Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 22. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), P. Waegeli, lic. iur. R. Schnyder     

und Gerichtsschreiberin MLaw L. Marti

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.84

Verfügung vom 13. April 2021

Beweistauglichkeit eines bidisziplinären Gutachtens

 


Tatsachen

I.        

a)           Die 1971 geborene Beschwerdeführerin arbeitete seit dem 13. Oktober 2000 als Zimmermädchen im C____ (vgl. Arbeitsbestätigung vom 4. April 2002, Akte 11 Eidgenössischen Invalidenversicherung [IV], S. 5).

b)           Am 12. November 2001 verletzte sich die Beschwerdeführerin beim Treppensaugen den Fuss (vgl. Unfallmeldung UVG vom 14. November 2001, IV-Akte 7, S. 32). Daraufhin wurde sie zu 100 % (zwischenzeitlich zu 50 %) arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Unfallscheine, IV-Akte 7, S. 4 bis 6). Mit Schreiben vom 27. März 2002 kündigte das C____ ihr Arbeitsverhältnis per Ende April 2002 (IV-Akte 11, S. 6). Bei anhaltenden Schmerzen erfolgte am 30. April 2002 eine Operation des Fusses (IV-Akte 7, S. 23).

c)            Am 23. Juni 2003 meldete sich die Beschwerdeführerin zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 2). Die Beschwerdegegnerin führte Abklärungen durch und lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 5. Januar 2004 ab (IV-Akte 16).

d)           Am 21. Dezember 2007 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut – diesmal wegen Schmerzen im ganzen Körper – bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an (IV-Akte 17). Nach der Durchführung von Abklärungen lehnte die Beschwerdegegnerin mit Vorbescheid vom 20. November 2008 und Verfügung vom 14. Januar 2009 das Leistungsbegehren ab (IV-Akten 35 und 36).

e)           Von 2009 bis 2014 war die Beschwerdeführerin als Verkäuferin erwerbstätig (vgl. Auszug aus dem Individuellen Konto, IV-Akte 64, S. 4, sowie Eintrag im Protokoll der Sozialhilfe Basel-Stadt vom 22. Juni 2009, IV-Akte 54, S. 7, und rheumatologisches Teilgutachten vom 25. Januar 2021, IV-Akte 72, S. 28 und 44). Am 4. Dezember 2015 unterzog sie sich einer Operation am rechten Knie (vgl. Operationsbericht vom 9. Dezember 2015, IV-Akte 72, S. 71 f.).

f)             Wegen Schmerzen am ganzen Körper sowie weiterer Beschwerden meldete sich die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 wiederum zum Bezug von Leistungen der IV an (IV-Akte 44). Im Laufe ihrer infolgedessen veranlassten Abklärungen gab die Beschwerdegegnerin namentlich ein psychiatrisches und rheumatologisches Gutachten bei PD Dr. D____, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie für Erwachsene und Dr. E____, Facharzt FMH für Rheumatologie und Facharzt FMH für Innere Medizin, Manuelle Medizin SAMM, in Auftrag. Die beiden Gutachter kamen im Wesentlichen zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei in den von ihr bisher verrichteten Tätigkeiten sowie in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (Konsensbeurteilung vom 25. Januar 2021, IV-Akte 72, S. 65). Im Wesentlichen basierend darauf teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 4. Februar 2021 mit, dass sie keinen Anspruch auf Leistungen der IV habe (IV-Akte 74). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. März 2021, vertreten durch ihre Rechtsschutzversicherung, Einwand (IV-Akte 78). Mit Verfügung vom 13. April 2021 bestätigte die Beschwerdegegnerin ihren Vorbescheid (IV-Akte 87).

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 17. Mai 2021 beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, lässt die Beschwerdeführerin beantragen (1) die Verfügung vom 13. April 2021, zugestellt am 16. April 2021, sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2019 eine ganze Invalidenrente auszurichten. (2) Eventualiter sei die Verfügung vom 13. April 2021 aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen erneut über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin entscheide. (3) Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege mit B____, als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren. (4) Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

b)           Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 9. Juli 2021 und Duplik vom 11. August 2021 halten die Parteien an ihren im ersten Schriftenwechsel gestellten Rechtsbegehren fest.

III.     

Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 bewilligt die Instruktionsrichterin der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch B____.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 22. September 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

 

 

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit § 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes vom 3. Juni 2015 (GOG; SG 154.100) und § 1 Abs. 1 des kantonalen Sozialversicherungsgerichtsgesetzes vom 9. Mai 2001 (SVGG; SG 154.200) in sachlicher Hinsicht als einzige kantonale Instanz zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 60 ATSG) und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen sind erfüllt. Infolgedessen ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin verneint einen Rentenanspruch der Beschwerdeführerin gestützt auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. E____ und Dr. D____ vom 25. Januar 2021.

2.2.          Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, das psychiatrische Teilgutachten vermöge die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten und Gutachten nicht zu erfüllen, da es in wesentlichen Punkten nicht dem vom Bundesgericht für psychiatrische bzw. psychosomatische Erkrankungen geforderten strukturierten Beweisverfahren entspreche. Es sei daher eine erneute, nunmehr gerichtliche Expertise notwendig. Sollte das Gericht dem nicht folgen, sie die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

2.3.          Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Rente der IV hat.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat nach Art. 28 Abs. 1 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente der Invalidenversicherung, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig im Sinne von Art. 6 ATSG war (lit. b) und auch nach Ablauf dieses Jahres noch zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Sie hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70 % invalid ist, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50 % und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40 % invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Im Sozialversicherungsverfahren prüft der Versicherungsträger (wie auch das Sozialversicherungsgericht gemäss Art. 61 lit. c ATSG) die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Er kann insbesondere medizinische Begutachtungen veranlassen (vgl. Art. 43 Abs. 2 ATSG).

Ein medizinisches Gutachten erfüllt die juristischen Anforderungen dann, wenn es umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und wenn die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 125 V 351, 352 E. 3a). Im Falle des Vorliegens von psychischen Erkrankungen hat die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standardindikatoren, als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im Weiteren sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch allfällige berufliche Abklärungen bei der Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (BGE 140 V 193, 195 f. E. 3.2 sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGE 107 V 17, 20 E. 2b).

Im Sinne einer Richtlinie ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten oder Spezialärztinnen, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4. und BGE 125 V 351, 353E. 3b/bb).

4.                

4.1.          In der Verfügung vom 13. April 2021 zugrunde gelegte rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 72) stellte Dr. E____ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit stellte er die Folgenden (IV-Akte 72, S. 41):

-    Ganzkörperschmerzsyndrom ohne organische Ursache, Fibromyalgie-Kriterien erfüllt

-    Periarthropathia humeroscapularis rechts

-    Chronisches Cervicovertebralsyndrom

-    Chronisches Lumbovertebralsyndrom

-    St. n. arthroskopischer medialer Teilmeniscektomie Knie rechts am 4. Dezember 2015

-    St. n. arthroskopischem Débricement OSG rechts bei traumatischer osteochondraler Läsion mediale Talusrolle rechts am 30. April 2002

-    Chronische Refluxkrankheit

-    Simgadivertikulose

-    Arterielle Hypotonie

-    St. n. Ektomie hyperplastischer Kolonpolyp 03/2018

-    St. n. Polypektomie tubuläres Adenom low-grade 05/2013

-    St. n. Tonsillektomie 08/2000

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit führte Dr. E____ aus, in den Tätigkeiten als Zimmermädchen und als Verkäuferin bestehe jeweils eine Arbeitsfähigkeit von 100 %, bezogen auf ein Ganztagespensum. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren aus somatischer Sicht je in IV-relevantem Umfang eingeschränkt gewesen wäre. Bei einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit entfalle die Beantwortung der Frage nach der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit. Dennoch wolle er dazu Stellung nehmen. Körperlich schwere Arbeiten seien bei einer derartigen Präsentation nicht sinnvoll, allerdings habe die Beschwerdeführerin nie in einer körperlichen Schwerarbeit gearbeitet. Es bestehe in jeder altersentsprechenden Frauenarbeit, welche in der Schweiz zu leisten sei, eine Arbeitsfähigkeit von 100 % bezogen auf ein Ganztagespensum (IV-Akte 72, S. 44 f. sowie S. 65 [Konsensbeurteilung]).

Hinsichtlich der Frage einer Veränderung erklärte Dr. E____, im Vergleich zur medizinischen Aktenlage, die der Verfügung vom 5. Januar 2004 zugrunde gelegen habe, habe sich eine Veränderung des Gesundheitszustands ergeben. Es habe zwar bereits damals ein chronisches Schmerzsyndrom bestanden, dieses habe aber vor allem den rechten Fuss umfasst. Mittlerweile habe sich ein Ganzkörperschmerzsyndrom entwickelt. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit hingegen sei sich gleichgeblieben (IV-Akte 72, S. 46).

4.2.          Das rheumatologische Teilgutachten von Dr. E____ wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht beanstandet. Es erfüllt die unter E. 3.2. genannten Anforderungen an ein medizinisches Gutachten und ist insbesondere schlüssig und nachvollziehbar.

4.3.          Die Beschwerdeführerin beanstandet hingegen die Beweistauglichkeit des psychiatrischen Teilgutachtens von PD Dr. D____ vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 71). PD Dr. D____ stellte ebenfalls keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode (ICD-10 F33.0) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; vgl. IV-Akte 71, S. 16).

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit kam PD Dr. D____ zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in den bisherigen Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig sei. Aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien körperliche Schwerarbeiten nicht zu empfehlen. Dasselbe gelte für angepasste Tätigkeiten. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nie eingeschränkt gewesen (IV-Akte 71, S. 27, sowie IV-Akte 72, S. 65 [Konsensbeurteilung]).

4.4.          Auch das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. D____ ist für die streitigen Belange umfassend und beruht auf allseitigen Untersuchungen. Es wurde in Kenntnis der Vorakten erstellt und die geklagten Beschwerden werden im Gutachten berücksichtigt. Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ist einleuchtend und die Schlussfolgerungen sind begründet und nachvollziehbar. Auch die von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei allen psychischen Diagnosen verlangte Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281, 297 f. E. 4.1.3 (vgl. auch BGE 143 V 409 und BGE 143 V 418) wurde durchgeführt (vgl. IV-Akte 71, S. 21ff., vgl. und IV-Akte 72, S. 61 ff. [Konsensbeurteilung]). In formaler Hinsicht entspricht das Gutachten somit den Anforderungen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gemäss BGE 125 V 351, 352 E. 3a. Die Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, es lägen konkrete Indizien vor, welche gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprächen (BGE 125 V 351, 353 E. 3b/bb).

4.5.          Die Beschwerdeführerin weist zunächst darauf hin, dass es sich bei den Ausführungen auf S. 21 des psychiatrischen Teilgutachtens zu den psychosozialen Belastungsfaktoren, wonach solche von der soziokulturellen oder psychosozialen Belastungssituation zu unterscheidende und in diesem Sinne verselbständigende psychische Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit unabdingbar seien, damit überhaupt von Invalidität gesprochen werden könne, um juristische Überlegungen und um eine juristische Würdigung handle, die der Gutachter untermauere, indem er sie mit Bundesgerichtsurteilen belege. Damit verlasse der Gutachter sein Fachgebiet und nehme eine unzulässige juristische Würdigung des medizinischen Sachverhalts vor. Zudem zitiere er die bundesgerichtliche Rechtsprechung unvollständig. Hierdurch werde die Validität der gutachterlichen Aussagen zur Konsistenz bzw. der Auswirkungen der von ihm gestellten Diagnosen auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin zerstört, denn diese basierten offensichtlich auf einer unzulässigen und dazu noch fehlerhaften juristischen Würdigung durch den Gutachter.

Es trifft grundsätzlich zu, dass Gutachter keine juristische Beurteilung des ihnen zugeteilten Falles vornehmen dürfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_488/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 4.2. mit Hinweisen). Seit BGE 141 V 281 muss allerdings bei psychosomatischen Leiden eine Prüfung der im erwähnten Entscheid festgelegten sogenannten "Standardindikatoren" erfolgen. Mit BGE 143 V 418 hat das Bundesgericht die Anwendung dieses strukturierten Beweisverfahrens auf alle psychischen Erkrankungen ausgedehnt. Der psychiatrische Gutachter PD Dr. D____ verweist an der von der Beschwerdeführerin zitierten Stelle (IV-Akte 71, S. 21) auf BGE 141 V 281, 303 E. 4.3.3 und BGE 127 V 294, 299 E. 5a. Den beiden zitierten Fundstellen ist gemein, dass sie festhalten, dass soweit soziale Belastungen direkt negative funktionelle Folgen zeigen, ausgeklammert werden, bzw. diese nicht zu einer Invalidität führen können. Der Gutachter hat im Sinne von BGE 141 V 281 aufgezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin seiner Auffassung nach keine psychischen Gründe vorlägen, welche sie an der Integration in eine Erwerbstätigkeit hinderten. Anschliessend hat er darauf verwiesen, dass soziale Belastungsfaktoren allein nicht zu einer Invalidität führten jedenfalls insoweit nicht, als damit keine verselbstständigende psychische Störung verbunden ist. Auch wenn dies nicht (allein) eine medizinische Fragestellung ist, so wird gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt, dass eine Auseinandersetzung mit den Standardindikatoren erfolgt. Es ist vorliegend somit nicht zu beanstanden, dass der Gutachter sich wie dargelegt äusserte. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin führt nicht zu Zweifeln am Gutachten.

4.6.          Im Weiteren kritisiert die Beschwerdeführerin, PD Dr. D____ habe ausgeführt, dass erhebliche Inkonsistenzen bestünden, weshalb hinsichtlich des Schweregrads nicht auf die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin abgestützt werden könne, sondern die objektiven Untersuchungsbefunde priorisiert werden müssten. Aufgrund dieser liege lediglich eine leichte depressive Episode vor. Aus dem Gutachten werde nicht klar, um welche objektiven Befunde es sich handle. Insbesondere habe der psychiatrische Gutachter keine objektiven Diagnoseverfahren durchgeführt. Es bleibe unklar, welche spezifischen objektiven Parameter er geprüft habe bzw. welche die sehr gute innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermöchten, keine mittelgradigen und aufgrund welcher Kriterien der Gutachter die Auslenkungen im Gegensatz zum behandelnden Psychiater und der behandelnden Psychologin lediglich als leicht beurteilt habe. Die Diagnosestellung im psychiatrischen Gutachten hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Episode sei unklar und erscheine dadurch nicht als schlüssig. Zudem spreche der Umstand allein, dass die Beschwerdeführerin "auch mal alleine nach F____ zur Therapie fahren könne" – was vom Gutachter als Inkonsistenz gewertet werde – nicht per se gegen eine mittelgradige Ausprägung. Angesichts des von ihm festgestellten Widerspruch hätte eine Fremdanamnese erfolgen müssen, um die Inkonsistenzen zu bestätigen oder auszuräumen.

Der psychiatrische Gutachter PD Dr. D____ hat die objektiven Befunde – entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin – in seinem Gutachten im Abschnitt 4. festgehalten (IV-Akte 71, S. 14 ff.). Er nannte an dieser Stelle eine diskrete Verlangsamung der Sprachinitiierung, eine leichte Abschwächung des Sprachtonus und eine monotone Sprachmodulation. Im Weiteren hielt er fest, die Intelligenz liege im klinischen Eindruck in der Bandbreite der Norm und die Beschwerdeführerin zeige im formalen Denken eine leichte Verlangsamung sowie eine Einengung um ihre Körperschmerzen. Das formale Denken sei insgesamt einfach strukturiert und ansonsten unauffällig. Die Grundstimmung der Beschwerdeführerin sei leicht depressiv gewesen, zu keinem Zeitpunkt mittelgradig oder gar schwer depressiv, aber auch nie euthym. Im Weiteren diskutierte er sodann die innerpsychische Struktur der Beschwerdeführerin, die Frage des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungsstörung (welche er verneinte), die Affektpathologie der Beschwerdeführerin, das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (welches er bejahte) sowie die psychosozialen Belastungsfaktoren (vgl. dazu E. 4.5.) sorgfältig, ausführlich und nachvollziehbar (vgl. IV-Akte 71, S. 17 bis 21). Aus dem Gutachten geht folglich klar hervor, welche Befunde der Gutachter PD Dr. D____ erhoben hat und weshalb er welche Schlussfolgerung gezogen hat. In diesem Rahmen ging der Gutachter auch auf die von ihm festgestellten Inkonsistenzen ein (IV-Akte 71, S. 19). Konkret führte er aus, die Beschwerdeführerin habe sämtliche explorierten Lebensbereiche dahingehend kommentiert, dass sie gar nichts unternehme. Dies stehe jedoch in einer deutlichen Inkonsistenz zu den objektiven Untersuchungsbefunden, insbesondere zur innerpsychischen Vitalität, die lediglich eine leichte Einbusse abzubilden vermöge. Zur innerpsychischen Vitalität erklärte er, die objektiven Parameter, zu welchen grundsätzlich äusseres Erscheinungsbild, Psycho- und Sprachmotorik, Mimik und Gestik, Denktempo, kognitive Leistungen, Affektverarmung sowie Schwingungsfähigkeit gehörten, vermöchten diese gut abzubilden. Die Beschwerdeführerin zeige leichte, nicht aber mittelgradige oder schwere Auslenkungen (IV-Akte 71, S. 19). Diese Parameter behandelte er bei den objektiven Befunden in nachvollziehbarer Weise (vgl. IV-Akte 71, S. 14 ff.).

Im Weiteren nannte er beispielhaft als konkrete Inkonsistenz, dass die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass sie tagsüber nichts unternehme, und dass sie lediglich einmal pro Woche der Körperpflege nachgehe, wofür sie die Hilfe ihrer Schwester oder ihrer Nichte benötige. Dann habe sie aber angegeben, dass sie bei Bedarf auch alleine mit dem Zug nach F____ in die Psychotherapie fahren könne. Dazu erklärte der Gutachter, eine Zugfahrt, auch wenn es nur eine solche nach F____ sei, setze voraus, dass eine ausreichend intakte innerpsychische Vitalität vorliege. Dies bedeute, dass die Beschwerdeführerin nicht in jedem Ausmass inaktiv sei. Diese Ausführung ist nachvollziehbar und auch, dass er deswegen keine Fremdanamnese einhole – zumal es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zwingend notwendig, dass Gutachter eine Fremdanamnese bzw. insbesondere einen neuen Bericht des behandelnden Arztes einholen (Urteil des Bundesgerichts 9C_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1, vgl. auch Anhang 2 zu den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, Leitlinien für die Begutachtung psychiatrischer und psychosomatischer Störungen in der Versicherungsmedizin, 3. vollständig überarbeitete und ergänzte Auflage, in SZS 2016, S. 466). Dass die behandelnde Psychologin, G____, in ihrem Bericht vom 28. Juni 2021 (Replikbeilage) angibt, die Beschwerdeführerin sei ihres Wissens nie alleine in die Praxis gekommen, ändert daran nichts, da die Beschwerdeführerin selbst angab, dass es zeitweise vorgekommen sei, dass sie allein nach F____ zur Therapie gefahren sei (vgl. psychiatrisches Teilgutachten, IV-Akte 71, S. 19). Im Übrigen fällt auf, dass auch der rheumatologische Gutachter Dr. E____ festhielt, dass die Anamnese und die körperliche Untersuchung der Beschwerdeführerin von "multipelsten Diskrepanzen geprägt" gewesen sei (IV-Akte 72, S. 42). Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und unterstützt die Darstellung von PD Dr. D____ jedenfalls insofern, als er auf Diskrepanzen zwischen Verhalten und Angaben der Beschwerdeführerin hinwies.

Soweit die Beschwerdeführerin das Fehlen von "Diagnoseverfahren" rügt, sei darauf hingewiesen, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung entscheidend ist und Testverfahren im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung höchstens eine ergänzende Funktion zukommt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_728/2018 vom 21. März 2019 E. 3.3. mit Hinweisen). Dies entspricht auch dem, was aus den Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten der Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP hervorgeht. In diesen wird festgehalten, dass der Einsatz von geeigneten Tests (z.B. zur Leistungs- und Persönlichkeitsdiagnostik) bei begründeter Indikation, z.B. bei Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden bzw. geklagten Funktionseinbussen, zur Evaluation der Leistungsfähigkeit und auch der Leistungsbereitschaft des Exploranden bzw. der Validität der geklagten Symptome zu prüfen sei. Diese Verfahren hätten dabei keinen eigenständigen gutachtlichen Charakter, sondern sind Zusatzbefunde, welche in die psychiatrisch-gutachtliche Gesamtbeurteilung einfliessen den (vgl. Qualitätsleitlinien für versicherungspsychiatrische Gutachten – Schweizerische Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie SGPP, S. 446). Auch bei den Empfehlungen zum Ablauf einer Exploration wird nur darauf hingewiesen, dass bei gegebener Indikation oder auch routinemässig orientierende Tests kognitiver Funktionen durchgeführt bzw. diagnostische Fragebögen zur Fundierung des psychopathologischen Befundes ausgegeben werden können – dass dies (standardmässig) erfolgen müsste, wird nicht gesagt (vgl. a.a.O., S. 453). Auch im Kapitel "Medizinische und versicherungsmedizinische Beurteilung" wird nur davon gesprochen, dass der Einsatz von Testverfahren zur Prüfung der Authentizität von Beschwerden, Symptomen oder Leistungspräsentation sinnvoll sein könne (was eine diesbezügliche Kompetenz voraussetze) – nicht jedoch erfolgen müsse (a.a.O., S. 460). Da das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. D____ nachvollziehbar und schlüssig ist, ist angesichts der dargelegten Rechtsprechung und der Leitlinien kein Anlass gegeben, um das Gutachten wegen fehlender Testungen bzw. Diagnoseverfahren in Frage zu stellen.

Im Weiteren ist festzuhalten, dass auch der behandelnde Psychiater, Dr. H____, FMH Psychiatrie und Psychotherapie sowie FMH Allgemeine Medizin, in seinem am 17. März 2020 verfassten Bericht im Wesentlichen dieselben Diagnosen nannte, wie der Gutachter (eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung [ICD-10 F45.4] und ein rezidivierendes depressives Syndrom, infolge der zuerst genannten Diagnose, aktuell leicht; vgl. IV-Akte 60, S. 1). Dr. H____ war allerdings in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anderer Meinung als PD Dr. D____. Er erklärte, die Beschwerdeführerin sei seit dem 19. Juni 2018 und bis auf Weiteres zu 100 % als Hotelmitarbeiterin arbeitsunfähig. Er gab an, dass die anhaltenden, wandernden, starken körperlichen Schmerzen im Vordergrund stünden und unter solchen Schmerzen keine andere Tätigkeit zumutbar sei. Aufgrund der Durchsicht der vorhandenen Akten und der von der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Berichte sowie aufgrund seiner Beobachtungen und des Verlaufes seit 2018 sei nach wie vor mit einer schlechten Prognose zu rechnen. Unter diesen Umständen seien alle Wiedereingliederungsmassnahmen zum Scheitern verurteilt (IV-Akte 60, S. 2). Dr. H____ ging jedoch nicht vertieft auf die Arbeitsfähigkeit ein. Die Begründung mit den Schmerzen ist sehr knapp gehalten – anders die Ausführungen des Gutachters PD Dr. D____. Die Aussagen von Dr. H____ vermögen das ausführliche psychiatrische Teilgutachten daher ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen.

Im Wesentlichen aus denselben Gründen vermag auch der Bericht der behandelnden Psychologin G____ vom 28. Juni 2021 (Replikbeilage) nicht zu Zweifeln am Gutachten zu führen. Die Psychologin geht vom Vorliegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) aus. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit nennt sie keine konkrete Prozentzahl. Sie weist lediglich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin während der Therapiesitzungen immer wieder verschiedene Versuche unternommen habe, wieder auf dem ersten Arbeitsmarkt einzusteigen. Sämtliche dieser Versuche seien aufgrund ihrer Leiden gescheitert. Diese Enttäuschungen seien immer wieder Thema in den Therapiesitzungen gewesen. Die Beschwerdeführerin habe nur schwer akzeptieren können, dass eine Rückkehr in ihr altes erfolgreiches Arbeitsleben aktuell, aufgrund ihrer Leiden, nicht möglich sei. Da die Beschwerdeführerin den grossen Wunsch habe, wieder arbeiten zu können, empfehle sie, sie an einem geschützten Arbeitsplatz unterzubringen, was ihr eine regelmässige Tagesstruktur ermöglichen würde. Zum einen bezieht sich die behandelnde Psychologin bezüglich des Schweregrads der depressiven Störung auf den Beginn ihrer Therapie, wobei nicht klar ist, ob sie 2019 meint, als sie noch bei Dr. H____ arbeitete, oder Januar 2020, der Aufnahme der Tätigkeit in eigener Praxis. Hinzu kommt, dass sie nicht klar zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin Stellung nimmt. Der Bericht ist somit zu wenig fundiert, um das psychiatrische Teilgutachten von PD Dr. D____ in Frage zu stellen.

4.7.          In der Replik rügt die Beschwerdeführerin sodann, PD Dr. D____ habe die Feststellungen, die im Jahr 2017 im Rahmen der Standortbestimmung bei I____ stattgefunden habe, nicht gewürdigt. Die Beschwerdeführerin sei damals zu 50 % im Nähatelier beschäftigt worden. Es habe sich herausgestellt, dass ihre physische Belastbarkeit unter 50 % gelegen habe, weshalb sie für im ersten Arbeitsmarkt nicht einsatzfähig beurteilt worden sei. Das psychiatrische Teilgutachten sei aufgrund der fehlenden Auseinandersetzung damit nicht beweistauglich.

Es trifft zu, dass im Jahr 2017, eine durch die Sozialhilfe Basel-Stadt veranlasste Standortbestimmung bei I____ stattfand. Ebenso zutreffend ist, dass diese unter Angabe von gesundheitlichen Gründen wieder beendet wurde (vgl. Protokoll der Sozialhilfe, IV-Akte 54, S. 10 f.). Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführerin von ärztlicher Seite her scheinbar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (vgl. Protokoll der Sozialhilfe, Einträge vom 2. Februar 2017 und vom 24. April 2017, IV-Akte 54, S. 9 f.). Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die physische (nicht die psychische) Belastbarkeit im Rahmen der Standortbestimmung (nicht von medizinischer Seite her) als zu 50 % reduziert eingeschätzt wurde. Die aktuelle Beurteilung der physischen, rheumatologischen Beschwerden der Beschwerdeführerin erfolgte durch den Gutachter Dr. E____. Wie unter E. 4.2. festgehalten, beanstandet die Beschwerdeführerin seine Schlussfolgerungen nicht, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass eine Stellungnahme seinerseits zur Standortbestimmung zu einem anderen Schluss führen würde. Es gibt in den erwähnten Unterlagen der Sozialhilfe (und auch in den übrigen Akten) keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 aus psychischen Gründen als nur zu 50 % belastbar beurteilt wurde. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass sich PD Dr. D____ nicht dazu äusserte. Damit kann die Frage vorliegend auch offenbleiben, ob er dies angesichts des Umstandes, dass die Standortbestimmung rund zwei Jahre vor der IV-Anmeldung der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2019 (IV-Akte 44) stattfand, hätte tun müssen, hätte es einen Hinweis auf psychische Probleme bei der Standortbestimmung gegeben.

4.8.          Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Argumente der Beschwerdeführerin nicht zu Zweifeln an den beiden Teilgutachten von Dr. E____ und PD Dr. D____ führen. Dasselbe gilt für die Konsensbeurteilung der beiden Gutachter vom 25. Januar 2021 (IV-Akte 72, S. 59 ff.). Damit ist gemäss ihrer Zusammenfassung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sowohl als Zimmermädchen, als auch als Verkäuferin zu 100 % arbeitsfähig ist. Körperlich schwere Arbeiten erachteten die Gutachter nicht als sinnvoll, wobei sie auch festhielten, dass die Beschwerdeführerin nie in einer körperlichen Schwerarbeit gearbeitet hatte. Sie kamen zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in jeder "altersgerechten Frauenarbeit, welche in der Schweiz zu leisten" sei, bezogen auf ein Ganztagespensum, zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-Akte 72, S. 66). Die Beschwerdegegnerin kam demzufolge zu Recht zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mangels rechtserheblichem Gesundheitsschaden keinen Anspruch auf Leistungen der IV habe.

5.                

5.1.          Infolge der obigen Ausführungen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.-- zu tragen (Art. 61 lit. fbis ATSG und Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses zu Lasten des Staates.

5.3.          Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin im Kostenerlass ist ein angemessenes Anwaltshonorar auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht geht bei der Bemessung eines Kostenerlasshonorars für durchschnittliche IV-Verfahren bei doppeltem Schriftenwechsel im Sinne einer Faustregel von einem Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (Fr. 231.--) aus. Bei einfacheren oder komplizierteren Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Der vorliegende Fall ist durchschnittlicher Natur, weshalb ein Honorar in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint.

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gehen sie zu Lasten des Staates.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird B____, ein Honorar von Fr. 3000.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    MLaw L. Marti

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: