Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 11. Mai 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.6

Verfügung vom 23. Dezember 2020

Nichteintreten auf Neuanmeldung zum Leistungsbezug.

 


Tatsachen

I.        

a)        Am 12. März 2009 hatte sich die Beschwerdeführerin erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) angemeldet (vgl. IV-Akte 3, S. 1 ff.). Die Beschwerdegegnerin hatte u.a. medizinische Unterlagen behandelnder Ärzte zur Berichterstattung eingeholt (vgl. insb. den Bericht von B____ vom 23. März 2009 [IV-Akte 8 S. 3 ff.] und den Bericht von C____ vom 2. Mai 2009 [IV-Akte 13]). Sie hatte sodann der D____ (D____) den Auftrag zur polydisziplinären Begutachtung der Beschwerdeführerin erteilt (Gutachten vom 22. Januar 2010; IV-Akte 20, S. 2 ff.). Schliesslich hatte sie am 8. Februar 2010 eine Haushaltsabklärung durchgeführt (vgl. den Bericht vom 10. Februar 2010; IV-Akte 22). Mit Verfügung vom 5. Mai 2011 hatte die Beschwerdegegnerin das Rentengesuch abgewiesen (vgl. IV-Akte 40).

b)        Im Dezember 2014 war ein Mammakarzinom links diagnostiziert worden (vgl. Bericht des E____spitals [...], Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, über die Operation vom 29. Januar 2015, IV-Akte 57 S. 16 f.). Es erfolgten entsprechende medizinische Behandlungen (vgl. u.a. Austrittsbericht des E____spitals vom 4. Dezember 2015 IV-Akte 57 S. 5 ff.).

Erneut hatte sich die Versicherte am 14. Dezember 2015 zum Leistungsbezug angemeldet (vgl. IV-Akte 52). Die Beschwerdegegnerin hatte in der Folge bei den behandelnden Ärzten Berichte (Berichte des E____spitals [...] vom 16. Februar 2016 [IV-Akte 56] und vom 25. September 2018 [IV-Akte 96]; Berichte F____ vom 15. Februar 2016 [IV-Akte 57, S. 1 ff.] und vom 31. August 2018 [IV-Akte 98]) eingeholt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) hatte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine bis Ende Januar 2018 befristete halbe Invalidenrente ab Juni 2016 zugesprochen.

Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde (IV-Akte 123 S. 2 ff.) beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2019 119). Mit Urteil vom 6. November 2019 (IV-Akte 131 S. 2 ff., Versand des Urteils am 28. November 2019, vgl. IV-Akte 131 S. 1) hatte das Gericht die Beschwerde abgewiesen.

c)         Am 11. Juni 2020 meldete sich die Beschwerdeführerin ein drittes Mal zum Leistungsbezug (IV-Akte 133). Sie machte eine «Verschlechterung physisch und psychisch» geltend. Die Beschwerdegegnerin setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Juli 2020 (IV-Akte 135) Frist zur Einreichung von ärztlichen Unterlagen, um eine erhebliche Änderung des Gesundheitszustandes seit der Verfügung vom 12. Juni 2019 glaubhaft zu machen. Mit Vorbescheid vom 20. August 2020 (IV-Akte 138) kündigte die Beschwerdegegnerin an, es werde auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin erhob am 18. September 2020 Einwand (IV-Akte 139, ergänzende Eingabe vom 2. Dezember 2020, IV-Akte 147). Am 30. November 2020 ging bei der Beschwerdeführerin ein Schreiben des E____spitals [...], Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, vom 26. November 2020 ein (IV-Akte 145). Dazu nahm der RAD (sig. G____, Facharzt für Allgemeinmedizin [D], Zertifizierter medizinsicher Gutachter SIM) am 9. Dezember 2020 Stellung (IV-Akte 148). Am 23. Dezember 2020 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 152).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 20. Januar 2021 beantragt die Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 23. Dezember 2020 sowie die Zusprache einer ganzen Invalidenrente.

b)        Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 2. März 2021 die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 5. März 2021 reicht die Beschwerdeführerin einen Bericht des E____spitals [...] vom 2. März 2021 ein. Die Beschwerdegegnerin nimmt dazu mit Duplik vom 24. März 2021 Stellung. Die Parteien halten an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 11. Mai 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Die Beschwerde wurde sodann rechtzeitig innert der 30-tägigen Frist nach Eröffnung der Verfügung (vgl. Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, SR 830.1 [ATSG]) erhoben. Vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen unter Erw. 1.2. ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2.          Anzufügen ist, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren einzig die Frage bildet, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das neueste Leistungsgesuch der Versicherten nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerde auch ein Leistungsbegehren enthält, ist darauf nicht einzutreten.

2.                

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2020 beschloss die Beschwerdegegnerin, nicht auf die Anmeldung der Beschwerdeführerin vom 11. Juni 2020 einzutreten. Sie macht dabei geltend, die Beschwerdeführerin habe den Nachweis einer erheblichen Änderung des Gesundheitszustands nicht glaubhaft erbracht.

Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Anmeldung vom 11. Juni 2020 eingetreten ist.

 

3.                

Die IV-Stelle tritt auf eine Neuanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

Die versicherte Person muss mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Ihr kommt ausnahmsweise eine Beweisführungslast zu. Mit dem Beweismass der Glaubhaftmachung sind die Anforderungen an den Beweis jedoch herabgesetzt. Es genügt, dass für das Vorhandensein des geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstandes wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen (Urteile 9C_683/2013 vom 2. April 2014 E. 3.4.1 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 je mit Hinweisen, vgl. auch Urteil 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009 E. 2.2.3). Dabei muss zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Anspruchsberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubhaft dargelegt werden (BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Der Untersuchungsgrundsatz greift bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht (Ulrich Meyer / Marco Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 30-31 N 123; BGE 130 V 64, 69 E. 5.2.5 mit Hinweisen). 

Nach Eingang eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst verpflichtet, zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze Zeit oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Spielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat (Urteil des Bundesgerichts 8C_531/2013 vom 10. Juni 2014 E. 4.1.2). Die zeitliche Vergleichsbasis für die Frage, ob eine relevante Veränderung des Sachverhalts glaubhaft ist, beginnt mit dem Zeitpunkt der letzten umfassenden materiellen Prüfung des Anspruchs.

4.                

4.1.          Vorliegend wurde die in der angeführten Praxis erwähnte umfassende materielle Prüfung nach der erneuten Anmeldung der Versicherten vom 14. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 52) eingeleitet. Die Beschwerdegegnerin hatte ihre Abklärungen mit Erlass der Verfügung vom 12. Juni 2019 (IV-Akte 119) abgeschlossen. Sie hatte der Beschwerdeführerin eine bis Ende Januar 2018 befristete halbe Invalidenrente ab Juni 2016 zugesprochen. Der Renteneinstellung ab Februar 2018 hatte die Beschwerdegegnerin einen Invaliditätsgrad von 38% aufgrund einer Berechnung nach der gemischten Bemessungsmethode (Anteil Erwerb und Haushaltsführung je 50%) zugrundegelegt. In medizinischer Hinsicht ging sie für den erwerblichen Teil von einer Arbeitsfähigkeit von 25% in alternativen Tätigkeiten aus (IV-Akte 119 S. 7). Hiergegen hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juni 2019 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben (Verfahren IV 2019 119). Mit Urteil vom 6. November 2019 (IV-Akte 131 S. 2 ff., Versand des Urteils am 28. November 2019, vgl. IV-Akte 131 S. 1) hatte das Gericht die Beschwerde abgewiesen.

Die Neuanmeldung zum Leistungsbezug erfolgte am 11. Juni 2020 (IV-Akte 133), somit ein Jahr nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2019 bzw. knapp 7 Monate nach Zustellung des diese bestätigenden Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2020.

Damit steht fest, dass die letzte umfassende materielle Prüfung des materiellen Anspruchs zum Zeitpunkt der erneuten Anmeldung nur kurze Zeit zurücklag. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin somit an die Glaubhaftmachung hohe Anforderungen stellen durfte.

4.2.          4.2.1. Während des Vorbescheidverfahrens hat das E____spital [...], Klinik für Gynäkologie und Gynäkologische Onkologie, der Beschwerdegegnerin auf Veranlassung der Versicherten einen Bericht vom 26. November 2020 eingereicht (IV-Akte 145, sig. H____, Leitender Arzt). Einleitend hält der Bericht fest, die Versicherte stehe in der Nachsorge seit der Erstdiagnose eines Mammakarzinoms im Jahre 2014. Dieser Bericht führt zur aktuellen Situation aus, die Versicherte beschreibe eindeutige Symptome eines tumor- bzw. therapieassoziierten Fatigue-Syndroms. Abends müsse sie früh zu Bett. Sie brauche am Tag immer wieder Ruhepausen und Bettruhe. Weiter schildere sie, sie sei unkonzentriert. Seit der Erstdiagnose plagten die Versicherte starke Ängste vor einem Rückfall und vor den Nebenwirkungen der Therapie. Infolge der Chemotherapie bestünden weiterhin Symptome der Polyneuropathie. Dadurch sei die Versicherte eingeschränkt. Sie gebe Gelenk- und Knochenschmerzen an, die infolge der antihormonellen Therapie aufträten. Dadurch bestehe eine zusätzliche Einschränkung im Alltag. Wegen eines Carpaltunnelsyndroms sei sie bereits in handchirurgischer Betreuung. Die Symptomatik habe für die Versicherte «in den letzten Monaten deutlich an Dynamik zugenommen». Mutmasslich hätten der verlängerte Östrogenentzug sowie eine gewisse Angststörung und Depression zu einer insgesamt kontinuierlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes und damit auch der Arbeitsfähigkeit in den letzten Monaten geführt. Der berichtende Arzt des E____spitals [...] hält abschliessend fest, er würde eine maximale Arbeitsfähigkeit von 25% «empfehlen».

4.2.2.  Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 6. November 2019 hat die Beurteilungen des RAD zu der nun auch im Bericht des E____spitals [...] vom 26. November 2020 angesprochenen Situation geprüft (IV-Akte 131 S. 8 ff., Erw. 4.2.1. ff.)

Es verwies darauf, der RAD habe mit Stellungnahme vom 17. Juli 2018 (IV-Akte 91) festgehalten, es sei davon auszugehen, dass nach der Diagnose eines Mammakarzinoms Anfang 2015 ein veränderter Gesundheitszustand mit zunächst voller Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Im bisherigen Verlauf seien diverse operative Eingriffe und therapeutische Massnahmen durchgeführt worden. Unter anderem sei – laut I____ - ab November 2017 bei J____ eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt. Die Arbeitsunfähigkeiten ab Anfang 2015 seien primär aufgrund der Tumorerkrankung und deren Folgen attestiert worden. Zumindest bis Ende 2017/Anfang 2018 könne empfohlen werden, den attestierten Arbeitsunfähigkeiten der behandelnden Ärzte zu folgen (vgl. S. 5 der Stellungnahme). In der Stellungnahme vom 9. November 2018 (IV-Akte 100) habe der RAD ab August 2018 eine Arbeitsfähigkeit im gewohnten 25%-Pensum als Hauswartin attestiert. Eine wesentliche Einschränkung im Haushalt bestehe nicht. Er empfehle, ab Beginn der Arbeitsunfähigkeitsschreibung im Jahre 2015 bis zur Wiederaufnahme der angestammten Tätigkeit im gewohnten 25%-Pensum auf die Arbeitsunfähigkeits­bescheini­gun­gen der behandelnden Ärzte abzustellen und diese auch für alle angepassten Verweisungstätigkeiten zu übernehmen. Jedenfalls ab August 2018 könne wieder von einer 25%igen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Hauswartin als auch in einer angepassten Verweisungstätigkeit ausgegangen werden (vgl. S. 5 der Stellungnahme).

Das Sozialversicherungsgericht (IV-Akte 131 S. 9 Erw. 4.3.1.) hat diese «wohlwollende» Einschätzung des RAD geschützt. Das Gericht verwies zudem auf den vom E____spital [...] im Anschluss an eine Kontrolle vom 27. Februar 2018 erstatteten Bericht, wonach die Versicherte wieder zu 25% arbeite, so wie vor der Diagnose (vgl. IV-Akte 88, S. 2 f.).

4.2.3.  Aufgrund der Gegenüberstellung der gemäss den Erwägungen des Gerichts erörterten gesundheitlichen Situation mit der im Bericht des E____spitals vom 26. November 2020 beschriebenen lässt sich keine erhebliche Veränderung der Verhältnisse ableiten. Der Bericht bejaht zwar eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation aufgrund von Schilderungen der Versicherten. Nach wie vor attestierte auch das E____spital in seinem Bericht vom 26. November 2020 eine Arbeitsfähigkeit von 25%. Damit ist eine rentenrelevante Veränderung nicht glaubhaft gemacht.

Hinzuweisen ist auch darauf, dass die im Bericht des E____spitals [...] vom 26. November 2020 beschriebene psychische Symptomatik in vor der Verfügung vom 12. Juni 2019 ergangenen Arztberichten mehrfach festgehalten wurde. Im Bericht von F____ vom 29. November 2017 (IV-Akte 84) findet sich die Schilderung (IV-Akte 84 S. 4 Ziff. 1.7), die Versicherte sei rascher ermüdbar. Die Depressionen hätten sich z.T. aufgrund der Krebserkrankung und deren Verarbeitung und auch aufgrund der antihormonellen Behandlung verschlechtert, sodass die Arbeitsfähigkeit aufgrund der depressiven Symptome eingeschränkt sei. Es bestünden auch multiple Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates, insbesondere Rücken/Nacken, rechter Arm.

Da der Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Dezember 2020 keine weiteren Dokumente vorlagen, mittels welcher die Beschwerdeführerin eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne der eingangs dargestellten Grundsätze (Erw. 3) glaubhaft machen konnte, ist die Beschwerde abzuweisen.

Hinzuweisen ist insbesondere nochmals darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz bei der Glaubhaftmachung durch die versicherte Person noch nicht greift (Meyer/Reichmuth, a.a.O., Art. 30-31 N 123). Die Beschwerdegegnerin war somit nicht gehalten, nach weiteren Hinweisen bezüglich der behaupteten Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu forschen.

Erfolgt eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das den Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, so legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V. 64, 69 E. 5.2.5). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. Juli 2020 (IV-Akte 136) in Einklang mit dieser Praxis Frist zur Einreichung von Unterlagen zur Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes gesetzt und sie hat auf die Folgen der Nichteinhaltung dieser Frist hingewiesen. Sie durfte sich somit auf die ihr zum Zeitpunkt der Verfügung präsentierten und vorliegend erörterten Unterlagen abstützen und auf die Neuanmeldung nicht eintreten. Aus dem gleichen Grund kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren die in der Beschwerde geltend gemachte Änderung des erwerblichen Anteils zu Lasten des Anteils Haushaltsführung nicht berücksichtigt werden. Hierzu hat die Beschwerdeführerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. Dezember 2020 nichts ausgeführt.

Die Beschwerde ist folglich, soweit sie sich gegen das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf das Leistungsgesuch vom 11. Juni 2020 richtet, abzuweisen.

5.                

Mit der Replik reicht die Versicherte einen weiteren Bericht des E____spitals, Gynäkologische Sozialmedizin und Psychosomatik, vom 2. März 2021 (sig. K____, Psychotherapeutin, sowie L____. Leitende Psychologin) ein. Einleitend hält der Bericht fest, die Zuweisung sei am 29. Dezember 2020, somit nach Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung erfolgt. Im Abschnitt Beurteilung hält der Bericht fest, verglichen mit früheren Feststellungen, wie sie beispielsweise im Bericht vom 11. November 2016, im Bericht der M____ vom 13. September oder im Bericht von N____ vom 2. September 2020 beschrieben worden und in welchen die depressive Symptomatik sowie die Schmerzproblematik prominent gewesen seien, stehe aufgrund der aktuellen Untersuchung «eindeutig» eine krebs-assoziierte Fatigue im Vordergrund des Beschwerdebildes. Die Patientin beschreibe eindrücklich den Zustand des Wollens aber nicht Könnens, einer für sie abnormen Mattigkeit und Müdigkeit und einer verkürzten Zeitspanne, die ihr für die Aktivitäten des täglichen Lebens zur Verfügung stehen. Ebenfalls leide sie unter kognitiven Einbussen bei alltäglichen Abläufen, die als exekutive Dysfunktion in Erscheinung träten. Diese Problematik wird als in den letzten Monaten zunehmend beschrieben.

Neu für die Untersucherinnen berichte die Versicherte von einem Restless Legs Syndrom, dass allerdings vorbestehend sein müsse und also höchstens als zusätzlicher jedoch nicht ursächlicher Belastungsfaktor gewertet werden müsse.

Mit der Duplik reicht die Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme des RAD vom 23. März 2021 (sig. G____) zu diesem neuen Bericht vom 2. März 2021 ein. Der RAD hält abschliessend fest, eine allfällige IV-relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands nach der Verfügung vom 23. Dezember 2020 könne im Hinblick auf die medizinische Behandlung ab Ende 2020 durch das E____spital [...], Gynäkologische Sozialmedizin und Psychosomatik «nicht sicher ausgeschlossen werden». Der RAD empfiehlt, es sei im Sinne einer Neuanmeldung eine erneute Grundabklärung durchzuführen.

Gestützt darauf hält die Beschwerdegegnerin in der Duplik fest, der Bericht vom 2. März 2021 könne als Neuanmeldung entgegengenommen werden; die Beschwerdegegnerin werde weitere medizinische Abklärungen vornehmen.

Bei dieser Erklärung ist die Beschwerdegegnerin zu behaften.

6.                

Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 

            Die Beschwerdegegnerin wird bei der Bereitschaft behaftet, den Bericht des E____spitals [...] vom 2. März 2021 als Neuanmeldung entgegenzunehmen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. H. Dikenmann

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: