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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 12.
Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C.
Müller, MLaw M. Kreis
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
vertreten durch B____, [...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.74
Zwischenverfügung vom 14. April
2021
Keine Befangenheitsgründe
vorliegend
Tatsachen
I.
a) Die am 1. Januar 1963 geborene und seit 1988 im C____ als Mitarbeiterin
[...] beschäftigte Beschwerdeführerin meldete sich am 13. April 2016 erstmals
bei der Beschwerdegegnerin wegen Depressionen sowie Rücken- und Fussbeschwerden
zum Leistungsbezug an (IV-Akte 6).
b) Die Beschwerdegegnerin gab bei der D____ GmbH (nachfolgend D____)
ein polydisziplinäres Gutachten in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin,
Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und Neuropsychologie in Auftrag, welches
am 19. November 2018 erstellt wurde (IV-Akte 103) und lehnte gestützt darauf das
Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 18. Juni 2019 ab
(IV-Akte 116). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin vor dem Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt Beschwerde. Das Gericht hiess diese mit Urteil vom 19. November
2019 gut und wies die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen an
die Beschwerdegegnerin zurück (Verfahren IV.2019.136, IV-Akte 131). Im
Einzelnen wurde die Beschwerdegegnerin angewiesen, ein neues psychiatrisches
Gutachten mit anschliessender neuer Konsensbeurteilung zu veranlassen und danach
nochmals über den Rentenanspruch zu entscheiden (vgl. E. 4.6 des Urteils,
IV-Akte 131, S. 15).
c) Daraufhin ging bei der Beschwerdegegnerin eine Vielzahl
neuer medizinischer Berichte ein (vgl. IV-Akten 135, 145, 147 und 148). Gestützt
auf eine Empfehlung des RAD (Stellungnahme Dr. E____, IV-Akte 151) entschied
die Beschwerdegegnerin, eine erneute psychiatrische Begutachtung und eine neue Konsensbeurteilung
mit den somatischen Gutachtern des D____ in Auftrag zu geben und teilte der
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. März 2021 mit, dass sie eine
medizinische Untersuchung bei Dr. F____, D____, vorsehe (IV-Akte 153). Hintergrund
bildete der Umstand, dass das D____ der Beschwerdegegnerin zuvor mitgeteilt
hatte, dass eine erneute Konsensbeurteilung mit den somatischen Gutachtern des D____
nur erfolgen könne, sofern das neu zu erstellende psychiatrische Gutachten ebenfalls
beim D____ in Auftrag gegeben werde (vgl. Hinweis in IV-Akte 155, S. 1).
d) Die Beschwerdeführerin wendete mit Schreiben vom 12. März
2021 dagegen ein, dass eine Überprüfung des nicht beweistauglichen Gutachtens
vom 10. September 2018 nicht bei Dr. F____ bzw. nicht beim D____ stattfinden
könne, da ein für die gleiche Institution arbeitende Kollege der Beurteilung
seines Teamkollegen sicherlich nicht widersprechen werde (IV-Akte 155, S. 1)
und machte damit Befangenheit geltend. Zudem wies die Beschwerdeführerin darauf
hin, dass das BSV die IV-Stellen angewiesen habe, beim D____ keine mono- oder
bidisziplinären Gutachten mehr in Auftrag zu geben. Im gleichen Schreiben
beantragte die Beschwerdeführerin neu die Erstellung eines polydisziplinären
Gutachtens (IV-Akte 155, S. 2).
e) Daraufhin fragte der Rechtsdienst der Beschwerdegegnerin das
D____ an, ob es sich nicht allenfalls doch bewerkstelligen lasse, dass ein D____-externer
Gutachter mit den an der ersten polydisziplinären Begutachtung des D____
beteiligten Sachverständigen eine Konsensbesprechung durchf.ren könne. Darauf
erfolgte jedoch von Seiten des D____ keine Reaktion (vgl. IV-Akte 157), weshalb
die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 eine
Überprüfung des psychiatrischen Gutachtens von Dr. G____, D____, durch Dr. F____,
ebenfalls D____, sowie eine Konsensbesprechung mit den somatischen Gutachtern
des ersten Gutachtens anordnete (IV-Akte 159).
II.
a) Mit Beschwerde vom 10. Mai 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Zwischenverfügung
vom 14. April 2021 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verpflichten, ein psychiatrisches Gutachten nicht bei Dr. F____ und bei einer
vom D____ unabhängigen sachverständigen Person in Auftrag zu geben.
2.
Eventualiter sei
die Zwischenverfügung vom 14. April 2021 aufzuheben und es sei ein neues
polydisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben.
3.
Unter
o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
b) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
22. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde. Zudem wird folgender
Verfahrensantrag gestellt:
Falls dem Gericht der Hinweis auf die Website des D____,
worin Dr. G____ nicht mehr als Sachverständiger aufgeführt ist, nicht genügen
sollte, wird es darum ersucht bei der D____ eine amtliche Erkundigung
einzuholen, ob und inwieweit Dr. G____ noch für die Gutachtensstelle tätig ist.
c) Mit Replik vom 12. Juli 2021 wird an den gestellten Rechtsbegehren
festgehalten und beantragt, der Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin sei
abzuweisen.
d) Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom
5. August 2021 weiterhin die Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 18. Mai 2021 geht der Kostenvorschuss ein.
IV.
Innert Frist ist kein Antrag auf Durchführung einer
Parteiverhandlung erfolgt. Die Urteilsberatung der Kammer des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt findet am 12. Oktober 2021 statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit
(§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen
Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1.
Mit Zwischenverfügung vom 14. April 2021 verfügte die
Beschwerdegegnerin, dass das mit Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 19.
November 2019 als nicht beweiswertig beurteilte psychiatrische Teilgutachten
von Dr. G____, D____, durch Dr. F____, ebenfalls D____, überprüft werden soll.
Dabei sei eine Konsensbeurteilung mit den an der ersten polydisziplinären
Begutachtung des D____ beteiligten somatisch-medizinischen Sachverständigen
durchzuführen (IV-Akte 159, S. 3). Zur Begründung führte sie sinngemäss aus,
dass sie aufgrund der Weigerung des D____ eine Konsensbegutachtung mit einem D____-externen
Gutachter durchzuführen derzeit keinen anderen Weg sehe, dem Gerichtsurteil vom
19. November 2019 gerecht zu werden, als den Auftrag für ein psychiatrisches
Gutachten mit einem anderen Sachverständigen erneut dem D____ zu erteilen (vgl.
IV-Akte 159, S. 2).
2.2.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, es sei eine
polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben. Darüber hinaus ist sie mit
der vorgesehenen Begutachtung durch Dr. F____ nicht einverstanden. Zur Begründung
bringt sie vor, dass die verfügte Begutachtung bei Dr. F____ die genauere
Überprüfung des psychischen Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin bezwecke.
Dies bedeute, dass das Vorgutachten gegebenenfalls auch kritisch überprüft
werden müsse. Da das Vorgutachten durch den Teamkollegen (Dr. G____) des für
die neuerliche Begutachtung beauftragten Gutachters (Dr. F____) erstellt worden
sei, sei aufgrund der mindestens beruflich bestehenden engen Verbindung
zwischen den beiden Gutachtern, welche sich aus der Tätigkeit für die gleiche
Institution ergebe, die Gefahr, dass die Beurteilung nicht vollständig
losgelöst von der Beurteilung des Teamkollegen und somit unbefangen und
unparteilich erfolgt, objektiv gesehen gross. Daher würden triftige Gründe
gegen die Begutachtung durch Dr. F____ vorliegen und die Begutachtung sei
andernorts durchzuführen (vgl. Beschwerde, S. 5.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob sich die Zwischenverfügung
vom 14. April 2021 mit Blick auf die Beschwerde halten lässt.
3.
3.1.
Das D____ hat die Beschwerdeführerin bereits in den Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie, Neurologie und
Neuropsychologie polydisziplinär begutachtet und in diesem Zusammenhang das
Gutachten vom 19. November 2018 erstattet (IV-Akte 103). Das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erachtete mit Urteil vom 19. November
2019 die somatischen Teilgutachten dieses Gutachtens als beweiswertig (vgl. E.
4.3.3. des Urteils). Demgegenüber stufte es das psychiatrische Gutachten von
Dr. G____ als nicht beweiskräftig ein, da sich Dr. G____ nicht vertieft mit der
von Dr. H____ abweichenden Arbeitsunfähigkeitseinschätzung auseinandergesetzt
hatte und daher der im Gutachten ausgeführte Verlauf nicht nachvollziehbar war
(vgl. E. 4.4.3. des Urteils, IV-Akte 131, S. 10). Zudem bemängelte das Gericht,
dass Dr. G____ die von den behandelnden Ärzten Dr. I____ und lic. phil. J____,
den K____ und Dr. H____ gestellte Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung
ohne nachvollziehbare Begründung verneint hatte (vgl. E. 4.4.3. des Urteils,
IV-Akte 131, S. 12). Vor diesem Hintergrund verpflichtete das Gericht die
Beschwerdegegnerin, ein neues psychiatrisches Gutachten einzuholen und eine
neue Konsensbeurteilung durchzuführen, damit alle massgebenden Disziplinen
berücksichtigt würden (E. 4.6. des Urteils, IV-Akte 131, S. 15). Weiter führte
das Gericht aus, der Umstand allein, dass ein Teilgutachten nicht
beweistauglich sei, rechtfertige nicht von vornherein eine erneute
polydisziplinäre Begutachtung. Sollte sich allerdings herausstellen, dass
zwischenzeitlich in somatischer Hinsicht eine Veränderung des
Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, sei es nicht
ausgeschlossen, dass auch in dieser Hinsicht eine erneute Begutachtung
notwendig würde (vgl. a.a.O.).
3.2.
3.2.1. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob vorliegend eine
monodisziplinäre oder polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag zu geben ist.
3.2.2. Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung eine
monodisziplinäre psychiatrische Begutachtung angeordnet hat, vertritt die
Beschwerdeführerin die Auffassung, es rechtfertigt sich eine polydisziplinäre
Neubegutachtung aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen gesundheitlichen
Veränderungen somatischer Natur. Dabei weist sie darauf hin, dass das
Sozialversicherungsgericht im Urteil vom 19. Februar 2019 darauf hingewiesen habe,
dass bei Hinzutreten neuer somatischer Einschränkungen auch in dieser Hinsicht
eine erneute Begutachtung notwendig sein könnte. Dennoch gehe die Beschwerdegegnerin
in ihrer Zwischenverfügung vom 14. April 2021 auf den im Schreiben vom 12. März
2021 unter Hinweis auf den veränderten Gesundheitszustand gestellten Antrag auf
ein polydisziplinäres Gutachten nicht ein (vgl. Beschwerde, S. 6).
3.3.
3.3.1. Hierzu ist auszuführen, dass die Beschwerdegegnerin beim RAD
abgeklärt hat, ob nebst dem psychiatrischen Gutachten auch aus somatischer
Sicht ein neues Gutachten notwendig sei und ihm hierfür sämtliche neu
eingegangenen medizinischen Berichte der behandelnden Ärzte (vgl. IV-Akten 135,
145, 147 und 148) vorgelegt (vgl. Anfrage an RAD, IV-Akte 149). Der RAD lehnte
eine polydisziplinäre Begutachtung ab und begründete seine Auffassung
ausführlich, worauf nachfolgend einzugehen ist.
3.3.2. Zunächst führte der RAD aus, dass zwar in der Zwischenzeit
rheumatologische Untersuchungen stattgefunden hätten, diese jedoch seit dem
rheumatologischen Teilgutachten von 2018 keine relevanten Veränderungen nachgewiesen
hätten. Zudem hätten zwischenzeitlich auch keine sicheren Wurzelkompressionen und
keine sicher zuordenbaren sensomotorischen Ausfälle objektiviert werden können.
Auch eine entzündliche rheumatologische Erkrankung habe weder bildgebend noch
labormässig nachgewiesen werden können (vgl. IV-Akte 151, S. 3). Hinsichtlich
der von Dr. I____ neu gestellten Diagnose eines obstruktiven Schlafapnoe
Syndroms (OSAS) hielt der RAD fest, dass Dr. I____ zwar angegeben habe, dass
sich die Beschwerdeführerin sehr müde und erschöpft fühle, aber gleichzeitig "Befunde"
vermerkt habe, die sich dazu im Widerspruch befinden würden ("Sie ist
wach, bewusstseinsklar und in allen Qualitäten orientiert. Einschränkungen der
Konzentration/Aufmerksamkeit sowie Tagesmüdigkeit und Lustlosigkeit werden von
der Patientin berichtet", vgl. IV-Akte 151, S. 3). Nach Ansicht des RAD
habe Dr. I____ keine objektiven Befunde für eine vermehrte Tagesmüdigkeit festgestellt,
sondern unkritisch die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin übernommen.
3.3.3. Zusätzlich gab der RAD an, dass auch aus dem Sprechstundenbericht
von Dr. L____ vom 13. Juli 2020 die Diagnose OSAS hervorgehe (vgl. IV-Akte 151,
S. 3). Der Gastroenterologe habe diese Diagnose jedoch offenbar von Dr. I____ lediglich
übernommen, da er unter der Anamnese die Angaben der Versicherten wiedergegeben
habe ("Sie schnarcht und hat nächtliche Atempausen, jedoch kein
Atemhilfegerät"). Da auch Dr. L____ keine objektiven Befunden berichtet
habe, die auf ein OSAS hindeuten würden, würden sowohl Dr. I____ als auch Dr. L____
fachfremd die Diagnose OSAS stellen, ohne sie zu diskutieren. Nach Ansicht des
RAD hätten Dr. I____ und Dr. L____ allenfalls den Verdacht auf ein OSAS äussern
dürfen und diesen diskutieren müssen. Beide würden dies jedoch unterlassen und keine
objektiven Symptome von Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen dokumentieren,
sondern sich stattdessen allein auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin
verlassen (vgl. a.a.O.).
3.3.4. Schliesslich wies der RAD daraufhin, dass weder das psychiatrische
noch das neurologische Teilgutachten des D____ objektive Symptome auf ein OSAS
wie Müdigkeit oder Konzentrationsstörungen habe feststellen können und
begründete diese Einschätzung mit Zitaten aus dem psychiatrischen Gutachten: "Untersuchung
zwischen 08.00 und 09.00 Uhr. Die Explorandin erweist sich bei klarem Bewusstsein,
zeitlich, örtlich und autopsychisch voll orientiert. Der Gedankengang entfaltet
sich formal geordnet, inhaltlich unauffällig. Hinweise für ein psychotisches
Geschehen lassen sich nicht beobachten. Insbesondere können Wahnideen,
Halluzinationen oder eine Ich-Störung verneint werden. Die kognitiven
Funktionen wie Wahrnehmung, Auffassung und Gedächtnis fallen altersentsprechend
aus. Konzentration und Aufmerksamkeit kann die Explorandin während der gesamten
Untersuchungsdauer halten.", neurologisches Gutachten: "Kognitive Funktionen: Wache,
bewusstseinsklare, allseits orientierte Explorandin. Der Denkablauf ist formal
geordnet und flüssig. Keine Störungen der Merkfähigkeit oder Aufmerksamkeit,
keine mnestischen Defizite. Interessant berichtet sie von der Namensgebung
ihres Heimatortes. Anfangs recht klagsame, im Verlauf der Untersuchung gut
schwingungsfähige und freundliche Explorandin.", vgl. IV-Akte 151, S. 3).
Damit könne der Verdacht auf ein OSAS nicht gestellt werden und das Fehlen
objektiver Symptome von Müdigkeit, rascherer Ermüdbarkeit oder von Konzentrationsstörungen
würden das Vorliegen eines höhergradigen IV-relevanten OSAS unwahrscheinlich
machen. Im Ergebnis kam der RAD zum Schluss, dass daher nur das vom Gericht
geforderte psychiatrische Monogutachten angezeigt sei (IV-Akte 151, S. 3).
3.3.5. Diese Ausführungen sind schlüssig und vollumfänglich
nachvollziehbar. Sie stützen sich auf die Berichte der behandelnden Ärzte Dr. I____
und Dr. L____ und auf die Beobachtungen anlässlich der psychiatrischen und das
neurologischen Exploration beim D____. Da die Argumentation widerspruchsfrei
ist und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen, kann darauf
abgestellt werden. Folglich ist es vorliegend in Nachachtung des Urteils vom
19. November 2019 ausreichend, wenn ein monodisziplinäres psychiatrisches
Gutachten in Auftrag gegeben wird.
3.4.
In einem nächsten Schritt ist darauf einzugehen, ob das
psychiatrische Gutachten von der Beschwerdegegnerin an das D____ vergeben
werden kann oder ob eine andere Gutachterstelle zu beauftragen ist.
3.5.
3.5.1. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zunächst geltend,
eine Gutachtensvergabe an das D____ sei unzulässig, weil IV-Stellen gemäss
Schreiben des BSV vom 18. Dezember 2020 (Beilage zum Schreiben der Beschwerdeführerin
vom 12. März 2021) informiert und angewiesen, ab sofort keine bidisziplinären
Gutachten mehr beim D____ in Auftrag zu geben (vgl. Beschwerde, S. 7). Dies
müsse auch für monodisziplinäre Gutachten gelten (vgl. a.a.O.).
3.5.2. Hierzu ist festzustellen, dass sich die angeführte Weisung des BSV
nicht auf eine juristische, sondern auf eine finanziell-administrative
Angelegenheit bezieht, wie die Beschwerdegegnerin bereits in der angefochtenen
Verfügung korrekt dargelegt hat (vgl. IV-Akte 159, S. 2). Ausserdem steht das
vorliegend neu zu vergebende psychiatrische Zweitgutachten beim D____ nach wie
vor in einem polydisziplinären Kontext. Gestützt auf das genannte Schreiben
allein, lässt sich daher eine Gutachtensvergabe an eine andere Gutachterstelle
nicht rechtfertigen.
3.6.
3.6.1. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, dass bei einer Berücksichtigung
des D____ als Gutachterstelle die Gefahr bestehe, dass Dr. F____ den
Gesundheitszustand nicht neutral, d.h. frei von der Meinung seines
Teamkollegen, dessen Beurteilung er für eine seriöse Abklärung zumindest lesen
müsste, zu beurteilen vermöge (vgl. Beschwerde, S. 6). Wenn die
Beschwerdegegnerin über keine Möglichkeit verfüge, die somatischen
Sachverständigen des D____ zur Konsensbeurteilung mit einem nicht diesem
Institut angehörigen Sachverständigen zu zwingen, laufe dies auf eine "Machtübernahme" durch dieses Institut in
Bezug auf die Bestimmung und Auswahl der sachverständigen Personen hinaus (vgl.
Replik, S. 3). Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Umstand, dass
es dem D____ organisatorisch nicht möglich sein soll, eine Konsensbeurteilung
mit einem bei dieser Institution nicht angestellten Sachverständigen
durchzuführen, vermöge den objektiv vorhandenen Anschein der Befangenheit nicht
aufzuheben, sondern verstärke diesen zunehmend und zusätzlich (vgl. Beschwerde,
S. 6). Es sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund es den Gutachtern des D____
nicht möglich sein sollte, eine Konsensbeurteilung mit einem externen Gutachter
durchzuführen. Ausserdem rechtfertige es die Tatsache, dass die
Begutachtungsstelle eine Konsensbeurteilung mit einem externen Gutachter
ablehne nicht, vorhandene Ausstands- und Ablehnungsgründe zu missachten.
3.6.2. Dagegen argumentiert die Beschwerdegegnerin, dass aufgrund des Gerichtsurteils
eine Konsensbeurteilung mit den somatischen Sachverständigen des D____ erfolgen
müsse. Wenn bereits beweiswertige somatische Teilgutachten des D____ vorliegen,
erscheine es unverhältnismässig, nur deswegen ein erneutes polydisziplinäres
Gutachten einzuholen, weil das D____ nicht zu einer Konsensbeurteilung mit
einer externen sachverständigen Person bereit sei (vgl. Beschwerdeantwort, S.
2).
3.7.
3.7.1. Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes
ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt
er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus
triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 Abs. 1
ATSG). Ein triftiger Grund im Sinne von Art. 44 ATSG liegt
unter anderem dann vor, wenn Ausstandsgründe bestehen. Personen, die
Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben,
darunter auch Sachverständige, müssen im Verwaltungsverfahren in den Ausstand
treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen
Gründen befangen sein könnten (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22.
Juni 2021 E. 3.2 m.w.H.). Für Sachverständige gelten demnach
rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist anzunehmen,
wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit
zu erwecken. Da es bei der Befangenheit um einen nur schwer beweisbaren inneren
Zustand geht, erfordert die Ablehnung keinen Nachweis tatsächlicher
Befangenheit. Vielmehr genügt es, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der
Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei
der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände
kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden,
sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen.
Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im
Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters
ein strenger Massstab anzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 8C_296/2021 vom 22.
Juni 2021 E. 3.2 m.H. auf BGE 132 V 93, 110 E. 7.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019
vom 9. August 2019 E. 5.2 mit Hinweisen).
3.7.2. Ferner ist auf die Rechtsprechung hinzuweisen, wonach nur die für
eine Behörde tätigen Personen befangen sein können, nicht aber die Behörde als
solche. Ausstandsbegehren können sich zwar nicht nur gegen einzelne
Gerichtspersonen oder Sachverständige, sondern auch gegen sämtliche Mitglieder
eines Gerichts oder einer Gutachtensstelle richten (etwa: Urteile des
Bundesgerichts 2C_110/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen;
9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 1.2). Dies setzt jedoch voraus, dass gegen
jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die
über die Kritik hinausgehen, die Behörde oder Gutachterstelle als solche sei
befangen. Pauschale Ausstandsbegehren sind unzulässig (Urteile des
Bundesgerichts 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014, E. 1.2 und 9C_773/2018 vom 3.
April 2019 E. 4.4, je mit Hinweisen). Einwendungen gegen Gutachterpersonen, die
sich nicht aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls ergeben, zielen
nicht auf einen personenbezogenen Ablehnungsgrund (Urteil des Bundesgerichts 9C_232/2020
vom 17. Juli 2020 E. 4.1). Schliesslich stellt der Umstand, dass ein Arzt
wiederholt von einem Sozialversicherungsträger als Gutachter beigezogen wird, für
sich allein nicht zum Ausstand des betreffenden Sachverständigen (BGE 137 V 210, 226 f. E.
1.3.3 mit Hinweisen; 139 V 349, 355 E.
5.2.2.1). Im Zusammenhang mit den aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit
erhobenen Ausstandsgründen hat das Bundesgericht diese Praxis - auch in
jüngster Vergangenheit - explizit bestätigt (statt vieler: Urteile des
Bundesgerichts 8C_21/2020 vom 8. April 2020 E. 4.2.6, 8C_760/2019 vom 25.
Februar 2020 E. 3.2; BGE 137 V 210, 226 f. E. 1.3.3 mit weiteren Hinweisen).
3.8.
3.8.1. Vorliegend lassen sich den Rechtsschriften keine Hinweise auf
einen Befangenheitsgrund von Dr. F____ entnehmen, vielmehr lehnt ihn die
Beschwerdeführerin pauschal aufgrund dessen Tätigkeit für das D____ ab. Das ist
vorliegend nicht ausreichend, um einen Befangenheitsgrund anzunehmen. Weiter
fällt die Rüge der Befangenheit der D____ als Institution ausser Betracht. Die
für ein Institut tätige Person kann befangen sein, nicht aber sämtliche
Mitglieder einer Gutachtensstelle (vgl. etwa: Urteile des Bundesgerichts 2C_110/2019
vom 9. Dezember 2019 E. 5.3 mit Hinweisen; 9C_810/2014 vom 1. Dezember 2014 E.
1.2; bzw. E. 3.7.2. vorstehend). Der Umstand, dass es dem D____ ferner organisatorisch
nicht möglich sein soll, eine Konsensbeurteilung mit einem bei dieser
Institution nicht angestellten Sachverständigen durchzuführen, erscheint zwar
nicht vollends überzeugend, bewirkt aber an sich ebenfalls keinen objektiv
vorhandenen Anschein der Befangenheit. Jedenfalls führt der Umstand allein,
dass die Beschwerdegegnerin sich aus diesem Grund wiederum für das D____
entscheidet, nicht von vornerein zu einem objektiv vorhandenen Anschein der
Befangenheit, zumal, wie bereits mehrfach erwähnt, ein Gutachtensinstitut nicht
"befangen" sein kann. Schliesslich führt auch der Einwand, dass Dr. F____
und Dr. G____ als Kollegen im selben Haus tätig (gewesen) sind, nicht zu einer
Befangenheit. Die blosse Kollegialität unter Fachpersonen, seien dies Ärzte
oder Richter, erfordert grundsätzlich keine Ausstandspflicht (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 8C_557/2011 vom 1. Februar 2012 E. 4.4). Eine solche
wäre nur dann näher zu prüfen, wenn unter den Gutachtern ein Abhängigkeits-
oder Subordinationsverhältnis gegeben wäre oder eine besondere freundschaftliche
Nähe vorläge (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1P.515/2002 E. 2.4), wofür
vorliegend jedoch keine Hinweise bestehen und diesbezüglich auch nichts geltend
gemacht wird.
3.8.2. Schliesslich spricht auch die bereits früher erfolgte Begutachtung
beim D____ nicht für eine Voreingenommenheit, zumal für Sachverständige die
gleichen Ausstandsregelungen wie für Richter gelten (Stephan Wullschleger, in: Sutter-Somm
Thomas/Hasenböhler Franz/Leuenberger Christoph (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO), 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 47 N 1)
und keine unzulässige Vorbefassung im Sinne einer sachfremden Meinungsbildung
vorliegt, wenn ein Referent, Instruktionsrichter oder eine Einzelrichterin sich
im Verlauf des Verfahrens aufgrund der Akten eine vorläufige Meinung bildet,
soweit das Gerichtsmitglied bis zum Abschluss des Verfahrens frei bleibt,
später aufgrund prozessual zulässig eingebrachter Argumente oder abgenommener
Beweise sein vorläufiges Urteil zu revidieren und nicht durch Äusserungen oder
durch ein Verhalten den Anschein des Gegenteils erweckt (Wullschleger, a.a.O., Art. 47 N 49 mit
weiteren Hinweisen). Insgesamt bestehen daher vorliegend keine Anhaltspunkte –
wie etwa eine unsachliche Vorgehensweise –, die aufgrund der bereits erfolgten früheren
Begutachtung beim D____ für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen sprechen
würden und ein subjektives Empfinden der Beschwerdeführerin reicht nicht aus,
um von einer Befangenheit auszugehen (Wullschleger, a.a.O., Vor Art. 47-51 N 2).
3.9.
Nach dem Gesagten liegen bei Dr. F____ keine Befangenheitsgründe vor.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
4.1.
Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG).
4.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen (Art. 61 lit. g
ATSG).
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
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