Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 16. November 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), C. Müller, MLaw A. Zalad     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch Dr. B____, Advokat,

[...]   

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.80

Verfügung vom 13. April 2021

Rente; Neuanmeldung; ungenügende Sachverhaltsabklärung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführer), geboren 1968, arbeitete von 1990 bis am 14. Oktober 2011 vollzeitlich als Betriebsarbeiter bei der C____ AG (ehemals D____ AG) in Basel (vgl. IV-Akte). Im März 2012 meldete er sich unter Hinweis auf Nacken- und Leistenschmerzen erstmals zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. lV-Akte 1). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen, insbesondere medizinischer Natur. Unter anderem nahm sie das rheumatologische Gutachten von Dr. E____ vom 13. September 2012 (IV-Akte 25) zu den Akten. Ausserdem erteilte sie der F____ (F____), G____spital [...] (nachfolgend: F____ Begutachtung) den Auftrag zur internistisch-viszeralchirurgischen Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 31. Dezember 2013, IV-Akte 41). Im Rahmen des darauffolgenden Vorbescheidverfahrens tätigte die IV-Stelle weitere Abklärungen und liess den Beschwerdeführer von Dr. H____ und PD Dr. I____ bidisziplinär (rheumatologisch-psychiatrisch) begutachten (Gutachten vom 17. Dezember 2014 [IV-Akte 59, S. 1 ff.] und vom 19. Dezember 2014 [IV-Akte 60, S. 1 ff.]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 59, S. 23 ff.]). Nach erneut durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle schliesslich mit Verfügung vom 6. Mai 2015 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akte 65). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) ab. Es stellte namentlich klar, dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Erwägung 3.7. des Urteils).

b)        Im September 2018 meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Bezug von IV-Leistungen an (vgl. IV-Akte 81). Er liess der IV-Stelle diverse medizinische Unterlagen zukommen (vgl. IV-Akte 82, S. 1 ff.), unter anderem auch den Bericht von Dr. J____ vom 7. September 2018 (vgl. IV-Akte 82, S. 14 ff.). Dazu äusserte sich der RAD am 23. November 2018 (vgl. IV-Akte 85). Am 2. Februar 2019 reichte Dr. K____ weitere medizinische Unterlagen ein (vgl. IV-Akte 91). In der Folge erteilte die IV-Stelle dem L____ den Auftrag zur polydisziplinären (internistischen, rheumatologischen, neurologischen, neuropsychologischen, psychiatrischen) Begutachtung (vgl. IV-Akte 98). Das Gutachten wurde am 11. September 2019 erstattet (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.). Am 20. November 2019 nahm Dr. M____, c/o RAD, dazu Stellung. In der Folge wurden Rückfragen bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachterin gestellt (vgl. die ergänzende Stellungnahme vom 25. Februar 2020; IV-Akte 116). Zu dieser äusserte sich Dr. M____ am 28. April 2020 (vgl. IV-Akte 117). Daraufhin erteilte die IV-Stelle dem N____ (N____) einen Auftrag zur bidisziplinären (neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 13. August 2020; IV-Akte 124).

c)         Mit Vorbescheid vom 14. Januar 2021 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 130). Dazu äusserte sich dieser am 15. März 2021 (vgl. IV-Akte 138). In der Folge holte die IV-Stelle bei Dr. M____ die Stellungnahme vom 9. April 2021 (IV-Akte 140) ein und erliess am 13. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 142).

II.       

a)        Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Eventualiter seien ihm ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Subeventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Der Eingabe hat der Beschwerdeführer unter anderem eine Stellungnahme von Dr. J____ vom 4. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 11) beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie unter anderem eine Stellungnahme des RAD vom 27. Mai 2021 (IV-Akte 144) beigelegt.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 22. Juni 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch Dr. B____, Advokat, bewilligt.

d)        Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 6. September 2021 an seiner Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 29. September 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.

III.     

Am 16. November 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Gutachten des L____ vom 11. September 2019 gehe man zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer aus somatischer Sicht in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit verfügt. In Bezug auf die psychiatrische und neuropsychologische Situation habe man korrekterweise nicht auf das Gutachten des L____ abgestellt; vielmehr sei man hier der Einschätzung des N____ gefolgt. Da somit auch in neuropsychologischer/psychiatrischer Hinsicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit auszumachen sei, habe man zu Recht einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zur Hauptsache ein, es sei auf das Gutachten des L____ abzustellen; das Gutachten des N____ könne nicht als beweiskräftig erachtet werden. Im Übrigen spreche auch die Einschätzung von Dr. J____ (Stellungnahme vom 4. Mai 2021) gegen die Richtigkeit der Einschätzung des N____. Gemäss der Einschätzung des L____ sei von einer 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weshalb er Anspruch auf eine ganze Rente habe (vgl. insb. S. 7 ff. der Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Unterlagen mit Verfügung vom 13. April 2021 einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneint hat.

3.             

3.1.       3.1.1.  Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG).

3.1.2.  Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.1.3.  Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 147 V 167, 169 E. 4.1; BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 65) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Gemäss dem im Sozialversicherungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz ist der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen zu ermitteln, und zwar richtig und vollständig (Art. 43 Abs. 1 ATSG und Art. 61 lit. c ATSG; BGE 136 V 376, 377 E. 4.1.1; BGE 133 V 196, 200 E. 1.4).

4.2.       Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachperson, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).

4.3.       4.3.1.  Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

4.3.2.  Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Hält der Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen für notwendig, so ist er berechtigt, der Gutachtensperson solche zu stellen; diesfalls hat er der versicherten Person aber ebenfalls die Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an die Experten zu richten (vgl. BGE 136 V 113, 116 E. 5.4).

4.3.3.  Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.       4.4.1.  Die Verfügung vom 6. Mai 2015 (IV-Akte 65), mit der ein Rentenanspruch des Beschwerdeführers abgelehnt worden war, basierte auf dem bidisziplinären Gutachten von Dr. H____ und Dr. I____. In der Gesamtbeurteilung vom 10. Dezember 2014 (IV-Akte 59, S. 23 ff.) war festgehalten worden, aufgrund der chronischen Leistenschmerzproblematik sei dem Exploranden eine körperlich mittelschwere bis schwere Arbeit nicht mehr möglich. Gemäss Kriterien der SIM handelt es sich bei der Gewichtslimite von zehn Kilogramm um eine körperlich leichte Tätigkeit. Er könne nicht über zehn Kilogramm heben, stossen oder ziehen. Er könne auch nicht dauernd kauernd, dauernd mit voller Flexion in der linken Hüfte arbeiten. Schliesslich sei er auch nicht in der Lage, nur stehend oder nur gehend zu arbeiten. Aufgrund der HWS-Problematik könne er ausserdem nicht dauernd mit inklinierter oder reklinierter HWS arbeiten (vgl. S. 27 des Gutachtens). Da aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, gelte die rheumatologische Beurteilung als Gesamtbeurteilung für die Fächer Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. S. 30 des Gutachtens).

4.4.2.  Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt hatte die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2015 mit Urteil vom 2. Dezember 2015 (IV-Akte 77, S. 2 ff.) geschützt. Es hatte im Wesentlichen klargestellt, dem Beschwerdeführer sei seit dem 1. Oktober 2012 eine angepasste leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar (vgl. Erwägung 3.7. des Urteils).

4.5.       4.5.1.  Im polydisziplinären Gutachten des L____ vom 11. September 2019 (vgl. IV-Akte 106, S. 2 ff.) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten: (1.) chronisches Zervikalsyndrom mit intermittierender radikulärer Reiz- und persistierender sensibler Ausfallsymptomatik C5/6 links bei deutlichen degenerativen Veränderungen mit u.a. foraminalen Stenosen C4/5 und C5/6 links (MRI Mai 2018); (2.) chronisches lumbovertebrales und lumbospondylogenes Syndrom rechts, degenerative LWS-Veränderungen, schwerpunktmässig L5/S1 bei Übergangsanomalie (Lumbalisation von SWK1) (MRI Mai 2018); (3.) chronisches neuropathisches Schmerzsyndrom im Leistenbereich links bei (a.) Status nach Leistenhernien-Repair 1997 mit nachfolgend Beschwerdefreiheit, (b.) Status nach laparoskopischer Hernien-Versorgung mit Netzeinlage bei Rezidiv am 9. Februar 2011, (c.) Status nach Revision mit Exploration, Neurolyse und Inguinalhernien-Repair nach Lichtenstein am 17. Oktober 2011; (4.) chronische Schmerzstörung mit körperlichen und psychischen Faktoren, kognitive Störung (vgl. S. 8 des Gutachtens).

4.5.2.  In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde festgehalten: (1.) hypertensive Herzkrankheit bei (a.) arterieller Hypertonie; (b.) Echokardiografie 2012: konzentrisch hypertropher linker Ventrikel mit normaler systolischer Funktion (LVEF visuell 60 %), diastolische Dysfunktion Grad I, Grösse des linken Vorhofs grenzwertig; rechtsseitige Herzhöhlen unauffällig, keine Vitien; (2.) Adipositas (BMI 33.9 m2); (3.) Dyslipidämie gemäss Akten; (4.) chronischer Nikotinabusus (21 pack years); (5.) obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (Erstdiagnose März 2013; Therapie: CPAP-Versuch abgebrochen März 2013; Epworth Sleepiness Scale vom 28. Mai 2019: 4/24 Punkte); (6.) konnatale Okulomotorikstörung; (7.) Arthralgien der Fingergelenke unklarer Genese; (8.) anamnestisch Verdacht auf beidseitige Patella-Chondropathien, aktuell unauffällig; (9.) aktivierte Mykose linker medialer Fussrand; (10.) Status nach Operation Nasennebenhöhlen 1993 (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

4.5.3.  In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des L____ dargetan, als Folge der Rückenproblematik sowohl cervical als auch lumbal sei die Belastbarkeit des Achsenorgans reduziert, d.h. der Explorand könne keine körperlich schweren Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm mehr verrichten. Auch seien gewisse Zwangshaltungen wie Überkopfarbeiten oder Bücken etc. nicht mehr möglich (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aus psychiatrischer Sicht bestünden subjektiv aufgrund der Schmerzen grosse Defizite. So könne sich der Explorand nicht in Abläufe zu Hause einfügen. Er nehme nicht am sozialen Leben der Familie teil, sondern lebe sein eigenes Leben, ohne dass er sich für die Belange seiner Ehefrau und seiner Kinder interessiere. Der Explorand könne seinen Alltag nicht planen oder strukturieren. Laut eigenen Angaben gehe er überhaupt keinen Aktivitäten mehr nach. Die Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien ebenfalls schwer beeinträchtigt. Er habe gemäss seiner Wahrnehmung keine Werkzeuge zur Verfügung, um seinen Zustand zu verbessern (vgl. S. 9 des Gutachtens). Aus neuropsychologischer Sicht bestünden Beeinträchtigungen in Funktionsbereichen der Aufmerksamkeit (Grundaktivierung, Daueraufmerksamkeit, geteilte Aufmerksamkeit, Flexibilität) sowie Defizite in den Bereichen Gedächtnis und Exekutivfunktionen (visuelles Arbeitsgedächtnis sowie visuo-konstruktive Ideenproduktion, lmpulskontrolle). Als Ursache für diese Funktionsstörung kämen aus heutiger Sicht vor allem psychische Faktoren in Frage. Im Vordergrund stehe dabei die Schmerzproblematik. Die anfangs gemachte Hypothese, dass allenfalls auch zentral wirkende Schmerzmedikamente für die kognitiven Minderleistungen verantwortlich seien, müsse angesichts des negativen Serumspiegels bezüglich der Opioide fallengelassen werden (vgl. S. 10 des Gutachtens).

4.5.4.  Des Weiteren wurde in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgeführt, eine angepasste Tätigkeit müsse körperlich leicht sein. Auch ein repetitives Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm komme nicht mehr infrage. Zu vermeiden seien überdies Zwangshaltungen (wie Arbeiten mit den Armen über Kopf), HWS-Reklinationen und Bücken. Auch müsse die Möglichkeit zu Positionswechseln gegeben sein. Für eine derart angepasste Tätigkeit beurteile man den Exploranden in somatischer Hinsicht als zu 100 % arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit gelte ebenfalls seit 2012, wobei nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von Exazerbationen zwischenzeitlich allenfalls stärker reduziert gewesen sein könnte, allerdings nicht längerfristig. Genauere zeitliche Angaben seien diesbezüglich nicht möglich. Man schliesse sich den beiden rheumatologischen Vorgutachten an. Aus psychiatrischer/neuropsychologischer Sicht sei angesichts der kognitiven Defizite eine effiziente Arbeit im ersten Arbeitsmarkt höchstens noch zu 30 % möglich. Der Explorand sei aktuell nicht mehr in der Lage, Dinge zu lernen. Auch sehr einfache Abläufe könne er sich nur sehr langsam merken und es bestehe dabei eine hohe Fehleranfälligkeit. Bei den 30 % handle es sich um eine Kombination von effektiver Anwesenheit und Arbeitsleistung (Rendement). Die psychosozialen Auswirkungen und die unterschiedlichen Auswirkungen der subjektiven und objektiven Einschätzungen seien in dieser Beurteilung bereits enthalten (vgl. S. 13 des Gutachtens).

4.5.5.  Auf Veranlassung von Dr. M____ (vgl. IV-Akte 108) stellte die Beschwerdegegnerin Rückfragen bei der psychiatrischen und der neuropsychologischen Gutachterin (vgl. IV-Akte 110). In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des L____ vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 116) wurde dargetan, man komme nicht umhin, das Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung als relevant, ja sogar massgeblich relevant für die Gesamtbeurteilung der Arbeitsfähigkeit anzusehen. Dies gelte jedenfalls für den Zeitpunkt der Begutachtung. Ausgehend von den erhobenen Befunden werde in der neuropsychologischen Beurteilung von einer Arbeitsunfähigkeit von 70-90 % ausgegangen. Selbst wenn die Standardindikatoren mitberücksichtigt würden, also invaliditätsfremde Faktoren wie Persönlichkeit, Bildung, Alter etc. ausgeschlossen würden, ergebe sich immer noch eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %. Dabei könne der Explorand durchaus in einer angepassten Tätigkeit – wie man sie im Gutachten beschrieben habe – sechs Stunden pro Tag anwesend sein. Jedoch wäre die Effizienz, mithin die Leistungsfähigkeit, aufgrund der neurokognitiven Defizite (Verlangsamung des Arbeitstempos, Fehleranfälligkeit, fehlende Planung und Strukturierung von Aufgaben, Angewiesensein auf Anleitungen) um mindestens 50 % eingeschränkt. Es gelte hier nochmals zu erwähnen, dass auch die psychiatrische Gutachterin vom Ergebnis der neuropsychologischen Untersuchung überrascht gewesen sei, habe diese doch nicht dem rein klinisch psychiatrischen Gesamteindruck entsprochen. Allerdings könne man diese Inkonsistenz nicht auflösen. Die Beurteilung der rein klinisch-psychiatrischen Untersuchung habe das gleiche Ergebnis ergeben wie die Untersuchung, die Dr. I____ vorgenommen habe. Letztendlich sei es eine juristische Angelegenheit, die zahlreichen Inkonsistenzen beziehungsweise deren Einfluss auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu werten. In Bezug auf die Fahrtauglichkeit gehe man mit Dr. M____ einig, dass diese angesichts der Resultate der neuropsychologischen Untersuchung klar in Frage zu stellen sei (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme).

4.5.6.  Dr. M____ erachtete in der Folge auch die ergänzenden Ausführungen des L____ als nicht schlüssig (vgl. die Stellungnahme vom 28. April 2020; IV-Akte 117). Deswegen erteilte die Beschwerdegegnerin dem N____ einen Auftrag zur bidisziplinären (neuropsychologischen und psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (vgl. IV-Akten 120 und 121). Im daraufhin ergangenen Gutachten vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) wurde schliesslich festgehalten, es könne keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit des Exploranden gestellt werden. In der Liste der Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurde angeführt: (1.) anamnestisch chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41), formal leichte bis mittelschwere kognitive Störung bei (unbewusster) Symptomverdeutlichung; (2.) psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F17.24). Erläuternd wurde im Gutachten ausgeführt, die psychiatrische Untersuchung habe keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben. In den Akten werde eine Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren erwähnt. Diese habe jedoch aus psychiatrischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht bestehe sowohl für die zuletzt ausgeübte als auch für andere berufliche Tätigkeiten eine Arbeits-und Leistungsfähigkeit von 100 %. Bei der neuropsychologischen Untersuchung habe eine leichte bis mittelschwere kognitive Störung festgestellt werde können. In den Akten würden sich jedoch keine Diagnosen finden, welche die Defizite hirnorganisch begründen könnten. Das MRI des Neurokraniums vom Februar 2018 habe einen Normalbefund ergeben. Gemäss den Wertungskriterien nach Slick et al. (1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde eingeschränkt gegeben. Es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung auszugehen. Von einer bewussten Aggravation sei jedoch nicht auszugehen. Aufgrund der unbewussten Symptomverdeutlichung könnten diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit jedoch nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 8 f. des Gutachtens).

4.6.       Gestützt auf das Gutachten des L____ geht die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer in organischer Hinsicht in einer angepassten Tätigkeit über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Das internistische, das orthopädisch-rheumatologische sowie auch das neurologische Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 31 ff., S. 40 ff. und S. 53 ff.) erfüllen die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Erhebungen (vgl. dazu Erwägung 4.3. hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter umfassend mit den relevanten Vorakten auseinandergesetzt und ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in nachvollziehbarer Art und Weise begründet. So wurde namentlich im orthopädisch-rheumatologischen Teilgutachten – gestützt auf die erhobenen Befunde und in Auseinandersetzung mit den Vorakten (vgl. insb. S. 50 ff. des L____-Gutachtens) – fundiert begründet, weshalb dem Beschwerdeführer zwar seine bisherige schwere Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist, er aber in einer die Wirbelsäule schonenden Tätigkeit weiterhin über eine 100%ige Restarbeitsfähigkeit verfügt. Auch der neurologische Gutachter hat sein Gutachten lege artis erstellt und sich insbesondere schlüssig mit den Auswirkungen der aktenkundigen degenerativen HWS-und LWS-Veränderungen auseinandergesetzt und gleichzeitig auf die bestehende funktionelle Überlagerung hingewiesen (vgl. S. 56 ff. des L____-Gutachtens). Soweit daher im L____-Gutachten in somatischer Hinsicht insgesamt von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen wird (vgl. S. 13 des Gutachtens; siehe – implizit – auch S. 14 des Gutachtens), kann dem gefolgt werden. Dies wurde vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht infrage gestellt (vgl. insb. die Beschwerde).

4.7.       4.7.1.  In Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische Situation lässt sich der medizinische Sachverhalt jedoch gestützt auf die vorliegenden Akten nicht zuverlässig beurteilen. Es kann einerseits weder der neuropsychologischen/psychiatrischen Einschätzung gemäss L____-Gutachten gefolgt werden. Andererseits kann auch nicht unbesehen auf das bidisziplinäre N____-Gutachten abgestellt werden (vgl. im Einzelnen die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  Was zunächst das L____-Gutachten angeht, so können die diesbezüglichen Einwendungen des RAD (vgl. insb. die Stellungnahme von Dr. M____ vom 20. November 2019; IV-Akte 108) nicht einfach als unbeachtlich abgetan werden. Namentlich lässt sich der Einwand, es sei nicht klar, welche Symptomvalidierungsverfahren im Rahmen der neuropsychologischen Testung zur Anwendung gelangt seien (vgl. S. 2 der Stellungnahme), nicht ohne Weiteres als unberechtigt abtun. Auch der Hinweis auf weiterhin ungeklärte Inkonsistenzen entbehrt nicht jeglicher Grundlage. So wies namentlich Dr.O____ im psychiatrischen Teilgutachten (IV-Akte 106, S. 64 ff.) darauf hin, es sei an eine bewusste Verdeutlichung beziehungsweise auch Aggravation zu denken. Auch eine Simulation könne aus psychiatrischer Sicht letztendlich nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere unter dem Eindruck, dass der Explorand mit seiner Symptomatik aggraviere, stelle sich – wie bereits im Gutachten von Dr. I____ erwähnt – die Frage, ob es sich überhaupt um eine psychiatrische Erkrankung handle (vgl. S. 76 des L____-Gutachtens). Dr. P____ machte im orthopädisch-rheumatologischen Gutachten geltend, aufgrund der vielen Verdeutlichungszeichen bei der klinischen Statuserhebung müsse die Konsistenz in Frage gestellt werden (vgl. S. 51 des L____-Gutachtens). Dr. Q____ führte seinerseits im neurologischen Gutachten aus, bei zweifellos vorhandenem organischem Korrelat für die Beschwerden sei aus neurologischer Sicht unmissverständlich festzuhalten, dass deutliche Zeichen einer funktionellen Überlagerung bestünden (vgl. S. 61 des L____-Gutachtens). Schliesslich wurde auch in der Gesamtbeurteilung klargestellt, die Konsistenz sei nicht gegeben. Es habe in allen Untersuchungen eine erhebliche Diskrepanz zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag und bei der Arbeit und den klinisch objektivierbaren Befunden gegeben, dies selbst in der neuropsychologischen Untersuchung (vgl. S. 12 des L____-Gutachtens). Die unter dem Eindruck des Ergebnisses der neuropsychologischen Testung befürwortete 70%ige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (vgl. S. 13 des L____-Gutachtens) hätte daher – angesichts der im Wesentlichen von allen involvierten Gutachtern festgestellten Unstimmigkeiten – jedenfalls einer fundierteren Begründung bedurft. Die am Ergebnis der neuropsychologischen Testung angebrachten Zweifel sind im Übrigen auch nicht durch die ergänzende Stellungnahme des L____ vom 25. Februar 2020 (IV-Akte 116) zufriedenstellend beseitigt worden (vgl. dazu auch die Stellungnahme von Dr. M____ vom 28. April 2020; IV-Akte 117). Ob die Antwort des L____ zur Klarstellung des Sachverhaltes geführt hätte, wenn auch der – damals noch nicht anwaltlich vertretene (vgl. u.a. IV-Akte 94) – Beschwerdeführer Rückfragen gestellt hätte, ist als eher unwahrscheinlich zu erachten (vgl. diesbezüglich die zutreffenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin auf S. 3 der Beschwerdeantwort). Generell ist nicht anzunehmen, dass weitere Rückfragen (von wem auch immer) zu einer restlos überzeugenden Beurteilung geführt hätten. Damit erübrigen sich weitere Ausführungen in Bezug auf die vom Beschwerdeführer grundsätzlich zu Recht gerügte Gehörsverletzung (vgl. insb. S. 2 f. der Replik).

4.7.3.  Weil das L____-Gutachten (samt ergänzender Stellungnahme) in Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische Beurteilung somit für sich allein keine hinreichende Beweisgrundlage darstellt, kann – beim zusätzlich eingeholten Gutachten des N____ vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) – zwar nicht von einer unzulässigen second opinion (vgl. dazu BGE 141 V 330, 339 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 137 V 210, 257 E. 3.4.2.7; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_353/2020 vom 5. Mai 2021 E. 4.1) ausgegangen werden. Der relevante medizinische Sachverhalt lässt sich aber vorliegend auch nicht gestützt das zusätzlich eingeholte N____-Gutachten vom 13. August 2020 (IV-Akte 124) zweifelsfrei feststellen (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.7.4.  Zweifel an der Richtigkeit des N____-Gutachtens hervorzurufen vermag zunächst, dass dieses der Einschätzung des L____ völlig diametral entgegensteht, wobei sich die jetzt angenommene fehlende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres mit den im Gutachten selber gemachten Ausführungen in Einklang bringen lässt. So wurde im N____-Gutachten festgehalten, die Befunde würden einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung entsprechen und seien wahrscheinlich im Rahmen des unbehandelten schweren Schlafapnoe-Syndroms (Erstdiagnose 2013), erklärbar. Auch die aktenanamnestisch beschriebenen Schmerzen könnten sich zusätzlich negativ auf die kognitive Leistungsfähigkeit auswirken und müssten als Teilursache der testpsychologisch objektivierten Defizite in Betracht gezogen werden (vgl. S. 42 des Gutachtens). Überdies wurde im Gutachten dargetan, aufgrund der Verhaltensbeobachtung sowie der unauffälligen Werte in einem Beschwerdevalidierungsverfahren (TOMM) habe man die Leistungsbereitschaft als unauffällig gewertet (vgl. S. 43 des Gutachtens; siehe auch S. 38 des Gutachtens). An anderer Stelle des Gutachtens wurde nochmals darauf hingewiesen, auch in der aktuellen Untersuchung habe der Explorand gut mitgearbeitet. In einzelnen Bereichen habe er normgerechte oder nur leicht verminderte Leistungen erzielt, die ohne eine vorhandene Anstrengungsbereitschaft nicht hätten erzielt werden können (vgl. S. 45 des Gutachtens). Gleichzeitig wurde dann aber klargestellt, gemäss den Wertungskriterien nach Slick et al. (1999) sei die Validität der neuropsychologischen Befunde nur eingeschränkt gegeben; es sei von einer unbewussten Symptomverdeutlichung auszugehen (vgl. S. 43 des Gutachtens). Als Fazit der neuropsychologischen Untersuchung wurde schliesslich klargestellt, es sei von möglichen Einschränkungen der kognitiven Leistungsfähigkeit auszugehen. Aufgrund der unbewussten Symptomverdeutlichung und hauptsächlich auch wegen des unbehandelten OSAS könnten diese Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit zum aktuellen Zeitpunkt aber nicht valide quantifiziert werden (vgl. S. 44 des Gutachtens).

4.7.5.  Damit lässt sich jedoch eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres ausschliessen. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint gemessen an den Ausführungen im neuropsychologischen Gutachten nicht derart inkonsistent gewesen zu sein, wie es in der Gesamtbeurteilung des N____-Gutachtens (insb. S. 8 unten des Gutachtens) beschrieben wird. So wurde dem Beschwerdeführer die Leistungsbereitschaft im neuropsychologischen Gutachten nicht gänzlich abgesprochen. Auch die Validität der erhobenen Befunde wurde nicht völlig infrage gestellt. Alles in allem gibt es damit wohl durchaus Auffälligkeiten im Verhalten des Beschwerdeführers; es kann aber gleichwohl nicht ohne zusätzliche Abklärungen von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Es ist insbesondere auch die auffällige und nicht wirklich erklärbare Diskrepanz zur Beurteilung des L____, die Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des N____ aufkommen lässt.

4.8.       Somit ist der medizinische Sachverhalt in Bezug auf die neuropsychologische/psychiatrische Situation des Beschwerdeführers als weiterhin ungeklärt anzusehen. Es erscheint folglich angezeigt, dass die Beschwerdegegnerin ein neues psychiatrisches und neuropsychologisches Gutachten mit anschliessender Konsensbeurteilung (Miteinbeziehung auch der orthopädisch-rheumatologischen, der neurologischen und der internistischen Situation) veranlasst und hernach nochmals über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

5.             

5.1.       Folglich ist die Beschwerde gutzuheissen und es ist die Verfügung vom 13. April 2021 aufzuheben. Die Sache ist zu weiteren medizinischen Abklärungen im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

5.3.       Die Beschwerdegegnerin hat dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in durchschnittlichen (IV-)Fällen mit doppeltem Schriftenwechsel im Falle eines vollständigen Obsiegens eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 13. April 2021 aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und anschliessend erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers entscheidet.

Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 Mehrwertsteuer.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: