Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 17. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder

und Gerichtsschreiberin L. Marti

 

 

 

 

Parteien

A____

 

vertreten durch B____

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

Gegenstand

 

IV.2021.77

Verfügung vom 1. April 2021

Beweistauglichkeit des polydisziplinären Gutachtens; Beweistauglichkeit eines Parteigutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1965 im C____ geborene Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben von 1984 bis 1990 in D____ und kam anschliessend in die Schweiz, wo sie fünf Jahre verblieb. Im Jahr 1995 zog sie nach E____ und kehrte im Juli 2003 zurück in die Schweiz (Anmeldung für Erwachsene vom 25. April 2017, Akte 51 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.).

b)           Im Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer Krankentaggeldversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt F____ zur Früherfassung angemeldet (IV-Akte 1). Am 2. Februar 2010 meldete sie sich, im Wesentlichen unter Angabe von Depressionen und einer seit dem 22. September 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit, zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 5). Die Sozialversicherungsanstalt F____ leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem veranlasste sie eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie (Gutachten vom 28. Juli 2010, IV-Akte 23). In der Folge verneinte sie einen Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 17. September 2010 und Verfügung vom 7. Dezember 2010 (IV-Akten 25 und 36).

c)            Am 25. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Sozialversicherungsanstalt F____ zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte sie eine "Depression bei Borderline-Persönlichkeit, Osteoporose, Hypothyreose, etc." (IV-Akte 51). Die Sozialversicherungsanstalt F____ leitete wiederum Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie, welche über SuisseMED@P per Zufallsprinzip der Gutachterstelle MEDAS H____ zugeteilt wurde (vgl. z.B. E-Mail vom 12. Januar 2018, IV-Akte 70, sowie E-Mail vom 17. Januar 2018, IV-Akte 73). Basierend auf dem in der Folge erstellten polydisziplinären Gutachten vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 83) sowie der am 15. März 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom 1. April 2019, IV-Akte 103), teilte die Sozialversicherungsanstalt F____ der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. April 2019 mit, dass sie ihr keine Invalidenrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 104). Trotz von der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 erhobenen Einwand (IV-Akte 105), hielt die Sozialversicherungsanstalt F____ mit Verfügung vom 24. Juni 2019 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 112).

d)           Mit einem Schreiben vom 28. September 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut – dieses Mal bei der Beschwerdegegnerin – zum Leistungsbezug an (IV-Akte 120). Als Beilage reichte sie ein Privatgutachten von Dr. med. I____, FMH Forensischer Psychiater, Psychotherapeut, leitender Arzt der Psychiatrie J____, vom 25. September 2019 ein (IV-Akte 121). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin eine erneute polydisziplinäre Begutachtung (wiederum unter Beteiligung von Innere Medizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) in Auftrag, welcher über SuisseMED@P an das K____ (nachfolgend: Gutachterstelle K____) vergeben wurde (vgl. z.B. E-Mail vom 30. Dezember 2019, IV-Akte 135). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sie jedoch in einer adaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 145, S. 12 f.). Gestützt auf diese Beurteilung informierte die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2020, dass sie keinen Rentenanspruch habe (IV-Akte 148). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2021 Einwand erheben (IV-Akte 155; vgl. auch die ergänzende Eingabe vom 25. Februar 2021, IV-Akte 157). Die Beschwerdegegnerin hielt schliesslich mit Verfügung vom 1. April 2021 an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 161).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 sei aufzuheben.

2.    Es sei der Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Eventualiter sei zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.

4.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fachmedizinischen Stellungnahmen von Herrn Dr. med. I____ zu übernehmen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 15. September 2021 (Postaufgabe 14. September 2021) und Duplik vom 4. Oktober 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. Dabei stützt sie sich in medizinischer Hinsicht auf das Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 145) und geht von einer vollen Erwerbsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit aus. Im Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin darauf ab, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und sich zu 20 % dem Haushalt widmen würde. Auch im Haushalt verneint sie eine Einschränkung.

2.2.          Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Gutachten der Gutachterstelle K____ und der MEDAS H____ seien nicht beweistauglich, weshalb nicht drauf abgestellt werden könne. Demgegenüber habe Dr. med. I____ überzeugend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgehoben sei, weshalb sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. I____ seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, da dieses Gutachten für die Beurteilung des Leistungsanspruches unerlässlich sei. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs macht sie geltend, beim Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 abzustellen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente hat. Insbesondere ist dabei strittig, ob das Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020 beweistauglich ist und die Beschwerdegegnerin darauf abstellen durfte. Nicht umstritten sind die Anwendbarkeit der gemischten Methode und die Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 % Tätigkeit im Haushalt, sowie dass im Haushalt keine Einschränkung vorliegt.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Handelt es sich beim Gesuch um Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17 ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen, wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom 19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011 E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).

Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108, 114 E. 5.4).

3.3.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb). Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom 29. Oktober 2014 E. 4.1.).

3.4.          Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt noch keine Zweifel an ihrem Beweiswert. Im Falle von solchen Parteigutachten ist allerdings hinsichtlich der Unabhängigkeit solcher Gutachter ein strenger Massstab anzulegen. Ein solches Gutachten besitzt auch nicht den gleichen Rang wie dasjenige, welches von einem Versicherer nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholt wurde. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/dd und E. 3c mit Hinweisen).

4.                

4.1.          Was zunächst die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, das Gutachten der MEDAS H____ vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 83) sei nicht beweistauglich, ist festzuhalten, dass dieses vorliegend nicht mehr überprüft werden kann. Die Verfügung vom 24. Juni 2019 (IV-Akte 112), welche infolge und basierend auf diesem Gutachten erging, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

4.2.          Im der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Gutachten vom 23. Oktober 2020 stellten die Gutachter der Gutachterstelle K____ im Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 145, S. 8 f.):

Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

1.   Chronisches zervikozhephales und gelegentlich zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links

2.   Lumbovertebralsyndrom

3.   Periarthropathia humeroscapularis tendinotica links

4.   Osteoporose

Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

5.   Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)

6.   Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)

7.   Hormonell substituierte Hypothyreose

8.   Allergische Diathese

9.   Colon irritabile (Reizdarmsyndrom)

10.Inzidentelles Aneurysma der Arteria communicans anterior

11.Perimenopausale Beschwerde

12.Chronischer Spannungskopfschmerz

13.Chronisches linksseitiges beckenbetontes Weichteilschmerzsyndrom mit Enthesopathien der Adduktoren und der ischiocruralen Muskulatur

14.Status nach operierter Hammerzehe II links 2008

Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Masseurin wegen der Osteoporose mit Frakturen, wegen der Schulterproblematik und der zerviko- bzw. lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik nicht mehr zumutbar. Es sei ihr also unverändert seit 2017 und auf Dauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer den Leiden optimal angepassten Tätigkeit [… sei] jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar. Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin hingegen sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als Masseurin beziehungsweise Kosmetikerin als auch in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % und vollschichtig arbeitsfähig. "Eine optimal angepasste Tätigkeit sollte wechselnd belastend sein, stehend, gehend und auch sitzend, ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 5 kg, ohne kräftiges Ziehen oder Stossen wegen der zervikalen und wegen der Schulterproblematik, und ohne Arbeiten in Zwangshaltung wegen der zervikalen Symptomatik" (IV-Akte 145, S. 12 f. und S. 14).

4.3.          Das Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 145) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 145, S. 8 ff. und S. 103 ff.). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.4.          Die konkrete Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich allein auf das psychiatrische Teilgutachten. Die Teilgutachten, welche in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie erstellt wurden, beanstandet sie nicht.

Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich auf das von Dr. med. I____ erstellte psychiatrische Gutachten vom 25. September 2019 (IV-Akte 121). Sie weist darauf hin, dass dieser die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt habe, welche im erwähnten Gutachten "pauschal und ohne vertiefte Auseinandersetzung ausgeschlossen" worden sei. Namentlich seien sie nicht darauf eingegangen, dass die Beschwerdeführerin von Flashbacks, Albträumen in Bezug auf die erlebten Vergewaltigungen, Appetit- und Essstörungen sowie diverse somatische Störungen berichtet habe. Im Weiteren sei auch die von Dr. med. I____ diagnostizierte hypochondrische Störung oder Dysmorphophobie im Gutachten der Gutachterstelle K____ nicht erwähnt worden. Da diese Diagnose gravierende Ausmasse annehmen könne, hätte sich der psychiatrische Gutachter damit auseinandersetzen müssen.

4.5.          Dr. med. I____ erklärte in seinem Gutachten vom 25. September 2019, wenn man das gesamte Beschwerdebild der Beschwerdeführerin zusammensetze, ergebe sich eine Auffälligkeit in der Affektivität sowie im Verhalten, deren Beginn tatsächlich mit dem erlittenen Trauma zusammenhängen dürfte. Es habe sich erwiesen, dass das bisherige psychiatrische Diagnostikmanual der WHO, die ICD-10, bezüglich der Erfassung von Traumafolgestörungen erhebliche Mängel aufweise; so werde die einzige allenfalls in Frage kommende "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Ex­trembelastung" (ICD-10 F62.0) dem Störungsbild der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Im Nachfolgemanual der ICD-10, der ICD-11, sei neu die komplexe Traumafolgestörung aufgeführt worden. Eine solche trete üblicherweise nach schwerwiegenden, langandauernden oder wiederholten traumatischen Ereignissen auf. Sie beinhalte neben Symptomen einer PTBS auch Störungen der Affektivität, des Selbstkonzepts und der Beziehungen. Die Befragung der Beschwerdeführerin anhand des zur Erfassung der komplexen Traumafolgestörung geschaffenen "International Trauma-Questionnaires" (ITQ) ergebe, dass die Mindestpunktzahl des Items "Wiedererleben im Hier und Jetzt", "Vermeidverhalten" und "Gefühl einer aktuellen Bedrohung" und damit die Kriterien für die Annahme einer diesbezüglichen funktionellen Beeinträchtigung erfüllt seien. Im Weiteren seien sämtliche Symptome, die für eine Störung der Selbstorganisation sprächen, erfüllt. Tatsächlich erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien, die für eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung im Sinne der ICD-11 sprächen. Daneben leide die Beschwerdeführerin an zwei weiteren Störungen, die vom Kriterium des negativen Selbstkonzeptes zwar nicht getrennt werden könnten, trotzdem aber eine eigenständige Bezeichnung verdienten: Die Beschwerdeführerin gebe an, unter Wassereinlagerungen und Verstopfung zu leiden, mit der sie ihren jahrelangen Missbrauch von Laxantien (ICD-10 F55.1) und Diuretika (ICD-10 F55.8) begründe. Dazu komme laut Aussagen ihres Ehemannes eine beständige Krankheitsfurcht, welche zu einer irrationalen Anwendung von Antibiotika führe. Zusammengefasst lasse sich dieses Beschwerdebild als hypochondrische Störung oder Dysmorphophobie (ICD-10 F45.2) bezeichnen. Die früher gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung könne ebenfalls im Kontext der komplexen Traumafolgestörung gesehen werden (IV-Akte 121, S. 29 f.).

Dr. med. I____ erklärte sodann, bei der Beschwerdeführerin, handle es sich um eine zwar gut ausgebildete Frau mit guten intellektuellen Fähigkeiten, jedoch mit derart erheblichen Schwierigkeiten in der Lebensführung und im Umgang mit anderen, die eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht realistisch erscheinen lasse (IV-Akte 121, S. 32). Aufgrund der von ihm diagnostizierten komplexen posttraumatischen Stressbelastungsstörung sei die Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten nicht gegeben. Aufgrund der Schwere der Störung der Beschwerdeführerin sei aus Expertensicht zurzeit keine Arbeitsfähigkeit in einer irgendwie angepassten Tätigkeit denkbar (IV-Akte 121, S. 34).

4.6.          Der Privatgutachter Dr. med. I____ wich mit seinen Schlussfolgerungen sowohl hinsichtlich der Diagnosestellung, als auch in Bezug auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von denjenigen des psychiatrischen Gutachters der Gutachterstelle K____, Dr. med. L____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ab. Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, legte Dr. med. L____ in seinem Teilgutachten ausführlich dar, weshalb er nicht von einer PTBS ausging. Er erklärte insbesondere, dass zur Stellung der Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) alle Kriterien erfüllt sein müssten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Prinzipiell seien die Erlebnisse der Beschwerdeführerin (Status nach Vergewaltigung, Bedrohung durch Pistole in D____) geeignet, das A-Kriterium (belastendes Ereignis von aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass) zu erfüllen. Der Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne, jedoch selten länger als sechs Monate. Wenn bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, sei sie dennoch viele Jahre in der Lage gewesen, ohne wesentliche Einschränkungen einer beruflichen Tätigkeit nachzukommen. Einschränkungen habe es diesbezüglich ab Sommer 2006 gegeben. Laut den zugesandten Unterlagen sei es zu zunehmenden Problemen am Arbeitsplatz gekommen, die Beschwerdeführerin habe sich gemobbt gefühlt. In der aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin an weiteren Symptomen einer PTBS lediglich von Albträumen und Nachhallerinnerungen (Flashbacks) bezüglich der Vergewaltigung berichtet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch emotional sehr unbeteiligt gewirkt, als sie davon berichtet habe. Auch waren aktuelle typische B-Kriterien wie Suizidalität, Vermeidungsverhalten und vegetative Übererregtheit bei der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststellbar gewesen, sodass für den Referenten die Diagnose auch einer verzögert eingetretenen PTBS nicht gerechtfertigt erscheine, zumal sie in der Mehrzahl der Fälle auch mit und ohne ärztliche Hilfe ausheile (IV-Akte 145, S. 100 f.). Im Weiteren nahm der Gutachter Dr. med. L____ Stellung zur Diagnosestellung von Dr. med. I____ (IV-Akte 145, S. 115).

4.7.          Die Ausführungen von Dr. med. L____ sind nachvollziehbar. Demgegenüber fällt auf, dass Dr. med. I____ für seine Beurteilung insbesondere auf den "International Trauma Questionnaire" abstellte. Dieser ist allerdings ein reiner Selbstevaluationsbogen (vgl. den Bericht von Dr. med. M____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinscher Gutachter SIM, vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 124, S. 2, sowie https://www.traumameasuresglobal.com/_files/ugd/be25b4_542119c23f904aaf845c32d8eeeca9c9.pdf, zuletzt eingesehen am 25. Januar 2022). Es ist nachvollziehbar, dass Dr. med. M____ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2019 deswegen zum Schluss kam, dass der "International Trauma Questionnaire" (als Grundlage) für ein versicherungsmedizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit nicht überzeuge (IV-Akte 124, S. 2). Der Umstand, dass Dr. med. I____ ohne entsprechende Untersuchung auf die Angaben der Beschwerdeführerin (und auch ihres Ehemannes) abstellte, lässt Zweifel an einer erhärteten Diagnosestellung aufkommen. Überdies überzeugen die Ausführungen des Gutachters der Gutachterstelle K____ in Bezug auf die Frage, ob eine PTBS vorliegt. Insbesondere überzeugt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre lang erwerbstätig war – wenngleich sie wechselnde Jobs hatte (vgl. Lebenslauf, IV-Akte 52, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK], IV-Akte 126). Gemäss den Ausführungen von Dr. med. L____ tritt eine PTBS in der Regel nicht mehr als sechs Monate nach dem Ereignis auf. Selbst wenn – wie von Dr. med. I____ als Möglichkeit angenommen (IV-Akte 121, S. 28) – eine Retraumatisierung in E____ stattgefunden haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin danach in der Schweiz länger gearbeitet, ohne dass jemand von einer PTBS ausging, bzw. ohne, dass sie aus psychischen Gründen krankgeschrieben wurde. Zudem vermögen die Ausführungen von Dr. med. I____, welche hauptsächlich auf den erwähnten Fragebogen abstellt, nicht ausreichend zu überzeugen.

Nichtzutreffend ist sodann, dass der psychiatrische Gutachter der Gutachterstelle K____ die Diagnose einer hypochondrischen Störung bzw. Dysmorphophobie an keiner Stelle erwähnt habe. Er wies an zwei Stellen darauf hin, dass Dr. med. I____ diese Diagnose gestellt habe (IV-Akte 145, S. 85 und S. 106). Auch wenn der Gutachter Dr. med. L____ diese Diagnose im Anschluss nicht konkret diskutierte, wird aus seinen ausführlichen Ausführungen doch deutlich, dass er diese Diagnosestellung nicht unterstützte. Er kam zum Schluss, dass sich trotz des dysfunktionellen Krankheitsverhaltens der Beschwerdeführerin (im Sinne einer Aggravation), bei seiner Untersuchung keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung im psychiatrischen Bereich erkennen liessen (IV-Akte 145, S. 102). Im Weiteren legte er ausführlich dar, dass er namentlich aufgrund von Selbstbewertungsinstrumenten bzw. verschiedenen Inkonsistenzen (zwischen Beschwerdeschilderung und objektiven Untersuchungsbefunden, zwischen der Art der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits sowie dem typischen Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbilds andererseits und zwischen behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von Leidensdruck) und Diskrepanzen (zwischen der subjektiv geschilderten Intensität der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden sowie zwischen massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchungssituation), von einer Aggravation ausgehe. Sodann hielt er allgemein fest, er könne die Ausführungen von Dr. med. I____ nach eigener Untersuchung nicht bestätigen (IV-Akte 145, S. 116).

Insgesamt stellt sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr. med. L____ als ausführlich und detailliert dar. Er hat Bezug genommen auf die bisherigen Berichte und begründete seine Befunde nachvollziehbar. Die übrigen vorhandenen medizinischen Akten führen nicht zu Zweifeln am Gutachten. Demgegenüber stellte Dr. med. I____ im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin ab, ohne diese kritisch zu diskutieren. Es ist nachvollziehbar, dass die subjektiven Angaben einer zu begutachtenden Person für einen Psychiater wichtig sind. Dennoch wäre zu erwarten, dass eine kritische Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben erfolgt. Aus diesen Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der K____ inklusive des psychiatrischen Gutachtens abgestellt. Das Privatgutachten von Dr. med. I____ und die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen nicht, um Zweifel an diesem Gutachten zu erwecken – zumal bei Parteigutachten ein strenger Massstab gilt (vgl. E. 3.4.).

Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 145) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre.

4.8.          Vorliegend wurde der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 24. Juni 2019 rechtskräftig beurteilt bzw. den Anspruch auf eine Invalidenrente verneint (vgl. auch E. 4.1.). Eine neue andere Beurteilung des Rentenanspruchs wäre vorliegend nur in drei Fällen möglich:

Zum einen kann gemäss Art. 17 ATSG, wie unter E. 3.2. ausgeführt, eine Anpassung des Rentenanspruchs dann erfolgen, wenn eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Umstände erfolgt ist, welche zudem geeignet ist, den Rentenanspruch zu beeinflussen (Art. 17 ATSG). Die Beschwerdegegnerin ging bei der Verfügung vom 24. Juni 2019 gestützt auf das Gutachten der MEDAS H____ vom 10. Oktober 2018 davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste Tätigkeit während 8.5 Stunden am Tag, mit einer 20%igen Leistungsminderung zumutbar (vgl. dazu das erwähnte Gutachten, IV-Akte 83, S. 11). Gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020 (IV-Akte 145) ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit nach wie vor in einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 4.3.). Eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist somit nicht erkennbar.

Der zweite Fall, welcher zu einer neuen, anderen Beurteilung des Rentenanspruchs führen könnte, wäre, wenn ein Revisionsfall gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorläge. Nach Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in (prozessuale) Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war bzw. noch nicht bekannt waren. Letztere müssen jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung bereits vorgelegen haben (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 24). Eine Tatsache gilt als "neu", wenn das betreffende Sachverhaltselement zum Zeitpunkt der Entscheidfindung nicht bekannt war (Ueli Kieser, Art. 53 N 26). Ist eine "neue Tatsache" so gestaltet, dass sich aus ihr die Unrichtigkeit der bisherigen Annahme ergeben kann, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob ein anderer Entscheid (als der ursprüngliche) zu fällen ist (Ueli Kieser, Art. 53 N 27).

Hinweise für neue Erkenntnisse – namentlich, was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft – gibt es vorliegend ebenfalls nicht, insbesondere auch nicht aus den Stellungnahmen von Dr. med. I____. Diese gehen nicht von neuen Erkenntnissen aus, sondern von einer anderen Würdigung des gleichen Sachverhalts.

Drittens liegt auch kein Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG vor. Aufgrund der Akten, namentlich dem Gutachten der Gutachterstelle K____, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Einschätzung der MEDAS H____ ursprünglich offensichtlich falsch gewesen wäre.

Insgesamt besteht kein Anlass dafür, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen.

4.9.          Angesichts der obigen Ausführungen sei festgehalten, dass die von den Parteien diskutierte Frage, ob Dr. med. I____ auf die ICD-11 verweisen durfte, vorliegend offenbleiben kann, da sie keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hat.

4.10.       Das Parteigutachten von Dr. med. I____ trägt nach dem Gesagten nichts zum Ausgang des Verfahrens bei. Die Kosten für ein Parteigutachten sind nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile 9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 6. mit Hinweisen, 9C_237/2014 vom 13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2 mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich demnach nicht, die Kosten dafür der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.                

5.1.          Das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 15. März 2019 (Bericht vom 1. April 2019, IV-Akte 103) bzw. der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat, beanstandet die Beschwerdeführerin zu Recht nicht. Wie das Gutachten der MEDAS H____ kann auch dieser Bericht vorliegend nicht mehr überprüft werden, da die Verfügung vom 24. Juni 2019 (IV-Akte 112), welche infolge und basierend auf dem erwähnten Bericht erging, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch E. 4.1.). Dass darüber hinaus keine weitere Abklärung im Haushalt stattgefunden hat, ist nicht zu beanstanden, da es keine Hinweise gibt, dass sich diesbezüglich eine Verschlechterung eingestellt haben könnte – zumal die Gutachter der Gutachterstelle K____, wie bereits jene der MEDAS H____ davon ausgingen, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls in einer leidensadaptierten Tätigkeit (seit Juni 2017) in einem Pensum von 100 % arbeiten könnte – dabei gingen die Gutachter der MEDAS H____ sogar noch von einer Leistungsminderung von 20 % aus (vgl. E. 4.2. sowie Gutachten der MEDAS H____ vom 10. Oktober 2018, IV-Akte 83, S. 11). Es ist somit nicht von einer Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen.

5.2.          Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und sich zu 20 % dem Haushalt widmen würde, wobei im Haushalt keine Einschränkung besteht (vgl. dazu den Abklärungsbericht vom 1. April 2019, IV-Akte 103, insbesondere S. 1 und S. 5).

6.                

6.1.          Offengelassen werden kann im Weiteren die Frage, ob das von der Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von ihr korrekt ermittelt wurde, bzw. ob statt auf LSE 2018, Tabelle TA1, Ziffer 96, sonstige persönliche Dienstleistungen, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, auf LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 abgestellt werden müsste.

6.2.          Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich (namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4 mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).

6.3.          Die Beschwerdegegnerin schloss, basierend auf dem Tabellenlohn nach LSE 2018, Tabelle TA1, Ziffer 96, sonstige persönliche Dienstleistungen, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2019 auf ein durchschnittliches Einkommen von weiblichen Hilfskräften von Fr. 49'473.00 (Verfügung vom 1. April 2021, IV-Akte 161, S. 1).

Stellt man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 (Fr. 4'849.00) ab, ergibt sich – mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 1 % im Jahr 2019 (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für Statistik [BFS]) – ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61'268.00 bei einem Pensum von 100 %.

6.4.          Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin, was von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird, auf den Tabellenlohn gemäss LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr 2019 schloss sie auf ein hypothetisches Einkommen von Fr. 54'954.00 bei einem Pensum von 100 % (Verfügung vom 1. April 2021, IV-Akte 161, S. 2). Dieses Invalideneinkommen ist zu Recht nicht umstritten.

6.5.          Bei einer Gegenüberstellung des von der Beschwerdegegnerin angenommenen Valideneinkommens mit diesem Invalideneinkommen ergibt sich (da das Valideneinkommen höher ist als das Invalideneinkommen) ein Invaliditätsgrad von 0 % (daran würde auch nichts ändern, wenn bei der Nominallohnentwicklung entsprechend der zitierten Tabelle T39 des BFS 1 % eingesetzt würde).

Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens basierend auf LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 mit dem erwähnten Invalideneinkommen ergibt eine Differenz von Fr. 6'314.00, was einer Einschränkung im Erwerb von 10.3 % entspricht. Diese Einschränkung ist aufgrund der lediglich 80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall entsprechend zu gewichten. Damit verbleibt ein Invaliditätsgrad von rund 8.3 % – da keine zusätzliche Einschränkung im Haushalt angenommen werden kann. Dieser Invaliditätsgrad ist ebenfalls nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.). Im Ergebnis erhält die Beschwerdeführerin auch bei der Anwendung des Tabellenlohns, dessen Anwendung sie fordert, keine Invalidenrente.

7.                

7.1.       Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

7.2.       Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. I____ vom 25. September 2019 zu übernehmen, ist ebenfalls abzuweisen.

7.3.       Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).

7.4.       Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin liegt vorliegend nicht vor.

 

 

Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Das Begehren der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. I____ vom 25. September 2019 zu übernehmen, wird ebenfalls abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

(i.V. lic.iur. R. Schnyder)

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: