Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 1. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), C. Müller, P. Kaderli     

und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.70

Verfügung vom 23. März 2021

Geringe Zweifel an der medizinischen Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes. Rückweisung zur neutralen medizinischen Begutachtung.

 


Tatsachen

I.        

a)        Beschwerdeführer hatte sich am 25. August 2014 zum Bezug von Leistungen (Integration/Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung angemeldet (IV-Akte 22). Als gesundheitliche Beeinträchtigung infolge eines Unfalles seit 2008 gab er die "rechte Schulter" an (IV-Akte 22 S. 5). Vorherige Leistungsbegehren betrafen eine akustische Versorgung (vgl. u.a. Anmeldung vom 27. September 2007, IV-Akte 1). Nach Beizug von erwerblichen und medizinischen Unterlagen hatte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2015 (IV-Akte 68) auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 9% den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint.

b)        Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. September 2020 erneut zum Leistungsbezug an (IV-Akte 76). Als gesundheitliche Beeinträchtigung wurden nun Rückenschmerzen infolge von sequestrierten Bandscheiben angegeben.

c)         Mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 82) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung eines Anspruchs auf Leistungen an. Der Beschwerdeführer erhob am 2. November 2020 Einwand (IV-Akte 87, vgl. Einwandbegründung vom 11. Dezember 2020, IV-Akte 92). Mit Schreiben vom 6. Februar 2021 (IV-Akte 97) reichte er innert erstreckter Frist weitere medizinische Unterlagen ein.

Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 23. Februar 2021 sowie am 16. März 2021 Stellung (IV-Akten 99 und 103, sig. C____, Facharzt für Orthopädie sowie Physikalische und Rehabilitative Medizin).

Am 23. März 2021 erliess die Beschwerdegegnerin die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 105).

II.       

a)        Mit Beschwerde vom 7. Mai 2021 beantragt der Versicherte, es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Prüfung des Rentenanspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

b)        Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juli 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

c)         Mit Replik vom 20. September 2021 hält der Beschwerdeführer an der Beschwerde fest.

III.     

Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts findet am 1. November 2021 statt.

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).   

1.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten

2.                

2.1.          Nach durchgeführten Abklärungen hatte die Beschwerdegegnerin mit rechtskräftiger Verfügung vom 24. Januar 2015 (IV-Akte 68) auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 9% den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint. Erneut hat sie die Anspruchsberechtigung mit Verfügung vom 23. März 2021 (IV-Akte 105) verneint, nachdem der Versicherte sich erneut am 17. September 2020 zum Leistungsbezug angemeldet hatte.

Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei ab auf die vor Erlass der Verfügung ergangenen Stellungnahmen des RAD, die wiederum Bezug nehmen auf eingeholte Arztberichte behandelnder Ärzte (vgl. u.a. Bericht des D____ Spitals vom 12. Januar 2021, IV-Akte 97 S. 3 f., sig. E____ und F____, beide FMH Orthopädische Chirurgie, Wirbelsäulenchirurgie).

Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin habe zu Unrecht angenommen, der Versicherte sei in einer leichten Verweisungstätigkeit arbeitsfähig. Lumbale und lumboischialgieforme Schmerzen verunmöglichten es dem Beschwerdeführer, einer auch bloss leichten Tätigkeit nachzugehen.

2.2.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V 231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). 

Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3). 

Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt genügend abgeklärt hat. Zu prüfen ist mit Blick auf die angeführten Grundsätze insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die Stellungnahmen des RAD stützen durfte.

3.                

3.1.          Der RAD hat am 16. März 2021 (Stellungnahme, IV-Akte 103) bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nach erfolgter Rückfrage beim D____ Spital (handschriftliche Antwortnotiz auf dem Anfrageschreiben der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2021, IV-Akte 101, mit Hinweis auf Schreiben vom 12. Januar 2021, IV-Akte 101 S. 2 f., Original = IV-Akte 97 S. 3 f., sig. Dr. E____ und F____) festgehalten, dass die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des D____ Spitals vom 7. September 2020 (IV-Akte 78 S. 2, sig. E____ und F____) auch unter Berücksichtigung der ambulanten Kontrolle vom 12. Januar 2021 weiterhin unverändert zutreffe. Damit verbleibe es aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht für eine leidensangepasste, körperlich leichte Tätigkeit ab dem 4. Oktober 2020 bei einer vollzeitigen Arbeitsfähigkeit.

Das D____ Spital hatte mit Schreiben vom 7. September 2020 dargelegt, das radikuläre Schmerzsyndrom sei durch die mikrochirurgische Diskushernienoperation L4/5 rechts vom 23. Juni 2020 bei nach caudal sequestrierter Diskushernie L4/5 rechts (Symptombeginn am 20. April 2020) behoben worden. Es persistieren gewisse lumbale Beschwerden. Der Versicherte sei postoperativ noch zu 100% arbeitsunfähig bis zum 4. Oktober 2020. Aus wirbelsäulenchirurgischer Sicht sei der Patient darüber hinaus dauerhaft 100% arbeitsunfähig in seiner bisherigen Tätigkeit als LKW-Chauffeur, in der er auch häufig sehr schwere Lasten heben müsse. In einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit sei er ab dann jedoch wieder vollzeitig arbeitsfähig.

Im Schreiben vom 12. Januar 2021 (IV-Akte 97 S. 3 f.) hatte das D____ Spital festgehalten, die ursprüngliche LWS-Radikulopathie rechts, welche zur Operation geführt habe, bestehe nicht mehr. Die im Verlauf aufgetretenen Lumboischialgien links könnten sich die berichtenden Ärzte anhand der Bildgebung nicht erklären. Allenfalls könnte die Osteochondrose, welche im MRI vom Oktober 2020 aktiviert erscheine, für die Lumbalgien mitverantwortlich sein. Einer möglichen Fusion des Segmentes L4/5 bei fehlender Instabilität und ungünstigen Co-Faktoren (schwierige Arbeitssituation) stehen die berichtenden Ärzte "sehr reserviert" gegenüber. Auch wünsche der Versicherte aktuell ausdrücklich keinen weiteren chirurgischen Eingriff. Somit bleibe nur die Wiederaufnahme der Physiotherapie, bzw. "gerne" auch zusätzlich MTT und eine multimodale Schmerztherapie.

Die Einschätzung des RAD deckt sich im Wesentlichen mit den dargelegten Berichten des D____ Spitals. Daran hält der RAD mit der lite pendente verfassten Stellungnahme vom 14. Juli 2021 (IV-Akte 114) auch in Würdigung eines Berichts des D____ Spitals, Klinik Neurologie, vom 2. März 2021 (sig. G____, Chefarzt, IV-Akte 112 S. 141 f. = Beschwerdebeilage 2) fest.

3.2.          Der Beschwerdeführer legt nun allerdings mit der Replik ein Gutachten von H____, FMH Orthopädische Chirurgie, [...], vom 27. Mai 2021 zu Handen der involvierten Krankentaggeldversicherung (I____) ins Recht. Dieser Bericht diagnostiziert ein chronifiziertes lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit zusätzlich intermittierend auftretendem L5-Reiz- und Schmerzsyndrom linksseitig (mit/bei; Im LWS-MRI vom 6. Oktober 2020 [Datum an anderer Stelle im Bericht: 8. Oktober 2020] rezessaler Enge LWK 4/5 beidseits sowie einer elektromyographisch minim ausgeprägten chronisch-neurogenen Veränderung im Myotom L5 auf der linken Seite). H____ hält übereinstimmend mit dem RAD bzw. dem D____ Spital fest, der Versicherte sei in der bisherigen Tätigkeit als Chauffeur arbeitsunfähig. Bezüglich alternativer Tätigkeiten hält H____ fest, der Versicherte könne in Tätigkeiten (z.B. Computerarbeiten, Bestellungen aufnehmen, einkassieren, Heben/Tragen, Körperstellung/Beweglichkeit, etc.) eine Stunde sitzen, dann müsse er eine Stunde liegen. Es lasse sich also sagen, dass er eigentlich zu 50% für sitzende Tätigkeiten fähig sei, was sich allerdings so nicht umsetzen lasse. H____ verneint damit eine verwertbare Restarbeitsfähigkeit. In sämtlichen, den lumbalen Rücken belastenden Tätigkeiten, wie vorübergeneigtes Arbeiten, gebücktes Arbeiten, Arbeiten mit Gewichten, sei der Versicherte arbeitsunfähig.

H____ schreibt in der Beurteilung, der heute 63-jährige Versicherte sei vor gut 20 Jahren in die Schweiz gekommen und habe immer als Chauffeur gearbeitet mit Auf- und Abladen. Im Mai 2020 sei eine Diskushernie 4/5 mit einem sensomotorischen Ausfallssyndrom L5 diagnostiziert worden. In der Folge sei eine Dekompression L4/5 rechts im Juni 2020 bei rezessaler Spinalkanalstenose durchgeführt worden. Es persistierten Lumbalgien rechtsbetont. Neu seien dann im Januar 2021 linksseitige Beschwerden aufgetreten. Ein im Februar 2021 durchgeführtes PET-CT habe keine wesentlichen Befunde gezeigt.

Mit diesem Bericht von H____ liegt nun ein zu Handen des involvierten Krankentaggeldversicherers erstatteter Untersuchungsbericht vor, der in der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten klar abweicht von der Einschätzung des RAD, der sich seinerseits auf die Berichte des D____ Spitals abstützt. Der Bericht von H____ wurde zwar nach Erlass der Verfügung vom 23. März 2021 verfasst. Der kurz in der Beurteilung geschilderte Verlauf legt jedoch nahe, dass die Beschwerden, aufgrund derer H____ eine Arbeitsunfähigkeit herleitet, zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung virulent waren.

3.3.          Mit Blick auf die in Erw. 2.2. angeführte Praxis weckt der Bericht von H____ zumindest geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen des RAD. Folglich sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

3.4.          Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2021 ist darum in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur neutralen Begutachtung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit.

 

 

4.                

4.1.          Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 

4.2.          Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 23. März 2021 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur neutralen medizinischen Begutachtung im Sinne der Erwägungen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer. 

 

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Dikenmann

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: