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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, c/o C____,
Rechtsanwältin, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.71
Verfügung vom 29. März 2021
Keine Kostenübernahme für
Türöffner am Arbeitsplatz
Tatsachen
I.
a) Die 1977 geborene Beschwerdeführerin leidet an multiplen
schweren gesundheitlichen Einschränkungen. Sie bezieht seit vielen Jahren eine
ganze Rente der Invalidenversicherung (vgl. Verfügungen, IV-Akten 361 und 576),
benötigt einen Rollstuhl (vgl. div. Kostengutsprachen, IV-Akten 347 und 467) sowie
eine Vielzahl an weiteren Hilfsmitteln. Sie erhält eine Hilflosenentschädigung schweren
Grades sowie einen Assistenzbeitrag (Verfügungen, IV-Akten 408 und 575).
b) Seit Oktober 2010 arbeitet die Beschwerdeführerin als
Sachbearbeiterin bei D____ in [...]. Das anfängliche feste 30%-Pensum wurde ab 1.
Januar 2016 auf Wunsch der Beschwerdeführerin auf ein festes Pensum von 20%
reduziert (vgl. Schreiben Arbeitsvertragsänderung, IV-Akte 419). Bis im
Frühjahr 2018 befand sich der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin im 3. Stock.
Dort führt eine automatisierte Flügeltüre in die Räumlichkeiten von [...], wo
sich auch der Empfang und eine rollstuhlgängige Toilette befinden, welche bis
anhin von ihr benutzt werden konnte.
c) Im Zuge einer räumlichen Umstrukturierung wurden die Räumlichkeiten
von D____ innerhalb der Liegenschaft in den 1. Stock verlegt. Nach dem Umzug zeigte
sich, dass der Zugang für die Beschwerdeführerin nicht gewährleistet ist, da
diese nun drei Flügeltüren passieren muss, welche aus brandschutztechnischen
Gründen mit Türschliessern ausgestattet sind, auf welche nicht verzichtet
werden kann. Zur Lösung des Problems müssen diese drei Türen mit elektrischen
Flügeltürantrieben ausgerüstet werden.
d) Mit Schreiben vom 19. Juli 2018 liess die Beschwerdeführerin
ein Gesuch um Hilfsmittel in Form von baulichen Änderungen am Arbeitsplatz bei
der für sie zuständigen Beschwerdegegnerin einreichen (vgl. IV-Akte 499). Die
vorgesehenen Umbauarbeiten umfassten einen Türöffner für die
Gebäudeeingangstüre, drei Türöffner für Verbindungs- und Eingangstür zum Büro
sowie eine Türverbreiterung und das Honorar für die Bauleitung (vgl. diverse
Unterlagen, IV-Akten 518 f.).
e) Seit Dezember 2018 ist die Beschwerdeführerin vollständig
arbeitsunfähig. Vom 25. Mai 2020 bis 6. September 2020 war die Beschwerdeführerin
hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte 587, S. 2). Am 28. August 2020 fand eine
Abklärung Hilflosigkeit im [...] statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 573)
und am 14. September 2020 erfolgte seitens der Arbeitgeberin eine
Änderungskündigung (vgl. IV-Akte 621, S. 13). Da die Beschwerdeführerin die
Änderungskündigung akzeptiert hat, besteht anstelle des bisher festen 20%-Pensums
seit dem 1. Januar 2021 für die gleiche Tätigkeit wie zuvor ein unbefristeter
Arbeitsvertrag auf Stundenlohnbasis (Arbeitsvertrag, IV-Akte 617). Vom 19.
Januar 2021 bis zum 5. März 2021 war die Beschwerdeführerin erneut
hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte 608, S. 1). Am 23. März 2021 fand ein
Abklärungsgespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einer Fachperson der
Beschwerdegegnerin statt (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 612).
f) Die Beschwerdegegnerin beauftragte die [...] mit einer
fachtechnischen Beurteilung der baulichen Änderungen am Arbeitsplatz. Gestützt
auf diese Abklärungen erliess die Beschwerdegegnerin am 1. Juli 2019 einen
Vorbescheid, mit welchem sie die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht
stellte (IV-Akte 533). Dagegen erhob die durch [...] vertretene Beschwerdeführerin
Einwand (IV-Akte 542). In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung
vom 29. März 2021 an der Leistungsablehnung fest (IV-Akte 613).
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 29. März 2021 sei aufzuheben.
2.
Der
Beschwerdeführerin seien die Kosten für die beantragten Hilfsmittel im Umfang
von CHF 17'509.60 zu übernehmen.
3.
Eventualiter sei
die Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin stellt mit Beschwerdeantwort vom 7.
Juli 2021 folgende Rechtsbegehren:
1.
Es seien
gerichtliche Erhebungen zur Frage der Wiederaufnahme bzw. zum Umfang der
Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin zu treffen.
2.
Eventualiter sei
die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen an die Beschwerdegegnerin
zurückzuweisen.
c) Mit Replik vom 28. Juli 2021 resp. Duplik vom 17. August
2021 halten die Parteien an den gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Am 26. Mai 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 12. Oktober 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer
des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die
übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem
rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf
einzutreten.
2.
2.1.
In Abänderung des ursprünglichen Antrags an die Beschwerdegegnerin verlangt
die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren lediglich die Kostenübernahme der
drei Flügeltürantriebe im 1. Stock und verzichtet auf den Einbau des Türöffners
im Gebäudeeingangsbereich, die Türverbreiterung und das Bauleitungshonorar (Beschwerde,
S. 4).
2.2.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin den
Anspruch auf Kostenübernahme für die beantragten drei Türöffner zu Recht
verneint hat.
3.
3.1.
Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom
Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er für die
Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur
Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und
Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf.
3.2.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste hat der Bundesrat
in Art. 14 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung
(IVV; SR 831.201) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)
übertragen, welches die Verordnung vom 29. November 1976 über die Abgabe von
Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) samt
anhangsweise beigefügter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht
im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit
diese für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt
oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser
Liste mit (*) bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die
Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die
Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der
zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind
(Abs. 2, vgl. auch Rz. 1018 des Kreisschreibens des Bundesamts für
Sozialversicherungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die
Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Januar 2013, in der hier
massgeblichen Fassung "Stand per 1. Januar 2021").
3.3.
Erwerbstätigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn die
versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus ihrer Tätigkeit ein
jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige
gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG entspricht oder höher ist (Rz. 1019 KHMI; zur
Gesetzmässigkeit dieser Konkretisierung auf Weisungsstufe: Urteil 9C_767/2009
vom 10. Februar 2010 E. 4, in: SVR 2010 IV Nr. 60, S. 182). Das diesbezüglich
relevante Jahreseinkommen beläuft sich auf CHF 4'747.00 (vgl. Grenzwert gemäss
Ziff. 6.1 Anhang 1 KHMI).
3.4.
Art. 21 IVG unterscheidet für die Hilfsmittelberechtigung zwischen
erwerblicher (Abs. 1) und nichterwerblicher (Abs. 2) Eingliederungswirksamkeit
(Urteil des Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3). Diese
unterschiedliche Zielrichtung mit entsprechenden Folgen auf der Leistungsseite
äussert sich auch in Ziff. 13.05* HVI-Anhang. Sie ist sachlich gerechtfertigt,
trägt dem Ausnahmecharakter von Art. 21 Abs. 2 IVG Rechnung und verletzt das in
Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101) enthaltene Diskriminierungsverbot nicht (Urteil des
Bundesgerichts 9C_573/2016 vom 20. Februar 2017, E. 4.3 m.w.H.).
3.5.
Unter der Marginalie "13 - Hilfsmittel am Arbeitsplatz, im
Aufgabenbereich, zur Schulung und Ausbildung sowie bauliche Vorkehren zur
Überwindung des Arbeitsweges" sind in Ziff. 13.04* HVI-Anhang invaliditätsbedingte
bauliche Änderungen am Arbeitsplatz und im Aufgabenbereich erwähnt.
4.
4.1.
4.1.1. Die Beschwerdegegnerin vertrat in der angefochtenen Verfügung
die Auffassung, dass der Beschwerdeführerin bis anhin ein ihren invaliditätsbedingten
Bedürfnissen angepasster Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden habe und deshalb die
Kosten für die baulichen Anpassungen, welche im Zusammenhang mit dem Umzug der
Arbeitgeberin vom 3. Stock in den 1. Stock entstanden sind, nicht von der IV
übernommen werden könnten. Dabei verwies sie darauf, dass die Kosten unter den
gegebenen Umständen nicht invaliditätsbedingt anfallen, sondern aus den
Umzugsmassnahmen des Arbeitgebers resultieren und daher auch in dessen
Verantwortung liegen würden (vgl. Verfügung, IV-Akte 613, S.2). Weiter führte
sie aus, dass aufgrund des Umstands, dass der Haupteingang sowohl von der
Beschwerdeführerin wie auch von Besuchern von [...], welche häufig ebenfalls
körperlichen Einschränkungen hätten, genutzt werde und diese gleichermassen
nicht in der Lage seien, die schwere Glastür mit Türschliesser zu bedienen, die
Kostenübernahme für die behindertengerechte Anpassung der Haupteingangstüre in
der Verantwortung der [...] liege (vgl. IV-Akte 613, S. 1). Schliesslich
brachte die Beschwerdegegnerin vor, die Kosten stünden nicht in einem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum Arbeitspensum der Beschwerdeführerin
von 20% (vgl. IV-Akte 613, S. 2).
4.1.2. Die Beschwerdeführerin lässt zunächst hinsichtlich des Umzugs von D____
ausführen, der Wechsel von den Büros im 3. Stock in den 1. Stock innerhalb
der gleichen Liegenschaft sei aus betrieblichen Gründen erfolgt. Die vorherigen
Räumlichkeiten von D____ seien sehr beengt, auf drei Räume aufgeteilt und durch
die Integration von E____ (Fachstelle für [...]) definitiv zu klein gewesen.
Eine flexible, den Arbeitspensen, Aufgaben und der Arbeitsbelastung
entsprechende Belegung der vorhandenen Arbeitsplätze sei unmöglich geworden, da
die Absprachen bezüglich Benutzung der gemeinsam benutzten Arbeitsplätze an die
Grenze des Machbaren gestossen seien (Beschwerde, S. 5). Der Verbleib der
Beschwerdeführerin im bisherigen Büro wäre keine Alternative gewesen, da so der
Austausch mit den Mitarbeiterinnen im Team nicht mehr gewährleistet gewesen
wäre. Die Beschwerdeführerin hätte diesfalls auch den Telefondienst, welcher zu
den Aufgaben der Beschwerdeführerin gehöre, so nicht mehr ausüben können. Diese
Lösung wäre daher weder für die Beschwerdeführerin noch für den Arbeitgeber
zumutbar gewesen (Beschwerde, S. 7). Weiter lässt die Beschwerdeführerin
ausführen, es habe sich gleichzeitig die Gelegenheit ergeben, im Gebäude neue
Räumlichkeiten zu mieten, die der personell gewachsenen Abteilung genügend
Platz für alle 18 Mitarbeitenden bieten würden. Im Rahmen des Umbaus dieser
Büroräume habe eine Anpassung an die Bedürfnisse der beiden auf einen Rollstuhl
angewiesenen Mitarbeitenden stattgefunden. Der Umbau der Toilette sei über
einen anderen Mitarbeiter erfolgt. Die Anpassung sei von der IV-Stelle [...] mitfinanziert
worden. Nach dem Umzug habe sich jedoch gezeigt, dass der Zugang für die
Beschwerdeführerin nicht gewährleistet sei, weshalb der Einbau von elektrischen
Türöffnern notwendig wurde (Beschwerde, S. 6).
4.1.3. Weiter führt die Beschwerdeführerin aus, die Kundenkontakte von D____
würden in aller Regel und im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Reisebüro
telefonisch oder auf elektronischem Weg stattfinden. Besuche von Kunden seien
äusserst selten. Das hänge damit zusammen, dass die Mobilität der Kunden meist
eingeschränkt sei und diese aus der ganzen Schweiz kommen würden.
Laufkundschaft kenne D____ nicht. Sollte ein persönlicher Termin gewünscht
werden, befinde sich der Empfang im 3. Stock, wo die Kunden zum vereinbarten
Zeitpunkt von der Mitarbeiterin abgeholt würden. Die beantragten Hilfsmittel würden
somit ausschliesslich von der Beschwerdeführerin benötigt (Beschwerde, S. 6).
4.2.
Wie es sich mit dem Umzug der Geschäftsräumlichkeiten und der
Benutzung der Türöffner durch Besucher genau verhält, kann vorliegend aufgrund
der nachstehenden Erwägungen offengelassen werden.
4.3.
Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und der C____ resp. D____ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
besteht. Dieses ist seit dem 1. Januar 2021 als Stundenlohnverhältnis
ausgestaltet. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich bei der Kostenübernahme
für die drei Flügeltürantriebe im 1. Stock um Hilfsmittel handelt, die unter
Ziff. 13.05* der Hilfsmittelliste fallen. Auf die in der Liste mit (*)
bezeichneten Hilfsmittel besteht gemäss Art. 2 Abs. 2 HVI nur Anspruch, soweit
diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im
Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung
oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte
Tätigkeit notwendig sind (vgl. Erwägung 3.2 vorstehend).
4.4.
4.4.1. Hinsichtlich ihrer Erwerbstätigkeit führt die
Beschwerdeführerin aus, es sei eine solche entsprechend dem bisherigen Umfang
von 20% im bisherigen Aufgabengebiet vorgesehen, sobald der Gesundheitszustand
und die Corona-Situation ein Arbeiten vor Ort zulassen würden (Beschwerde, S.
5). Sie sei zuversichtlich, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in Kürze
erfolgen könne, da sich ihr Gesundheitszustand langsam aber stetig bessere
(a.a.O.). So sei die Rehabilitation nach der beidseitigen Operation des
Karpaltunnelsyndroms beinahe abgeschlossen (vgl. a.a.O.). Sie sei seit elf
Jahren beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt und die weitere Beschäftigung werde
durch den neuen Arbeitsvertrag bestätigt (Beschwerde, S. 7 f.). Die
Beschwerdeführerin habe mit Jahrgang 1977 noch eine langjährige
Erwerbstätigkeitsphase vor sich. Nach der Stabilisierung des
Gesundheitszustands werde auch die Überführung in ein festes Pensum wieder
diskutiert werden. Dem Jahreslohn von ca. CHF 14'300.00 (CHF 1’100.00 x 13) stünden
Kosten von rund CHF 17’500.00 gegenüber. Es könne keineswegs von einem Missverhältnis
gesprochen werden (Beschwerde, S. 8).
3.4.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass aufgrund des (derzeitigen)
gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin eine zeitnahe Wiederaufnahme
der Erwerbstätigkeit nicht als gesichert gelten könne (Beschwerdeantwort, S.
1).
4.5.
4.5.1. Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 3.2. vorstehend) handelt es
sich bei der Erwerbstätigkeit um eine zwingende Voraussetzung für die Zusprache
der beantragten Hilfsmittel (Art. 2 Abs. 2 HVI).
4.5.2. Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der
Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten
(bestimmten) persönlichen Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit
vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die betreffende Person subjektiv eine
Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Diese muss vielmehr aufgrund der
konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal
einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht
in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich
erstellt sein muss (BGE 128 V 20 E. 3b, 125 V 384 E. 2a mit Hinweisen; vgl.
auch Thomas Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 4. Auflage, Bern 2014, § 21 Rz. 8). Dieser
AHV-rechtliche Begriff der Erwerbstätigkeit hat auch für andere
Sozialversicherungszweige Geltung, so namentlich für die Invalidenversicherung.
Von der Anspruchsberechtigung ausgeschlossen sind demnach negativ ausgedrückt
die Personen, die im massgebenden Zeitpunkt keiner (überprüfbaren)
Erwerbstätigkeit - weder einer selbständigen (Art. 8 ff. des Bundesgesetzes
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG] vom 20. Dezember 1946)
noch einer unselbständigen (Art. 5 ff. AHVG) - nachgingen, mithin die
Nichterwerbstätigen (Art. 10 AHVG) und zwar einzig diejenigen Personen, die
keinerlei Erwerbstätigkeit ausüben. Erreichen die Erwerbstätigenbeiträge nicht
mindestens die Hälfte der Nichterwerbstätigenbeiträge, gilt die betreffende
Person in AHV-rechtlicher Hinsicht als nichterwerbstätig. Darunter sind
Personen zu verstehen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher
Hinsicht nur unbedeutend ist. Dazu gehören Personen, die sich beispielsweise
nur gelegentlich journalistisch betätigen und sonst keine Erwerbstätigkeit
ausüben, der gelegentliche Finanzmakler oder der selbständigerwerbende
Architekt, der während Jahren nur geringfügige Einkommen erzielt (Ueli Kieser, Schweizerisches
Sozialversicherungsrecht, Zürich/St. Gallen 2008, S. 96 Rz. 23 f.).
4.5.3. Nach konstanter Rechtsprechung setzt der Begriff der
Erwerbstätigkeit die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten
bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob
Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein
Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind
vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die
durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt
wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der
konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal
einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der
Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls
rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht
ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person
und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 143 V 177,
183 E. 3.1 m.H.; Ueli Kieser,
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl., Zürich 2012, S. 118 Rz. 2 zu
Art. 9 AHVG).
4.5.4. Dagegen wird der Begriff Erwerbstätigkeit im Kreisschreiben über die
Abgaben von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI) unter
Randziffer 1019 einschränkender definiert. Demnach ist Erwerbstätigkeit
anzunehmen, wenn die versicherte Person ohne Anrechnung allfälliger Renten aus
ihrer Tätigkeit ein jährliches Einkommen erzielt, das dem Mindestbeitrag für
Nichterwerbstätige gemäss Art. 10 Abs. 1 AHVG (jährlich CHF 4’747.00 gemäss
Anhang 1, Ziff. 6.2 KHMI) entspricht oder höher ist.
4.6.
Das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinte mit Urteil vom 9.
November 2015 (IV.2014.01138) E. 4.2.2. bei einem 1971 geborenen, an
verschiedenen Geburtsgebrechen leidenden Versicherten einen Anspruch auf
Übernahme der Kosten für die automatische Türöffnung, da dieser trotz seiner
Qualifikation als 100% Erwerbstätiger ein Jahreseinkommen von CHF 3‘640.00 erzielte,
welches tiefer war als der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige gemäss Art. 10
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
welcher damals CHF 4'667.00 betrug. Daneben verneinte das Bundesgericht in zwei
Urteilen 9C_197/2010 vom 14. Dezember 2010 und I 133/06 vom 15. März 2007 einen
Anspruch auf einen automatischen Haustüröffner ausserhalb des eigentlichen
Wohnungsbereichs der versicherten Personen.
4.7.
4.7.1. Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin an den Arbeitsplatz bisher vor allem aufgrund ihrer eigenen
gesundheitlichen Situation bzw. ausserdem aufgrund der pandemischen Situation
noch nicht möglich gewesen ist. So besteht bei der Beschwerdeführerin ununterbrochen
seit Dezember 2018 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Seit diesem Zeitpunkt ist
sie 2019 und 2020 nur vereinzelt im Umfang von ca. 5 bis 7 Tagen pro Jahr zu
Sitzungen ins Büro nach Olten gegangen (vgl. IV-Akte 573, S. 6). Sie war
ausserdem vom 25. Mai 2020 bis 6. September 2020 (Hinweis in IV-Akte 587, S. 2)
und vom 19. Januar 2021 bis zum 5. März 2021 hospitalisiert (Hinweis in IV-Akte
608, S. 1).
4.7.2. Am 28. August 2020 und am 23. März 2021 fanden Abklärungsgespräche
zwischen der Beschwerdeführerin und einer Fachperson der Beschwerdegegnerin
statt, in welchen sowohl die gesundheitliche als auch die erwerbliche Situation
der Beschwerdeführerin Thema waren (vgl. Abklärungsbericht, IV-Akte 573; Abklärungsbericht,
IV-Akte 612). So teilte die Beschwerdeführerin der Abklärungsperson am Gespräch
vom 28. August 2020 mit, dass sie ihr Pensum reduziert habe, weil es zu vielen
Absenzen gekommen sei (IV-Akte 573, S. 6). Ausserdem habe sich das neue
Grossraumbüro schlecht auf die Konzentrationsfähigkeit ausgewirkt und sie habe
grosse Mühe gehabt "zu
filtern", was zu erhöhter
Ermüdbarkeit geführt habe (vgl. a.a.O.). Das Homeoffice habe aufgegeben werden
müssen, weil sie die Arbeitszeiten nicht einhalten konnte und meist wesentlich
über das Pensum hinaus gearbeitet habe, was ebenfalls zu Müdigkeit geführt habe
(vgl. a.a.O.). Weiter wurde im Bericht festgehalten, dass es grundsätzlich ab
Februar 2020 wieder möglich gewesen wäre zu arbeiten. Die Beschwerdeführerin habe
aber seither Entzündungen, offene Stellen, Abszesse, schlechte Laborwerte,
Schmerzen, etc. gehabt. Zudem sei die Präsenz im Büro auch wegen Corona nicht
möglich gewesen (a.a.O.).
4.7.3. Auch anlässlich des Abklärungsgesprächs vom 21. März 2021 gab die
Beschwerdeführerin an, es sei offen, ob, wann und wie häufig es zu künftigen Arbeitseinsätzen
kommen werde. Vorläufig sei sie nicht arbeitsfähig und die wirtschaftliche
Situation der Abteilung sei unklar. Die Beschwerdeführerin selbst teilte der
Abklärungsperson damals mit, sie gehe davon aus, dass sie keine Arbeitsstunden
erhalten werde, solange die Corona-Situation vorhanden sei bzw. in der
angestammten Reisebranche noch nachwirke (IV-Akte 612, S. 1). Vor diesem
Hintergrund hielt die Abklärungsperson nachvollziehbar fest, dass die Beschwerdeführerin
vorläufig nicht erwerbstätig sei (IV-Akte 612, S. 1).
4.8.
An dieser Situation hat sich seither – leider -, soweit ersichtlich,
nichts geändert. So verweist die Beschwerdeführerin in der Replik darauf, dass beim
Arbeitgeber aufgrund der Beschäftigung von mehreren Risikopatientinnen eine
verlängerte Homeoffice-Pflicht gilt (Replik, S. 2). Die Beschwerdeführerin
selbst sei eine Hochrisiko-Patientin nach wiederholten beidseitigen Pneumonien
in den letzten Jahren. Zudem sei auch das Immunsystem reduziert (a.a.O.). Der behandelnde
Arzt habe vorläufig von einer Impfung abgeraten, da er eine solche aufgrund der
gesundheitlichen Situation als zu gefährlich erachte (a.a.O.).
4.9.
Auch wenn die Arbeitgeberin fest mit der Arbeitstätigkeit der
Beschwerdeführerin rechnet und die Fachkenntnisse der Beschwerdeführerin für D____
schätzt und diese verständlicherweise wichtig sind (Replik, S. 3 f.), ist
gestützt auf die Akten im Verfügungszeitpunkt nicht von einer Erwerbstätigkeit
im gesetzlich notwendigen Umfang auszugehen. Nach derzeitigem Kenntnisstand
erscheinen die Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit und das künftige Pensum aufgrund
des instabilen Gesundheitszustands als ungewiss, da es der Beschwerdeführerin
gesundheitlich sehr schlecht geht. Vor dem Hintergrund des strengen
Erwerbsbegriffs (vgl. E. 4.5.) muss der Anspruch der Beschwerdeführerin auf
Kostenübernahme für die drei Türöffner abgewiesen werden. Es bleibt aber darauf
hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bei einer gesundheitlichen
Verbesserung bei der IV ein neues Gesuch um bauliche Änderungen am Arbeitsplatz
stellen kann.
5.
5.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: