Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 8. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), lic. phil. D. Borer , lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.66

Verfügung vom 18. März 2021

 

Beschwerde abgewiesen. Polydisziplinäres Gutachten ist voll beweistauglich.

 


Tatsachen

I.        

a)        Der im Jahr 1963 geborene Beschwerdeführer und gelernter Schneider reiste im Jahr 1985 in die Schweiz ein (IV-Akte 1). Hier arbeitete er zunächst in verschiedenen Restaurationsbetrieben bevor er von 1990 bis 1997 als Betriebsangestellter in der B____ (IV-Akte 3, S. 4; IV-Akte 9, S. 4) tätig war. Im Anschluss daran bezog er Arbeitslosentaggelder und ging danach keiner Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt mehr nach (vgl. IK-Auszug vom 23. Juni 2004, IV-Akte 48).

b)        Am 16. Februar 1999 (IV-Akte 1) meldete er sich erstmals unter Hinweis auf diverse Beschwerden bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug. Die Beschwerdegegnerin nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und sprach dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 6. Dezember 2002 (IV-Akte 40) bei einem Invaliditätsgrad von 41% eine halbe Härtefallrente zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Aufgrund einer Gesetzesänderung wurde die halbe Härtefallrente mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 (IV-Akte 50) durch eine Viertelsrente ersetzt. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.

c)         Am 30. August 2006 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend und gab an, vermehrt und verstärkt unter Schmerzen zu leiden (IV-Akte 57). Die Beschwerdegegnerin liess den Beschwerdeführer daraufhin bidisziplinär (psychiatrisch/rheumatologisch) begutachten. Mit Gutachten vom 4. Januar 2007 (IV-Akte 62), respektive vom 14. Mai 2007 (IV-Akte 64) wurde dem Beschwerdeführer eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin lehnte im Nachgang mit Verfügung vom 23. August 2007 (IV-Akte 71) eine Erhöhung der Invalidenrente aufgrund unveränderter Verhältnisse ab und richtete dem Beschwerdeführer weiterhin eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 41% aus. Die gegen diese Verfügung am 21. September 2007 erhobene Beschwerde (IV-Akte 72) wurde mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2008 (IV.2007.346; IV-Akte 77) abgewiesen.

d)        In der Folge arbeitete der Beschwerdeführer von November 2010 (vgl. Schrieben vom 21. Oktober 2010, IV-Akte 102) bis Ende Juni 2017 selbstständig in seinem gelernten Beruf als Schneider im Umfang von 50%, wobei er seine Tätigkeit aufgrund einer bestehenden Schmerzproblematik niederlegte (vgl. Schreiben Dr. med. C____, praktischer Arzt, FMH, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation, FMH, vom 15. Juni 2018, IV-Akte 108).

e)        Am 5. Juli 2019 (IV-Akte 109) machte der Beschwerdeführer erneut eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und gab in diesem Zusammenhang an für jegliche Tätigkeiten zu 100% arbeitsunfähig zu sein. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung bei der D____ in den Fachrichtungen Rheumatologie, Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Otorhinolaryngologie (vgl. Gutachten vom 22. Oktober 2019, IV-Akte 141). Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, dass sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit bis Juni 2019 von einer 70%igen und ab Juli 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei.

f)          Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 146) und Rückfrage an die Gutachterstelle (vgl. Schreiben D____ vom 22. Februar 2021, IV-Akte 160) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2021 (IV-Akte 165) ab dem 1. Oktober 2019 eine halbe Invalidenrente zu.

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 30. April 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 19. März 2021 und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Eventualiter seien die erforderlichen Abklärungen durchzuführen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 8. September 2021 die Beratung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). 

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 18. März 2021 (IV-Akte 165) stellte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer ab Juli 2019 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin auf das ihrer Ansicht nach voll beweiskräftige polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019, wonach der Beschwerdeführer ab Juli 2019 in einer angepassten Verweistätigkeit noch zu 50% arbeitsfähig sei. Nach Durchführung des Einkommensvergleichs und unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 5% errechnete die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 53%. Der Beschwerdeführer habe demnach ab Oktober 2021 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung.

2.2.          Der Beschwerdeführer erhebt formale Kritik am psychiatrischen Teilgutachten. Ferner vertritt er die Auffassung, unter Berücksichtigung der abweichenden Einschätzung der behandelnden Ärzte könne auf das polydisziplinäre Gutachten, insbesondere auf das psychiatrische und rheumatologische Teilgutachten nicht abgestellt werden. Zudem sei der Sachverhalt aufgrund der fehlenden Durchführung eines erneuten MRT’s unvollständig erhoben worden. Unter Berücksichtigung der von den behandelnden Ärzten attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter seien neue Gutachten in Auftrag zu geben.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. März 2021 zu Recht eine halbe Invalidenrente zusprach.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).  

3.2.          Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).  

3.3.          Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bei einer Rentenrevision bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, die auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Dies war vorliegend die Verfügung vom 23. August 2007 (IV-Akte 71).

3.4.          3.4.1. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistung der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

3.4.2.      Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).  

3.4.3.      Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Gemäss ständiger Praxis des Bundesgerichts, kommt den im Rahmen eines Gutachtens erstellten Berichten unabhängiger Fachärztinnen höherer Beweiswert zu als solchen von Hausärzt/innen oder - wie im vorliegenden Fall - behandelnder Fachärzte (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).

4.                

4.1.          Zwischen den Parteien ist vorliegend zu Recht nicht umstritten, dass sich im zeitlichen Intervall vom 23. August 2007 bis zum 18. März 2021, dem Zeitpunkt der hier angefochtenen Verfügung (IV-Akte 165), eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Sachverhaltes ergeben hat. Uneinigkeit besteht jedoch in welchem Umfang sich die beim Beschwerdeführer festgestellte gesundheitliche Verschlechterung auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirkt, wobei seitens des Beschwerdeführers einzig die Beweistauglichkeit des psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachtens der D____ in Frage gestellt wird.

4.2.          Der Verfügung vom 23. August 2007 lag das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. E____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, und Prof. Dr. med. F____, Facharzt für Innere Medizin, FMH (IV-Akte 64) zugrunde. Dem Beschwerdeführer wurden darin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Dysthymie (ICD-10 F.34.1) mit unspezifischer Schmerzausweitung, DD eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und ein generalisiertes Schmerzsyndrom bei rezidiverendem lumbospondylogenem Syndrom diagnostiziert. Zumutbar sei angesichts des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eine leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeit mit Wechselbelastung in einem 70%-Pensum. Akkordarbeit sei nicht zu empfehlen. Auch sollte die Möglichkeit gegeben sein, Pausen einzulegen.

4.3.          4.3.1. Die Verfügung vom 18. März 2019 beruht in medizinischer Hinsicht auf dem polydisziplinären Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019 (IV-Akte 141).

4.3.2.     Im rheumatologischen Teilgutachten (IV-Akte 141, S. 18 ff.) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, und Facharzt für Rheumatologie, FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein chronifiziertes Hemischmerzsyndrom links mit nicht organneurologischen Sensibilitätsstörungen, ein aktenanamnestisches rezidivierendes lumbospondylogenes Syndrom, eine Tractus-Revision links 1990 bei Coxa saltans links und eine Knieoperation nach Roux am 25. Februar 1988 bei Patella baia links. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit hielt Dr. med. G____ fest, der Beschwerdeführer sei aus rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Schneider zu 80% arbeitsfähig, wobei die um 20% geminderte Arbeitsfähigkeit auf das chronifizierte Hemischmerzsyndrom und den damit einhergehenden erhöhten Pausenbedarf zurück zu führen ist. Die zuletzt vom Beschwerdeführer ausgeführte Tätigkeit als Änderungs-Schneider entspreche aus rheumatologischer Sicht einer leidensadaptierten beruflichen Tätigkeit.

4.3.3.     Dr. med. univ. H____, praktischer Arzt, (IV-Akte 141, S. 32 ff.) stellte im internistischen Teilgutachten keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Internist eine Hypertonie, Adipositas, Dyslipidämie, wiederkehrende Refluxbeschwerden und einen aktenanamnestischen Zustand nach zweimaliger Bauchoperation in den Jahren 1980 und 1982. Aus allgemein-internistischer Sicht liege keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor.

4.3.4.     Aus psychiatrischer Sicht diagnostizierte Dr. med. univ. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie dem Beschwerdeführer eine Dysthymie (ICD-10 F34.1) und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41; IV-Akte 141, S. 41 ff.). Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit der Begutachtung im Jahr 2007 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Eine Persönlichkeitsstörung oder depressive Störung habe nicht festgestellt werden können. Der beschriebene Tinnitus habe das psychische Zustandsbild nicht verändert. Es bestehe daher nach wie vor eine Arbeitsfähigkeit von 70% aus rein psychiatrischer Sicht.

4.3.5.     Im otorhinolaryngologischen Teilgutachten attestierte Dr. med. J____, Fachärztin für Otorhinolaryngologie, FMH, (IV-Akte 141, S. 52 ff.) dem Beschwerdeführer mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit einen schweren, dekomponierten Tinnitus links. Aufgrund der gestellten Diagnose und der mit dem quälenden Tinnitus verbundenen Anspannung, schlechtem Schlaf und erhöhter Reizbarkeit erachtete die Gutachterin den Beschwerdeführer zumindest als 50% in der bisherigen und auch in einer angepassten Tätigkeit eingeschränkt.

4.3.6.     Gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung (IV-Akte 141, S. 7 ff.) betrage die Arbeitsfähigkeit in der aus somatischer Sicht als leidensadaptiert eingestuften vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeführten Tätigkeit als selbstständig erwerbstätiger Änderungsschneider bis Ende Juni 2019 70% und ab Juli 2019 50%. In körperlich überwiegend mittelschweren und schweren rückenbelastenden Tätigkeiten mit Heben/Tragen schwerer Lasten (Gewichtslimite 10 bis 12.5 kg) bestehe in Übereinstimmung zu den Akten eine dauerhafte 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit Januar 1997. In körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, wechselbelastenden beruflichen Tätigkeiten ohne repetitive und vor allem rasche Positionsänderungen der HWS. Ohne Arbeiten in extendierter HWS-Stellung, insbesondere bei gleichzeitiger Lateralflexion der Rotation der HWS, ohne Heben/Tragen schwerer Lasten (Gewichtslimite 10-12.5 kg), ohne länger dauernde Wirbelsäulenzwangshaltungen und ohne repetitive Wirbelsäulenflexionen/-extensionen/-torsionen sei retrospektiv von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit bis Ende Juni 20198 und ab Juli 2019 von einer solchen von 50% auszugehen.

4.4.          Auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ vom 22. Oktober 2019 kann abgestellt werden. Es erfüllt die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erwägung 3.4.2. hiervor). Die jeweiligen Teilgutachten wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt, wobei die wichtigsten Textpassagen der vorhandenen ärztlichen Unterlagen im Gutachten aufgeführt wurden (vgl. IV-Akte 141, S. 59). Die gutachterlichen Feststellungen beruhen auf eigenen Untersuchungen. Die geklagten Beschwerden des Beschwerdeführers wurden hinreichend berücksichtigt und bilden ihrerseits die Grundlage für die jeweils sorgfältige Anamnese. Im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung wurden zudem die Standardindikatoren berücksichtigt. Schliesslich sind die Ausführungen und die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge aller Teilgutachten und auch der Konsensbeurteilung einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet.

5.                

5.1.          5.1.1. Insoweit der Beschwerdeführer zunächst unter Verweis auf die Berichte des behandelnden Psychotherapeuten K____, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut, FSP, geltend macht, das psychiatrische Teilgutachten vermöge nicht zu überzeugen, kann ihm nicht gefolgt werden.

5.1.2.     Mit Bericht vom 20. Februar 2020 (IV-Akte 130) diagnostiziert der Psychotherapeut dem Beschwerdeführer eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F.45.4), eine Dysthymia (ICD-10 F.34.1, seit mind. 1998), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.01) und eine passiv-aggressive (negativistische) Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.08). Der behandelnde Therapeut geht angesichts der gestellten Diagnosen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Mit Bericht vom 23. Januar 2021 (IV-Akte 156, S. 9) kritisiert der behandelnde Psychotherapeut das psychiatrische Teilgutachten dahingehend, dass die Persönlichkeitsstörung ohne Gegenargumente verworfen worden sei und nicht nachvollzogen werden könne, weshalb die Kriterien für eine mittelgradige depressive Störung nicht erfüllt seien. Schliesslich führe der Therapeut die Gespräche in der Muttersprache des Beschwerdeführers und könne ihn daher auch besser beurteilen. Insgesamt liege eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vor.

5.1.3.     Die Berichte des behandelnden Therapeuten (vgl. E. 5.1.2 hiervor) vermögen vorliegend das nach Art. 44 ATSG erstellt Gutachten von Dr. med. I____ nicht in Frage zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_737/2019 vom 19. Juli 2020 E. 5.1.4). Aus den Ausführungen des behandelnden Therapeuten sind keine Aspekte ersichtlich, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_246/2018 vom 16. August 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf 8C_29/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2.2 und 9C_91/2018 vom 7. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Der behandelnde Therapeut hält zwar fest, dem Beschwerdeführerin sei auch eine Persönlichkeitsstörung zu attestieren, führt aber die Herleitung dieser Diagnose nicht weiter aus. Gleiches gilt für die Höhe der Arbeitsfähigkeit, welche nicht weiter begründet wird. Wie der Gutachter zu Recht bemerkt, führt die vom Behandler genannte schwierige Kindheit nicht zwingend zu einer Persönlichkeitsstörung. Aus den gesamten Akten ergeben sich im Übrigen keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers. Dr. med. I____ führte dagegen bereits in seinem psychiatrischen Teilgutachten auf, dass weder die charakterliche Konstitution des Beschwerdeführers noch sein Verhalten auf eine schwere Störung seiner Persönlichkeit hindeuten würden (IV-Akte 141, S. 46). Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2021 (IV-Akte 160) hält der Gutachter ergänzend fest, dass ein passiv-aggressives Verhalten ein typisches Symptom bei Schmerzpatienten darstelle, im Zusammenhang mit der affektiven Störung beurteilt werden müsse und nicht im Kontext einer Persönlichkeitsstörung stehe. Hinzu kommt, dass der Gutachter im Rahmen der Begutachtung eine psychometrische Testung (Mini-ICF-APP, IV-Akte 141, S. 49) durchführte und diese, im Einklang mit den anamnestischen Erhebungen keine entsprechenden Auffälligkeiten ergeben haben. Hinsichtlich der unterschiedlichen Beurteilung des Ausmasses der affektiven Störung beziehungsweise des Vorhandenseins einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, legt Dr. med. I____ in seinem Gutachten (IV-Akte 141, S. 46) nachvollziehbar dar, weshalb im Fall des Beschwerdeführers lediglich von einer Dysthymia auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist anzuführen, dass sich bei Wegfall der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung die seitens des behandelnden Therapeuten attestierte Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen aus der mittelgradigen depressiven Episode ergeben müsste. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre aber selbst bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode keine höherliegende Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierten 50% anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.2). Der fehlenden Therapieresistenz als solcher ist für sich allein keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da praxisgemäss die Frage der invalidenversicherungsrechtlich relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bei Erkrankungen aus dem depressiven Formenkreis nicht allein mit Bezug auf das Kriterium der Behandelbarkeit zu beantworten ist (BGE 143 V 409 E. 4.4 S. 414 f.). Auch der Hinweis auf die zwischen dem Gutachter und dem Beschwerdeführer bestehende Sprachbarriere reicht angesichts des Beizugs eines Türkischdolmetschers nicht aus, um das Gutachten vollständig in Frage zu stellen. Schliesslich vermögen die Rügen betreffend die angeblich nicht korrekt erfasste Anamnese nichts daran zu ändern, dass die gutachterlichen Feststellungen insgesamt als schlüssig zu betrachten sind. Konkrete und differenzierte Einwände des behandelnden Arztes, welche an der Schlüssigkeit der gutachterlichen Einschätzung ausreichende Zweifel wecken würden, sind somit keine ersichtlich (Urteil des Bundesgerichts 8C_317/2019 vom 30. September 2019 E. 4.2.3). Die Berichte des behandelnden Therapeuten sind nicht geeignet an der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dr. med. I____ hinreichende Zweifel hervorzurufen.  

5.2.          5.2.1. Ebenfalls fehlt geht die Rüge, dass das rheumatologische Teilgutachten mit Hinweis auf den Bericht seines Hausarztes vom 21. Januar 2021 (IV-Akte 156, S. 11) nicht haltbar sei. Der Beschwerdeführer beanstandet in diesem Zusammenhang einerseits die Höhe der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit und ist weiter der Ansicht, die gutachterlich angefertigten Wirbelsäulenaufnahmen seien als ungenügend zu betrachten. Der Beschwerdeführer reicht vor diesem Hintergrund den Bericht der L____ vom 24. März 2021 ein (Beschwerdebeilage 2), welche am gleichen Tag ein MRT der HWS nativ erstellt hatte.

5.2.2.     Dr. med. C____ führt mit Bericht vom 21. Januar 2021 keine Diagnosen auf. Ferner begründet er nicht, inwiefern die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch den zervikolumbospondylogenen Symptomkomplex beeinträchtigt sein sollte. Bereits unter diesem Gesichtspunkt ist der Bericht des behandelnden Hausarztes nicht geeignet, erhebliche Zweifel an der gutachterlichen Feststellung zu schüren. Dass der behandelnde Arzt dem Beschwerdeführer ohne entsprechende Begründung eine höhere Arbeitsunfähigkeit attestiert als der Gutachter ist wohl auf die Tatsache zurück zu führen, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre Vertrauensstellung mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.5). Der Beweistauglichkeit ebenfalls nicht schadend sind die vom Hausarzt kritisierten subjektiven gutachterlichen Beobachtungen hinsichtlich der festgestellten Symptomausweitung, zählen doch die klinische Untersuchung und die gutachterlichen Beobachtungen neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die subjektiv beklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der Begutachtung dar. Die im Gutachten notierten Verhaltensangaben, dienen der Objektivierung und Validierung der beklagten Beschwerden und dürfen selbstverständlich nicht isoliert zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten herangezogen werden, was vorliegend auch nicht der Fall war. Es ist in diesem Zusammenhang auf die gutachterliche Stellungnahme vom 22. Februar 2021 zu verweisen. Ebenfalls nicht einleuchtend ist das Vorbringen, wonach der Rheumatologe die «genaueren» MRI-Befunde nicht berücksichtigt habe. So ergibt sich aus dem Aktenauszug, dass die entsprechenden bildgebenden Untersuchungen im Rahmen der Begutachtung berücksichtigt wurden. Zudem liess Dr. med. G____ ergänzende Röntgenaufnahmen der HWS, der LWS, des Beckens und der Kniegelenke anfertigen und wertete diese sorgsam aus. Anhaltspunkte, die dafürsprechen würden, dass diese Aufnahmen nicht lege artis erstellt worden sein sollten, ergeben sich aus der Aktenlage nicht (vgl. Bericht RAD vom 19. Mai 2021, IV-Akte 169). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichts vom 24. März 2021 ist zu bemerken, dass dieser nach dem Verfügungsdatum vom 18. März 2021 datiert und keine Schlüsse auf den Gesundheitszustand vor Verfügungserlass ersichtlich sind. Er kann deshalb nicht mehr berücksichtigt werden (BGE 131 V 353, 354 E. 2; BGE 134 V 277, 283 E. 3.4). Es ist jedoch ohnehin nicht ersichtlich, inwieweit sich die Befunde gemäss MRT vom 24. März 2021 negativ auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken sollten. Der Beweiswert des rheumatologischen Teilgutachtens wird somit durch die Einwände des Hausarztes nicht geschmälert.

5.3.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ab Juli 2019 von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers seit Juli 2019 auszugehen ist. Die Berechnung des Invaliditätsgrades von 53% ist ferner zwischen den Parteien zu Recht nicht umstritten. Unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV ist daher die mit Verfügung vom 18. März 2021 per 1. Oktober 2019 durch die Beschwerdegegnerin zugesprochene halbe Invalidenrente nicht zu beanstanden und die Verfügung entsprechend zu schützen.  

6.                

6.1.          Zufolge obiger Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00, sind gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: