Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 12. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw M. Kreis     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

 

vertreten durch B____, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.74

Zwischenverfügung vom 14. April 2021

Keine Befangenheitsgründe vorliegend

 


Tatsachen

I.        

a) Die am 1. Januar 1963 geborene und seit 1988 im C____ als Mitarbeiterin [...] beschäftigte Beschwerdeführerin meldete sich am 13. April 2016 erstmals bei der Beschwerdegegnerin wegen Depressionen sowie Rücken- und Fussbeschwerden zum Leistungsbezug an (IV-Akte 6).

b) Die Beschwerdegegnerin gab bei der D____ GmbH (nachfolgend D____) ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag, welches am 19. November 2018 erstellt wurde (IV-Akte 103) und lehnte gestützt darauf das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ab (IV-Akte 116). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin vor dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde. Das Gericht hiess diese mit Urteil vom 19. November 2019 gut und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren IV.2019.136, IV-Akte 131). Im Einzelnen wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, ein neues psychiatrisches Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung zu veranlassen und danach nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. E. 4.6 des Urteils, IV-Akte 131, S. 15).

c) Daraufhin ging bei der Beschwerdegegnerin eine Vielzahl neuer medizinischer Berichte ein (vgl. IV-Akten 135, 145, 147 und 148). Gestützt auf eine Empfehlung des RAD (Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 151) entschied die Beschwerdegegnerin, eine erneute psychiatrische Begutachtung und eine neue Konsensbeurteilung mit den somatischen Gutachtern des D____ in Auftrag zu geben und teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2021 mit, dass sie eine medizinische Untersuchung bei Dr. F____, D____, vorsehe (IV-Akte 153). Hintergrund bildete der Umstand, dass das D____ der Beschwerdegegnerin zuvor mitgeteilt hatte, dass eine erneute Konsensbeurteilung mit den somatischen Gutachtern des D____ nur erfolgen könne, sofern das neu zu erstellende psychiatrische Gutachten ebenfalls beim D____ in Auftrag gegeben werde (vgl. Hinweis in IV-Akte 155, S. 1).

d) Die Beschwerdeführerin wendete mit Schreiben vom 12. März 2021 dagegen ein, dass eine Überprüfung des nicht beweistauglichen Gutachtens vom 10. September 2018 nicht bei Dr. F____ bzw. nicht beim D____ stattfinden könne, da ein für die gleiche Institution arbeitende Kollege der Beurteilung seines Teamkollegen sicherlich nicht widersprechen werde (IV-Akte 155, S. 1) und machte damit Befangenheit geltend. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das BSV die IV-Stellen angewiesen habe, beim D____ keine mono- oder bidisziplinären Gutachten mehr in Auftrag zu geben. Im gleichen Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin neu die Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens (IV-Akte 155, S. 2).

e) Daraufhin fragte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin das D____ an, ob es sich nicht allenfalls doch bewerkstelligen lasse, dass ein D____-externer Gutachter mit den an der ersten polydisziplinären Begutachtung des D____ beteiligten Sachverständigen eine Konsensbesprechung durchf.ren könne. Darauf erfolgte jedoch von Seiten des D____ keine Reaktion (vgl. IV-Akte 157), weshalb die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 eine Überprüfung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. G____, D____, durch Dr. F____, ebenfalls D____, sowie eine Konsensbesprechung mit den somatischen Gutachtern des ersten Gutachtens anordnete (IV-Akte 159).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Zwischenverfügung vom 14. April 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten nicht bei Dr. F____ und bei einer vom D____ unabhängigen sachverständigen Person in Auftrag zu geben.

2.    Eventualiter sei die Zwischenverfügung vom 14. April 2021 aufzuheben und es sei ein neues polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem wird folgender Verfahrensantrag gestellt:

Falls dem Gericht der Hinweis auf die Website des D____, worin Dr. G____ nicht mehr als Sachverständiger aufgeführt ist, nicht genügen sollte, wird es darum ersucht bei der D____ eine amtliche Erkundigung einzuholen, ob und inwieweit Dr. G____ noch für die Gutachtensstelle tätig ist.

c) Mit Replik vom 12. Juli 2021 wird an den gestellten Rechtsbegehren festgehalten und beantragt, der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen.

d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 18. Mai 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Oktober 2021 statt.

Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 verfügte die Beschwerdegegnerin, dass das mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19. November 2019 als nicht beweiswertig beurteilte psychiatrische Teilgutachten von Dr. G____, D____, durch Dr. F____, ebenfalls D____, überprüft werden soll. Dabei sei eine Konsensbeurteilung mit den an der ersten polydisziplinären Begutachtung des D____ beteiligten somatisch-medizinischen Sachverständigen durchzuführen (IV-Akte 159, S. 3). Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, dass sie aufgrund der Weigerung des D____ eine Konsensbegutachtung mit einem D____-externen Gutachter durchzuführen derzeit keinen anderen Weg sehe, dem Gerichtsurteil vom 19. November 2019 gerecht zu werden, als den Auftrag für ein psychiatrisches Gutachten mit einem anderen Sachverständigen erneut dem D____ zu erteilen (vgl. IV-Akte 159, S. 2).

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es sei eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. Darüber hinaus ist sie mit der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. F____ nicht einverstanden. Zur Begründung bringt sie vor, dass die verfügte Begutachtung bei Dr. F____ die genauere Überprüfung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bezwecke. Dies bedeute, dass das Vorgutachten gegebenenfalls auch kritisch überprüft werden müsse. Da das Vorgutachten durch den Teamkollegen (Dr. G____) des für die neuerliche Begutachtung beauftragten Gutachters (Dr. F____) erstellt worden sei, sei aufgrund der mindestens beruflich bestehenden engen Verbindung zwischen den beiden Gutachtern, welche sich aus der Tätigkeit für die gleiche Institution ergebe, die Gefahr, dass die Beurteilung nicht vollständig losgelöst von der Beurteilung des Teamkollegen und somit unbefangen und unparteilich erfolgt, objektiv gesehen gross. Daher würden triftige Gründe gegen die Begutachtung durch Dr. F____ vorliegen und die Begutachtung sei andernorts durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 5.).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Zwischenverfügung vom 14. April 2021 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.

3.                

3.1.          Das D____ hat die Beschwerdeführerin bereits in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie polydisziplinär begutachtet und in diesem Zusammenhang das Gutachten vom 19. November 2018 erstattet (IV-Akte 103). Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erachtete mit Urteil vom 19. November 2019 die somatischen Teilgutachten dieses Gutachtens als beweiswertig (vgl. E. 4.3.3. des Urteils). Demgegenüber stufte es das psychiatrische Gutachten von Dr. G____ als nicht beweiskräftig ein, da sich Dr. G____ nicht vertieft mit der von Dr. H____ abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auseinandergesetzt hatte und daher der im Gutachten ausgeführte Verlauf nicht nachvollziehbar war (vgl. E. 4.4.3. des Urteils, IV-Akte 131, S. 10). Zudem bemängelte das Gericht, dass Dr. G____ die von den behandelnden Ärzten Dr. I____ und lic. phil. J____, den K____ und Dr. H____ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung ohne nachvollziehbare Begründung verneint hatte (vgl. E. 4.4.3. des Urteils, IV-Akte 131, S. 12). Vor diesem Hintergrund verpflichtete das Gericht die Beschwerdegegnerin, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und eine neue Konsensbeurteilung durchzuführen, damit alle massgebenden Disziplinen berücksichtigt würden (E. 4.6. des Urteils, IV-Akte 131, S. 15). Weiter führte das Gericht aus, der Umstand allein, dass ein Teilgutachten nicht beweistauglich sei, rechtfertige nicht von vornherein eine erneute polydisziplinäre Begutachtung. Sollte sich allerdings herausstellen, dass zwischenzeitlich in somatischer Hinsicht eine Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, sei es nicht ausgeschlossen, dass auch in dieser Hinsicht eine erneute Begutachtung notwendig würde (vgl. a.a.O.).

3.2.          3.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend eine monodisziplinäre oder polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben ist.

3.2.2. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung angeordnet hat, vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, es rechtfertigt sich eine polydisziplinäre Neubegutachtung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen Veränderungen somatischer Natur. Dabei weist sie darauf hin, dass das Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 19. Februar 2019 darauf hingewiesen habe, dass bei Hinzutreten neuer somatischer Einschränkungen auch in dieser Hinsicht eine erneute Begutachtung notwendig sein könnte. Dennoch gehe die Beschwerdegegnerin in ihrer Zwischenverfügung vom 14. April 2021 auf den im Schreiben vom 12. März 2021 unter Hinweis auf den veränderten Gesundheitszustand gestellten Antrag auf ein polydisziplinäres Gutachten nicht ein (vgl. Beschwerde, S. 6).

3.3.          3.3.1. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdegegnerin beim RAD abgeklärt hat, ob nebst dem psychiatrischen Gutachten auch aus somatischer Sicht ein neues Gutachten notwendig sei und ihm hierfür sämtliche neu eingegangenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. IV-Akten 135, 145, 147 und 148) vorgelegt (vgl. Anfrage an RAD, IV-Akte 149). Der RAD lehnte eine polydisziplinäre Begutachtung ab und begründete seine Auffassung ausführlich, worauf nachfolgend einzugehen ist.

3.3.2. Zunächst führte der RAD aus, dass zwar in der Zwischenzeit rheumatologische Untersuchungen stattgefunden hätten, diese jedoch seit dem rheumatologischen Teilgutachten von 2018 keine relevanten Veränderungen nachgewiesen hätten. Zudem hätten zwischenzeitlich auch keine sicheren Wurzelkompressionen und keine sicher zuordenbaren sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden können. Auch eine entzündliche rheumatologische Erkrankung habe weder bildgebend noch labormässig nachgewiesen werden können (vgl. IV-Akte 151, S. 3). Hinsichtlich der von Dr. I____ neu gestellten Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoe Syndroms (OSAS) hielt der RAD fest, dass Dr. I____ zwar angegeben habe, dass sich die Beschwerdeführerin sehr müde und erschöpft fühle, aber gleichzeitig "Befunde" vermerkt habe, die sich dazu im Widerspruch befinden würden ("Sie ist wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Einschränkungen der Konzentration/Aufmerksamkeit sowie Tagesmüdigkeit und Lustlosigkeit werden von der Patientin berichtet", vgl. IV-Akte 151, S. 3). Nach Ansicht des RAD habe Dr. I____ keine objektiven Befunde für eine vermehrte Tagesmüdigkeit festgestellt, sondern unkritisch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin übernommen.

3.3.3. Zusätzlich gab der RAD an, dass auch aus dem Sprechstundenbericht von Dr. L____ vom 13. Juli 2020 die Diagnose OSAS hervorgehe (vgl. IV-Akte 151, S. 3). Der Gastroenterologe habe diese Diagnose jedoch offenbar von Dr. I____ lediglich übernommen, da er unter der Anamnese die Angaben der Versicherten wiedergegeben habe ("Sie schnarcht und hat nächtliche Atempausen, jedoch kein Atemhilfegerät"). Da auch Dr. L____ keine objektiven Befunden berichtet habe, die auf ein OSAS hindeuten würden, würden sowohl Dr. I____ als auch Dr. L____ fachfremd die Diagnose OSAS stellen, ohne sie zu diskutieren. Nach Ansicht des RAD hätten Dr. I____ und Dr. L____ allenfalls den Verdacht auf ein OSAS äussern dürfen und diesen diskutieren müssen. Beide würden dies jedoch unterlassen und keine objektiven Symptome von Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen dokumentieren, sondern sich stattdessen allein auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin verlassen (vgl. a.a.O.).

3.3.4. Schliesslich wies der RAD daraufhin, dass weder das psychiatrische noch das neurologische Teilgutachten des D____ objektive Symptome auf ein OSAS wie Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen habe feststellen können und begründete diese Einschätzung mit Zitaten aus dem psychiatrischen Gutachten: "Untersuchung zwischen 08.00 und 09.00 Uhr. Die Explorandin erweist sich bei klarem Bewusstsein, zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfaltet sich formal geordnet, inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches Geschehen lassen sich nicht beobachten. Insbesondere können Wahnideen, Halluzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis fallen altersentsprechend aus. Konzentration und Aufmerksamkeit kann die Explorandin während der gesamten Untersuchungsdauer halten.", neurologisches Gutachten: "Kognitive Funktionen: Wache, bewusstseinsklare, allseits orientierte Explorandin. Der Denkablauf ist formal geordnet und flüssig. Keine Störungen der Merkfähigkeit oder Aufmerksamkeit, keine mnestischen Defizite. Interessant berichtet sie von der Namensgebung ihres Heimatortes. Anfangs recht klagsame, im Verlauf der Untersuchung gut schwingungsfähige und freundliche Explorandin.", vgl. IV-Akte 151, S. 3). Damit könne der Verdacht auf ein OSAS nicht gestellt werden und das Fehlen objektiver Symptome von Müdigkeit, rascherer Ermüdbarkeit oder von Konzentrationsstörungen würden das Vorliegen eines höhergradigen IV-relevanten OSAS unwahrscheinlich machen. Im Ergebnis kam der RAD zum Schluss, dass daher nur das vom Gericht geforderte psychiatrische Monogutachten angezeigt sei (IV-Akte 151, S. 3).

3.3.5. Diese Ausführungen sind schlüssig und vollumfänglich nachvollziehbar. Sie stützen sich auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. I____ und Dr. L____ und auf die Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen und das neurologischen Exploration beim D____. Da die Argumentation widerspruchsfrei ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann darauf abgestellt werden. Folglich ist es vorliegend in Nachachtung des Urteils vom 19. November 2019 ausreichend, wenn ein monodisziplinäres psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben wird.

3.4.          In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, ob das psychiatrische Gutachten von der Beschwerdegegnerin an das D____ vergeben werden kann oder ob eine andere Gutachterstelle zu beauftragen ist.

3.5.          3.5.1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend, eine Gutachtensvergabe an das D____ sei unzulässig, weil IV-Stellen gemäss Schreiben des BSV vom 18. Dezember 2020 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin vom 12. März 2021) informiert und angewiesen, ab sofort keine bidisziplinären Gutachten mehr beim D____ in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde, S. 7). Dies müsse auch für monodisziplinäre Gutachten gelten (vgl. a.a.O.).

3.5.2. Hierzu ist festzustellen, dass sich die angeführte Weisung des BSV nicht auf eine juristische, sondern auf eine finanziell-administrative Angelegenheit bezieht, wie die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt hat (vgl. IV-Akte 159, S. 2). Ausserdem steht das vorliegend neu zu vergebende psychiatrische Zweitgutachten beim D____ nach wie vor in einem polydisziplinären Kontext. Gestützt auf das genannte Schreiben allein, lässt sich daher eine Gutachtensvergabe an eine andere Gutachterstelle nicht rechtfertigen.

3.6.          3.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass bei einer Berücksichtigung des D____ als Gutachterstelle die Gefahr bestehe, dass Dr. F____ den Gesundheitszustand nicht neutral, d.h. frei von der Meinung seines Teamkollegen, dessen Beurteilung er für eine seriöse Abklärung zumindest lesen müsste, zu beurteilen vermöge (vgl. Beschwerde, S. 6). Wenn die Beschwerdegegnerin über keine Möglichkeit verfüge, die somatischen Sachverständigen des D____ zur Konsensbeurteilung mit einem nicht diesem Institut angehörigen Sachverständigen zu zwingen, laufe dies auf eine "Machtübernahme" durch dieses Institut in Bezug auf die Bestimmung und Auswahl der sachverständigen Personen hinaus (vgl. Replik, S. 3). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Umstand, dass es dem D____ organisatorisch nicht möglich sein soll, eine Konsensbeurteilung mit einem bei dieser Institution nicht angestellten Sachverständigen durchzuführen, vermöge den objektiv vorhandenen Anschein der Befangenheit nicht aufzuheben, sondern verstärke diesen zunehmend und zusätzlich (vgl. Beschwerde, S. 6). Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es den Gutachtern des D____ nicht möglich sein sollte, eine Konsensbeurteilung mit einem externen Gutachter durchzuführen. Ausserdem rechtfertige es die Tatsache, dass die Begutachtungsstelle eine Konsensbeurteilung mit einem externen Gutachter ablehne nicht, vorhandene Ausstands- und Ablehnungsgründe zu missachten.

3.6.2. Dagegen argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Gerichtsurteils eine Konsensbeurteilung mit den somatischen Sachverständigen des D____ erfolgen müsse. Wenn bereits beweiswertige somatische Teilgutachten des D____ vorliegen, erscheine es unverhältnismässig, nur deswegen ein erneutes polydisziplinäres Gutachten einzuholen, weil das D____ nicht zu einer Konsensbeurteilung mit einer externen sachverständigen Person bereit sei (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2).

3.7.          3.7.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 1 ATSG). Ein triftiger Grund im Sinne von Art. 44 ATSG liegt unter anderem dann vor, wenn Ausstandsgründe bestehen. Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, müssen im Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 3.2 m.w.H.). Für Sachverständige gelten demnach rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Da es bei der Befangenheit um einen nur schwer beweisbaren inneren Zustand geht, erfordert die Ablehnung keinen Nachweis tatsächlicher Befangenheit. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf BGE 132 V 93, 110 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).

3.7.2. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur die für eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als solche. Ausstandsbegehren können sich zwar nicht nur gegen einzelne Gerichtspersonen oder Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder eines Gerichts oder einer Gutachtensstelle richten (etwa: Urteile des Bundesgerichts 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder Gutachterstelle als solche sei befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 1.2 und 9C_773/2018 vom 3. April 2019 E. 4.4, je mit Hinweisen). Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, zielen nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_232/2020 vom 17. Juli 2020 E. 4.1). Schliesslich stellt der Umstand, dass ein Arzt wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für sich allein nicht zum Ausstand des betreffenden Sachverständigen (BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit Hinweisen; 139 V 349, 355 E. 5.2.2.1). Im Zusammenhang mit den aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit erhobenen Ausstandsgründen hat das Bundesgericht diese Praxis - auch in jüngster Vergangenheit - explizit bestätigt (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.6, 8C_760/2019 vom 25. Februar 2020 E. 3.2; BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen).

3.8.          3.8.1. Vorliegend lassen sich den Rechtsschriften keine Hinweise auf einen Befangenheitsgrund von Dr. F____ entnehmen, vielmehr lehnt ihn die Beschwerdeführerin pauschal aufgrund dessen Tätigkeit für das D____ ab. Das ist vorliegend nicht ausreichend, um einen Befangenheitsgrund anzunehmen. Weiter fällt die Rüge der Befangenheit der D____ als Institution ausser Betracht. Die für ein Institut tätige Person kann befangen sein, nicht aber sämtliche Mitglieder einer Gutachtensstelle (vgl. etwa: Urteile des Bundesgerichts 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2; bzw. E. 3.7.2. vorstehend). Der Umstand, dass es dem D____ ferner organisatorisch nicht möglich sein soll, eine Konsensbeurteilung mit einem bei dieser Institution nicht angestellten Sachverständigen durchzuführen, erscheint zwar nicht vollends überzeugend, bewirkt aber an sich ebenfalls keinen objektiv vorhandenen Anschein der Befangenheit. Jedenfalls führt der Umstand allein, dass die Beschwerdegegnerin sich aus diesem Grund wiederum für das D____ entscheidet, nicht von vornerein zu einem objektiv vorhandenen Anschein der Befangenheit, zumal, wie bereits mehrfach erwähnt, ein Gutachtensinstitut nicht "befangen" sein kann. Schliesslich führt auch der Einwand, dass Dr. F____ und Dr. G____ als Kollegen im selben Haus tätig (gewesen) sind, nicht zu einer Befangenheit. Die blosse Kollegialität unter Fachpersonen, seien dies Ärzte oder Richter, erfordert grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_557/2011 vom 1. Februar 2012 E. 4.4). Eine solche wäre nur dann näher zu prüfen, wenn unter den Gutachtern ein Abhängigkeits- oder Subordinationsverhältnis gegeben wäre oder eine besondere freundschaftliche Nähe vorläge (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.515/2002 E. 2.4), wofür vorliegend jedoch keine Hinweise bestehen und diesbezüglich auch nichts geltend gemacht wird.

3.8.2. Schliesslich spricht auch die bereits früher erfolgte Begutachtung beim D____ nicht für eine Voreingenommenheit, zumal für Sachverständige die gleichen Ausstandsregelungen wie für Richter gelten (Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 47 N 1) und keine unzulässige Vorbefassung im Sinne einer sachfremden Meinungsbildung vorliegt, wenn ein Referent, Instruktionsrichter oder eine Einzelrichterin sich im Verlauf des Verfahrens aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung bildet, soweit das Gerichtsmitglied bis zum Abschluss des Verfahrens frei bleibt, später aufgrund prozessual zulässig eingebrachter Argumente oder abgenommener Beweise sein vorläufiges Urteil zu revidieren und nicht durch Äusserungen oder durch ein Verhalten den Anschein des Gegenteils erweckt (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 49 mit weiteren Hinweisen). Insgesamt bestehen daher vorliegend keine Anhaltspunkte – wie etwa eine unsachliche Vorgehensweise –, die aufgrund der bereits erfolgten früheren Begutachtung beim D____ für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen sprechen würden und ein subjektives Empfinden der Beschwerdeführerin reicht nicht aus, um von einer Befangenheit auszugehen (Wullschleger, a.a.O., Vor Art. 47-51 N 2).

3.9.          Nach dem Gesagten liegen bei Dr. F____ keine Befangenheitsgründe vor. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.                

4.1.          Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

4.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g ATSG).


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: