Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil der Präsidentin

 

vom 23. Juli 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch lic. iur. B____, Advokat, [...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.75

Zwei Verfügungen vom 31. März 2021

Heilung einer Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Mit Verfügung vom 22. November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Invalidenrente zu und gewährte mit Verfügung vom gleichen Tag entsprechende Kinderrenten. Eine dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren IV.2020.3) hiess das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2020 gut, hob die Verfügung vom 22. November 2019 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten auszurichten.

1.2.          Mit IV-Beschluss vom 26. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen und die Rente des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2021 erhöht, wobei Nachzahlungen, Verrechnungen und Rückforderungen vorgenommen wurden. Zugleich sprach die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom gleichen Tag den beiden Kindern des Beschwerdeführers entsprechende Kinderrenten zu und nahm Verrechnungen vor.

2.                

2.1.          Mit Beschwerde vom 11. März 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügungen der IV-Stelle vom 31. März 2021 seien aufzuheben.

2.    Es sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Begründung der Herrn A____ bzw. der geschiedenen Ehegattin C____ zustehenden Nachzahlungen, der vorgenommenen Verrechnungen und Rückforderungen zurückzuweisen.

3.    Eventualiter sei Herrn A____ nach Erhalt einer rechtsgenüglichen Begründung replikweise Frist zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen.

4.    Alles unter o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A____ die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.

2.2.          Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2021 die Abweisung der Beschwerde.

2.3.          Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Juli 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.


3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.

3.3.          Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die vorgenommene Rentennachzahlung sei unverständlich und könne nicht überprüft werden (vgl. Beschwerde, S. 2). Daher sei die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Die Gehörsverletzung wiege schwer, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuhalten sei, die vorgenommenen Nachzahlungen, Verrechnungen und Rückforderungen rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 5).

3.4.          Die Ausgleichskasse D____ gibt am 3. Juni 2021 zu Handen der Beschwerdegegnerin eine vierseitige Stellungnahme ab, in welcher die Verfügungen vom 31. März 2021 ausführlich erläutert werden (vgl. IV-Akte 11). Sie beantragt, die Beschwerde sei in den Punkten 2 und 3 gutzuheissen, führt aber gleichzeitig aus, durch die Erläuterungen erachte sie die Begründungspflicht als erfüllt und die Gehörsverletzung als geheilt (vgl. IV-Akte 11, S. 4).

3.5.          In der Replik anerkennt der Beschwerdeführer, dass seit der Stellungnahme der Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 eine nachvollziehbare Begründung der vorgenommenen Abrechnungen vorliege. Insbesondere führt er aus, dass da die bezogenen Leistungen dem Nachzahlungsbetrag gegenübergestellt und die Abrechnungen der Quellensteuer sowie die Kinderalimente separat resp. transparent ausgewiesen würden (vgl. Replik, S. 1). Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer jedoch geltend, dass er verpflichtet gewesen sei, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Sofern das Gericht entgegen der Beschwerde die Gehörsverletzung als geheilt betrachte, habe er Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Replik, S. 1 f.).

3.6.          Aus der Stellungnahme der Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 ergibt sich, dass die in den angefochtenen Verfügungen vorgenommenen Verrechnungen die in den vorangegangenen Verfügungen für den gleichen Zeitraum bereits ausgerichteten Leistungen widerspiegeln (vgl. IV-Akte 11, S. 2), und dass in den angefochtenen Verfügungen interne Rückbuchungen aufgenommen wurden (vgl. a.a.O.). Die Ausgleichskasse D____ gesteht dabei ein, dass die Aufstellung für den Versicherten tatsächlich nicht leicht nachzuvollziehen war (vgl. IV-Akte 11, S. 2) und nimmt zu den verschiedenen Punkten einzelne Aufstellungen vor, durch welche die einzelnen Abrechnungen nachvollzogen werden können, was auch der Beschwerdeführer anerkennt (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend). Damit konnte, wie die Ausgleichskasse zu Recht ausführt, die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden. Da hinsichtlich der beiden Verfügungen vom 31. März 2021 keine offenen Fragen mehr bestehen, ist das Verfahren gegenstandslos geworden.

4.                

4.1.          Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch die Stellungnahme der Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 gegenstandlos geworden ist, als erledigt abzuschreiben.

4.2.          Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren kostenlos ist.

4.3.          4.3.1. Zu klären bleibt die Höhe der von der Beschwerdegegnerin an den Beschwerdeführer zu entrichtenden Parteientschädigung.

4.3.2. Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen (§ 17 Abs. 1 SVGG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sind die Prozessaussichten von vorrangiger Bedeutung und es wird eine Entschädigung zugesprochen, wenn der Prozess mutmasslich zu Gunsten der Beschwerde führenden Person ausgegangen wäre (vgl. BSK ATSG-Bolliger, Art. 61 N 82 mit Hinweis auf BGE 129 V 113, E. 3.1). Der Beschwerdeführer war vorliegend aufgrund der fehlenden Begründungen in den Verfügungen vom 31. März 2021 zur Erhebung der Beschwerde an das Gericht veranlasst und hätte obsiegt, wenn die Ausgleichskasse D____ die Verfügungen nicht ausführlich erläutert und damit eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bewirkt hätte. Folglich hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.

4.4.          4.4.1. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden.

4.4.2. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zwar betrifft das vorliegende Verfahren zwei Verfügungen vom 31. März 2021 und es liegen insgesamt zwei Rechtsschriften vor. Inhaltlich setzten sich beide Rechtsschriften jedoch lediglich mit den fehlenden Begründungen der angefochtenen Verfügungen auseinander. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war damit einzig die Frage nach dem Vorliegen einer Gehörsverletzung. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der Pauschale um einen Drittel.

4.4.3. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen.


Demgemäss erkennt die Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:

://:        Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

            Das Verfahren ist kostenlos.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: