|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 14. September 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.65
Verfügung vom 31. März 2021
Rente; Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1963, wurde mit Verfügung vom 12. März 1998 ab 1. März 1997 eine ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) gestützt auf einen IV-Grad von 70 % zugesprochen (vgl. IV-Akte 1, S. 6 f.). Die in der Folge 1998 und 2006 durchgeführten Revisionsverfahren zogen keine Änderung des Rentenanspruches nach sich (vgl. IV-Akten 6 und 19). Im Januar 2012 leitete die IV-Stelle wiederum eine Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 23). In diesem Zusammenhang wurden – auf Empfehlung des RAD (vgl. IV-Akte 30) – Dr. C____ und Dr. D____ mit der bidisziplinären (psychiatrisch-rheumatologischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin beauftragt (Gutachten Dr. D____ vom 15. Januar 2013 [IV-Akte 38] und Gutachten Dr. C____ vom 31. Januar 2013 [IV-Akte 37]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. u.a. IV-Akte 43) hob die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bislang gewährte ganze Rente mit Verfügung vom 14. August 2014 auf (vgl. IV-Akte 68). Die hiergegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2015 in dem Sinne gut, als die IV-Stelle zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen verpflichtet wurde. Gleichzeitig hatte das Gericht klargestellt, im Zeitpunkt des Verfügungserlasses habe wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vorgelegen (vgl. IV-Akte 81).
b) In der Folge leitete die IV-Stelle Massnahmen zur Prüfung der Eingliederungsfähigkeit/Steigerung der Belastbarkeit der Beschwerdeführerin in die Wege. Das Belastbarkeitstraining wurde schliesslich nicht mehr weitergeführt, da sich die Versicherte zu einer weiteren Leistungssteigerung nicht in der Lage sehe (vgl. den Bericht der E____ vom 1. Juli 2016; IV-Akte 107, S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 30. November 2016 wurde der Beschwerdeführerin die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt (vgl. IV-Akte 114). Damit zeigte sich diese nicht einverstanden (vgl. u.a. IV-Akten 117 und 123). Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 128) erteilte die IV-Stelle Dr. D____ und Dr. C____ den Auftrag zur Erstattung eines Verlaufsgutachtens (rheumatologisches Gutachten vom 28. Dezember 2017 [IV-Akte 140]; psychiatrisches Gutachten vom 11. Januar 2018 [IV-Akte 139]). Mit Vorbescheid vom 22. Mai 2018 kündigte die IV-Stelle erneut die Rentenaufhebung an (vgl. IV-Akte 143). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 21. Juni 2018. Sie beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 146). Am 10. September 2018 reichte sie einen Bericht von Dr. F____ vom 27. August 2018 (IV-Akte 150, S. 4 ff.) ein. Die IV-Stelle holte beim RAD die Stellungnahme vom 3. Oktober 2018 (IV-Akte 152) ein und erliess am 28. November 2018 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 157). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 16. Januar 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und beantragte die Weiterausrichtung der ganzen Rente (vgl. IV-Akte 161, S. 2 ff.). Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Psychologin G____ (Praxis Dr. F____) vom 6. Dezember 2018 bei (vgl. IV-Akte 161, S. 12-14). Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 170, S. 2 ff.) ab.
c) Im Oktober 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 174). Auf Aufforderung der IV-Stelle hin (vgl. IV-Akte 177) reichte sie zunächst am 23. Dezember 2020 einen Bericht von Dr. H____ vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 178, S. 2) ein. Später liess sie der IV-Stelle noch einen Bericht von Dr. F____ vom 6. Januar 2021 zukommen (vgl. IV-Akte 182). Gestützt auf die Stellungnahmen des RAD vom 7. Januar 2021 (IV-Akte 181) und vom 1. Februar 2021 (IV-Akte 184) teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021 mit, man gedenke, auf das Gesuch nicht einzutreten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes sei nicht glaubhaft gemacht worden (vgl. IV-Akte 185). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 10. März 2021 (vgl. IV-Akte 188, S. 1 ff.). Der Eingabe legte sie eine Stellungnahme der Psychologin G____ (Praxis Dr. F____) vom 2. März 2021 bei (vgl. IV-Akte 188, S. 4 ff.). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle – nach Einholung einer weiteren Stellungnahme des RAD (vgl. IV-Akte 194) – am 31. März 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 196).
II.
a) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 28. April 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei ihr mit Wirkung ab 1. November 2020 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grades von mindestens 70 % zuzusprechen. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme von G____ vom 14. April 2021 (Beschwerdebeilage 5) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung.
b) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 21. Mai 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
c) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
d) Die Beschwerdeführerin hält mit Replik vom 19. Juli 2021 an ihrer Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Duplik vom 10. August 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 14. September 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.2. Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; die Tatsachenänderung muss nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353, 360 E. 5b) erstellt sein. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstands wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.2. und 8C_406/2017 vom 6. September 2017 E. 2.2.).
3.1.3. Anlass zu einer Neuprüfung bieten kann namentlich eine glaubhaft gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit entsprechend verminderter Arbeitsfähigkeit oder geänderte erwerbliche Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen Beeinträchtigung der Gesundheit (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 8C_207/2019 vom 3. Juli 2019 E. 3.1). Eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts ist jedoch in revisionsrechtlicher Hinsicht nicht massgeblich (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_224/2020 vom 27. Mai 2020 E. 3.1). Zu beachten gilt es überdies, dass nach Erlass der streitigen Nichteintretensverfügung datierende Beweismittel, die eine anspruchsbegründende oder -erhöhende Tatsache glaubhaft machen sollen, stets im Wege einer neuen Anmeldung oder eines neuen Revisionsgesuchs vorzubringen sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die im anschliessenden erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren aufgelegten Beweismittel allenfalls Rückschlüsse hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zuliessen (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_51/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.4).
3.2.2. Dr. D____ hatte in seinem Gutachten vom 28. Dezember 2017 (IV-Akte 140) festgehalten, prinzipiell würden weiterhin die Angaben zur Beurteilung im Erstgutachten vom 15. Januar 2013 gelten, wobei damals das nicht organisch erklärbare diffuse Schmerzsyndrom mit Pseudoparesen im Bereiche der rechten Körperhälfte ausgebildet gewesen sei. Dieses habe sich im Verlauf insofern geändert, als eine weitere Generalisierung zu verzeichnen sei. In der aktuellen klinischen Untersuchung seien nun sämtliche Fibromyalgie-Druckpunkte positiv. Als Ausdruck eines nicht organisch begründbaren Schmerzsyndromes seien auch alle Kontrollpunkte positiv gewesen. Weder anamnestisch noch klinisch bestünden Verdachtsmomente bezüglich eines chronisch entzündlichen Beschwerdebildes aus dem rheumatologischen Fachbereich. Die aufgeführten muskulären Dysbalancen seien klinisch weiterhin wenig ausgeprägt, so dass deshalb keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründet werde (vgl. S. 10 des Gutachtens). Zusammenfassend könne somit aus rein rheumatologischer Sicht festgehalten werden, dass im Vordergrund weiterhin ein Schmerzsyndrom stehe, das sich keinem organischen und keinem rheumatologischen Krankheitsbild zuordnen lasse. Vorübergehend sei es zu vermehrten Beschwerden am linken Vorfuss und im linken Kniegelenk gekommen mit Operationsbedürftigkeit, so dass retrospektiv vorübergehend eine Phase der Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden könne (vgl. S. 11 des Gutachtens). Abschliessend stellte Dr. D____ klar, auf der körperlichen Ebene bestünden im Vergleich zum Erstgutachten aufgrund des weiteren Verlaufes der Beschwerden und der durchgeführten Therapien am linken Kniegelenk Beeinträchtigungen in dem Sinne, dass die Explorandin weder eine körperliche Schwerarbeit noch eine Tätigkeit mit spezifischer Belastung des linken Kniegelenkes durchführen sollte. Insbesondere seien Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen seit der Operation vom 14. Oktober 2016 nicht mehr zumutbar. Ansonsten bestünden aus rein rheumatologischer Sicht weiterhin keine Beeinträchtigungen, wobei darauf hinzuweisen sei, dass die Beschwerden im Sinne der Schmerzfehlverarbeitung hierbei nicht berücksichtigt seien (vgl. S. 11 des Gutachtens).
3.2.3. Dr. C____ hatte in seinem Gutachten vom 11. Januar 2018 (IV-Akte 139) dargetan, es könne keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Explorandin gestellt werden (vgl. S. 13 und S. 20 des Gutachtens). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien die rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.00) und die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ICD-10 F45.4 (vgl. S. 20 f. des Gutachtens). Zur Begründung hatte Dr. C____ – sich mit den Vorakten auseinandersetzend – ausgeführt, Dr. F____ habe in seinem Bericht vom 7. Februar 2017 eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode diagnostiziert und die Erkrankung als chronisch betrachtet. Die depressiven Beschwerden seien indes neu aufgetreten im Vergleich zu den Befunden des ersten psychiatrischen Gutachtens vom Jahre 2013. Im Verlauf lasse sich allerdings bis heute eine Verbesserung feststellen (S. 18 f. des Gutachtens). Verglichen mit den Befunden, welche im Bericht von Dr. F____ vom 7. Februar 2017 erwähnt würden, habe sich während der aktuellen Untersuchung keine formale gedankliche Verlangsamung und auch keine allgemein bedrückt-depressive Stimmung nachweisen lassen. Auch diesbezüglich sei es bis heute zu einer Verbesserung der depressiven Beschwerden gekommen (vgl. S. 15 des Gutachtens). Es könne aufgrund der aktuellen Untersuchung auch nicht davon ausgegangen werden, dass eine schwere Beeinträchtigung im Bereich Anpassung an Regeln und Routine sowie Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, Durchhaltefähigkeit sowie Selbstbehauptungsfähigkeit vorliege (vgl. S. 17 des Gutachtens). Aufgrund der längeren Dauer der depressiven Beschwerden sei in diagnostischer Hinsicht von einer rezidivierenden depressiven Störung mit chronischem Verlauf auszugehen. Für einen aktuell lediglich leichtgradigen Schweregrad der Depression spreche (auch) die Tatsache, dass die psychosoziale Funktionsfähigkeit als weitgehend intakt zu betrachten sei. Darüber hinaus berichte die Explorandin über einen Tagesablauf, dem zu entnehmen sei, und dass sie die anfallenden Alltagsarbeiten weitgehend alleine erledigen könne, auch wenn sie dabei manchmal von einer Freundin oder von der Schweigertochter unterstützt werde. Zudem liessen sich weitere Ressourcen erkennen; die Explorandin sei vielseitig interessiert, vor allem an Aktualitäten (vgl. S. 15 des Gutachtens). Die Tatsache, dass der Explorandin lediglich das Cymbalta in einer Dosierung von 30 mg verordnet werde und die Sitzungsfrequenz bei der Gesprächstherapie lediglich eine Sitzung monatlich betrage, sei als weiterer Ausdruck dafür zu werten, dass tatsächlich lediglich ein leichtgradiger Schweregrad der Depression vorliege (vgl. S. 16 des Gutachtens).
3.2.4. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte in seinem Urteil vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 170, S. 2 ff.) die Verlaufsgutachten von Dr. D____ und Dr. C____ für voll beweiskräftig erachtet und die Rentenaufhebung geschützt. Das Gericht hatte sich auch mit diversen Stellungnahmen von Dr. F____ resp. der Psychologin G____ auseinandergesetzt. So war im Urteil unter anderem ausgeführt worden, Dr. F____ habe in seinem Bericht vom 7. Februar 2017 (IV-Akte 123, S. 9 ff.) – im Wesentlichen wie bereits im Bericht vom 29. September 2014 (IV-Akte 74, S. 6 ff., insb. S. 12) – als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11), erwähnt. Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. F____ eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), DD: anhaltende somatoforme Schmerzstörungen (ICD-10 F45.4), angegeben. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit habe Dr. F____ geltend gemacht, die Patientin könne nur einer an ihr Leiden angepassten Tätigkeit nachgehen und dies nur zu vier Stunden an fünf Tagen pro Woche. Unter Verweis auf diesen Bericht habe Dr. F____ im Bericht vom 27. August 2018 (IV-Akte 150, S. 4 ff.) an seiner Beurteilung festgehalten. Ausserdem habe er ausführlich Kritik am psychiatrischen Gutachten von Dr. C____ vom 11. Januar 2018 geübt. Mit Stellungnahme vom 6. Dezember 2018 (IV-Akte 161, S. 12-14) hätten Dr. F____ und die Psychologin G____ schliesslich sinngemäss die früheren Angaben von Dr. F____ bestätigt (Erwägungen 6.3.1 und 6.3.2. des Urteils).
3.2.5. In Bezug auf all diese Berichte hatte das Sozialversicherungsgericht im Wesentlichen klargestellt, es falle auf, dass kaum eigene Beobachtungen eingeflossen seien, sondern hauptsächlich die Angaben der Beschwerdeführerin wiedergegeben würden. Die Berichte seien sehr stark durch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin geprägt. Die Ausführungen von Dr. F____ seien auch weniger differenziert und viel weniger detailliert als diejenigen von Dr. C____. Schliesslich hatte das Gericht festgestellt, selbst wenn die Angaben einer Patientin für den Psychiater wichtig seien, so wäre dennoch eine kritische Auseinandersetzung und Würdigung dieser Aussagen zu erwarten gewesen (vgl. Erwägung 6.3.3. des Urteils).
3.3.2. Dr. H____ machte im Bericht vom 21. Dezember 2020 (IV-Akte 178, S. 2) geltend, der psychische Zustand seiner langjährigen Patientin habe sich deutlich verschlechtert; die depressive Symptomatik habe deutlich zugenommen. Auch somatisch leide die Patientin unter zunehmenden Beschwerden am Bewegungsapparat. Sie verspüre zunehmende Knieschmerzen beidseits. Am 14. Mai 2018 sei eine Teilmeniskektomie rechts durchgeführt worden. Es sei im Verlauf immer wieder zu invalidisierenden Knieschmerzen rechts mit Ergussbildung gekommen. Im MRI vom 21. Juli 2020 hätten sich Knorpel-Irregularitäten gezeigt, welche die Schmerzen und die rezidivierenden Schwellungen erklären könnten. Auch das linke Knie zeige immer wieder Schwellungen und die Schmerzsymptomatik habe sich auch hier verstärkt. Dadurch sei die Patientin nicht mehr in der Lage, sich hinzuknien. Sie könne auch nur noch wenige Meter gehen und sollte die Möglichkeit haben, die Körperposition zu ändern. Weiter hätten sich die bereits früher bekannten Schmerzen am Bewegungsapparat verstärkt. Die Patientin leide unter zunehmenden lumbalen und cervikalen Schmerzen sowie an Schmerzen im Bereich beider Arme. Diese Schmerzsymptomatik sei verstärkt bei Gebrauch der Arme und bei längerem Stehen und Gehen. Aus hausärztlicher Sicht (somatisch und psychiatrisch) sei die Patientin seines Erachtens für jegliche Tätigkeit 100 % arbeitsunfähig.
3.3.3. G____, Praxis Dr. F____, hielt im Bericht vom 6. Januar 2021 (IV-Akte 184) fest, es sei von einer erheblichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation ihrer Patientin auszugehen. Neben den bereits bekannten Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom ICD-10 F33.11) und der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) habe sich noch der dringende Verdacht auf eine Dekompensation einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ängstliche und unsichere Persönlichkeitsstörung) gezeigt. Ständige Sorgen, Ängste und Unsicherheiten wegen vieler unterschiedlicher alltäglicher Lebensbereichen würden die Patientin belasten und schränkten diese im Alltag deutlich ein (vgl. S. 1 des Berichtes). Psychopathologisch präsentiere sie sich in den therapeutischen Sitzungen als eine deutlich psychisch angeschlagene und schwer depressive Frau. Sie berichtet immer wieder nachvollziehbar, wie sie in ihrem aktuellen Zustand nicht mehr funktionieren könne. Sie berichte über ihr psychisches Leiden und die immer mehr werdenden ausgeprägten somatischen Beschwerden mit Schmerzen, ihre erfolglose Behandlung, ihren täglichen Kampf, den Tag zu überstehen und über die erlebte Ungerechtigkeit seitens des Gutachters.
3.3.4. Im Bericht vom 2. März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) wies G____ ergänzend darauf hin, die Patientin befinde sich seit dem 19. September 2015 bei ihr und Dr. F____ in psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung. Seit dem Beginn der Behandlung präsentiere sie sich als schwer angeschlagen. Man könne seit dem Beginn der Behandlung ganz klar die Diagnosen einer chronischen, therapieresistenten rezidivierenden depressiven Störung, mittelgradige bis schwere Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) sowie die Diagnose der chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) stellen. Es könne auf die Berichte vom 7. Februar 2017 und vom 27. August 2018 verwiesen werden. Der Leidensdruck habe sich deutlich verschlechtert, so dass man von einer Dekompensation einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit ängstlichen und unsicheren Anteilen (ICD-10 F61.1) ausgehe.
3.4.4. Des Weiteren spricht gerade der Bericht von G____ vom 2. März 2021 (IV-Akte 188, S. 4 ff.) nicht für eine relevante Änderung des Gesundheitszustandes. Denn es werden von der behandelnden Psychologin noch dieselben Diagnosen gestellt wie in den früheren Berichten vom 7. Februar 2017 und vom 27. August 2018, auf welche die Psychologin explizit verweist. Damit hat sich das Sozialversicherungsgericht aber bereits in seinem Urteil vom 3. Juni 2019 (IV-Akte 170, S. 2 ff.) ausgiebig befasst und diese Berichte mit umfassender Begründung als nicht geeignet erachtet, um Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. C____ hervorzurufen (vgl. Erwägung 6.3. des Urteils). Ergänzend ist noch auf die weiteren von Dr. I____ in seiner Stellungnahme vom 25. März 2021 gemachten Ausführungen (IV-Akte 194) zu verweisen, die ebenfalls plausibel sind. Ebenfalls schlüssig begründet wurde von Dr. I____ mit Stellungnahme vom 1. Februar 2021, dass für die neu diagnostizierte kombinierte Persönlichkeitsstörung die dafür erforderlichen Voraussetzungen fehlen. Ergänzend ist auf die von Dr. I____ mit Stellungnahme vom 25. März 2021 gemachten zusätzlichen Ausführungen zu verweisen. Namentlich erscheint es zutreffend, dass nicht von einem lebenslang vorhandenen schwer dysfunktionalen Verhaltensmuster gesprochen werden kann, mit deletären Auswirkungen auf alle Achsen des Lebens. Vielmehr verfügt die Beschwerdeführerin durchaus über Kompetenzen, welche gegen das Vorliegen einer schweren invalidisierende Persönlichkeitsstörung sprechen, selbst wenn es – gemäss der Einschätzung von Dr. I____ – durchaus möglich ist, dass ängstliche und unsichere Anteile einer Persönlichkeitsakzentuierung vorliegen können. Im Übrigen ist der Einwand von Dr. I____ als zutreffend zu erachten, dass eine Persönlichkeitsstörung nicht im Alter von 57 Jahren plötzlich neu entsteht. An dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag schliesslich auch die weitere Stellungnahme G____ vom 14. April 2021 (Beschwerdebeilage 5), mit der an der früheren Auffassung festgehalten wird.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, Dr. B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen