Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 24. August 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), Dr. med. R. von Aarburg,
lic. iur. S. Bammatter-Glättli     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.68

Verfügung vom 17. März 2021

Aggravation verneint, Rückweisung zur stationären Begutachtung

 


Tatsachen

I.        

a)        Die 1992 geborene Beschwerdeführerin durchlief die obligatorische Schulzeit in Kleinklassen. Im Anschluss daran absolvierte sie ein einjähriges Praktikum in einer [...]-Filiale, wo sie daraufhin von 2010 bis 2012 eine zweijährige EBA-Ausbildung als Detailhandelsangestellte abschloss. In der Folge konnte sie im Ausbildungsbetrieb verbleiben und als Kassiererin arbeiten, wobei sie nach zwei Jahren aufgrund einer Überlastungssituation in eine ruhigere Filiale versetzt werden musste. Ab Dezember 2015 sah sich die Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage, ihre Arbeit auszuüben und begab sich in psychotherapeutische Behandlung (Bericht C____ vom 30. Dezember 2015, IV-Akte 9). Es gelang ihr nicht mehr, in den Berufsalltag zurückzukehren.

b)        Im Jahr 2013 hatte sich die Beschwerdeführerin verheiratet. Im August 2018 wurde die Tochter der Eheleute geboren. Noch vor der Geburt liess sich die Familie aufgrund einer drohenden nachgeburtlichen Überforderungssituation für Hilfe zur Erziehung beim Kinder- und Jugenddienst des Erziehungsdepartementes [...] anmelden. Im Januar 2019 wurde für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, deren Aufgabe darin besteht, für hinreichende medizinische Betreuung und für die Vermittlung geeigneter Hilfestellungen zu sorgen sowie die Beschwerdeführerin bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu unterstützen und vertreten (IV-Akte 71).

c)         Im April 2016 meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug von Leistungen an. Als Grund der gesundheitlichen Beeinträchtigung gab sie eine seit ihrem Jugendalter bestehende depressive Erkrankung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin leitete daraufhin eine berufliche Integrationsmassnahme ein, welche die Beschwerdeführerin jedoch nach zwei Tagen abbrach (vgl. Bericht D____ vom 27. Februar 2017, IV-Akte 38). Im Rahmen der darauf folgenden Rentenabklärung veranlasste die Beschwerdegegnerin die bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin (psychiatrisches Gutachten Dr. med. E____ vom 8. März 2020, IV-Akte 112; neuropsychologisches Fachgutachten Dr. phil. F____ vom 3. Juni 2020, IV-Akte 113 und Konsensbeurteilung vom 2. Juni 2020, IV-Akte 114). Mit Vorbescheid vom 28. August 2020 stellte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin in Aussicht, ihr Leistungsbegehren abzuweisen (IV-Akte 120). Vertreten durch den Rechtsdienst des B____ liess sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 18. November 2020 (IV-Akte 127) zum vorgesehenen Entscheid vernehmen. Nachdem sie eine ergänzende Stellungnahme bei der Verfasserin des neuropsychologischen Gutachtens eingeholt hatte (Schreiben vom 22. Februar 2021, IV-Akte 133), erliess die Beschwerdegegnerin am 17. März 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 137).

II.       

Weiterhin vertreten durch den Rechtsdienst des B____ erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2021 und beantragt in erster Linie die Anordnung eines psychiatrischen Gerichtsgutachtens. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Beschwerdeführerin repliziert am 9. Juli 2021.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird von der Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 11. Juni 2021 gutgeheissen.

IV.     

Innert Frist hat keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 24. August 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 17. März 2021 lehnt die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit der Begründung ab, aufgrund der spezialärztlichen Untersuchungen habe eine gesundheitliche Störung mit relevantem Krankheitswert, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könne, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesen werden können. Vor dem Hintergrund der während der psychiatrischen Begutachtung festgestellten Inkonsistenzen und der nachgewiesenen wahrscheinlichen Aggravation in der neuropsychologischen Testung, sei das Ergebnis der Konsensbesprechung ‑ wonach infolge unzureichender Mitwirkung der Beschwerdeführerin keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit belegbar sei ‑ nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abzustellen sei.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, es bestehe eine über Jahre erhobene, dichte und fundierte Aktenlage, die ein konsistentes Bild von ihrem Gesundheitszustand gebe. Der neuropsychologischen Testung sei in Hinblick auf die Gesamtbegutachtung ein zu hoher Stellenwert eingeräumt worden und es könne nicht sein, dass ihr Leistungsbegehren letztendlich gestützt darauf abgewiesen werde. Der Widerspruch zwischen dieser Testung und der übrigen Aktenlage müsse anhand einer neuen Begutachtung geklärt werden.

3.                

3.1.          3.1.1. Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

3.1.2. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

3.1.3. Die Annahme einer allenfalls invalidisierenden psychischen Gesundheitsbeeinträchtigung setzt eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 131 V 50 E. 1.2, 130 V 398 ff. E. 5.3 und E. 6). Zu betonen ist, dass im Kontext der rentenmässig abzugeltenden psychischen Leiden belastenden psychosozialen Faktoren sowie soziokulturellen Umständen kein Krankheitswert zukommt. Ein invalidisierender Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG setzt in jedem Fall ein medizinisches Substrat voraus, das die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit wesentlich beeinträchtigt.

3.2.          Intelligenzminderungen werden nach dem heute zur Anwendung gelangenden Klassifikationssystem ICD-10 in leichte (IQ 69 bis 50), mittelgradige (IQ 49 bis 35), schwere (IQ 34 bis 20) und schwerste (IQ weniger als 20) Fälle eingeteilt. Nach konstanter Rechtsprechung wird heute bei einem IQ von 70 und mehr ein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden verneint. Demgegenüber führt ein IQ unterhalb dieses Werts in der Regel zu einer relevanten verminderten Arbeitsfähigkeit. Auch diesfalls ist jedoch stets eine objektive Beschreibung der Auswirkungen der festgestellten Intelligenzminderung der versicherten Person auf ihr Verhalten, die berufliche Tätigkeit, die normalen Verrichtungen des täglichen Lebens und das soziale Umfeld erforderlich. Zudem kommt es nicht nur auf die Höhe des IQ an, sondern es ist immer der Gesamtheit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 8C_608/2018 vom 11. Februar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

 

3.3.          3.3.1. Rechtsprechungsgemäss liegt regelmässig kein versicherter Gesundheitsschaden vor, soweit die Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Konstellation beruht. Dies trifft namentlich zu, wenn: eine erhebliche Diskrepanz zwischen den geschilderten Schmerzen oder Einschränkungen und dem gezeigten Verhalten oder der Anamnese besteht; intensive Schmerzen angegeben werden, deren Charakterisierung jedoch vage bleibt; keine medizinische Behandlung und Therapie in Anspruch genommen wird; demonstrativ vorgetragene Klagen auf den Sachverständigen unglaubwürdig wirken oder wenn schwere Einschränkungen im Alltag behauptet werden, das psychosoziale Umfeld jedoch weitgehend intakt ist. Nicht per se auf Aggravation weist blosses verdeutlichendes Verhalten hin (BGE 141 V 281 E. 2.2.1, BGE 131 V 49 E. 1.2; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.1).

3.3.2. Eine auf Aggravation oder vergleichbaren Konstellationen beruhende Leistungseinschränkung vermag einen versicherten Gesundheitsschaden nicht leichthin auszuschliessen, sondern nur, wenn im Einzelfall Klarheit darüber besteht, dass nach plausibler ärztlicher Beurteilung die Anhaltspunkte für eine klar als solche ausgewiesene Aggravation eindeutig überwiegen und die Grenzen eines bloss verdeutlichenden Verhaltens zweifellos überschritten sind, ohne dass das aggravatorische Verhalten auf eine verselbständigte, krankheitswertige psychische Störung zurückzuführen wäre (vgl. BGE 143 V 418 E. 8.2; vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_604/2017 vom 15. März 2018 E. 6.1 und 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2).

3.4.          3.4.1. Grundlagen für die Bemessung des Invaliditätsgrades sind in einem ersten Schritt medizinische Unterlagen, welche der Verwaltung (und im Beschwerdefall dem Gericht) von ärztlichen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ihre Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können.

3.4.2. Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 232 E. 5.1). Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden ist, ob er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 352).

4.                

4.1.          4.1.1. Im Lichte dieser rechtlichen Grundlagen ist zunächst auf die bei den Akten liegenden zentralen Unterlagen einzugehen.

4.1.2. Im Dezember 2015 begab sich die Beschwerdeführerin via C____ wegen einer akuter Überlastung am Arbeitsplatz in psychiatrische Behandlung bei med. pract. G____. Diese berichtete im Januar 2016 von einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1) mit schneller Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, Antriebslosigkeit, Verlangsamung und Erschöpfung. Sie ging damals davon aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb einiger Monate das von ihr ausübbare Arbeitspensum, welches zur damaligen Zeit 50% betrug, wieder würde steigern können (Bericht vom 27. Januar 2016 zuhanden H____, IV-Akte 6 S. 7). In ihrem Bericht vom 3. Februar 2016 (IV-Akte 10 S. 9) erwähnt med. pract. G____ zudem eine seit dem Jugendalter bestehende soziale Phobie (ICD-10: F40.1). In den darauf folgenden Monaten verschlechterte sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin, sodass die behandelnde Psychiaterin fortan eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte und die Aufnahme einer stationären Behandlung empfahl (Bericht vom 13. Mai 2016, IV-Akte 11).

4.1.3. Zuhanden der Krankentaggeldversicherung empfahl der Psychiater Dr. med. I____ bei Diagnose einer sozialen Phobie und einer leicht ausgeprägten depressiven Episode im Juni 2016 im Hinblick auf die schrittweise Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit ab Juli 2016 ein verändertes Therapiesetting mit tagesklinischer Behandlung und die Gewährung eines Jobcoachings. Für sämtliche Tätigkeiten bestehe derzeit keine Arbeitsfähigkeit, das Zustandsbild sei geprägt durch soziale Ängste und depressive Symptome und es finde sich ein ausgeprägtes Vermeidungsverhalten. Die Prognose bezeichnete er als ungewiss und wies auf die Gefahr einer Chronifizierung hin (IV-Akte 15).

4.1.4. Der Beschwerdegegnerin berichtete die behandelnde Psychiaterin im Juli 2016 von chronifizierten sozialen Phobien, aufgrund derer jegliche Aktivitäten mit Menschenkontakt mit starker Angst und Vermeidungstendenzen verbunden seien. Dies verhindere zur Zeit die Rückkehr an den Arbeitsort und die Inanspruchnahme indizierter Behandlungsformen wie etwa eine tagesklinische Behandlung. Trotz ihrer starken psychischen Belastung sei die Beschwerdeführerin therapie- und veränderungsmotiviert (Bericht vom 1. Juli 2016, IV-Akte 20).

4.1.5. Drei Monate nach seiner ersten Beurteilung zeichnete Dr. med. I____ das Bild eines deutlich verschlechterten Gesundheitszustandes, diagnostizierte eine mittlerweile mittelgradig bis schwer ausgeprägte depressive Episode (ICD-10: F32.1/F.32.2) und empfahl eine Hospitalisierung bei fehlender Besserung. Die Arbeitsfähigkeit war für sämtliche Tätigkeiten aufgehoben (Bericht vom 14. September 2016, IV-Akte 22 S. 2 ff.).

4.1.6. Im Januar 2017 berichtete die behandelnde Psychiaterin von einem leichten Rückgang der depressiven und psychotischen Symptomatik, bezüglich der sozialen Phobie habe sich nur eine diskrete Verbesserung ergeben. Sie berichtete zudem von einem im Oktober 2016 durchgeführten Wechsler Intelligenztest für Erwachsene (WAIS-IV), der bei einem homogenen kognitiven Leistungsprofil einen IQ-Wert von 69 ergeben habe, was einer leichten Intelligenzminderung entspreche. Dieser Befund decke sich mit den schulischen Leistungen der Beschwerdeführerin und sie gehe davon aus, dass dieser Befund valide sei und nicht lediglich im Rahmen der depressiven Symptomatik zu sehen sei (Bericht med. pract. G____ vom 26. Januar 2017, IV-Akte 29).

4.1.7. Die Krankentaggeldversicherung veranlasste im Frühjahr 2017 wiederum eine psychiatrische Begutachtung der Beschwerdeführerin. Der Gutachter, Dr. med. J____, erlebte diese deutlich depressiv-bedrückt, gehemmt und zurückhaltend, mit verarmter Mimik und Gestik, antriebs- und initiativelos. Aufgrund des klinischen Eindrucks weckte die Beschwerdeführerin in ihm den Verdacht auf bescheidene intellektuelle Fähigkeiten. Er diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, schwere Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10: F33.3), wahrscheinlich im Rahmen einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0), soziale Phobie (ICD-10: F40.1), wahrscheinlich ebenfalls im Rahmen der paranoiden Schizophrenie sowie den Verdacht auf eine Minderintelligenz (ICD-10: F70). Die neu gestellte Diagnose der Schizophrenie erklärte der Gutachter mit akustischen und haptischen Halluzinationen sowie einer weitgehenden emotionalen Verflachung. Er erhob schwere Einschränkungen in den Funktionsfähigkeiten und erachtete die Beschwerdeführerin seit Dezember 2015 als vollständig arbeitsunfähig für jegliche Tätigkeiten. Auch er wies auf die Notwendigkeit einer stationären Behandlung hin (Gutachten vom 26. April 2017, IV-Akte 41).

4.1.8. Im weiteren Verlauf berichteten die behandelnden Fachpersonen des K____ vom einem chronifizierten, mehr oder weniger stationären Zustandsbild. Den geplanten stationären Aufenthalt auf der Station für Erstpsychosen in den C____ habe die Beschwerdeführerin bereits nach einem Tag abgebrochen. Aufgrund der geringen kognitiven Ressourcen bestehe eine deutlich verringerte Belastbarkeit und eingeschränkte Anpassungsfähigkeit. Eine angepasste Tätigkeit im geschützten Rahmen erachteten sie im Umfang von zwei bis drei Halbtagen als zumutbar (Berichte L____ vom 12. Februar 2018, [IV-Akte 50], vom 25. April 2018 [IV-Akte 52], vom 26. Juli 2018 [IV-Akte 56], Bericht Dr. med. M____ vom 13. Februar 2019 [IV-Akte 74]). Im September 2019 wurde von einer Verschlechterung der psychotischen Symptomatik berichtet und eine vollständig aufgehobene Arbeitsfähigkeit attestiert. Zeitweise sei es der Beschwerdeführerin nicht mehr möglich, zu den ambulanten Terminen zu erscheinen (Bericht M. Sc. L____ und Dr. med. M____ vom 19. September 2019, IV-Akte 96).

4.2.          4.2.1. Der RAD bezeichnete die geschilderte schizophrene Symptomatik daraufhin als "recht bunt", da sie von akustischen über visuelle Halluzinationen bis hin zum Erleben "mehrerer Persönlichkeiten" reiche. Die Intelligenzminderung erschien ihm sodann bei erfolgtem Lehrabschluss nicht als nachvollziehbar, weshalb er die Durchführung einer psychiatrischen Begutachtung verbunden mit neuropsychologischer Testung, Intelligenztestung und Symptomvalidierung empfahl (RAD Stellungnahme vom 28. Juni 2019, IV-Akte 80).

4.2.2. Im Januar 2020 wird die Beschwerdeführerin von Dr. med. E____ psychiatrisch exploriert (Gutachten vom 8. März 2020, IV-Akte 112). Ihm gegenüber berichtet sie von akustischen und visuellen Halluzinationen und beschreibt Zustände von Depersonalisation und Derealisation. Auf den Gutachter wirkt die Beschwerdeführerin deprimiert, affektarm und affektstarr. Sie macht einen antriebsarmen Eindruck und zeigt nur wenig Mimik und Gestik. Im formalen Denken und der Auffassung ist sie leicht verlangsamt, ihre Konzentration kann sie während der dreieinhalbstündigen Begutachtung aufrecht erhalten, wobei es ihr dann während der letzten 30 Minuten sichtlich schwer fällt, sich zu konzentrieren. In der Hamilton Depressionskala erreicht sie einen Wert von 23, was einer mittleren Depression entspricht. Der Gutachter stellt nach eingehendem Aktenstudium und Untersuchung, welche auch eine ausführliche Fremdanamnese mit der zuständigen Spitex-Mitarbeiterin, Frau N____, umfasst, aus psychiatrischer Sicht folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0), 2. anamnestisch depressive Episode bei aktenanamnestisch rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33) mit in den Akten unterschiedlich beschriebenem Schweregrad von schwer- bis leichtgradiger Ausprägung, aktuell Schweregrad nicht bestimmbar wegen übertriebener Beschwerdeschilderung und negativer Antwortverzerrung (DD Negativsymptomatik bei Verdacht auf eine paranoide Schizophrenie), 3. Verdacht auf eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10: F70) sowie 4. anamnestisch soziale Phobien (ICD-10: F40.1). Erläuternd führt der Gutachter bezüglich der Diagnose der paranoiden Schizophrenie aus, die Beschwerdeführerin habe sich im Rahmen ihrer Beschwerdeschilderung appellativ und theatralisch verhalten, die angegebenen Symptome würden auf ihren subjektiven Angaben beruhen und seien nicht objektivierbar. Anderseits gebe jedoch die zuständige Spitex-Betreuerin auch beobachtbare Funktionsstörungen an, weshalb es schwierig sei, diese Diagnose zu bestätigen. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erschwere die Diagnostik, weshalb auf einer Abklärung im Rahmen einer Spezialsprechstunde für Psychosen insistiert werden sollte. Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit verweist der psychiatrische Gutachter auf die psychiatrisch-neuropsychologische Konsensbeurteilung.

4.2.3. Die neuropsychologische Testung wird im Februar 2020 von Frau Dr. phil. F____ durchgeführt und erstreckte sich über einen ersten knapp ganztägigen Untersuchungstermin sowie drei weitere zwischen anderthalb und zweieinhalb Stunden dauernde Termine. Den letzten Termin sagt die Beschwerdeführerin kurzfristig ab, da sie sich durch die Testungen zu stark belastet fühlt. Wegen des hohen Zeitbedarfs konnten offenbar nicht alle ursprünglich vorgesehenen Verfahren durchgeführt werden, so reichte insbesondere die Zeit für ein spezifisches, zum Nachweis vorgetäuschter psychotischer Störungen geeignetes Instrument, nicht mehr. Die Gutachterin kommt zum Schluss, die im Sinne eine Lernbehinderung leicht verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit sei wohl gegeben, wenngleich das Ausmass deren Einschränkung offen bleibe. Hinsichtlich weiterer neurokognitiver Defizite müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer negativen Antwortverzerrung beziehungsweise von einer wahrscheinlichen Aggravation ausgegangen werden, was nicht bedeute, dass parallel dazu authentische psychiatrische Beschwerden und kognitive Einschränkungen bestünden, diese würde sich jedoch angesichts der negativen Antwortverzerrung und mangelnder Kooperationsbereitschaft nicht positiv nachweisen lassen. Zusammenfassend hält sie daher fest, aufgrund der unzureichenden Mitwirkung der Beschwerdeführerin und der sich daraus ergebenden invaliden Befunde seien positiv keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zu belegen, auch wenn solche vorliegen könnten (vgl. Gutachten vom 3. Juni 2020, IV-Akte 113).

4.2.4. In der gemeinsamen Konsensbeurteilung der Arbeitsfähigkeit übernehmen die Begutachtenden diese Aussage und legen sich nicht auf den Grad einer möglichen Arbeitsunfähigkeit fest (Stellungnahme vom 2. Juni 2020, IV-Akte 114).

4.2.5. Der RAD folgert daraus, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei wahrscheinlich nicht Ausdruck einer Erkrankung, da eine solche nicht mit ausreichender Sicherheit habe festgestellt werden können. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit liege keine schwere psychische Störung vor. Die Angaben der behandelnden Fachpersonen seien Ausdruck einer fehlenden kritischen Distanz zu allfälligen psychotischen Symptomen und würde deren diagnostische Einschätzung insgesamt als fragwürdig erscheinen lassen (vgl. IV-Akte 119).

4.2.6. In ihrer ausführlichen ergänzenden Stellungnahme vom 22. Februar 2021 setzt sich die Neuropsychologin mit den im Vorbescheidsverfahren vorgebrachten Argumenten der behandelnden Fachpersonen (vgl. deren Schreiben vom 22. Oktober 2020, IV-Akte 125) ausführlich auseinander und bekräftigt ihre Schlussfolgerungen, wonach zwar die Kriterien für sichere Aggravation nicht erfüllt seien, eine wahrscheinliche Aggravation durch sie jedoch wissenschaftlich abgesichert worden sei (Stellungnahme vom 22. Februar 2021, IV-Akte 133).

4.3.          4.3.1. In Anbetracht der dargestellten Beweislage und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann dem Schluss der Beschwerdegegnerin, es liege keine gesundheitliche Störung von relevantem Krankheitswert, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen könnte vor, nicht gefolgt werden. Sowohl die Berichte der behandelnden Fachpersonen als auch die Gutachter, welche die Beschwerdeführerin zuhanden der Taggeldversicherung beurteilten - und die mit Sicherheit nicht mit der Beschwerdeführerin in einem Vertrauens- und Behandlungssetting standen - erheben psychiatrische Diagnosen und weitgehende Einschränkungen in den Funktionsfähigkeiten der Beschwerdeführerin, ohne dass je eine Verdeutlichungstendenz Thema gewesen wäre. Selbst der Verfasser des psychiatrischen Administrativgutachtens stellt Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest. Die Schwierigkeiten im Lern- und Arbeitsumfeld ziehen sich sodann wie ein roter Faden durch das Leben der Beschwerdeführerin. Bereits während der Schulzeit bedurfte sie besonderer Unterstützung und ihre Ausbildung, bei der es sich nicht um eine EFZ sondern lediglich um eine EBA-Ausbildung handelte, zeugen von ihren eingeschränkten Ressourcen. Die Beschwerdeführerin schildert einen sehr limitierten Alltag, den sie nur dank vielseitiger Unterstützung bewältigen kann. So wurde der Beschwerdeführerin im Jahr 2019 eine Beiständin bestellt, die für eine hinreichende medizinische Betreuung und für die Vermittlung geeigneter Hilfeleistungen sowie für die Unterstützung bei der Besorgung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten verantwortlich ist. Im Hinblick auf die Geburt des ersten Kindes musste die Familie beim Kinder- und Jugenddienst des Erziehungsdepartementes angemeldet werden (vgl. Schreiben des Sozialdienstes O____ vom 9. August 2018, IV-Akte 60) und bei der Betreuung ihrer Tochter wird die Beschwerdeführerin durch eine flexible Kita-Lösung unterstützt. Zudem erhält die Beschwerdeführerin bei der Strukturierung ihres Alltages regelmässig Hilfe von einer Fachkraft der Spitex. Seit 2015 steht die Beschwerdeführerin in regelmässiger psychotherapeutischer Behandlung. Von einem intakten psychosozialen Umfeld, das im Widerspruch zu den vorgebrachten Klagen stehen würde, kann nicht die Rede sein. Selbst wenn das Verhalten der Beschwerdeführerin im Rahmen der Administrativbegutachtung gewisse verdeutlichende oder aggravatorische Züge aufgewiesen haben mag, so kann daraus in Würdigung der gesamten Umstände nicht auf eine mit dem erforderlichen Beweisgrad nachgewiesene leistungsauschliessende Aggravation geschlossen werden. Insofern kann der Kritik der Beschwerdeführerin, wonach den Ergebnissen der neuropsychologischen Begutachtung im gesamten Kontext zu viel Gewicht beigemessen wurde, gefolgt werden.

4.3.2. Indessen lässt es die Aktenlage auch nicht zu, die Auswirkungen einer möglichen Intelligenzminderung und allfälliger psychischer Erkrankungen auf die Leistungsfähigkeit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu beurteilen. Eine umfassende Beurteilung scheint, wie dies wiederholt angeregt wurde, nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes in einer spezialisierten Institution möglich zu sein. Die Beschwerdeführerin wird, will sie eine aussagekräftige Beurteilung ihres Gesundheitsschadens und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit erreichen, zu einer derartigen stationären Abklärung Hand bieten müssen. Denn die Beweislast dafür, ob der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit erbracht werden kann, liegt letztlich bei der versicherten Person selber.

 

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 17. März 2021 aufzuheben und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die notwendige stationäre Abklärung in die Wege leite und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.          Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- (Art. 69 Abs. 1bis IVG), sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, dessen Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Bei der Bemessung der Parteientschädigung geht das Sozialversicherungsgericht von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenleistungen eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) nebst Mehrwertsteuer zugesprochen wird, wenn die Verbeiständung durch eine qualifizierte Vertretung erfolgt. Bei komplizierten Verfahren kann der erwähnte Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Da der vorliegende Fall als durchschnittlich zu betrachten ist und die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde durchdringt, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 


 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 17. März 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 231.-- (7.7%) MWSt. 

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: