Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 15. Oktober 2021  

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, Rechtsanwältin

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.72

Verfügung vom 24. März 2021

Kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am 13. November 2017 unter Hinweis auf einen im Mai 2017 erlittenen Berufsunfall bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 5). In der Folge traf die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen, insbesondere holte sie die Akten des Unfallversicherers ein. Mit Vorbescheid vom 20. Januar 2021 (IV-Akte 51) sprach sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 eine befristete halbe Invalidenrente zu.

Dagegen erhob diese, vertreten durch Rechtsanwältin B____, am 15. März 2021 (IV-Akte 56) Einwände, zugleich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren. Mit Verfügung vom 24. März 2021 (IV-Akte 63) wies die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Vorbescheidverfahren wegen fehlender Erforderlichkeit einer Verbeiständung ab.

1.2.          Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____, erhebt am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 24. März 2021 aufzuheben und ihr die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu gewähren. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 17. März 2021 zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren.

Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Replik vom 2. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest.

Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2021 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Rechtsanwältin bewilligt.

Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom 5. August 2021 auf eine ausführliche Duplik.

2.                

2.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

2.2.          Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 GOG). Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.                

3.1.          Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Dafür müssten sich schwierige Fragen rechtlicher oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (wie Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) müsse ausser Betracht fallen. Zudem seien die Umstände des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts würden auch in der Person der Versicherten liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Diese strengen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt (Verfügung vom 24. März 2021 [IV-Akte 63]).

3.2.          Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Argumentation, dass in jedem Fall vor der Mandatierung einer Anwältin eine soziale Institution kontaktiert werden müsse, sei unhaltbar. Sie erhalte keine Unterstützung von der Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche soziale Institution geeignet gewesen wäre, die Interessenvertretung unentgeltlich zu übernehmen. Sodann könnten die im Einwand aufgeworfenen rechtlichen Fragen nicht als einfach bezeichnet werden, sei doch kaum eine versicherte Person in der Lage, die Rechtsprechung des leidensbedingten Abzugs oder zu den Wechselwirkungen (BGE 134 V 9) zu kennen. Mit Schreiben vom 17. März 2021 (IV-Akte 58) sei wegen ungenügender Einwandbegründung ein Nichteintreten angedroht worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei eine anwaltliche Vertretung zwingend notwendig geworden. Des Weiteren sei vorliegend der Sachverhalt sehr unübersichtlich, was sich daran zeige, dass der Unfallversicherer und die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht identisch beurteilten (Beschwerde Ziff. III Rz.8).

3.3.          In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 führte die Beschwerdegegnerin aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung nicht verlangt, dass eine soziale Institution die Vertretung der Versicherten übernehmen müsse, sondern lediglich, dass vor Beizug einer Anwältin zunächst versucht werden solle, eine Vertretung der Interessen durch eine soziale Institution zu erwirken (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 6). Weder bezüglich der Frage des leidensbedingten Abzugs noch der Wechselwirkung stellten sich schwierige Fragen. Das Schreiben vom 17. März 2021 mit der Androhung des Nichteintretens wegen mangelhafter Einwandbegründung sei durch das Schreiben vom 23. März 2021 (IV-Akte 61) ersetzt worden. In diesem sei darüber informiert worden, dass die Einwände überprüft und allenfalls weitere Abklärungen eingeleitet werden würden (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 7 ff.). Ebenfalls liege kein unübersichtlicher Sachverhalt vor. Vielmehr sei zu erwähnen, dass sie sich in medizinischer Hinsicht auf die Beurteilung des Unfallversicherers abgestützt hätten, was eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens darstelle (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 8).

4.                

4.1.          Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Vor­aussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V 200, 201 E. 4.1.3; 125 V 32, 34 E. 2). Im verwaltungsinternen Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG; Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).

4.2.          Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32, 35 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 9C_786/2019 vom 20. De­zember 2019 E. 5.1). Der im verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 32, 36 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016 vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf, d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist (BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.1 des Urteils des Bundesgerichts 8C_676/‌2015 vom 7. Juli 2016; 125 V 32, 35 f. E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_353/‌2019 vom 2. September 2019 E. 3.1; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3).

5.                

5.1.          Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung. Zudem sei die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen worden (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 5).

5.2.          5.2.1.    Rechtsprechungsgemäss setzt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus, dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher Durchschnittsfall. Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Beschwerdeführerin ein besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.

5.2.2.     Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall Aspekte aufweist, welche ihn deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen Durchschnittsfall.

5.3.          5.3.1.    Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit kann etwa vorliegen, wenn die Angelegenheit wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier indes nicht. Was das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2021 mit der Androhung des Nichteintretens betrifft (IV-Akte 58), so ist festzuhalten, dass dieses an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin gerichtet war, welche das Versehen bemerkt hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch mit Schreiben vom 23. März 2021 (IV-Akte 61) über die Überprüfung der Einwände informiert.

5.3.2.     Weitere Schwierigkeiten aufgrund der verfahrensrechtlichen Ausgangslage sind vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Erstanmeldung und die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Abklärungen den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt hauptsächlich aufgrund der medizinischen Unterlagen des Unfallversicherers ermittelt sowie einen Bericht Haushaltsabklärung eingeholt. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und den Abklärungsbericht Haushalt sprach sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 eine befristete halbe Invalidenrente zu (vgl. Vorbescheid vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 51]). Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es würden wegen des Nichtgewährens eines 5%-igen Leidensabzugs wie ihn der Unfallversicherer gewährt hatte und den unberücksichtigten Wechselwirkungen zwischen den Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt schwierige Fragen rechtlicher Natur vorliegen, kann ihr nicht gefolgt werden. So stellt sich die Frage des leidensbedingten Abzugs in jedem Fall, bei dem die Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen festgesetzt werden. Auch findet eine Abklärung im Haushalt mit entsprechender Festlegung der Einschränkungen in zahlreichen IV-Verfahren statt. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor.

Festzuhalten ist zudem, dass die Tatsache, dass parallel zum IV-Verfahren ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren stattfindet, nicht in jedem Fall einen überdurchschnittlich unübersichtlichen und komplexen Sachverhalt begründet. Mit der Beschwerdegegnerin ist auch darauf hinzuweisen, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindung der Invalidenversicherung an die Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich besteht (Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 8).

5.3.3.     In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin vollumfänglich auf die entsprechenden Abklärungen des Unfallversicherers abgestellt. Da keine unfallfremden, durch die Beschwerdegegnerin zu berücksichtigende gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, habe auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden können. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, präsentiert sich der medizinische Sachverhalt vorliegend wesentlich einfacher, als in Fällen mit mehreren (unter Umständen sich widersprechenden) medizinischen Gutachten. Zweifelsohne erfordert die Beurteilung von medizinischen Berichten gewisse medizinische Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Trotzdem begründen derartige Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche Verbeiständung erfordern.

5.4.          Zusammenfassend waren vorliegend im Vorbescheidverfahren keine schwierigen rechtlichen oder medizinischen Fragen zu beantworten, vielmehr ging es darum, im Rahmen eines übersichtlichen Sachverhalts ohne überdurchschnittliche Komplexität über den Anspruch auf Leistungen zu befinden, ohne dass spezielle Umstände vorgelegen hätten. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche Verbeiständung gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der IV bejaht werden müsste, was einem generellen Anspruch auf eine unentgeltliche Vertreterin im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der – von einem sehr strengen Massstab ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widerspräche (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1; 9C_316/2014 vom 17. Juni 2014 E. 3.1; 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012 E. 2.2.1). Damit erübrigt sich auch, weiter auf die Frage des Beizugs einer sozialen Institution einzugehen.

6.                

6.1.          Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

6.2.          Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f. E. 1a/1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012 E. 3.2).

6.3.          Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht komplex. Deshalb erscheint ein um die Hälfte reduziertes Honorar von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Frau B____, Rechtsanwältin, ein Honorar von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 aus der Gerichtskasse zu­gesprochen.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

 

Die Präsidentin                                                         Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

 

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw I. Mostert Meier

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: