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Sozialversicherungsgericht
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Urteil
des Präsidenten
vom 27.
Dezember 2021
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokaturbüro,
[...]
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.85
Verfügung vom 14. April 2021
Notwendigkeit eines
psychiatrischen Gutachtens
Erwägungen
1.
1.1.
Die Beschwerdeführerin arbeitete vom 15. März 2016 bis 31. Dezember
2017 (IV-Akte 21 S. 5) als IT-Supporterin in einem Vollzeitpensum bei der C____
AG und wurde bei der D____ eingesetzt. Am 8. März 2018 (IV-Akte 1) meldete
sie sich erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung bei der
IV-Stelle Basel-Stadt an.
1.2.
Dr. med. E____ diagnostizierte in der psychiatrischen
Kurzbeurteilung vom 15. Juni 2018 (IV-Akte 28) zu Handen der
Krankentaggeldversicherung eine leichte bis mittelgradige depressive Episode (ICD-10
F32.0/F32.1), einen Verdacht auf akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
sowie Probleme in Verbindung mit der Berufstätigkeit (ICD-10 Z56). Die
Beschwerdeführerin sei zu 50 % arbeitsfähig, ab Juli 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit
von 60 %.
1.3.
Die IV-Stelle vereinbarte mit der Beschwerdeführerin einen
Arbeitsversuch bei der F____ AG ab dem 3. September 2018 mit dem Ziel einer
Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 80 - 100 % (IV-Akte 53 und 63),
gleichzeitig sprach die IV-Stelle der Beschwerdeführerin ein Job-Coaching zu
(IV-Akte 46 und 70). Der Arbeitsversuch wurde aufgrund der gesundheitlichen
Verfassung per 28. September 2018 abgebrochen (IV-Akte 69 bis 74, 77 bis 81 und
Coaching-Schlussbericht vom 5. Dezember 2018, IV-Akte 98). In der Folge begab
sich die Beschwerdeführerin vom 7. Januar 2019 bis zum 24. Mai 2019 (IV-Akte
114) aufgrund psychischer Probleme in teilstationäre Behandlung in die G____ (Arztbericht
Dr. med. H____, G____, vom 12. April 2019, IV-Akte 114). Am Austrittstag
bestand eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Austrittsbericht vom 19. Juli 2019,
IV-Akte 166 S. 11).
1.4.
Im Auftrag der Krankentaggeldversicherung untersuchte Dr. med. I____,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, die Beschwerdeführerin am 18.
Januar 2019 (IV-Akte 113 S. 62). Er stellte die bereits bekannten Diagnosen. Er
wies darauf hin, dass im Verlauf der Behandlung weitere diagnostische
Abklärungen durchgeführt werden müssten. Strukturell weise die
Beschwerdeführerin emotional instabile Persönlichkeitszüge auf. Eine Diagnose
einer Persönlichkeitsstörung könne im Rahmen einer teilstationären Behandlung
abgeklärt werden. Der Beschwerdeführerin seien alle Tätigkeiten ihrer Erfahrung
und Ausbildung entsprechend ohne erschwerte zwischenmenschliche Kontakte, ohne
Zeit- und Termindruck, ohne hohen Publikumsverkehr sowie ohne Anforderung an
die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit per 18. Januar 2019 in einem Pensum
von 80 % zumutbar. Allerdings würde sich die Beschwerdeführerin zurzeit in
einer teilstationären Behandlung befinden und es könne erst nach deren
Abschluss über eine zumutbare Arbeitsfähigkeit diskutiert werden (IV-Akte 113
S. 76).
1.5.
Im Standortgespräch vom 21. Mai 2019 (IV-Akte 116) mit der IV-Stelle
wird ein Belastbarkeitstraining für Juni 2019 besprochen. Die IV-Stelle sprach
der Beschwerdeführerin ein solches vom 17. Juni bis zum 15. September 2019 beim
J____ zu (IV-Akte 125 und 126). Im Standortgespräch vom 27. August 2019
(IV-Akte 137) wurde im Rahmen der Massnahmenverlängerung vereinbart, ab 16.
September 2019 das Pensum auf 50 % zu steigern. Endziel im Rahmen der
Verlängerung sollte ein stabiles Pensum von 60 % sein. Die Massnahme wurde
bis 15. Dezember 2019 verlängert (IV-Akte 139 und 142).
1.6.
Im Standortgespräch vom 29. Oktober 2019 (IV-Akte 159) vereinbarte
die IV-Stelle mit der Beschwerdeführerin einen Versuch im ursprünglichen
Berufsfeld der Informatik, womit ein Institutionenwechsel einherging, mit dem
Ziel, ein stabiles 60%-Pensum zu erreichen. Es folgte daher als
Integrationsmassnahme ein Aufbautraining im K____ ab dem
18. November 2019 mit einem anfänglichen Pensum von 60 % (IV-Akte 170). Im
Standortgespräch mit der IV-Stelle vom 27. Januar 2020 (IV-Akte 181) wurde
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bei einer Präsenzzeit von aktuell
70 % einen Leistungsumfang von beinahe 100 %. Da sie aktuell eine
instabile Phase habe, wolle man mit der nächsten Steigerung zuwarten. Vereinbart
wurde eine Verlängerung des Aufbautrainings um weitere drei Monate mit dem Ziel
einer Steigerung und Stabilisierung der Arbeitsfähigkeit auf 80 %. Die
Verlängerung erfolgte vom 17. Februar bis 17. Mai 2020 (IV-Akte 185).
1.7.
Anlässlich des Gesprächs mit der IV-Stelle vom 12. Mai 2020 (IV-Akte
194) wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in den Monaten März und
April 2020 aufgrund eines Unfalls und der Corona-bedingten Unterbrechung der
Massnahme die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Rückkehr in den ersten
Arbeitsmarkt nicht habe steigern und stabilisieren können. Die
Beschwerdeführerin konnte schliesslich eine mindestens 50%ige stabile
Arbeitsfähigkeit nachweisen (Abschlussbericht Integrationsmassnahmen vom 12.
Mai 2020, IV-Akte 195). Es wurde eine weitere Massnahme vom 18. Mai bis 31.
Juli 2020 vereinbart mit dem Ziel einer Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf
80 % und der Absolvierung einer Fachprüfung im Bereich Informatik
(Zielvereinbarung vom 11. Mai 2020, IV-Akte 196). Zusätzlich erhielt die
Beschwerdeführerin ein externes individuelles Coaching (IV-Akte 211).
1.8.
Anlässlich des Standortgesprächs mit der IV-Stelle vom 22. Juni 2020
(IV-Akte 215) wurde festgehalten, dass momentan eine Vermittlungsfähigkeit in
den ersten Arbeitsmarkt aus gesundheitlichen Gründen nicht gegeben sei. Mit
Verfügung vom 2. Oktober 2020 (IV-Akte 241) schloss die IV-Stelle die
Arbeitsvermittlung ab.
1.9.
RAD-Ärztin Dr. med. L____, Fachärztin für Psychiatrie und
Psychotherapie FMH, erachtete im Bericht vom 14. Oktober 2020 (IV-Akte 242) die
Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bei leichtgradiger Depressivität
höchstens zu 30 % eingeschränkt. Sie verfüge über genügend Ressourcen,
welche die Zumutbarkeit für eine Arbeitsfähigkeit von 70 % begründeten.
1.10. Mit
Vorbescheid vom 16. Oktober 2020 (IV-Akte 243) kündigte die IV-Stelle ihre
Absicht an, ab dem 1. Oktober 2018 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. Januar
2019 eine ganze Rente und ab dem 1. März 2020 eine Viertelsrente zuzusprechen.
Ab dem 1. April 2020 verneinte sie einen Rentenanspruch.
1.11. Gegen
den Vorbescheid vom 16. Oktober 2020 erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 13. Dezember 2020 (IV-Akte 251) Einwände. Mit Verfügung vom 14. April 2021
(IV-Akte 264) bestätigte die IV-Stelle nach Einholung eines ergänzenden Berichts
der RAD-Ärztin Dr. med. L____ vom 15. Januar 2021 (IV-Akte 256) den mit
Vorbescheid vom 16. Oktober 2020 angekündigten Entscheid.
2.
2.1.
In der Beschwerde vom 17. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin,
die Verfügung vom 14. April 2021 aufzuheben und die Sache zur Klärung des
medizinischen Sachverhaltes und der verbleibenden Resterwerbsfähigkeit an die
Vorinstanz zurückzuweisen sowie die unentgeltliche Rechtspflege.
2.2.
In der Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2021 beantragt die IV-Stelle, die
angefochtene Verfügung vom 14. April 2021 in Gutheissung der Beschwerde
aufzuheben und die Angelegenheit zur Vornahme weiterer medizinischer
Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, an
die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
3.
3.1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale
Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1
des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die
örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR
831.20).
3.2.
Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.3.
Nach § 83 Abs. 2 GOG ist der Präsident des Sozialversicherungsgerichts
berechtigt, einfache Fälle als Einzelgericht zu entscheiden. Dies ist
vorliegend der Fall.
4.
4.1.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie leide seit Jahren unter
wiederkehrenden Depressionen, im Jahr 2017 sei es zu einer psychischen
Dekompensation am Arbeitsplatz gekommen. Im Bericht der M____ vom 17. April
2018 sei erwähnt worden, dass weitere diagnostische Abklärungen in Bezug auf
das Vorliegen einer Persönlichkeits- oder Entwicklungsstörung erfolgen müssten.
Die RAD-Ärztin Dr. med. L____ habe der Beschwerdeführerin im Bericht vom 14.
Oktober 2020 und 15. Januar 2021 eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in ihrer
angestammten Tätigkeit attestiert. Sie habe diesbezüglich ausgeführt, dass bei
einer leichtgradigen Depressivität die Arbeitsfähigkeit höchstens zu 30 %
eingeschränkt sei. Dieser Einschätzung könne kein Beweiswert zugesprochen
werden. Es handle sich um eine reine Aktenbeurteilung, es fehle das
strukturierte Beweisverfahren und die gescheiterten Eingliederungsmassnahmen
seien nicht gewürdigt worden. Insbesondere werde der Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden eine Vermittelbarkeit auf dem
ersten Arbeitsmarkt abgesprochen. Es sei daher ein psychiatrisches Gutachten in
Auftrag zu geben.
4.2.
Die IV-Stelle stimmt zu, bei den Arztberichten von RAD-Ärztin Dr.
med. L____ handle es sich um reine Aktenbeurteilungen. Ihr letzter Bericht vom
15. Januar 2021 stütze sich betreffend Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zwar auf
den Bericht der die Beschwerdeführerin behandelnden Dr. phil. N____ vom 29.
Juli 2020 (IV-Akte 228), wonach die Beschwerdeführerin in einer adaptierten
Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei. Es handle sich hierbei
jedoch um einen Bericht einer psychologischen, nicht aber einer psychiatrischen
Fachperson, was damit auch den Beweiswert der RAD-Stellungnahme schmälere.
Weiter treffe es zu, dass es aufgrund der Berichte der Institutionen O____ vom
23. Juli 2020 (IV-Akte 223) und K____ vom 7. August 2020 (IV-Akte 236)
höchstfraglich sei, ob die Beschwerdeführerin in der Lage sei, ihre
Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen ersten Arbeitsmarkt zu verwerten.
Es seien daher weitere medizinische Abklärungen, in erster Linie eine
psychiatrische Begutachtung, angezeigt.
4.3.
Die IV-Stelle anerkennt somit, dass die Aktenbeurteilung des RAD
nicht ausreicht und sie in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes den
medizinischen Sachverhalt durch ein Gutachten abklären wird.
4.4.
Dem anspruchsbegründenden Risiko der Invalidität liegen zunächst
medizinische Sachverhalte zugrunde. Zur Beurteilung der Invalidität sind
Sozialversicherungsträger und -gerichte deshalb auf Unterlagen angewiesen, die
ihnen vorab von Ärzten und Ärztinnen zur Verfügung zu stellen sind (BGE 122 V
157 E. 1b). Ärztliche Aufgabe im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es, den
Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten Arbeitsunfähigkeit
besteht oder eine Arbeitsleistung noch zumutbar ist (BGE 125 V 256 E. 4.).
Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob er für die
streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des
Experten begründet und nachvollziehbar sind (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.5.
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erfolgt die Feststellung
einer invalidisierenden Gesundheitsbeeinträchtigung nach Vorliegen einer ärztlichen
psychiatrischen Diagnosestellung anhand eines strukturierten Beweisverfahrens.
Die im Regelfall zu beachtenden Standardindikatoren werden in zwei Kategorien
systematisiert. In der Kategorie «funktioneller Schweregrad» sind dies (1)
Komplex «Gesundheitsschädigung», (2) Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde,
(3) Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, (4) Komorbiditäten,
(5) Komplex «Persönlichkeit» (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche
Ressourcen) und (6) Komplex «sozialer Kontext». In der Kategorie «Konsistenz»
(Gesichtspunkte des Verhaltens) handelt es sich um die Frage (1) der gleichmässigen
Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen
und (2) des behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen
Leidensdrucks. Die Antworten, welche die medizinischen Sachverständigen anhand
der - im Einzelfall relevanten – Indikatoren geben, müssen dem Rechtsanwender
die erforderlichen Indizien verschaffen, um den Beweisnotstand im Zusammenhang
mit der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei psychosomatischen Störungen zu
überbrücken (BGE 141 V 281 E. 4.1.3).
4.6.
Einigkeit besteht vorliegend darin, dass die Aktenbeurteilungen der
RAD-Ärztin Dr. med. L____ nicht ausreichen, um gestützt darauf einen
Rentenentscheid zu erlassen, und dass weitere medizinische Abklärungen,
insbesondere ein psychiatrisches Gutachten, nötig sind. Unklar geblieben sind
nämlich das Ausmass der Persönlichkeitsstörung und ihre Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit. Die IV-Stelle wird ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag
zu geben haben und dabei insbesondere abzuklären haben, inwieweit neben der
depressiven Erkrankung auch eine Persönlichkeitsstörung vorliegt und wie sich letztere
in Wechselwirkung zum depressiven Zustandsbild verhält. Auch leichte bis
mittelschwere depressive Störungen sind einem strukturierten Beweisverfahren zu
unterziehen (BGE 143 V 409 E. 4.5.2). Die Gutachterin bzw. der Gutachter wird
sich daher ausführlich und detailliert zu den Kriterien nach BGE 141 V 281 zu
äussern haben und dabei auch insbesondere die Ergebnisse der beruflichen
Massnahmen einfliessen lassen sowie darlegen müssen, ob eine Arbeitsfähigkeit
nur noch in geschütztem Rahmen gegeben ist oder eine (Teil-)Arbeitsfähigkeit
auch im ersten Arbeitsmarkt erreicht werden kann.
4.7.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung holt die Beschwerdeinstanz
im Regelfall ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen medizinischen
Sachverhalt überhaupt für abklärungsbedürftig hält oder wenn eine
Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig
ist. Eine Rückweisung bleibt hingegen möglich, wenn sie allein in der
notwendigen Erhebung einer bisher vollständig ungeklärten Frage begründet ist.
Anspruch auf ein Gerichtsgutachten besteht daher, wenn die Abklärungsergebnisse
aus dem Verwaltungsverfahren in rechtserheblichen Punkten nicht ausreichend
beweiswertig sind (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
4.8.
Der medizinische Sachverhalt ist abklärungsbedürftig, denn die
IV-Stelle hat es verabsäumt, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen. Da insbesondere
das Vorliegen und das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung unklar geblieben
sind, ist ein solches unerlässlich, um die nunmehr tatsächlich vorliegende
Arbeitsfähigkeit abzuklären. Dieses wird sich auch eingehend und detailliert
mit den Wechselwirkungen der einzelnen psychiatrischen und allfälligen weiteren
gesundheitlichen Einschränkungen befassen müssen. Empfohlen wird, einen mit
Persönlichkeitsstörungen besonders vertrauten Gutachter auszuwählen wie etwa PD
Dr. med. P____.
5.
5.1.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die IV-Stelle zur Einholung eines polydisziplinären Gutachtens
zurückzuweisen ist.
5.2.
Gemäss Art. 69 Abs. 1 IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der
Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von
Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Vorliegend erweist sich eine (reduzierte)
Gebühr von Fr. 400.-- als angemessen. Dem Verfahrensausgang entsprechend ist
der IV-Stelle eine Gebühr von Fr. 400.-- aufzuerlegen.
5.3.
Die Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 61 lit. g ATSG Anspruch auf
Ersatz der Vertretungskosten, deren Höhe vom Gericht festzusetzen ist. Das
Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in
durchschnittlichen Fällen mit einfachem Schriftenwechsel – bei vollem Obsiegen
eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer (7.7 %) zu. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich
stellenden Sachverhalts- und Rechtsfragen insgesamt von einem
durchschnittlichen Fall auszugehen.
Demgemäss erkennt der
Präsident des Sozialversicherungsgerichts:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die
Verfügung vom 14. April 2021 aufgehoben und die Sache zur Einholung eines psychiatrischen
Gutachtens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer
Gebühr von Fr. 400.--, gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin bezahlt der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (inklusive
Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 192.50.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi Dr.
B. Gruber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: