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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 18. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, P. Kaderli
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch lic. iur. B____
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.88
Verfügung vom 14. April 2021
Einstellung der beruflichen Massnahmen
Tatsachen
I.
a) Der 1980 geborene Beschwerdeführer absolvierte von 1996 bis 2000 in den C____ eine Schreinerlehre EFZ (vgl. IV-Akte 11 S. 1, 4). Im Anschluss daran arbeitete er während mehrerer Jahre mit Unterbrüchen jeweils temporär für verschiedene Personalverleihunternehmen auf dem erlernten Beruf (vgl. IV-Akte 38). Nach einem Auffahrunfall im August 2011 und einem Verhebetrauma im Juli 2012 klagte der Beschwerdeführer über Rückenprobleme und kehrte nicht mehr in seine angestammte Tätigkeit zurück. Sein behandelnder Arzt attestierte ihm daraufhin bleibend eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule aufgrund einer Discusprotrusion bis Herniation L5/S1 medio lateral links und erachtete die Tätigkeit als Schreiner nicht mehr als zumutbar an (Bericht Dr. med. D____ vom 3. Oktober 2012, IV-Akte 5).
b) Durch die zuständige Unfallversicherung, die ihrerseits weitere Leistungen mangels Kausalzusammenhang zwischen den Unfallereignissen und den geklagten Rückenbeschwerden ablehnte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt UV 2013 12 vom 28. Oktober 2013), wurde der Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug angemeldet, da er voraussichtlich nicht mehr in den bisherigen Beruf werde zurückkehren können (IV-Akte 3).
c) Im Rahmen der daraufhin gewährten beruflichen Massnahmen absolvierte der Beschwerdeführer zunächst vom 2. bis zum 5. April 2013 einen Staplerkurs (IV-Akten 28, 41). Im Anschluss daran fand in der [...] des E____ eine berufliche Abklärung zur Ermittlung geeigneter Berufsbilder statt (Schlussbericht vom 8. Mai 2013, IV-Akte 42). Vom 21. Mai 2013 bis zum 16. Februar 2014 erhielt der Beschwerdeführer dann in den Betrieben des E____ Einblick in Tätigkeiten in einer mechanischen Werkstatt, im Druckbereich und im Versandhandel/Lager und besuchte externe Schnupperpraktika als Veranstaltungstechniker, Werbetechniker und Oberflächenbeschichter (vgl. Berichte des E____ vom 13. September 2013 [IV-Akte 58] und vom 27. Januar 2014 [IV-Akte 63]). Mit Unterstützung der Beschwerdegegnerin konnte der Beschwerdeführer im Anschluss vom 17. Februar 2014 bis zum 6. April 2014 in den F____ Einblick in den ihn interessierenden Beruf des Arbeitsagogen gewinnen. Danach entschloss sich der Beschwerdeführer, via RAV nach weiteren Praktikumsplätzen als Arbeitsagoge zu suchen. (vgl. Verlaufsprotokolle von Februar 2014 bis November 2015, Zeugnis F____ vom 6. April 2014, IV-Akte 123). Vom Februar bis und mit Juli 2016 absolvierte der Beschwerdeführer ein Arbeitstraining als Logistiker bei G____ (IV-Akten 93, 98). Im September 2016 konnte der Beschwerdeführer dann eine befristete Anstellung finden, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 15. November 2016 (IV-Akte 106) die beruflichen Massnahmen vorerst abschloss. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt, sich bei Bedarf wieder zu melden.
d) Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 meldete sich der
Beschwerdeführer wieder bei der Beschwerdegegnerin und brachte vor, er wolle
nun definitiv mit ihrer Unterstützung eine Umschulung zum Arbeitsagogen angehen
(IV-Akte 110). Die Beschwerdegegnerin lud den Beschwerdeführer zu
Standortgesprächen ein und teilte ihm nach getätigten Abklärungen mit, die
Umschulung zum Arbeitsagogen werde mangels Eignung nicht unterstützt und der
Beruf des Fachmanns Betriebsunterhalt aufgrund der Rückenproblematik als
weniger geeignet erachtet (Bericht RAD vom 12. März 2020, IV-Akte 146). In der
Folge geriet die Zusammenarbeit ins Stocken, weshalb die Beschwerdegegnerin mit
Schreiben vom 2. November 2020 (IV-Akte 152) ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren
einleitete und den Beschwerdeführer zur Mitwirkung aufforderte. Das von ihm vorgeschlagene
Berufsbild des Baumaschinenmechaniker EFZ (IV-Akte 160) beurteilte die
Beschwerdegegnerin schliesslich ebenso als nicht rückenadaptiert
(Abschlussbericht vom 12. Februar 2021, IV-Akte 162). Mit Vorbescheid vom 15.
Februar 2021 stellte sie dem Beschwerdeführer in Aussicht, ihre
Eingliederungsbemühungen einzustellen (IV-Akte 164). Mit Schreiben vom 11. März
2021 legte der behandelnden Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med.
H____, in dessen Namen Widerspruch gegen den vorgesehenen Entscheid ein und
stellte die Einreichung weiterer Eingaben in Aussicht (IV-Akte 165). Trotz
mehrmaliger Aufforderung (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11., 17.
und 25. März 2021, IV-Akten 166-168) erfolgten keine weiteren Berichte. Am 14.
April 2021 erliess die Beschwerdegegnerin eine dem Vorbescheid entsprechende
Verfügung (IV-Akte 169).
II.
Mit einem als "Einspruch" betitelten Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. Mai 2021 erhebt der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. April 2021. Dieses Schreiben wird von der Beschwerdegegnerin zuständigkeitshalber an das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt überwiesen.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Nunmehr vertreten durch den Advokaten B____ repliziert der Beschwerdeführer und ersucht um Rückweisung der Sache zur Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung.
Die Beschwerdegegnerin verweist mit Schreiben vom 2. September 2021 auf ihre Beschwerdeantwort und verzichtet auf die Eingabe einer Duplik.
III.
Mit Verfügung vom 16. August 2021 gewährt der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
IV.
Keine der Parteien hat die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung verlangt. Am 18. Oktober 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten
3.1.3. Die Voraussetzung der Geeignetheit einer Eingliederungsmassnahme (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG) betrifft die Frage, ob eine Massnahme objektiv gesehen zur Erreichung des Eingliederungsziels beiträgt (Eignung der Massnahme), und ob die versicherte Person subjektiv gesehen zumindest teilweise eingliederungsfähig und auch eingliederungsbereit ist, und ob sie der beantragten Massnahme gewachsen ist (Eignung der versicherten Person; vgl. Frey/Mosimann/Bollinger [Hrsg.], AHVG/IVG Kommentar, 2018, N 8 zu Art. 8 IVG mit Hinweisen). Um festzustellen, ob eine Eingliederungsmassnahme geeignet ist, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG), ist eine Prognose über die Erfolgsaussichten der beantragten Massnahme anzustellen. So werden Massnahmen beruflicher Art nicht zugesprochen, wenn sie aller Wahrscheinlichkeit nach zum Scheitern verurteilt sind (Bucher, a.a.O., Randziffer 125).
4.2.2. Der RAD bewertet daraufhin das Umschulungsziel zum Arbeitsagogen als nicht realistisch. Zur Begründung verweist er auf interaktionelle Schwierigkeiten sowie Abgrenzungs- und Rollenkonflikte die im Rahmen früherer beruflicher Massnahmen aufgetreten seien. Eine anleitende Funktion sei für den Beschwerdeführer deshalb nicht geeignet, dies unabhängig von einer diagnostischen Einordnung der Verhaltensschwierigkeiten (Aktennotiz RAD vom 31. Januar 2019, IV-Akte 118). Auf die entsprechende Mitteilung reagiert der Beschwerdeführer verärgert und lehnt das angebotene Assessment für die Entwicklung anderer Berufsziele ab (Gesprächsprotokoll vom 15. Februar 2019, IV-Akte 121). Im Juni 2019 wird der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die Umschulung zum Arbeitsagogen nicht unterstützt wird. Gleichzeitig werden ihm Arbeitsvermittlung und Berufsfindungscoaching angeboten (Verlaufsprotokolleintrag vom 11. Juni 2019).
4.2.3. Im Februar 2020 äussert der Beschwerdeführer anlässlich eines weiteren Standortgespräches die Idee, den Beruf des Hauswartes/Fachmann Betriebsunterhalt zu erlernen, wobei er keine exakte Kenntnis der Anforderungen habe. Die Beschwerdegegnerin stellt in Aussicht, sich bezüglich Profil und Zumutbarkeit dieses Berufsbildes zu erkundigen (vgl. Gesprächsprotokoll vom 6. Februar 2020, IV-Akte 142). Vom RAD wird das Profil der Fachperson Betriebsunterhalt daraufhin in Anbetracht der Rückenproblematik als ungeeignet beurteilt. Bei dieser Arbeit könne es zu Verhebetraumata kommen, wenn schwere Lasten aus der Rumpfbeuge heraus zu heben seien. Für den Beschwerdeführer geeigneter sei eine wechselbelastende Tätigkeit ohne Erfordernis Gewichte über 15 kg heben zu müssen und ohne Zwangshaltung der Wirbelsäule (Stellungnahme RAD vom 12. März 2020, IV-Akte 146). In der Folge wiederholt die Beschwerdegegnerin ihre Bereitschaft zur Leistung von Arbeitsvermittlung, beziehungsweise für Arbeitsversuche und Vorbereitungsmassnahmen für eine Umschulung als solche. Gleichzeitig weist sie ihn auf die Notwendigkeit einer funktionierenden Kommunikation hin. Der Beschwerdeführer kann den Sinn in einem Coaching nicht erkennen und macht sich selbstständig auf die Suche nach einer Tätigkeit im Bereich Betriebsunterhalt. Er werde sich melden, sobald sich etwas ergeben habe (Verlaufsprotokolleintrag vom 12. Juni 2020).
4.2.4. Im November 2020 leitet die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren ein und fordert den Beschwerdeführer zur Mitwirkung auf (IV-Akte 152). Worauf der Beschwerdeführer seine Bereitschaft zur Kooperation beteuert (IV-Akte 153). Erneut bietet ihm die Beschwerdegegnerin daraufhin ein Coaching zur Unterstützung bei der beruflichen Orientierung an, um damit eine optimale nachhaltige berufliche Integration zu ermöglichen und um zu vermeiden, dass von ihm ausgewählte Berufsprofile wiederum nicht unterstützt werden können (Schreiben vom 29. Dezember 2020, IV-Akte 155). Der Beschwerdeführer erachtet ein entsprechendes Coaching als überflüssig und schlägt nunmehr eine Umschulung zum Baumaschinenmechaniker EFZ vor (Schreiben vom 13. Januar 2021, IV-Akte 160). Auch dieses Berufsprofil wird vom RAD als nicht geeignet beurteilt, denn es umfasst schweres heben, Zwangshaltungen des Rumpfes und längeres Bücken. Mit der degenerativ vorgeschädigten Wirbelsäule bestehe bei derart rückenbelastenden Tätigkeiten die Gefahr einer vorzeitigen Verschlimmerung und damit die Entstehung einer Invalidität (Stellungnahme RAD vom 2. Februar 2021, IV-Akte 161). Mit vorliegend angefochtener Verfügung vom 14. April 2021 werden daraufhin die beruflichen Massnahmen vorderhand wieder abgeschlossen (IV-Akte 169).
4.3.2. Ebensowenig kann der Beschwerdegegnerin vorgeworfen werden, sie habe den Sachverhalt in medizinischer Hinsicht nicht ausreichend abgeklärt. Wohl hat die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Sie geniesst jedoch bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit Ermessenspielraum. Der RAD hat gestützt auf die Berichte der behandelnden Ärzte und aufgrund der Erfahrungen aus den praktischen Einsätzen beurteilt, was aus medizinischer Sicht noch möglich ist. Seine Schlussfolgerungen hinsichtlich der Ausbildung zum Arbeitsagogen leuchten in Anbetracht der zwischenmenschlichen Probleme, die sich in den praktischen Erprobungen und auch im persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und den zuständigen Sachbearbeitenden ergaben, durchaus ein. Erfordert doch der Beruf des Arbeitsagogen kommunikative Kompetenzen, Fähigkeit zur Selbstreflexion, Kooperations- und Konfliktfähigkeit, psychische Belastbarkeit sowie Führungs- und Sozialkompetenzen (vgl. die Berufsumschreibung auf: www.berufsberatung.ch). Ebenso leuchtet ein, dass rückenbelastende Tätigkeiten früher oder später die degenerativ vorgeschädigte Wirbelsäule weiter schädigen werden und zu einer Einschränkung der Leistungsfähigkeit führen werden. Der Beweiswert von RAD-Berichten ist durchaus mit demjenigen externer medizinischer Sachverständigenberichte vergleichbar, solange keine Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden denn auch trotz mehrmaliger Aufforderung keine entsprechen Berichte eingereicht, die geeignet gewesen wären, an den Schlussfolgerungen des RADs Zweifel zu wecken. Von weiteren medizinischen Beweiserhebungen sind hinsichtlich der Eignung von Umschulungsberufen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten. Dem Antrag um Rückweisung zur weiteren medizinischen Begutachtung im Rahmen des beruflichen Eingliederungsverfahrens ist demnach nicht stattzugeben.
4.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die beruflichen Massnahmen zu Recht vorläufig eingestellt wurden. Sofern der Beschwerdeführer selbstständig ein passendes Profil findet, kann er sich wieder bei der Beschwerdegegnerin für eine Umschulung anmelden. Bei dieser Bereitschaft ist sie zu behaften. Sollte der Beschwerdeführer stattdessen die Rentenprüfung und damit verbunden weiterführende medizinische Abklärungen wünschen, so hat er dies ebenfalls anzumelden.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--; sie gehen, zufolge Bewilligung des Kostenerlasses an ihn, zu Lasten des Staates.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, B____, Advokat, wird ein Honorar von CHF 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.-- (7.7%) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen