Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 20. September 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Spöndlin, Dr. med. W. Rühl     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. H. Hofer

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.89

Verfügung vom 21. April 2021

Rückweisung zur medizinischen Begutachtung, Antrag auf Gerichtsgutachten abgewiesen

 


Tatsachen

I.        

a) Die 1965 geborene Beschwerdeführerin bezog ab Januar 2000 (Verfügung vom 4. April 2002, IV-Akte 33) auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52% eine halbe Invalidenrente, die mit Verfügung vom 4. Juni 2015 (IV-Akte 87) gestützt auf ein bidisziplinäres Gutachten (rheumatologisches Gutachten Dr. C____ vom 28. Juli 2014 [IV-Akte 67] und psychiatrisches Gutachten Dr. med. D____ vom 8. Juli 2014 [IV-Akte 66] im Rahmen der 6. IVG-Revision wieder aufgehoben wurde.

b) Nachdem die Beschwerdeführerin am 5. November 2019 bei der Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin verunfallt war und die zuständige Unfallversicherung ihre Leistungen per 10. Mai 2020 eingestellt hatte (vgl. Akten der Unfallversicherung, IV-Akte 102), meldete sich die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2020 zum Bezug von Invalidenleistungen bei der Beschwerdegegnerin an (IV-Akte 95). Dabei führte sie auf, sie stehe beim Rheumatologen Dr. med. E____ in Behandlung und befinde sich auf dessen Empfehlung hin in psychotherapeutischer Behandlung bei M.Sc. F____ (IV-Akte 95). Die Beschwerdegegnerin zog daraufhin die Akten der Unfallversicherung bei, holte einen Bericht beim behandelnden Rheumatologen ein (Bericht vom 20. November 2020, IV-Akte 108) und unterbreitete das Dossier dem RAD (Stellungnahme vom 5. Februar 2021, IV-Akte 110). Mit Vorbescheid vom 18. Februar 2021 stellte sie der Beschwerdeführerin daraufhin die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (IV-Akte 111). Am 21. April 2021 erging eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (IV-Akte 112).

II.       

Nunmehr vertreten durch Frau Advokatin B____ erhebt die Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 vorsorgliche Beschwerde gegen die Verfügung vom 21. April 2021 und ersucht um deren Aufhebung. Sie beantragt die Anordnung eines gerichtlichen Obergutachtens, eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht die Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Innert Frist erfolgt am 14. Juli 2021 eine ausführlich begründete Beschwerde.

Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2021 auf Rückweisung der Angelegenheit zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts an sie.

Mit Replik vom 11. August 2021 besteht die Beschwerdeführerin auf der Anordnung eines bidisziplinären Gerichtsgutachtens.

III.     

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vom Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Juli 2021 bewilligt.

IV.     

Am 20. August 2021 reicht die Vertreterin der Beschwerdeführerin ihre Honorarnote über einen Aufwand vom 19:55 Stunden ein. Diese wird der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt. Mit Schreiben vom 31. August 2021 äussert sich diese nicht zur Höhe der Honorarnote.

V.      

Keine der Parteien verlangt die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung. Am 20. September 2021 findet die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.          Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit zuständig (§ 82 Abs. 1 des basel-städtischen Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz], GOG; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).

1.2.          Da auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte sich bei der Prüfung des Leistungsanspruchs gestützt auf die Akten der Unfallversicherung auf den Standpunkt, durch den Sturz vom 6. November 2019 sei es lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des somatischen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gekommen, weshalb nach wie vor das Zumutbarkeitsprofil gelte, welches der rentenaufhebenden Verfügung vom 4. Juni 2015 zugrunde gelegt worden sei.

2.2.          Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht unter Berufung auf den Bericht Dr. med. E____ vom 20. November 2020 vor, es bestehe seit dem Sturz ein therapierefraktäres persistierendes deutlich rechts betontes spondylogenes Schmerzsyndrom invalidisierenden Ausmasses. Die Beschwerdegegnerin habe es sodann versäumt, den psychisch bedingten Gesundheitseinschränkungen nachzugehen. Diese seien bei der Rentenaufhebung im Jahr 2015 im Rahmen der 6. IV-Revision nicht mehr als invalidisierend beurteilt worden. Inzwischen habe das Bundesgericht die Überwindbarkeitspraxis aufgegeben und es wäre die Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, die Arbeitsfähigkeit anhand des Indikatorenkataloges zu überprüfen.

2.3.          Die Beschwerdegegnerin beantragt nun die Rückweisung an sie, um einen Bericht beim behandelnden Psychiater einholen zu können und danach erneut über den Rentenanspruch zu entscheiden.

2.4.          Zwischen den Parteien ist mittlerweile unbestritten, dass in Bezug auf die psychischen Gesundheitsaspekte Abklärungsbedarf besteht. Umstritten ist, ob auch die somatischen Gesundheitsbeeinträchtigungen weiterer Abklärung bedürfen, oder ob die Beschwerdegegnerin zur Recht gestützt auf die Akten der Unfallversicherung davon ausging, es habe seit der letztmaligen Beurteilung keine massgebliche und dauerhafte Veränderung des somatischen Gesundheitszustandes stattgefunden. Dieser Frage ist vorliegend nachzugehen. Zu entscheiden ist ferner, ob allfällige weiter medizinische Abklärungen im Rahmen eines gerichtlich anzuordnenden Gutachtens zu tätigen sind, oder ob die Sache zur Vornahme weiterer Sachverhaltsabklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.

3.                

3.1.          3.1.1. Die IV-Stelle tritt auf eine Wiederanmeldung zum Bezug einer Invalidenrente oder ein Gesuch um Revision einer solchen nur ein, wenn die versicherte Person eine entsprechende Änderung des Invaliditätsgrads in einer für den Anspruch erheblichen Weise glaubhaft macht (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 117 V 198, 200 E. 4b). Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 119, 123 E. 3b).

3.1.2. Nach Eingang eines entsprechenden Gesuches ist die Verwaltung zunächst verpflichtet zu prüfen, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind. Verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachten Veränderungen des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten sind (BGE 130 V 71, 73 E. 3.1).

3.2.          Grundsätzlich liegt es im Ermessen des Versicherungsträgers, darüber zu befinden, mit welchen Mitteln die Sachverhaltsabklärung zu erfolgen hat. Im Rahmen der Verfahrensleitung kommt ihm ein grosser Ermessensspielraum bezüglich Notwendigkeit, Umfang und Zweckmässigkeit von medizinischen Erhebungen zu. Was zu beweisen ist, ergibt sich aus der jeweiligen Sach- und Rechtslage. Gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz ist der Sachverhalt soweit zu ermitteln, dass über den Leistungsanspruch zumindest mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit entschieden werden kann (Urteil BGer 8C_8157/2012 E. 3.2.1. mit Hinweisen auf: SVR 2007 UV Nr. 33 S. 111, U 571/06 E. 4.1; Urteil BGer 9C_1037/2010 vom 10. Oktober 2011 E. 5.1). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes bewirkt grundsätzlich die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung.

3.3.          Mit Urteil BGE 137 V 210 räumt das Bundesgericht der versicherten Person einen bedingten Anspruch auf Gerichtsgutachten im Sozialversicherungsprozess ein. Gemäss dessen E. 4.4.1.4. hat die Beschwerdeinstanz im Regelfall ein Gerichtsgutachten einzuholen. Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von einer Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. Bei ungenügenden Abklärungen durch den Versicherungsträger holt die Beschwerdeinstanz ein Gerichtsgutachten ein, wenn sie einen (im Verwaltungsverfahren anderweitig erhobenen) medizinischen Sachverhalt überhaupt für gutachtlich abklärungsbedürftig hält oder wenn eine Administrativexpertise in einem rechtserheblichen Punkt nicht beweiskräftig ist. Die betreffende Beweiserhebung erfolgt alsdann vor der – anschliessend reformatorisch entscheidenden – Beschwerdeinstanz selber statt über eine Rückweisung an die Verwaltung. Eine Rückweisung kommt dennoch in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist. Ausserdem bleibt es dem kantonalen Gericht (unter dem Aspekt der Verfahrensgarantien) unbenommen, eine Sache zurückzuweisen, wenn lediglich eine Klarstellung, Präzisierung oder Ergänzung von gutachtlichen Ausführungen erforderlich ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_815/2012 vom 21. Oktober 2013 E. 3.4, publiziert in SVR 1/2014 UV Nr. 2 S. 3).

4.                

4.1.          Die Frage, ob eine revisionsbegründende Änderung stattgefunden hat, ist durch die Gegenüberstellung eines vergangenen und des aktuellen Zustandes zu beurteilen. Zentrales Beweisthema der medizinischen Expertise ist demnach im revisionsrechtlichen Kontext nicht bloss die Feststellung des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen, sondern gerade auch der Vergleich dieses Befundes mit den ursprünglichen Beschwerden. Spricht sich ein Gutachten nicht in hinreichender Weise darüber aus, ob und bejahendenfalls inwiefern eine effektive Veränderung der gesundheitlichen Situation im entscheidrelevanten Referenzzeitraum stattgefunden hat, mangelt es ihm, sofern sich eine entsprechende Sachlage nicht ohnehin augenfällig präsentiert, am rechtlich erforderlichen Beweiswert (Urteil BGer 9C_244/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.2.1.).

4.2.          4.2.1. Der im Jahr 2015 erfolgten Renteneinstellung lag in somatischer Hinsicht ein rheumatologisches Gutachten von Dr. med. C____ zugrunde (IV-Akte 67). Darin kam dieser zum Ergebnis, es seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen. Eine seit 20 Jahren bestehende Fibromyalgie mit Ganzkörperschmerzen und eine kleine Raumforderung dorsal des Myelon auf Höhe BKW 10/11, vereinbar mit einem intraduralen Neurinom seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Es bestehe für jegliche leichte bis mittelschwere Tätigkeiten eine vollständige Arbeitsfähigkeit.

4.2.2. Der Rheumatologe Dr. med. E____, in dessen Behandlung die Beschwerdeführerin seit März 2004 steht (vgl. Bericht vom 3. Juli 2006, IV-Akte 42), veranlasste im September 2019 die Durchführung eines MRT der LWS zur Abklärung eines Lumbovertebralsyndroms. Dieses ergab auf Höhe des Bandscheibenfachs BWK 10/11 unverändert eine kleine intradurale Knotenbildung links dorso-lateral, vereinbar mit einem kleinen Neurinom sowie auf Höhe LWK 5/S1 eine kleine mediane Diskushernie mit knappem Kontakt zur anterioren Begrenzung der Wurzel S1 rechts ohne Nervenwurzelveranlagung (MRT vom 30. September 2019, IV-Akte 102.14).

4.2.3. Am 5. November 2019 rutschte die Beschwerdeführerin bei der Arbeit als Reinigungsmitarbeiterin auf einer feuchten Treppe aus und stürzte auf die rechte Körperseite, worauf sie Schmerzen im Bereich der rechtsseitigen Becken- und Gesässregion sowie im rechtsseitigen lateralen Oberschenkelbereich verspürte. Zudem kam es zu einer Distorsion des rechten OSG mit zunehmend schmerzhafter Schwellung. Der Röntgenbefund ergab keine Pathologien. Der behandelnde Arzt attestierte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2020 (vgl. Arztzeugnis UVG Dr. med. E____ vom 8. Januar 2019 [recte 2020], IV-Akte 102). Ein am 22. Januar 2020 durchgeführtes MRT der LWS ergab im Vergleich zur Voruntersuchung vom September 2019 keine Befundänderung (IV-Akte 102.31). Im Februar 2020 berichtete Dr. med. E____ von einem weitgehend therapierefraktären Verlauf mit persistierenden lumbalspondylogenen Schmerzen. Die bildgebende Diagnostik habe keine ossären Läsionen gezeigt und es habe auch keine Kompression nervaler Strukturen im Bereich der LWS dargestellt werden können. Die im MRT dargestellten degenerativen Befunde seien bereits vor dem Unfall vorhanden gewesen und die Beschwerdeführerin leide seit Jahren an einem chronischen generalisierten muskuloskelettalen Schmerzsyndrom vom Typ der Fibromyalgie (Bericht vom 18. Februar 2020, IV-Akte 102.19). Am 22. April 2020 hielt die Kreisärztin fest, im Bereich der LWS zeige sich auf der Höhe L3/4, L4/5 und L5/S1 eine multisegmentale Spondylose/Chondrose mit Protrusionen sowie multisegmentale leichte bis mässige Spondylarthrosen, die schon in den vorgängigen MRTs der LSW von 2014 und 2019 nachweisbar gewesen seien. Der Sturz von 5. November 2019 habe keine frischen traumatischen strukturellen Läsionen verursacht, sodass man von einer Rückprellung ausgehen müsse, die unter Berücksichtigung der vorbestehenden degenerativen Veränderungen innerhalb von drei Monaten abheile. Aus rein unfallkausaler Sicht bestehe wieder eine volle Arbeitsfähigkeit (IV-Akte 102. 8). Per 10. Mai 2020 stellte die Unfallversicherung ihre Leistungen gestützt darauf ein.

4.2.4. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im Juni 2020 bei der Beschwerdegegnerin wieder zum Bezug angemeldet hatte, wurde sie von dieser aufgefordert, sachdienliche Unterlagen zur Entwicklung ihres Gesundheitszustandes einzureichen (IV-Akte 107). Dr. med. E____ liess sich daraufhin vernehmen und berichtete, es sei im Vergleich zur letztmaligen Rentenüberprüfung im Juni 2015, insbesondere im Anschluss an den Unfall vom 5. November 2019, zu einer erheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Es persistiere ein therapierefraktäres, rechts betontes lumbales spondylogenes Schmerzsyndrom invalidisierenden Ausmasses, hinzu komme in ungünstiger Weise das chronische und generalisierte muskuloskelettale Schmerzsyndrom, das wohl ungünstig vom psychiatrischen Leiden mitbeeinflusst werde. Die Beschwerdeführerin stehe deswegen in engmaschiger und andauernder fachpsychiatrischer Behandlung, wobei seines Erachtens eine erhebliche Verschlechterung des psychischen Leidens bestehe, weshalb er eine Mitbeurteilung der Arbeitsfähigkeit durch den Psychiater empfehle (Bericht vom 20. November 2020, IV-Akte 108).

Der RAD schloss in seiner Beurteilung vom 5. Februar 2021 in Würdigung der Aktenlage, es sei aufgrund des Unfalls lediglich zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gekommen. Aus den von Dr. med. E____ aufgeführten Aspekte würden sich für den Vergleichszeitraum keine richtungsweisenden Veränderungen ableiten lassen (IV-Akte 110).

4.3.          4.3.1. Lässt sich die IV-Stelle auf eine Wiederanmeldung ein, so hat sie materiell zu prüfen, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Im revisionsrechtlichen Kontext ist demnach der Vergleich des aktuellen Gesundheitszustandes und seiner funktionellen Auswirkungen dem Zustand gegenüberzustellen, der bei der letztmaligen Rentenüberprüfung bestand. Dabei kann auch den Berichten versicherungsinterner Ärzte Beweiswert zukommen, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit sprechen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 122 V 157 E. 1d).

4.3.2. In Anbetracht der Vorbringen des Facharztes Dr. med. E____, der die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren betreut und sich dadurch ein Bild vom Verlauf ihres Gesundheitszustandes machen kann, entstehen Zweifel an den Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin bezüglich der Entwicklung des somatischen Gesundheitszustandes. Denn es darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung des unbestrittenermassen degenerativ vorgeschädigten Gesundheitszustandes unter dem Blickwinkel der adäquaten Kausalität zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden erfolgt ist. Dementsprechend führte die Kreisärztin in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2020 aus, es liege aus rein unfallkausaler Sicht bezüglich der Lendenwirbelsäule wieder eine volle Arbeitsfähigkeit vor. Die vorbestehenden, im MRI vom September 2019 dargestellten multisegmentalen degenerativen Veränderungen an der Wirbelsäule wurden von der Kreisärztin als Ursache für einen protrahierten Verlauf zwar erwähnt, werden aber als vorbestehende Gesundheitsschädigung bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit langfristig in Anbetracht des Unfallgeschehens ausgeklammert. Diese Schlussfolgerung kann vor dem Hintergrund des finalen Charakters der Invalidenversicherung jedoch nicht unbesehen auf die vorliegende Verlaufsbeurteilung bezogen werden. Eine unfallversicherungsrechtlich unbeachtliche Verschlechterung des vorgeschädigten degenerativen Gesundheitszustandes im Sinne eines protrahierten Verlaufs, oder gar eines persistierenden Zustandes, kann invalidenversicherungsrechtlich durchaus von Belang sein. Es muss daher der Frage nachgegangen werden, ob und inwieweit die vorhandenen degenerativen Veränderungen und deren funktionale Auswirkungen im Vergleich zum Juni 2015 - insbesondere unter Berücksichtigung des Unfallereignisses - fortgeschritten sind.

4.3.3. Gegenstand einer Prüfung muss sodann der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sein. Dass diesbezüglich Abklärungsbedarf besteht, ist dem Grundsatz nach unbestritten. Dabei wird ein besonderes Augenmerk auf das Zusammenspiel von somatischen und psychischen Faktoren zu richten sein, da aufgrund der Ausführungen des behandelnden Rheumatologen eine gegenseitige Wechselwirkung nicht zum vornherein auszuschliessen ist.

4.4.          Bei dieser Ausgangslage drängt sich eine externe bidisziplinäre Begutachtung der Beschwerdeführerin auf. Vorliegend steht die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210, wonach bei ungenügenden Abklärungen des medizinischen Sachverhalts durch den Versicherungsträger in der Regel ein Gerichtsgutachten einzuholen ist, einer Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht entgegen. Diese Rechtsprechung ändert nichts an der gesetzlichen Ordnung, wonach der Beweis über sozialversicherungsrechtliche Ansprüche primär auf der Stufe des Adminstrativverfahrens und nicht im gerichtlichen Prozess geführt wird. Wie das Bundesgericht festgestellt hat, litte die Rechtsstaatlichkeit der Versicherungsdurchführung empfindlich und wäre von einem Substanzverlust bedroht, wenn die Verwaltung von vornherein darauf bauen könnte, dass ihre Arbeit ohnehin in jedem verfügungsweise abgeschlossenen Sozialversicherungsfall auf Beschwerde hin gleichsam gerichtlich nachgebessert würde. Die Beschwerdegegnerin hat sich vorliegend darauf beschränkt, die Akten der Unfallversicherung beizuziehen und diese dem RAD zur Beurteilung zu unterbreiten. Auf dessen Beurteilung kann aus den genannten Gründen nicht abgestellt werden. In Bezug auf die geltend gemachten psychisch begründeten Einschränkungen hat die Beschwerdegegnerin keinerlei Abklärungen getätigt. Da es sich damit bei der Frage nach dem Verlauf und der verwertbaren Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin um eine vollständig ungeklärte Frage handelt, rechtfertigt sich vorliegend eine Rückweisung zur Begutachtung und Neubeurteilung unter Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens.

 

5.                

5.1.          Aus den obenstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung vom 21. April 2021 aufzuheben ist und die Sache in Gutheissung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehme und danach erneut über das Rentengesuch der Beschwerdeführerin entscheide.

5.2.          Die ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG), bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.--, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat am 20. August 2021 eine Honorarnote über einen Aufwand von 19:55 Stunden eingereicht. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie in IV-Fällen mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad bei vollem Obsiegen eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Dieser Betrag basiert auf einem geschätzten Aufwand von 15 Stunden à Fr. 250.--. Bei der Anwendung dieser Pauschale wird berücksichtigt, dass der effektive Aufwand davon nach oben oder unten abweichen kann, sich im Schnitt aber ausgleicht. Bei einfacheren oder komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz entsprechend erhöht oder reduziert werden. Im vorliegenden Fall ist in Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen von einem durchschnittlichen Fall auszugehen. Entsprechend ist ein Honorar von Fr. 3750.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zuzusprechen.

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 21. April 2021 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

            Die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.-- gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Parteientschädigung von Fr. 3'750.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Fr. 288.75 (7.7%) MWSt. an die Beschwerdeführerin.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              lic. iur. H. Hofer

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: