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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 15. Oktober
2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, Rechtsanwältin
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst
Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.72
Verfügung vom 24. März 2021
Kein Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung im Vorbescheidverfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Die 1985 geborene Beschwerdeführerin meldete sich am
13. November 2017 unter Hinweis auf einen im Mai 2017 erlittenen
Berufsunfall bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug von Leistungen der
Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 5). In der Folge
traf die Beschwerdegegnerin medizinische und erwerbliche Abklärungen,
insbesondere holte sie die Akten des Unfallversicherers ein. Mit Vorbescheid vom
20. Januar 2021 (IV-Akte 51) sprach sie der Beschwerdeführerin für
die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. April 2020 eine befristete halbe
Invalidenrente zu.
Dagegen erhob diese, vertreten durch Rechtsanwältin
B____, am 15. März 2021 (IV-Akte 56) Einwände, zugleich beantragte
sie die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren. Mit Verfügung vom 24. März 2021 (IV-Akte 63) wies
die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Vorbescheidverfahren wegen fehlender Erforderlichkeit einer Verbeiständung ab.
1.2.
Die Beschwerdeführerin, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin B____,
erhebt am 10. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt.
Sie beantragt, es sei die Verfügung vom 24. März 2021 aufzuheben und ihr
die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im Vorbescheidverfahren zu
gewähren. Eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege ab dem 17. März
2021 zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um Bewilligung
der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung für das vorliegende Verfahren.
Mit Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 schliesst die
Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 2. August 2021 hält die Beschwerdeführerin
an ihren Anträgen fest.
Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 3. August 2021
wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die
unentgeltliche Rechtsvertretung durch B____, Rechtsanwältin bewilligt.
Die Beschwerdegegnerin verzichtet mit Schreiben vom
5. August 2021 auf eine ausführliche Duplik.
2.
2.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82
Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz],
GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
2.2.
Die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts ist berechtigt,
einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden (§ 83 Abs. 2 GOG).
Ein solch einfacher Fall liegt hier vor. Da auch die übrigen formellen
Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene
Beschwerde einzutreten.
3.
3.1.
Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, die Notwendigkeit
der anwaltlichen Verbeiständung sei aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes nur
in Ausnahmefällen zu bejahen. Dafür müssten sich schwierige Fragen rechtlicher
oder tatsächlicher Natur stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (wie
Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute
sozialer Institutionen) müsse ausser Betracht fallen. Zudem seien die Umstände
des Einzelfalles sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu
berücksichtigen. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der
Unübersichtlichkeit des Sachverhalts würden auch in der Person der Versicherten
liegende Gründe in Betracht fallen, wie etwa die Fähigkeit, sich im Verfahren
zurechtzufinden. Diese strengen Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt
(Verfügung vom 24. März 2021 [IV-Akte 63]).
3.2.
Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die Argumentation, dass
in jedem Fall vor der Mandatierung einer Anwältin eine soziale Institution
kontaktiert werden müsse, sei unhaltbar. Sie erhalte keine Unterstützung von
der Sozialhilfe. Die Beschwerdegegnerin zeige nicht auf, welche soziale
Institution geeignet gewesen wäre, die Interessenvertretung unentgeltlich zu
übernehmen. Sodann könnten die im Einwand aufgeworfenen rechtlichen Fragen
nicht als einfach bezeichnet werden, sei doch kaum eine versicherte Person in
der Lage, die Rechtsprechung des leidensbedingten Abzugs oder zu den
Wechselwirkungen (BGE 134 V 9) zu kennen. Mit Schreiben vom 17. März 2021
(IV-Akte 58) sei wegen ungenügender Einwandbegründung ein Nichteintreten
angedroht worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt sei eine anwaltliche
Vertretung zwingend notwendig geworden. Des Weiteren sei vorliegend der
Sachverhalt sehr unübersichtlich, was sich daran zeige, dass der
Unfallversicherer und die Beschwerdegegnerin den Sachverhalt nicht identisch
beurteilten (Beschwerde Ziff. III Rz.8).
3.3.
In der Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2021 führte die
Beschwerdegegnerin aus, sie habe in der angefochtenen Verfügung nicht verlangt,
dass eine soziale Institution die Vertretung der Versicherten übernehmen müsse,
sondern lediglich, dass vor Beizug einer Anwältin zunächst versucht werden
solle, eine Vertretung der Interessen durch eine soziale Institution zu
erwirken (Beschwerdeantwort Ziff. II Rz. 6). Weder bezüglich der
Frage des leidensbedingten Abzugs noch der Wechselwirkung stellten sich
schwierige Fragen. Das Schreiben vom 17. März 2021 mit der Androhung des
Nichteintretens wegen mangelhafter Einwandbegründung sei durch das Schreiben
vom 23. März 2021 (IV-Akte 61) ersetzt worden. In diesem sei darüber
informiert worden, dass die Einwände überprüft und allenfalls weitere
Abklärungen eingeleitet werden würden (Beschwerdeantwort Ziff. II
Rz. 7 ff.). Ebenfalls liege kein unübersichtlicher Sachverhalt vor.
Vielmehr sei zu erwähnen, dass sie sich in medizinischer Hinsicht auf die
Beurteilung des Unfallversicherers abgestützt hätten, was eine wesentliche
Vereinfachung des Verfahrens darstelle (Beschwerdeantwort Ziff. II
Rz. 8).
4.
4.1.
Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der
gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die
Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
[ATSG; SR 830.1]). Als kumulative Voraussetzungen der unentgeltlichen
Verbeiständung gelten die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende
Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (vgl. BGE 132 V
200, 201 E. 4.1.3; 125 V 32, 34 E. 2). Im verwaltungsinternen
Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger gelten somit strengere
Anforderungen für die unentgeltliche Verbeiständung als im Beschwerdeverfahren
vor dem kantonalen Versicherungsgericht, wo ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
nicht bloss bewilligt wird, wenn er notwendig ist, sondern bereits dann, wenn
die Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f Satz 2 ATSG;
Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2018 vom 3. Mai 2018 E. 3.2).
4.2.
Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung
im Verwaltungsverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der
anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen
Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der
Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person
der Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa ihre Fähigkeit, sich im
Verfahren zurechtzufinden (BGE 125 V 32, 35 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts
9C_786/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 5.1). Der im
verwaltungsinternen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (s. dazu
Art. 43 ATSG) rechtfertigt es, an die Voraussetzungen, unter denen eine
anwaltliche Verbeiständung sachlich geboten ist, einen strengen Massstab
anzulegen (BGE 125 V 32, 36 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 8C_669/2016
vom 7. April 2017 E. 2.1). Die anwaltliche Vertretung im
Verwaltungsverfahren drängt sich mit anderen Worten nur in Ausnahmefällen auf,
d.h. wenn die Angelegenheit rechtlich oder tatsächlich schwierig ist und eine
Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und
Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt. Grundsätzlich
geboten ist die Verbeiständung auch, falls ein besonders starker Eingriff in
die Rechtsstellung der versicherten Person droht, andernfalls bloss, wenn zur
relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche
Schwierigkeiten hinzukommen, denen die versicherte Person auf sich alleine
gestellt nicht gewachsen ist (BGE 142 V 342 nicht publ. E. 7.1 des Urteils
des Bundesgerichts 8C_676/2015 vom 7. Juli 2016; 125 V 32, 35 f.
E. 4b; Urteile des Bundesgerichts 8C_353/2019 vom 2. September
2019 E. 3.1; 8C_835/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3; 8C_931/2015
vom 23. Februar 2016 E. 3).
5.
5.1.
Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle
an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung. Zudem sei die Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin nicht ausgewiesen worden (Beschwerdeantwort Ziff. II
Rz. 5).
5.2.
5.2.1. Rechtsprechungsgemäss setzt die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Regel voraus,
dass der Fall wesentlich grössere Schwierigkeiten rechtlicher oder
tatsächlicher Art aufweist als ein invalidenversicherungsrechtlicher
Durchschnittsfall. Es ist daher zu prüfen, ob die vorliegende Angelegenheit
besondere Schwierigkeiten aufweist oder seitens der Beschwerdeführerin ein
besonderer Unterstützungsbedarf vorliegt, der nur durch eine anwaltliche (und
nicht durch eine anderweitige) Vertretung abgedeckt werden kann.
5.2.2. Eine besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeit ergibt
sich nicht bereits daraus, dass Themen zur Diskussion stehen, mit welchen die
versicherte Person nicht vertraut ist. Erforderlich ist vielmehr, dass der Fall
Aspekte aufweist, welche ihn deutlich komplexer oder schwieriger erscheinen
lassen als einen invalidenversicherungsrechtlichen Durchschnittsfall.
5.3.
5.3.1. Besondere Schwierigkeiten können beispielsweise aus der
verfahrensrechtlichen Ausgangslage resultieren. Eine überdurchschnittliche
verfahrensmässige Schwierigkeit kann etwa vorliegen, wenn die Angelegenheit
wiederholt durch das Gericht an die Verwaltung zurückgewiesen wird, oder wenn
gravierende Verfahrensfehler zur Diskussion stehen. So verhält es sich hier
indes nicht. Was das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. März 2021
mit der Androhung des Nichteintretens betrifft (IV-Akte 58), so ist
festzuhalten, dass dieses an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin
gerichtet war, welche das Versehen bemerkt hat. Die Beschwerdegegnerin hat denn
auch mit Schreiben vom 23. März 2021 (IV-Akte 61) über die
Überprüfung der Einwände informiert.
5.3.2. Weitere Schwierigkeiten aufgrund der verfahrensrechtlichen Ausgangslage
sind vorliegend nicht ersichtlich. Es handelt sich um eine Erstanmeldung und
die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen ihrer Abklärungen den rechtserheblichen
medizinischen Sachverhalt hauptsächlich aufgrund der medizinischen Unterlagen
des Unfallversicherers ermittelt sowie einen Bericht Haushaltsabklärung
eingeholt. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen und den Abklärungsbericht
Haushalt sprach sie der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Mai 2018
bis 30. April 2020 eine befristete halbe Invalidenrente zu (vgl. Vorbescheid
vom 20. Januar 2021 [IV-Akte 51]). Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, es würden wegen des Nichtgewährens eines 5%-igen Leidensabzugs
wie ihn der Unfallversicherer gewährt hatte und den unberücksichtigten
Wechselwirkungen zwischen den Einschränkungen im Erwerb und im Haushalt
schwierige Fragen rechtlicher Natur vorliegen, kann ihr nicht gefolgt werden.
So stellt sich die Frage des leidensbedingten Abzugs in jedem Fall, bei dem die
Vergleichseinkommen aufgrund von Tabellenlöhnen festgesetzt werden. Auch findet
eine Abklärung im Haushalt mit entsprechender Festlegung der Einschränkungen in
zahlreichen IV-Verfahren statt. Eine überdurchschnittliche verfahrensmässige
Schwierigkeit oder Komplexität liegt damit nicht vor.
Festzuhalten ist zudem, dass die Tatsache, dass parallel zum IV-Verfahren
ein unfallversicherungsrechtliches Verfahren stattfindet, nicht in jedem Fall
einen überdurchschnittlich unübersichtlichen und komplexen Sachverhalt begründet.
Mit der Beschwerdegegnerin ist auch darauf hinzuweisen, dass nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Bindung der Invalidenversicherung an
die Invaliditätsbemessung im Unfallversicherungsbereich besteht
(Beschwerdeantwort Ziff. III Rz. 8).
5.3.3. In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin
vollumfänglich auf die entsprechenden Abklärungen des Unfallversicherers
abgestellt. Da keine unfallfremden, durch die Beschwerdegegnerin zu
berücksichtigende gesundheitliche Einschränkungen vorliegen würden, habe auf
die Einholung eines Gutachtens verzichtet werden können. Wie die
Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt, präsentiert sich der medizinische
Sachverhalt vorliegend wesentlich einfacher, als in Fällen mit mehreren (unter
Umständen sich widersprechenden) medizinischen Gutachten. Zweifelsohne
erfordert die Beurteilung von medizinischen Berichten gewisse medizinische
Kenntnisse und juristischen Sachverstand. Trotzdem begründen derartige
Fragestellungen nicht ohne weiteres eine Komplexität, die eine anwaltliche
Verbeiständung erfordern.
5.4.
Zusammenfassend waren vorliegend im Vorbescheidverfahren keine schwierigen
rechtlichen oder medizinischen Fragen zu beantworten, vielmehr ging es darum,
im Rahmen eines übersichtlichen Sachverhalts ohne überdurchschnittliche
Komplexität über den Anspruch auf Leistungen zu befinden, ohne dass spezielle
Umstände vorgelegen hätten. Würde im vorliegenden Fall die unentgeltliche
Verbeiständung gewährt, liefe dies darauf hinaus, dass der Anspruch in
praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidverfahren der IV bejaht
werden müsste, was einem generellen Anspruch auf eine unentgeltliche Vertreterin
im Verwaltungsverfahren gleichkäme und der – von einem sehr strengen Massstab
ausgehenden – gesetzlichen Konzeption widerspräche (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 9C_878/2014 vom 6. Juli 2015 E. 5.1; 9C_316/2014 vom
17. Juni 2014 E. 3.1; 8C_438/2012 vom 28. Juni 2012
E. 2.2.1). Damit erübrigt sich auch, weiter auf die Frage des Beizugs
einer sozialen Institution einzugehen.
6.
6.1.
Insgesamt ist mit Blick auf den höchstrichterlich verlangten sehr strengen
Massstab an die Bejahung einer anwaltlichen Vertretung im Verwaltungsverfahren
ein entsprechender Anspruch zu verneinen. Nach dem Dargelegten hat die
Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
6.2.
Gemäss Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69
Abs. 1bis IVG sind Streitigkeiten um die Bewilligung oder die
Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu
beurteilenden Frage der unentgeltlichen Rechtspflege im Verwaltungsverfahren
handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit in diesem Sinne,
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind (vgl. dazu BGE 125 V 32, 33 f.
E. 1a/1b; Urteil des Bundesgerichts 9C_639/2011 vom 30. August 2012
E. 3.2).
6.3.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein
angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht
spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit
doppeltem Schriftenwechsel – ein Anwaltshonorar von CHF 3’000.00
(inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer aus. Bei einfacheren oder
komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert
werden. Der vorliegende Fall beschränkt sich auf die Beurteilung der Frage, ob
die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im
Verwaltungsverfahren hat. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Fall sind
die Rechtsfrage und der zu deren Beantwortung relevante Sachverhalt nicht
komplex. Deshalb erscheint ein um die Hälfte reduziertes Honorar von
CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird
Frau B____, Rechtsanwältin, ein Honorar von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 115.50 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw I.
Mostert Meier
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen
Versandt am: