|
|
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
|
URTEIL
vom 30. August 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), P. Kaderli, Dr. med. F. W. Eymann
und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot
Parteien
A____
[...]
vertreten durch lic. iur. B____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.82
Verfügung vom 9. April 2021
Beschwerde abgewiesen. Gutachten beweiskräftig. Restarbeitsfähigkeit umsetzbar und Invaliditätsbemessung korrekt.
Tatsachen
I.
a) Der im Jahr 1968 geborene ungelernte Beschwerdeführer reiste im Jahr 1992 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Die drei gemeinsamen Kinder wurden 1993, 2000 und 2002 geboren. Die Ehe wurde zwischenzeitlich geschieden. Nach seiner Einreise führte der Beschwerdeführer diverse Hilfstätigkeiten aus. Seit dem Jahr 2011 geht der Beschwerdeführer keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. IK-Auszug vom 7. Oktober 2019, IV-Akte 66).
b) Mit Anmeldung vom 23. März 2009 meldete sich der Beschwerdeführer erstmals zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 3). Mit Verfügung vom 30. Mai 2011 (IV-Akte 26) lehnte die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers ab. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
c) Am 17. September 2019 (IV-Akte 63) meldete sich der Beschwerdeführer erneut zum Leistungsbezug an. In der Folge gab die Beschwerdegegnerin eine polydisziplinäre Beurteilung in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Kardiologie, Psychiatrie und Rheumatologie nach dem Zufallsprinzip beim C____Center (nachfolgend C____) in Auftrag (IV-Akte 69). Mit Gutachten vom 7. Oktober 2020 (IV-Akte 86) kamen die Experten zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80% arbeitsfähig sei.
d) Im Wesentlichen gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen verneinte die Beschwerdegegnerin nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (vgl. Vorbescheid vom 25. Januar 2021, IV-Akte 90; Einwand des Beschwerdeführers vom 18. Februar 2021, IV-Akte 97) einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers gestützt auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 28%.
II.
a) Mit Beschwerde vom 12. Mai 2021 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 9. April 2021 und die Zusprache einer unbefristeten Invalidenrente gemäss den gesetzlichen Bestimmungen. Es sei ein gerichtliches Obergutachten einzuholen und eventualiter die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.
b) Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Replik vom 5. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest.
III.
Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 30. August 2021 die Beratung vor der Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.3.2. Mit psychiatrischem Teilgutachten vom 12. August 2020 (IV-Akte 86, S. 21) stellte Dr. med. D____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode (ICD-10 F33.0) und eine generalisierte Angststörung mit Panikattacken (ICD-10 F41.1; F41.0) fest.
Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hält der Gutachter fest, dieser vermöge leichte bis mittelschwere Tätigkeiten unter Vermeidung besonderer emotionaler Belastungen, das heisst mit regelmässigem Publikumsverkehr, unter Nacht- und Wechselschichtbedingungen oder einem besonderen Zeitdruck (Akkord), zu bewältigen. Grundvoraussetzung sei ein klar umschriebenes Tätigkeitsfeld mit entsprechenden Arbeitsaufgaben, die überwiegend alleine erledigt werden sollten.
3.3.3. Dr. med. E____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, FMH, Facharzt für Chirurgie, FMH, konnte gemäss orthopädisch-traumatologischem Teilgutachten vom 31. Juli 2020 (IV-Akte 86, S. 36) keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit feststellen. Er attestierte dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit.
3.3.4. Im internistischem Teilgutachten vom 7. August 2020 (IV-Akte 86, S. 48) stellte Dr. med. F____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, FMH, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer COPD, Schlafapnoesyndrom, zurzeit unbehandelt, arterielle Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2, insulinpflichtig, Refluxkrankheit. Der Gutachter gelangte hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit zum Schluss, dass diese nicht eingeschränkt sei.
3.3.5. Gemäss kardiologischem Teilgutachten (IV-Akte 86, S. 59) diagnostizierte Dr. med. G____, Facharzt für Kardiologe und Innere Medizin, FMH, eine koronare 1-Gefäss-Erkrankung mit Status nach ST-Herzinfarkt mit Bereich der Vorwand am 4. November 2016 mit/bei hochgradiger Stenose der LAD Mitte (RIVA, linkes Hauptgefäss) mit PTCA und Stenteinlage mit einem beschichteten Stent (DES) am 4. November 2016, initial mittelschwer eingeschränkte linksventrikuläre Funktion (EF 35% bis 40% vorbeschrieben), aktuell weitgehend normalisiert auf 50-55% und damit aktuell leicht eingeschränkte körperliche Belastbarkeit, teilweise kardial bedingt, teilweise extrakardial bedingt. Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren Verweistätigkeit. Nicht mehr zumutbar seien schwere und mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Heben oder Bewegen von Lasten über 25kg, sowie Arbeiten unter Zeitdruck. Wechselnde Arbeitszeiten seien nicht möglich. Die dem Beschwerdeführer vorschwebende Tätigkeit als Telefondienstleister sei aus Sicht des Gutachters (mental, sprachlich, kommunikativ) unrealistisch.
3.5.6. Im Rahmen der interdisziplinären Gesamtbeurteilung führten die Gutachter aus, dass aufgrund der generalisierten Angststörung mit Panikattacken und einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig leichte depressive Episode und einer koronaren Herzerkrankung mit einer eingeschränkten linksventrikulären Funktion Einschränkungen der psychophysischen Belastbarkeit bestünden. In der angestammten Tätigkeit sei daher von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit (Präsenz 100%, Leistungsfähigkeit 50%) auszugehen. In einer zumutbaren Verweistätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80% (Präsenz 100%, Leistungsfähigkeit 80%). Die Verweistätigkeit müsse eine leichte Tätigkeit unter Vermeidung besonderer emotionaler Belastung (regelmässiger Publikumsverkehr, Nacht- und Wechselschichtbelastungen, besonderer Zeitdruck) mit klar umschriebenem Tätigkeitsfeld und entsprechenden Arbeitsaufgaben, die der Beschwerdeführer überwiegend alleine erledigen sollte, sein. Zudem seien sämtliche Arbeiten mit besonderem Anspruch an die gedankliche Flexibilität sowie Arbeiten, welche in Zwangshaltungen (bückende, hockende, kauernde Position) vorgenommen werden müssten, nicht zumutbar. Dies betreffe das Heben von Lasten über 25kg. Ebenso seien sämtliche Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern sowie rotierenden Maschinen ausgeschlossen. Eine exakte Zuordnung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit sei retrospektiv schwierig, da lediglich ein Arztbericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. März 2019 (IV-Akte 49) vorliege. Spätestens nach der Trennung von der Ehefrau mit Aufgabe der sozialen Fürsorge für die Familie und der damit gewonnenen emotionalen Stabilität sei bei gleichzeitiger Beendigung des Drogenkonsums ab ca. 1. Januar 2017 von der genannten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Davor erscheine für den Zeitraum 2014 bis Ende 2016 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund erheblicher Belastungen in dieser Lebensphase mit einem regelmässigen Drogenkonsum begründbar. Seitdem bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80%.
3.4.2. Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, dass aufgrund der bestehenden Polymorbidität die in der Gesamtbeurteilung erfolgte Attestierung eines 80% Pensums nicht nachvollziehbar sei, nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zunächst zutreffend festhält, ist einzig aufgrund der Anzahl an Diagnosen nicht auf eine rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit zu schliessen (vgl. Beschwerdeantwort, III, 3.). Die C____-Gutachter formulierten aufgrund der diversen körperlichen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers ein genau umschriebenes Belastungsprofil, aufgrund dessen sie dem Beschwerdeführer eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierten. Weshalb neben der gutachterlich zuerkannten Leistungseinbusse von 20% einzig aufgrund der Polymorbidität eine zusätzliche Einschränkung bestehen soll, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht medizinisch fundiert dargelegt. Hinzu kommt, dass vorliegend die zu einer Minderung der Leistungsfähigkeit führenden Diagnosen bereits für sich betrachtet nicht geeignet sind, eine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu begründen. So resultiert gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung bei leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formenkreis – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.). Hinsichtlich der koronaren 1-Gefäss-Erkrankung ist zu bemerken, dass die gutachterlich veranlasste Transthorakale Echodoppleruntersuchung vom 16. Juli 2020 (IV-Akte 86, S. 73) normal dimensionierte Herzklappen, eine altersgerecht normale diastolische Funktion und nur eine leicht reduzierte systolische LV-Funktion bei ansonsten im Normbereich liegenden Werten ergab. Einen weitergehenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aus kardiologischer Sicht lässt sich mit dem vorgenannten Untersuchungsbefund jedenfalls nicht begründen.
Auch der Blick auf die übrigen Akten stützt die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. So führt Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter, SIM, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), mit Bericht vom 16. Dezember 2020 (IV-Akte 89) und vom 22. März 2021 (IV-Akte 106) aus, die gutachterlich festgestellte Arbeitsfähigkeit sei vollumfänglich nachvollziehbar und schlüssig. Aus dem seiner Ansicht nach geringen Umfang der RAD-Berichte vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Den gesamten übrigen Akten ist ferner lediglich ein einziger Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. H____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, FMH, vom 13. März 2019 (IV-Akte 49), ersichtlich, welcher dem Beschwerdeführer eine höhere als die gutachterlich attestierte Arbeitsunfähigkeit zuschreibt. Die von Dr. med. H____ bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit ist zunächst auf dessen diagnostisch abweichende Beurteilung hinsichtlich einer komplexen posttraumatische Belastungsstörung zurückzuführen. Dr. med. D____ setzt sich im Rahmen seiner Beurteilung mit der divergierenden Diagnostik auseinander und führt anschaulich aus, weshalb die Merkmale einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht erfüllt seien (vgl. IV-Akte 86, S. 29). Da sich die behandelnden Ärzte zudem in erster Linie auf die Behandlung zu konzentrieren haben, verfolgen ihre Berichte nicht den Zweck einer den abschliessenden Entscheid über Versicherungsansprüche erlaubenden objektiven Beurteilung des Gesundheitszustandes und erfüllen daher, wie vorliegend, kaum je die materiellen Anforderungen an ein Gutachten (BGE 135 V 465 vom 28. Oktober 2009 E. 4.5).
3.4.3. Der Beschwerdeführer beanstandet betreffend das psychiatrische Teilgutachten ferner, den gutachterlichen Feststellungen mangle es an jeglicher Objektivierung des tatsächlich vorhandenen Aktivitäts- und Partizipationspotenzials zum Beispiel im Rahmen eines ICF. Es gilt zu beachten, dass derartigen Testverfahren höchstens ergänzende Funktion (als möglicher «Mosaikstein», vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3) zur klinischen Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung zukommt (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_362/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.4., 8C_465/2019 vom 12. November 2019 E. 5 und 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3). Dass Dr. med. D____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert seines Gutachtens daher nicht abträglich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter die entsprechenden Vorgaben nicht bzw. nur ungenügend beachtet hat.
3.4.4. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens vorbringt, eine Diskussion der Standardindikatoren, insbesondere eine Gegenüberstellung der Einschränkungen und Ressourcen im Sinne der höchstrechtlichen Praxis, fehle, kann ihm nicht gefolgt werden. So wurden die Standardindikatoren insgesamt überprüft (vgl. Bericht RAD vom 16. Dezember 2020, IV-Akte 89). Die Gutachter beleuchteten insbesondere im Komplex «Persönlichkeit» die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers (IV-Akte 86, S. 8) und dessen persönliche Ressourcen (vgl. IV-Akte 86, S. 8; Komplex „Persönlichkeit“, BGE 141 V 281, 302 E. 4.3.2). Im Rahmen der Konsistenzprüfung (Kategorie „Konsistenz“, BGE 141 V 281, 303 E. 4.4.1; vgl. vorliegend die Ausführungen in IV-Akte 86, S. 9) wurden die Ressourcen des Beschwerdeführers und die bestehenden Belastungsfaktoren diskutiert. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist in diesem Zusammenhang somit zu verneinen.
4.2.2. Zunächst steht das Alter der Beschwerdeführerin von 53 Jahren im Urteilszeitpunkt der Möglichkeit, die verbleibende Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, nicht im Wege (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf Urteil 9c_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1). Weiter erscheint die von den Gutachtern gezeichnete zumutbare Verweistätigkeit an sich, wonach der Beschwerdeführer einer leichten Tätigkeit unter Vermeidung besonderer emotionaler Belastung (regelmässiger Publikumsverkehr, Nacht- und Wechselschichtbelastungen, besonderer Zeitdruck) mit klar umschriebenem Tätigkeitsfeld und entsprechenden Arbeitsaufgaben, die überwiegend alleine erledigt werden sollten, ohne besonderen Anspruch an die gedankliche Flexibilität sowie ohne Zwangshaltungen (bückende, hockende, kauernde Position), ohne Heben von Lasten über 25kg und keine Tätigkeiten auf Gerüsten, Leitern sowie rotierenden Maschinen, nicht derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang in ihrer Verfügung vom 9. April 2021 für den Beschwerdeführer in Frage kommende Verweistätigkeiten explizit aufgezählt (Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager-, Reinigungs-, Verpackungs-, Montagearbeiten). Im Übrigen steht auch die mehrjährige Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt einer Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht im Wege (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 138 V 457, 460 E. 3.2). Der allgemeine Arbeitsmarkt bietet somit für die vom Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist daher verwertbar.
Die vorliegend verwendeten LSE-Tabellen würden im niedrigsten Kompetenzniveau 1 definitionsgemäss Löhne für einfache Tätigkeiten körperlicher und handwerklicher Art umfassen. Diese würden zwar auch, aber nicht ausschliesslich die typischen leichten, wechselbelastenden Verweistätigkeiten, wie sie dem Beschwerdeführer gemäss Gutachten medizinisch-theoretisch halbtags zugemutet würden, umfassen. Die verwendeten Lohndaten würden vielmehr auch Stellenprofile umfassen, die insbesondere wegen höherer Anforderungen an körperlich anstrengendere Arbeit in statistisch signifikanter Weise besser entlöhnt würden. Dies führe gemäss neuesten Erkenntnissen zu realitätsfremden Annahmen betreffend das tatsächlich erreichbare Lohnniveau von Versicherten wie dem Beschwerdeführer und damit zu einem deutlich überhöhten hypothetischen Invalideneinkommen. Durch das Büro für Arbeits- und Sozialpolitische Studien BASS AG im Rahmen des Gutachtens vom 8. Januar 2021 ("Nutzung Tabellenmedianlöhne LSE zur Bestimmung der Vergleichslöhne bei der IV-Rentenbemessung") werde dies bestätigt. Die Löhne von versicherten Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen seien signifikant tiefer als die Löhne gesunder Personen (minus 10% bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen ohne IV-Rente und minus 14% bis 17% bei erwerbstätigen Personen mit IV-Rente). Vor dem Hintergrund der gesundheitlich bedingten Lohnunterschiede sei es nach Auffassung des Beschwerdeführers gemäss den Erkenntnissen des Büro BASS angezeigt, beim Beizug der LSE zur Invaliditätsbemessung vom mittleren Quartil bzw. Median abzurücken und auf das untere Quartil (0.25-Quartil) abzustellen. Im vorliegenden Fall sei das Invalideneinkommen daher um 15% zu reduzieren (vgl. Beschwerde, S. 7).
5.4.3. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht vorliegend kein Anlass, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Niedergelassene Ausländerinnen und Ausländer im Kompetenzniveau 1 sind gegenüber Schweizerinnen und Schweizern im Durchschnitt nicht wesentlich schlechter entlohnt. Es rechtfertigt sich diesbezüglich kein leidensbedingter Anzug. Zudem hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, dass einfache und repetitive Tätigkeiten weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern und das Kriterium der langen Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, mithin das Kriterium der Dienstjahre, im privaten Sektor an Bedeutung abnimmt, je niedriger das Anforderungsniveau ist (vgl. Bundesgerichtsurteil 9C_808/2015 vom 29. Februar 2016).
5.4.4. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10% gewährte.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. B____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi MLaw N. Marbot
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen