Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 23. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. K. Zehnder (Vorsitz), Dr. med. W. Rühl, lic. iur. M. Fuchs     

und Gerichtsschreiberin Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

Parteien

 

A____

[...]  

vertreten durch B____, [...]

zusätzlich vertreten durch lic. iur. C____, [...]    

                                                                                                 Beschwerdeführer

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Lange Gasse 7, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.8

Verfügung vom 8. Dezember 2020

Ablehnung der Erhöhung des Rentenanspruchs gestützt auf eine RAD-Beurteilung erfolgte zu Recht

 


Tatsachen

I.        

a) Der 1965 geborene Beschwerdeführer bezieht seit 1. Februar 1997 eine halbe Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (Verfügung vom 14.07.1997, IV-Akte 1, S. 47). Im Rahmen einer Revision informierte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin über eine Verschlechterung seiner Rücken- und Rheumaprobleme, woraufhin er bei D____ internistisch, orthopädisch und psychiatrisch abgeklärt wurde (Gutachten, IV-Akte 36). Gestützt darauf bestätigte die Beschwerdegegnerin die halbe Rente (IV-Grad 50%) am 6. Juni 2001 (vgl. Verfügung, IV-Akte 20).

b) Eine vom Beschwerdeführer mit Gesuch vom 4. September 2008 beantragte Rentenerhöhung wies die Beschwerdegegnerin nach Abklärungen bei den behandelnden Ärzten mit Verfügung vom 10. September 2009 ab (vgl. IV-Akte 101). Mit Mitteilung vom 4. Dezember 2012 bestätigte die Beschwerdegegnerin den unveränderten Rentenanspruch (vgl. IV-Akte 116).

c) Anlässlich der neusten, mit Fragebogen vom 28. April 2020 eingeleiteten, Rentenrevision machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands aufgrund von Augenbeschwerden geltend (IV-Akte 128). Die Beschwerdegegnerin tätigte medizinische Abklärungen bei den behandelnden Ärzten (Arztbericht Dr. E____, FMH Innere Medizin, Hausarzt, vom 18.07.2020, IV-Akte 142, S. 1 ff.; Berichte Prof. F____, leitender Arzt [...]spital G____, FMH Neuroophtalmologie und Neurologie, vom 17.06.2020, IV-Akte 140, S. 5 ff., vom 13.07.2020, IV-Akte 140, S. 3 ff., vom 18.06.2020, IV-Akte 142, S. 9; vom 08.07.2020, IV-Akte 142, S. 5 f. sowie Bericht Augenklinik [...]spital H____ vom 22.04.2020, IV-Akte 142, S. 11 f.). Dazu äusserte sich der RAD-Arzt Dr. I____ am 24. August 2020 und empfahl bei der Augenklink des [...]spitals G____ eine Einschätzung betreffend die zumutbare Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer dem Leiden adaptierten Tätigkeit sowie eine Stellungnahme zum entsprechenden Belastungsprofil einzuholen (IV-Akte 144, S. 2).

d) Nachdem die Beschwerdegegnerin die Augenklinik zweifach erfolglos gemahnt hatte (vgl. Schreiben vom 04.09.2020, IV-Akte 145; Mahnung vom 15.10.2020, IV-Akte 149; Mahnung vom 16.11.2020, IV-Akte 152), ging am 24. November 2020 der Sprechstundenbericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020 ein (vgl. IV-Akte 154, S. 3 f.). Hierzu äusserte sich der RAD am 30. November 2020 (vgl. IV-Akte 156). In der Folge informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Mitteilung vom 2. Dezember 2020, dass ein unveränderter Rentenanspruch bestehe (50% Invaliditätsgrad, IV-Akte 159) und erliess am 8. Dezember 2020 eine entsprechende Verfügung (IV-Akte 161).

II.       

a) Mit Beschwerde vom 21. Januar 2021 werden beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt folgende Rechtsbegehren gestellt:

1.    Es sei die Verfügung vom 8. Dezember 2020 aufzuheben.

2.    Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen, insbesondere eine ganze Invalidenrente zuzusprechen.

3.    Es sei der Beschwerdeführer durch das Gericht medizinisch begutachten zu lassen.

4.    Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

Daneben wird die unentgeltliche Rechtspflege beantragt.

b) Die Beschwerdegegnerin holt am 12. Februar 2021 eine Stellungnahme des RAD ein (vgl. IV-Akte 169) und beantragt mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde, unter o/e-Kostenfolge.

c) Der Beschwerdeführer hält mit Replik vom 15. April 2021 an den gestellten Rechtsbegehren fest.

d) Mit Eingabe vom 27. April 2021 reicht der Beschwerdeführer die Sprechstundenberichte von Prof. Dr. F____ vom 19. April 2021 und vom 20. April 2021 sowie den elektrophysiologischen Bericht vom 19. April 2021 ein (vgl. Gerichtsakte/GA 9).

e) Die Beschwerdegegnerin hält in der Duplik vom 6. Mai 2021 an der Beschwerdeabweisung fest.

III.     

Mit Instruktionsverfügung vom 22. Januar 2021 wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Vertretung bei einem Selbstbehalt von CHF 1'704.00 (CHF 800.00 Verfahrenskosten und CHF 904.00 direkt an den Vertreter) gutgeheissen. Am 29. Januar 2021 geht der Kostenvorschuss ein.

IV.     

Nachdem keine der Parteien die Durchführung einer Parteiverhandlung verlangt hat, findet am 23. Juni 2021 die Urteilsberatung durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.


Entscheidungsgründe

1.                

Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind und die Beschwerde zudem rechtzeitig erfolgte (Art. 60 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), ist darauf einzutreten.

2.                

2.1.          Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung einen unveränderten Rentenanspruch fest (vgl. Verfügung, IV-Akte 161) und verneinte damit eine Rentenerhöhung aufgrund der geltend gemachten Augenbeschwerden. Sie stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht auf die Stellungnahmen des RAD-Arztes Dr. I____ vom 24. August 2020 (IV-Akte 144) und vom 30. November 2020 (vgl. IV-Akte 156).

2.2.          Der Beschwerdeführer lässt im Wesentlichen vorbringen, dass auf die Stellungnahmen des RAD nicht abgestellt werden könne (vgl. Beschwerde, S. 6 ff.).

2.3.          Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin die geltend gemachte Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt hat.

3.                

3.1.          Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Versicherte mit vollendetem 20. Altersjahr, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten nach Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Art. 7 Abs. 2 ATSG ist sinngemäss anwendbar. Demnach sind für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.

3.2.          Bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei einem lnvaliditätsgrad von mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.3.          Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134V 231, 232 E. 5.1, BGE 125V 352 E. 3a mit Hinweisen). Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351, 352 E. 3a).

3.4.          Dennoch erachtet es die bundesgerichtliche Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung als vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen (vgl. die ausführliche Zusammenstellung dieser Richtlinien in BGE 125 V 351, 352 E. 3b mit zahlreichen Hinweisen; vgl. dazu auch BGE 135 V 465, 469 f. E. 4.4 und 4.5). So kommt beispielsweise Berichten und Gutachten versicherungsinterner Fachpersonen nicht derselbe Beweiswert zu wie einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Gutachten externer Fachpersonen oder gar wie einem Gerichtsgutachten. An die Beweiswürdigung sind deshalb strenge Anforderungen zu stellen, wenn ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden soll. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465, 469 E. 4.4; Urteil des Bundesgerichts 8C_879/2014 vom 26. März 2015 E. 5.3).

4.                

4.1.          4.1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in formeller Hinsicht, dass es in der angefochtenen Verfügung an einer verständlich formulierten und für die betroffene Person nachvollziehbaren Begründung mangle (vgl. Beschwerde, S. 6). Die Beschwerdegegnerin sei daher ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe das rechtliche Gehör verletzt (vgl. a.a.O.; Replik, S. 3).

4.1.2. Dieser Auffassung kann vorliegend nicht gefolgt werden. Nachdem der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands gemeldet hatte, holte diese aktuelle Arztberichte sowie verschiedene Stellungnahmen des RAD ein und stellte gestützt darauf mit Verfügung vom 8. Dezember 2020 fest, dass keine Änderung bestehe, die sich auf die Rente auswirke. Diese Begründung ist ausreichend. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

4.2.          4.2.1. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Beschwerdegegnerin nicht auf die Einschätzungen des RAD-Arztes hätte abstellen dürfen und macht in diesem Zusammenhang eine Verletzung der Abklärungspflicht geltend. So sei die Beschwerdegegnerin zwar der Empfehlung des RAD gefolgt und habe scheinbar zweimal ohne Erfolg versucht, bei den behandelnden Spezialisten des Beschwerdeführers eine Einschätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum leidensadaptierten Tätigkeitsprofil einzuholen. Jedoch sei unverständlich, weshalb die Beschwerdegegnerin keine weiteren Anstrengungen unternommen habe, um die notwendigen Informationen zur weiteren Eruierung der Sachlage beizubringen. Es wirke, als hätte man sich die Mühe nicht machen wollen (vgl. Beschwerde, S. 6 f.). Da der RAD-Arzt Dr. I____ nur über einen Facharzttitel für Allgemeinmedizin und nicht über einen solchen für Ophthalmologie verfüge, bestünden Zweifel, ob er die durch die Verschlechterung des Visus resultierenden Einschränkungen auf die Sehkraft und damit die Arbeitsfähigkeit überhaupt korrekt einschätzen könne (Replik, S. 4). Aus dem von Dr. I____ formulierten Auftrag an das [...]spital G____ leitet der Beschwerdeführer ab, dass der RAD-Arzt Dr. I____ zunächst nicht im Stande gewesen sei, die Sachlage selber zu beurteilen. Erst als vom [...]spital G____ keine entsprechende Antwort gekommen sei, habe sich der RAD-Arzt Dr. I____ im Stande gesehen, eine entsprechende Beurteilung selber vorzunehmen (vgl. Replik, S. 4).

4.2.2. Weiter lässt der Beschwerdeführer ausführen, dass die Einschätzung des RAD-Arztes, wonach "ein korrigierter Visus von 0,4 – 0,5 nach Definition keine bis maximal leichte Einschränkungen der Sehkraft bedeuten würde" eine reine Mutmassung darstelle. Es liege keine Begründung vor, inwiefern diese auf den konkreten Einzelfall zutreffen solle (Replik, S. 3). Medizinisch gesehen sei für die visuelle Funktion nicht ausschliesslich der Visus massgebend, sondern vielmehr auch die Gesichtsfeldeinschränkung (Beschwerde, S. 7). Gestützt auf den durch Prof. Dr. F____ festgestellten Visus von 0,4 – 0,5 könne daher keinesfalls ein Rückschluss über die konkreten Einschränkungen des Beschwerdeführers gezogen werden (Beschwerde, S. 7; vgl. auch Replik, S. 3). Schliesslich führt der Beschwerdeführer aus, dass seine Sehschwäche gemäss dem behandelnden Spezialisten bestkorrigiert und keine weite Verbesserung möglich sei (IV-Akte 154, S. 3). Dennoch würden sich diverse Schwierigkeiten bei der Ausübung seiner Arbeit, insbesondere im Bereich der Sauberkeit und Hygiene ergeben, welche für die Küche absolut zentral seien. Zudem hätten die konkreten Einschränkungen und die Prognose im Rahmen der Behandlung durch das [...]spital G____ noch immer nicht vollständig abgeklärt werden können (vgl. Beschwerde, S. 8).

4.3.          Hinsichtlich dieser Vorbringen ist zunächst festzustellen, dass der RAD-Arzt bereits in seiner Stellungnahme vom 24. August 2020 (IV-Akte 144) vollumfänglich nachvollziehbar festgehalten hatte, bei einem Visus von 0,4 bzw. 0,5 liege weiterhin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit für eine adaptierte Tätigkeit vor. Zudem wies der RAD-Arzt in der gleichen Stellungnahme darauf hin, dass infolge Sistierung des Alkoholkonsums eine leichte Verbesserung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Dennoch hat er – zu Gunsten des Beschwerdeführers – der Beschwerdegegnerin empfohlen, in der Augenklinik des [...]spitals G____ eine Einschätzung zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit und zum leidensadaptierten Tätigkeitsprofil einzuholen und die Beschwerdegegnerin ist dieser Empfehlung gefolgt. Sowohl das entsprechende Schreiben an das [...]spital G____ vom 4. September 2020 (IV-Akte 145) als auch die zwei anschliessenden Mahnungen vom 15. Oktober 2020 (IV-Akte 149) und vom 16. November 2020 (IV-Akte 152) befinden sich in den Akten und dokumentieren die diesbezüglichen Bemühungen der Beschwerdegegnerin. Das [...]spital G____ leistete der Aufforderung insofern Folge, als dass dessen Berichts- und Anfragemanagement mit E-Mail vom 24. November 2020 der Beschwerdegegnerin den Sprechstundenbericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020 zugehen liess (IV-Akte 154, S. 3 f.).

4.4.          Aus dem Bericht von Prof. Dr. F____ vom 23. Oktober 2020 ergeben sich unveränderte neuroophthalmologische Befunde (vgl. IV-Akte 154, S. 3). Der Farbsinn bleibe reduziert, aber es würden sich keine wesentlichen zentralen Gesichtsfelddefekte zeigen, welche diese Visusveränderungen erklären könnten. Ferner bestünden keine Netzhautstörungen, welche als beste passende Erklärung für mässige Visusreduktionen assoziiert seien. Allerdings liege temporal betont beidseits ein RNFL-Verlust vor, welcher die Diagnose von nutritiven Optikusneuropathien beidseits rechtfertige. Der Beschwerdeführer trinke keinen Alkohol mehr, rauche jedoch immer noch zehn Zigaretten täglich. Weiter wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für weitere vier Monate gebeten habe (vgl. a.a.O.). Prof. Dr. F____ hat ihn daraufhin zu 100% arbeitsunfähig geschrieben, wie er im besagten Bericht selber vermerkt, aber gleichzeitig klar festgehalten, dass es sich dabei um die letzte Krankschreibung handle und der Beschwerdeführer sich bei der IV anmelden und einen anderen Weg finden müsse (vgl. a.a.O.).

4.5.          Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden aktenmässig umfangreich dokumentierten medizinischen Ausgangslage mit zahlreichen Berichten des Spezialisten Prof. Dr. F____ vom [...]spital G____ ist festzustellen, dass zwar lediglich eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ohne Umschreibung eines Zumutbarkeitsprofils, wie sie vom RAD empfohlen worden war, vorliegt, dies jedoch in casu unschädlich ist. Prof. Dr. F____ wies selber im Bericht vom 23. Oktober 2020 ausdrücklich darauf hin, dass er den Beschwerdeführer ein letztes Mal für vier Monate krankgeschrieben habe und ihn anschliessend nicht mehr krankschreiben werde (vgl. IV-Akte 154, S. 4). Bei dieser Ausgangslage (keine weitere Krankschreibung nach Ablauf von vier Monaten) ist nachvollziehbar, dass Prof. Dr. F____ keine Beurteilung des Belastungsprofils in einer leidensangepassten Tätigkeit vornahm, zumal sie ohnehin entbehrlich gewesen wäre.

4.6.          Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin von einem medizinischen Endzustand ausgehen und das Dossier dem RAD zur abschliessenden Stellungnahme vorlegen (vgl. IV-Akte 156). Dieser kam am 30. November 2020 schlüssig und nachvollziehbar zur Einschätzung, dass ein korrigierter Visus von 0,4 – 0,5 definitionsgemäss keine bis maximal leichte Einschränkung der Sehkraft bedeute und keinen wesentlichen Einfluss auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit habe (vgl. IV-Akte 156, S. 2). Er hielt ausserdem überzeugend fest, dass weiterhin von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten ausgegangen werden könne, wie sie dem Beschwerdeführer seit der letzten Verfügung zugemutet werden. Dabei schloss der RAD-Arzt jedoch Tätigkeiten, bei denen explizit ein höherer Visus verlangt wird (Chauffeur, Pilot usw.) als unzumutbar aus (vgl. a.a.O.). Schliesslich verzichtete der RAD-Arzt auf weitere medizinische Abklärungen, was vor dem Hintergrund, dass Prof. Dr. F____ nicht mehr bereit war, den Beschwerdeführer krank zu schreiben, nicht zu beanstanden ist, zumal auch der Hausarzt Dr. E____ die Notwendigkeit weiterer Abklärungen verneint hatte (vgl. Verlaufsbericht vom 18.06.2020, IV-Akte 142, S. 2).

4.7.          4.7.1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine andere Einschätzung der Sachlage zu bewirken.

4.7.2. So wurde die vom Beschwerdeführer monierte mögliche Gesichtsfeldeinschränkung in der Beurteilung von Prof. Dr. F____ sehr wohl mitberücksichtigt (vgl. Erwägung 4.4. vorstehend). Ferner kann entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keinesfalls von einer einfachen Mutmassung des RAD gesprochen werden, da sich die Ausführungen des RAD-Arztes auf die von Prof. Dr. F____ erhobene objektive Befundlage stützen.

4.7.3. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem neusten, im Verlauf des vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts von Prof. Dr. F____ über die Konsultation vom 19. April 2021 ergibt, dass die noch in der Beschwerde monierten fehlenden Abklärungen in der Zwischenzeit nachgeholt wurden. So geht daraus insbesondere hervor, dass keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Stellungnahme des RAD-Arztes vom 30. November 2020 bestehen. Namentlich bestätigte Prof. Dr. F____ im Bericht vom 20. April 2021 seine bisherigen Diagnosen vollumfänglich und belegte diese durch zwischenzeitlich erfolgte Testungen (Befunde VEP und mfERG, vgl. GA 9). Er bestätigte ausserdem eine unveränderte Ausgangslage und wiederholte im Wesentlichen das bereits im Bericht vom 23. Oktober 2020 Ausgeführte (reduzierter Farbsinn, keine wesentlichen Gesichtsfelddefekte, keine Netzhautstörungen, Bestätigung der Optikusneuropathie, weiterbestehender Zigarettenkonsum, vgl. bereits die Ausführungen unter Ziffer 4.5 vorstehend). Der einzige Unterschied zum Bericht vom 23. Oktober 2020 liegt darin, dass Prof. Dr. F____ einen Visus von 0,5 – 0,6 statt 0,4 – 0,5 feststellte und ausführte, dass der Beschwerdeführer wieder mehr Alkohol trinke (vgl. GA 9). Vor dem Hintergrund, dass Prof. Dr. F____ jedoch gleichzeitig festhielt, der Beschwerdeführer wisse nur "zu gut", dass er wahrscheinlich noch mehr an Sehkraft verlieren werde, wenn er mit Tabak und Alkohol nicht aufhöre und der Beschwerdeführer den Alkoholkonsum bereits reduziert hatte, ist die Visusverschlechterung um 0,1 nicht ausreichend, keine weiteren medizinischen Abklärungen zu rechtfertigen.

4.7.3. Ferner trifft es nicht zu, dass sich der RAD mit der Einschätzung des Hausarztes Dr. E____ nicht auseinandergesetzt habe (vgl. Beschwerde, S. 7). Die Einschätzung des Hausarztes auf dem Beiblatt zum Verlaufsbericht vom 18. Juli 2020, wonach die bisherige Tätigkeit des Beschwerdeführers als [...] wie auch andere Tätigkeiten dem Beschwerdeführer aufgrund der Visusminderung und des limitierten Bildungsvermögens nicht mehr zumutbar seien (vgl. IV-Akte 142, S. 3 und 4), lag dem RAD-Arzt bei einer Beurteilung vom 24. August 2020 vor und floss in die abweichende Beurteilung ein (vgl. IV-Akte 144, S. 1 und 2).

4.8.          Schliesslich vermag auch das Vorbringen, wonach die letzte medizinische Abklärung bereits fünf Jahre zurückliege (vgl. Beschwerde, S. 8) ebenfalls keinen medizinischen Abklärungsbedarf zu begründen (vgl. a.a.O.). Die vorliegende Befundlage ist aktuell und umfassend, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf abgestellt hat.

4.9.          Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine ausreichenden Indizien vorliegen, welche die Ergebnisse des RAD in Frage stellen würden. Im Ergebnis erweist sich damit der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Da beim Beschwerdeführer weiterhin von einer 50%-igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden kann, wie sie bereits in der letzten Verfügung festgestellt wurde, hat die Beschwerdegegnerin folglich eine Rentenerhöhung zu Recht abgelehnt und stattdessen den bisherigen Rentenanspruch des Beschwerdeführers bestätigt.

5.                

5.1.          Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

5.2.          Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die aus einer Gebühr von CHF 800.00 bestehenden ordentlichen Kosten (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Sie werden mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

5.3.          Die ausserordentlichen Kosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. November 2020 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, weshalb seinem Vertreter ein angemessenes Kostenerlasshonorar zuzusprechen ist (Art. 61 lit. f ATSG). Bei der Bemessung des Honorars in Kostenerlassfällen geht das Sozialversicherungsgericht seit Mitte November 2020 von der Faustregel aus, dass bei der Überprüfung von Invalidenrenten mit einem doppelten Schriftenwechsel ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 nebst Mehrwertsteuer zugesprochen werden, wobei dieser Ansatz bei komplizierten Verfahren erhöht und bei einfachen Verfahren reduziert wird. Vorliegend handelt es sich um ein durchschnittlich kompliziertes Verfahren mit zwei Rechtsschriften, weshalb ein Kostenerlasshonorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer als angemessen erscheint. Davon hat der Beschwerdeführer gemäss Verfügung vom 22. Januar 2021 einen Betrag von CHF 904.00 als Selbstbehalt direkt an den Vertreter zu leisten.


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

            Der Beschwerdeführer im teilweisen Kostenerlass trägt die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00.

            Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung wird lic. iur. C____, Advokat, ein Honorar von CHF 3'000.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 231.00 zugesprochen, wobei er im Umfang von CHF 904.00 auf den dem Beschwerdeführer auferlegten Selbstbehalt verwiesen wird und ihm somit noch CHF 2'327.00 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse ausbezahlt werden.

 

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

lic. iur. K. Zehnder                                                    Dr. K. Zimmermann

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführer
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: