2020 sowie die präzisierenden Ausführungen des RAD (Stellungnahmen vom 11. Juli 2017 und vom 11. November 2020) abgestellt, dann ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bis zum 28. April 2015 in einer angepassten Tätigkeit noch über eine Arbeitsfähigkeit von 100 % verfügt hat. Des Weiteren ist anzunehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand Ende April 2015 (Untersuchung im G____spital [...], Abteilung Psychosomatik) verschlechtert und fortan noch eine 70%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bestanden hat. Schliesslich ist seit dem 1. September 2020 (Datum der Begutachtung im K____; vgl. IV-Akte 209, S. 3) noch von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen.

5.7.       Der unter Berücksichtigung der Tabellenlöhne vorgenommene Einkommensvergleich wurde von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht infrage gestellt. Es resultiert daher für die erste Phase bis 28. April 2015 keine Erwerbseinbusse resp. ein IV-Grad von 0 % (vgl. IV-Akte 218, S. 2). Für die zweite Phase (29. April 2015 bis Dezember 2017) ergibt sich eine Erwerbseinbusse von 3.91 % resp. ein IV-Grad von 1.96 %. Ab Januar 2018 (Gesetzesänderung) bis August 2020 resultiert eine Erwerbseinbusse von 32.74 % resp. ein IV-Grad von 16.37 % (vgl. IV-Akte 218, S. 3 f.). Seit September 2020 beträgt die Erwerbseinbusse 50.54 % und der IV-Grad somit 25.27 % (vgl. IV-Akte 218, S. 4).

6.             

6.1.       Umstritten ist überdies die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt. Eine solche wird von der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen gestützt auf den Abklärungsbericht vom 3. November 2014 (IV-Akte 36) sowie auch diverse Stellungnahmen des Abklärungsdienstes verneint (vgl. die angefochtene Verfügung [IV-Akte 218]; siehe auch die Beschwerdeantwort).

6.2.       6.2.1.  Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt, was grundsätzlich durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung vom über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.1.). Die Abklärung erstreckt sich im Haushalt auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.1.). Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltsarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_229/2012 vom 17. September 2012 E. 6.).

6.2.2.  Für den Beweiswert eines Abklärungsberichtes ist wesentlich, dass er von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_748/2019 vom 7. Januar 2020 E. 5.2.). Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543, 547 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

6.3.       Im Abklärungsbericht vom 3. November 2014 (IV-Akte 36) wurde eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Haushalt – insbesondere wegen der als zumutbar erachteten Mithilfe der Tochter – verneint. Es wurde dargetan, die Tochter helfe im Wechsel beim Kochen mit, trage die Wäsche in den Keller, übernehme das Staubsaugen und erledige den Grosseinkauf. Die Aussendienstmitarbeiterin stellte diesbezüglich klar, es handle sich hierbei um familien- und sozial übliche Mithilfe. Der nichterwerbstätigen Tochter könnte bei Bedarf die Hälfte der Hausarbeit oder die Übernahme der schweren und mittelschweren Hausarbeiten im Sinne der Schadenminderungspflicht zugemutet werden (vgl. S. 6 des Abklärungsberichtes). Ergänzend führte die Aussendienstmitarbeiterin mit Stellungnahme vom 27. Mai 2015 (IV-Akte 56) an, die Versicherte lebe mit ihrer erwachsenen Tochter in einer 3-Zimmer Wohnung. Der nichterwerbstätigen Tochter könnte bei Bedarf – was anlässlich der Abklärung vor Ort am 27. Oktober 2014 noch nicht der Fall gewesen sei – sogar mehr als die Hälfte der Hausarbeit sowie die schweren und mittelschweren Hausarbeiten im Sinne der Schadenminderungspflicht zugemutet werden. An dieser Einschätzung hielt die Aussendienstmitarbeiterin auch in den Stellungnahmen vom 12. Oktober 2017 (IV-Akte 111, S. 2), vom 6. Mai 2019 (IV-Akte 160, S. 2) und vom 4. November 2020 (IV-Akte 212) fest. In letzterer wies sie darauf hin, die erwachsene Tochter der Versicherten lebe – gemäss Einwohnerkontrolle – nach wie vor im selben Haushalt. Somit sei die Wohn- und Lebenssituation seit der Haushaltsabklärung vom 27. Oktober 2014 unverändert. Bezüglich der Hausarbeit seien der Versicherten leichte Hausarbeiten weiterhin zuzumuten. Ebenso sei der Versicherten ein kleiner Anteil der mittelschweren Hausarbeiten in Etappen zumutbar. Sie könne dabei immer wieder Pausen einlegen. Die übrigen mittelschweren und schweren Hausarbeiten seien der erwachsenen Tochter, welche im selben Haushalt lebe, im Sinne der Schadenminderungspflicht zuzumuten. Es sei im Übrigen noch zu erwähnen, dass die Mediziner im Gutachten vom 26. Oktober 2020 in Bezug auf die Beurteilung der Einschränkung im Haushalt die Schadenminderungspflicht nicht berücksichtigt hätten.

6.4.       Diesen stimmigen Ausführungen kann gefolgt werden. Der Tochter der Beschwerdeführerin kann eine Mithilfe im Haushalt im definierten Umfang zugemutet werden. Selbst wenn hier gewisse Abstriche gemacht würden, dann hätte dies keinen Einfluss auf das Ergebnis. Der Abklärungsbericht vom 3. November 2014 erfüllt die von der Rechtsprechung definierten Anforderungen (vgl. Erwägung 6.2.1. hiervor). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht beeinträchtigt ist. Zumindest lässt sich keine Einschränkung von mindestens 30 % feststellen. Nicht massgebend ist die im Gutachten der H____ AG vom 14. Juni 2017 (IV-Akte 104, S. 2 ff.) angenommene 30%ige Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt (vgl. S. 68 des Gutachtens), zumal einzig massgebend ist, wie sich der Gesundheitsschaden im Aufgabenbereich konkret auswirkt (vgl. Erwägung 6.2. hiervor).

6.5.       Besteht neben der erwerblichen Beeinträchtigung (vgl. dazu Erwägung 5.7. hiervor) keine Einschränkung im Haushalt, dann lässt sich jedoch kein rentenrelevanter IV-Grad von mindestens 40 % (vgl. dazu Erwägung 3.2. hiervor) ermitteln.

6.6.       Daraus folgt wiederum, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 218) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneint hat.

7.             

7.1.       Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.       Bei diesem Verfahrensausgang gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

7.3.       Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass das Sozialversicherungsgericht bei einem vollständigen Unterliegen – bei einer sog. qualifizierten Vertretung (insb. durch B____) – in Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad (bei doppeltem Schriftenwechsel) ein Honorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuspricht. Vorliegend ist von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Es lässt sich daher ein Kostenerlasshonorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7 % rechtfertigen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Sie gehen zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, lic. iur. C____, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 192.50 Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: