Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 30. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.67

Verfügung vom 12. März 2021

 

Beschwerde gutgeheissen. Polydisziplinäres Gutachten nicht beweiskräftig. Rückweisung zur erneuten polydisziplinären Begutachtung.


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1969 geborene Beschwerdeführerin ist gelernte technische Kauffrau (vgl. Diplom vom 7. Juli 2004, IV-Akte 21, S. 16) und war zuletzt in einem Vollzeitpensum bei der C____ AG als Assistentin des Einkaufsleiters tätig (IK-Auszug vom 12. Oktober 2009, IV-Akte 6; Fragebogen Arbeitgebende, IV-Akte 7, S. 2). Die Kündigung seitens der Arbeitgeberin vom 26. September 2007 per 31. Oktober 2007 erfolgte aus invaliditätsfremden Gründen (IV-Akte 7, S. 8).

b)           Am 29. September 2009 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin veranlasste daraufhin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (psychiatrisches Gutachten vom 20. März 2010, IV-Akte 25; rheumatologisches Gutachten vom 7. April 2010, IV-Akte 26). Im Rahmen der bidisziplinären Gesamtbeurteilung kamen die Gutachter zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei aus psychiatrischer Sicht um höchstens 10% eingeschränkt. Gestützt auf die fachärztliche Beurteilung lehnte die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 5. August 2010 (IV-Akte 38) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

c)            Mit Anmeldung vom 2. März 2018 (IV-Akte 48) meldete sich die Beschwerdeführerin erneut zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an. Die Beschwerdegegnerin klärte in der Folge den Sachverhalt in erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. Insbesondere holte sie unter Berücksichtigung des Zufallsprinzips (IV-Akte 66) eine polydisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Innere Medizin, Endokrinologie/Diabetologie, Psychiatrie und Rheumatologie bei der D____ ag ein. Die Experten kamen im Gutachten vom 13. März 2019 (IV-Akte 79, S. 7) zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit zu 80% arbeitsfähig.

d)           Auf Rückfrage des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 27. März 2019 (IV-Akte 83) teilte die Gutachterstelle am 17. April 2019 (IV-Akte 87) mit, die Beschwerdeführerin sei zusätzlich noch neurologisch zu begutachten. Die Beschwerdegegnerin erliess in der Folge am 25. Juni 2019 (IV-Akte 97) eine entsprechende Verfügung.

e)           Nachdem gemäss neurologischem Teilgutachten vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 105) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus neurologischer Sicht nicht tangiert werde, hielten die Gutachter in polydisziplinärer Hinsicht an ihrer Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 105, S. 22). 

f)             Im Wesentlichen gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten verneinte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 16. März 2020 (IV-Akte 112) einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 20%. Nach Einwand der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2020 (IV-Akte 115) und der in diesem Zusammenhang eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 121) stellte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 5. November 2020 (IV-Akte 124), neu aufgrund eines Invaliditätsgrades von 30%, erneut einen ablehnenden Rentenentscheid in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 131) festhielt. 

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 3. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2021 und die Einholung eines Gerichtsgutachtens damit anschliessend über den Rentenanspruch entschieden werden könne. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Duplik vom 9. Juli 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig (Art. 60 Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]) erfolgte, ist auf diese einzutreten.  

 

 

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 12. März 2021 (IV-Akte 131) lehnte die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30% ab. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin vornehmlich auf das polydisziplinäre Gutachten der E____ vom 13. März 2019 (IV-Akte 79), das ergänzende neurologische Gutachten der D____ vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 105) sowie die gutachterlichen Stellungnahmen vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 109) und vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 121).  

2.2.          Die Beschwerdegegnerin vertritt demgegenüber die Ansicht, das polydisziplinäre Gutachten der D____ sei insbesondere mit Blick auf die Ausführungen der behandelnden Ärzte und des Berichts des RAD vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 123) nicht beweiskräftig. Es müsse daher eine erneute polydisziplinäre Begutachtung erfolgen und im Anschluss daran über einen allfälligen Rentenanspruch entschieden werden.

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 12. März 2021 zu Recht gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der D____ ag einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verneinte.

3.                

3.1.          Zur Beurteilung der Invalidität sind die Verwaltung und im Streitfall das Gericht zunächst auf Unterlagen von Ärztinnen und Ärzten angewiesen, deren Aufgabe es ist, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung zumutbar ist (BGE 122 V 158 E. 1b; 114 V 314 E. 3c). Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.2.          3.2.1. Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 12. März 2021 zunächst auf dem polydisziplinären Gutachten der D____ ag vom 13. März 2019.

3.2.2.  Im rheumatologischen Teilgutachten konnte Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin/Rheumatologie keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellen. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er der Beschwerdeführerin ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei bekannten degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule und ein polytopes Schmerzsyndrom/Fibromyalgiesyndrom mit vegetativen Begleitbeschwerden (IV-Akte 79, S. 14). Für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit seien aus rheumatologischer Hinsicht keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit objektivierbar.

3.2.3.     Dr. med. univ. G____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, diagnostizierte der Beschwerdeführerin im psychiatrischen Teilgutachten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelschwere depressive Störung (ICD-10 F.32.1) und ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen (ICD-10 Z73.1; IV-Akte 79, S. 24). Aus rein psychiatrischer Sicht bestehe im Rahmen der depressiven Symptome sowie dem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Dies gelte auch in angepasster Tätigkeit.

3.2.3.     PD Dr. med. univ. H____, Facharzt für Allgemeine innere Medizin, FMH, Facharzt für Endokrinologie, FMH führte im internistischen Gutachten keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf und stellte aus internistischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit fest (IV-Akte 79, S. 33 f.).

3.2.4.     Mit endokrinologischem Gutachten attestierte PD Dr. med. univ. H____ der Beschwerdeführerin keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellte der Gutachter einen Diabetes Mellitus Typ 2 oral eingestellt. ED 2008 und eine Hasimoto Thyreoiditis mit laufender Substitutionstherapie, ED 2003 fest. Aus endokrinologischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit.

3.2.5.     Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 13. März 2019 bestehe im Rahmen der depressiven Symptome sowie dem Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge mit emotional instabilen Anteilen eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Somatisch bestünden keine objektivierbaren Einschränkungen. Aus rheumatologischer Sicht seien leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne regelmässiges Heben und Tragen schwerer Lasten über zirka 8 bis 10kg, wechselbelastend und ohne besondere Stressbelastung möglich. Endokrinologisch und allgemeininternistisch seien keine Einschränkungen vorhanden. Polydisziplinär richte sich die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit somit nach der psychiatrischen Einschätzung (IV-Akte 79, S. 7).

             

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, es lägen konkrete Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit des polydisziplinären Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).  

4.2.          Zweck interdisziplinärer Gutachten ist es, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu fassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_560/2018 vom 17. Mai 2019 mit Verweis auf BGE 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224; SVR 2008 IV   Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.1). Dasselbe gilt mit Blick auf die mitunter schwierige Abgrenzung der im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG versicherten Zustände von invaliditätsfremden Faktoren. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (Urteil 9C_425/2013 vom 16. September 2013 E. 4.3.1). Die Frage, ob ein Gutachten beweiskräftig ist oder nicht, beurteilt sich im konkreten Einzelfall danach, ob sich gestützt auf die Expertise die rechtsrelevanten Fragen beantworten lassen oder nicht. Dies ist im vorliegenden Fall in mehrfacher Hinsicht zu verneinen.  

4.3.          4.3.1. Das polydisziplinäre Gutachten vom 13. März 2019 stellte sich zunächst für die streitigen Belange nicht als umfassend und nicht sämtliche geklagten Beschwerden berücksichtigend heraus. Gutachterseits wurde nämlich die mit Bericht der I____klinik vom 30. Oktober 2018 (IV-Akte 79) erwähnten deutlichen Zeichen einer schweren axonalen und demyelisierenden Polyneuropathie im Rahmen des konsensualen Schlussgutachtens nicht festgehalten und auch nicht besprochen (vgl. RAD mit Bericht vom 27. März 2019, IV-Akte 82). Eine entsprechende Rückfrage an die D____ mit der Bitte einer nachträglichen Beurteilung der Diagnose «Polyneuropathie» wurde mit Antwortschreiben vom 17. April 2019 (IV-Akte 87) dahingehend beantwortet, dass die Gutachterstelle eine ergänzende neurologische Begutachtung für notwendig erachte und danach eine erneute integrative polydisziplinäre ergänzende Stellungnahme erstellen würde. Mit Blick auf die Vollständigkeit und die Schlüssigkeit der Begutachtung hielt der RAD mit Bericht vom 6. Juni 2019 (IV-Akte 94, S. 2) ferner fest, der Gutachterstelle sei angesichts der ausstehenden erneuten konsensualen Beurteilung der Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. J____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 17. April 2019 (IV-Akte 90, S. 5) zukommen zu lassen, damit sich die Gutachterstelle damit auseinandersetzen könne.

4.4.          4.4.1. Jedoch ergibt sich auch aufgrund der nach Erstellung des polydisziplinären Gutachtens vom 13. März 2019 erstatteten Berichte bzw. Gutachten kein zuverlässiges Gesamtbild.

4.4.2.      Mit neurologischem Gutachten vom 17. Januar 2020 (IV-Akte 105) stellte Dr. med. K____, Facharzt für Neurologie, FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine sensible Polyneuropathie mit peripherer Ataxie und nächtlichen neuropathischen Schmerzen, vermutlich diabetogen bei Diabetes mellitus Typ II (ICD-10 G43.3) sowie eine belastungsinduzierte lumboradikuläre Irritation L5/S1 bds. bei LWS-Degeneration, betont LWK4-SWK1 ohne Nachweis einer radikulären Kompression fest (ICD-10 F54.07; IV-Akte 105, S. 14).

Hinsichtlich der Auswirkung der neurologischen Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. K____ fest, in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Administration liege eine 80%ige Arbeitsfähigkeit vor. Diese komme durch eine Minderung der Leistungsfähigkeit um 20% bei erhaltener zeitlicher Präsenz zustande. Bedingt sei die Leistungsminderung durch die LWS-Degeneration mit belastungs- und positionsabhängig auslösbaren lumboradikulären Irritationen L5/S1 bds. Die periphere Ataxie wirke sich bei dieser Tätigkeit nicht funktionell aus. Diese Arbeitsfähigkeitseinschätzung gelte seit der Verschlechterung der LWS-Degeneration im August 2018. Eine angepasste Tätigkeit fordere auf neurologischem Gebiet den Verzicht auf Tätigkeiten mit zu starker Belastung der LWS, mit erhöhten Gleichgewichtsanforderungen, Überwachungstätigkeiten, auf Tätigkeiten ohne Möglichkeit zur selbstbestimmbaren Unterbrechung bzw. ohne Möglichkeit zusätzlicher Pausen. Möglichst sollten auch Tätigkeiten mit engem Zeitlimit oder unter Zeitdruck vermieden werden. Weitere Adaptierungen seien aus neurologischer Sicht nicht nötig. In einer solchen Tätigkeit lasse sich die Auslösung radikulärer Irritationen weitgehend minimieren. Daher bestehe in angepassten Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 100% (IV-Akte 105, S. 16). Die Frage, ob die nachträglich durchgeführte neurologische Begutachtung das Ergebnis des polydisziplinären Gutachtens vom 13. März 2019 beeinflusse, bejahte Dr. med. K____ in seinem Gutachten. Er hielt erläuternd fest, dass die LWS-Degeneration noch nicht als die Arbeitsfähigkeit beeinflussend gewertet worden sei. Da sich die festgestellte psychiatrische Erkrankung und die LWS-Degeneration partiell überlagern würden, ergebe sich eine höhere Gesamt-Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit von 30%. Dies gelte nicht für die adaptierte Tätigkeit (IV-Akte 105, S. 17). 

4.4.3.      Im Rahmen der polydisziplinären Stellungnahme zur ergänzenden neurologischen Begutachtung (IV-Akte 105, S. 22) hielten die Dres. med. H____, F____ und G____ einhellig fest, die neurologische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. K____, bleibe ohne Einfluss auf die in den jeweiligen Fachgebieten attestierte Arbeitsfähigkeit. Polydisziplinär ergebe sich nach wie vor trotz der neu hinzugetretenen neurologischen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.4.1 hiervor) eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Die Gutachter hielten – unter Ausschluss des Neurologen K____ – in offenem Widerspruch zum neurologischen Gutachten und ohne nachvollziehbare Begründung fest, die psychiatrischen und neurologischen Diagnosen würden sich wechselseitig nicht negativ beeinflussen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im polydisziplinären Gutachten erweist sich vor diesem Hintergrund als nach wie vor nicht schlüssig und plausibel. Die Plausibilität der polydisziplinär festgelegten Arbeitsunfähigkeit erscheint ferner auch unter dem Gesichtspunkt der nicht erfolgten Auseinandersetzung mit dem Bericht von Dr. med. J____ vom 17. April 2020 fraglich.

4.4.4.      Auch eine erneute Rückfrage an die Gutachterstelle hinsichtlich der in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehenden Divergenzen (vgl. Bericht RAD vom 28. Januar 2020, IV-Akte 107) blieb insoweit ergebnislos, als auch mit Antwortschreiben vom 18. Februar 2020 (IV-Akte 109) keine schlüssige Festlegung der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erfolgte. Zunächst wurde die fehlende additive Wirkung nur neurologisch und nicht auch fachpsychiatrisch begründet. Sodann sind die Ausführungen von Dr. med. K____, wonach eine ungünstige Interaktion der neurologisch bedingten Arbeitsunfähigkeit mit der psychiatrischen nicht eindeutig habe festgestellt werden können, zumal sich aus den Akten keine Hinweise für eine psychiatrische Erkrankung mit einer psychischen Störung in der Schmerzempfindung ergeben würden, auch mit Blick auf die Aktenlage nicht haltbar. Gemäss Bericht von Dr. med. J____, welcher wie dargestellt, polydisziplinär keine Berücksichtigung erfuhr, leide die Beschwerdeführerin seit 2006 an einer chronischen Schmerzstörung. Eine allfällige Wechselwirkung der Diagnosen hätte daher eingehend diskutiert werden müssen, zumal die Schmerzproblematik im Rahmen des lumboradikulären Schmerzsyndroms durch die depressive Symptomatik verstärkt werden kann. Hinzu kommt, dass die Herleitung der psychiatrischen Diagnosen und damit einhergehend die Diagnosestellung bereits an sich nicht überzeugend ist. So legte Dr. med. univ. G____ den Ausprägungsgrad der affektiven Störung ohne Berücksichtigung der anamnestisch erhobenen Vitiligo im Gesicht und der Gangstörung als sichtbare Stigmata und dem damit verbundenen subjektiven Insuffizienzerleben fest und würdigt auch die Selbstverletzung oder zumindest die mangelnde Selbstpflege der Beschwerdeführerin durch die fehlende Insuffizienzbehandlung des Diabetes mellitus nicht. Die polydisziplinär attestierte Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin blieb somit auch nach zweimaliger Nachfrage an die Gutachterstelle nicht befriedigend beantwortet. So führte der RAD in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner Aktennotiz vom 13. Oktober 2020 (IV-Akte 123) an, dass auch angesichts der Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Stellungnahme vom 27. April 2020, IV-Akte 115), zu welchen sich Dr. med. univ. G____ mit Stellungnahme vom 28. Juli 2020 (IV-Akte 121) nicht geäussert habe, Zweifel an einer neutralen Begutachtung geweckt würden.

4.4.5.      Schliesslich vermag auch die (dritte) gutachterliche Stellungnahme vom 28. Juli 2021 die vorstehend dargelegten Lücken bei der Feststellung des medizinischen Sachverhaltes nicht rechtsgenüglich zu kompensieren. Vorab genügt die neue gutachterliche Stellungnahme bereits deshalb den Anforderungen an die Beweiskraft nicht, weil sie die Vorgaben des indikatorengeleiteten Beweisverfahrens offensichtlich nicht beachtet. Schliesslich begnügen sich die Gutachter im Rahmen der Stellungnahme mit der Beantwortung des vom RAD aufgeworfenen Fragenkatalogs (vgl. Aktennotiz RAD vom 22. Juni 2020, IV-Akte 119), weshalb es vorliegend auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme vom 28. Juli 2020 noch immer an einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung – welche im Rahmen einer Konsensbesprechung hätte erstellt werden können – einschliesslich einer nachvollziehbaren Begründung der Gesamt-Arbeitsfähigkeit fehlt. Das Gutachten der E____ vermag somit die rechtsrelevante Frage der Gesamtarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht zu beantworten, weshalb dem Gutachten keine Beweiskraft zukommen kann (vgl. E. 4.2 hiervor).

4.5.          In vorliegender Angelegenheit rechtfertigt sich angesichts obiger Erwägungen eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. Ferner erscheint aufgrund des Alters des Gutachtens von zweieinhalb Jahren im Urteilszeitpunkt eine wiederholte polydisziplinäre Begutachtung angezeigt. Zwar vermag das Alter des Gutachtens für sich alleine keinen Zweifel an dessen Beweiswert zu begründen (Urteil des Bundesgerichts 295/2021 vom 9. August 2021 E. 6.3.1) und die Rechtsprechung lehnt es ab, eine Art «Verfallsdatum» für ein Gutachten zu definieren (Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 4.1).  Unter anderem aufgrund der bei der Beschwerdeführerin im Begutachtungszeitpunkt (Januar 2019) diagnostizierten affektiven Störung, welche naturgemäss hinsichtlich des Ausprägungsgrades Schwankungen unterworfen sein kann, und der im Januar 2019 festgestellten insuffizienten Einstellung betreffend des Diabetes Mellitus 2, ist nicht auszuschliessen, dass das Gutachten zufolge veränderter Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat. Neue Abklärungen erscheinen somit auch unter diesem Gesichtspunkt notwendig (BGE 134 IV 246 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_449/2017 vom 7. März 2018 E. 3.2.3 mit Hinweisen).

5.                

5.1.          Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit der Klägerin nicht als genügend abgeklärt erachtet werden kann. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen in Form einer polydisziplinären Begutachtung in den medizinischen Disziplinen Innere Medizin, Endokrinologie, Rheumatologie, Psychiatrie und Neurologie vornimmt und anschliessend über den Rentenanspruch neu entscheidet. Mit Blick auf die im Vorfeld ungeklärt gebliebene Frage nach der Wechselwirkung zwischen den festgestellten neurologischen Beeinträchtigungen und den Beeinträchtigungen, welche sich aus den übrigen Fachgebieten ergeben, liegt hier kein Fall vor, welcher durch die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu klären ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4). Hinzu kommt, dass angesichts der differenzierten Aufgaben und der unterschiedlichen funktionellen und instrumentellen Ausstattung der Behörden in der Instanzenabfolge, die Behörden im Vergleich mit der Justiz regelmässig besser geeignet sind, Entscheidgrundlagen zu vervollständigen (BGE 131 V 407, 411 E. 2.1.1).

6.                

6.1.          Gemäss obigen Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Verfügung vom 12. März 2020 ist aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.  

6.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs.1bis IVG).  

6.3.          Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Gericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Leistungen der Invalidenversicherung eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'650.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung (namentlich die L____) erfolgt. Dieser Ansatz wird bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert. Da der vorliegende Fall durchschnittlich aufwändig ist, erscheint eine Parteientschädigung von CHF 2'650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 12. März 2021 wird aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr in Höhe von CHF 800.00.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2’650.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 204.05 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: