|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 13. April 2022
Mitwirkende
lic. iur. R. Schnyder (Vorsitz), C. Müller, MLaw B. Fürbringer
und Gerichtsschreiber lic. iur. H. Dikenmann
Parteien
A____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.81
Verfügung vom 9. April 2021
Die IV stellt auf eine medizinische Beurteilung des Unfallversicherers ab, die ihrerseits in einem Parallelprozess als nicht beweiskräftig beurteilt wird. Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung.
Tatsachen
I.
a) aa) Beschwerdeführer war bei der B____, [...], angestellt und in dieser Eigenschaft bei der SUVA gemäss dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) obligatorisch versichert.
Die Kreisärztin der SUVA hielt in ihrer Stellungnahme vom 8. November 2019 (beigezogene SUVA-Akte 14, sig. C____, Fachärztin Allgemeinchirurgie und Traumatologie) fest, es seien in allen Bildgebungen keine strukturellen Läsionen nachgewiesen. Es sei deshalb von einer Kontusion/Quetschung des Vorfusses auszugehen. Eine vor dem Unfall vom 24. September 2019 vorliegende Beeinträchtigung am linken Fuss wurde verneint. Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____spitals [...] (D____) erhob im Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) als Diagnose einen Status nach Quetschtrauma am linken Fuss am 25. September 2019. MR-radiologisch bestünden keine akuten Traumafolgen. Elektrophysiologisch bestehe eine mittelgradig ausgeprägte gemischte axonale Schädigung und eine Myelinscheidenschädigung des N. plantaris medialis sowie eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen) axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig. Die Beschwerden am linken Fuss dauerten an. Der Beschwerdeführer stand weiter in ärztlicher Behandlung (vgl. u.a. Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 29. November 2019, SUVA-Akte 89, sowie Verlaufsberichte der gleichen Stelle vom 7. Februar 2020, 13. März 2020, 12. Mai 2020, 20. Mai 2020, 11. Juni 2020, 19. Juni 2020, 28. Oktober 2020, 9. Dezember 2020, 16. Februar 2021, SUVA-Akten 92, 93, 95, 96, 76, 97, 130, 152, 166; vgl. ferner Bericht der E____ vom 6. April 2020, sig. F____, Chefarzt SUVA-Akte 68).
bb) Der Versicherte hielt sich vom 25. August 2020 bis 15. September 2020 in der G____klinik [...] (G____) auf (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte 98). Aus "unfallkausaler Sicht" bejahte die G____ die Zumutbarkeit für eine ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, sig. C____). Die Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten noch bis Ende Jahr übernommen werden. Zwischen dem Aufenthalt in der H____ und der Abschlussbeurteilung der Kreisärztin vom 12. November 2020 stand der Beschwerdeführer weiterhin in Behandlung sowohl bei der E____ (vgl. Bericht vom 6. Oktober 2020 zur Sprechstunde vom 3. April 2020, SUVA-Akte 68, sig. F____, vgl. auch Bericht der Orthopädieklinik am E____ vom 21. Oktober 2020, SUVA-Akte 129, sig. I____, Oberarzt Stv.) als auch bei der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ (vgl. Verlaufsbericht vom 28. Oktober 2020, SUVA-Akte 130). Im Rahmen des Einspracheverfahrens (vgl. Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021, SUVA-Akte 173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA am 17. Juni 2021 eine neurologische Beurteilung (sig. H____, Facharzt für Neurologie, SUVA-Akte 176).
cc) Mit Verfügung vom 20. November 2020 (SUVA-Akte 137) hob die SUVA die Ausrichtung der Taggelder mit Wirkung ab 20. Januar 2021 auf. Die Schmerztherapien (analgesici e controlli) würden noch bis Ende Dezember 2020 übernommen. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen am 15. Februar 2021 Einsprache (SUVA-Akte 164, Einsprachebegründung vom 16. März 2021, SUVA-Akte 169). Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2021 wies die SUVA die Einsprache ab (SUVA-Akte 179). Hiergegen erhob der Versicherte am 14. September 2021 beim Sozialversicherungsgericht Beschwerde (Verfahren UV 2021 30).
b) aa) Der Beschwerdeführer meldete sich am 17. Februar 2020 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an (IV-Akte 4). Er gab an, seit dem 24. September 2019 an Fussproblemen zu leiden. Die Beschwerdegegnerin holte erwerbliche (vgl. u.a. Auszug aus dem individuellen Konto vom 27. Februar 2020, IV-Akte 9, Arbeitgeberauskunft vom 10. März 2020, IV-Akte 10) und medizinische (vgl. u.a. Arztbericht von J____, Facharzt Innere Medizin, Akupunktur, Naturheilkunde, vom 15. April 2020, IV-Akte 11, mit beigelegten weiteren Arztberichten) Unterlagen ein. Ferner zog sie die Akten des Versicherten bei der SUVA bei (vgl. IV-Akten 1*, 2*, 12*, 13*, 17*).
bb) Der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) nahm am 21. Januar 2021 zur Arbeitsfähigkeit Stellung (IV-Akte 20, sig. E____, Ärztin). Der RAD attestierte ab 24. September 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0% und ab 15. September 2020 eine solche von 100% sowohl für angestammte als auch angepasste Tätigkeiten.
cc) Mit Vorbescheid vom 10. Februar 2021 (IV-Akte 23) kündigte die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen sowie auf eine Rente an. Sie verwies auf die gemäss den vorliegenden Unterlagen ausgewiesene Arbeitsfähigkeit in jeder Tätigkeit per 15. September 2020. Am 9. April 2021 erliess sie die dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 26).
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 beantragt der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2021 und die Rückweisung der Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz. Die Vorinstanz sei anzuweisen, Eingliederungsmassnahmen erneut zu prüfen. Eventualiter beantragt der Versicherte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wird um Kostenerlass ersucht.
b) Die Instruktionsrichterin bewilligt dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Juli 2021 die unentgeltliche Prozessführung.
c) Mit Eingabe vom 9. August 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des SUVA-Verfahrens. In Anschluss daran sei der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer einlässlichen Beschwerdeantwort anzusetzen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdegegnerin zudem den Beizug der SUVA-Akten.
d) Die Instruktionsrichterin ordnet mit Verfügung vom 11. August 2021 den Beizug der SUVA-Akten des Beschwerdeführers an. Diese gehen am 23. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt ein und werden den Parteien zur Einsichtnahme aufgelegt.
e) In Nachachtung der Verfügung der Instruktionsrichterin vom 26. August 2021 teilt der Beschwerdeführer am 17. September 2021 mit, dass er gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 9. August 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt Beschwerde erhoben habe.
f) Mit Verfügung vom 21. September 2021 ordnet die Instruktionsrichterin an, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde zusammen mit dem Verfahren UV 2021 30 beurteilt.
g) Mit Beschwerdeantwort vom 18. Oktober 2021 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.
h) Mit Replik vom 28. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens UV 2021 30.
i) Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 lehnt die Instruktionsrichterin den Sistierungsantrag des Beschwerdeführers mit Hinweis auf die Instruktionsverfügung vom 21. September 2021 ab.
j) Mit Duplik vom 23. Februar 2022 hält die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
III.
Die Urteilsberatung der Kammer des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt findet am 13. April 2022 statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz; GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
Ihre Verfügung vom 9. April 2021 (IV-Akte 26) hat die Beschwerdegegnerin auf Art. 1septies lit. c IVV abgestützt.
Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Verfügung an, Frühinterventionsmassnahmen verfolgten den Zweck, den bisherigen Arbeitsplatz von arbeitsunfähigen Versicherten zu erhalten oder Versicherte an einem neuen Arbeitsplatz innerhalb oder ausserhalb des bisherigen Betriebes einzugliedern. Sinngemäss argumentiert die Beschwerdegegnerin, da ab 15. September 2020 eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe, fehle es an der Grundlage für Frühinterventionsmassnahmen.
Der Rentenanspruch wird mit der Verfügung vom 9. April 2021 unter mit Hinweis auf die Regelung in Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG verneint, wonach Versicherte Anspruch auf eine Rente haben, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid sind. Ferner wird auf Art. 29 Abs. 1 IVG verwiesen. Danach entsteht der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. Die Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG ist eine materielle Anspruchsvoraussetzung für die Rentenberechtigung, diejenige nach Art. 29 Abs. 1 IVG ist eine solche verfahrensmässiger Natur (formelle Karenzfrist; BGE 142 V 547, 550 E. 3.2).
Der Beschwerdeführer hatte sich am 17. Februar 2020 zum Bezug von Leistungen angemeldet (IV-Akte 4). Die Beschwerdegegnerin begründet implizit den fehlenden Rentenanspruch damit, es habe mit Ablauf der Frist von 6 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 ATSG eine nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden.
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Austrittsbericht der G____ vom 17. September 2020 stelle keine beweisrechtlich taugliche Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit dar (vgl. Beschwerde S.10 Ziff. 31, S. 20 Ziff. 64). Entsprechend hätten weder der RAD noch die Beschwerdegegnerin darauf bei Erlass ihrer Verfügung abstellen dürfen.
Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die ihr vorliegenden Unterlagen den Anspruch auf Leistungen verneint hat. Entscheidwesentlich hierfür ist die Beantwortung der zeitgleich im Verfahren UV 2020 30 zu prüfenden Frage nach der Beweiskraft der von den anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzten der SUVA verfassten Berichte. Hierauf ist in den nachstehenden Erw. 3 ff. einzugehen.
Das Bundesgericht anerkennt nach ständiger Praxis den grundsätzlichen Beweiswert solcher versicherungsinterner Abklärungen. Jedoch kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe hohe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen externen Gutachten zu (BGE 125 V 351, 352 E. 3a und BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4).
Im Lichte der angeführten Praxis zum Beweiswert anstaltsinterner Arztberichte sind die für den Entscheid wesentlichen medizinischen Unterlagen nachfolgend zu würdigen.
Die Abteilung Orthopädie und Traumatologie des D____ erhob im Bericht vom 29. Oktober 2019 (SUVA-Akte 17) jedoch eine Schädigung von Nerven im Bereich des linken Fusses. Elektrophysiologisch bestehe eine mittelgradig ausgeprägte gemischte axonale Schädigung sowie eine Myelinscheidenschädigung des N. plantaris medialis und eine ausgeprägte partielle (der mediale Teil sei betroffen) axonale Schädigung des N. peroneus superficialis linksseitig.
Kurz vor der Konsultation im D____ am 17. September 2020 hatte sich der Versicherte noch stationär (vom 25. August 2020 bis 15. September 2020) in der H____ aufgehalten (vgl. Austrittsbericht vom 17. September 2020, SUVA-Akte 123 sowie Aktennotiz vom 13. August 2020, SUVA-Akte 98). Aus "unfallkausaler Sicht" bejahte die H____ die Zumutbarkeit für eine ganztags ausgeübte Tätigkeit als Kanalreiniger bzw. für andere sehr schwere Arbeiten. Am 12. November 2020 erfolgte eine Abschlussbeurteilung durch die Kreisärztin (Bericht vom 13. November 2020, SUVA-Akte 134, G____). Die Kreisärztin bejahte "ab sofort" sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Einschränkungen. Schmerztherapien (Analgetika und Verlaufskontrollen) könnten noch bis Ende Jahr übernommen werden. Die Kreisärztin hielt mit Hinweis auf den Austrittsbericht der H____ fest, über ein Jahr nach dem Unfall finde sich kein objektivierbarer unfallkausaler Befund, der die beklagte ausgeprägte Beschwerdeproblematik des Versicherten erklären könnte. Der Versicherte habe während dem Aufenthalt in der H____ ein auffälliges Schmerz- und Leistungsverhalten auf der Verhaltensebene gezeigt. Ferner finde sich eine erhebliche Symptomausweitung. Der Versicherte habe sich im Rahmen der Abklärungen der G___ sehr schmerzfokussiert präsentiert und er habe sich nicht in der Lage gezeigt, einen besseren Umgang mit dem aktuellen Zustand zu erlernen. Er habe sich auch nicht als in der Lage gezeigt, den 4-Punktegang mit zwei Unterarmgehstöcken selbstständig anzuwenden. Der Versicherte habe eine inkonsistente Entlastung des linken Beines präsentiert. Er habe während den Therapien das linke Bein entlastet, belaste dieses jedoch beispielweise beim Treppabgehen.
Auf Empfehlung der Kreisärztin vom 26. März 2021 (SUVA-Akte 173) verfasste das Kompetenzzentrum Versicherungsmedizin der SUVA am 17. Juni 2021 vor dem Erlass des Einspracheentscheides vom 9. August 2021 eine neurologische Beurteilung (sig. J____, SUVA-Akte 176). J____ verneinte aus neurologischer Perspektive und abgestützt auf die im Heilverlauf dokumentierten Beschwerden und Befunde eine unfallkausale noch bestehende und überdauernde Läsion des peripheren Nervensystems. Er liess offen, ob zumindest vorübergehend unfallbedingte Beschwerden bei einer Läsion peripherer Nerven im Bereich des linken Vorfusses bestanden hätten. Das neurologische Fachgebiet betreffend könne eine unfallkausale Ursache der schmerzhaften Beschwerden des Versicherten nicht mehr mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden.
4.3.1. Das D____ hatte im Bericht vom 29. November 2019 (SUVA-Akte 89) chronische Schmerzen am linken Fuss mit/bei Status nach Quetschtrauma links am 24. September 2019, eine persistierende Dysästhesie Dig. I und II des linkens Fusses mit Verdacht auf eine Läsion des N. peronaeus superficialis diagnostiziert. Aufgrund einer MRI-Untersuchung vom 10. Oktober 2019 zeige sich eine unauffällige Darstellung des Rück- und Mittelfusses mit unauffälliger Sehnendarstellung, ohne Zeichen einer indirekten Nervenläsion. Aufgrund einer neurologischen (neurografischen) Untersuchung am 21. Oktober 2019 (vgl. Bericht der E____ vom 22. Oktober 2019, SUVA-Akte 23) erhob das D____ eine ausgeprägte axonale Schädigung des N. peroneus superficialis links, wobei die medialen Anteile betroffen seien. Die lateralen Anteile stellten sich normal dar. Darüber hinaus bestehe eine mittelgradige axonale und eine Myelinscheidenschädigung des N. plantaris medialis linksseitig, wobei dies die motorischen Anteile betreffe. Die sensiblen Anteile der N. plantaris medialis seien beidseits nicht sicher darstellbar. Zur Schmerzanamnese hatte der Bericht vom 29. November 2019 festgehalten, der Versicherte leide weiterhin an Schmerzen, welche sich vor allem am Fussrücken (Übergang Fussrücken in Schienbein) mit Ausstrahlung zum OSG medial und lateral manifestieren würden. Diese Schmerzen seien seit dem Unfall unverändert an Intensität und Qualität. Am ehesten beschreibe der Versicherte die Beschwerden als drückend sowie pulsierend. Gelegentlich habe er morgens einen elektrisch einschiessenden Schmerz in den Zehen 3-5, eine Hypästhesie wird für den 1. und 2. Zeh ventral und plantar angegeben. Seit knapp 2 Monaten habe er auch Schmerzen, welche vom Fuss aus das gesamte dorsale Bein bis zum Gesäss hoch strahlen würden. Diese Schmerzen würden sich teilweise auch tieflumbal manifestieren und würden vermehrt beim Gehen oder bei Belastung auftreten. Diese Schmerzen stünden aktuell aber nicht im Vordergrund. Im Verlaufsbericht vom 7. Februar 2020 (SUVA-Akte 92) hielt das D____ fest, die Symptomatik sei unverändert. In der Beurteilung notierte der Bericht nunmehr ein chronisches gemischt neuropathisch-nozizeptives Schmerzsyndrom.
4.3.2. Auch im Bericht vom 28. Oktober 2020 (SUVA-Akte 130) über die Verlaufskonsultation vom 17. September 2020 hielt das D___ fest, es liege im Bereich der linken Fussregion "eine weitgehend unveränderte Schmerzsituation" vor. Der Bericht weist auf eine Chronifizierung hin: Die Verlaufskonsultation diene der Festlegung des weiteren Procederes bei chronischem, invalidisierendem, gemischt nozizeptiv-/neuropathischem Schmerzsyndrom im Bereich des linken Fusses. Zum Procedere hielt der Bericht vom 28. Oktober 2020 u.a. fest, es erfolge ein erneuter Versuch einer diagnostisch-prognostischen Infiltration des N. peronaeus superficialis links während einer gesicherten morgendlichen Schmerzepisode. Der Bericht verweist darauf, dass die beiden bisherigen Infiltrationen des N. peronaeus superficialis vom 16. Januar 2020 und 14. April 2020 zwar keine relevante Schmerzreduktion erbracht hätten. Im Nachhinein habe sich jedoch gezeigt, dass diese Versuche nicht während den morgendlichen Schmerzexacerbationen erfolgt seien, sodass die klinische Aussagekraft bei zeitlich begrenzter Wirkdauer des verwendeten Lokalanästhetikums eventuell eingeschränkt gewesen sei.
Sodann sah der Bericht vom 28. Oktober 2020 einen Therapieversuch mit Qutenza vor, sobald die noch pendente, am 11. Juni 2020 beantragte Kostengutsprache der SUVA vorliege.
4.3.3. Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 20. Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020. Nochmals wird die bereits gestellte Diagnostik bestätigt. Der Versicherte habe infolge des Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem Nervenschaden ein gemischt nozizeptiv-neuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt.
Die aktuelle Symptomatik bzw. die damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen seien aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu erwähnen bleibe, dass die chronische Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen international gültigen Richtlinien und Definitionen unter anderem gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben kein somatisch eindeutig zu erklärender Befund vorliege. Die Pathologie sei vielmehr im Rahmen maladaptiver zentraler und peripherer Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver Chronifizierung zu sehen (z.B. «zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere Sensitivierung»). Auch das erwähnte Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung sei in diesem Zusammenhang ein ebenfalls typischer Befund. Aus schmerztherapeutischer Sicht sieht das D____ aktuell den medizinischen Endzustand als noch nicht erreicht an, da sowohl die medikamentösen als auch die nicht-medikamentösen Therapieoptionen noch nicht ausgeschöpft seien. Der Bericht vom 20. Dezember 2020 verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Antrag auf einen Therapieversuch mittels Qutenza vom 11. Juni 2020 (SUVA-Akte 76) weiterhin bei der SUVA pendent sei. Dazu ist zu bemerken, dass die entsprechende Kostengutsprache vom 13. August 2020 infolge einer unpräzisen Adressierung bei der zuständigen Stelle des D____ erst am 13. Januar 2021 einging und die SUVA mit E-Mail vom 9. März 2020 (SUVA-Akte 168) nach erneutem Ersuchen des D____ (vgl. Schreiben vom 16. Februar 2021 (SUVA-Akte 167) mit Hinweis auf den Austrittsbericht der H____ vom 17. September 2020 (SUVA-Akte 123) die Übernahme der Therapie mit Qutenza "zum jetzigen Zeitpunkt" abgelehnt hatte.
Ferner verwies das D____ darauf, es sei der Effekt einer erst kürzlich eingeleiteten Lidocain-/Ketamin-Infusionstherapie abzuwarten. Der Versicherte sei mittlerweile auch offen für eine psychologisch/psychosomatische Mitbetreuung, sodass nun auch diesbezüglich eine schmerzfokussierte Therapie möglich sei.
J____ legt dar, F____ habe mit elektrophysiologischer Verlaufskontrolle vom 3. April 2020 eine gebesserte distal motorische Latenz N. tibialis links dokumentiert (Bericht der F____ vom 6. April 2020, SUVA-Akte 68), In der letzten neurophysiologischen Verlaufsuntersuchung vom 5. Oktober 2020 (Bericht der F____ vom 6. Oktober 2020, SUVA-Akte 113), also etwa ein Jahr nach dem Unfall, habe F____ schliesslich normale Befunde mit korrekter Seitenbenennung mitgeteilt. Trotz neurophysiologisch am 5. Oktober 2020 erhobener normaler Befunde habe der Versicherte jedoch weiterhin therapieresistente Beschwerden beklagt.
Die letzten von J____ angeführten Berichte der E____ vom 6. April 2020 sowie vom 6. Oktober 2020 könnten zwar ein Indiz für Besserung des Zustandes darstellen. Da J____ jedoch bereits die von der E____ mit Bericht vom 22. Oktober 2019 erhobenen Befunde aufgrund elektrophysiologischer Diagnostik anzweifelt, stellt H____ als einziger die ursprüngliche Diagnose für das gemischt nozizeptiv-neuropathische Schmerzsyndrom in Frage, ohne sich etwa mit K____ der F____ auszutauschen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die E____ mit Bericht vom 6. April 2020 in der klinisch-neurologischen Untersuchung Hypästhesien im Bereich des medialen Anteils des Vorsorgungsgebietes des N. peroneus superficialis und im distalen Versorgungsgebiet des N. plantaris medialis Sensibilitätsstörungen erhoben hat. Gemäss Bericht vom 6. Oktober 2020 fanden sich Hypästhesien und eine verminderte Schmerzwahrnehmung im Bereich des medialen Anteils des Versorgungsgebiet des N. peroneus superficialis, proximal bis auf Höhe des Grosszehengrundgelenks, darüber hinaus auch auf gleicher Höhe plantarseitig; die Zehen I und II seien betroffen. Dies weckt ebenfalls Zweifel an der Beurteilung der anstaltsinternen Ärztinnen und Ärzte, es bestehe keine neuropathische Schmerzproblematik.
Der Bericht der Physiotherapie L____ vom 1. Juni 2021 (Beilage 2 zur Beschwerde) beschreibt aktuell eine fehlende Sensibilität an der Grosszehe sowie der zweiten Zehe. Es sei ein unrundes Gangbild zu verzeichnen, ein starkes Kraftdefizit im gesamten Bein und des Rumpfes. Es würden Unterarmgehstützen zur Entlastung des Fusses verwendet, wobei kürzere Strecken in Haushalt ohne Hilfe möglich, aber schmerzhaft seien. Abschliessend vermerkt der Bericht Muskeldysbalancen in Bein wie Rumpf. Dieses letzte Merkmal muskulärer Dysbalance (Schonzeichen) bildet ein zusätzliches Indiz für eine neurologische Problematik.
Dies wird die SUVA nachzuholen haben im Rahmen einer neutralen Begutachtung des Beschwerdeführers durch eine Fachärztin oder einen Facharzt der Neurologie. Im Rahmen dieser neurologischen Begutachtung wird die Schmerzproblematik rund um die betroffenen Nerven umfassend abzuklären sein, auch wird der Beizug weiterer Disziplinen sowie die Rücksprache mit den involvierten Schmerztherapeuten zu prüfen sein.
Daraus folgt, dass die Verfügung vom 9. April 2021 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung zurückzuweisen ist.
Mit Bericht der Anästhesie/Schmerztherapie des D____ vom 20. Dezember 2020 (SUVA-Akte 152) äussern sich die Behandler zum Austrittsbericht der G____ vom 17. September 2020. Der Versicherte habe infolge des Unfallereignisses vom 24. September 2019 mit neurographisch nachgewiesenem Nervenschaden ein gemischt nozizeptivneuropathisches Schmerzsyndrom entwickelt. Die aktuelle Symptomatik bzw. die damit einhergehenden körperlichen Einschränkungen seien aus schmerztherapeutischer Sicht im Rahmen des chronischen Schmerzsyndroms plausibel erklärt und nachvollziehbar. Zu erwähnen bleibe, dass die chronische Schmerzerkrankung gemäss den aktuellen international gültigen Richtlinien und Definitionen unter anderem gerade dadurch gekennzeichnet sei, dass oftmals eben kein somatisch eindeutig erklärender Befund vorliege. Die Pathologie sei vielmehr im Rahmen maladaptiver zentraler und peripherer Schmerzverarbeitungsprozesse mit konsekutiver Chronifizierung zu sehen (z.B. «zentrale Sensitivierung» bzw. «periphere Sensitivierung»). Auch das erwähnte Phänomen einer sekundären Schmerzausweitung sei in diesem Zusammenhang ein ebenfalls typischer Befund.
Das D____ spricht sich zwar gemäss seinem Bericht vom 20. Dezember 2020 einerseits für einen ursprünglich durch den Unfall bedingten somatischen Nervenschaden aus. Wie weit sich die neuropathischen Beschwerden erhärten lassen, wird durch das von der SUVA zu veranlassende neurologische Gutachten zu evaluieren sein, das die Problematik umfassend abzuklären und zu beurteilen hat.
Der Bericht vom 20. Dezember 2020 weist aber auch auf ein mögliches psychisches Geschehen im Sinne eines chronischen Schmerzsyndroms hin, das seinerseits der fachgutachterlichen Abklärung bedarf. Der Beschwerdegegnerin bleibt es überlassen, ob und wann sie eine psychiatrische Expertise anordnet. Sofern sich diese weitergehende, von der Beschwerdegegnerin zu veranlassende Begutachtung über zwei oder mehr Disziplinen erstreckt, wird die Beschwerdegegnerin die Konsensbeurteilung unter Einbezug aller involvierten Fachrichtungen sicherzustellen haben.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 9. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. R. Schnyder lic. iur. H. Dikenmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen