Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, c/o C____, Rechtsanwältin, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.71

Verfügung vom 29. März 2021

Keine Kostenübernahme für Türöffner am Arbeitsplatz

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1977 geborene Beschwerdeführerin leidet an multiplen schweren gesundheitlichen Einschränkungen. Sie bezieht seit vielen Jahren eine ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen, IV-Akten 361 und 576), benötigt einen Rollstuhl (vgl. div. Kostengutsprachen, IV-Akten 347 und 467) sowie eine Vielzahl an weiteren Hilfsmitteln. Sie erhält eine Hilflosenentschädigung schweren Grades sowie einen Assistenzbeitrag (Verfügungen, IV-Akten 408 und 575).

b) Seit Oktober 2010 arbeitet die Beschwerdeführerin als Sachbearbeiterin bei D____ in [...]. Das anfängliche feste 30%-Pensum wurde ab 1. Januar 2016 auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf ein festes Pensum von 20% reduziert (vgl. Schreiben Arbeitsvertragsänderung, IV-Akte 419). Bis im Frühjahr 2018 befand sich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im 3. Stock. Dort führt eine automatisierte Flügeltüre in die Räumlichkeiten von [...], wo sich auch der Empfang und eine rollstuhlgängige Toilette befinden, welche bis anhin von ihr benutzt werden konnte.

c) Im Zuge einer räumlichen Umstrukturierung wurden die Räumlichkeiten von D____ innerhalb der Liegenschaft in den 1. Stock verlegt. Nach dem Umzug zeigte sich, dass der Zugang für die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist, da diese nun drei Flügeltüren passieren muss, welche aus brandschutztechnischen Gründen mit Türschliessern ausgestattet sind, auf welche nicht verzichtet werden kann. Zur Lösung des Problems müssen diese drei Türen mit elektrischen Flügeltürantrieben ausgerüstet werden.

d) Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen am Arbeitsplatz bei der für sie zuständigen Beschwerdegegnerin einreichen (vgl. IV-Akte 499). Die vorgesehenen Umbauarbeiten umfassten einen Türöffner für die Gebäudeeingangstüre, drei Türöffner für Verbindungs- und Eingangstür zum Büro sowie eine Türverbreiterung und das Honorar für die Bauleitung (vgl. diverse Unterlagen, IV-Akten 518 f.).

e) Seit Dezember 2018 ist die Beschwerdeführerin vollständig arbeitsunfähig. Vom 25. Mai 2020 bis 6. September 2020 war die Beschwerdeführerin hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte 587, S. 2). Am 28. August 2020 fand eine Abklärung Hilflosigkeit im [...] statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 573) und am 14. September 2020 erfolgte seitens der Arbeitgeberin eine Änderungskündigung (vgl. IV-Akte 621, S. 13). Da die Beschwerdeführerin die Änderungskündigung akzeptiert hat, besteht anstelle des bisher festen 20%-Pensums seit dem 1. Januar 2021 für die gleiche Tätigkeit wie zuvor ein unbefristeter Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis (Arbeitsvertrag, IV-Akte 617). Vom 19. Januar 2021 bis zum 5. März 2021 war die Beschwerdeführerin erneut hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte 608, S. 1). Am 23. März 2021 fand ein Abklärungsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einer Fachperson der Beschwerdegegnerin statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 612).

f) Die Beschwerdegegnerin beauftragte die [...] mit einer fachtechnischen Beurteilung der baulichen Änderungen am Arbeitsplatz. Gestützt auf diese Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2019 einen Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht stellte (IV-Akte 533). Dagegen erhob die durch [...] vertretene Beschwerdeführerin Einwand (IV-Akte 542). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. März 2021 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 613).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 sei aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin seien die Kosten für die beantragten Hilfsmittel im Umfang von CHF 17'509.60 zu übernehmen.

3.    Eventualiter sei die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 7. Juli 2021 folgende Rechtsbegehren:

1.    Es seien gerichtliche Erhebungen zur Frage der Wiederaufnahme bzw. zum Umfang der Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin zu treffen.

2.    Eventualiter sei die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

c) Mit Replik vom 28. Juli 2021 resp. Duplik vom 17. August 2021 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Am 26. Mai 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

 

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          In Abänderung des ursprünglichen Antrags an die Beschwerdegegnerin verlangt die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren lediglich die Kostenübernahme der drei Flügeltürantriebe im 1. Stock und verzichtet auf den Einbau des Türöffners im Gebäudeeingangsbereich, die Türverbreiterung und das Bauleitungshonorar (Beschwerde, S. 4).

2.2.          Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragten drei Türöffner zu Recht verneint hat.

3.                

3.1.          Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.

 

3.2.          Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) samt anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2, vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier massgeblichen Fassung "Stand per 1. Januar 2021").

3.3.          Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (Rz. 1019 KHMI; zur Gesetzmässigkeit dieser Konkretisierung auf Weisungsstufe: Urteil 9C_767/2009 vom 10. Februar 2010 E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 60, S. 182). Das diesbezüglich relevante Jahreseinkommen beläuft sich auf CHF 4'747.00 (vgl. Grenzwert gemäss Ziff. 6.1 Anhang 1 KHMI).

3.4.          Art. 21 IVG unterscheidet für die Hilfsmittelberechtigung zwischen erwerblicher (Abs. 1) und nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3). Diese unterschiedliche Zielrichtung mit entsprechenden Folgen auf der Leistungsseite äussert sich auch in Ziff. 13.05* HVI-Anhang. Sie ist sachlich gerechtfertigt, trägt dem Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 IVG Rechnung und verletzt das in Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) enthaltene Diskriminierungsverbot nicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 m.w.H.).

3.5.          Unter der Marginalie "13 - Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur Überwindung des Arbeitsweges" sind in Ziff. 13.04* HVI-Anhang invaliditätsbedingte bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich erwähnt.

 

4.                

4.1.          4.1.1. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin bis anhin ein ihren invaliditätsbedingten Bedürfnissen angepasster Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe und deshalb die Kosten für die baulichen Anpassungen, welche im Zusammenhang mit dem Umzug der Arbeitgeberin vom 3. Stock in den 1. Stock entstanden sind, nicht von der IV übernommen werden könnten. Dabei verwies sie darauf, dass die Kosten unter den gegebenen Umständen nicht invaliditätsbedingt anfallen, sondern aus den Umzugsmassnahmen des Arbeitgebers resultieren und daher auch in dessen Verantwortung liegen würden (vgl. Verfügung, IV-Akte 613, S.2). Weiter führte sie aus, dass aufgrund des Umstands, dass der Haupteingang sowohl von der Beschwerdeführerin wie auch von Besuchern von [...], welche häufig ebenfalls körperlichen Einschränkungen hätten, genutzt werde und diese gleichermassen nicht in der Lage seien, die schwere Glastür mit Türschliesser zu bedienen, die Kostenübernahme für die behindertengerechte Anpassung der Haupteingangstüre in der Verantwortung der [...] liege (vgl. IV-Akte 613, S. 1). Schliesslich brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Kosten stünden nicht in einem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin von 20% (vgl. IV-Akte 613, S. 2).

4.1.2. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst hinsichtlich des Umzugs von D____ ausführen, der Wechsel von den Büros im 3. Stock in den 1. Stock innerhalb der gleichen Liegenschaft sei aus betrieblichen Gründen erfolgt. Die vorherigen Räumlichkeiten von D____ seien sehr beengt, auf drei Räume aufgeteilt und durch die Integration von E____ (Fachstelle für [...]) definitiv zu klein gewesen. Eine flexible, den Arbeitspensen, Aufgaben und der Arbeitsbelastung entsprechende Belegung der vorhandenen Arbeitsplätze sei unmöglich geworden, da die Absprachen bezüglich Benutzung der gemeinsam benutzten Arbeitsplätze an die Grenze des Machbaren gestossen seien (Beschwerde, S. 5). Der Verbleib der Beschwerdeführerin im bisherigen Büro wäre keine Alternative gewesen, da so der Austausch mit den Mitarbeiterinnen im Team nicht mehr gewährleistet gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls auch den Telefondienst, welcher zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehöre, so nicht mehr ausüben können. Diese Lösung wäre daher weder für die Beschwerdeführerin noch für den Arbeitgeber zumutbar gewesen (Beschwerde, S. 7). Weiter lässt die Beschwerdeführerin ausführen, es habe sich gleichzeitig die Gelegenheit ergeben, im Gebäude neue Räumlichkeiten zu mieten, die der personell gewachsenen Abteilung genügend Platz für alle 18 Mitarbeitenden bieten würden. Im Rahmen des Umbaus dieser Büroräume habe eine Anpassung an die Bedürfnisse der beiden auf einen Rollstuhl angewiesenen Mitarbeitenden stattgefunden. Der Umbau der Toilette sei über einen anderen Mitarbeiter erfolgt. Die Anpassung sei von der IV-Stelle [...] mitfinanziert worden. Nach dem Umzug habe sich jedoch gezeigt, dass der Zugang für die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei, weshalb der Einbau von elektrischen Türöffnern notwendig wurde (Beschwerde, S. 6).

4.1.3. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Kundenkontakte von D____ würden in aller Regel und im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Reisebüro telefonisch oder auf elektronischem Weg stattfinden. Besuche von Kunden seien äusserst selten. Das hänge damit zusammen, dass die Mobilität der Kunden meist eingeschränkt sei und diese aus der ganzen Schweiz kommen würden. Laufkundschaft kenne D____ nicht. Sollte ein persönlicher Termin gewünscht werden, befinde sich der Empfang im 3. Stock, wo die Kunden zum vereinbarten Zeitpunkt von der Mitarbeiterin abgeholt würden. Die beantragten Hilfsmittel würden somit ausschliesslich von der Beschwerdeführerin benötigt (Beschwerde, S. 6).

4.2.          Wie es sich mit dem Umzug der Geschäftsräumlichkeiten und der Benutzung der Türöffner durch Besucher genau verhält, kann vorliegend aufgrund der nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.

4.3.          Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass zwischen der Beschwerdeführerin und der C____ resp. D____ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. Dieses ist seit dem 1. Januar 2021 als Stundenlohnverhältnis ausgestaltet. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei der Kostenübernahme für die drei Flügeltürantriebe im 1. Stock um Hilfsmittel handelt, die unter Ziff. 13.05* der Hilfsmittelliste fallen. Auf die in der Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur Anspruch, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend).

4.4.          4.4.1. Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit führt die Beschwerdeführerin aus, es sei eine solche entsprechend dem bisherigen Umfang von 20% im bisherigen Aufgabengebiet vorgesehen, sobald der Gesundheitszustand und die Corona-Situation ein Arbeiten vor Ort zulassen würden (Beschwerde, S. 5). Sie sei zuversichtlich, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in Kürze erfolgen könne, da sich ihr Gesundheitszustand langsam aber stetig bessere (a.a.O.). So sei die Rehabilitation nach der beidseitigen Operation des Karpaltunnelsyndroms beinahe abgeschlossen (vgl. a.a.O.). Sie sei seit elf Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und die weitere Beschäftigung werde durch den neuen Arbeitsvertrag bestätigt (Beschwerde, S. 7 f.). Die Beschwerdeführerin habe mit Jahrgang 1977 noch eine langjährige Erwerbstätigkeitsphase vor sich. Nach der Stabilisierung des Gesundheitszustands werde auch die Überführung in ein festes Pensum wieder diskutiert werden. Dem Jahreslohn von ca. CHF 14'300.00 (CHF 1’100.00 x 13) stünden Kosten von rund CHF 17’500.00 gegenüber. Es könne keineswegs von einem Missverhältnis gesprochen werden (Beschwerde, S. 8).

3.4.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass aufgrund des (derzeitigen) gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin eine zeitnahe Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit nicht als gesichert gelten könne (Beschwerdeantwort, S. 1).

4.5.          4.5.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2. vorstehend) handelt es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine zwingende Voraussetzung für die Zusprache der beantragten Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI).

4.5.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten (bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss (BGE 128 V 20 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; vgl. auch Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 21 Rz. 8). Dieser AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere Sozialversicherungszweige Geltung, so namentlich für die Invalidenversicherung. Von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind demnach negativ ausgedrückt die Personen, die im massgebenden Zeitpunkt keiner (überprüfbaren) Erwerbstätigkeit - weder einer selbständigen (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946) noch einer unselbständigen (Art. 5 ff. AHVG) - nachgingen, mithin die Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) und zwar einzig diejenigen Personen, die keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Erreichen die Erwerbstätigenbeiträge nicht mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, gilt die betreffende Person in AHV-rechtlicher Hinsicht als nichterwerbstätig. Darunter sind Personen zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht nur unbedeutend ist. Dazu gehören Personen, die sich beispielsweise nur gelegentlich journalistisch betätigen und sonst keine Erwerbstätigkeit ausüben, der gelegentliche Finanzmakler oder der selbständigerwerbende Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt (Ueli Kieser, Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 96 Rz. 23 f.).

4.5.3. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177, 183 E. 3.1 m.H.; Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 118 Rz. 2 zu Art. 9 AHVG).

4.5.4. Dagegen wird der Begriff Erwerbstätigkeit im Kreisschreiben über die Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) unter Randziffer 1019 einschränkender definiert. Demnach ist Erwerbstätigkeit anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (jährlich CHF 4’747.00 gemäss Anhang 1, Ziff. 6.2 KHMI) entspricht oder höher ist.

4.6.          Das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinte mit Urteil vom 9. November 2015 (IV.2014.01138) E. 4.2.2. bei einem 1971 geborenen, an verschiedenen Geburtsgebrechen leidenden Versicherten einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die automatische Türöffnung, da dieser trotz seiner Qualifikation als 100% Erwerbstätiger ein Jahreseinkommen von CHF 3‘640.00 erzielte, welches tiefer war als der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), welcher damals CHF 4'667.00 betrug. Daneben verneinte das Bundesgericht in zwei Urteilen 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 und I 133/06 vom 15. März 2007 einen Anspruch auf einen automatischen Haustüröffner ausserhalb des eigentlichen Wohnungsbereichs der versicherten Personen.

4.7.          4.7.1. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin an den Arbeitsplatz bisher vor allem aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Situation bzw. ausserdem aufgrund der pandemischen Situation noch nicht möglich gewesen ist. So besteht bei der Beschwerdeführerin ununterbrochen seit Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit diesem Zeitpunkt ist sie 2019 und 2020 nur vereinzelt im Umfang von ca. 5 bis 7 Tagen pro Jahr zu Sitzungen ins Büro nach Olten gegangen (vgl. IV-Akte 573, S. 6). Sie war ausserdem vom 25. Mai 2020 bis 6. September 2020 (Hinweis in IV-Akte 587, S. 2) und vom 19. Januar 2021 bis zum 5. März 2021 hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte 608, S. 1).

4.7.2. Am 28. August 2020 und am 23. März 2021 fanden Abklärungsgespräche zwischen der Beschwerdeführerin und einer Fachperson der Beschwerdegegnerin statt, in welchen sowohl die gesundheitliche als auch die erwerbliche Situation der Beschwerdeführerin Thema waren (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 573; Abklärungsbericht, IV-Akte 612). So teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson am Gespräch vom 28. August 2020 mit, dass sie ihr Pensum reduziert habe, weil es zu vielen Absenzen gekommen sei (IV-Akte 573, S. 6). Ausserdem habe sich das neue Grossraumbüro schlecht auf die Konzentrationsfähigkeit ausgewirkt und sie habe grosse Mühe gehabt "zu filtern", was zu erhöhter Ermüdbarkeit geführt habe (vgl. a.a.O.). Das Homeoffice habe aufgegeben werden müssen, weil sie die Arbeitszeiten nicht einhalten konnte und meist wesentlich über das Pensum hinaus gearbeitet habe, was ebenfalls zu Müdigkeit geführt habe (vgl. a.a.O.). Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass es grundsätzlich ab Februar 2020 wieder möglich gewesen wäre zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe aber seither Entzündungen, offene Stellen, Abszesse, schlechte Laborwerte, Schmerzen, etc. gehabt. Zudem sei die Präsenz im Büro auch wegen Corona nicht möglich gewesen (a.a.O.).

4.7.3. Auch anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 21. März 2021 gab die Beschwerdeführerin an, es sei offen, ob, wann und wie häufig es zu künftigen Arbeitseinsätzen kommen werde. Vorläufig sei sie nicht arbeitsfähig und die wirtschaftliche Situation der Abteilung sei unklar. Die Beschwerdeführerin selbst teilte der Abklärungsperson damals mit, sie gehe davon aus, dass sie keine Arbeitsstunden erhalten werde, solange die Corona-Situation vorhanden sei bzw. in der angestammten Reisebranche noch nachwirke (IV-Akte 612, S. 1). Vor diesem Hintergrund hielt die Abklärungsperson nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdeführerin vorläufig nicht erwerbstätig sei (IV-Akte 612, S. 1).

4.8.          An dieser Situation hat sich seither – leider -, soweit ersichtlich, nichts geändert. So verweist die Beschwerdeführerin in der Replik darauf, dass beim Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung von mehreren Risikopatientinnen eine verlängerte Homeoffice-Pflicht gilt (Replik, S. 2). Die Beschwerdeführerin selbst sei eine Hochrisiko-Patientin nach wiederholten beidseitigen Pneumonien in den letzten Jahren. Zudem sei auch das Immunsystem reduziert (a.a.O.). Der behandelnde Arzt habe vorläufig von einer Impfung abgeraten, da er eine solche aufgrund der gesundheitlichen Situation als zu gefährlich erachte (a.a.O.).

4.9.          Auch wenn die Arbeitgeberin fest mit der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin rechnet und die Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin für D____ schätzt und diese verständlicherweise wichtig sind (Replik, S. 3 f.), ist gestützt auf die Akten im Verfügungszeitpunkt nicht von einer Erwerbstätigkeit im gesetzlich notwendigen Umfang auszugehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand erscheinen die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und das künftige Pensum aufgrund des instabilen Gesundheitszustands als ungewiss, da es der Beschwerdeführerin gesundheitlich sehr schlecht geht. Vor dem Hintergrund des strengen Erwerbsbegriffs (vgl. E. 4.5.) muss der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Kostenübernahme für die drei Türöffner abgewiesen werden. Es bleibt aber darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer gesundheitlichen Verbesserung bei der IV ein neues Gesuch um bauliche Änderungen am Arbeitsplatz stellen kann.

5.                

5.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: