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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 4. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat und Notar, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.64
Verfügung vom 5. März 2021
Beschwerde gutgeheissen. Psychiatrisches Teilgutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten Begutachtung mit bislang nicht involvierter Fachperson.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1980 geborene Beschwerdeführer ist gelernter Elektroinstallateur. Seit dem 10. Oktober 2016 arbeitete er bei der Firma C____ AG in einem Vollzeitpensum (Fragebogen für Arbeitgebende vom 30. Oktober 2018, IV-Akte 17). Das Arbeitsverhältnis wurde seitens der Arbeitgeberin aufgrund der seit dem 29. September 2017 bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers per 31. Dezember 2018 aufgelöst.
b) Mit Anmeldung vom 8. August 2018 (IV-Akte 1) meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug.
c) In der Folge klärte die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht. Unter anderem veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (IV-Akte 58, 59). Gemäss bidisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 18. Mai 2020 (IV-Akte 89, S. 22 ff.) gelangten die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100% arbeitsfähig sei.
d) Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akten 64, 71, 77, 87, 93) verneinte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. März 2021 (IV-Akte 95) im Wesentlichen gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten vom 18. Mai 2020 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers.
II.
a) Mit Beschwerde vom 26. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. März 2021 und die Zusprache von mindestens einer Viertelsrente. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 16. August 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen eingangs gestellten Begehren vollumfänglich fest.
III.
Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 29. April 2021 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat und Notar, als unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.
IV.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt am 4. Oktober 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf die Beschwerde einzutreten
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hält der Experte fest, die bisherige Tätigkeit als Elektroinstallateur in der Art und Weise wie der Beschwerdeführer sie ausübte mit hierbei notwendiger Überkopftätigkeit, Zwangshaltungen mit vermehrter HWS-Reklination sowie auch schweren körperlichen Belastungen der linken oberen Extremität, ist dem Beschwerdeführer überwiegend nicht mehr möglich und zumutbar, indem hierfür eine mindestens 70%ige anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehend seit der gemäss vorliegenden Akten ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit ab dem 29. September 2017 und gelte auch langfristig für die Zukunft. In einer leidensangepassten leichten bis mittelschwer körperlich belastenden Tätigkeit ohne Durchführung von Überkopftätigkeiten, Zwangshaltungen mit insbesondere Überbelastung der cervicothoracalen Wirbelsäule und Tätigkeiten verbunden mit vermehrter HWS-Reklination bestünden keine fassbaren Leistungseinschränkungen. Diese Beurteilung gelte medizinisch-theoretisch seit Beginn der primären Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, entsprechend ab dem 29. September 2017 (IV-Akte 59, S. 19 f.).
4.2.2. Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, stellte keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hielt er eine mögliche Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) fest (IV-Akte 58, S. 6). Aufgrund des psychischen Zustandes sei der Beschwerdeführer in der Lage, jegliche Tätigkeiten in vollem Umfang durchzuführen. Eine Einschränkung lasse sich nicht begründen.
4.2.3. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (IV-Akte 59, S. 22) hielten die Gutachter fest, die rheumatologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sei für die Gesamtbeurteilung massgebend.
4.4.2. Aus den Akten ergibt sich eine im Urteilszeitpunkt bereits vierjährige Schmerzproblematik beim Beschwerdeführer. So hält der Bericht des G____ vom 18. Dezember 2017 (IV-Akte 2, S. 18) «bei Kopfbewegungen in allen Richtungen pulsierende Schmerzen im Kopf» und schlimme Schmerzen beim Lachen fest. Aufgrund der persistierenden Schmerzen begab sich der Beschwerdeführer in der Folge in die H____klinik [...]. Hier wurde zur Hauptsache ein zervikogener Kopfschmerz bei breitbasiger Diskusprotrusion C4/5, 5 und 6 diagnostiziert. Nebenbefundlich wurde von einem sehr ängstlichen Patienten, mit erneuter Sorge um ein pathologisches zentrales Geschehen berichtet (vgl. Bericht vom 16. August 2018, IV-Akte 11, S. 8). Nach einer Schmerzausweitung (Gelenke, generalisierte Knochenschmerzen) wurde der Beschwerdeführer erneut in der H____klinik vorstellig, wo er medikamentös behandelt wurde (IV-Akte 36, S. 21 f.). Mit Bericht vom 8. Juli 2019 (IV-Akte 36, S. 2) geht die Hausärztin des Beschwerdeführers, Dr. med. I____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, FMH, aufgrund der unveränderten Beschwerden von einer psychischen Belastungssituation aus. Gemäss Bericht vom 9. Januar 2019 von Dr. med. J____, Facharzt für orthopädische Chirurgie im K____spital seien die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden jedoch aus somatischer Sicht nicht objektivierbar (IV-Akte 19).
4.4.3. In Kongruenz mit der bestehenden Aktenlage und insbesondere mit der Auffassung von Dr. med. J____ stellte Dr. med. D____ anlässlich der rheumatologischen Begutachtung fest, dass deutliche Inkonsistenzen zwischen den geltend gemachten Schmerzen, den geltend gemachten Behinderungen und den fassbaren objektivierbaren Befunden bestünden, indem die teils diffusen Beschwerdeschilderungen sowohl durch klinische Untersuchung wie auch die zur Verfügung stehenden neuroradiologischen Abklärungen nicht plausibel erklärt werden könnten. Vor allem die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers, auch keiner leidensadaptierten Berufstätigkeit mehr nachgehen zu können, stehe in deutlichem Gegensatz zu den Beobachtungen sowohl des Verhaltens wie auch des sich präsentierenden Motilitätsbildes der rheumatologischen Begutachtung.
4.4.4. Dr. med. E____ gelangt in seinem Gutachten diametral zur geschilderten Aktenlage zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geschilderte Körperproblematik könne aus somatischer Sicht nachvollzogen werden (vgl. IV-Akte 58, S. 5). Eine vertiefte fachpsychiatrische Auseinandersetzung mit der Schmerzproblematik des Beschwerdeführers, eine (hinreichende) Diskussion allfälliger entsprechender Diagnosen und damit einhergehender Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit sucht man im anamnestisch ohnehin als knapp zu bezeichnenden Gutachten vergebens. Die Ausführungen von Dr. med. E____ sind mit Blick auf die gesamten Akten und die Einschätzung von Dr. med. D____ nicht nachvollziehbar. Dies muss unter Berücksichtigung des Berichts des behandelnden Psychiaters vom 11. Februar 2021 (IV-Akte 87) umso mehr gelten.
4.4.5. Dr. med. F____ diagnostizierte dem Beschwerdeführer im vorgenannten Bericht eine chronische Schmerzstörung mit psychischen Faktoren mit Ausstrahlung in beide Arme bei Veränderungen der HWS, bestehend seit etwa 2017 (ICD-10 F.45.41) und eine zunehmend ängstlich gefärbte depressive Entwicklung. Der behandelnde Psychiater berichtete von massiven, durch die Schmerzen bedingten Schlafstörungen, Gereiztheit, Freudverlust, Niedergeschlagenheit und Verzweiflung. Der behandelnde Psychiater geht aufgrund der Schmerzen von einer vollen Arbeitsunfähigkeit aus. Die von Dr. med. F____ angestellten Beobachtungen decken sich grundsätzlich mit der sich aus den Akten ergebenden Schmerzproblematik, der von der Hausärztin festgestellten psychischen Belastungssituation (E. 4.4.2. hiervor) und den gutachterlichen Ausführungen von Dr. med. D____. In der Gesamtschau vermögen somit die Berichte des behandelnden Psychiaters, die Darstellungen von Dr. med. D____ und die unter E. 4.4.2. hiervor geschilderte Aktenlage zumindest geringe Zweifel an der Schlüssigkeit der psychiatrischen Beurteilung durch Dr. med. E____ zu wecken (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 8C_800/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.3).
4.4.6. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sich Dr. med. E____ seinerseits mit Stellungnahme vom 1. März 2021 (IV-Akte 93) zum Bericht vom 11. Februar 2021 von Dr. med. F____ äusserte. Der Gutachter verkennt in seiner Stellungnahme, dass eine Beurteilung der somatischen Beschwerde nicht in sein Fachgebiet fällt. Vielmehr wäre von ihm zu erwarten gewesen, die Beschwerden nicht organischer Ursache in einen psychiatrischen Kontext zu setzen. Weshalb er die aktenanamnestische Schmerzproblematik nicht vertiefter explorierte, ja beinahe gänzlich ausser Acht liess, erschliesst sich aus der Stellungnahme nicht. Immerhin gibt Dr. med. E____ zu, dass eine wie vom Behandler diagnostizierte chronische Schmerzstörung zu diskutieren sei. Weshalb diese Diskussion allerdings nicht bereits im Rahmen des Gutachtens erfolgte, ist nicht plausibel dargestellt. Die vom behandelnden Therapeuten erwähnte affektive Störung wird vom Gutachter schliesslich ohne schlüssige Begründung unter Verweis auf die allenfalls vorliegende Anpassungsstörung verworfen.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 5. März 2021 wird aufgehoben und es wird die Sache zur erneuten psychiatrischen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen