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Sozialversicherungsgericht
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URTEIL
vom 17.
November 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder
(Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder
und Gerichtsschreiberin
L. Marti
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.77
Verfügung vom 1. April 2021
Beweistauglichkeit des polydisziplinären
Gutachtens; Beweistauglichkeit eines Parteigutachtens
Tatsachen
I.
a)
Die 1965 im C____ geborene Beschwerdeführerin lebte nach eigenen Angaben
von 1984 bis 1990 in D____ und kam anschliessend in die Schweiz, wo sie fünf
Jahre verblieb. Im Jahr 1995 zog sie nach E____ und kehrte im Juli 2003 zurück
in die Schweiz (Anmeldung für Erwachsene vom 25. April 2017, Akte 51
der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 2 f.).
b)
Im Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin von ihrer
Krankentaggeldversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt F____ zur
Früherfassung angemeldet (IV-Akte 1). Am 2. Februar 2010 meldete sie sich,
im Wesentlichen unter Angabe von Depressionen und einer seit dem
22. September 2009 bestehenden Arbeitsunfähigkeit, zum Bezug von
Leistungen der IV an (IV-Akte 5). Die Sozialversicherungsanstalt F____
leitete daraufhin Abklärungen ein. Unter anderem veranlasste sie eine
psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. G____, FMH Psychiatrie und
Psychotherapie (Gutachten vom 28. Juli 2010, IV-Akte 23). In der
Folge verneinte sie einen Rentenanspruch mit Vorbescheid vom 17. September
2010 und Verfügung vom 7. Dezember 2010 (IV-Akten 25 und 36).
c)
Am 25. April 2017 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei
der Sozialversicherungsanstalt F____ zum Leistungsbezug an. Als Gründe nannte
sie eine "Depression bei Borderline-Persönlichkeit, Osteoporose,
Hypothyreose, etc." (IV-Akte 51). Die Sozialversicherungsanstalt F____
leitete wiederum Abklärungen ein. Insbesondere veranlasste sie eine
polydisziplinäre Begutachtung mit den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie, welche über SuisseMED@P per
Zufallsprinzip der Gutachterstelle MEDAS H____ zugeteilt wurde (vgl. z.B.
E-Mail vom 12. Januar 2018, IV-Akte 70, sowie E-Mail vom 17. Januar
2018, IV-Akte 73). Basierend auf dem in der Folge erstellten
polydisziplinären Gutachten vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 83) sowie
der am 15. März 2019 durchgeführten Haushaltsabklärung (vgl. Bericht vom
1. April 2019, IV-Akte 103), teilte die Sozialversicherungsanstalt F____
der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 29. April 2019 mit, dass sie
ihr keine Invalidenrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 104). Trotz von der
Beschwerdeführerin am 24. Mai 2019 erhobenen Einwand (IV-Akte 105), hielt
die Sozialversicherungsanstalt F____ mit Verfügung vom 24. Juni 2019 an
ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 112).
d)
Mit einem Schreiben vom 28. September 2019 meldete sich die
Beschwerdeführerin erneut – dieses Mal bei der Beschwerdegegnerin – zum
Leistungsbezug an (IV-Akte 120). Als Beilage reichte sie ein Privatgutachten
von Dr. med. I____, FMH Forensischer Psychiater, Psychotherapeut,
leitender Arzt der Psychiatrie J____, vom 25. September 2019 ein
(IV-Akte 121). Die Beschwerdegegnerin gab daraufhin eine erneute polydisziplinäre
Begutachtung (wiederum unter Beteiligung von Innere Medizin, Neurologie,
Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie) in Auftrag, welcher über
SuisseMED@P an das K____ (nachfolgend: Gutachterstelle K____) vergeben wurde
(vgl. z.B. E-Mail vom 30. Dezember 2019, IV-Akte 135). Die Gutachter
kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführerin die zuletzt
ausgeübte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, sie jedoch in einer adaptierten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 145, S. 12 f.).
Gestützt auf diese Beurteilung informierte die Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 16. Dezember 2020, dass sie keinen
Rentenanspruch habe (IV-Akte 148). Dagegen liess die Beschwerdeführerin am
1. Februar 2021 Einwand erheben (IV-Akte 155; vgl. auch die
ergänzende Eingabe vom 25. Februar 2021, IV-Akte 157). Die
Beschwerdegegnerin hielt schliesslich mit Verfügung vom 1. April 2021 an
ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 161).
II.
a)
Mit Beschwerde vom 11. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt werden folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. April 2021 sei aufzuheben.
2.
Es sei der
Beschwerdeführerin ab 1. März 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Eventualiter sei
zur Klärung des medizinischen Sachverhalts ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu
geben.
4.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Kosten für die fachmedizinischen Stellungnahmen
von Herrn Dr. med. I____ zu übernehmen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der
Beschwerdegegnerin.
b)
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 14. Juli
2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c)
Mit Replik vom 15. September 2021 (Postaufgabe 14. September
2021) und Duplik vom 4. Oktober 2021 halten die Parteien an ihren im
ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.
III.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer
Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 17. November 2021 die
Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1
des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG;
SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen
Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200)
in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus
Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2.
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch
die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der
Beschwerdeführerin. Dabei stützt sie sich in medizinischer Hinsicht auf das
Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020
(IV-Akte 145) und geht von einer vollen Erwerbsfähigkeit in einer optimal
angepassten Tätigkeit aus. Im Weiteren stellt die Beschwerdegegnerin darauf ab,
dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre
und sich zu 20 % dem Haushalt widmen würde. Auch im Haushalt verneint sie
eine Einschränkung.
2.2.
Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, die Gutachten der
Gutachterstelle K____ und der MEDAS H____ seien nicht beweistauglich, weshalb
nicht drauf abgestellt werden könne. Demgegenüber habe Dr. med. I____
überzeugend dargelegt, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin
aufgehoben sei, weshalb sie einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe.
Die Kosten für das Gutachten von Dr. med. I____ seien von der
Beschwerdegegnerin zu übernehmen, da dieses Gutachten für die Beurteilung des
Leistungsanspruches unerlässlich sei. Hinsichtlich des Einkommensvergleichs
macht sie geltend, beim Valideneinkommen sei auf den Tabellenlohn gemäss der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2018, Tabelle TA1, Total Frauen,
Kompetenzniveau 2 abzustellen.
2.3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine IV-Rente
hat. Insbesondere ist dabei strittig, ob das Gutachten der Gutachterstelle K____
vom 23. Oktober 2020 beweistauglich ist und die Beschwerdegegnerin darauf
abstellen durfte. Nicht umstritten sind die Anwendbarkeit der gemischten
Methode und die Aufteilung von 80 % Erwerbstätigkeit und 20 %
Tätigkeit im Haushalt, sowie dass im Haushalt keine Einschränkung vorliegt.
3.
3.1.
Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG
Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen,
nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder
verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch
durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6
ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 %
invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze
Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn
sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens
40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.2.
Handelt es sich beim Gesuch um
Leistungen der Invalidenversicherung um eine Neuanmeldung, erfolgt die
materielle Prüfung analog zum Verfahren der Rentenrevision nach Art. 17
ATSG (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1). Demnach wird eine Rente von Amtes wegen
oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt, aufgehoben oder (neu) zugesprochen,
wenn sich der Invaliditätsgrad einer versicherten Person erheblich verändert.
Anlass zur Rentenrevision gibt rechtsprechungsgemäss jede wesentliche Änderung
in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und
damit den Rentenanspruch zu beeinflussen, insbesondere eine Veränderung des
Gesundheitszustands (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3, BGE 134 V 131, 132
E. 3 und BGE 130 V 343. 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Die bloss
unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen
Sachverhalts ist unerheblich (BGE 112 V 371, 372 E. 2b). Eine
Sachverhaltsänderung ist als erheblich anzusehen, wenn angenommen werden kann,
der Anspruch auf eine Invalidenrente sei begründet, falls sich die geltend
gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (Urteile 9C_523/2014 vom
19. November 2014 E. 2 und 8C_1025/2010 vom 28. März 2011
E. 2.3 sowie SVR 2003 IV Nr. 25 S. 76 f. E. 2.2 und 2.3).
Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer Änderung ist die
letzte rechtskräftige Verfügung, welche basierend auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine
Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE
133 V 108, 114 E. 5.4).
3.3.
Im Sozialversicherungsverfahren prüft
der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss
Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen
von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43
Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen
(vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen
Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen
beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet
und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352
E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die
Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten
Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429
E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).
Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des
Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder
Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen
sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der
Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).
Solche Indizien können sich aus dem Gutachten selber ergeben (z.B. innere
Widersprüche, mangelnde Nachvollziehbarkeit) oder auch aus Unvereinbarkeiten
mit anderen ärztlichen Stellungnahmen (Urteil des Bundesgerichts 9C_49/2014 vom
29. Oktober 2014 E. 4.1.).
3.4.
Der Umstand allein, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer
Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht wird, rechtfertigt noch keine
Zweifel an ihrem Beweiswert. Im Falle von solchen Parteigutachten ist
allerdings hinsichtlich der Unabhängigkeit solcher Gutachter ein strenger
Massstab anzulegen. Ein solches Gutachten besitzt auch nicht den gleichen Rang
wie dasjenige, welches von einem Versicherer nach dem vorgegebenen
Verfahrensrecht eingeholt wurde. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von
der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend,
zu prüfen, ob es in rechtserheblichen Fragen die Auffassungen und
Schlussfolgerungen des förmlich bestellten Gutachtens derart zu erschüttern
vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 125 V 351, 353 f. E. 3b/dd
und E. 3c mit Hinweisen).
4.
4.1.
Was zunächst die Kritik der Beschwerdeführerin betrifft, das
Gutachten der MEDAS H____ vom 10. Oktober 2018 (IV-Akte 83) sei nicht
beweistauglich, ist festzuhalten, dass dieses vorliegend nicht mehr überprüft
werden kann. Die Verfügung vom 24. Juni 2019 (IV-Akte 112), welche
infolge und basierend auf diesem Gutachten erging, ist unangefochten in
Rechtskraft erwachsen.
4.2.
Im der angefochtenen Verfügung zugrunde gelegten Gutachten vom
23. Oktober 2020 stellten die Gutachter der Gutachterstelle K____ im
Wesentlichen folgende Diagnosen (IV-Akte 145, S. 8 f.):
Diagnosen
mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Chronisches zervikozhephales und
gelegentlich zervikospondylogenes Schmerzsyndrom links
2. Lumbovertebralsyndrom
3. Periarthropathia humeroscapularis
tendinotica links
4. Osteoporose
Diagnosen
ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
5. Entwicklung körperlicher Symptome aus
psychischen Gründen (ICD-10 F68.0)
6. Rezidivierende depressive Störung,
gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.4)
7. Hormonell substituierte Hypothyreose
8. Allergische Diathese
9. Colon irritabile (Reizdarmsyndrom)
10.Inzidentelles
Aneurysma der Arteria communicans anterior
11.Perimenopausale
Beschwerde
12.Chronischer
Spannungskopfschmerz
13.Chronisches
linksseitiges beckenbetontes Weichteilschmerzsyndrom mit Enthesopathien der
Adduktoren und der ischiocruralen Muskulatur
14.Status
nach operierter Hammerzehe II links 2008
Bezüglich der Arbeitsfähigkeit kamen die Gutachter zum Schluss,
der Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht die zuletzt ausgeübte
Tätigkeit als Masseurin wegen der Osteoporose mit Frakturen, wegen der
Schulterproblematik und der zerviko- bzw. lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik
nicht mehr zumutbar. Es sei ihr also unverändert seit 2017 und auf Dauer eine
100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren. In einer den Leiden optimal
angepassten Tätigkeit [… sei] jedoch eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zumutbar.
Aus internistischer, neurologischer und psychiatrischer Sicht sei die
Beschwerdeführerin hingegen sowohl in ihrer angestammten Tätigkeit als
Masseurin beziehungsweise Kosmetikerin als auch in einer optimal
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % und vollschichtig arbeitsfähig. "Eine
optimal angepasste Tätigkeit sollte wechselnd belastend sein, stehend, gehend
und auch sitzend, ohne repetitives Heben schwerer Lasten über 5 kg, ohne
kräftiges Ziehen oder Stossen wegen der zervikalen und wegen der
Schulterproblematik, und ohne Arbeiten in Zwangshaltung wegen der zervikalen
Symptomatik" (IV-Akte 145, S. 12 f. und S. 14).
4.3.
Das Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020
(IV-Akte 145) ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf
allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch
die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung
der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind
begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren
gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143
V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 145, S. 8 ff. und S. 103 ff.).
In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete
Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125
V 351, 353 E. 3b/bb).
4.4.
Die konkrete Kritik der Beschwerdeführerin bezieht sich allein auf
das psychiatrische Teilgutachten. Die Teilgutachten, welche in den Disziplinen
Allgemeine Innere Medizin, Neurologie und Rheumatologie erstellt wurden,
beanstandet sie nicht.
Die Beschwerdeführerin beruft sich hauptsächlich auf das von
Dr. med. I____ erstellte psychiatrische Gutachten vom 25. September
2019 (IV-Akte 121). Sie weist darauf hin, dass dieser die Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) gestellt habe, welche im erwähnten
Gutachten "pauschal und ohne vertiefte Auseinandersetzung
ausgeschlossen" worden sei. Namentlich seien sie nicht darauf eingegangen,
dass die Beschwerdeführerin von Flashbacks, Albträumen in Bezug auf die
erlebten Vergewaltigungen, Appetit- und Essstörungen sowie diverse somatische
Störungen berichtet habe. Im Weiteren sei auch die von Dr. med. I____
diagnostizierte hypochondrische Störung oder Dysmorphophobie im Gutachten der
Gutachterstelle K____ nicht erwähnt worden. Da diese Diagnose gravierende
Ausmasse annehmen könne, hätte sich der psychiatrische Gutachter damit
auseinandersetzen müssen.
4.5.
Dr. med. I____ erklärte in seinem Gutachten vom
25. September 2019, wenn man das gesamte Beschwerdebild der
Beschwerdeführerin zusammensetze, ergebe sich eine Auffälligkeit in der
Affektivität sowie im Verhalten, deren Beginn tatsächlich mit dem erlittenen
Trauma zusammenhängen dürfte. Es habe sich erwiesen, dass das bisherige
psychiatrische Diagnostikmanual der WHO, die ICD-10, bezüglich der Erfassung
von Traumafolgestörungen erhebliche Mängel aufweise; so werde die einzige
allenfalls in Frage kommende "andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung"
(ICD-10 F62.0) dem Störungsbild der Beschwerdeführerin nicht gerecht. Im
Nachfolgemanual der ICD-10, der ICD-11, sei neu die komplexe Traumafolgestörung
aufgeführt worden. Eine solche trete üblicherweise nach schwerwiegenden,
langandauernden oder wiederholten traumatischen Ereignissen auf. Sie beinhalte
neben Symptomen einer PTBS auch Störungen der Affektivität, des Selbstkonzepts
und der Beziehungen. Die Befragung der Beschwerdeführerin anhand des zur
Erfassung der komplexen Traumafolgestörung geschaffenen "International
Trauma-Questionnaires" (ITQ) ergebe, dass die Mindestpunktzahl des Items
"Wiedererleben im Hier und Jetzt", "Vermeidverhalten" und
"Gefühl einer aktuellen Bedrohung" und damit die Kriterien für die
Annahme einer diesbezüglichen funktionellen Beeinträchtigung erfüllt seien. Im
Weiteren seien sämtliche Symptome, die für eine Störung der Selbstorganisation
sprächen, erfüllt. Tatsächlich erfülle die Beschwerdeführerin die Kriterien,
die für eine komplexe Posttraumatische Belastungsstörung im Sinne der ICD-11
sprächen. Daneben leide die Beschwerdeführerin an zwei weiteren Störungen, die
vom Kriterium des negativen Selbstkonzeptes zwar nicht getrennt werden könnten,
trotzdem aber eine eigenständige Bezeichnung verdienten: Die Beschwerdeführerin
gebe an, unter Wassereinlagerungen und Verstopfung zu leiden, mit der sie ihren
jahrelangen Missbrauch von Laxantien (ICD-10 F55.1) und Diuretika (ICD-10
F55.8) begründe. Dazu komme laut Aussagen ihres Ehemannes eine beständige
Krankheitsfurcht, welche zu einer irrationalen Anwendung von Antibiotika führe.
Zusammengefasst lasse sich dieses Beschwerdebild als hypochondrische Störung
oder Dysmorphophobie (ICD-10 F45.2) bezeichnen. Die früher gestellte Diagnose
einer rezidivierenden depressiven Störung könne ebenfalls im Kontext der
komplexen Traumafolgestörung gesehen werden (IV-Akte 121,
S. 29 f.).
Dr. med. I____ erklärte sodann, bei der Beschwerdeführerin,
handle es sich um eine zwar gut ausgebildete Frau mit guten intellektuellen
Fähigkeiten, jedoch mit derart erheblichen Schwierigkeiten in der Lebensführung
und im Umgang mit anderen, die eine Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht
realistisch erscheinen lasse (IV-Akte 121, S. 32). Aufgrund der von ihm
diagnostizierten komplexen posttraumatischen Stressbelastungsstörung sei die
Arbeitsfähigkeit in den bisherigen Tätigkeiten nicht gegeben. Aufgrund der
Schwere der Störung der Beschwerdeführerin sei aus Expertensicht zurzeit keine
Arbeitsfähigkeit in einer irgendwie angepassten Tätigkeit denkbar
(IV-Akte 121, S. 34).
4.6.
Der Privatgutachter Dr. med. I____ wich mit seinen
Schlussfolgerungen sowohl hinsichtlich der Diagnosestellung, als auch in Bezug
auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von denjenigen des psychiatrischen
Gutachters der Gutachterstelle K____, Dr. med. L____, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ab.
Anders als von der Beschwerdeführerin dargestellt, legte Dr. med. L____ in
seinem Teilgutachten ausführlich dar, weshalb er nicht von einer PTBS ausging.
Er erklärte insbesondere, dass zur Stellung der Diagnose einer
posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) alle Kriterien erfüllt sein
müssten, was bei der Beschwerdeführerin nicht der Fall sei. Prinzipiell seien
die Erlebnisse der Beschwerdeführerin (Status nach Vergewaltigung, Bedrohung
durch Pistole in D____) geeignet, das A-Kriterium (belastendes Ereignis von
aussergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophalem Ausmass) zu erfüllen. Der
Beginn folge dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern
könne, jedoch selten länger als sechs Monate. Wenn bei der Beschwerdeführerin
eine posttraumatische Belastungsstörung bestanden habe, sei sie dennoch viele
Jahre in der Lage gewesen, ohne wesentliche Einschränkungen einer beruflichen
Tätigkeit nachzukommen. Einschränkungen habe es diesbezüglich ab Sommer 2006
gegeben. Laut den zugesandten Unterlagen sei es zu zunehmenden Problemen am
Arbeitsplatz gekommen, die Beschwerdeführerin habe sich gemobbt gefühlt. In der
aktuellen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin an weiteren Symptomen einer
PTBS lediglich von Albträumen und Nachhallerinnerungen (Flashbacks) bezüglich
der Vergewaltigung berichtet. Die Beschwerdeführerin habe jedoch emotional sehr
unbeteiligt gewirkt, als sie davon berichtet habe. Auch waren aktuelle typische
B-Kriterien wie Suizidalität, Vermeidungsverhalten und vegetative
Übererregtheit bei der Beschwerdeführerin nicht eindeutig feststellbar gewesen,
sodass für den Referenten die Diagnose auch einer verzögert eingetretenen PTBS
nicht gerechtfertigt erscheine, zumal sie in der Mehrzahl der Fälle auch mit
und ohne ärztliche Hilfe ausheile (IV-Akte 145, S. 100 f.). Im
Weiteren nahm der Gutachter Dr. med. L____ Stellung zur Diagnosestellung
von Dr. med. I____ (IV-Akte 145, S. 115).
4.7.
Die Ausführungen von Dr. med. L____ sind nachvollziehbar. Demgegenüber
fällt auf, dass Dr. med. I____ für seine Beurteilung insbesondere auf den
"International Trauma Questionnaire" abstellte. Dieser ist allerdings
ein reiner Selbstevaluationsbogen (vgl. den Bericht von Dr. med. M____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinscher
Gutachter SIM, vom 29. Oktober 2019, IV-Akte 124, S. 2, sowie
https://www.traumameasuresglobal.com/_files/ugd/be25b4_542119c23f904aaf845c32d8eeeca9c9.pdf,
zuletzt eingesehen am 25. Januar 2022). Es ist nachvollziehbar, dass Dr.
med. M____ in seinem Bericht vom 29. Oktober 2019 deswegen zum Schluss
kam, dass der "International Trauma Questionnaire" (als Grundlage)
für ein versicherungsmedizinisches Gutachten zur Arbeitsfähigkeit nicht
überzeuge (IV-Akte 124, S. 2). Der Umstand, dass Dr. med. I____
ohne entsprechende Untersuchung auf die Angaben der Beschwerdeführerin (und
auch ihres Ehemannes) abstellte, lässt Zweifel an einer erhärteten
Diagnosestellung aufkommen. Überdies überzeugen die Ausführungen des Gutachters
der Gutachterstelle K____ in Bezug auf die Frage, ob eine PTBS vorliegt.
Insbesondere überzeugt, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre lang
erwerbstätig war – wenngleich sie wechselnde Jobs hatte (vgl. Lebenslauf,
IV-Akte 52, sowie Auszug aus dem individuellen Konto [IK],
IV-Akte 126). Gemäss den Ausführungen von Dr. med. L____ tritt eine
PTBS in der Regel nicht mehr als sechs Monate nach dem Ereignis auf. Selbst
wenn – wie von Dr. med. I____ als Möglichkeit angenommen
(IV-Akte 121, S. 28) – eine Retraumatisierung in E____ stattgefunden
haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin danach in der Schweiz länger
gearbeitet, ohne dass jemand von einer PTBS ausging, bzw. ohne, dass sie aus
psychischen Gründen krankgeschrieben wurde. Zudem vermögen die Ausführungen von
Dr. med. I____, welche hauptsächlich auf den erwähnten Fragebogen
abstellt, nicht ausreichend zu überzeugen.
Nichtzutreffend ist sodann, dass der psychiatrische Gutachter
der Gutachterstelle K____ die Diagnose einer hypochondrischen Störung bzw.
Dysmorphophobie an keiner Stelle erwähnt habe. Er wies an zwei Stellen darauf
hin, dass Dr. med. I____ diese Diagnose gestellt habe (IV-Akte 145,
S. 85 und S. 106). Auch wenn der Gutachter Dr. med. L____ diese
Diagnose im Anschluss nicht konkret diskutierte, wird aus seinen ausführlichen
Ausführungen doch deutlich, dass er diese Diagnosestellung nicht unterstützte.
Er kam zum Schluss, dass sich trotz des dysfunktionellen Krankheitsverhaltens
der Beschwerdeführerin (im Sinne einer Aggravation), bei seiner Untersuchung
keine gravierenden Hinweise für eine tiefgreifende Funktions- und Leistungsbeeinträchtigung
im psychiatrischen Bereich erkennen liessen (IV-Akte 145, S. 102). Im
Weiteren legte er ausführlich dar, dass er namentlich aufgrund von
Selbstbewertungsinstrumenten bzw. verschiedenen Inkonsistenzen (zwischen
Beschwerdeschilderung und objektiven Untersuchungsbefunden, zwischen der Art
der beklagten Beschwerden und ihres Verlaufs einerseits sowie dem typischen
Bild und Verlauf des betreffenden Krankheitsbilds andererseits und zwischen
behauptetem Leidensausmass und für den Gutachter fehlender Erkennbarkeit von
Leidensdruck) und Diskrepanzen (zwischen der subjektiv geschilderten Intensität
der Beschwerden und der Vagheit der Beschwerden sowie zwischen massiven
subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung
in der Untersuchungssituation), von einer Aggravation ausgehe. Sodann hielt er
allgemein fest, er könne die Ausführungen von Dr. med. I____ nach eigener
Untersuchung nicht bestätigen (IV-Akte 145, S. 116).
Insgesamt stellt sich das psychiatrische Teilgutachten von Dr.
med. L____ als ausführlich und detailliert dar. Er hat Bezug genommen auf
die bisherigen Berichte und begründete seine Befunde nachvollziehbar. Die
übrigen vorhandenen medizinischen Akten führen nicht zu Zweifeln am Gutachten.
Demgegenüber stellte Dr. med. I____ im Wesentlichen auf die subjektiven
Angaben der Beschwerdeführerin ab, ohne diese kritisch zu diskutieren. Es ist
nachvollziehbar, dass die subjektiven Angaben einer zu begutachtenden Person
für einen Psychiater wichtig sind. Dennoch wäre zu erwarten, dass eine
kritische Auseinandersetzung mit den subjektiven Angaben erfolgt. Aus diesen
Gründen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht auf das Gutachten der K____
inklusive des psychiatrischen Gutachtens abgestellt. Das Privatgutachten von Dr.
med. I____ und die Vorbringen der Beschwerdeführerin genügen nicht, um
Zweifel an diesem Gutachten zu erwecken – zumal bei Parteigutachten ein strenger
Massstab gilt (vgl. E. 3.4.).
Demzufolge durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf das
Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020
(IV-Akte 145) davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin in einer optimal
leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig wäre.
4.8.
Vorliegend wurde der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin mit
Verfügung vom 24. Juni 2019 rechtskräftig beurteilt bzw. den Anspruch auf
eine Invalidenrente verneint (vgl. auch E. 4.1.). Eine neue andere
Beurteilung des Rentenanspruchs wäre vorliegend nur in drei Fällen möglich:
Zum einen kann gemäss Art. 17 ATSG, wie unter E. 3.2. ausgeführt, eine
Anpassung des Rentenanspruchs dann erfolgen, wenn eine wesentliche Veränderung
der tatsächlichen Umstände erfolgt ist, welche zudem geeignet ist, den
Rentenanspruch zu beeinflussen (Art. 17 ATSG). Die Beschwerdegegnerin ging bei
der Verfügung vom 24. Juni 2019 gestützt auf das Gutachten der MEDAS H____
vom 10. Oktober 2018 davon aus, der Beschwerdeführerin sei eine angepasste
Tätigkeit während 8.5 Stunden am Tag, mit einer 20%igen Leistungsminderung
zumutbar (vgl. dazu das erwähnte Gutachten, IV-Akte 83, S. 11).
Gemäss dem Gutachten der Gutachterstelle K____ vom 23. Oktober 2020
(IV-Akte 145) ist der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit nach
wie vor in einem Pensum von 100 % zumutbar (E. 4.3.). Eine
rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustands ist somit nicht erkennbar.
Der zweite Fall, welcher zu
einer neuen, anderen Beurteilung des Rentenanspruchs führen könnte, wäre, wenn
ein Revisionsfall gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG vorläge. Nach
Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen in (prozessuale)
Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder
Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war bzw. noch nicht
bekannt waren. Letztere müssen jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidfällung
bereits vorgelegen haben (Ueli Kieser,
ATSG-Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2020, Art. 53 N 24). Eine
Tatsache gilt als "neu", wenn das betreffende Sachverhaltselement zum
Zeitpunkt der Entscheidfindung nicht bekannt war (Ueli Kieser, Art. 53 N 26). Ist eine "neue
Tatsache" so gestaltet, dass sich aus ihr die Unrichtigkeit der bisherigen
Annahme ergeben kann, ist im Rahmen eines Revisionsverfahrens zu prüfen, ob ein
anderer Entscheid (als der ursprüngliche) zu fällen ist (Ueli Kieser, Art. 53 N 27).
Hinweise für neue
Erkenntnisse – namentlich, was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
betrifft – gibt es vorliegend ebenfalls nicht, insbesondere auch nicht aus den
Stellungnahmen von Dr. med. I____. Diese gehen nicht von neuen Erkenntnissen
aus, sondern von einer anderen Würdigung des gleichen Sachverhalts.
Drittens liegt auch kein
Wiedererwägungsgrund gemäss Art. 51 Abs. 2 ATSG vor. Aufgrund der Akten,
namentlich dem Gutachten der Gutachterstelle K____, kann nicht davon
ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Einschätzung der MEDAS H____ ursprünglich
offensichtlich falsch gewesen wäre.
Insgesamt besteht kein
Anlass dafür, den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu zu beurteilen.
4.9.
Angesichts der obigen Ausführungen sei festgehalten, dass die von
den Parteien diskutierte Frage, ob Dr. med. I____ auf die ICD-11 verweisen
durfte, vorliegend offenbleiben kann, da sie keinen Einfluss auf den Ausgang
des Verfahrens hat.
4.10.
Das Parteigutachten von Dr. med. I____ trägt nach dem Gesagten
nichts zum Ausgang des Verfahrens bei. Die Kosten für ein Parteigutachten sind
nur dann vom Versicherungsträger zu übernehmen, wenn es für die
Entscheidfindung bzw. die Erstellung des Sachverhalts unerlässlich war (Urteile
9C_527/2020 vom 9. Juli 2021 E. 6. mit Hinweisen, 9C_237/2014 vom
13. Juni 2014 E. 4 und 8C_1005/2012 vom 4. Februar 2013 E. 5.2
mit Hinweisen). Es rechtfertigt sich demnach nicht, die Kosten dafür der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.
5.1.
Das Ergebnis der Haushaltsabklärung vom 15. März 2019 (Bericht
vom 1. April 2019, IV-Akte 103) bzw. der Umstand, dass die
Beschwerdegegnerin darauf abgestellt hat, beanstandet die Beschwerdeführerin zu
Recht nicht. Wie das Gutachten der MEDAS H____ kann auch dieser Bericht
vorliegend nicht mehr überprüft werden, da die Verfügung vom 24. Juni 2019
(IV-Akte 112), welche infolge und basierend auf dem erwähnten Bericht
erging, unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. dazu auch E. 4.1.).
Dass darüber hinaus keine weitere Abklärung im Haushalt stattgefunden hat, ist
nicht zu beanstanden, da es keine Hinweise gibt, dass sich diesbezüglich eine
Verschlechterung eingestellt haben könnte – zumal die Gutachter der Gutachterstelle
K____, wie bereits jene der MEDAS H____ davon ausgingen, dass die
Beschwerdeführerin jedenfalls in einer leidensadaptierten Tätigkeit (seit Juni
2017) in einem Pensum von 100 % arbeiten könnte – dabei gingen die
Gutachter der MEDAS H____ sogar noch von einer Leistungsminderung von 20 %
aus (vgl. E. 4.2. sowie Gutachten der MEDAS H____ vom 10. Oktober 2018,
IV-Akte 83, S. 11). Es ist somit nicht von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustands auszugehen.
5.2.
Demnach ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass die
Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 80 % erwerbstätig wäre und sich zu
20 % dem Haushalt widmen würde, wobei im Haushalt keine Einschränkung
besteht (vgl. dazu den Abklärungsbericht vom 1. April 2019,
IV-Akte 103, insbesondere S. 1 und S. 5).
6.
6.1.
Offengelassen werden kann im Weiteren die Frage, ob das von der
Beschwerdegegnerin angenommene Valideneinkommen von ihr korrekt ermittelt
wurde, bzw. ob statt auf LSE 2018, Tabelle TA1, Ziffer 96, sonstige persönliche
Dienstleistungen, Total Frauen, Kompetenzniveau 2, auf LSE 2018, Tabelle
TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 abgestellt werden müsste.
6.2.
Für die Bemessung des Invaliditätsgrads von erwerbstätigen
Versicherten ist Art. 16 ATSG, also die allgemeine Methode des
Einkommensvergleichs, anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Demnach wird
das Erwerbseinkommen, welches die Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung sowie allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit auf einem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt verdienen könnte (Invalideneinkommen), zu dem
Erwerbseinkommen in Beziehung gesetzt, das sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
erzielen würde, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Bei
Personen, welche nur teilweise erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich
(namentlich dem Haushalt) tätig sind, werden bei der Invaliditätsbemessung
gemäss Art. 28a Abs. 3 IVG beide Tätigkeiten berücksichtigt. Für den
Erwerbsteil erfolgt die Bemessung nach Art. 16 ATSG. Dies ist die
gemischte Methode der Invaliditätsbemessung (BGE 142 V 290, 293 f. E. 4
mit Hinweisen und BGE 141 V 15, 20 f. E. 3.2).
6.3.
Die Beschwerdegegnerin schloss, basierend auf dem Tabellenlohn nach
LSE 2018, Tabelle TA1, Ziffer 96, sonstige persönliche Dienstleistungen, Total
Frauen, Kompetenzniveau 2, mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden
und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von 0.5 % im Jahr
2019 auf ein durchschnittliches Einkommen von weiblichen Hilfskräften von
Fr. 49'473.00 (Verfügung vom 1. April 2021, IV-Akte 161,
S. 1).
Stellt man, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, auf den
Tabellenlohn gemäss LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2
(Fr. 4'849.00) ab, ergibt sich – mit Umrechnung von 40 auf 41.7
Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung von
1 % im Jahr 2019 (vgl. Tabelle T 39 „Entwicklung der Nominallöhne,
der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1939-2017“ des Bundesamtes für
Statistik [BFS]) – ein hypothetisches Einkommen von Fr. 61'268.00 bei
einem Pensum von 100 %.
6.4.
Beim Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin, was von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet wird, auf den Tabellenlohn gemäss
LSE 2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 ab. Unter Umrechnung von 40
auf 41.7 Wochenstunden und unter Berücksichtigung einer Nominallohnentwicklung
von 0.5 % im Jahr 2019 schloss sie auf ein hypothetisches Einkommen von
Fr. 54'954.00 bei einem Pensum von 100 % (Verfügung vom 1. April
2021, IV-Akte 161, S. 2). Dieses Invalideneinkommen ist zu Recht
nicht umstritten.
6.5.
Bei einer Gegenüberstellung des von der Beschwerdegegnerin
angenommenen Valideneinkommens mit diesem Invalideneinkommen ergibt sich (da
das Valideneinkommen höher ist als das Invalideneinkommen) ein Invaliditätsgrad
von 0 % (daran würde auch nichts ändern, wenn bei der
Nominallohnentwicklung entsprechend der zitierten Tabelle T39 des BFS 1 %
eingesetzt würde).
Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens basierend auf LSE
2018, TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 2 mit dem erwähnten Invalideneinkommen
ergibt eine Differenz von Fr. 6'314.00, was einer Einschränkung im Erwerb
von 10.3 % entspricht. Diese Einschränkung ist aufgrund der lediglich
80%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall entsprechend zu gewichten. Damit
verbleibt ein Invaliditätsgrad von rund 8.3 % – da keine zusätzliche
Einschränkung im Haushalt angenommen werden kann. Dieser Invaliditätsgrad ist
ebenfalls nicht rentenbegründend (vgl. E. 3.1.). Im Ergebnis erhält die
Beschwerdeführerin auch bei der Anwendung des Tabellenlohns, dessen Anwendung
sie fordert, keine Invalidenrente.
7.
7.1. Im Lichte der obigen Ausführungen ist die Beschwerde
abzuweisen.
7.2. Das Begehren der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. I____
vom 25. September 2019 zu übernehmen, ist ebenfalls abzuweisen.
7.3. Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die
Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von
Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG).
7.4.
Gemäss § 17 Abs. 2 SVGG haben die Versicherungsträger in
der Regel auch bei einem Obsiegen keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Eine leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin liegt
vorliegend nicht vor.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Begehren der Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin habe die Kosten für das Parteigutachten von Dr. med. I____
vom 25. September 2019 zu übernehmen, wird ebenfalls abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen
Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder MLaw L.
Marti
(i.V. lic.iur. R. Schnyder)
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: