Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 26. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), MLaw A. Zalad, Dr. phil. N. Bechtel     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                               Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                          Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.78

Verfügung vom 8. April 2021

Beweiskraft des Gerichtsgutachtens bejaht; Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit verneint.

 

 


Tatsachen

I.          

a)             Der 1978 in […] geborene Beschwerdeführer lebt seit April 1999 in der Schweiz (vgl. Anmeldung für Erwachsene, Akte 2 der Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 1). Seither wurde er in der Schweiz als Flüchtling anerkannt (vgl. z.B. die Verfügung betr. Kantonswechsel vom 30. Dezember 2015, IV-Akte 2, S. 8). Gemäss seinen eigenen Angaben, lernte er in der Schweiz drei Semester Französisch und studierte von 2005 bis 2009 an der ETH in Lausanne, machte jedoch keinen Abschluss (vgl. z.B. Gerichtsgutachten, S. 12, Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7, S. 5 f. und Protokoll Erstgespräch Intake vom 10. Juni 2016, IV-Akte 20, S. 2)

b)             Gemäss seinen eigenen Angaben arbeitete er vom 14. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 in einem Pensum von 50 % als «Techniker Kalibrierungen Messmittelmanagement» (vgl. Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7, S. 6).

c)              Am 7. Januar 2016 meldete sich der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin für den Bezug einer Hilflosenentschädigung an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin wies dieses Gesuch mit Vorbescheid vom 15. Januar 2016 und Verfügung vom 2. März 2016 ab. Als Grund gab sie an, die einjährige Wartefrist sei noch nicht abgelaufen (IV-Akten 3 und 6).

d)             Mit Gesuch vom 18. April 2016 (Posteingang bei der Beschwerdegegnerin am 29. April 2016) meldete sich der Beschwerdeführer unter Angaben diverser Beschwerden zur beruflichen Integration bzw. zum Rentenbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 7). Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin das auf den 7. Januar 2016 datierte Gesuch um eine Hilflosenentschädigung erneut ein (IV-Akte 8). Die Beschwerdegegnerin leitete in der Folge Abklärungen ein. Im Wesentlichen basierend auf einem Abklärungsbericht Hilflosigkeit vom 21. Dezember 2016 (IV-Akte 32) sprach sie dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2016 und Verfügung vom 8. März 2017 (IV-Akten 33 und 38) ab dem 1. April 2015 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zu. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

e)             Mit einem Schreiben vom 31. Dezember 2019 informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin darüber, dass er im Dezember 2019 das Schweizer Bürgerrecht erhalten habe (IV-Akte 71).

f)               Im Rahmen der Abklärungen im Hinblick auf einen allfälligen Rentenanspruch veranlasste die Beschwerdegegnerin eine psychiatrische Begutachtung bei Dr. med. C____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, (vgl. psychiatrisches Gutachten vom 6. Januar 2020, IV-Akte 72) und eine neurologische Begutachtung bei Dr. med. D____, FMH Neurologie, (vgl. neurologisches Gutachten vom 5. Februar 2020, IV-Akte 73). Die Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der bisherigen als auch angepassten Tätigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 70 % (vgl. IV-Akte 72, S. 27 f.) und aus neurologischer Sicht in optimal angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. IV-Akte 73, S. 24). Gestützt darauf teilte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 8. April 2020 mit, dass sie ihm ab Oktober 2016 eine Viertelsrente zuzusprechen gedenke (IV-Akte 77). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. April 2020 Einwand (IV-Akte 80; vgl. auch Schreiben seiner Rechtsvertreterin vom 11. Mai 2020, IV-Akte 87, sowie die Einwandbegründung vom 18. Juni 2020, IV-Akte 92). Die Beschwerdegegnerin stellte infolgedessen, im Auftrag von Dr. med. E____, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, ihres regionalen ärztlichen Dienstes (RAD; vgl. Aktennotiz vom 26. Juni 2020, IV-Akte 95), eine Rückfrage an den psychiatrischen Gutachter Dr. med. C____ (vgl. Schreiben vom 30. Juni 2020, IV-Akte 97). Nach Eingang seiner ergänzenden Stellungnahme vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 101) informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit einem neuen Vorbescheid vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 104) darüber, dass sie ihm ab dem 1. Oktober 2016 eine halbe Invalidenrente ausrichten werde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. November 2020 ebenfalls Einwand (IV-Akte 108). Die Beschwerdegegnerin bat nach Rücksprache mit ihrem RAD-Arzt erneut Dr. med. C____ mit Schreiben vom 23. November 2020 (IV-Akte 112, vgl. auch die RAD-Aktennotiz vom 20. November 2020, IV-Akte 110) um Stellungnahme zum Einwand. Nachdem Dr. med. C____ dieser Bitte nachgekommen war (vgl. Stellungnahme vom 25. Februar 2021, IV-Akte 116) hielt sie mit Verfügung vom 8. April 2021 im Ergebnis an ihrem Vorbescheid fest (IV-Akte 122).

II.        

a)             Mit Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt vom 11. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 8. April 2021 sei insofern abzuändern, dass die Beschwerdegegnerin dazu zu verpflichten sei, dem Beschwerdeführer eine ganze Invalidenrente auszurichten. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____ als unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu gewähren. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)             Mit Eingabe vom 25. Mai 2021 reicht der Beschwerdeführer Berechnungsblätter des Amtes für Sozialbeiträge für die Jahre 2016 bis 2021 ein.

c)              Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

d)             Mit Verfügung vom 29. Juni 2021 ordnet die Instruktionsrichterin ein psychiatrisches Obergutachten an. Zur Begründung erklärt sie, die sich in den Akten befindlichen medizinischen Beurteilungen würden sich so stark unterscheiden, dass die Widersprüche nicht im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden könnten. Als Gutachtenstelle schlägt sie die F____ (nachfolgend F____ Begutachtung) oder die MEDAS G____ vor und gibt den Parteien die Gelegenheit, zum Auftragsentwurf samt Fragenkatalog Stellung zu nehmen.

e)             Mit Eingabe vom 10. August 2021 lässt sich der Beschwerdeführer zur geplanten Begutachtung vernehmen und spricht sich für eine Begutachtung bei der F____ Begutachtung aus. Die Beschwerdegegnerin reicht innert Frist keine Stellungnahme ein.

f)               Die Instruktionsrichterin verfügt am 13. August 2021, dass das Gutachten bei der F____ Begutachtung in Auftrag gegeben werde.

g)             Ende Juli 2022 geht das Gutachten von Dr. med. H____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, Vertrauensärztin SGV, der F____ Begutachtung vom 25. Juli 2022 beim Sozialversicherungsgericht ein. Die Rechnung reicht die F____ Begutachtung am 9. August 2022 nach.

h)             Mit Verfügung vom 26. August 2022 lässt die Instruktionsrichterin den Parteien das Gutachten vom 25. Juli 2022 zustellen und gibt ihnen die Möglichkeit zur Stellungnahme.

i)                Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme vom 20. September 2022 an ihrem in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren fest und erklärt, ihrer Auffassung nach sei auf das Gutachten der F____ Begutachtung abzustellen. Sie verweist auf einen beigelegten Bericht des RAD vom 19. September 2022.

j)                Innert erstreckter Frist (vgl. Instruktionsverfügungen vom 23. September 2022 und vom 7. Oktober 2022) nimmt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2022 zum Gerichtsgutachten der F____ Begutachtung Stellung. Er kritisiert dieses und bringt insbesondere vor, es seien weitere, auch somatische, Abklärungen angezeigt. In der Beilage zur Stellungnahme reicht er weitere medizinische Unterlagen ein, insbesondere einen Bericht von Dr. med. I____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. November 2022.

k)              Mit Eingabe vom 13. November 2022 (Postaufgabe 14. November 2022) äussert sich Dr. med. J____, Facharzt FMH Allgemeine Innere Medizin, Fähigkeitsausweis Anthroposophische Medizin, Interdisziplinärer Schwerpunkt Palliativmedizin, des K____ zum psychiatrischen Gutachten der F____ Begutachtung.

l)                Die Beschwerdegegnerin nimmt am 24. November 2022 erneut Stellung. Sie hält daran fest, dass auf das Gutachten der F____ Begutachtung abzustellen sei. Für den Fall, dass das Gericht der Auffassung sein sollte, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers geeignet sein könnten, Zweifel an der Begutachtung zu wecken, macht sie geltend, es sei der Gutachterin die Gelegenheit zu geben, zur Kritik von Dr. med. I____ und dem Vorwurf einer «Betrugs-vermutenden Grundhaltung» Stellung zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin hält weiterhin an ihrem Antrag auf Abweisung fest.

m)            Mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 lässt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht ihre Honorarnote inkl. Deservitenkarte zukommen und beantragt, es sei ausnahmsweise nach Aufwand abzurechnen.

III.      

Mit Verfügung vom 26. Mai 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.      

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 26. Januar 2023 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                   

1.1.            Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.            Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                   

2.1.            Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer, basierend auf einem Invaliditätsgrads von 57 %, ab dem 1. Oktober 2020 eine halbe Invalidenrente zu. In medizinischer Hinsicht stellte sie dabei im Wesentlichen auf die Gutachten von Dr. med. C____ und Dr. med. D____ (IV-Akten 72 und 73) sowie die Stellungnahmen des RAD und Dr. med. C____ ab (IV-Akten 101 und 116). Das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ vom 25. Juli 2022 erachtet die Beschwerdegegnerin ebenfalls als beweiswertig. Sie weist darauf hin, dass eine 70%ige Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer angepassten Tätigkeit zweimal gutachterlich bestätigt worden sei.

2.2.            Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, es bestünden starke Zweifel an der Qualität und der Unbefangenheit des psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C____ vom 6. Januar 2020 (IV-Akte 72). Es könne daher nicht darauf abgestellt werden. Er beantragt die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente. In seiner Stellungnahme zum Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ bringt er vor, auch auf dieses Gutachten könne nicht abgestellt werden. Es fehle ihm bezüglich verschiedener Aspekte an Nachvollziehbarkeit und fremdanamnestische Angaben seien fehlerhaft wiedergegeben worden. Ausserdem hätten zusätzliche fachärztliche Abklärungen in somatischer Hinsicht stattfinden müssen.

2.3.            Streitig ist, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 eine ganze anstelle einer halben Invalidenrente auszurichten hat. Insbesondere ist nunmehr strittig, ob auf das Gutachten von Dr. med. H____ abgestellt werden kann.

 

 

3.                   

3.1.            Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen sind der Beurteilung einer Sache jene Rechtsnormen zugrunde zu legen, die in Geltung standen, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende und somit rechtserhebliche Sachverhalt verwirklichte (vgl. BGE 144 V 201, 213 E. 4.3.1, BGE 140 V 41, 44 E. 6.3.1 mit Hinweisen sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_250/2022 vom 8. November 2022 E. 4.1. mit Hinweisen). Demnach sind vorliegend die Bestimmungen des ATSG, des IVG und IVV in der bis Ende 2021 geltenden Fassung anwendbar. Sie werden im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

3.2.            Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG). In zeitlicher Hinsicht entsteht der Anspruch erst, wenn die Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40% arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), frühestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG (Art. 29 Abs. 1 IVG).

3.3.            Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG). Auch der Sozialversicherungsprozess beim Gericht wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Das Gericht hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Die Parteien trifft in der Regel dann eine Beweislast, wenn der Entscheid im Falle der Beweislosigkeit zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Das Gericht würdigt die Beweise in jedem Fall nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. z.B. BGE 144 V 427, 429 E. 3.2, BGE 138 V 218, 221 f. E. 6 und BGE 115 V 133, 142 f. E. 8a und b).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat das kantonale Sozialversicherungsgericht in der Regel dann ein Gerichtsgutachten einzuholen, wenn es im Rahmen der Beweiswürdigung zum Schluss kommt, ein bereits erhobener medizinischer Sachverhalt müsse (insgesamt oder in wesentlichen Teilen) noch gutachterlich geklärt werden oder eine Administrativexpertise sei in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig. Eine Rückweisung bleibt hingegen in jenen Fällen möglich, in welchen es darum geht, zu einer bisher vollständig ungeklärten Frage ein Gutachten einzuholen. Dem Gericht steht es ebenso frei, eine Sache zurückzuweisen, wenn allein eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachterlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 139 V 99, 100 E. 1.1 sowie BGE 137 V 210, 264 E. 4.4.1.4).

3.4.            Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 E. 5.1, BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 122 V 157, 160 E. 1c). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3).

Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Experten ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist, oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt. Eine abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei es, dass es ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4, BGE 125 V 351, 352 f. E. 3b/aa, BGE 118 V 286, 290 E. 1b und BGE 112 V 30, 32 f. E. 1a mit Hinweisen).

4.                   

4.1.            4.1.1   In ihrem psychiatrischen Gerichtsgutachten vom 25. Juli 2022 stellt Dr. med. H____ der F____ Begutachtung folgende Diagnosen (S. 21):

Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

1.     Persönlichkeitsänderungen nach Extrembelastung (ICD-10 F62) DD kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F61) / DD komplexe posttraumatische Belastungsstörung

2.     Undifferenzierte Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1)

Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit

1.     Koffeinabhängigkeit (ICD-10 F15.2)

2.     Atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1)

Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der angestammten Tätigkeit erklärt sie, eine «wirkliche angestammte Tätigkeit» liege nicht vor. Der Beschwerdeführer habe nur eineinhalb Monate in der Schweiz gearbeitet. Damals habe sein Arbeitgeber gewollt, dass er 100 % arbeite, während er sich nur einer 50%igen Tätigkeit gewachsen gesehen habe. In einer Tätigkeit, in welcher er sich unterordnen müsse, sei er auf Grund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht auf Dauer arbeitsfähig. Sein Studium habe der Beschwerdeführer als eine angemessene Tätigkeit angesehen. Damals werde er für diese Tätigkeit voll arbeitsfähig gewesen sein. Für eine Tätigkeit, bei der er sich unterordnen müsse, werde er wahrscheinlich seit 2001 nicht arbeitsfähig gewesen sein.

Hinsichtlich einer angepassten Tätigkeit führt die Gutachterin aus, aufgrund der mittelgradig eingeschränkten Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, seiner eingeschränkten Durchhaltefähigkeit und Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der schwer eingeschränkten Gruppenfähigkeit sei eine Tätigkeit erforderlich, in welcher der Beschwerdeführer weitgehend alleine, ohne Einbindung in ein Team arbeiten könne. Es bedürfe eines ruhigen Umfeldes mit wenig Kundenkontakt. In einer Tätigkeit, die er darüber hinaus im Rahmen seiner narzisstischen Struktur für angemessen für sich halte, bestehe aufgrund seiner guten Durchsetzungsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (Arbeitsunfähigkeit: 30 %), entsprechend einem zeitlichen Umfang von fünf bis sechs Stunden (Gerichtsgutachten, S. 26 f. und S. 30). Dies könnten Übersetzungstätigkeiten sein oder auch das Verfassen von Texten/Reden für unterschiedliche Kontexte. In Tätigkeiten, die der Beschwerdeführer für nicht angemessen erachte, dürften störungsbedingt die Motivation und damit die Durchhaltefähigkeit leistungsmindernd erheblich eingeschränkt sein. In seiner Leistungsfähigkeit sei er im Übrigen nicht weiter eingeschränkt. Hinsichtlich des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit könne auf die Einschätzung von Dr. med. C____ in seinem Gutachten abgestellt werden. So könne seiner Einschätzung gefolgt werden, dass ab etwa 2009, als der Beschwerdeführer sein Studium abgebrochen habe, eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % bestanden habe. Beim Beschwerdeführer sei es sehr davon abhängig, ob er die Tätigkeit und das Setting für sich als angemessen betrachte (Gerichtsgutachten, S. 26 f.). Darüber hinaus erklärt Dr. med. H____ mit Blick auf die gemäss Rechtsprechung aufgestellten Standardindikatoren, dass sich unabhängig von den gesehenen Inkonsistenzen, die überwiegend wahrscheinlich teilweise störungsimmanent seien, gesundheitsbedingte Funktionseinschränkungen erheben liessen. Der funktionelle Schweregrad der Störung sei sehr davon abhängig, in welchem Kontext sich der Beschwerdeführer befinde. In einem Umfeld, in dem er sich wertgeschätzt fühle und bei einer Tätigkeit, die er für sich als angemessen empfinde, sei nur von einer leichten Störung auszugehen und sei eine 70%ige Arbeitsfähigkeit anzunehmen. In Settings, sowohl Therapie als auch Eingliederungsmassnahmen oder Berufsfelder betreffend, bei denen dies nicht gegeben sei, werde der Beschwerdeführer nur vordergründig einwilligen und dann beweisen, dass es ihm nicht möglich sei. Es bestehe also eine vordergründige Kooperation. Daran würden scheinbar auch die Therapien nach einer gewissen Zeit scheitern, wenn von therapeutischer Seite versucht werde, eine andere Sichtweise einzunehmen. Seine Persönlichkeitsveränderung/-störung sei als schwer einzustufen, komme aber in ihren Auswirkungen sehr unterschiedlich zum Tragen (Gerichtsgutachten, S. 30 f.).

4.1.2  Mit ihrer Diagnose und ihren Schlussfolgerungen bestätigte Dr. med. H____ im Gerichtsgutachten weitgehend die Beurteilung von Dr. med. C____ in seinem psychiatrischen Gutachten vom 6. Januar 2020 (IV-Akte 72) bis auf die Diagnose der undifferenzierten Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.1 und die Würdigung der festgestellten Inkonsistenzen sowie die (umfassenderen) qualitativen Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C____ hatte eine «andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0), DD: komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1)» mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine atypische Anorexia nervosa (ICD-10 F50.1; vgl. IV-Akte 72, S. 18). Auch Dr. med. C____ hielt fest, dass keine bisherige Tätigkeit festgestellt werden könne, da der Beschwerdeführer in der Schweiz nie einer längerdauernden ausserhäuslichen Berufstätigkeit nachgegangen sei. Dazu ergänzte er, der Beschwerdeführer habe zuletzt als Techniker in der Kalibrierung in einem Pensum von 50 % im Bereich Messmittelmanagement vom 14. Mai 2012 bis zum 29. Juni 2012 gearbeitet. In der bisherigen Tätigkeit wie auch in einer angepassten Tätigkeit attestierte er ihm eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, bei einer Anwesenheit von 5,6 Stunden pro Tag. Er wies darauf hin, dass es aufgrund von sehr häufigen Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers schwierig sei, verlässliche Aussagen über den Verlauf der Arbeitsfähigkeit zu machen. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 2001 bis 2002 und von 2005 bis 2009 studiert habe, zuletzt vier Jahre an der ETH in [...] im Vollpensum, könne davon ausgegangen werden, dass zu dieser Zeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Aufgrund der diesbezüglich unpräzisen Angaben des Beschwerdeführers liessen sich keine verlässlichen Aussagen über die Arbeitsfähigkeit vor 2001 machen. Diesbezüglich müsse auf die Akten abgestellt werden. Darin werde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit beschrieben. Seit dem Jahr 2009 lasse sich bis zum Begutachtungszeitpunkt unter Mitberücksichtigung der Inkonsistenzen und Widersprüchlichkeiten in den Angaben des Beschwerdeführers, aber auch aufgrund der aktuellen Untersuchungsbefunde eine gemittelte etwa 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen. Der Beschwerdeführer sollte eine Tätigkeit ausüben können, welche er weitgehend alleine, nicht jedoch in der Gruppe ausführen könnte (IV-Akte 72, S. 26 ff.).

4.2.            Das Gutachten von Dr. med. H____ der F____ Begutachtung vom 25. Juli 2022 ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und auch die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Eine Auseinandersetzung mit abweichenden medizinischen Beurteilungen hat ebenfalls stattgefunden. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt. In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a.

Der Beschwerdeführer kritisiert das Gutachten jedoch in verschiedener Hinsicht und macht geltend, es könne nicht darauf abgestellt werden.

4.3.            In seiner Stellungnahme vom 15. November 2022 macht der Beschwerdeführer geltend, das Gutachten sei in der Darstellung der medizinischen Zusammenhänge nicht einleuchtend und in der Beurteilung der medizinischen Situation nicht nachvollziehbar. Dazu führt er aus, die Gutachterin habe beim Mini-ICF-APP lediglich in fünf Bereichen eine leichte oder mittelgradige Einschränkung festgestellt. Demgegenüber habe der behandelnde Psychiater Dr. med. I____ in zwölf von 13 Bereichen eine Einschränkung erkannt. In acht von diesen Bereichen habe er die Einschränkung als schwer bezeichnet. Der Beschwerdeführer verweist dazu auf die Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 9. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2022). Warum Dr. med. H____ in lediglich fünf Bereichen habe Einschränkungen feststellen können, sei mangels Erklärung nicht nachvollziehbar. Dr. med. I____ könne auch die gutachterlichen Beurteilungen der Funktionsstörungen nicht nachvollziehen.

Ferner sei bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nie eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erreichen könne, da die von der Gutachterin festgestellten Voraussetzungen dafür nicht zu erreichen seien. Selbst wenn sich eine Tätigkeit finden liesse, welche dem Beschwerdeführer angemessen erschiene und ihm ein Gefühl der Wertschätzung verliehe, sei die Annahme einer 30%igen Einschränkung nicht nachvollziehbar, da gemäss den Aussagen der Gutachterin der funktionelle Schweregrad sehr kontextabhängig sei. Im Übrigen sei die von der Gutachterin festgestellte Arbeitsfähigkeit «schlichtweg nicht verwertbar». Selbst auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt existierten keine Tätigkeiten, welche dem Beschwerdeführer zugänglich seien, gleichzeitig seinem Intellekt entsprächen, eine diesem entsprechende angemessene Entlöhnung versprächen und ausserdem im Alleingang durchgeführt werden könnten. Die Voraussetzung, dass sich der Beschwerdeführer wertgeschätzt fühlen und die Tätigkeit für sich als angemessen empfinden müsse, verunmögliche den Zugang zum ausgeglichenen Arbeitsmarkt.

Im Weiteren habe die Gutachterin Dr. med. H____ die fremdanamnestischen Angaben der früheren Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. L____, Fachärztin FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, fehlerhaft wiedergegeben. Dies ergebe sich aus der Stellungnahme von Dr. med. I____ vom 9. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2022). Bei Dr. med. I____ seien hingegen gar keine fremdanamnestischen Auskünfte eingeholt worden, obwohl auf diese nicht hätte verzichtet werden dürfen. Für den Fall, dass das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass die Stellungnahme von Dr. med. I____ nicht genügend belege, dass die fremdanamnestischen Angaben von Dr. med. L____ im Gutachten fehlerhaft wiedergegeben worden seien, werde beantragt, dass die Ärztin schriftlich oder im Rahmen einer Parteiverhandlung zu befragen sei.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, dass aus der Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 13. November 2022 hervorgehe, dass der Beschwerdeführer an somatischen Beschwerden (Rückenbeschwerden, Miktionsstörungen, Hautreaktionen, Schlaflosigkeit und einer Ernährungsproblematik) leide. Diese hätten ihre Hauptursache wohl in der psychischen Erkrankung, seien jedoch von somatischer Seite behandelbar. Die durch sie erfahrenen Limitierungen seien ebenfalls von somatischer Seite zu beurteilen. Die rein psychiatrische Beurteilung erscheine daher nicht genügend, um seine Gesamtsituation zu beurteilen, weshalb weitere fachspezifische Abklärungen angezeigt seien.

4.4.            4.4.1   In seine Stellungnahme vom 9. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2022) kritisiert Dr. med. I____ das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ in verschiedener Hinsicht. In Bezug auf die Formalitäten kritisiert er namentlich, dass eine zweite Unterschrift «der leitenden Struktur» fehle, ab dem Zeitpunkt des Auftrags bis zur Vollendung des Gutachtens elf Monate vergangen seien, Angaben über die Aufzeichnung der Gespräche fehlten und er selbst der Gutachterin «wohl zu irrelevant» gewesen sei. Inhaltlich zeigt sich Dr. med. I____ insbesondere mit den Befunden der Gutachterin aufgrund der Anwednung der Mini-ICF-APP nicht einverstanden, kritisiert die Wiedergabe der fremdanamnestischen Angaben und kommt im Wesentlichen zum Schluss, das Gutachten von Dr. med. H____ stelle eine den Beschwerdeführer «diffamierende Beurteilung ohne genügende Beurteilung der Realität» dar.

Wie der Beschwerdeführer darlegt, sieht Dr. med. I____ den Beschwerdeführer in elf der von ihm genannten zwölf Bereichen der Mini-ICF-APP eingeschränkt – in acht Bereichen sogar stark bis «massiv» (Stellungnahme vom 9. November 2022, S. 2 f). Damit weicht er deutlich von den Resultaten der Gerichtsgutachterin Dr. med. H____ ab, welche lediglich in fünf von 13 Bereichen eine Beeinträchtigung feststellte (Gerichtsgutachten, S. 20). Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass Testverfahren wie der Mini-ICF-APP gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens ergänzende Funktion zukommt. Entscheidend sind vielmehr die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4. mit Hinweis auf die Urteile des Bundesgerichts 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3; vgl. auch BGE 148 V 49, 57 E. 6.3, gemäss welchem allein die Wiedergabe der Ergebnisse des Mini-ICF-App-Ratings nicht für eine hinreichende und nachvollziehbare Begründung der Arbeitsunfähigkeitsschätzung ausreicht). Die Beurteilung von Dr. med. H____ steht im Einklang mit der von ihr erhobenen Anamnese, ihren Verhaltensbeobachtungen und der von ihr erhobenen Befunde. Dies gilt auch für die Befunde, welche sie im Rahmen der Prüfung der Funktionsstörungen mittels der Mini-ICF-APP erhoben hat. Die Kritik von Dr. med. I____ vermag daran nichts zu ändern. Im Übrigen sei auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen, welche klargestellt hat, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte oder die Expertin lege artis vorgegangen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 4.2.3., 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 5.3.2., 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2. und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2. mit Hinweisen). Vorliegend finden sich keine Hinweise darauf, dass die Begutachtung durch Dr. med. H____ nicht lege artis erfolgt wäre. Im Wesentlichen dasselbe gilt in Bezug auf die fremdanamnestischen Auskünfte der ehemaligen behandelnden Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. med. L____. Dr. med. I____ erklärte, Dr. med. L____ sei «über das, was sie in den Auszügen» des Gerichtsgutachtens habe lesen müssen, «erschrocken» gewesen, da dies gar nicht zu ihrer eigenen Auffassung passe. Dabei ist unklar, welche Auszüge aus dem Gerichtsgutachten ihr Dr. med. I____ hatte zukommen lassen und worüber genau, sie (entsprechend seiner Angabe) erschrocken war. Mit den von Dr. med. L____ bei der Beschwerdegegnerin eingereichten Berichten stimmt jedenfalls die Angabe überein, dass die ehemalige behandelnde Psychiaterin, den Beschwerdeführer für 100 % arbeitsunfähig hält. Auch, dass der Beschwerdeführer viel Hilfe beanspruche, unter Ängsten leide und für ihn das Leid im Vordergrund stehe, findet sich sowohl in der Fremdanamnese, als auch in den erwähnten Berichten von Dr. med. L____ (vgl. Berichte vom 10. Oktober 2018, IV-Akte 61, S. 4, und vom 9. Juni 2020, IV-Akte 92, S. 19 ff.; vgl. auch die Angaben im Gerichtsgutachten, S. 20). In der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weicht Dr. med. H____ sodann zwar quantitativ von der Einschätzung von Dr. med. L____ ab, jedoch fasst sie die Beschreibung der zumutbaren Tätigkeit äusserst eng (vgl. E. 4.1.1.), was die Abweichung deutlich relativiert (worauf noch einzugehen bleibt). In Bezug auf die Einholung von Fremdanamnesen ist ferner festzuhalten, dass es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Einholung bei dem behandelnden Arzt oder der behandelnden Ärztin nicht zwingend notwendig ist – selbst wenn diese beispielsweise bei psychischen Störungen häufig wünschenswert ist. Es liegt auch in deren Ermessen, zu beurteilen ob eine Rücksprache mit den behandelnden Ärzten oder die Einholung einer Fremdanamnese einer anderen Person angezeigt ist (Urteile des Bundesgerichts 9C_275/2016 vom 19. August 2016 E. 4.3.2, 9C_671/2012 vom 15. November 2012 E. 4.5 und 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Selbst wenn man im vorliegenden Fall die Wiedergabe der fremdanamnestischen Auskünfte nicht beachten würde, würde dies nicht dazu führen, dass das Gerichtsgutachten an Schlüssigkeit, Begründetheit und Nachvollziehbarkeit einbüssen würde. Auch der Umstand, dass die Gutachterin keine Fremdanamnese bei Dr. med. I____ eingeholt hat, vermag das Gutachten nicht als unvollständig darzustellen. Dass bei ihm keine entsprechenden Auskünfte eingeholt wurden, erstaunt sodann schon deshalb nicht, weil aus dem Gerichtsgutachten hervorgeht, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. med. H____ angegeben hatte, dass Dr. med. I____ ihn zum Zeitpunkt der Untersuchung noch kaum kennen würde (vgl. Gerichtsgutachten S. 15).

Was im Weiteren die Kritik von Dr. med. I____ betrifft, so belässt er es dabei, die erwähnten Punkte hervorzuheben, ohne dass er selbst eine Beurteilung abgeben würde (mit Ausnahme der Beurteilung nach der Mini-ICF-APP). Insbesondere äussert er sich nicht dazu, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer seiner Ansicht nach allenfalls eine Erwerbstätigkeit zuzumuten wäre (oder ob seiner Auffassung nach eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorliegt). Inhaltlich vermag seine Stellungnahme vom 9. November 2022 nicht zu Zweifeln am Gerichtsgutachten zu führen, welche das Gericht dazu veranlassen könnten, von diesem abzuweichen (vgl. dazu E. 3.4.). Was seine formalen Kritikpunkte betrifft, so sei darauf hingewiesen, dass weder die Dauer bis zur Erledigung des Gutachtensauftrags, noch eine Zweitunterschrift entscheidend sein könnten – zumal das Gericht den Auftrag auch an einen Gutachter oder eine Gutachterin mit eigener Praxis und ohne Einbindung in eine Begutachtungsstelle hätte vergeben können. Infolgedessen erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer beantragte gerichtliche Befragung von Dr. med. L____.

4.4.2  Auch die knapp zweiseitige Stellungnahme von Dr. med. J____ vom 13. November 2022 (Beilage zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2022) vermag nicht zu einem Abweichen vom Gerichtsgutachten zu führen. Bezüglich seiner Angabe, er habe keine manipulative Art des Beschwerdeführers festgestellt, und seiner Auffassung nach, seien die somatischen Limitationen stärker zu gewichten, sei auf die unter E. 4.4.1 zitierte Rechtsprechung verwiesen, gemäss welcher unterschiedliche psychiatrische Interpretationen möglich sind. Auch in Bezug auf seinen Hinweis, die angeführten Angaben betreffend die Wiedergabe der bei Dr. med. L____ fremdanamnestisch eingeholten Angaben habe ihn erstaunt, kann auf das unter E. 4.4.1 Gesagte verwiesen werden.

4.5.            Es bleibt auf die Kritik des Beschwerdeführers einzugehen, die von Dr. med. H____ festgestellte Arbeitsfähigkeit von 70 % sei nicht nachvollziehbar. Die Gutachterin äussert sich bei der Beschreibung der zumutbaren Tätigkeit detailliert und nachvollziehbar dazu, inwiefern er in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. E. 4.1.1. sowie Gerichtsgutachten, S. 26 f. und S. 30). Dabei weist sie insbesondere auf Einschränkungen bei der Anpassung an Regeln und Routinen, der Durchhaltefähigkeit und der Kontaktfähigkeit zu Dritten hin. Demgegenüber geht sie von einer guten Durchsetzungsfähigkeit aus (Gerichtsgutachten, S. 26 f.). Im Hinblick auf Ressourcen weist sie darauf hin, dass er fünf Sprachen spreche und sprachgewandt sei. Dem Umstand, dass er mehrere Sprachen spricht und nach seinen, sich in den Akten immer wieder findenden Angaben, er habe zunächst drei Semester Französisch gelernt und anschliessend von 2005 bis 2009 an der ETH in [...] Elektrizitäts- und Informationstechnologie studiert hat (vgl. z.B. Gerichtsgutachten, S. 12, Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7, S. 5 f. und Protokoll Erstgespräch Intake vom 10. Juni 2016, IV-Akte 20, S. 2), deuten klar auf eine grundsätzlich gute intellektuelle Leistungsfähigkeit hin. Dass er in einer leidensangepassten Tätigkeit grundsätzlich in einem Pensum von 70 % arbeiten könnte, ist somit nachvollziehbar. Eine andere Frage ist hingegen, ob der Beschwerdeführer diese Arbeitsfähigkeit verwerten kann. Diese ist jedoch nicht von einer Ärztin oder einem Arzt zu beantworten, sondern ist rechtlicher Natur (vgl. BGE 141 V 281, 306 E. 5.2.1 sowie zur Aufgabenverteilung zwischen Rechtsanwender und Arztperson im Allgemeinen BGE 140 V 193, vgl. im Weiteren Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.2 und Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt IV.2021.95 vom 28. Juni 2022 E. 5.1.). Darauf ist im Folgenden einzugehen (vgl. E. 5.).

4.6.            Zusammenfassend ist im Sinne eines Zwischenergebnisses festzuhalten, dass das Gerichtsgutachten von Dr. med. H____ der F____ Begutachtung vom 25. Juli 2022 beweistauglich ist und infolgedessen darauf abgestellt werden kann. Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 70 % arbeitsfähig ist. Angesichts dessen erübrigt es sich, auf die Beweistauglichkeit des von der Beschwerdegegnerin veranlassten psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. C____ vom 6. Januar 2020 (IV-Akte 72) einzugehen.

Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers gibt es auch keine Veranlassung für eine zusätzliche somatische Abklärung. Zumindest in neurologischer Hinsicht liegt bereits ein Gutachten von Dr. med. D____ vom 5. Februar 2020 (IV-Akte 73) vor. Dieses wurde vorliegend zu Recht nicht kritisiert. Im Übrigen hat sich Dr. med. H____ in ihrem Gutachten mit den somatischen Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, weshalb es sich um eine Somatisierungsstörung handelt. Auch aus den übrigen Akten ergibt sich keine Notwendigkeit für weitere somatische Abklärungen. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch seitens des Beschwerdeführers namentlich in seiner Stellungnahme vom 10. August 2021 zum Fragenkatalog und der Begutachtungsstelle im Hinblick auf das Gerichtsgutachten nicht angemerkt hat, dass er somatische Abklärungen für notwendig hält.

5.                   

5.1.            Die Möglichkeit einer versicherten Person, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich (vgl. z.B. Urteile des Bundesgerichts 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2., 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1, 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1.). Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische und abstrakte Grösse. Er berücksichtigt die konkrete Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen Teilinvalider, eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab (BGE 134 V 64, 70 f. E. 4.2.1, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2. und 9C_192/2014 vom 23. September 2014 E. 3.1.). Zudem umfasst er sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei denen behinderte Personen mit einem sozialen Entgegenkommen des Arbeitgebers rechnen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1). Es kann daher nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 und 8C_442/2019 vom 20. Juli 2019 E. 4.2). Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_15/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 6.1., 8C_202/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 5.1 und 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 je mit Hinweisen, sowie Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, Zürich 2021, Art. 16 N 27).

Fehlt es an einer wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor (Urteile des Bundesgerichts, 8C_52/2022 vom 2. Juni 2022 E. 4.4., 9C_21/2022 vom 15. Juni 2022 E. 3.2.3, 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.3. und 9C_766/2019 vom 11. September 2020 E. 4.5 mit Hinweis auf 9C_446/2012 vom 16. November 2012 E. 5.2).

5.2.            Der Beschwerdeführer kam als junger Flüchtling im Alter von ca. 21 Jahren in die Schweiz. Gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. z.B. Gerichtsgutachten, S. 12, Anmeldung für Erwachsene vom 18. April 2016, IV-Akte 7, S. 5 f. und Protokoll Erstgespräch Intake vom 10. Juni 2016, IV-Akte 20, S. 2) hat er hier Französisch gelernt und von 2005 bis 2009 an der ETH in [...] studiert, jedoch keinen Abschluss gemacht. Im Jahr 2012 hat er ca. zwei Monate lang gearbeitet (vgl. Tatsachen I.b sowie Auszug aus dem Individuellen Konto [IK-Auszug], IV-Akte 11, S. 3). Aus seinem IK-Auszug ergeben sich zudem im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 700.00 und im Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 370.00. Im Übrigen wurden lediglich Nichterwerbstätigenbeinträge bezahlt. Der Beschwerdeführer war somit seit seiner Einreise in die Schweiz kaum je erwerbstätig und die angefangene Ausbildung hat er nicht abgeschlossen.

Das von der Gerichtsgutachterin Dr. med. H____ definierte zumutbare Belastungsprofil ist sehr eng gefasst. So erachtet sie es als erforderlich, dass der Beschwerdeführer weitgehend ohne Team und in einem ruhigen Umfeld mit wenig Kundenkontakt arbeiten kann. Zudem erklärte sie, er müsse die Tätigkeit für sich als angemessen erachten, da andernfalls die Durchhaltefähigkeit und die Motivation störungsbedingt erheblich eingeschränkt sein dürften. Als Beispiele für zumutbare Tätigkeiten nannte sie Übersetzungstätigkeiten und das Verfassen von Texten/Reden für unterschiedliche Kontexte. Für Tätigkeiten, in welchen sich der Beschwerdeführer unterordnen müsste, erachtet sie ihn aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als nicht arbeitsfähig (vgl. Gerichtsgutachten, S. 26 f. sowie E. 4.1.1).

5.3.            Angesichts der fehlenden Ausbildung bzw. des fehlenden Abschlusses des angefangenen Studiums wird der Beschwerdeführer weder eine Tätigkeit aufnehmen können, die einen akademischen Abschluss erfordert, noch eine solche, welche eine Berufslehre verlangt. Grundsätzlich ist nicht auszuschliessen, dass ihm aufgrund seiner Sprachkenntnisse (vgl. Gerichtsgutachten, S. 26 f. sowie E. 4.1.1) nebst Hilfstätigkeiten auch – wie von der Gerichtsgutachterin in Erwägung gezogen – der Zugang zu Übersetzertätigkeiten offen stünde. Allerdings stellt sich die Frage, ob eine solche Tätigkeit, welche dem Belastungsprofil des Beschwerdeführers entspricht selbst auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde. Auch wenn er sich bei schriftlichen Übersetzungen wahrscheinlich wenig mit Kunden abgeben müsste, so ist doch kaum eine unselbständige Erwerbstätigkeit denkbar, in welcher er sich nicht in einem gewissen Umfang unterordnen müsste. Selbst bei einem Unternehmen mit einer verhältnismässig «flachen Hierarchie» müsste er sich an Vorgaben, Weisungen, Vereinbarungen usw. halten und sich dementsprechend unterordnen. Dasselbe lässt sich auch von Hilfsarbeitertätigkeiten sagen. Die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit erscheint ebenfalls nicht realistisch. Angesichts seines «Helfernetzes» bzw. seines «Helfersystems», von welchem er abhängig ist (vgl. Gerichtsgutachten S. 21, 23, 25, 29 und 31), erscheint es undenkbar, dass er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt – zumal diese einer Aufbauphase bedürfte und kaum ohne einen gewissen Einsatz seinerseits zustande käme. Selbst wenn im Übrigen davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung als Übersetzer finden könnte oder in der Lage wäre, eine entsprechende selbständige Tätigkeit aufzubauen, wäre die Frage, in welchen Bereichen er denn konkret (noch dazu in einem Pensum von 70 %) als Übersetzer tätig sein könnte. Aufgrund seiner eigenen Traumata kommt eine Übersetzungstätigkeit im Asylbereich oder im medizinischen Bereich (insbesondere, die Arbeit in einer Psychiatrie o.ä.) nicht in Frage, da die Gefahr von Triggern bestehen könnte – so auch der Beschwerdeführer im Gerichtsgutachten S. 16. Darüber hinaus dürfte wohl die krankheitsbedingte Einschränkung, wonach der Beschwerdeführer eine Tätigkeit für sich als angemessen erachten muss, eine hohe Hürde darstellen. Es ist kaum anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das abgebrochene Studium als für sich angemessen erachtete, jedoch bereit wäre, sich mit einer Hilfsarbeitertätigkeit (die seinem Ausbildungsniveau bzw. seiner nicht vorhandenen Berufsausbildung entsprechend würde) zufrieden zu geben. Angesichts dieser Umstände erscheint es ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung bzw. eine Tätigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt finden würde, welche dem Belastungsprofil und seinen Fähigkeiten sowie Fertigkeiten entspricht und die er zudem für sich als angemessen erachtet. Ein entsprechendes Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ist nahezu undenkbar und damit als unrealistisch zu bewerten. Selbst unter der Berücksichtigung von Nischenarbeitsplätzen ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten – auch wenn es sich dabei um ein vergleichsweise hohes zumutbares Pensum handelt (vgl. dazu den ähnlich gelagerten Fall im Urteil des Bundesgerichts 8C_416/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 6.2.3). An der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit vermag auch das noch relativ junge Alter des Beschwerdeführers (mit Jahrgang 1978) mit Blick auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_766/2019 vom 11. September 2020, in welchem die Restarbeitsfähigkeit einer im Jahr 1981 geborenen Versicherten unter Würdigung der gesamten Umstände verneint wurde, nichts zu ändern.

5.4.            Aufgrund der Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist der Beschwerdeführer vollständig erwerbsunfähig (vgl. E. 5.1.). Ein Einkommensvergleich erübrigt sich unter diesen Umständen. Demzufolge hat er Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Der Anspruch beginnt am 1. Oktober 2016 (vgl. dazu E. 3.2.).

6.                   

6.1.            In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 8. April 2021 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab dem 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

6.2.        Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.00 zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG) und sind die ausserordentlichen Kosten wettzuschlagen.

6.3.        Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die Kosten eines Gerichtsgutachtens der Verwaltung auferlegt werden, wenn ein Zusammenhang zwischen dem Untersuchungsmangel seitens der Verwaltung und der Notwendigkeit, eine Gerichtsexpertise anzuordnen, besteht (BGE 143 V 269, 179 E. 6.2.1, BGE 140 V 70, 75 E. 6.1 und 6.2 und BGE 139 V 496, 500 ff. E. 4.; vgl. auch Art. 45 Abs. 1 ATSG). Das Gerichtsgutachten wurde in Auftrag gegeben, weil sich die medizinischen Beurteilungen in den Akten so stark unterscheiden, dass die Widersprüche nicht im Rahmen der Beweiswürdigung aufgelöst werden konnte (vgl. Tatsachen II. d). Der medizinische Sachverhalt war demnach nicht genügend abgeklärt um den Rentenanspruch des Beschwerdeführers klären zu können. Daher rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten für die Begutachtung aufzuerlegen. Diese betragen Fr. 6'882.95 (vgl. die Rechnung der F____ Begutachtung vom 31. August 2022).

6.4.            Der obsiegende Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden durch das Gericht festgesetzt (Art. 61 lit. g ATSG). Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung der Parteientschädigung für anwaltlich vertretene Beschwerdeführende in durchschnittlichen IV-Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer (Fr. 288.75) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Verfahren ordnete die Instruktionsrichterin bereits nach dem ersten Schriftenwechsel ein Gerichtsgutachten an. Die Parteien liessen sich je einmal zur geplanten Begutachtung vernehmen und nahmen im weiteren Verlauf Stellung zum fertigen Gerichtsgutachten. Im Vergleich zu einem Verfahren mit doppeltem Schriftenwechsel war das vorliegenden Verfahren etwas aufwändiger, da eine Eingabe mehr verfasst werden musste. Dies rechtfertigt eine Erhöhung der Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.00, was einem zusätzlichen Aufwand von zwei Stunden entspricht. Eine zusätzliche Erhöhung erscheint nicht gerechtfertigt, da sich der Fall weder vom Sachverhalt noch von den Rechtsfragen her überdurchschnittlich komplex darstellte. Auch der Aktenumfang war nicht über dem Durchschnitt. Es ist daher nicht angezeigt, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung, welche der Höhe der eingereichten Honorarnote (Fr. 6'780.00, davon Fr. 484.80 Mehrwertsteuer) entspricht zuzusprechen. Damit resultiert eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4’250.00 inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer (Fr. 327.25).

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:       In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 8. April 2021 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Oktober 2016 eine ganze Invalidenrente auszurichten.

           Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

           Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten für das Gerichtsgutachten von insgesamt Fr. 6'882.95 zu tragen.

           Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 4'250.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 327.25.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. R. Schnyder                                                                     MLaw L. Marti

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)           Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)           in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)           die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–        Beschwerdeführer
–       
Beschwerdegegnerin

–        Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: