Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.63

Verfügung vom 10. März 2021

Rentenbeginn 6 Monate nach Anmeldung zum Leistungsbezug bestätigt. Eine vorgängige Frühintervention.beinhaltet keine solche Anmeldung.

 


Tatsachen

I.        

a)        Eine Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von IV-Leistungen für Minderjährige erfolgte am 11. Juni 1992 (IV-Akte 1). In der Rubrik «Angaben zur Behinderung» wurden die Ziffern 247 (Syndrom der hyalinen Membranen), 494 (Neugeborene mit einem Geburtsgewicht unter 2000 g bis zur Erreichung eines Gewichtes von 3000 g) und 495 (Schwere neonatale Infekte, sofern sie in den ersten 72 Lebensstunden manifest werden und eine Intensivbehandlung begonnen werden muss) gemäss Verordnung vom 9. Dezember 1985 über die Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21) angeführt. Die Beschwerdegegnerin hatte medizinische Mass­nahmen erbracht.

b)        Ein Formular zur Meldung des Beschwerdeführers zur Früherfassung wurde am 20. Mai 2011 unterzeichnet (namens der B____, [...], IV-Akte 2). Im Formular ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 15. November 2010 infolge psychischer Erkrankung festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (IV-Akte 10) schloss die Beschwerdegegnerin die Früherfassung ab (IV-Akte 10).

c)         Der Beschwerdeführer meldete sich am 15. Mai 2019 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 11). Zur Art der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab der Beschwerdeführer Hirnschädigung durch Frühgeburt, ADHS, Angststörungen sowie Depressionen an.

Im Auftrag der Beschwerdegegnerin erstatteten C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie D____, FMH Neurologie/Verhaltensneurologie SGVN, am 26. Juli 2020 ein bidisziplinäres Gutachten (IV-Akte 94, Konsensbeurteilung, vgl. IV-Akte 94 S. 36 ff.). Der Regionale ärztliche Dienst (RAD, sig. E____, FMH für Allgemeinmedizin, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich mit Stellungnahme vom 13. August 2020 zum Gutachten (IV-Akte 103).

Mit erstem Vorbescheid vom 19. August 2020 (IV-Akte 106) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. Mai 2020 an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 23. September 2020 Einwand (IV-Akte 114).

Der RAD (sig. F____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, medizinischer Gutachter SIM) äusserte sich am 9. Oktober 2020 (IV-Akte 119) zur Frage, ab welchem Zeitpunkt aus versicherungsmedizinischer Sicht eine im Wesentlichen ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit anzunehmen sei.  

Der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin äusserte sich am 23. Oktober 2020 zur Frage des frühest möglichen Rentenbeginns (IV-Akte 120).

d)        Mit zweitem Vorbescheid vom 9. November 2020 (IV-Akte 124) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente ab 1. November 2019 an. Der Beschwerdeführer erhob am 22. Dezember 2020 Einwand (IV-Akte 128). Erneut äusserte sich der Rechtsdienst am 11. Januar 2021 (IV-Akte 131). Am 10. März 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid vom 9. Dezember 2020 entsprechende Verfügung (IV-Akte 135).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 23. April 2021 beantragt der Versicherte, es sei ihm ab Erreichen der Volljährigkeit, d.h. ab 1. Juni 2010, eine Rente als Frühinvalidenrente zuzusprechen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 17. Juli 2021 und Duplik vom 28. Juli 2021 halten die Parteien an ihren jeweiligen im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 8. September 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR831.20). 

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten. 

 

2.                

2.1.           Mit Verfügung vom 10. März 2021 (IV-Akte 135) hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab 1. November 2019 eine ganze Invalidenrente zugesprochen.

Sie hielt fest, der Versicherte sei «seit längerer Zeit ununterbrochen und in erheblichem Ausmass arbeitsunfähig». Aus spezialärztlicher Sicht seien dem Beschwerdeführer weder die bisherige Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, noch eine andere angepasste Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt möglich.

Zum Rentenbeginn hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Anmeldung sei im Mai 2019 erfolgt. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen bestehe frühestens 6 Monate nach Einreichen des Gesuchs, d.h. ab November 2019, Anspruch auf Rentenleistungen.

Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer Invalidenrente als Frühinvalidenrente ab 1. Juni 2010.

2.2.          Zu prüfen ist nachstehend, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Rentenbeginn auf den 1. November 2019 festgesetzt hat.

3.                

3.1.          Gemäss dem bidizsiplinären Gutachten von D____ und von C____ vom 26. Juli 2020 (IV-Akte 94) wird in neurologischer Hinsicht als Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leicht ausgeprägte kognitive Beeinträchtigung (gemäss Akten, neuropsychologische Untersuchung vom 8. und 22. Mai 2019, G____) bei Zustand nach frühkindlicher Gehirnschädigung sowie seelischen Interferenzen gestellt (IV-Akte 94 S. 14). In psychiatrischer Hinsicht werden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch eine Asperger-Problematik (ICD-10: F84.5) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom narzisstischen, unreifen, ängstlich vermeidenden, abhängigen und aggressionsgehemmten Typ (ICD-10: F 61) erhoben. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit werden anamnestisch rezidivierende depressive Episoden, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4), angeführt (IV-Akte 94 S. 28).

D____ und C____ gelangen im Rahmen der Konsensbesprechung zum Schluss (IV-Akte 94, Konsensbeurteilung, vgl. IV-Akte 94 S. 36 ff.), dass die in den Fachgebieten begründeten Teil-Arbeitsunfähigkeiten nicht additiv verrechnet werden könnten. In der Gesamtbeurteilung sei die psychiatrische Beurteilung hinsichtlich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend.

Der psychiatrische Gutachter formuliert Vorgaben zu der noch möglichen Verweisungstätigkeit (IV-Akte 94 S. 35). Diese sei so zu gestalten, dass vom Beschwerdeführer zwar eine minimale und kontinuierliche Präsenzzeit, dabei aber keine kontinuierliche Leistung gefordert werde. Es sollte hinsichtlich der Arbeit keinen Zeitdruck geben, er sollte seine Arbeit nicht selbstständig planen und strukturieren müssen. Die Arbeit sollte repetitiv, einfach, ihn intellektuell nicht überfordernd sein und er sollte nur langsam und schrittweise Neues dazulernen müssen. Auch sollte am Arbeitsplatz nur eine tiefe Reizdichte vorhanden sein (Lärm, soziale Interaktionen, etc.). Auch sollte der Explorand nicht verschiedene Tätigkeiten gleichzeitig verrichten und Neues dazu lernen müssen.

All dies begründe sich aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht angesichts des bisherigen Verlaufs, der Befunden wie sie in den Akten dokumentiert seien, den Diagnosen und den aktuellen Befunden und den sich im Quer- wie im Längsschnitt darstellenden erheblichen Defiziten bezüglich Ressourcen und Fähigkeiten und ungeachtet der kognitiven Defizite.

Schlussendlich sei festzustellen, dass derartige Bedingungen nur in einer einfachen Bürotätigkeit im geschützten Rahmen erfüllt werden. Dabei müsse unter Berücksichtigung aller Indikatoren davon ausgegangen werden, dass der Explorand an einem geschützten Arbeitsplatz zu 50% (bezogen auf ein 100% Pensum) präsent sein könne.

Eine derartige ausserhäusliche Tätigkeit sei dringend indiziert, weil die Gefahr bestehe, dass sich der noch junge Explorand ohne jegliche Anforderung von aussen komplett auf seine eigenweltliche Lebensgestaltung werde zurückziehen wollen. Weil dies Teil seiner psychiatrischen Problematik sei, müsse der Widerstand dagegen von aussen kommen, ansonsten die Regression künftig ein pathologisches Ausmass annehmen werde, dass die noch vorhandene Selbstständigkeit verloren gehe. Diese regressive, vermeidende Haltung sei dem Exploranden aufgrund seiner fehlenden Selbstreflexion und Fixierung auf die Diagnosen, mit denen er jegliche Unfähigkeit erkläre, nicht bewusst. Ob bei Etablierung einer kontinuierlichen und dauerhaften Tätigkeit im geschützten Rahmen in Zukunft auch eine Teilzeitarbeit im 1. Arbeitsmarkt möglich sein werde, vermag der Gutachter nicht vorhersagen.

3.2.          Die Befunde, Diagnosen sowie die Schlussfolgerungen der Gutachter bezüglich Arbeitsfähigkeit für den Begutachtungszeitpunkt (8. Juli 2020, IV-Akte 94 S. 19) sind weder strittig, noch besteht Anlass zu Zweifeln am Beweiswert des Gutachtens.

Der neurologische Experte hält zum zeitlichen Verlauf der von ihm attestierten Arbeitsfähigkeit (70% bezogen auf ein volles Arbeitspensum im freien Arbeitsmarkt) fest, es sei für ihn unklar, ab welchem Zeitpunkt die Beeinträchtigung angenommen werden müsse. Dies könne aufgrund der Anamnese und den zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht mit Sicherheit abgegrenzt werden (IV-Akte 94 S. 19).

Wie erwähnt, haben die Gutachter im Konsens die psychiatrische Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit als massgeblich bezeichnet. Der psychiatrische Experte hält sowohl mit Bezug auf die bisherigen Tätigkeiten als auch auf mögliche Verweisungstätigkeiten fest (IV-Akte 94 S. 35, 36), mit grosser Wahrscheinlichkeit habe die Beeinträchtigung schon seit Abschluss der Berufsausbildung bestanden. Der Beschwerdeführer habe «bisher nie über einen längeren Zeitraum hinweg eine kontinuierliche Arbeits- und Leistungsfähigkeit realisieren» können. Er sei immer auch auf den Goodwill seines Arbeitgebers angewiesen gewesen.

Der RAD (sig. F____) gelangte in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2020 mit Hinweis auf die angeführte Äusserung des psychiatrischen Experten zur Beurteilung, der Beschwerdeführer habe schon die Schulzeit und Ausbildung mit viel Mühe und Unterstützung durchlaufen und er habe in der Folge gemäss IK-Auszug nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt. Daraus schliesst der RAD, dass der Eintritt der Invalidität bereits bei Eintritt ins Erwachsenenalter und durchgehend vorgelegen habe (IV-Akte 119 S. 3).

4.                

4.1.          Als «Grundsatz» (Randtitel) hält das IVG in Art. 28 fest, dass u.a. Anspruch auf eine Invalidenrente besteht, sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig gewesen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 1 lit. c IVG).

Mit Blick auf die Äusserungen des psychiatrischen Experten sowie des RAD wäre somit zu folgern, dass der der Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG und zugleich ein rentenbegründender Invaliditätsgrad zeitlich weit vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 11) zu liegen käme.

Gemäss der Verfügung vom 10. März 2021 (IV-Akte 135) hat die Beschwerdegegnerin dies im Rahmen der Festlegung der Rentenhöhe der von ihr ab 1. November 2019 gesprochenen Invalidenrente anerkannt. Sie verweist auf Art. 37 Abs. 2 IVG, wonach die Invalidenrente für eine Person mit vollständiger Beitragsdauer, die vor dem 25. Geburtstag invalid wird, mindestens 133 1/3% des Mindestbetrages der zutreffenden ordentlichen Vollrente beträgt (Art. 37 Abs. 2 IVG). Der Beschwerdeführer ist am 2. Juni 1992 geboren. Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Hinweis auf Art. 37 Abs. 2 IVG implizit anerkannt, dass der Eintritt der Invalidität schon vor dem 2. Juni 2017, als der Versicherte 25 Jahre alt wurde, eingetreten ist.

Damit ist aber die Frage des Rentenbeginns im Sinne der Auszahlung der Rente noch nicht entschieden. Art. 29 Abs. 1 IVG gibt als weitere Voraussetzung vor, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters beginnt.

Die Beschwerdegegnerin verweist auf diese Bestimmung. Sie lässt die Frist von sechs Monaten mit dem Zeitpunkt der Anmeldung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 11) einsetzen und will folglich die Invalidenrente (erst) ab 1. November 2019 entrichten.

4.2.          4.2.1. Vorliegend hat im Jahr 2011 eine Früherfassung stattgefunden.

Die Regelung der Früherfassung (Art. 3a ff. IVG) trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Art. 3c IVG regelt das Verfahren. Die IV-Stelle klärt die persönliche Situation der versicherten Person, insbesondere die Arbeitsunfähigkeit und deren Ursachen und Auswirkungen ab und beurteilt, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind. Sie kann die versicherte Person und bei Bedarf ihren Arbeitgeber zu einem Beratungsgespräch einladen (Art. 3c Abs. 2 IVG). Die IV-Stelle informiert die versicherte Person oder deren gesetzliche Vertretung, den Krankentaggeldversicherer, den Krankenversicherer, die private Versicherungseinrichtung nach Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe f oder den Unfallversicherer sowie den Arbeitgeber, sofern dieser die versicherte Person zur Früherfassung gemeldet hat, ob Massnahmen zur Frühintervention nach Artikel 7d angezeigt sind (Art. 3c Abs. 5 IVG). Schliesslich hält Art. 3c Abs. 6 IVG fest, dass die IV-Stelle «bei Bedarf» die versicherte Person zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung auffordert. Sie macht die versicherte Person darauf aufmerksam, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt.

4.2.2.  Ein Formular zur Meldung des Beschwerdeführers zur Früherfassung wurde am 20. Mai 2011 unterzeichnet (namens der B____, Basel, IV-Akte 2). Im Formular ist eine Arbeitsunfähigkeit von 100% seit 15. November 2010 infolge psychischer Erkrankung festgehalten. Mit Schreiben vom 30. Juni 2011 (IV-Akte 10) schloss die Beschwerdegegnerin die Früherfassung ab (IV-Akte 10).

Das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. Juni 2011 (IV-Akte 11) lautet wörtlich:

«Wir haben die Meldung zur Früherfassung der Invalidenversicherung bearbeitet.

Aufgrund unseres Gespräches mit Ihnen am 24.06.2011 sowie unseren Abklärungen stellen wir fest, dass Sie voraussichtlich im August 2011 wieder in vollem Umfang arbeitsfähig sein werden und Ihre Lehre wieder aufnehmen werden. Somit ist nicht von einem Gesundheitsschaden mit drohender Invalidität auszugehen.

Daher ist eine IV-Anmeldung derzeit nicht angezeigt.

Wir schliessen die Früherfassung ab. Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der Invalidenversicherung in Anspruch nehmen wollen, so können Sie sich jederzeit bei uns melden».

4.2.3.  Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin mit ihrem Schreiben vom 30. Juni 2011 somit unmissverständlich zum Ausdruck gegeben, dass aus ihrer Sicht keine Anmeldung erforderlich («nicht angezeigt») sei. Damit hat sie klargestellt, dass eine solche Anmeldung zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens vom 30. Juni 2011 nach ihrem Verständnis bei ihr nicht hängig war. Zugleich wird auch klar, dass ein Hinweis im Sinne von Art. 3c Abs. 6 IVG auf die Konsequenzen im Falle einer nicht unverzüglichen Anmeldung zum Leistungsbezug unterblieben ist, weil die Beschwerdegegnerin eine Anmeldung als «nicht angezeigt» bezeichnet hat.

4.3.          4.3.1. Die Praxis (vgl. Urteil IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.2) hat sich einlässlich zum Verhältnis von Früherfassung und Anmeldung zum Leistungsbezug geäussert.

Gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG soll nach der Anmeldung zur Früherfassung durch die frühzeitige Erfassung von arbeitsunfähigen (Art. 6 ATSG) Versicherten bei diesen Personen der Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) verhindert werden. Davon zu unterscheiden ist die Anmeldung zum Bezug von Versicherungsleistungen: Laut Art. 29 Abs. 1 ATSG hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden, wer eine Versicherungsleistung beansprucht.

Nach der Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen. Die im Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substanziierten Anspruch umfasst (BGE 132 V 286 E. 4.3 mit Hinweisen).

Die Anmeldung zur Früherfassung gemäss Art. 3a Abs. 1 IVG löst gesetzlich umschriebene Bemühungen aus, bei der versicherten Person den Eintritt einer Invalidität, das heisst des von der Invalidenversicherung versicherten Risikos zu verhindern, nicht aber automatisch auch den Entscheid darüber, ob ein Anspruch auf Versicherungsleistungen besteht, wenn das Risiko dennoch eingetreten ist. Erst und nur mit der Anmeldung zum Leistungsbezug können und müssen gestützt auf Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art 65 ff. der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) Leistungsansprüche geltend gemacht werden, wenn sich das versicherte Risiko der Invalidität also doch verwirklicht hat. Die Anmeldung zur Früherfassung verfolgt demnach das spezielle Ziel, eine Invalidität zu vermeiden. Wird das Ziel verfehlt, so verpflichtet Art. 3c Abs. 6 IVG die IV-Stelle ausdrücklich dazu, die versicherte Person bei Bedarf zu einer Anmeldung bei der Invalidenversicherung nach Art. 29 ATSG aufzufordern und sie darauf aufmerksam zu machen, dass die Leistungen gekürzt oder verweigert werden können, wenn die Anmeldung nicht unverzüglich erfolgt. Falls die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Absatz 2 ATSG nicht nachgekommen ist, können die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG - sogar ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren - gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (Art. 7b Abs. 2 lit. a IVG).

Diese Regelung des Ablaufs mit dem Nacheinander von Anmeldung zur Früherfassung und der Anmeldung zum Leistungsbezug wäre gänzlich unnötig und ohne Sinn, wenn die Anmeldung zur Früherfassung als Massnahme zur Vermeidung eines Invaliditätseintritts gleichzeitig automatisch auch die Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung mit umfassen würde. Wäre dies dennoch der Fall, hätte dies der Gesetzgeber ausdrücklich und unmissverständlich regeln müssen, was er nicht getan hat.

Würde die Anmeldung zur Früherfassung bereits als Anmeldung zum Leistungsbezug gelten, würde die Fristansetzung nach Art. 3c Abs. 6 IVG, gemäss welcher die IV-Stelle die versicherte Person bei Bedarf zur Anmeldung zum Leistungsbezug auffordern kann (vgl. auch Art. 1quater Abs. 2 und Art. 1quinquies Abs. 1 IVV), keinen Sinn ergeben (vgl. Urteil C-4635/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014 E. 5.2). Auch aus der Botschaft vom 22. Juni 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (5. Revision) geht hervor, dass eine Meldung zur Früherfassung keine offizielle Anmeldung bei der IV im Sinne von Art. 29 ATSG darstellt (AS 2005 4459, hier: 4513 f.).

Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen will, bereits die Anmeldung zur Früherfassung genüge zur Fristwahrung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 IVG, so ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ist für die Festsetzung des Rentenbeginns die separate Anmeldung zum Leistungsbezug nach Art. 29 ATSG in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 IVG massgebend. Art. 29 Abs. 1 IVG ist denn auch so eindeutig formuliert, dass sich die Annahme verbietet, das Datum der Anmeldung für eine Invalidenrente stimme mit jenem der Anmeldung zur Früherfassung überein respektive werde auf jenes zurückverlegt. Denn Art. 29 Abs. 1 IVG hält unmissverständlich fest, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG beginne, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folge. Entgegen der Annahme des Versicherten wird demnach mit Art. 29 Abs. 1 IVG der Beginn des Rentenanspruchs ausdrücklich geregelt.

4.3.2.  Die Praxis hat auch klargestellt (vgl. Urteil IV.2012.00046 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2013 E. 5.2.3.), dass die IV-Stelle nicht verpflichtet wäre, einem Versicherten ohne eine entsprechende Anfrage von ihm darauf aufmerksam zu machen, dass das Datum der Anmeldung zur Früherfassung nicht gleichzeitig auch als jenes der Anmeldung zum Rentenbezug gelten konnte. Eine Verletzung der Auskunfts- und Beratungspflicht gemäss Art. 27 ATSG käme nur in Betracht, wenn sich der Beschwerdeführer in irgendeiner Form nach der rechtlichen Situation erkundigt hätte und in der Folge entweder falsch oder gar nicht aufgeklärt worden wäre.

Dies ist für den Zeitraum bis zum Abschluss der Früherfassung gemäss Schreiben vom 30. Juni 2011 den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Die IV-Akten enthalten als zeitlich nachfolgendes Dokument die Leistungsanmeldung vom 15. Mai 2019 (IV-Akte 11).

5.                

5.1.          Schwerpunkt der Beschwerde und auch namentlich des Einwandes vom 22. Dezember 2020 gegen den Vorbescheid vom 9. November 2020 (IV-Akte 128) bildet die Rüge, es sei mit dem «Entscheid vom 30. Juni 2011, die Früherfassung abzuschliessen, eine rechtzeitige Rentenprüfung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht verhindert worden und somit der damals schon bestehende akute Gesundheitsschaden seit Geburt des Versicherten mit drohender Invalidität ignoriert worden» (vgl. Rechtsbegehren 3  des Einwandes vom 22. Dezember 2020).

Mit dem Entscheid zur Aufforderung nach Art. 3 c Abs. 6 IVG endet das Früherfassungsverfahren. Weder der Entscheid selbst noch die Aufforderung sind aber Verfügungen, denn es liegt keine Pflicht, sondern eine Obliegenheit zur Anmeldung vor (vgl. Murer Erwin, in:  Invalidenversicherungsgesetz (Art. 1- 27bis IVG), Bern 2014, Art. 3c N 76). Stellt die Aufforderung zur Anmeldung keine Verfügung dar, so ist erst recht die Mitteilung, man erachte eine solche als «nicht angezeigt» (Schreiben vom 30. Juni 2011), nicht als Verfügung zu qualifizieren. Es liegt somit keine Anordnung vor, die nachträglich noch, sei es im Sinne einer Revision oder einer Wiedererwägung, durch die Verwaltung und gegebenenfalls noch der Überprüfung durch das Gericht zugänglich wäre (so zutreffend Beschwerdeantwort, «Rechtliches», Ziff. 5.).

Es ist darum an dieser Stelle auch nicht näher auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort («Rechtliches» Ziff. 6) zur Frage einzugehen, ob im Jahre 2011 richtigerweise zu einer Anmeldung bei der IV geraten worden sei oder nicht. Ob der Abschluss der Frühintervention gemäss Schreiben vom 30. Juni 2011 auf einer zutreffenden Einschätzung der medizinischen Situation bzw. der daraus abzuleitenden Gefahr einer Invalidität beruhte oder nicht, ist für den hier zu beurteilenden Rentenbeginn offenzulassen.

5.2.          Im Verwaltungsverfahren wurde angeführt, (vgl. Einwand vom 9. November 2020 (IV-Akte 128 S. 2), der nach Meinung des Beschwerdeführers ungerechtfertigte Abschluss des Früherfassungsdossiers habe zu einer Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustandes geführt. Wie der Beschwerdeführer selber anführt, ist eine derartige Frage allenfalls unter dem BIickwinkel von haftungsrechtlichen Aspekten zu prüfen.

Die Verantwortlichkeit ist in Art. 78 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) geregelt. Das Verantwortlichkeitsverfahren nach Art. 78 ATSG stellt ein selbstständiges Verwaltungsverfahren dar. Wenn eine allfällige Verantwortlichkeit bereits in einer Leistungsstreitigkeit thematisiert wird, tritt das Gericht mangels Anfechtungsgegenstand auf einen entsprechend begründeten Antrag nicht ein (vgl. Urteil 9C_231/2009, E. 5). Wenn also nicht ein im Rahmen von Art. 78 ATSG erlassenes Anfechtungsobjekt besteht, kann in einem Beschwerdeverfahren über eine Leistungsstreitigkeit kein Entscheid über eine allfällige Verantwortlichkeit von Art. 78 ATSG gefällt werden (vgl. (Kieser Ueli, in:  Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 4. Aufl., Art. 78 Verantwortlichkeit N 100).

5.3.          Wenn eine allenfalls unzutreffende Auskunft im Raum steht, muss geprüft werden, ob die betreffende Person nicht unter dem Titel des Vertrauensschutzes so zu stellen ist, wie wenn sie korrekt informiert worden wäre (vgl. Kieser, a.a.O. N 10).

Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben Private Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes, Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-321/2019 vom 17.09.2019, E. 2.3.2 m.H.). Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten bestimmte Erwartungen auslöst. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustandes kann in Ausnahmefällen eine Vertrauensgrundlage schaffen. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann (vgl. a.a.O. mit zahlreichen Hinweisen). 

Die mit dem Schreiben vom 30. Juni 2011 übermittelte Information lautete dahingehend, die Früherfassung sei abzuschliessen sowie die Auffassung, dass eine Anmeldung für Leistungen «nicht angezeigt» sei. Dem Beschwerdeführer wurde zugesichert, dass er sich «jederzeit» wieder melden könne, sollte er zu einem späteren Zeitpunkt die Hilfe der IV wieder in Anspruch nehmen wollen.

Die Beschwerdegegnerin hatte einerseits mit dem Schreiben vom 30. Juni 2011 signalisiert, dass von ihrer Seite im Rahmen der Frühintervention nichts mehr unternommen werde. Es war somit klar, dass der Versicherte damit nicht im Vertrauen bestärkt sein konnte, dass die Beschwerdegegnerin entgegen ihrer Erklärung dennoch für den Beschwerdeführer tätig sein würde. Weiteres Tätigwerden der Beschwerdegegnerin konnte der Versicherte nur dann erwarten, wenn er sich, wie im Schreiben ausdrücklich festgehalten wird, wieder bei der Beschwerdegegnerin melden würde.

Mit diesem Schreiben wurde aber auch keine Vertrauensgrundlage dahingehend geschaffen, dass der Beschwerdeführer hätte damit rechnen müssen, dass die IV ihm für alle Zukunft keine Hilfestellung (welcher Art auch immer) bieten würde, etwa mit dem Hinweis, dass weitere Anträge auf Leistungen oder Unterstützung von vornherein aussichtslos seien. Wenn der Beschwerdeführer dennoch die «Disposition» traf, sich knapp 8 Jahre (Anmeldungsdatum: 15. Mai 2019, IV-Akte 11 S. 8) nicht mehr an die IV zu wenden, so lässt sich dies nicht dem Verhalten der Beschwerdegegnerin zurechnen. Es könnte zweifellos auch nicht von einer nicht wieder rückgängig zu machenden Disposition gesprochen werden, da sich der Beschwerdeführer «jederzeit» wieder bei der Beschwerdegegnerin hätte melden können. Die Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführer standen in dem Intervall von 8 Jahren in keinem Kontakt. Dass eine Anmeldung in diesem Intervall unterblieb, kann unter dem Gesichtswinkel des Vertrauensschutzes nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden.

Hinzu kommt, dass nicht von vornherein davon ausgegangen werden kann, dass die Ansicht der Beschwerdegegnerin, es seien zurzeit keine weiteren Aktivitäten ihrerseits erforderlich, falsch war. Denn die weitere Ausbildung des Beschwerdeführers war aufgegleist. Erst wenn der beabsichtigte Plan nicht eingehalten werden kann, stellt sich die Frage weiterer Interventionen der Versicherung.

6.                

Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen.

7.                

Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), zu tragen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. 

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

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