Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 19. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokatin,

[...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.83

Verfügung vom 16. April 2021

IV-Rente; Bemessungsmethode; Neuanmeldung

 


Tatsachen

I.        

a)        A____ (Beschwerdeführerin), geboren 1966, meldete sich am 24. September 2001 bei der IV-Stelle Basel-Stadt zum Leistungsbezug an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle ersuchte in der Folge die behandelnden Ärzte um Berichterstattung (vgl. IV-Akten 7, 10 und 26) und klärte die Invalidität der Beschwerdeführerin im Haushalt ab (vgl. IV-Akte 13). Schliesslich erteilte sie der C____klinik den Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 8. Januar 2003; IV-Akte 28). Daraufhin sprach sie der Beschwerdeführerin ab März 2002 eine halbe Rente zu (Verfügung vom 22. Mai 2003; IV-Akte 30). Eine erste Überprüfung des Rentenanspruches im Jahr 2005 brachte keine Veränderung mit sich (vgl. das Schreiben vom 30. November 2005; IV-Akte 38). Im November 2009 leitete die IV-Stelle eine weitere Überprüfung des Rentenanspruches in die Wege (vgl. IV-Akte 44). In diesem Zusammenhang erteilte sie Dr. D____ und Dr. E____ den Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung der Beschwerdeführerin (Gutachten vom 29. März 2010 [IV-Akte 77]; Gutachten vom 14. April 2010 [IV-Akte 78]; Gesamtbeurteilung [IV-Akte 78, S. 21]). Daraufhin hob die IV-Stelle die der Beschwerdeführerin bislang gewährte halbe Rente mit Verfügung vom 17. August 2010 (IV-Akte 84) auf. Die Verfügung wurde in der Folge vom Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Urteil vom 3. Mai 2011 (IV-Akte 93, S. 2 ff.) bestätigt.

b)        Im Sommer 2016 unterzog sich die Beschwerdeführerin diversen Abklärungen wegen eines festgestellten Knotens in der rechten Brust. Es wurde eine tumorsuspekte Raumforderung erkannt (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 22), weswegen die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2016 an der rechten Brust operiert wurde (partielle Resektion; vgl. IV-Akte 132, S. 7). Es wurde ihr ab Oktober 2016 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt (vgl. IV-Akte 139, S. 5 ff.; siehe auch IV-Akte 111). Am 8. Februar 2017 wurde bei der Beschwerdeführerin schliesslich eine Mastektomie durchgeführt (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 29), gefolgt von einer Chemo- und Strahlentherapie (vgl. u.a. IV-Akte 132, S. 33). Im Mai 2018 wurde mit der Nachsorge der Tumorbehandlung begonnen (vgl. IV-Akte 116, S. 13). Beendet wurde diese im August 2018 (vgl. IV-Akte 119, S. 2).

c)         Auf Veranlassung des Amtes für Sozialbeiträge (Schreiben vom 9. November 2018; IV-Akte 104) wurde die Beschwerdeführerin – bei weiterhin attestierter Arbeitsunfähigkeit – Ende November 2018 bei der IV-Stelle Basel-Stadt vorstellig (vgl. IV-Akte 102). Im Januar 2019 erfolgte schliesslich eine offizielle Anmeldung zum IV-Leistungsbezug (vgl. IV-Akte 109). Die IV-Stelle Basel-Stadt traf in der Folge entsprechende Abklärungen. Insbesondere forderte sie die behandelnden Ärzte zur Berichterstattung auf (Bericht F____klinik [...] vom 22. Februar 2019 [IV-Akte 116, S. 1 ff.]; Bericht Dr. G____ vom 17. April 2019 [IV-Akte 119]). Des Weiteren liess sie die Beschwerdeführerin den Fragenbogen betreffend Erwerbstätigkeit und Haushalt ausfüllen (vgl. IV-Akte 122, S. 2 ff.). Am 23. Juli 2019 wurde eine Haushaltsabklärung vorgenommen. Die Beschwerdeführerin wurde als 100 % im Haushalt tätig eingestuft und es wurde eine Einschränkung von 19 % erhoben (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019; IV-Akte 125). Auf Veranlassung des RAD (vgl. IV-Akte 128) wurden die behandelnden Ärzte anschliessend nochmals zur Berichterstattung aufgefordert (vgl. den Bericht von Dr. H____ vom 20. Januar 2020 [IV-Akte 132] und den Bericht der I____klinik vom 28. Januar 2020 [IV-Akte 133]). Dr. G____ reagierte – trotz mehrfacher Aufforderung (vgl. u.a. IV-Akten 129, 134, 135) – nicht.

d)        Mit Vorbescheid vom 28. September 2020 teilte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 136). Dazu äusserte sich die Beschwerdeführerin am 27. Oktober 2020 (vgl. IV-Akte 137). Am 3. Dezember 2020 liess sie der IV-Stelle eine nähere Begründung und diverse Arztberichte zukommen (vgl. IV-Akte 139). In der Folge holte die IV-Stelle beim RAD die Beurteilung vom 18. Februar 2021 ein (vgl. IV-Akte 142). Von der Aussendienstmitarbeiterin wurde die Stellungnahme vom 13. April 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 144). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 16. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 146).

II.       

a)        Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt, es sei zur Beurteilung ihres Leistungsanspruches vom Gericht ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen und hernach erneut über ihren Leistungsanspruch zu entscheiden. Eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gutachten einholt und hernach nochmals über ihren Leistungsanspruch entscheidet. Subeventualiter sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr ab 1. Juli 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % mindestens eine Viertelrente zuzusprechen und auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung des Kostenerlasses.

b)        Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Der Eingabe hat sie eine Stellungnahme des RAD vom 7. Juni 2021 (IV-Akte 152) zu dem in der Zwischenzeit bei ihr eingegangenen Bericht von Dr. G____ vom 19. Mai 2021 (IV-Akte 150) beigelegt.

c)         Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 2. Juli 2021 werden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Rechtsanwältin, bewilligt.

d)        Mit Replik vom 3. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde fest.

e)        Die Beschwerdegegnerin hält mit Duplik vom 30. August 2021 an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Der Eingabe hat sie eine Bestätigung des Amtes für Sozialbeiträge vom 26. August 2021 beigelegt (einzige Beilage).

III.     

Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.             

1.1.       Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.       Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.             

2.1.       Die Beschwerdegegnerin macht im Wesentlichen geltend, man gehe gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juli 2019 sowie die ergänzende Stellungnahme der Aussendienstmitarbeiterin vom 13. April 2021 zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit im Haushalt tätig wäre und keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Da im Haushalt lediglich eine Beeinträchtigung von 19 % bestehe, haben man zu Recht einen Rentenanspruch abgelehnt (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Duplik).

2.2.       Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen zur Hauptsache ein, sie wäre bei guter Gesundheit zu 50 % erwerbstätig und zu 50 % im Haushalt beschäftigt. Im Übrigen müsse angesichts des vielschichtigen Beschwerdebildes von einer höheren Beeinträchtigung sowohl im erwerblichen Bereich als auch im Haushalt ausgegangen werden. Damit habe man zu Unrecht einen Rentenanspruch verneint. Zur Klärung der effektiven Leistungsfähigkeit seien vom Gericht weitere (medizinische) Abklärungen vorzunehmen und gestützt auf diese über den Rentenanspruch zu entscheiden. Allenfalls sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese weitere Abklärungen vornehme und anschliessend erneut über ihren Rentenanspruch entscheide (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

2.3.       Zu prüfen ist daher im Folgenden, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht gestützt auf die vorliegenden Akten mit Verfügung vom 16. April 2021 einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin abgelehnt hat.

3.             

3.1.       Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die u.a. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) gewesen sind; und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG). Bei einem IV-Grad von mindestens 40 % besteht ein Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem IV-Grad von mindestens 50 % ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem IV-Grad von mindestens 60 % ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem IV-Grad von mindestens 70 % ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.

3.2.       3.2.1.  Bei einer Neuanmeldung sind die Revisionsregeln gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG anwendbar (BGE 134 V 131, 132 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 9C_496/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes revidierbar. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht. Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (BGE 141 V 9, 10 f. E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3).

3.2.2.  Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 17. August 2010 (IV-Akte 84) den Referenzzeitpunkt.

4.             

4.1.       Umstritten ist zunächst die Methode der Invaliditätsbemessung. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit keiner Erwerbstätigkeit nachginge (vgl. insb. die Beschwerdeantwort; siehe auch die Verfügung). Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie wäre bei guter Gesundheit 50 % erwerbstätig. Damit komme die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zum Tragen (vgl. die Beschwerde; siehe auch die Replik).

4.2.       4.2.1.  Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).

4.2.2.  Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG).

4.2.3.  Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

4.3.       Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, ist mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten. Zu berücksichtigen sind namentlich allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen. Massgebend sind die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Verfügung entwickelt haben (BGE 141 V 15, 20 E. 3.1; BGE 137 V 334, 338 E. 3.2; BGE 125 V 146, 150 E. 2c). Ein starkes Indiz ist dabei die Tätigkeit, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruches (SVR 2010 IV Nr. 35 S. 111; siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_565/2015 vom 29. Januar 2016 E. 3.2).

4.4.       Die ursprüngliche Rentenzusprechung war vorliegend gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich vorgenommen worden (vgl. die Verfügung vom 22. Mai 2003; IV-Akte 30). Die Aufhebung der Rente erfolgte dann – vermutlich in Anlehnung an die frühere Verfügung oder mangels Bedeutung für das Ergebnis – ebenfalls gestützt auf einen reinen Einkommensvergleich (vgl. die Verfügung vom 17. August 2010; IV-Akte 84). Eine Begründung für die gewählte Methode der Invaliditätsbemessung fehlte beide Male. Es ist denn auch kein plausibler Grund zu erkennen, der für die Bemessung des IV-Grades nach der Methode des Einkommensvergleiches gesprochen hätte (vgl. dazu auch die nachstehenden Überlegungen), so dass vorliegend keine Bindung an die früheren Beurteilungen (insb. die Verfügung vom 17. August 2010; IV-Akte 84) besteht.

4.5.       Im Abklärungsbericht Haushalt vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 125) wurde als Aussage der Beschwerdeführerin festgehalten, sie habe nach der Geburt der Tochter im Jahr 1992 nicht mehr gearbeitet und sei bewusst Hausfrau und Mutter gewesen. Ihr Ehepartner erhalte Ergänzungsleistungen, weshalb sie über das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt seit 2009 bis 2016 dazu angehalten worden sei, sechs bis acht Bewerbungen pro Monat zu tätigen. Dieser Aufforderung sei sie immer nachgekommen, ansonsten ihr Ehemann die Ergänzungsleistungen nicht mehr erhalten hätte. Sie habe sich auf Stellen im Verkauf oder für leichte Bürotätigkeiten im Umfang von 20 % bis 80 % beworben, jedoch nie eine Stelle bekommen. Zu Vorstellungsgesprächen sei sie auch nie eingeladen worden. Sie könne keinen Grund nennen, weshalb es nie geklappt habe mit einem Job. Deshalb sei sie weiterhin Hausfrau und Mutter gewesen bis zu ihrer Erkrankung im 2016. Bei guter Gesundheit wäre sie zu 50 % erwerbstätig sein. Die restlichen 50% würde sie benötigen für ihren Ehemann, ihre Mutter und den Hund, da sie zu Hause gefordert sei. Sie würde nur aus finanziellen Gründen 50 % arbeiten (vgl. S. 2 f. des Abklärungsberichtes). Auch in der Bestätigung vom 23. Juli 2019 führte die Beschwerdeführerin an, sie würde bei guter Gesundheit seit dem Jahr 2008 (Auszug der Tochter aus der gemeinsamen Wohnung) aus finanziellen Gründen 50 % arbeiten (vgl. IV-Akte 124).

4.6.       Die Abklärungsperson erachtete jedoch eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Zur Begründung führte sie an, die Angaben der Versicherten seien nicht nachvollziehbar. Auf Aufforderung des Amtes für Sozialbeiträge hin habe sie von 2009 bis 2016 monatlich sechs bis acht Bewerbungen nachweisen müssen. Sie habe sich für Teilzeitstellen im Verkauf oder für leichte Tätigkeiten im Büro beworben. In diesen acht Jahren sei es weder zu einer Anstellung, noch zu einem Vorstellungsgespräch gekommen. Pro Monat habe die Versicherte somit erfolglos sieben Bewerbungen (Mittelwert sechs bis acht Bewerbungen) getätigt, was jährlich 84 Bewerbungen und in acht Jahren dementsprechend ca. 672 Bewerbungen entspreche. Gründe für die erfolglosen Arbeitsbemühungen habe die Versicherte anlässlich des Abklärungsgesprächs keine nennen können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, Arbeitsbemühungen vorzulegen (vgl. S. 3 des Abklärungsberichtes).

4.7.       4.7.1.  Der Einschätzung der Aussendienstmitarbeiterin kann gefolgt werden. Angesichts der konkreten Umstände, namentlich auch in Anbetracht der aktenkundigen Erwerbsbiografie erscheint eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie sich auch bei guter Gesundheit nur mit dem Haushalt beschäftigen würde (vgl. die nachstehenden Überlegungen).

4.7.2.  So ergibt sich aus den vorliegenden Akten (insb. dem Auszug aus dem Individuellen Konto), dass die Beschwerdeführerin seit Anbeginn, mithin als ihr noch keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde und sie noch nicht Mutter war, kaum jemals einer ins Gewicht fallenden Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Sie absolvierte eine Verkäuferinnenlehre (Lehrabschluss im April 1985; IV-Akte 21, S. 3). Anschliessend war sie von Oktober 1985 bis Juli 1987 als Sachbearbeiterin für die J____Gesellschaft tätig (IV-Akte 21, S. 2). Letztmals als Angestellte gearbeitet hat sie dann von 1989 bis 1992 (als Geschäftsführerin) im Nagelstudio K____. Diese Tätigkeit gab sie vor der Geburt der Tochter auf (vgl. IV-Akte 21, S. 1). Das Pensum, das die Beschwerdeführerin im Nagelstudio K____ verrichtete, war sehr tief. Zumindest lässt der Auszug aus dem Individuellen Konto (vgl. IV-Akte 113) resp. der darin vermerkte Lohn darauf schliessen. Ergänzend ist anzuführen, dass auch im früheren Abklärungsbericht vom 6. Mai 2002 (IV-Akte 13) für diese Tätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 3'000.-- festgehalten worden war (vgl. S. 2 des Abklärungsberichtes). Die Erwerbsbiografie der Beschwerdeführerin war – wie sich ebenfalls dem Auszug aus dem Individuellen Konto entnehmen lässt – generell geprägt von Zeiten, in denen sie nichterwerbstätig war und von Zeiten, in denen sie einer kaum ins Gewicht fallenden selbstständigen Erwerbstätigkeit (von nicht näher definierter Art) nachging (vgl. IV-Akte 113). Insgesamt war die Beschwerdeführerin somit kaum erwerbstätig, selbst in Zeiten, wo sie sie weder durch eine gesundheitliche Beeinträchtigung, noch durch ihre Aufgaben als Mutter daran gehindert worden wäre.

4.7.3.  Auch während des Rentenbezuges (ab März 2002) bemühte sich die Beschwerdeführerin nicht weiter um Arbeit, obgleich sie noch über eine bescheinigte Restarbeitsfähigkeit von 50 % verfügte (vgl. die Verfügung vom 22. Mai 2003; IV-Akte 30) und die Tochter bereits eingeschult war (vgl. dazu auch S. 2 oben des Abklärungsberichtes vom 6. Mai 2002; IV-Akte 13, S. 2). Sie ging auch keiner ins Gewicht fallenden Tätigkeit nach. Selbst als sich ihr Gesundheitszustand wieder verbessert hatte (gemäss den gutachterlichen Feststellungen seit 2007; vgl. IV-Akte 78, S. 21) suchte sie keine adäquate Arbeit.

4.7.4.  Im April 2009 wurde die Beschwerdeführerin dann vom Amt für Sozialbeiträge dazu aufgefordert, sich um zumutbare Arbeit zu kümmern, andernfalls im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Einkommen angerechnet würde (vgl. das Schreiben vom 22. April 2009; IV-Akte 139, S. 4). Die Beschwerdeführerin vermochte jedoch keinerlei Belege betreffend die von ihr getätigten Bemühungen beizubringen. Die Abklärungsperson weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass während der ganzen Zeit (bis zur Krankschreibung im September 2016; vgl. die Bestätigung des Amtes für Sozialbeiträge vom 26. August 2021 [Duplikbeilage]) kein einziges Bewerbungsgespräch stattgefunden hat und es zu keiner Anstellung gekommen ist. Dies spricht jedenfalls nicht dafür, dass sich die Beschwerdeführerin tatsächlich (ernsthaft) um Arbeit bemüht hat, obgleich sie wieder über eine Restarbeitsfähigkeit von 85 % verfügte, was schlussendlich auch zur gerichtlich bestätigten Rentenaufhebung geführt hat (vgl. die Verfügung vom 17. August 2010 [IV-Akte 84] resp. das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 3. Mai 2011 [IV-Akte 93, S. 2 ff.]).

4.8.       Bei dieser Ausgangslage kann somit der Beschwerdegegnerin gefolgt werden, die gestützt auf den Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 125) und die ergänzende Stellungnahme vom 13. April 2021 (IV-Akte 144) eine ausserhäusliche Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin nicht als überwiegend wahrscheinlich erachtet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass diese auch bei guter Gesundheit ausschliesslich im Haushalt tätig wäre.

5.             

5.1.       Anlässlich der am 23. Juli 2019 vorgenommenen Abklärung vor Ort wurde eine Beeinträchtigung im Haushalt von insgesamt 19 % erhoben (vgl. den Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019; IV-Akte 125). Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie sei bedeutend mehr eingeschränkt. Allenfalls müsse ein polydisziplinäres Gutachten zur Feststellung der Beeinträchtigung eingeholt werden (vgl. insb. die Beschwerde; siehe auch die Replik). Dem kann jedoch aus den nachstehenden Überlegungen nicht gefolgt werden.

5.2.       5.2.1.  Im Zusammenhang mit den Einschränkungen im Haushalt ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit ausschlaggebend, sondern, wie sich der Gesundheitsschaden in der nichterwerblichen Betätigung konkret auswirkt, was durch die Abklärung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 Abs. 2 Satz 2 IVV) zu erheben ist (vgl. u.a. das Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2017 vom 6. September 2017 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Abklärung erstreckt sich auch auf den zumutbaren Umfang der Mithilfe von Familienangehörigen, welche im Rahmen der Schadenminderungspflicht zu berücksichtigen ist und weitergeht als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung (BGE 133 V 504, 509 f. E. 4.2 mit Hinweisen; Urteile des Bundesgerichts 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.1 und 9C_39/2010 vom 25. März 2010 E. 4.3.2).

5.2.2.  Festgestellt wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung zunächst eine Behinderung von 2 % im Bereich der Ernährung. Die Aussendienstmitarbeiterin stellte diesbezüglich klar, möglich sei der Versicherten Folgendes: Menüplanung, Rüsten (10 Minuten im Stehen und im Sitzen), Geschirrspüler ein- und ausräumen, Geschirr einräumen mit dem linken Arm, Pfannen halten/ableeren und reinigen. Das Kochen der Mahlzeiten (inkl. Rüsten) für das Ehepaar werde seit jeher vorwiegend durch den Ehemann gemacht (invaliditätsfremd). Die Versicherte koche seit jeher nur ab und zu einfache Gerichte, was ihr weiterhin möglich sei (in Etappen zumutbar). Den Tisch decken und abräumen werde seit jeher vom Ehepaar gemeinsam gemacht und sei der Versicherten weiterhin möglich. Nicht mehr möglich sei das Backen an zwei Tagen in der Adventszeit (vgl. Ziff. 5.1 des Abklärungsberichtes).

5.2.3.  Des Weiteren wurde im Rahmen der Haushaltsabklärung eine 12%ige Behinderung im Bereich der Wohnungs- und Hauspflege sowie der Haustierhaltung erhoben. Es wurde dazu im Bericht ausgeführt, das Aufräumen/Abstauben/Lüften und die oberflächliche Badzimmerreinigung sowie das Bettenmachen werde in Etappen erledigt (zumutbar). Die Entsorgung kleiner Abfallsäcke bis 17 Kilogramm sei möglich, werde jedoch vom Ehemann erledigt. Die gründliche Badezimmerreinigung (Lavabo, Spiegel, WC, Badewanne), das Beziehen der Betten (alle zwei Wochen), das Staubsaugen und nass Aufziehen der Böden (alle zwei Wochen statt einmal pro Woche) und die Reinigung des Backofens seien nur unter starken Einschränkungen und Schmerzen in Etappen möglich. Nicht mehr möglich seien gründliche Reinigungsarbeiten (wie Fenster putzen, Abwascharbeiten, Küchenreinigung). Die Erde für das Umtopfen sei seit jeher vom Ehemann besorgt und nach Hause gebracht worden (iv-fremd). Das Umtopfen der Pflanzen sei nicht mehr möglich. Im Durchschnitt würden fünf bis sechs Pflanzen pro Jahr umgetopft, was einem Zeitaufwand von insgesamt drei Stunden entspreche. Pflanzen wässern mit dem Gartenschlauch (auf dem grossen Balkon) sei möglich. Pflanzen auf dem kleinen Balkon giessen mit der Giesskanne sei möglich, wobei nur die halbe Kanne gefüllt werde (zumutbar). Sich um den kleinen Hund zu kümmern, sei möglich. Der Hund werde seit jeher nicht gebürstet (invaliditätsfremd). Die Aussendienstmitarbeiterin stellte klar, dem Ehemann sei unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation eine teilweise Mithilfe bei der Wohnungs- und Hauspflege zumutbar. Es sei ihm vollständig zumutbar, die Betten gemeinsam mit der Versicherten frisch zu beziehen (vgl. Ziff. 5.2. des Abklärungsberichtes).

5.2.4.  Im Bereich "Einkauf und weitere Besorgungen" wurde eine Behinderung von 1 % erhoben. Es wurde dazu im Bericht festgehalten, der Einkauf des täglichen Bedarfes und der Frischprodukte mit dem Einkaufswagen sei nur noch ab und zu möglich. Persönliche Besorgungen seien nur noch ganz selten und für maximal eine Stunde möglich. Der Transport schwerer Ware und der Grosseinkauf mit dem Auto werde seit jeher vom Ehemann gemacht (sozial üblich und zumutbar). Im Sinne der Schadenminderungspflicht sei dem Ehemann Übernahme vom Einkauf des täglichen Bedarfs und der Frischprodukte zumutbar, wenn sich die Versicherte nicht gut fühle (vgl. Ziff. 5.3 des Abklärungsberichtes).

5.2.5.  Schliesslich anerkannte die Aussendienstmitarbeiterin noch eine 4%ige Behinderung im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege". Sie führte aus, der Versicherten sei die gesamte Wäsche- und Kleiderpflege langsam und in Etappen möglich, jedoch nur unter Schmerzen. Bügeln und Schuhe putzen würden seit jeher nicht gemacht (invaliditätsfremd). Die Aussendienstmitarbeiterin stellte klar, dem Ehemann seit unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Situation, die Mithilfe zur Hälfte bei der Wäsche und Kleiderpflege zumutbar (vgl. Ziff. 5.4 des Abklärungsberichtes).

5.3.       5.3.1.  Damit hat die Aussendienstmitarbeiterin den konkreten Gegebenheiten gebührend Rechnung getragen. Der Abklärungsbericht vom 25. Juli 2019 (IV-Akte 125) erfüllt die von der Rechtsprechung statuierten Voraussetzungen (vgl. u.a. die Urteile des Bundesgerichts 9C_701/2016 vom 1. März 2017 E. 4.2, 8C_334/2014 vom 21. Juli 2014 E. 5.2 und 9C_150/2012 vom 30. August 2012 E. 5.3.2; siehe auch das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 90/02 vom 30. Dezember 2002 E. 3.2.3, nicht publiziert in: BGE 129 V 67, aber in: AHI 2003 S. 215). Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Weiter wurden die Angaben der Beschwerdeführerin berücksichtigt und die divergierenden Meinungen im Bericht aufgezeigt. Der Berichtstext erscheint plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen. Auch steht er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Die von der Aussendienstmitarbeiterin erhobene 19%ige Einschränkung im Haushalt kann daher als nachvollziehbar erachtet werden.

5.3.2.  Selbst wenn von einer etwas grösseren Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin im Haushalt ausgegangen würde, so könnte die Behinderung insgesamt nicht mit mindestens 40 % bewertet werden. Zunächst ergeben sich aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen (vgl. u.a. den Bericht von Dr. L____ vom 17. April 2013 [IV-Akte 139, S. 12 f.] und den Bericht von Prof. Dr. M____ vom 19. August 2019 [IV-Akte 139, S. 14 f.]) in organischer Hinsicht keine Schäden, welche – unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe des Ehemannes und der Möglichkeit, die Hausarbeit etappenweise zu verrichten – eine grössere Beeinträchtigung im Haushalt nahelegen würden. Es kann in diesem Zusammenhang ergänzend auch auf die Stellungnahme des RAD vom 18. Februar 2021 (IV-Akte 142) verwiesen werden. Selbst das etwaige Vorliegen eines cancer related fatigue syndroms (vgl. u.a. die Berichte von Dr. G____ vom 17. April 2019 [IV-Akte 119, S. 1] und vom 19. Mai 2021 [IV-Akte 150]) kann nicht in dem von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Ausmass einschränkend in Bezug auf die Hausarbeit erachtet werden. Auch insofern gilt es zu beachten, dass die Beschwerdeführerin den Haushalt etappenweise erledigen kann und der Ehemann zur Mithilfe verpflichtet ist. Dies wurde von der Aussendienstmitarbeiterin zutreffend bei ihrer Einschätzung beachtet (vgl. insb. S. 7 des Abklärungsberichtes [IV-Akte 125, S. 7]; siehe auch die Stellungnahme vom 13. April 2021 [IV-Akte 144]).

5.4.       Aus all dem ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt nicht zu mindestens 40 % behindert ist. Damit erscheint ist richtig, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. April 2021 einen Rentenanspruch abgelehnt hat.

6.             

6.1.       Den obigen Ausführungen zufolge ist die Beschwerde somit abzuweisen.

6.2.       Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--, zu Lasten der Beschwerdeführerin. Da ihr die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt worden ist, gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

6.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind wettzuschlagen. Da der Beschwerdeführerin der Kostenerlass bewilligt worden ist, ist ihrer Vertreterin, MLaw B____, Advokatin, ein angemessenes Anwaltshonorar aus der Gerichtskasse auszurichten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Sozialversicherungsgericht im Sinne einer Faustregel in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwehrsteuer zuspricht. Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Aus diesem Grunde erscheint ein Honorar von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) nebst Mehrwertsteuer als angemessen.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.

            Der Vertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass, MLaw B____, Advokatin, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

           

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. A. Pfleiderer                                                        lic. iur. S. Dreyer

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin
–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: