Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

 

Urteil des Präsidenten

 

vom 27. Dezember 2021

 

 

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro, [...]   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.85

Verfügung vom 14. April 2021

Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens

 


Erwägungen

1.                

1.1.          Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 15. März 2016 bis 31. Dezember 2017 (IV-Akte 21 S. 5) als IT-Supporterin in einem Vollzeitpensum bei der C____ AG und wurde bei der D____ eingesetzt. Am 8. März 2018 (IV-Akte 1) meldete sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der IV-Stelle Basel-Stadt an.

1.2.          Dr. med. E____ diagnostizierte in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 28) zu Handen der Krankentaggeldversicherung eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.0/F32.1), einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1) sowie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56). Die Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig, ab Juli 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %.

1.3.          Die IV-Stelle vereinbarte mit der Beschwerdeführerin einen Arbeitsversuch bei der F____ AG ab dem 3. September 2018 mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 - 100 % (IV-Akte 53 und 63), gleichzeitig sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ein Job-Coaching zu (IV-Akte 46 und 70). Der Arbeitsversuch wurde aufgrund der gesundheitlichen Verfassung per 28. September 2018 abgebrochen (IV-Akte 69 bis 74, 77 bis 81 und Coaching-Schlussbericht vom 5. Dezember 2018, IV-Akte 98). In der Folge begab sich die Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2019 bis zum 24. Mai 2019 (IV-Akte 114) aufgrund psychischer Probleme in teilstationäre Behandlung in die G____ (Arztbericht Dr. med. H____, G____, vom 12. April 2019, IV-Akte 114). Am Austrittstag bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Austrittsbericht vom 19. Juli 2019, IV-Akte 166 S. 11).

1.4.          Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung untersuchte Dr. med. I____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Beschwerdeführerin am 18. Januar 2019 (IV-Akte 113 S. 62). Er stellte die bereits bekannten Diagnosen. Er wies darauf hin, dass im Verlauf der Behandlung weitere diagnostische Abklärungen durchgeführt werden müssten. Strukturell weise die Beschwerdeführerin emotional instabile Persönlichkeitszüge auf. Eine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung könne im Rahmen einer teilstationären Behandlung abgeklärt werden. Der Beschwerdeführerin seien alle Tätigkeiten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend ohne erschwerte zwischenmenschliche Kontakte, ohne Zeit- und Termindruck, ohne hohen Publikumsverkehr sowie ohne Anforderung an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit per 18. Januar 2019 in einem Pensum von 80 % zumutbar. Allerdings würde sich die Beschwerdeführerin zurzeit in einer teilstationären Behandlung befinden und es könne erst nach deren Abschluss über eine zumutbare Arbeitsfähigkeit diskutiert werden (IV-Akte 113 S. 76).

1.5.          Im Standortgespräch vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 116) mit der IV-Stelle wird ein Belastbarkeitstraining für Juni 2019 besprochen. Die IV-Stelle sprach der Beschwerdeführerin ein solches vom 17. Juni bis zum 15. September 2019 beim J____ zu (IV-Akte 125 und 126). Im Standortgespräch vom 27. August 2019 (IV-Akte 137) wurde im Rahmen der Massnahmenverlängerung vereinbart, ab 16. September 2019 das Pensum auf 50 % zu steigern. Endziel im Rahmen der Verlängerung sollte ein stabiles Pensum von 60 % sein. Die Massnahme wurde bis 15. Dezember 2019 verlängert (IV-Akte 139 und 142).

1.6.          Im Standortgespräch vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 159) vereinbarte die IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin einen Versuch im ursprünglichen Berufsfeld der Informatik, womit ein Institutionenwechsel einherging, mit dem Ziel, ein stabiles 60%-Pensum zu erreichen. Es folgte daher als Integrationsmassnahme ein Aufbautraining im K____ ab dem 18. November 2019 mit einem anfänglichen Pensum von 60 % (IV-Akte 170). Im Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 27. Januar 2020 (IV-Akte 181) wurde festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bei einer Präsenzzeit von aktuell 70 % einen Leistungsumfang von beinahe 100 %. Da sie aktuell eine instabile Phase habe, wolle man mit der nächsten Steigerung zuwarten. Vereinbart wurde eine Verlängerung des Aufbautrainings um weitere drei Monate mit dem Ziel einer Steigerung und Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf 80 %. Die Verlängerung erfolgte vom 17. Februar bis 17. Mai 2020 (IV-Akte 185).

1.7.          Anlässlich des Gesprächs mit der IV-Stelle vom 12. Mai 2020 (IV-Akte 194) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten März und April 2020 aufgrund eines Unfalls und der Corona-bedingten Unterbrechung der Massnahme die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Rückkehr in den ersten Arbeitsmarkt nicht habe steigern und stabilisieren können. Die Beschwerdeführerin konnte schliesslich eine mindestens 50%ige stabile Arbeitsfähigkeit nachweisen (Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 12. Mai 2020, IV-Akte 195). Es wurde eine weitere Massnahme vom 18. Mai bis 31. Juli 2020 vereinbart mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 % und der Absolvierung einer Fachprüfung im Bereich Informatik (Zielvereinbarung vom 11. Mai 2020, IV-Akte 196). Zusätzlich erhielt die Beschwerdeführerin ein externes individuelles Coaching (IV-Akte 211).

1.8.          Anlässlich des Standortgesprächs mit der IV-Stelle vom 22. Juni 2020 (IV-Akte 215) wurde festgehalten, dass momentan eine Vermittlungsfähigkeit in den ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht gegeben sei. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 241) schloss die IV-Stelle die Arbeitsvermittlung ab.

1.9.          RAD-Ärztin Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, erachtete im Bericht vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 242) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei leichtgradiger Depressivität höchstens zu 30 % eingeschränkt. Sie verfüge über genügend Ressourcen, welche die Zumutbarkeit für eine Arbeitsfähigkeit von 70 % begründeten.

1.10.       Mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2020 (IV-Akte 243) kündigte die IV-Stelle ihre Absicht an, ab dem 1. Oktober 2018 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. Januar 2019 eine ganze Rente und ab dem 1. März 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen. Ab dem 1. April 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch.

1.11.       Gegen den Vorbescheid vom 16. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Dezember 2020 (IV-Akte 251) Einwände. Mit Verfügung vom 14. April 2021 (IV-Akte 264) bestätigte die IV-Stelle nach Einholung eines ergänzenden Berichts der RAD-Ärztin Dr. med. L____ vom 15. Januar 2021 (IV-Akte 256) den mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2020 angekündigten Entscheid.

2.                

2.1.          In der Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 14. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Klärung des medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Resterwerbsfähigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie die unentgeltliche Rechtspflege.

2.2.          In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die IV-Stelle, die angefochtene Verfügung vom 14. April 2021 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

3.                

3.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

3.2.          Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

3.3.          Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu entscheiden. Dies ist vorliegend der Fall.

4.                

4.1.          Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie leide seit Jahren unter wiederkehrenden Depressionen, im Jahr 2017 sei es zu einer psychischen Dekompensation am Arbeitsplatz gekommen. Im Bericht der M____ vom 17. April 2018 sei erwähnt worden, dass weitere diagnostische Abklärungen in Bezug auf das Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Entwicklungsstörung erfolgen müssten. Die RAD-Ärztin Dr. med. L____ habe der Beschwerdeführerin im Bericht vom 14. Oktober 2020 und 15. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in ihrer angestammten Tätigkeit attestiert. Sie habe diesbezüglich ausgeführt, dass bei einer leichtgradigen Depressivität die Arbeitsfähigkeit höchstens zu 30 % eingeschränkt sei. Dieser Einschätzung könne kein Beweiswert zugesprochen werden. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung, es fehle das strukturierte Beweisverfahren und die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen seien nicht gewürdigt worden. Insbesondere werde der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden eine Vermittelbarkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt abgesprochen. Es sei daher ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben.

4.2.          Die IV-Stelle stimmt zu, bei den Arztberichten von RAD-Ärztin Dr. med. L____ handle es sich um reine Aktenbeurteilungen. Ihr letzter Bericht vom 15. Januar 2021 stütze sich betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwar auf den Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. phil. N____ vom 29. Juli 2020 (IV-Akte 228), wonach die Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei. Es handle sich hierbei jedoch um einen Bericht einer psychologischen, nicht aber einer psychiatrischen Fachperson, was damit auch den Beweiswert der RAD-Stellungnahme schmälere. Weiter treffe es zu, dass es aufgrund der Berichte der Institutionen O____ vom 23. Juli 2020 (IV-Akte 223) und K____ vom 7. August 2020 (IV-Akte 236) höchstfraglich sei, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt zu verwerten. Es seien daher weitere medizinische Abklärungen, in erster Linie eine psychiatrische Begutachtung, angezeigt.

4.3.          Die IV-Stelle anerkennt somit, dass die Aktenbeurteilung des RAD nicht ausreicht und sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den medizinischen Sachverhalt durch ein Gutachten abklären wird.

4.4.          Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V 157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.). Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).

4.5.          Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens. Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1) Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, (3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten, (5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz» (Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).

4.6.          Einigkeit besteht vorliegend darin, dass die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärztin Dr. med. L____ nicht ausreichen, um gestützt darauf einen Rentenentscheid zu erlassen, und dass weitere medizinische Abklärungen, insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, nötig sind. Unklar geblieben sind nämlich das Ausmass der Persönlichkeitsstörung und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag zu geben haben und dabei insbesondere abzuklären haben, inwieweit neben der depressiven Erkrankung auch eine Persönlichkeitsstörung vorliegt und wie sich letztere in Wechselwirkung zum depressiven Zustandsbild verhält. Auch leichte bis mittelschwere depressive Störungen sind einem strukturierten Beweisverfahren zu unterziehen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Die Gutachterin bzw. der Gutachter wird sich daher ausführlich und detailliert zu den Kriterien nach BGE 141 V 281 zu äussern haben und dabei auch insbesondere die Ergebnisse der beruflichen Massnahmen einfliessen lassen sowie darlegen müssen, ob eine Arbeitsfähigkeit nur noch in geschütztem Rahmen gegeben ist oder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit auch im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden kann.

4.7.          Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist. Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).

4.8.          Der medizinische Sachverhalt ist abklärungsbedürftig, denn die IV-Stelle hat es verabsäumt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Da insbesondere das Vorliegen und das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung unklar geblieben sind, ist ein solches unerlässlich, um die nunmehr tatsächlich vorliegende Arbeitsfähigkeit abzuklären. Dieses wird sich auch eingehend und detailliert mit den Wechselwirkungen der einzelnen psychiatrischen und allfälligen weiteren gesundheitlichen Einschränkungen befassen müssen. Empfohlen wird, einen mit Persönlichkeitsstörungen besonders vertrauten Gutachter auszuwählen wie etwa PD Dr. med. P____.

5.                

5.1.          Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurückzuweisen ist.

5.2.          Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte) Gebühr von Fr. 400.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 400.-- aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem durchschnittlichen Fall auszugehen.


Demgemäss erkennt der Präsident des Sozialversicherungsgerichts:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 14. April 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.

           

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              Dr. B. Gruber

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

 

Versandt am: