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Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt
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URTEIL
vom 19. Oktober 2021
Mitwirkende
Dr. A. Pfleiderer (Vorsitz), MLaw M. Kreis, Dr. med. R. von Aarburg
und Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Dreyer
Parteien
A____
[...]
vertreten durch MLaw B____, Advokat,
[...]
Beschwerdeführer
IV-Stelle Basel-Stadt
Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel
Gegenstand
IV.2021.90
Verfügung vom 19. April 2021
Neuanmeldung
Tatsachen
I.
a) A____ (Beschwerdeführer), geboren 1975, arbeitete seit dem 25. August 2000 als Gerüstbauer (vgl. IV-Akte 11). Zuvor war er (bis Oktober 1999) als Lagerist für die Firma C____ tätig gewesen (vgl. IV-Akte 14, S. 4). Am 3. November 2000 zog er sich bei einem Autounfall ein Schleudertrauma HWS zu, bei vorbestehender komplexer HWS-Malformation (vgl. u.a. IV-Akte 7, S. 2). Der Heilungsverlauf war schleppend (vgl. u.a. IV-Akte 15, S. 7).
b) Im Juni 2001 meldete sich der Beschwerdeführer zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (vgl. IV-Akte 1). Die IV-Stelle des Kantons [...] forderte den Hausarzt des Versicherten zur Berichterstattung auf (vgl. u.a. den Bericht vom 18. September 2003 [IV-Akte 32], die Stellungnahme vom 15. Dezember 2003 [IV-Akte 36] sowie den ausführlichen Bericht vom 4. April 2004 [IV-Akte 39]). Nachdem sich der Beschwerdeführer zusätzlich in psychiatrische Behandlung begeben hatte, wurden auch diesbezüglich entsprechende Berichte angefordert (vgl. u.a. den Bericht der Klinik D____ vom 6. Dezember 2004; IV-Akte 49). Des Weiteren erfolgte ein Beizug der Akten des Unfallversicherers (vgl. u.a. des Gutachtens des E____spitals [...], Behandlungszentrum Bewegungsapparat, vom 27. Januar 2006; IV-Akte 57, S. 3 ff.). Daraufhin gewährte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer berufliche Eingliederungsmassnahmen (vgl. IV-Akte 60). Die berufliche Abklärung wurde jedoch bereits nach kurzer Zeit wieder abgebrochen, da der Beschwerdeführer krankgeschrieben wurde (vgl. IV-Akte 74). Die IV-Stelle forderte in der Folge von Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 4. April 2008 an (vgl. IV-Akte 83, S. 3 f.). Da sich der Beschwerdeführer nicht mehr in Behandlung durch die Klinik D____ befand (vgl. IV-Akte 85, S. 1 sowie IV-Akte 87), erachtete der RAD die Einschätzung des Unfallversicherers (Verfügung vom 11. Oktober 2007; IV-Akte 77, S. 2 ff.) als ausschlaggebend (vgl. die Stellungnahme vom 17. Juni 2008; IV-Akte 88). In der Folge sprach die IV-Stelle des Kantons [...] dem Beschwerdeführer nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. IV-Akte 90) mit Verfügung vom 25. November 2008 ab November 2001 bis Januar 2006 eine ganze Rente und ab Februar 2006 eine halbe Rente zu (vgl. IV-Akte 96).
c) Im September 2011 leitete die IV-Stelle erstmals eine Überprüfung des Rentenanspruches des Beschwerdeführers ein (vgl. IV-Akte 107). In diesem Zusammenhang holte sie bei Dr. F____ den Verlaufsbericht vom 16. Oktober 2011 ein (vgl. IV-Akte 109) und liess den Beschwerdeführer daraufhin wissen, er habe Anspruch auf die bisherige halbe Rente (vgl. die Mitteilung vom 9. Dezember 2011; IV-Akte 113). Im Februar 2013 nahm die IV-Stelle wiederum eine Überprüfung des Rentenanspruches vor (vgl. IV-Akte 116). Sie lud den Beschwerdeführer zu einer Besprechung auf die IV-Stelle vor (vgl. das Besprechungsprotokoll; IV-Akte 120, S. 2 ff.) und liess ihn vom RAD orthopädisch abklären (vgl. den Bericht über die Untersuchung vom 15. Mai 2013; IV-Akte 126). In der Folge teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 25. Juni 2013 mit, man gedenke, die Rente aufzuheben (vgl. IV-Akte 131). Gleichzeitig wurden dem Beschwerdeführer berufliche Massnahmen angeboten (vgl. IV-Akte 135). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 6. September 2013 (vgl. IV-Akte 140). Dessen ungeachtet erliess die IV-Stelle am 22. Oktober 2013 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 144). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 14. Januar 2015 in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache an die IV-Stelle zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen und zum anschliessenden Entscheid über den Rentenanspruch zurückgewiesen wurde (vgl. IV-Akte 194).
d) In der Folge erteilte die IV-Stelle des Kantons [...] der G____ GmbH, [...], den Auftrag zur polydisziplinären (orthopädischen, neurologischen, psychiatrischen und internistischen) Begutachtung des Beschwerdeführers. Gestützt auf das Gutachten vom 13. November 2015 (IV-Akte 212.1) stellte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2015 die wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 25. November 2008 in Aussicht (vgl. IV-Akte 215). Dazu äusserte sich der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2015 (vgl. IV-Akte 218). In der Folge wurde bei der G____ GmbH, [...], die ergänzende Stellungnahme vom 10. August 2016 eingeholt (vgl. IV-Akte 225). Mit Verfügung vom 18. August 2016 hob die IV-Stelle des Kantons [...] die Rente des Beschwerdeführers auf (vgl. IV-Akte 226). Die hiergegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde (vgl. IV-Akte 231, S. 2 ff.) wurde vom Versicherungsgericht des Kantons [...] mit Urteil vom 5. Januar 2017 abgewiesen (vgl. IV-Akte 235). Das Bundesgericht bestätigte den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 11. Mai 2017 (vgl. IV-Akte 238).
e) Ab dem 21. Juni 2019 liess sich der Beschwerdeführer in den H____ Kliniken [...] behandeln (vgl. IV-Akte 244, S. 6 ff.). Am 4. November 2019 wurde er an der linken Schulter operiert (vgl. IV-Akte 244, S. 10). Im Februar 2020 meldete er sich erneut zum Bezug von Leistungen der IV an (vgl. IV-Akte 242). Die jetzt zuständige IV-Stelle Basel-Stadt erteilte Dr. I____ und PD Dr. J____ einen Auftrag zur bidisziplinären (rheumatologisch-psychiatrischen) Begutachtung des Beschwerdeführers (Gutachten vom 6. Juli 2020; IV-Akte 263, S. 70 ff.). Mit Vorbescheid vom 14. August 2000 teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit, man gedenke, einen Rentenanspruch abzulehnen (vgl. IV-Akte 267). Dazu äusserte sich dieser am 2. November 2020 (vgl. IV-Akte 273) und nochmals ausführlich – unter Beilegung diverser medizinischer Unterlagen – am 19. Februar 2021 (vgl. IV-Akte 279). Die IV-Stelle holte in der Folge bei Dr. I____ die ergänzende Stellungnahme vom 16. März 2021 ein (vgl. IV-Akte 284). Von PD Dr. J____ wurde die Stellungnahme vom 12. April 2021 angefordert (vgl. IV-Akte 286). Daraufhin erliess die IV-Stelle am 19. April 2021 eine dem Vorbescheid entsprechende Verfügung (vgl. IV-Akte 288).
II.
a) Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 25. Mai 2021 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt, es sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei im Sinne eines Verfahrensantrages ein Gerichtsgutachten zu erstellen, und es sei nach dessen Vorliegen ein reformatorischer Entscheid über seine Leistungsansprüche durch das angerufene Gericht zu fällen. Seiner Eingabe hat der Beschwerdeführer weitere medizinische Unterlagen beigelegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um Bewilligung des Kostenerlasses.
b) Die IV-Stelle (Beschwerdegegnerin) schliesst mit Beschwerdeantwort vom 6. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
c) Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Juli 2021 werden dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und die unentgeltliche Vertretung durch MLaw B____, Advokat, bewilligt.
d) Mit Replik vom 23. Juli 2021 hält der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest.
e) Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Duplik vom 31. August 2021 weiterhin auf Abweisung der Beschwerde.
III.
Am 19. Oktober 2021 findet die Beratung der Sache durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts statt.
Entscheidungsgründe
1.
1.1. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz/GOG]; SG 154.100). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20).
1.2. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde einzutreten.
3.1.3. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG.
3.2.2. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht (BGE 134 V 131, 132 E. 3; BGE 133 V 108, 114 E. 5.4). Im vorliegenden Fall bildet daher die Verfügung vom 18. August 2016 (IV-Akte 226) den Referenzzeitpunkt.
4.2.2. Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).
4.3.2. Im Gutachten der G____ GmbH (IV-Akte 212.1) vom 13. November 2015 waren als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten worden: Zervikospondylogenes Schmerzsyndrom bei schwerer Missbildung der HWS (Blockwirbelbildung C1/2 und C5/6, schwere Deformierung von C3 bei Klippel-Feil-Syndrom) ohne neurologisch radikuläres oder myelogenes Defizit. In der Liste der Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit war angeführt worden: Status nach CTS-OP rechts, Status nach KTS-Dekompression rechts 2006, leichtes neurogenes kostoclavikuläres Syndrom beidseits (vgl. S. 26 des Gutachtens). Des Weiteren war klargestellt worden, eine versicherungspsychiatrisch relevante Diagnose könne nicht gestellt werden (vgl. S. 27 des Gutachtens).
4.3.3. In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit war im Gutachten ausgeführt worden, nicht zumutbar sei dem Exploranden das Heben und Tragen von schweren Lasten über 10 kg beidseits. Ausgeschlossen seien auch Überkopfarbeiten, Tätigkeiten mit langanhaltender Armvorhalteposition sowie Tätigkeiten mit längeren und wiederholten HWS-Zwangshaltungen. Des Weiteren sei auch das Hantieren mit schlagenden und vibrierenden Maschinen, das Begehen von Gerüsten nicht zumutbar. Als positive Ressource sei die durchaus jugendliche, muskelkräftige körperliche Konstitution zu erwähnen. Bei der Auswahl der zukünftigen Tätigkeit könnten allenfalls Arbeiten unter Zeitdruck gewisse Probleme bereiten. Darüber hinaus bestünden aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen. Unter Berücksichtigung des erwähnten Zumutbarkeitsprofils bestehe in der angestammten Arbeit als Gerüstbauer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ideal leidensangepassten Tätigkeit sei von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. S. 26 des Gutachtens).
4.3.4. Des Weiteren war im Gutachten darauf hingewiesen worden, die im Januar 2006 durchgeführte Begutachtung im E____spital [...] habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und eine ca. 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (2x2 Stunden pro Tag) ergeben. Retrospektiv sei nicht nachvollziehbar, weshalb damals eine dauerhaft reduzierte Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei (vgl. S. 31 des Gutachtens).
4.3.5. Mit ergänzender Stellungnahme der G____ GmbH (IV-Akte 225) war an der bisherigen Beurteilung festgehalten worden. Es war namentlich dargetan worden, bei fehlender oder nur sporadischer Behandlungsaktivität sei von einer deutlichen Verbesserung der vor dem Jahr 2006 bestehenden bzw. geklagten Symptomatik auszugehen, abgesehen von gelegentlichen, kurzzeitig bestehenden Beschwerden. Diese hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit (vgl. S. 2 der Stellungnahme).
4.5.2 Zunächst ist die am psychiatrischen Teilgutachten vom 6. Juli 2020 (IV-Akte 264) geübte Kritik (vgl. S. 6 f. der Beschwerde) als unberechtigt anzusehen. PD Dr. J____ hat schlüssig dargetan, weshalb keine psychiatrische Diagnose gestellt werden kann. So hat er mit fundierter Begründung sowohl das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung als auch einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung) verneint (vgl. S. 19 und S. 21 des Gutachtens). Überdies hat er ausführlich und mit stimmigen Überlegungen dargetan, weshalb keine Affektpathologie (insb. keine depressive Störung) gegeben ist. Erläuternd hat PD Dr. J____ diesbezüglich im Wesentlichen angeführt, der Explorand könne keine durchgehende Freud-, Interesse- und Lustlosigkeit beschreiben, zumal er mitteile, dass er sehr gerne mit seinen Familienangehörigen, seinen Kindern und seinen Ex-Partnerinnen zusammen sei. Es gehe letztendlich aus den subjektiven Angaben des Exploranden deutlich zu wenig ein relevantes affektives Leiden hervor. Auch als der Explorand in der Begutachtung mitteilte, dass er manchmal keine Lebenslust mehr habe, habe er im objektiven Befund keinerlei affektive Veränderung gezeigt. Er habe in all jenen spezifischen objektiven Parametern, die sehr gut die innerpsychische Vitalität objektiv abzubilden vermögen, und zu welchen das äussere Erscheinungsbild, die Psycho- und Sprachmotorik, die Mimik und Gestik, das Denktempo, die kognitiven Leistungen, die Affektverarmung sowie die affektive Schwingungsfähigkeit gehörten, keinerlei pathologischen Auslenkungen gezeigt. Somit könne die innerpsychische Vitalität dieses Exploranden aus objektiv-psychiatrischer Sicht als vollumfänglich erhalten angesehen werden. Dies bilde der Explorand auch mit seinen subjektiven Angaben zu den Tagesaktivitäten ab. Denn er vermöge seinen Haushalt sauber zu halten, sei dazu in der Lage, sich dreimal täglich Mahlzeiten zuzubereiten, könne Einkäufe tätigen und Administratives mühelos erledigen, fahre auch regelmässig Auto, besuche regelmässig seine Familienangehörigen, Kinder und Ex-Partnerinnen. All dies spreche gegen das Vorliegen einer Affektpathologie und damit einer Depression (vgl. S. 20 des Gutachtens).
4.5.3. PD Dr. J____ hat sich im Übrigen auch – entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers (vgl. S. 7 der Beschwerde) – sehr differenziert und in nachvollziehbare Art und Weise mit dem Bericht der H____ Kliniken vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 244, S. 6 ff.) auseinandergesetzt (vgl. S. 24 des Gutachtens). Auch der vom Beschwerdeführer im Rahmen des Vorbescheidverfahrens eingereichte Bericht des K____ Spitals vom 15. September 2020 (IV-Akte 273, S. 6 ff.) vermag an der Einschätzung von PD Dr. J____ nichts zu ändern. In diesem Bericht wurden als Diagnosen festgehalten: leichte depressive Episode (ICD-10 F32.0) sowie chronisches Schmerzsyndrom im Nacken- und Schulterbereich, anamnestisch bei Status nach Autounfall 2000 (vgl. S. 3 des Berichtes). PD Dr. J____ stellte mit ergänzender Beurteilung vom 12. April 2021 (IV-Akte 286) nochmals ausführlich klar, weshalb er an seiner Beurteilung festhält. Die Ausführungen des Gutachters sind absolut schlüssig. Insbesondere wies PD Dr. J____ zutreffend darauf hin, dass in diesem Bericht nicht auf Inkonsistenzen eingegangen wird und es sowohl an einer Diskussion der Psychostruktur als auch an den qualitativen Funktionsfähigkeiten mangelt. Auch die übrigen Argumente des Gutachters erscheinen berechtigt. Darüber hinaus vermag auch der Bericht des K____ Spitals vom 18. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 4) keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Beurteilung hervorzurufen. Wie Dr. L____, c/o RAD, mit Stellungnahme vom 23. Juni 2021 (IV-Akte 290) zutreffend beschrieben hat, wird in diesem Bericht letztlich über keinen wesentlich anderen Gesundheitszustand berichtet, als über derjenigen, zu dem PD Dr. J____ bereits am 12. April 2021 ergänzend Stellung genommen hat.
4.5.4. Des Weiteren greift auch die vom Beschwerdeführer am rheumatologischen Gutachten von Dr. I____ geübte Kritik (vgl. S. 9 f. der Beschwerde) ins Leere. Zunächst gilt es zu beachten, dass sich Dr. I____ bereits mit ergänzender Stellungnahme vom 16. März 2021 (IV-Akte 284) zu diversen – vom Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren eingereichten – Berichten von Dr. M____, Dr. N____ und der Radiologie O____ Klinik (betr. die linke Schulter/HWS; vgl. IV-Akte 279) geäussert hat. Er hat schlüssig dargetan, dass die Berichte von Dr. M____ auf einen normalen Heilungsverlauf schliessen lassen (vgl. S. 2 f. der Stellungnahme) und dass gemäss den Berichten von Dr. N____ keine Anhalte für eine Radikulopathie oder Myelopathie bestehen (vgl. S. 3 f. der Stellungnahme). Ebenfalls hat er zutreffend darauf hingewiesen, dass die Radiologieberichte die bereits bekannten Pathologien dokumentieren (vgl. S. 4 der Stellungnahme). Schliesslich ist auch der Bericht von Dr. N____ vom 12. Mai 2021 (Beschwerdebeilage 5) nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung von Dr. I____ hervorzurufen. Wie der RAD mit Stellungnahme vom 24. Juni 2091 (IV-Akte 291) zutreffend dargetan hat, ergibt sich daraus nichts, womit sich Dr. I____ nicht bereits befasst hat.
Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gebühr von Fr. 800.--. Zufolge Bewilligung des Kostenerlasses gehen diese Kosten zu Lasten des Staates.
Die ausserordentlichen Kosten werden wettgeschlagen.
Dem Vertreter des Beschwerdeführers im Kostenerlass, MLaw B____, Advokat, wird ein Anwaltshonorar von Fr. 3'000.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 231.-- aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Dr. A. Pfleiderer lic. iur. S. Dreyer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:
a) Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;
b) in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;
c) die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.
Geht an:
– Beschwerdeführer
– Beschwerdegegnerin
– Bundesamt für Sozialversicherungen