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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
Mitwirkende
Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl
und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer
Parteien
A____
vertreten durch B____
Beschwerdeführerin
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.89
Verfügung vom 21. April 2021
Rückweisung zur medizinischen Begutachtung, Antrag auf Gerichtsgutachten abgewiesen
Tatsachen
I.
a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Januar 2000 (Verfügung vom 4. April 2002, IV-Akte 33) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% eine halbe Invalidenrente, die mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (IV-Akte 87) gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisches Gutachten Dr. C____ vom 28. Juli 2014 [IV-Akte 67] und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 8. Juli 2014 [IV-Akte 66] im Rahmen der 6. IVG-Revision wieder aufgehoben wurde.
b) Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. November 2019 bei der Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin verunfallt war und die zuständige Unfallversicherung ihre Leistungen per 10. Mai 2020 eingestellt hatte (vgl. Akten der Unfallversicherung, IV-Akte 102), meldete sich die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 zum Bezug von Invalidenleistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 95). Dabei führte sie auf, sie stehe beim Rheumatologen Dr. med. E____ in Behandlung und befinde sich auf dessen Empfehlung hin in psychotherapeutischer Behandlung bei M.Sc. F____ (IV-Akte 95). Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin die Akten der Unfallversicherung bei, holte einen Bericht beim behandelnden Rheumatologen ein (Bericht vom 20. November 2020, IV-Akte 108) und unterbreitete das Dossier dem RAD (Stellungnahme vom 5. Februar 2021, IV-Akte 110). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 111). Am 21. April 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 112).
II.
Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 vorsorgliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2021 und ersucht um deren Aufhebung. Sie beantragt die Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Innert Frist erfolgt am 14. Juli 2021 eine ausführlich begründete Beschwerde.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2021 auf Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an sie.
Mit Replik vom 11. August 2021 besteht die Beschwerdeführerin auf der Anordnung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens.
III.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Juli 2021 bewilligt.
IV.
Am 20. August 2021 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote über einen Aufwand vom 19:55 Stunden ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 31. August 2021 äussert sich diese nicht zur Höhe der Honorarnote.
V.
Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 20. September 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
4.2.2. Der Rheumatologe Dr. med. E____, in dessen Behandlung die Beschwerdeführerin seit März 2004 steht (vgl. Bericht vom 3. Juli 2006, IV-Akte 42), veranlasste im September 2019 die Durchführung eines MRT der LWS zur Abklärung eines Lumbovertebralsyndroms. Dieses ergab auf Höhe des Bandscheibenfachs BWK 10/11 unverändert eine kleine intradurale Knotenbildung links dorso-lateral, vereinbar mit einem kleinen Neurinom sowie auf Höhe LWK 5/S1 eine kleine mediane Diskushernie mit knappem Kontakt zur anterioren Begrenzung der Wurzel S1 rechts ohne Nervenwurzelveranlagung (MRT vom 30. September 2019, IV-Akte 102.14).
4.2.3. Am 5. November 2019 rutschte die Beschwerdeführerin bei der Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin auf einer feuchten Treppe aus und stürzte auf die rechte Körperseite, worauf sie Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Becken- und Gesässregion sowie im rechtsseitigen lateralen Oberschenkelbereich verspürte. Zudem kam es zu einer Distorsion des rechten OSG mit zunehmend schmerzhafter Schwellung. Der Röntgenbefund ergab keine Pathologien. Der behandelnde Arzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2020 (vgl. Arztzeugnis UVG Dr. med. E____ vom 8. Januar 2019 [recte 2020], IV-Akte 102). Ein am 22. Januar 2020 durchgeführtes MRT der LWS ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2019 keine Befundänderung (IV-Akte 102.31). Im Februar 2020 berichtete Dr. med. E____ von einem weitgehend therapierefraktären Verlauf mit persistierenden lumbalspondylogenen Schmerzen. Die bildgebende Diagnostik habe keine ossären Läsionen gezeigt und es habe auch keine Kompression nervaler Strukturen im Bereich der LWS dargestellt werden können. Die im MRT dargestellten degenerativen Befunde seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen und die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen generalisierten muskuloskelettalen Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie (Bericht vom 18. Februar 2020, IV-Akte 102.19). Am 22. April 2020 hielt die Kreisärztin fest, im Bereich der LWS zeige sich auf der Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 eine multisegmentale Spondylose/Chondrose mit Protrusionen sowie multisegmentale leichte bis mässige Spondylarthrosen, die schon in den vorgängigen MRTs der LSW von 2014 und 2019 nachweisbar gewesen seien. Der Sturz von 5. November 2019 habe keine frischen traumatischen strukturellen Läsionen verursacht, sodass man von einer Rückprellung ausgehen müsse, die unter Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen innerhalb von drei Monaten abheile. Aus rein unfallkausaler Sicht bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 102. 8). Per 10. Mai 2020 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen gestützt darauf ein.
4.2.4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin wieder zum Bezug angemeldet hatte, wurde sie von dieser aufgefordert, sachdienliche Unterlagen zur Entwicklung ihres Gesundheitszustandes einzureichen (IV-Akte 107). Dr. med. E____ liess sich daraufhin vernehmen und berichtete, es sei im Vergleich zur letztmaligen Rentenüberprüfung im Juni 2015, insbesondere im Anschluss an den Unfall vom 5. November 2019, zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Es persistiere ein therapierefraktäres, rechts betontes lumbales spondylogenes Schmerzsyndrom invalidisierenden Ausmasses, hinzu komme in ungünstiger Weise das chronische und generalisierte muskuloskelettale Schmerzsyndrom, das wohl ungünstig vom psychiatrischen Leiden mitbeeinflusst werde. Die Beschwerdeführerin stehe deswegen in engmaschiger und andauernder fachpsychiatrischer Behandlung, wobei seines Erachtens eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Leidens bestehe, weshalb er eine Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater empfehle (Bericht vom 20. November 2020, IV-Akte 108).
Der RAD schloss in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2021 in Würdigung der Aktenlage, es sei aufgrund des Unfalls lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus den von Dr. med. E____ aufgeführten Aspekte würden sich für den Vergleichszeitraum keine richtungsweisenden Veränderungen ableiten lassen (IV-Akte 110).
4.3.2. In Anbetracht der Vorbringen des Facharztes Dr. med. E____, der die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren betreut und sich dadurch ein Bild vom Verlauf ihres Gesundheitszustandes machen kann, entstehen Zweifel an den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Entwicklung des somatischen Gesundheitszustandes. Denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung des unbestrittenermassen degenerativ vorgeschädigten Gesundheitszustandes unter dem Blickwinkel der adäquaten Kausalität zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden erfolgt ist. Dementsprechend führte die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 aus, es liege aus rein unfallkausaler Sicht bezüglich der Lendenwirbelsäule wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Die vorbestehenden, im MRI vom September 2019 dargestellten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule wurden von der Kreisärztin als Ursache für einen protrahierten Verlauf zwar erwähnt, werden aber als vorbestehende Gesundheitsschädigung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit langfristig in Anbetracht des Unfallgeschehens ausgeklammert. Diese Schlussfolgerung kann vor dem Hintergrund des finalen Charakters der Invalidenversicherung jedoch nicht unbesehen auf die vorliegende Verlaufsbeurteilung bezogen werden. Eine unfallversicherungsrechtlich unbeachtliche Verschlechterung des vorgeschädigten degenerativen Gesundheitszustandes im Sinne eines protrahierten Verlaufs, oder gar eines persistierenden Zustandes, kann invalidenversicherungsrechtlich durchaus von Belang sein. Es muss daher der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit die vorhandenen degenerativen Veränderungen und deren funktionale Auswirkungen im Vergleich zum Juni 2015 - insbesondere unter Berücksichtigung des Unfallereignisses - fortgeschritten sind.
4.3.3. Gegenstand einer Prüfung muss sodann der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sein. Dass diesbezüglich Abklärungsbedarf besteht, ist dem Grundsatz nach unbestritten. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf das Zusammenspiel von somatischen und psychischen Faktoren zu richten sein, da aufgrund der Ausführungen des behandelnden Rheumatologen eine gegenseitige Wechselwirkung nicht zum vornherein auszuschliessen ist.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Dr. G. Thomi lic. iur. H. Hofer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführerin
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen