|

|
Sozialversicherungsgericht
|
URTEIL
vom 23.
Juni 2021
Mitwirkende
lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr.
med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs
und
Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann
Parteien
A____
[...]
vertreten durch B____, [...]
zusätzlich vertreten durch lic.
iur. C____, [...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Lange Gasse 7,
Postfach, 4002 Basel
Beschwerdegegnerin
Gegenstand
IV.2021.8
Verfügung vom 8. Dezember 2020
Ablehnung der Erhöhung des
Rentenanspruchs gestützt auf eine RAD-Beurteilung erfolgte zu Recht
Tatsachen
I.
a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 1. Februar
1997 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom
14.07.1997, IV-Akte 1, S. 47). Im Rahmen einer Revision informierte der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung seiner
Rücken- und Rheumaprobleme, woraufhin er bei D____ internistisch, orthopädisch
und psychiatrisch abgeklärt wurde (Gutachten, IV-Akte 36). Gestützt darauf
bestätigte die Beschwerdegegnerin die halbe Rente (IV-Grad 50%) am 6. Juni 2001
(vgl. Verfügung, IV-Akte 20).
b) Eine vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. September 2008
beantragte Rentenerhöhung wies die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen bei den
behandelnden Ärzten mit Verfügung vom 10. September 2009 ab (vgl. IV-Akte 101).
Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin den
unveränderten Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 116).
c) Anlässlich der neusten, mit Fragebogen vom 28. April 2020
eingeleiteten, Rentenrevision machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustands aufgrund von Augenbeschwerden geltend (IV-Akte 128).
Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen bei den behandelnden
Ärzten (Arztbericht Dr. E____, FMH Innere Medizin, Hausarzt, vom 18.07.2020,
IV-Akte 142, S. 1 ff.; Berichte Prof. F____, leitender Arzt [...]spital G____,
FMH Neuroophtalmologie und Neurologie, vom 17.06.2020, IV-Akte 140, S. 5 ff., vom
13.07.2020, IV-Akte 140, S. 3 ff., vom 18.06.2020, IV-Akte 142, S. 9; vom
08.07.2020, IV-Akte 142, S. 5 f. sowie Bericht Augenklinik [...]spital H____ vom
22.04.2020, IV-Akte 142, S. 11 f.). Dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. I____ am
24. August 2020 und empfahl bei der Augenklink des [...]spitals G____ eine
Einschätzung betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in
einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit sowie eine Stellungnahme zum
entsprechenden Belastungsprofil einzuholen (IV-Akte 144, S. 2).
d) Nachdem die Beschwerdegegnerin die Augenklinik zweifach
erfolglos gemahnt hatte (vgl. Schreiben vom 04.09.2020, IV-Akte 145; Mahnung
vom 15.10.2020, IV-Akte 149; Mahnung vom 16.11.2020, IV-Akte 152), ging am 24.
November 2020 der Sprechstundenbericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020
ein (vgl. IV-Akte 154, S. 3 f.). Hierzu äusserte sich der RAD am 30. November
2020 (vgl. IV-Akte 156). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den
Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Dezember 2020, dass ein unveränderter
Rentenanspruch bestehe (50% Invaliditätsgrad, IV-Akte 159) und erliess am 8.
Dezember 2020 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 161).
II.
a) Mit Beschwerde vom 21. Januar 2021 werden beim
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:
1.
Es sei die
Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben.
2.
Es sei die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen
Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.
3.
Es sei der
Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.
4.
Eventualiter sei
die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Daneben wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.
b) Die Beschwerdegegnerin holt am 12. Februar 2021 eine
Stellungnahme des RAD ein (vgl. IV-Akte 169) und beantragt mit
Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter
o/e-Kostenfolge.
c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. April 2021 an
den gestellten Rechtsbegehren fest.
d) Mit Eingabe vom 27. April 2021 reicht der Beschwerdeführer
die Sprechstundenberichte von Prof. Dr. F____ vom 19. April 2021 und vom 20.
April 2021 sowie den elektrophysiologischen Bericht vom 19. April 2021 ein
(vgl. Gerichtsakte/GA 9).
e) Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 6. Mai 2021 an
der Beschwerdeabweisung fest.
III.
Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2021 wird das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Vertretung bei einem
Selbstbehalt von CHF 1'704.00 (CHF 800.00 Verfahrenskosten und CHF 904.00
direkt an den Vertreter) gutgeheissen. Am 29. Januar 2021 geht der
Kostenvorschuss ein.
IV.
Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung
verlangt hat, findet am 23. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des
Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist
als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende
Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft
[Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des
angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen
formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig
erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.
2.
2.1.
Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung einen
unveränderten Rentenanspruch fest (vgl. Verfügung, IV-Akte 161) und verneinte
damit eine Rentenerhöhung aufgrund der geltend gemachten Augenbeschwerden. Sie
stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen des
RAD-Arztes Dr. I____ vom 24. August 2020 (IV-Akte 144) und vom 30. November
2020 (vgl. IV-Akte 156).
2.2.
Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass auf die
Stellungnahmen des RAD nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 6
ff.).
2.3.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die
geltend gemachte Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt hat.
3.
3.1.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
(Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit
sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu
berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus
objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit
vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine
Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in
Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit
vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG
ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer
Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen
Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur
vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.
3.2.
Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine
halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine
Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine
ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.3.
Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation
einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V
231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch
die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als
Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).
3.4.
Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte
Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung
aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE
125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465,
469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten
versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im
Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder
gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge
Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines
externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel
an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen
Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469
E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).
4.
4.1.
4.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller
Hinsicht, dass es in der angefochtenen Verfügung an einer verständlich
formulierten und für die betroffene Person nachvollziehbaren Begründung mangle
(vgl. Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer
Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe das rechtliche Gehör verletzt
(vgl. a.a.O.; Replik, S. 3).
4.1.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Nachdem der
Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines
Gesundheitszustands gemeldet hatte, holte diese aktuelle Arztberichte sowie verschiedene
Stellungnahmen des RAD ein und stellte gestützt darauf mit Verfügung vom 8.
Dezember 2020 fest, dass keine Änderung bestehe, die sich auf die Rente
auswirke. Diese Begründung ist ausreichend. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liegt nicht vor.
4.2.
4.2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin
nicht auf die Einschätzungen des RAD-Arztes hätte abstellen dürfen und macht in
diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht geltend. So sei die
Beschwerdegegnerin zwar der Empfehlung des RAD gefolgt und habe scheinbar
zweimal ohne Erfolg versucht, bei den behandelnden Spezialisten des
Beschwerdeführers eine Einschätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum
leidensadaptierten Tätigkeitsprofil einzuholen. Jedoch sei unverständlich,
weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Anstrengungen unternommen habe, um
die notwendigen Informationen zur weiteren Eruierung der Sachlage beizubringen.
Es wirke, als hätte man sich die Mühe nicht machen wollen (vgl. Beschwerde, S.
6 f.). Da der RAD-Arzt Dr. I____ nur über einen Facharzttitel für
Allgemeinmedizin und nicht über einen solchen für Ophthalmologie verfüge,
bestünden Zweifel, ob er die durch die Verschlechterung des Visus resultierenden
Einschränkungen auf die Sehkraft und damit die Arbeitsfähigkeit überhaupt
korrekt einschätzen könne (Replik, S. 4). Aus dem von Dr. I____ formulierten
Auftrag an das [...]spital G____ leitet der Beschwerdeführer ab, dass der
RAD-Arzt Dr. I____ zunächst nicht im Stande gewesen sei, die Sachlage selber zu
beurteilen. Erst als vom [...]spital G____ keine entsprechende Antwort gekommen
sei, habe sich der RAD-Arzt Dr. I____ im Stande gesehen, eine entsprechende
Beurteilung selber vorzunehmen (vgl. Replik, S. 4).
4.2.2. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass die Einschätzung
des RAD-Arztes, wonach "ein
korrigierter Visus von 0,4 – 0,5 nach Definition keine bis maximal leichte
Einschränkungen der Sehkraft bedeuten würde"
eine reine Mutmassung darstelle. Es liege keine Begründung vor, inwiefern diese
auf den konkreten Einzelfall zutreffen solle (Replik, S. 3). Medizinisch
gesehen sei für die visuelle Funktion nicht ausschliesslich der Visus
massgebend, sondern vielmehr auch die Gesichtsfeldeinschränkung (Beschwerde, S.
7). Gestützt auf den durch Prof. Dr. F____ festgestellten Visus von 0,4 – 0,5
könne daher keinesfalls ein Rückschluss über die konkreten Einschränkungen des
Beschwerdeführers gezogen werden (Beschwerde, S. 7; vgl. auch Replik, S. 3). Schliesslich
führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Sehschwäche gemäss dem behandelnden
Spezialisten bestkorrigiert und keine weite Verbesserung möglich sei (IV-Akte
154, S. 3). Dennoch würden sich diverse Schwierigkeiten bei der Ausübung seiner
Arbeit, insbesondere im Bereich der Sauberkeit und Hygiene ergeben, welche für
die Küche absolut zentral seien. Zudem hätten die konkreten Einschränkungen und
die Prognose im Rahmen der Behandlung durch das [...]spital G____ noch immer
nicht vollständig abgeklärt werden können (vgl. Beschwerde, S. 8).
4.3.
Hinsichtlich dieser Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass der
RAD-Arzt bereits in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 (IV-Akte 144)
vollumfänglich nachvollziehbar festgehalten hatte, bei einem Visus von 0,4 bzw.
0,5 liege weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit
vor. Zudem wies der RAD-Arzt in der gleichen Stellungnahme darauf hin, dass
infolge Sistierung des Alkoholkonsums eine leichte Verbesserung des
Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dennoch hat er – zu Gunsten des
Beschwerdeführers – der Beschwerdegegnerin empfohlen, in der Augenklinik des [...]spitals
G____ eine Einschätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum leidensadaptierten
Tätigkeitsprofil einzuholen und die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung
gefolgt. Sowohl das entsprechende Schreiben an das [...]spital G____ vom 4.
September 2020 (IV-Akte 145) als auch die zwei anschliessenden Mahnungen vom
15. Oktober 2020 (IV-Akte 149) und vom 16. November 2020 (IV-Akte 152) befinden
sich in den Akten und dokumentieren die diesbezüglichen Bemühungen der Beschwerdegegnerin.
Das [...]spital G____ leistete der Aufforderung insofern Folge, als dass dessen
Berichts- und Anfragemanagement mit E-Mail vom 24. November 2020 der Beschwerdegegnerin
den Sprechstundenbericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020 zugehen liess
(IV-Akte 154, S. 3 f.).
4.4.
Aus dem Bericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020 ergeben
sich unveränderte neuroophthalmologische Befunde (vgl. IV-Akte 154, S. 3). Der Farbsinn
bleibe reduziert, aber es würden sich keine wesentlichen zentralen
Gesichtsfelddefekte zeigen, welche diese Visusveränderungen erklären könnten.
Ferner bestünden keine Netzhautstörungen, welche als beste passende Erklärung
für mässige Visusreduktionen assoziiert seien. Allerdings liege temporal betont
beidseits ein RNFL-Verlust vor, welcher die Diagnose von nutritiven
Optikusneuropathien beidseits rechtfertige. Der Beschwerdeführer trinke keinen
Alkohol mehr, rauche jedoch immer noch zehn Zigaretten täglich. Weiter wird
festgehalten, dass der Beschwerdeführer um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für
weitere vier Monate gebeten habe (vgl. a.a.O.). Prof. Dr. F____ hat ihn
daraufhin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, wie er im besagten Bericht selber
vermerkt, aber gleichzeitig klar festgehalten, dass es sich dabei um die letzte
Krankschreibung handle und der Beschwerdeführer sich bei der IV anmelden und einen
anderen Weg finden müsse (vgl. a.a.O.).
4.5.
Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden aktenmässig umfangreich
dokumentierten medizinischen Ausgangslage mit zahlreichen Berichten des
Spezialisten Prof. Dr. F____ vom [...]spital G____ ist festzustellen, dass zwar
lediglich eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Umschreibung eines
Zumutbarkeitsprofils, wie sie vom RAD empfohlen worden war, vorliegt, dies
jedoch in casu unschädlich ist. Prof. Dr. F____ wies selber im Bericht vom 23.
Oktober 2020 ausdrücklich darauf hin, dass er den Beschwerdeführer ein letztes
Mal für vier Monate krankgeschrieben habe und ihn anschliessend nicht mehr
krankschreiben werde (vgl. IV-Akte 154, S. 4). Bei dieser Ausgangslage (keine
weitere Krankschreibung nach Ablauf von vier Monaten) ist nachvollziehbar, dass
Prof. Dr. F____ keine Beurteilung des Belastungsprofils in einer leidensangepassten
Tätigkeit vornahm, zumal sie ohnehin entbehrlich gewesen wäre.
4.6.
Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin von einem
medizinischen Endzustand ausgehen und das Dossier dem RAD zur abschliessenden
Stellungnahme vorlegen (vgl. IV-Akte 156). Dieser kam am 30. November 2020 schlüssig
und nachvollziehbar zur Einschätzung, dass ein korrigierter Visus von 0,4 – 0,5
definitionsgemäss keine bis maximal leichte Einschränkung der Sehkraft bedeute und
keinen wesentlichen Einfluss auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit habe (vgl.
IV-Akte 156, S. 2). Er hielt ausserdem überzeugend fest, dass weiterhin von
einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ausgegangen werden könne, wie
sie dem Beschwerdeführer seit der letzten Verfügung zugemutet werden. Dabei
schloss der RAD-Arzt jedoch Tätigkeiten, bei denen explizit ein höherer Visus
verlangt wird (Chauffeur, Pilot usw.) als unzumutbar aus (vgl. a.a.O.).
Schliesslich verzichtete der RAD-Arzt auf weitere medizinische Abklärungen, was
vor dem Hintergrund, dass Prof. Dr. F____ nicht mehr bereit war, den
Beschwerdeführer krank zu schreiben, nicht zu beanstanden ist, zumal auch der
Hausarzt Dr. E____ die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneint hatte (vgl. Verlaufsbericht
vom 18.06.2020, IV-Akte 142, S. 2).
4.7.
4.7.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine
andere Einschätzung der Sachlage zu bewirken.
4.7.2. So wurde die vom Beschwerdeführer monierte mögliche
Gesichtsfeldeinschränkung in der Beurteilung von Prof. Dr. F____ sehr wohl
mitberücksichtigt (vgl. Erwägung 4.4. vorstehend). Ferner kann entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls von einer einfachen Mutmassung des
RAD gesprochen werden, da sich die Ausführungen des RAD-Arztes auf die von
Prof. Dr. F____ erhobene objektive Befundlage stützen.
4.7.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem neusten, im Verlauf
des vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts von Prof. Dr. F____
über die Konsultation vom 19. April 2021 ergibt, dass die noch in der Beschwerde
monierten fehlenden Abklärungen in der Zwischenzeit nachgeholt wurden. So geht
daraus insbesondere hervor, dass keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung
des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Stellungnahme des
RAD-Arztes vom 30. November 2020 bestehen. Namentlich bestätigte Prof. Dr. F____
im Bericht vom 20. April 2021 seine bisherigen Diagnosen vollumfänglich und
belegte diese durch zwischenzeitlich erfolgte Testungen (Befunde VEP und mfERG,
vgl. GA 9). Er bestätigte ausserdem eine unveränderte Ausgangslage und
wiederholte im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 23. Oktober 2020
Ausgeführte (reduzierter Farbsinn, keine wesentlichen Gesichtsfelddefekte,
keine Netzhautstörungen, Bestätigung der Optikusneuropathie, weiterbestehender
Zigarettenkonsum, vgl. bereits die Ausführungen unter Ziffer 4.5 vorstehend). Der
einzige Unterschied zum Bericht vom 23. Oktober 2020 liegt darin, dass Prof.
Dr. F____ einen Visus von 0,5 – 0,6 statt 0,4 – 0,5 feststellte und ausführte,
dass der Beschwerdeführer wieder mehr Alkohol trinke (vgl. GA 9). Vor dem
Hintergrund, dass Prof. Dr. F____ jedoch gleichzeitig festhielt, der
Beschwerdeführer wisse nur "zu
gut", dass er
wahrscheinlich noch mehr an Sehkraft verlieren werde, wenn er mit Tabak und Alkohol
nicht aufhöre und der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum bereits reduziert
hatte, ist die Visusverschlechterung um 0,1 nicht ausreichend, keine weiteren
medizinischen Abklärungen zu rechtfertigen.
4.7.3. Ferner trifft es nicht zu, dass sich der RAD mit der Einschätzung des
Hausarztes Dr. E____ nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Die
Einschätzung des Hausarztes auf dem Beiblatt zum Verlaufsbericht vom 18. Juli
2020, wonach die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als [...] wie auch
andere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der Visusminderung und des
limitierten Bildungsvermögens nicht mehr zumutbar seien (vgl. IV-Akte 142, S. 3
und 4), lag dem RAD-Arzt bei einer Beurteilung vom 24. August 2020 vor und
floss in die abweichende Beurteilung ein (vgl. IV-Akte 144, S. 1 und 2).
4.8.
Schliesslich vermag auch das Vorbringen, wonach die letzte medizinische
Abklärung bereits fünf Jahre zurückliege (vgl. Beschwerde, S. 8) ebenfalls
keinen medizinischen Abklärungsbedarf zu begründen (vgl. a.a.O.). Die
vorliegende Befundlage ist aktuell und umfassend, sodass die Beschwerdegegnerin
zu Recht darauf abgestellt hat.
4.9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien
vorliegen, welche die Ergebnisse des RAD in Frage stellen würden. Im Ergebnis
erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Da
beim Beschwerdeführer weiterhin von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen
werden kann, wie sie bereits in der letzten Verfügung festgestellt wurde, hat die
Beschwerdegegnerin folglich eine Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt und
stattdessen den bisherigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bestätigt.
5.
5.1.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen
ist.
5.2.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die
aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis
IVG). Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
5.3.
Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens
wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020
die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein
angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei
der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das
Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus,
dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten
Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer
zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und
bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein
durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein
Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer gemäss
Verfügung vom 22. Januar 2021 einen Betrag von CHF 904.00 als Selbstbehalt direkt
an den Vertreter zu leisten.
Demgemäss erkennt das
Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer im teilweisen
Kostenerlass trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF
800.00.
Die ausserordentlichen Kosten werden
wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic.
iur. C____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich
Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zugesprochen, wobei er im Umfang von CHF 904.00
auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm
somit noch CHF 2'327.00 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.
Sozialversicherungsgericht
BASEL-STADT
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
lic. iur. K. Zehnder Dr. K.
Zimmermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim
Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die
Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die
Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist
dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung
zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu
genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in
gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt;
c) die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie
in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt
für Sozialversicherungen
Versandt am: