Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 13. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen, Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin Dr. B. Gruber

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.69

Zwischenverfügung vom 19. März 2021

Verfahrenssistierung wegen Begutachtung im Zivilverfahren abgelehnt

 


Tatsachen

I.        

a)               Der 1971 geborene Beschwerdeführer fuhr am 20. November 2012 mit seinem Fahrrad in eine sich öffnende Autotür und zog sich Mehrfachverletzungen zu (Schadenmeldung UVG, IV-Akte 5.48). Am 15. Mai 2013 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Bezug von Leistungen an (IV-Akte 1). Die Beschwerdegegnerin erbrachte daraufhin Leistungen in Form von Eingliederungsmassnahmen. Am 5. Februar 2020 verfügte die Beschwerdegegnerin deren Beendigung und stellte eine Rentenprüfung in Aussicht (IV-Akte 384).

b)               Mit Schreiben vom 22. Dezember 2020 teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit, dass sie eine umfassende medizinische Untersuchung (Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Neurologie, Orthopädie, Handchirurgie, Psychiatrie) als notwendig erachte (IV-Akte 405) und orientierte ihn daraufhin mit Schreiben vom 2. Februar 2021, dass eine Begutachtung durch das C____ erfolgen werde (IV-Akte 411). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers informierte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 1. März 2021 über ein bevorstehendes Zivilverfahren und beantragte, das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren bis zum Vorliegen des zivilprozessualen Gerichtsgutachtens zu sistieren (IV-Akte 418). Mit Zwischenverfügung vom 19. März 2021 wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Verfahrenssistierung ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (IV-Akte 421).

II.       

Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer, vertreten durch D____, Rechtsanwältin, es sei die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr Verfahren einstweilig bis zum Vorliegen eines Gerichtsgutachtens im Verfahren vor dem Zivilgericht Basel-Stadt zu sistieren. Ferner sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Darüber hinaus informierte der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde das Gericht darüber, dass er das Zivilverfahren mit Schlichtungsgesuch vom 24. März 2021 eingeleitet habe (Beschwerdebeilage 3).

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. Mai 2021 wird die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt, vorerst bis zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin zu diesem Antrag.

IV.     

Die Beschwerdegegnerin schliesst in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten ist, und beantragt, es sei der von ihr verfügte Entzug der aufschiebenden Wirkung aufrechtzuerhalten.

Mit Replik vom 13. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde vom 7. Mai 2021 gestellten Rechtsbegehren fest.

V.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 13. September 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

VI.     

Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 gibt der Beschwerdeführer bekannt, dass er nunmehr durch B____, Advokat, vertreten werde.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die strittige Zwischenverfügung über die Verfahrenssistierung steht in direktem Zusammenhang mit der Beauftragung zu einem polydisziplinären Gutachten. Bei Verfügungen über Gutachtensanordnungen handelt es sich um eine direkt mit Beschwerde anfechtbare Zwischenverfügung (vgl. Art. 52 Abs. 1 zweiter Satzteil ATSG in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG; BGE 137 V 210 E. 3.4.2.8 in fine). Aufgrund der Begründung der Sistierung mit der Gutachtensanordnung rechtfertigt es sich, vorliegende Verfügung gleich zu behandeln.

1.3.          Nach Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VwVG sind verfahrensleitende und andere Zwischenverfügungen nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (BGE 132 V 93 E. 6.1).

1.4.          Die mit medizinischen Untersuchungen einhergehenden Belastungen bedeuten zuweilen einen erheblichen Eingriff in die physische oder psychische Integrität (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Daher ist der nicht wiedergutzumachende Nachteil zu bejahen, wenn es um die Frage geht, ob eine zweimalige Begutachtung vermieden werden kann. Damit ist auch diese Eintretensvoraussetzung erfüllt.

1.5.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Der Beschwerdeführer begründet das Sistierungsgesuch damit, dass er im Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 20. November 2012 mit der zuständigen Motorfahrzeughaftpflichtversicherung keine aussergerichtliche Lösung habe finden können, weshalb er mit Schlichtungsgesuch vom 24. März 2021 eine Teilklage beim Zivilgericht Basel-Stadt eingereicht habe. Er wolle im Rahmen dieses zivilrechtlichen Haftpflichtverfahrens ohnehin ein umfassendes medizinisches Gutachten beantragen. Ein Gerichtsgutachten habe höhere Beweiskraft als ein Administrativgutachten des Versicherungsträgers. Da dem Gerichtsgutachten nur aus zwingenden Gründen nicht entsprochen werden dürfe, sei das polydisziplinäre Gutachten der Beschwerdegegnerin nicht notwendig. Der Fragenkatalog für das Gerichtsgutachten könne an denjenigen der Beschwerdegegnerin angelehnt werden.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin wendet dagegen ein, dass im IV-Verfahren auf Gutachten, die in einem zivilrechtlichen Verfahren erstellt worden seien, erfahrungsgemäss nicht ohne Weiteres abgestellt werden könne. Auch bei Vorliegen eines solchen Gutachtens könne es sein, dass im IV-Verfahren neuerlich ein Gutachten in Auftrag zu geben sei und es komme zu einer erheblichen Verfahrensverzögerung. Auch müsse das Gutachten den Besonderheiten des Invalidenversicherungsverfahrens gerecht werden. Das vom Beschwerdeführer beantragte Vorgehen würde vielmehr dazu führen, dass Aufgaben der Verfahrensleitung im IV-Verfahren gewissermassen auf eine der Parteien des zivilrechtlichen Verfahrens übertragen würden, was mit Art. 43 ATSG nicht vereinbar sei. Auch sei fraglich, ob das Zivilgericht dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechen werde. Angesichts der Verfahrensdauer sei es nicht angebracht, zusätzliche, in ihrer Dauer noch nicht absehbare Verfahrensverzögerungen in Kauf zu nehmen. Auch bestehe kein rechtlicher Anspruch darauf, dass eine Begutachtung in einem gleichzeitig stattfindenden zivilrechtlichen Verfahren abgewartet werde. Auf diese Weise käme einem zivilgerichtlichen Gutachten stets Vorrang zu, was mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht vereinbar sei.

2.3.          Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Verfahrenssistierung zu Recht abgewiesen hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er nach Art. 44 ATSG der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

3.2.          Die Verfahrensleitung liegt gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG beim Versicherungsträger, dessen Ermessensspielraum in Bezug auf Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen gross ist (Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2013, 8C_481/2013, E. 3.4.). Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann. Sind die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt, so beschafft die IV-Stelle die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit des Versicherten sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen. Zu diesem Zwecke können Berichte und Auskünfte verlangt, Gutachten eingeholt, Abklärungen an Ort und Stelle vorgenommen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beigezogen werden (Art. 69 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).

3.3.          Die IV-Stelle ist im Administrativverfahren als einem Einparteienverfahren bis und mit Verfügungserlass hoheitlich handelndes, an das Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug verpflichtetes Durchführungsorgan der Versicherung (Urteil des Bundesgerichts vom 9. September 2015, 9C_167/2015, E. 3.4.4.; siehe auch BGE 136 V 376 E. 4.1).

3.4.          Mit Art. 43 Abs. 1 ATSG weist das Gesetz dem Durchführungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, und zwar richtig und vollständig, so dass gestützt darauf die Verfügung über die jeweils in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c-g IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand angeht, kann die IV-Stelle sich hierfür unter anderem auf die externen medizinischen Sachverständigen (Art. 59 Abs. 3 IVG) stützen (BGE 136 V 376 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen).

3.5.          Nach dem Untersuchungsgrundsatz hat die Verwaltung den rechtserheblichen Sachverhalt von sich aus abzuklären, ohne dabei an die Anträge der Parteien gebunden zu sein. Sie bestimmt daher von sich aus, wie der Beweis zu führen ist. Die Begutachtung bildet Teil dieses Abklärungsverfahrens, wobei dieser im sozialversicherungsrechtlichen Leistungsverfahren, insbesondere bei der Feststellung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, eine überaus grosse Bedeutung zukommt (vgl. auch Art. 69 IVV, BGE 132 V 93 E. 5.2.8).

4.                

4.1.          Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst darauf, dass ein sozialversicherungsrechtliches Gutachten keine hinreichende Grundlage für ein zivilrechtliches Haftpflichtverfahren bilden könne, da ein solches die Frage der Kausalität nicht beantworte. Dem ist entgegen zu halten, dass im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren in erster Linie sozialversicherungsrechtliche Fragen zu klären sind. Auch ist es fraglich, ob ein im Rahmen eines zivilrechtlichen Haftpflichtverfahrens erstelltes Gutachten eine geeignete Grundlage für einen invalidenversicherungsrechtlichen Rentenentscheid bildet. Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Haftpflichtrecht und im Sozialversicherungsrecht nicht dieselben, weshalb trotz Überschneidungen die Fragestellung im Sozialversicherungsrecht von derjenigen im Haftpflichtrecht abweichen kann, so dass im Einzelfall zu beurteilen ist, ob die massgebenden Fragen im Gutachten überzeugend beantwortet werden (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 4A_707/2016, E. 4.2.1). So setzt beispielsweise eine Genugtuungsforderung nicht voraus, dass eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ff. ATSG nachgewiesen ist (Urteil des Bundesgerichts vom 29. Mai 2017, 4A_707/2016, E. 1.2.2.). Da die im IV-Verfahren zu prüfenden Fragen von jenen im Haftpflichtrecht abweichen können, ist es fraglich, inwieweit die IV-Stelle auf das zivilrechtliche Gutachten wird abstellen können.

4.2.          Im Weiteren beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass Gerichtsgutachten eine höhere Beweiskraft zukomme als Administrativgutachten. Obwohl die Herkunft eines Gutachtens grundsätzlich nicht massgebend ist (vgl. BGE 122 V 157 E. 1c), bezieht sich die Rechtsprechung, wonach Gerichtsgutachten regelmässig eine höhere Beweiskraft als Administrativgutachten zukommt (vgl. BGE 143 V 269, 282 E. 6.2.3.2; 125 V 351, 352 E. 3b/aa), auf nach sozialversicherungsrechtlichen Grundsätzen eingeholte Gutachten. Ein solches unterliegt besonderen Verfahrensvorschriften. Vorliegend ist ein polydisziplinäres Gutachten und eine MEDAS nach dem Zufallsprinzip zu beauftragen (Art. 72bis Abs. 2 IVV). Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die medizinischen Gutachten im Bereich der Sozialversicherung grundsätzlich nach einem einheitlichen Verfahrensstandard eingeholt werden. Demzufolge ist die umfassende administrative Erstbegutachtung regelmässig polydisziplinär und damit zufallsbasiert anzulegen; eine direkte Auftragserteilung soll die Ausnahme bleiben (BGE 139 V 349 E. 3.2). Dies ist jedoch bei einer Beauftragung durch den Zivilrichter nicht möglich. Zusätzlich ist im Bereich des Invalidenversicherungsrechts zu beachten, dass bei psychiatrischen Gutachten für sämtliche psychische Erkrankungen das strukturierte Beweisverfahren nach BGE 141 V 281 durchzuführen ist (BGE 143 V 418). Zudem, würde man Gutachten nach zivilprozessrechtlichen Grundsätzen den Vorzug geben, könnte so eine Möglichkeit geschaffen werden, MEDAS-Gutachten zu vermeiden, wenn man ein haftpflichtrechtliches Verfahren anstrengt (siehe dazu auch BGE 139 V 349 E. 4.1).

4.3.          Der Beschwerdeführer bringt vor, er könne dem zivilgerichtlichen Gutachter den IV-Fragenkatalog vorlegen lassen und der Beschwerdegegnerin Gelegenheit geben, Ergänzungsfragen zu stellen. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mangels Parteistellung nicht in den Zivilprozess eingebunden und kann selbständig keinen Einfluss auf die Fragestellung und die Beweiswürdigung nehmen. Die Beschwerdegegnerin wäre damit von den Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers abhängig, was mit dem in Art. 43 Abs. 1 ATSG festgelegten Untersuchungsgrundsatz und ihrer damit verbundenen Verfahrenshoheit nicht vereinbar ist. Auch wiederspräche dies der Stellung der Beschwerdegegnerin als hoheitlich handelndes, an das Gesetz gebundenes und zum objektiven, neutralen Vollzug verpflichtetes Durchführungsorgan. Darüber hinaus stehe es dem Beschwerdeführer im jetzigen Prozessstadium auch frei, die Klagebewilligung verfallen zu lassen. Die Fortsetzung des zivilrechtlichen Verfahrens und die Beantragung eines Gutachtens liegen ausschliesslich in der Disposition der Parteien des Zivilprozesses.

4.4.          Zu beachten ist des Weiteren, dass Gegenstand des zivilprozessualen Beweises rechtserhebliche, streitige Tatsachen sind (Art. 150 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Dem zivilprozessualen Beweisverfahren sind somit nur solche Tatsachen zugänglich, die für die rechtliche Beurteilung eines Falls bedeutsam sind, mithin solche, deren Verwirklichung eine Rechtsfolge nach sich zieht. Es handelt sich um Tatsachen, die den (zivil-)gerichtlichen Entscheid zu beeinflussen vermögen, indem bei ihrer Berücksichtigung das Urteil anders ausfallen würde als bei ihrem Fehlen. Was rechtserheblich ist, bestimmt die im konkreten Fall anwendbare Norm (vgl. Franz Hasenböhler, in: Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/Christoph Leuenberger (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 150 N 11 m.w.H.). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren wird ein zivilrechtlich eingeholtes Gutachten nur soweit verwertbar sein, als es die gleichen Fragestellungen betrifft. Ob die Fragestellungen vergleichbar sind, hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Zudem müsste sich die Gegenpartei im Zivilprozess gegen eine Erweiterung des Gutachtensthemas wehren, da diese kein eigenes Interesse an der Abklärung des Rentenanspruchs des Beschwerdeführers und der damit verbundenen Verzögerung des Verfahrens hat. Zusätzlich wäre die Kostenfrage zu klären und die Gegenpartei müsste darum besorgt sein, dass die entsprechenden Gutachterkosten als unnötige Kosten i.S.v. Art. 108 ZPO qualifiziert werden, ansonsten sie diese im Falle ihres Unterliegens zu tragen hätte (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

4.5.          Auch in zeitlicher Hinsicht ist vom Vorgehen des Beschwerdeführers keine Prozessbeschleunigung zu erwarten. Da die Einholung eines Gutachtens im Rahmen des Schlichtungsverfahrens aufgrund des Streitwerts ausgeschlossen ist (vgl. Art. 203 Abs. 2 ZPO) wird dieses erst im erstinstanzlichen Zivilverfahren erstellt werden können. Kommt es zur Einholung eines Gutachtens, hat das Gericht die Parteien vorgängig anzuhören (Art. 183 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und ihnen Gelegenheit zu geben, sich zur Fragestellung zu äussern und Änderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 185 Abs. 2 ZPO). Gegebenenfalls werden anfechtbare Zwischenverfügungen ergehen, deren Rechtsmittelfristen abzuwarten ist. Ob das Gutachten schriftlich erstattet wird, liegt im Übrigen im Ermessen des Gerichts (vgl. Art. 187 Abs. 1 ZPO). Zu beachten ist schliesslich, dass das Verfahren jederzeit ohne Erstellung eines Gutachtens vorzeitig beendet werden kann, so etwa durch Klagerückzug, Anerkennung oder Vergleich (Art. 208 und 241 ZPO).

4.6.          Aus diesen Gründen ist eine Sistierung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: