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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch Dr. B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.80
Verfügung vom 13. April 2021
Rente; Neuanmeldung; ungenügende Sachverhaltsabklärung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1968, arbeitete von 1990 bis am 14. Oktober 2011 vollzeitlich als Betriebsarbeiter bei der C____ AG (ehemals D____ AG) in Basel (vgl. IV-Akte). Im März 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Nacken- und Leistenschmerzen erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. lV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem nahm sie das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 13. September 2012 (IV-Akte 25) zu den Akten. Ausserdem erteilte sie der F____ (F____), G____spital [...] (nachfolgend: F____ Begutachtung) den Auftrag zur internistisch-viszeralchirurgischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 31. Dezember 2013, IV-Akte 41). Im Rahmen des darauffolgenden Vorbescheidverfahrens tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer von Dr. H____ und PD Dr. I____ bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2014 [IV-Akte 59, S. 1 ff.] und vom 19. Dezember 2014 [IV-Akte 60, S. 1 ff.]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 59, S. 23 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 6. Mai 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 65). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) ab. Es stellte namentlich klar, dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Erwägung 3.7. des Urteils).
b) Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 81). Er liess der IV-Stelle diverse medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 82, S. 1 ff.), unter anderem auch den Bericht von Dr. J____ vom 7. September 2018 (vgl. IV-Akte 82, S. 14 ff.). Dazu äusserte sich der RAD am 23. November 2018 (vgl. IV-Akte 85). Am 2. Februar 2019 reichte Dr. K____ weitere medizinische Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 91). In der Folge erteilte die IV-Stelle dem L____ den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen) Begutachtung (vgl. IV-Akte 98). Das Gutachten wurde am 11. September 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.). Am 20. November 2019 nahm Dr. M____, c/o RAD, dazu Stellung. In der Folge wurden Rückfragen bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachterin gestellt (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2020; IV-Akte 116). Zu dieser äusserte sich Dr. M____ am 28. April 2020 (vgl. IV-Akte 117). Daraufhin erteilte die IV-Stelle dem N____ (N____) einen Auftrag zur bidisziplinären (neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 13. August 2020; IV-Akte 124).
c) Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich dieser am 15. März 2021 (vgl. IV-Akte 138). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die Stellungnahme vom 9. April 2021 (IV-Akte 140) ein und erliess am 13. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 142).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Stellungnahme von Dr. J____ vom 4. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 11) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des RAD vom 27. Mai 2021 (IV-Akte 144) beigelegt.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.
d) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. September 2021 an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 29. September 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt.
4.3.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen; diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (vgl. BGE 136 V 113, 116 E. 5.4).
4.3.3. Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.4.2. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2015 mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte im Wesentlichen klargestellt, dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Erwägung 3.7. des Urteils).
4.5.2. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) hypertensive Herzkrankheit bei (a.) arterieller Hypertonie; (b.) Echokardiografie 2012: konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler systolischer Funktion (LVEF visuell 60 %), diastolische Dysfunktion Grad I, Grösse des linken Vorhofs grenzwertig; rechtsseitige Herzhöhlen unauffällig, keine Vitien; (2.) Adipositas (BMI 33.9 m2); (3.) Dyslipidämie gemäss Akten; (4.) chronischer Nikotinabusus (21 pack years); (5.) obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose März 2013; Therapie: CPAP-Versuch abgebrochen März 2013; Epworth Sleepiness Scale vom 28. Mai 2019: 4/24 Punkte); (6.) konnatale Okulomotorikstörung; (7.) Arthralgien der Fingergelenke unklarer Genese; (8.) anamnestisch Verdacht auf beidseitige Patella-Chondropathien, aktuell unauffällig; (9.) aktivierte Mykose linker medialer Fussrand; (10.) Status nach Operation Nasennebenhöhlen 1993 (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
4.5.4. Des Weiteren wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein. Auch ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm komme nicht mehr infrage. Zu vermeiden seien überdies Zwangshaltungen (wie Arbeiten mit den Armen über Kopf), HWS-Reklinationen und Bücken. Auch müsse die Möglichkeit zu Positionswechseln gegeben sein. Für eine derart angepasste Tätigkeit beurteile man den Exploranden in somatischer Hinsicht als zu 100 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ebenfalls seit 2012, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von Exazerbationen zwischenzeitlich allenfalls stärker reduziert gewesen sein könnte, allerdings nicht längerfristig. Genauere zeitliche Angaben seien diesbezüglich nicht möglich. Man schliesse sich den beiden rheumatologischen Vorgutachten an. Aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht sei angesichts der kognitiven Defizite eine effiziente Arbeit im ersten Arbeitsmarkt höchstens noch zu 30 % möglich. Der Explorand sei aktuell nicht mehr in der Lage, Dinge zu lernen. Auch sehr einfache Abläufe könne er sich nur sehr langsam merken und es bestehe dabei eine hohe Fehleranfälligkeit. Bei den 30 % handle es sich um eine Kombination von effektiver Anwesenheit und Arbeitsleistung (Rendement). Die psychosozialen Auswirkungen und die unterschiedlichen Auswirkungen der subjektiven und objektiven Einschätzungen seien in dieser Beurteilung bereits enthalten (vgl. S. 13 des Gutachtens).
4.5.5. Auf Veranlassung von Dr. M____ (vgl. IV-Akte 108) stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachterin (vgl. IV-Akte 110). In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des L____ vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 116) wurde dargetan, man komme nicht umhin, das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung als relevant, ja sogar massgeblich relevant für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit anzusehen. Dies gelte jedenfalls für den Zeitpunkt der Begutachtung. Ausgehend von den erhobenen Befunden werde in der neuropsychologischen Beurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 70-90 % ausgegangen. Selbst wenn die Standardindikatoren mitberücksichtigt würden, also invaliditätsfremde Faktoren wie Persönlichkeit, Bildung, Alter etc. ausgeschlossen würden, ergebe sich immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei könne der Explorand durchaus in einer angepassten Tätigkeit – wie man sie im Gutachten beschrieben habe – sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Jedoch wäre die Effizienz, mithin die Leistungsfähigkeit, aufgrund der neurokognitiven Defizite (Verlangsamung des Arbeitstempos, Fehleranfälligkeit, fehlende Planung und Strukturierung von Aufgaben, Angewiesensein auf Anleitungen) um mindestens 50 % eingeschränkt. Es gelte hier nochmals zu erwähnen, dass auch die psychiatrische Gutachterin vom Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung überrascht gewesen sei, habe diese doch nicht dem rein klinisch psychiatrischen Gesamteindruck entsprochen. Allerdings könne man diese Inkonsistenz nicht auflösen. Die Beurteilung der rein klinisch-psychiatrischen Untersuchung habe das gleiche Ergebnis ergeben wie die Untersuchung, die Dr. I____ vorgenommen habe. Letztendlich sei es eine juristische Angelegenheit, die zahlreichen Inkonsistenzen beziehungsweise deren Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu werten. In Bezug auf die Fahrtauglichkeit gehe man mit Dr. M____ einig, dass diese angesichts der Resultate der neuropsychologischen Untersuchung klar in Frage zu stellen sei (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).
4.5.6. Dr. M____ erachtete in der Folge auch die ergänzenden Ausführungen des L____ als nicht schlüssig (vgl. die Stellungnahme vom 28. April 2020; IV-Akte 117). Deswegen erteilte die Beschwerdegegnerin dem N____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 120 und 121). Im daraufhin ergangenen Gutachten vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) wurde schliesslich festgehalten, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) anamnestisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), formal leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei (unbewusster) Symptomverdeutlichung; (2.) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, die psychiatrische Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. In den Akten werde eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt. Diese habe jedoch aus psychiatrischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für andere berufliche Tätigkeiten eine Arbeits-und Leistungsfähigkeit von 100 %. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung festgestellt werde können. In den Akten würden sich jedoch keine Diagnosen finden, welche die Defizite hirnorganisch begründen könnten. Das MRI des Neurokraniums vom Februar 2018 habe einen Normalbefund ergeben. Gemäss den Wertungskriterien nach Slick et al. (1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde eingeschränkt gegeben. Es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung auszugehen. Von einer bewussten Aggravation sei jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der unbewussten Symptomverdeutlichung könnten diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).
4.7.3. Weil das L____-Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) in Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische Beurteilung somit für sich allein keine hinreichende Beweisgrundlage darstellt, kann – beim zusätzlich eingeholten Gutachten des N____ vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) – zwar nicht von einer unzulässigen second opinion (vgl. dazu BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1) ausgegangen werden. Der relevante medizinische Sachverhalt lässt sich aber vorliegend auch nicht gestützt das zusätzlich eingeholte N____-Gutachten vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) zweifelsfrei feststellen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).
4.7.4. Zweifel an der Richtigkeit des N____-Gutachtens hervorzurufen vermag zunächst, dass dieses der Einschätzung des L____ völlig diametral entgegensteht, wobei sich die jetzt angenommene fehlende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres mit den im Gutachten selber gemachten Ausführungen in Einklang bringen lässt. So wurde im N____-Gutachten festgehalten, die Befunde würden einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen und seien wahrscheinlich im Rahmen des unbehandelten schweren Schlafapnoe-Syndroms (Erstdiagnose 2013), erklärbar. Auch die aktenanamnestisch beschriebenen Schmerzen könnten sich zusätzlich negativ auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirken und müssten als Teilursache der testpsychologisch objektivierten Defizite in Betracht gezogen werden (vgl. S. 42 des Gutachtens). Überdies wurde im Gutachten dargetan, aufgrund der Verhaltensbeobachtung sowie der unauffälligen Werte in einem Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM) habe man die Leistungsbereitschaft als unauffällig gewertet (vgl. S. 43 des Gutachtens; siehe auch S. 38 des Gutachtens). An anderer Stelle des Gutachtens wurde nochmals darauf hingewiesen, auch in der aktuellen Untersuchung habe der Explorand gut mitgearbeitet. In einzelnen Bereichen habe er normgerechte oder nur leicht verminderte Leistungen erzielt, die ohne eine vorhandene Anstrengungsbereitschaft nicht hätten erzielt werden können (vgl. S. 45 des Gutachtens). Gleichzeitig wurde dann aber klargestellt, gemäss den Wertungskriterien nach Slick et al. (1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nur eingeschränkt gegeben; es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung auszugehen (vgl. S. 43 des Gutachtens). Als Fazit der neuropsychologischen Untersuchung wurde schliesslich klargestellt, es sei von möglichen Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der unbewussten Symptomverdeutlichung und hauptsächlich auch wegen des unbehandelten OSAS könnten diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 44 des Gutachtens).
4.7.5. Damit lässt sich jedoch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres ausschliessen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint gemessen an den Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten nicht derart inkonsistent gewesen zu sein, wie es in der Gesamtbeurteilung des N____-Gutachtens (insb. S. 8 unten des Gutachtens) beschrieben wird. So wurde dem Beschwerdeführer die Leistungsbereitschaft im neuropsychologischen Gutachten nicht gänzlich abgesprochen. Auch die Validität der erhobenen Befunde wurde nicht völlig infrage gestellt. Alles in allem gibt es damit wohl durchaus Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers; es kann aber gleichwohl nicht ohne zusätzliche Abklärungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es ist insbesondere auch die auffällige und nicht wirklich erklärbare Diskrepanz zur Beurteilung des L____, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des N____ aufkommen lässt.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen