Sozialversicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt

 

 

 

URTEIL

 

vom 4. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

Dr. G. Thomi (Vorsitz), lic. iur. M. Prack Hoenen , Dr. med. F. W. Eymann     

und Gerichtsschreiberin MLaw N. Marbot

 

 

 

 

Parteien

 

A____

  

vertreten durch lic. iur. B____   

                                                                                              Beschwerdeführerin

 

 

 

IV-Stelle Basel-Stadt

Rechtsdienst, Aeschengraben 9, Postfach, 4002 Basel   

                                                                                            Beschwerdegegnerin

 

 

Gegenstand

 

IV.2021.93

Verfügung vom 5. Mai 2021

 

Beschwerde teilweise gutgeheissen. Bidisziplinäres Gutachten beweiskräftig.       Auf abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD kann nicht abgestellt werden. Restarbeitsfähigkeit voll verwertbar.

 

 


Tatsachen

I.        

a)           Die im Jahr 1960 geborene Beschwerdeführerin reiste im Jahr 1992 mit ihrem Mann und den beiden gemeinsamen Söhnen (1980 und 1986) in die Schweiz ein. Nach ihrer Einreise war die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin, zuletzt seit 1997 im Rahmen eines 75%-Pensums bei der C____ beim [...], tätig (vgl. IK-Auszug vom 11. Juli 2017, IV-Akte 6).

b)           Am 22. Juni 2017 (IV-Akte 1) meldete sich die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin erstmals zum Leistungsbezug an. Nach Abschluss der Frühinterventionsmassnahmen (vgl. Mitteilung vom 5. November 2018, IV-Akte 68) tätigte die Beschwerdegegnerin erwerbliche und medizinische Abklärungen. So führte die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2019 eine Haushaltsabklärung bei der Beschwerdeführerin durch. Gemäss Abklärungsbericht Haushalt vom 14. Januar 2019 (IV-Akte 83) ging die zuständige Abklärungsperson von einer 75%igen Erwerbstätigkeit und einer 25%igen Haushaltstätigkeit aus (vgl. Bestätigung vom 8. Januar 2019, IV-Akte 84), wobei sie eine Einschränkung im Haushalt von 27% feststellte.

c)            Ferner veranlasste die Beschwerdegegnerin eine bidisziplinäre Begutachtung in den Fachdisziplinen Rheumatologie und Psychiatrie (vgl. rheumatologisches Gutachten vom 25. Oktober 2019, IV-Akte 113, und psychiatrisches Gutachten vom 13. Januar 2020, IV-Akte 114, sowie interdisziplinäre Gesamtbeurteilung vom 24. Januar 2020, IV-Akte 113, S. 21). Die Gutachter kamen zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2017 bis Ende März 2018 0% und ab April 2018 50% in einer angepassten Verweistätigkeit betrage. Mit Bericht vom 27. Mai 2020 (IV-Akte 124) schätzte der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bis März 2018 auf 0% und ab April 2018 auf 80%.

d)           Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (IV-Akte 129) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. Mai 2021 (IV-Akte 158) unter Anwendung der gemischten Methode vom 1. Februar 2018 bis zum 30. Juni 2018 eine ganze Rente und ab 1. Juli 2018 aufgrund eines rentenausschliessenden Invaliditätsgrades von 27% keine Rente mehr zu.

II.       

a)           Mit Beschwerde vom 28. Mai 2021 beantragt die Beschwerdeführerin die teilweise Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2021 und die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab Februar 2018 bis auf Weiteres. Eventualiter sei ein gerichtliches (psychiatrisches) Obergutachten bei einem bislang nicht involvierten Gutachter einzuholen. Danach sei neu über die Rentenansprüche der Beschwerdeführerin zu entscheiden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung mit lic. iur. B____, Advokat, als unentgeltlichem Rechtsbeistand.

b)           Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2021 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

c)            Mit Replik vom 4. August 2021 hält die Beschwerdeführerin an ihren eingangs gestellten Begehren fest.

III.     

Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 7. Juni 2021 wird dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich entsprochen.

IV.     

Da innert der angesetzten Frist keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung beantragte, findet am 4. Oktober 2021 die Beratung der Angelegenheit durch die Kammer des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt statt.

Entscheidungsgründe

1.                

1.1.           Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ist als einzige kantonale Instanz zuständig zum Entscheid über die vorliegende Streitigkeit (§ 82 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2015 betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [Gerichtsorganisationsgesetz, GOG; SG 154.100]). Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 69 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).  

1.2.          Da die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde und auch die übrigen formellen Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

 

2.                

2.1.          Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab Februar 2018 eine ganze Rente (IV-Grad 82%) und ab Juli 2018 keine Rente mehr zu (IV-Grad von 27%). Die Invaliditätsbemessung erfolgte nach der gemischten Methode, Aufteilung 75% Erwerb und 25% Betätigung im Aufgabenbereich. Im erwerblichen Bereich legte die Beschwerdegegnerin dem Valideneinkommen das in der zuletzt ausgeführten Tätigkeit erzielte Einkommen und dem Invalideneinkommen die LSE 2018, TA 1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1 zugrunde. In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die bidisziplinäre Begutachtung der Dres. med. D____ und E____. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ab April 2018 folgte die Beschwerdegegnerin der Einschätzung des RAD gemäss Bericht vom 27. Mai 2020, wonach von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei. Ein leidensbedingter Abzug sei nicht angezeigt.

2.2.          Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, auf das psychiatrische Teilgutachten könne mit Blick auf die Ausführungen des behandelnden Psychiaters nicht abgestellt werden. Ebenso wenig beweistauglich sei der Bericht des RAD vom 27. Mai 2020. Die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit sei ohnehin nicht mehr gegeben. Angesichts des Alters der Beschwerdeführerin und des gezeichneten Belastungsprofils sei ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren.

2.3.          Vorliegend unbestritten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine ganze Rente für den Zeitraum von Februar 2018 bis Juni 2018. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab Juli 2018 zu Recht verneinte und ob diesbezüglich weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen sind.

3.                

3.1.          Eine versicherte Person hat Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn sie zu mindestens 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie zu mindestens 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie zu mindestens 40% invalid ist (Art. 28 Abs. 2 IVG).

3.2.          Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben. Revisionsbegründend kann unter anderem eine Änderung des Gesundheitszustandes oder der erwerblichen Auswirkungen sein (BGE 141 V 9, 10, E. 2.3; BGE 134 V 131, 132 E. 3 und BGE 130 V 343, 349 f. E. 3.5 mit Hinweisen). Ist eine anspruchserhebliche Änderung des Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechtszustand (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_273/2014 vom 16. Juni 2014 E. 3.1.1 mit Hinweis).

3.3.          Wird, wie vorliegend, rückwirkend eine befristete Rente zugesprochen, sind die revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 17 ATSG und Art. 88a IVV auf die Änderung des Anspruchs anwendbar (BGE 140 V 207, 211 E. 4.1 und BGE 109 V 12, 126 E. 4a). Es ist demnach zu beurteilen, ob sich der zunächst für eine bestimmte Dauer bejahte rentenbegründende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab einem bestimmten Zeitpunkt – vorliegend ab April 2018 – in einem derartigen Ausmass verändert hat, dass ein verminderter, respektive kein Anspruch auf eine Rente mehr besteht. Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit ist „in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird“ (Art. 88a Abs. 1 IVV).  

4.                

4.1.          Im Rahmen der Invaliditätsbemessung ist es Aufgabe der ärztlichen Fachpersonen, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten diese arbeitsunfähig ist. Des Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93, 99 f. E. 4).    

4.2.          Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichts ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231, 232 mit Hinweis auf BGE 125 V 351, 352 E. 3a).    

4.3.          Gutachten externer Spezialärzte, welche von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465, 470 E. 4.4; BGE 125 V 352, 353 E. 3b/bb). Aussagen von behandelnden Ärzten sind grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen).

4.4.          4.4.1.  Aus medizinischer Sicht beruhte die ablehnende Verfügung vom 5. Mai 2021 zunächst auf dem bidisziplinären Gutachten der Dres. med. D____ und E____ (IV-Akten 113 und 114).

4.4.2.      Mit rheumatologischem Gutachten vom 25. Oktober 2019 diagnostizierte Dr. med. D____ der Beschwerdeführerin (1) persistierende Fussschmerzen beidseits bei Status nach Partialresektion Peroneus brevis Sehne und transossäre Bandplastik OSG/USG links am 21. Februar 2017 bei Status nach Distorsion linkes OSG am 24. November 2014 (MRI OSG links vom 15. November 2016 mit Ruptur des Lig. Calaneofibulare und des Lig. Fibulotalareanterius sowie Partialläsion der Peroneus brevis- und longus-Sehne sowie fortgeschrittene aktivierte Lisfranc’sche Arthrose Strasse I-III, moderate Chopart-Arthrose und grossem Gelenkserguss OSG mit Ganglionzysten am dorsalen Gelenksrecessus; Status nach TMT-I-Arthrodese mit Spongiosaplastik, TMT-II-Arthrodese und TMT-III-Arthrodese am 7. September 2017 wegen medialer Lisfranc-Arthrose I-III links, laut Aktenlage vorübergehende Zeichen eines CRPS (Bericht vom 11. Dezember 2017 von Dr. med. F____, Basel) mit Status nach Miacalic- und Steroidstoss-Therapie; Status nach Verkürzungssteotomie Metatarsus II und III rechts am 8. Februar 2018 wegen Metatarsalgie rechts, anamnestisch Status nach Reoperation im Frühjahr 2019. (2) Läsion Vorderhorn lateraler Meniskus II und III am linken Kniegelenk (MRI 8. Juli 2019), Arthroskopie geplant am 24. September 2019, Gonararthrose links mit Baker-Zyste, klinisch Verdacht auf beginnende degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk.

Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit führte der Rheumatologe aus, dass von Februar 2017 (präoperativ) bis März 2018 (Austritt nach stationärer Therapie im G____ Spital Basel) eine solche von 0% bestanden habe. Ab April 2018 bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 30% in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin. In einer optimal angepassten leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeit sitzend sowie stehend/gehend ohne spezifische Belastung der Kniegelenke, der Kreuzregion und ohne Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt deutlich über der Schulterhorizontalen bezüglich des linken, nicht dominanten Armes (keine Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern sowie keine Tätigkeiten längerdauernd oder repetitiv rekliniert oder vornüber geneigt oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen) bestehe seit April eine geschätzte Restarbeitsfähigkeit von 50%. Insgesamt falle die Prognose entsprechend dem bisherigen Verlauf eher ungünstig aus.

4.4.3.      Dr. med. E____ diagnostizierte gemäss psychiatrischem Gutachten vom 13. Januar 2020 mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.0). Aus psychiatrischer Sicht schätzte der Gutachter die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin für jegliche Tätigkeiten auf 80%. In Bezug auf den zeitlichen Verlauf der Arbeitsfähigkeit führt Dr. med. E____ aus, dass vor Februar 2017 aus psychiatrischer Sicht nie eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Zwischen Februar 2017 und Mai 2017 habe die Arbeitsfähigkeit etwa 60% betragen. Seit Juni 2017 sei von einer gemittelten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 20% auszugehen (IV-Akte 113, S. 17).

4.4.4.      Mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 24. Januar 2020 (IV-Akte 113, S. 21) hielten die Gutachter fest, aus psychiatrischer und rheumatologischer Sicht bestünden keine Gründe für eine Addition der jeweils attestierten Arbeitsunfähigkeiten. Die Angaben im rheumatologischen Gutachten seien im Sinne der bidisziplinären Gesamtbeurteilung vollumfänglich übernommen worden.

4.5.          Das bidisziplinäre Gutachten hält einer Überprüfung stand und ist vor dem Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Beweiswert medizinischer Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a) nicht zu beanstanden. Die den Gutachtern zur Verfügung stehenden Vorakten wurden im Gutachten aufgeführt und auszugsweise wiedergegeben. Das bidisziplinäre Gutachten wurde in Kenntnis und unter Berücksichtigung derselben erstellt. Die geklagten Beschwerden wurden berücksichtigt und zu vorhandenen früheren, allfällig abweichenden Berichten wurde in den jeweiligen Teilgutachten Stellung genommen. Das Gutachten ist zudem aktuell und umfassend. Die Standardindikatoren wurden berücksichtigt (BGE 141 V 281). Die Gutachter der jeweiligen Teilgutachten sind ausgewiesene Fachärzte und zertifizierte Gutachter SIM, deren Schlussfolgerungen und Diagnosestellungen in den Teilgutachten und auch in der Konsensbeurteilung einleuchten und schlüssig sind.

4.6.          4.6.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet, die gutachterlichen Ausführungen zur Affektpathologie seien angesichts der vom behandelnden Psychiater diagnostizierten rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (Bericht vom 7. September 2020, IV-Akte 139) nicht nachvollziehbar. Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst beschreibt Dr. med. H____ mit Bericht vom 7. September 2020 den aktuellen psychopathologischen Befund der Beschwerdeführerin nicht, wobei sich auch aus den übrigen sich in den Akten befindlichen Berichten lediglich die Diagnosen, nicht aber Befunde entnehmen lassen (IV-Akte 72, 88). Der Gutachter stellt hingegen im Rahmen der Herleitung der Diagnosen nachvollziehbar dar, weshalb lediglich eine leichtgradige Ausprägung der depressiven Episode anzunehmen ist. So sei zunächst angesichts der Reisetätigkeit der Beschwerdeführerin (ein bis zwei Flugreisen jährlich in die Heimat) von einem intakten psychomotorischen Antrieb auszugehen (vgl. auch Bericht RAD vom 16. Juni 2021, IV-Akte 162). Auch das sonstige durch den Gutachter beschriebene Aktivitätsniveau der Beschwerdeführerin und die gelebten zwischenmenschlichen Beziehungen liessen gemäss Dr. med. E____ eine mittelgradige depressive Episode als eher unwahrscheinlich erscheinen. Diese Darstellung erscheint mit Blick auf den Haushaltsabklärungsbericht, welcher ebenfalls Hinweise auf eine regelmässige Beziehung zu den beiden Söhnen liefert (IV-Akte 83, S. 6), plausibel. Ferner liessen sich während der gutachterlichen Untersuchung keine deutlichen Anzeichen von Konzentrationsstörungen oder Affektminderung feststellen, was gemäss gutachterlicher Einschätzung ebenfalls gegen eine mittelgradige Episode spricht (IV-Akte 113, S.13). Auch der Umstand, dass nie eine stationäre Behandlung erfolgte, lässt eher auf eine leichtgradige Ausprägung der affektiven Störung sprechen. Die gutachterliche Darstellung ist somit insgesamt schlüssig. Im Gegensatz dazu mutet es an, dass der behandelnde Psychiater im Rahmen seiner Berichterstattung die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin als Grundlage für seine Diagnose und Arbeitsfähigkeitseinschätzung heranzieht, ohne diese anhand objektiver Befunde zu validieren. Daran vermag die von Dr. med. H____ durchgeführte Testung (MINI-ICF-APP) nichts zu ändern. Das verwendete psychometrische Instrument bildet ausschliesslich die subjektiven Beschwerdeangaben der Beschwerdeführerin ab und ist somit nur bedingt geeignet die Symptome zu validieren. In diesem Zusammenhang ist zudem anzuführen, dass gemäss Praxis des Bundesgerichts die Aussagen von behandelnden Arztpersonen grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind, da es einer Erfahrungstatsache entspricht, dass behandelnde Ärzte und Ärztinnen im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Stellung eher zugunsten ihrer Patientinnen aussagen (vgl. BGE 135 V 465, 470 E. 4.5 mit Hinweisen). Demgemäss ist der Bericht vom 7. September 2020 nicht geeignet hinreichende Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens hervorzurufen. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung wäre jedoch selbst bei Annahme einer mittelgradigen depressiven Episode keine – wie von Dr. med. H____ attestierte - vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_423/2019 vom 7. Februar 2020 E. 6.2), zumal Dr. med. H____ mit Schreiben vom September 2019 (IV-Akte 72) und somit nur rund zwei Monate vor dem Begutachtungszeitpunkt selbst die Auffassung vertrat, eine berufliche Wiedereingliederung sei aus rein psychiatrischer Sicht dringend indiziert. Schliesslich ist auch unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach bei leichten (rezidivierenden) Störungen aus dem depressiven Formkreis – aufgrund der nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung regelmässig guten Therapierbarkeit – keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiert (statt vieler BGE 140 V 193 E. 3.3.), die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu beanstanden.

4.6.2.     Nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag die Beschwerdeführerin aus dem Umstand, dass der Gutachter in Gutachten betreffende andere versicherte Personen die Befunderhebung mit (exakt) der gleichen Wortwahl beschrieb. Nach aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat bei Vorliegen einer psychischen Erkrankung die Prüfung der Arbeits- resp. Erwerbsfähigkeit anhand von sogenannten Standard-indikatoren als objektivem Massstab zu erfolgen (BGE 143 V 418, 429 E. 7.2 und BGE 141 V 281, 296 E. 3.7.3 und 297 f. E. 4.1.3). Im IV-Rundschreiben Nr. 339 vom 9. September 2015 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen einen Fragekatalog erstellt, der die vom Bundesgericht genannten Standardindikatoren abdeckt und für die medizinische Begutachtung in der Invalidenversicherung verbindlich ist. Angesichts dieses bei psychischen Beeinträchtigungen seitens des Gutachters immer zu beantwortenden Fragekatalogs ist es nicht weiter erstaunlich, dass auch die entsprechenden Antworten eine gewisse Gleichförmigkeit aufweisen.

4.6.3.    Ebenfalls nicht stichhaltig ist die Rüge der Beschwerdeführerin, die gutachterliche Darstellung des Verhaltens der Beschwerdeführerin sei übertrieben und falsch und tendenziös so gewählt, dass die Beschwerdeführerin in einem schlechten Licht dastehe. Vorliegend ergeben sich jedenfalls keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Gutachter eine angebliche Abneigung gegenüber der Beschwerdeführerin in seine Beurteilung (der Arbeitsfähigkeit) hat miteinfliessen lassen (vgl. hierzu auch die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 2021, IV-Akte 151). Die psychiatrische Exploration kann allerdings von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen und eröffnet dem begutachtenden Psychiater deshalb praktisch immer einen gewissen Spielraum (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_945/2009 vom 23. September 2010 E. 5). Es trifft zwar zu, dass der Gutachter im Rahmen der Befunderhebung (vgl. IV-Akte 113, S. 10) das Verhalten der Beschwerdeführerin unter anderem dahingehend beschrieb, dass diese den Untersuchungsraum hinkend und mit einem Schmerzgebahren verlassen habe. Im Lichte der im rheumatologischen Gutachten erwähnten Schmerzfehlverarbeitung (IV-Akte 114, S. 27), der anlässlich der Befragung seitens der Beschwerdeführerin angegebenen Schmerzen am ganzen Körper (IV-Akte 114, S. 16) und des aus rheumatologischer Sicht invalidisierenden Fussleidens präsentieren sich die im psychiatrischen Gutachten festgehaltenen Beobachtungen im Bereich des Wahrscheinlichen und stehen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – dem rheumatologischen Gutachten nicht entgegen. Hinsichtlich der übrigen geltend gemachten angeblich falschen (anamnestischen) Angaben ist auf die gutachterliche Stellungnahme vom 19. März 2021 zu verweisen (IV-Akte 151). Hervorzuheben ist ferner, dass die klinische Untersuchung und die von der Beschwerdeführerin kritisierten gutachterlichen Beobachtungen im Übrigen neben der Anamneseerhebung und der Symptomerfassung zu den wichtigsten Grundlagen der gutachterlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen zählen (Urteil 8C_86/2015 vom 6. Mai 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Klärung der Frage, ob und inwieweit die von der Beschwerdeführerin subjektiv beklagten Beschwerden und Funktionseinschränkungen tatsächlich bestehen, stellt eine der Kernaufgaben der Begutachtung dar. Der Gutachter stellte jedoch nicht einzig auf die Verhaltensbeobachtungen ab, sondern bettete diese zusätzlich in die klinisch erhobenen Befunde und die sich ihm präsentierende Aktenlage ein (vgl. Herleitung der Diagnosen, IV-Akte 113, S. 13).  Die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ist somit auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.  

4.6.4.     Die Beschwerdeführerin vertritt schliesslich die Ansicht, Dr. med. E____ habe zu Unrecht auf die Einholung fremdanamnestischer Auskünfte, insbesondere beim behandelnden Psychiater, verzichtet. Die Beschwerdeführerin hält selbst zutreffend fest, (vgl. Beschwerde, S. 18) dass grundsätzlich keine Verpflichtung des Gutachters zur Einholung fremdanamnestischer Angaben besteht. Die Notwendigkeit der Einholung einer Fremdanamnese bei der behandelnden Arztperson ist in erster Linie eine Frage des medizinischen Ermessens. Anfragen beim behandelnden Arzt sind unter anderem dann wertvoll, wenn sie erweiterte Auskünfte über Persönlichkeit und Compliance der zu explorierenden Person erwarten lassen. (Urteile 8C_660/2013 vom 15. Mai 2014 E. 4.2.38C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 3.2 und 8C_308/2012 vom 29. Mai 2012 E. 4.3.4, Urteil 8C_794/2017 vom 27. März 2018, E. 4.2.1). Vorliegend stellt der Umstand, dass Dr. med. H____ abweichende Diagnosen stellt, für sich allein genommen kein besonderer Grund dar, welcher den Gutachter zur Einholung von Auskünften beim behandelnden Arzt hätte veranlassen müssen (Urteil des Bundesgerichts 9C_867/2018 vom 28. Mai 2019, E. 5.2.2). Dies gilt umso mehr, als dass der Gutachter durch etliche Berichte von Dr. med. H____ dokumentiert war (vgl. IV-Akte 113, S. 4 f.) und sich mit diesen im Gutachten auseinandersetzte. Da die Beschwerdeführerin ferner über sämtliche Lebensabschnitte und –bereiche offen Auskunft geben konnte (IV-Akte 113, S. 6), erweisen sich fremdanamnestische Auskünfte (bspw. bei Familienangehörigen) auch unter diesem Gesichtspunkt als nicht zwingend notwendig (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 9c_482/2010 vom 21. September 2010 E. 4.1). Insgesamt führt somit das Fehlen einer Fremdanamnese nicht zu einer Unverwertbarkeit der Begutachtung.

4.6.5.     Bei der Wahl der Untersuchungsmethoden kommt der begutachtenden Person ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_780/2014 vom 25. März 2015 E. 5.1 mit Hinweisen). Namentlich ist es nicht zwingend notwendig, dass der psychiatrische Gutachter Zusatzuntersuchungen durchführt (Urteil des Bundesgerichts 9C_768/2012 vom 24. Januar 2013 E. 4 mit Hinweisen). Dass Dr. med. E____ seine Beurteilung allein auf die klinische Untersuchung stützte und nicht noch mit Testresultaten unterlegte, ist dem Beweiswert des Gutachtens vorliegend nicht abträglich, zumal Beschwerdevalidierungstests im Rahmen der Begutachtung ohnehin nur ergänzenden Charakter (möglicher «Mosaikstein in der Begutachtung) zukommen kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_899/2014 vom 29. Juni 2015 E. 4.2.3).  

4.6.6.     Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich aus den Ausführungen des Behandlers keine konkreten Indizien entnehmen lassen, welche gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen würden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_18/2019 vom 14. Juni 2019 E. 2.2).

4.7.          4.7.1. In Bezug auf das rheumatologische Gutachten besteht zwischen den Parteien zu Recht dem Grundsatz nach Einigkeit dahingehend, als dass eine Verbesserung des Gesundheitszustandes aus rheumatologischer Sicht im vom Gutachter festgelegten Zeitpunkt anzunehmen ist. Die Beschwerdegegnerin vertritt allerdings die Ansicht, die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab April 2018 sei angesichts der abweichenden Beurteilung des RAD nicht nachvollziehbar. Vielmehr sei auf die Arbeitsfähigkeitseinschätzung des RAD abzustellen.

4.7.2.    Mit Bericht des RAD vom 27. Mai 2020 (IV-Akte 124) empfahl Dr. med. I____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Zertifizierter Gutachter SIM, von der durch Dr. med. D____ attestierten 50%igen Arbeitsfähigkeit zugunsten einer 80%igen Restarbeitsfähigkeit abzuweichen. Zwischen dem Gutachter und Dr. med. I____ besteht in diagnostischer Hinsicht grundsätzlich Einigkeit. Jedenfalls sind dem Bericht vom 27. Mai 2020 keine anderweitigen Hinweise zu entnehmen. Angesichts dessen erscheint die vom RAD gezeichnete höherliegende Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Dies muss umso mehr gelten, als dass die gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter anderem auf eigenen Untersuchungen von Dr. med. D____ beruht, wohingegen Dr. med. I____ seine Einschätzung einzig auf die Akten stützt. Ins Gewicht fällt hierbei zudem, dass nicht sämtliche massgebliche Akten im Bericht des RAD aufgeführt sind. Es kann daher nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die wesentlichen Akten ausnahmslos Berücksichtigung erfahren haben, was der Beweistauglichkeit des RAD-Berichts abträglich ist. Dr. med. D____ legt dagegen seiner Beurteilung neben der eigenen klinischen Befund-erhebung eine sorgfältige Anamneseerhebung und das Studium sämtlicher Akten zugrunde. Er führt nachvollziehbar aus, wie sich die bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirkten. Ferner legt er plausibel dar, dass die Diskrepanz zur kreisärztlichen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit sich damit erklären lasse, dass im Unfallversicherungsverfahren nur die unfallbedingten, nicht aber die degenerativen Beeinträchtigungen Berücksichtigung erfahren hätten (vgl. ärztliche Beurteilung vom 21. Juli 2017, SUVA-Akte 65). Nicht zielführend sind dagegen Ausführungen des RAD, wonach die Arbeitsfähigkeitsschätzung durch Dr. med. D____ unter Berücksichtigung der Standardindikatoren nicht nachvollziehbar sei. Das strukturierte Beweisverfahren anhand von Standardindikatoren findet nur in Bezug auf psychiatrische Diagnosen Anwendung (BGE 141 V 281 E. 3.6) und ist nicht zur Beurteilung somatischer Beschwerden konzipiert. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des RAD erfolgte somit auf der Grundlage sachfremder Kriterien. Schliesslich hat der Umstand, dass es sich bei der gutachterlichen Festlegung der (Rest-)ar-beitsfähigkeit um eine Schätzung handelt, keinen Einfluss auf den Beweiswert des Gutachtens. Dr. med. D____ bemerkt mit Stellungnahme vom 4. Mai 2020 (IV-Akte 121) zu Recht, dass die Festlegung der Restarbeitsfähigkeit bei multiplen Beschwerden naturgemäss nur einer Schätzung zugänglich ist. So hält in diesem Zusammenhang auch das Bundesgericht fest, die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit könne abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung eine grosse Varianz aufweisen, wobei es die der ärztlichen Beurteilung inhärenten unausweichlichen Ermessenszüge zu respektieren gilt (Urteil 9C_397/2015 vom 6. August 2018 E. 5.3). Schliesslich sprechen auch die sich in den Akten befindlichen Berichte insgesamt eher für die gutachterliche festgelegte Arbeitsfähigkeit als diejenige von Dr. med. I____. Gemäss vorstehenden Ausführungen vermag der Bericht des RAD vom 27. Mai 2020 die Beweiskraft des Gutachtens des im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachtens nicht zu schmälern (BGE 135 V 465 E 4.4). Jedenfalls bestehen, wie dargestellt, Zweifel an der Schlüssigkeit des Berichts des RAD, weshalb nicht auf die versicherungsinterne Beurteilung abgestellt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_580/2018 vom 14. November 2018 E. 4.1 mit Hinweis auf Urteil 8C_71/2016 vom 1. Juli 2016 E. 5.3 und 8C_486/2015 vom 30. November 2015 E. 4.1.3). Erschwerend kommt hinzu, dass es sich beim Bericht vom 27. Mai 2020 um ein Aktengutachten handelt, dessen Beweiskraft nur bei Vorliegen strenger Kriterien zu bejahen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_322/2020 vom 9. Juli 2020 E. 3), welche vorliegend nicht erfüllt sind.

4.8.          Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin von Februar 2018 bis April 2018 und von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2018 auszugehen ist.

5.                

5.1.          Die Beschwerdeführerin ist weiter der Ansicht, die gutachterlich attestierte Restarbeitsfähigkeit sei unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (Alter, Arbeitsmarkt, usw.) auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr verwertbar.    

5.2.          Die Möglichkeit der versicherten Person, das verbleibende Leistungsvermögen auf dem allgemeinen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt in erster Linie von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Massgebend sind rechtsprechungsgemäss die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang die Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder die Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich. Beim ausgeglichenen Arbeitsmarkt handelt es sich um eine theoretische Grösse, so dass nicht leichthin angenommen werden kann, die verbleibende Leistungsfähigkeit sei unverwertbar. Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist anzunehmen, wenn die zumutbare Tätigkeit in nur so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher zum Vorneherein ausgeschlossen erscheint.    

5.3.          Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (Urteil des Bundesgerichts 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 mit Hinweis auf Urteil I 831/05 vom 21. August 2006 E. 4.1.1 mit Hinweisen).    

5.4.          5.4.1. Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich ein invaliditätsfremder Faktor als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbleibende Resterwerbsfähigkeit auch in einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht mehr nachgefragt würde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_253/2017 vom 6. Juli 2017, R. 2.2.2). Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern ist durch die Umstände des Einzelfalles bedingt (Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2008 vom 28. Mai 2009 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  Für den Zeitpunkt, in welchem die Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter beantwortet wird, ist auf das Feststehen der medizinischen Zumutbarkeit einer (Teil-) Erwerbstätigkeit, vorliegend der Begutachtungszeitpunkt im September 2019, respektive November 2019, abzustellen (BGE 138 V 457, 461 E. 3.3). Zu diesem Zeitpunkt war die Beschwerdeführerin 59 Jahre alt.

5.4.2.  Vorliegend bleibt der Beschwerdeführerin vom Zeitpunkt des Feststehens der medizinisch zumutbaren Teilerwerbstätigkeit bis zum Erreichen des AHV-Pensionsalters eine Aktivitätsdauer von fast fünf Jahren. Dies schliesst die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit für sich alleine nicht aus (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Dezember 2017 E. 4.5.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_505/2016 vom 6. Juli 2017 E. 4.1 mit Hinweis). Auch die gesundheitlichen Einschränkungen stellen keine allzu hohen Anforderungen an einen Arbeitsplatz auf dem (hier massgeblichen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt dar. Dr. med. D____ erachtet die Beschwerdeführerin in leichten bis mittelschweren, wechselbelastenden Tätigkeiten sitzend sowie stehend/gehend ohne spezifische Belastung der Kniegelenke, der Kreuzregion und ohne Tätigkeiten längerdauernd oder wiederholt deutlich über der Schulterhorizontalen bezüglich des linken, nicht dominanten Armes (keine Tätigkeiten auf den Knien oder mit längerdauernd gebeugten Knien oder verbunden mit wiederholtem Treppensteigen oder Besteigen von Leitern sowie keine Tätigkeiten längerdauernd oder repetitiv rekliniert oder vornüber geneigt oder verbunden mit wiederholten Bück- oder Torsionsbewegungen) noch zu 50% arbeitsfähig. Die gutachterlich gezeichnete Verweistätigkeit erweist sich nicht als derart eingeschränkt, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt nicht mehr kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 9C_82/2009 vom 9. Oktober 2009 E. 5.5). Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass der ausgeglichene Arbeitsmarkt auch sogenannte Nischenarbeitsplätze umfasst, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers rechnen können (Urteil 9C_92/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin nannte in ihrer Verfügung vom 5. Mai 2021 für die Beschwerdeführerin in Frage kommende Verweistätigkeiten. So kämen für die Beschwerdeführerin Kontroll-, Sortier- oder Überwachungstätigkeiten, einfache Lager- oder Reinigungstätigkeiten in Betracht. Hierbei handelt es sich insgesamt um Tätigkeiten, welche nicht mit einem grossen Einarbeitungsaufwand verbunden sind. Ferner fehlen Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eingeschränkt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_825/2016 vom 10. Juli 2017 E. 4.5). Schliesslich gilt es zu beachten, dass die der Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten keine Umschulung voraussetzen.  Es ist daher davon auszugehen, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für die vom Gutachter umschriebene allgemeine Verweistätigkeit ein breites Spektrum an diesem Zumutbarkeitsprofil entsprechenden Tätigkeiten bietet (Urteil des Bundesgerichts 9C_1053/2010 vom 28. Januar 2011 mit Hinweis auf BGE 110 V 273, 276 E. 4b; Urteil 9C_538/2010 vom 30. Dezember 2010 E. 2.2). Die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist daher verwertbar.  

6.                

6.1.          Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Dies ist die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs (vgl. u.a. BGE 144 I 21, 23 E. 2.1).  

6.1.2.      Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG bemessen. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; sog. Gemischte Methode der Invaliditätsbemessung). Die Invalidität ergibt sich – gemäss der bis Ende Dezember 2017 massgebend gewesenen Rechtslage – aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten (BGE 130 V 393, 396 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_399/2016 vom 18. Januar 2017 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Als Folge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in Sachen Di Trizio gegen die Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 beschloss der Bundesrat am 1. Dezember 2017 eine Änderung der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201). Seit dem 1. Januar 2018 ist für die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode Art. 27bis IVV massgebend (vgl. dazu auch BGE 145 V 370).  

6.2.          Zwischen den Parteien ist die Anwendung der gemischten Methode als solche für die Bestimmung des Invaliditätsgrades, sowie die prozentuale Aufteilung zwischen Erwerbstätigkeit (75%) und Haushalt (25%) zu Recht nicht strittig.

6.3.          Für die Ermittlung des Valideneinkommens stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die Angaben des [...], der letzten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin (vgl. Lohnausweis vom 17. Juni 2020, IV-Akte 126, S. 2) und ermittelte für das Jahr 2018 ein massgebliches Jahreseinkommen von CHF 60'028.00 bei einem 100%-Pensum. Dieses Vorgehen ist unter Berücksichtigung der Rechtsprechung, wonach in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst anzuknüpfen ist (BGE 139 V 28, 30 E. 3.3.2.), nicht zu beanstanden.

6.4.          Dem Invalideneinkommen legte die Beschwerdegegnerin die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (nachfolgend: LSE) aus dem Jahr 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden, zugrunde. Vor diesem Hintergrund errechnete die Beschwerdegegnerin ab Februar 2018 ein jährliches Invalideneinkommen von CHF 0.00 bei medizinisch ausgewiesener voller Erwerbsunfähigkeit und von CHF 54'681.00, respektive ein solches von CHF 43'745.00 bei einem 80%-Pensum, was sich angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführerin aktuell nicht in einem Anstellungsverhältnis befindet, grundsätzlich als korrekt erweist (BGE 143 V 295, 296 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_237/2007 vom 24. August 2007 E. 5.1).  Unter Berücksichtigung, dass ab April 2018 nicht eine 80%ige sondern lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit angenommen werden kann, ist gestützt auf die LSE 2018, Tabelle TA1, Total Frauen, Kompetenzniveau 1, mit Umrechnung von 40 auf 41,7 Wochenstunden von einem Invalideneinkommen von CHF 27'340.00 auszugehen.

6.5.          Setzt man die jeweiligen Einkommen zueinander ins Verhältnis resultiert hieraus für den erwerblichen Bereich ab Februar 2018 ein Invaliditätsgrad von 100% (CHF 60'028.00 : CHF 0.00), und ab April 2018 ein Invaliditätsgrad von 54% (CHF 60'028.00 : CHF 27'340.00). Bei Annahme einer 75%igen Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ergibt sich für den erwerblichen Teil ab Februar 2018 ein Invaliditätsgrad von 75% (100 x 0.75) und ab April 2018 ein solcher von 41% (54 x 0.75). Hierzu ist der Invaliditätsgrad im Aufgabenbereich Haushalt von 27%, gewichtet mit einem Anteil von 25% (27 x 0.25) und somit insgesamt von 6.75% zu addieren. Dies ergibt schliesslich ab Februar 2018 einen Gesamtinvaliditätsgrad von 82% und ab April 2018 von 48%.

7.                

7.1.           Zwischen den Parteien ist schliesslich umstritten, in welchem Umfang ein leidensbedingter Abzug vom Invalideneinkommen vorzunehmen ist.  

7.2.          7.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, aufgrund ihres Alters von heute 61 Jahren und den qualitativen Anforderungen an die Verweistätigkeit, welche sich lohnmindernd auswirkten, sei ihr ein leidensbedingter Abzug von 10% zu gewähren.  

7.2.2.      Auf Seiten des Invalideneinkommens kann gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein leidensbedingter Abzug vom statistischen Lohn gewährt werden, wenn bei einer versicherten Person Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie ihre Restarbeitsfähigkeit aufgrund bestimmter Merkmale auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Merkmale die – einzeln oder in Kombination – zu einem derartigen Abzug führen können, sind etwa das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, die Nationalität oder die Aufenthaltskategorie sowie der Beschäftigungsgrad. Dieser beträgt maximal 25%. Die Höhe des Abzugs ist gesamthaft, unter Berücksichtigung aller Merkmale, zu schätzen (BGE 129 V 472, 481 E. 4.2.3; BGE 126 V 75, 80 E. 5b/bb, BGE 135 V 297, 301 E. 5.2).    

7.2.3.      Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin besteht vorliegend kein Anlass für die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs (BGE 126 V 75; BGE 137 V 71 E. 5.2 und 126 V 75 E. 6). Die Frage, ob das Merkmal «Alter» einen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigt, muss verneint werden. Da Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) altersunabhängig nachgefragt werden, fällt eine altersabhängig erschwerte Stellensuche ausser Betracht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_705/2018 vom 16. Mai 2019 E. 4.3. und 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.4.). Aufgrund der statistischen Angaben ist ferner erstellt, dass sich das Alter bei Frauen ohne Kaderfunktion im Alterssegment von 50 bis 64/65 Jahren eher lohnerhöhend auswirkt (vgl. LSE 2008, 2010, 2012 und 2014, je Tabelle TA9, Median; vgl. Urteile 9C_535/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 4.6; 8C_477/2016 vom 23. November 2016 E. 4.2; je mit Hinweisen). Auch sonst sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche einen leidensbedingten Abzug rechtfertigen würden. Die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführerin wurden bereits bei der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit hinreichend gewürdigt. Ein zusätzlicher leidensbedingter Abzug würde zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_846/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1. und 8C_805/2016 vom 22. März 2017 E. 3.1. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_447/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.3.2). Zu verneinen ist ferner die Gewährung eines leidensbedingten Abzugs aufgrund des Kriteriums «Dienstjahre». Die Bedeutung dieses Merkmals nimmt im privaten Sektor ohnehin ab, je niedriger das Anforderungsprofil ist. Im Rahmen des Anforderungsniveaus 1 kommt ihm praxisgemäss keine Relevanz zu (Urteil des Bundesgerichts 9C_874/2014 vom 2. September 2015 E. 3.3.2.).  Da sich aus den vorliegenden Akten somit keine Umstände ergeben, die einen Abzug vom statistischen Lohn rechtfertigen würden, ist die Verfügung vom 5. Mai 2021 unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden.

7.3.          Unter Berücksichtigung der anhand der gemischten Methode errechneten Invaliditätsgrade (vgl. E. 6.5. hiervor) und unter Anwendung von Art. 88a Abs. 2 IVV hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin somit ab Februar 2018 eine ganze Invalidenrente und ab Juli 2018 eine Viertelsrente auszurichten.  

8.                

8.1.          Gemäss den obigen Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis zum 30. Juni 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

8.2.           Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Beschwerdegegnerin die ordentlichen Kosten, bestehend aus einer Gebühr von CHF 800.00 zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG)  

8.3.          Die Beschwerdegegnerin hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Das Sozialversicherungsgericht spricht im Sinne einer Richtlinie – in durchschnittlichen IV-Fällen bei doppeltem Schriftenwechsel – eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich Mehrwertsteuer zu. Bei komplizierten Verfahren kann dieser Ansatz erhöht, bei einfachen reduziert werden. Vorliegend handelt es sich um einen solchen durchschnittlichen Fall, weshalb eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inklusive Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer gerechtfertigt ist.  

 

 

 


Demgemäss erkennt das Sozialversicherungsgericht:

://:        Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung vom 5. Mai 2021 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin vom 1. Februar 2018 bis zum 30 Juni 2018 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2018 eine Viertelsrente auszurichten.

            Die Beschwerdegegnerin trägt eine Gerichtsgebühr von CHF 800.00.

             Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 3'750.00 (inkl. Auslagen) zuzüglich CHF 288.75 Mehrwertsteuer.

           

           

 

Sozialversicherungsgericht BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

 

Dr. G. Thomi                                                              MLaw N. Marbot

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 100 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG]). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegründe sind in Art. 95 ff. BGG geregelt.

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat den Anforderungen gemäss Art. 42 BGG zu genügen; zu beachten ist dabei insbesondere:

a)            Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten;

b)            in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt;

c)             die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat, ebenso der angefochtene Entscheid.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Geht an:

–          Beschwerdeführerin
–         
Beschwerdegegnerin

–          Bundesamt für Sozialversicherungen

 

Versandt am: