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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
der Präsidentin
vom 23. Juli 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.75
Zwei Verfügungen vom 31. März
2021
Heilung einer Gehörsverletzung im
Rechtsmittelverfahren
Erwägungen
1.
1.1.
Mit Verfügung vom 22. November 2019 sprach die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Juli 2017 eine halbe Invalidenrente zu und
gewährte mit Verfügung vom gleichen Tag entsprechende Kinderrenten. Eine
dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren IV.2020.3) hiess das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 14. Dezember 2020 gut, hob
die Verfügung vom 22. November 2019 auf und verpflichtete die Beschwerdegegnerin,
dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten
auszurichten.
1.2.
Mit IV-Beschluss vom 26. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer mit
Wirkung ab 1. Juli 2017 eine Dreiviertelsrente zugesprochen und die Rente des
Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. März 2021 erhöht, wobei Nachzahlungen,
Verrechnungen und Rückforderungen vorgenommen wurden. Zugleich sprach die
Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom gleichen Tag den beiden Kindern des Beschwerdeführers
entsprechende Kinderrenten zu und nahm Verrechnungen vor.
2.
2.1.
Mit Beschwerde vom 11. März 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügungen
der IV-Stelle vom 31. März 2021 seien aufzuheben.
2.
Es sei die
Angelegenheit an die IV-Stelle zur rechtsgenüglichen Begründung der Herrn A____
bzw. der geschiedenen Ehegattin C____ zustehenden Nachzahlungen, der
vorgenommenen Verrechnungen und Rückforderungen zurückzuweisen.
3.
Eventualiter sei
Herrn A____ nach Erhalt einer rechtsgenüglichen Begründung replikweise Frist
zur ergänzenden Begründung der Beschwerde anzusetzen.
4.
Alles unter
o/e-Kostenfolge. Eventualiter sei Herr A____ die unentgeltliche Rechtspflege
mit dem Unterzeichner als Rechtsbeistand zu gewähren.
2.2.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni
2021 die Abweisung der Beschwerde.
2.3.
Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 13. Juli 2021 an den
gestellten Rechtsbegehren fest.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1
des baselstädtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der
Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG
154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
3.2.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist die Präsidentin des
Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelrichterin zu
entscheiden. Diese Voraussetzungen sind in casu erfüllt.
3.3.
Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, die
vorgenommene Rentennachzahlung sei unverständlich und könne nicht überprüft
werden (vgl. Beschwerde, S. 2). Daher sei die aus dem Anspruch auf rechtliches
Gehör abgeleitete Begründungspflicht verletzt (vgl. Beschwerde, S. 3 f.). Die
Gehörsverletzung wiege schwer, weshalb die Beschwerdegegnerin anzuhalten sei,
die vorgenommenen Nachzahlungen, Verrechnungen und Rückforderungen
rechtsgenüglich zu begründen (vgl. Beschwerde, S. 5).
3.4.
Die Ausgleichskasse D____ gibt am 3. Juni 2021 zu Handen der
Beschwerdegegnerin eine vierseitige Stellungnahme ab, in welcher die
Verfügungen vom 31. März 2021 ausführlich erläutert werden (vgl. IV-Akte 11).
Sie beantragt, die Beschwerde sei in den Punkten 2 und 3 gutzuheissen, führt
aber gleichzeitig aus, durch die Erläuterungen erachte sie die Begründungspflicht
als erfüllt und die Gehörsverletzung als geheilt (vgl. IV-Akte 11, S. 4).
3.5.
In der Replik anerkennt der Beschwerdeführer, dass seit der
Stellungnahme der Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 eine nachvollziehbare Begründung
der vorgenommenen Abrechnungen vorliege. Insbesondere führt er aus, dass da die
bezogenen Leistungen dem Nachzahlungsbetrag gegenübergestellt und die Abrechnungen
der Quellensteuer sowie die Kinderalimente separat resp. transparent ausgewiesen
würden (vgl. Replik, S. 1). Im Ergebnis macht der Beschwerdeführer jedoch
geltend, dass er verpflichtet gewesen sei, die vorliegende Beschwerde zu ergreifen,
um sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Sofern das Gericht entgegen der
Beschwerde die Gehörsverletzung als geheilt betrachte, habe er Anspruch auf
eine Parteientschädigung (vgl. Replik, S. 1 f.).
3.6.
Aus der Stellungnahme der Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 ergibt
sich, dass die in den angefochtenen Verfügungen vorgenommenen Verrechnungen die
in den vorangegangenen Verfügungen für den gleichen Zeitraum bereits ausgerichteten
Leistungen widerspiegeln (vgl. IV-Akte 11, S. 2), und dass in den angefochtenen
Verfügungen interne Rückbuchungen aufgenommen wurden (vgl. a.a.O.). Die
Ausgleichskasse D____ gesteht dabei ein, dass die Aufstellung für den Versicherten
tatsächlich nicht leicht nachzuvollziehen war (vgl. IV-Akte 11, S. 2) und nimmt
zu den verschiedenen Punkten einzelne Aufstellungen vor, durch welche die einzelnen
Abrechnungen nachvollzogen werden können, was auch der Beschwerdeführer
anerkennt (vgl. Erwägung 3.5 vorstehend). Damit konnte, wie die Ausgleichskasse
zu Recht ausführt, die Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren geheilt
werden. Da hinsichtlich der beiden Verfügungen vom 31. März 2021 keine offenen
Fragen mehr bestehen, ist das Verfahren gegenstandslos geworden.
4.
4.1.
Das Beschwerdeverfahren ist, soweit es durch die Stellungnahme der
Ausgleichskasse D____ vom 3. Juni 2021 gegenstandlos geworden ist, als erledigt
abzuschreiben.
4.2.
Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Bewilligung oder die
Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung, weshalb das Verfahren
kostenlos ist.
4.3.
4.3.1. Zu klären bleibt die Höhe der von der Beschwerdegegnerin an
den Beschwerdeführer zu entrichtenden Parteientschädigung.
4.3.2. Nach § 17 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in
Sozialversicherungssachen (SVGG; SG 154.200) haben die Parteien nach Massgabe
ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden
Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach
der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem
erforderlichen Aufwand bemessen (§ 17 Abs. 1 SVGG). Bei Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens sind die Prozessaussichten von vorrangiger Bedeutung und es wird
eine Entschädigung zugesprochen, wenn der Prozess mutmasslich zu Gunsten der
Beschwerde führenden Person ausgegangen wäre (vgl. BSK ATSG-Bolliger, Art. 61 N 82 mit Hinweis auf
BGE 129 V 113, E. 3.1). Der Beschwerdeführer war vorliegend aufgrund der
fehlenden Begründungen in den Verfügungen vom 31. März 2021 zur Erhebung der
Beschwerde an das Gericht veranlasst und hätte obsiegt, wenn die
Ausgleichskasse D____ die Verfügungen nicht ausführlich erläutert und damit
eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren bewirkt hätte. Folglich
hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen.
4.4.
4.4.1. Es entspricht der Praxis des Sozialversicherungsgerichts, in
durchschnittlichen sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren mit
doppeltem Schriftenwechsel bei der Bemessung der Entschädigung für anwaltlich
vertretene Versicherte von einem Honorar in der Höhe von CHF 3'750.00 (inkl.
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer auszugehen. Diese Pauschale basiert auf
einem Stundenansatz von CHF 250.00 und einem geschätzten
durchschnittlichen Aufwand von 15 Stunden. Bei der Anwendung der Pauschale wird
berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen
kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei komplizierteren Verfahren kann
dieser Ansatz entsprechend erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert werden.
4.4.2. Vorliegend ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und
Rechtsfragen von einem unterdurchschnittlichen Fall auszugehen. Zwar betrifft
das vorliegende Verfahren zwei Verfügungen vom 31. März 2021 und es liegen
insgesamt zwei Rechtsschriften vor. Inhaltlich setzten sich beide
Rechtsschriften jedoch lediglich mit den fehlenden Begründungen der
angefochtenen Verfügungen auseinander. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
war damit einzig die Frage nach dem Vorliegen einer Gehörsverletzung. Vor
diesem Hintergrund rechtfertigt sich eine Reduktion der Pauschale um einen
Drittel.
4.4.3. Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung von CHF 2'500.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer
zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Präsidentin des Sozialversicherungsgerichts:
://: Das Verfahren wird zufolge
Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.
Das Verfahren ist kostenlos.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem
Beschwerdeführer eine Parteient-schädigung von CHF 2’500.00 (inkl. Auslagen)
zuzüglich CHF 192.50 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer Dr.
K. Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: